{"id":"bgbl1-1997-87-12","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=48","order":12,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3204,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["3204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung      70° nach Nordosten ab und wendet sich nach 13 m in\nneuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom        einem Winkel von 35° nach Osten. Hier überquert die\n25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) und des § 20 Abs. 2 des      Grenze den bestehenden Wiesengraben, schwenkt nach\nZollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1       16 m in einem Winkel von 40° nach Südosten und biegt\nS. 2125), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996         nach 86 m in einem Winkel von 35° nach Osten. Nach\n(BGBI. 1 S. 2030) geändert worden ist, verordnet das         52 m biegt sie von dort in einem Winkel von 5° auf\nBundesministerium der Finanzen:                              einer Länge von 48 m in nordöstliche Richtung ab. Dann\nschwenkt sie in einem Winkel von 90° nach Norden.\nArtikel 1                          Nach 113 m entlang des bestehenden Radwanderweges\nwendet sie sich in einem Winkel von 10° nach Nordosten\nDer durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung neuer    und schwenkt nach 63 m in einem Winkel von 10° zurück\nFreihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli     nach Norden. Nach 252 m biegt sie in einem Winkel von\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze       95° nach Südwesten und schwenkt dann nach 191 m in\ndes Freihafens Deggendorf, der durch die Verordnung          einem Winkel von 15° nach Westen zum Donauufer. Nach\nvom 14. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 86) geändert wo~den ist,      147 m biegt sie in einem Winkel von 90° auf einer Länge\nwird wie folgt neu bestimmt:                                 von 38 m nach Süden ab. Dort wendet sie sich in einem\n„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei          Winkel von 90° nach Westen und erreicht nach 87 m die\nDonau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken               Hochwasserschutzwand. Dieser folgt sie donauaufwärts\nUfer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von etwa 90°    in einer Länge von 38 m, biegt dann in einem Winkel von\n(im folgenden sind die Winkelmaße Näherungswerte) zur        90° zur Donau hin ab und trifft nach 43 m auf die Kailinie.\nFlußrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie  Von dort verläuft sie noch 30 m in die Donau hinein und\n11 m weiter, biegt dann in einem Winkel von 50° nach         von diesem Punkt aus in gerader Linie zum Ausgangs-\nSüdosten ab und verläuft 133 m entlang der Autobahn-          punkt. -Oer Verlauf der Grenze ist in der Anlage durch eine\nbrücke Deggenau. Dann schwenkt sie in einem 68 m             gestrichelte Linie gekennzeichnet.\"\nlangen Viertelkreis an der Nordseite des am Böschungs-\nArtikel 2\nfuß der Bundesautobahn A 3 verlaufenden Weges nach\nNordosten. Von dort verläuft sie 107 m entlang dieses            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWeges nach Südosten, biegt dann in einem Winkel v,on          in Kraft.\nBonn,den19.Dezember1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997  3205\nAnlage\nT\n\\"]}