{"id":"bgbl1-1997-87-11","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=41","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3197,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                 3197\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1                     (4) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen bis\nNr. 3 und Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeauf-                15 Meter Rumpflänge, die mehr als 25 Personen\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      befördern, und Schiffer von Traditionsschiffen,\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1                  deren Rumpflänge 15 Meter aber nicht 25 Meter\nEingangssatz geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a                  übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 6. Juni 1995                         einen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein\n(BGBI. 1S. 778), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                  nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                     ben.\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hin-                    (5) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen,\nsichtlich des Artikels 1 Nr. 14 dieser Verordnung im Einver-             deren Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Me-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                           ter übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähi-\ngung zum Führen dieser Fahrzeuge einen Sport-\nArtikel 1                                    see- oder Sporthochseeschifferschein mit einem\nentsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-\nÄnderung der\nschriften dieser Verordnung erwerben.\nSportseeschifferscheinverordnung\n(6) Maschinisten auf Traditionsschiffen, deren\nDie Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Detem-                   Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Meter über-\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2061; 1993 1 S. 228) wird wie folgt                 steigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung zum\ngeändert:                                                                Betrieb der Maschinenanlagen dieser Fahrzeuge\neinen entsprechenden Zusatzeintrag in den Sport-\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                              see- · oder Sporthochseeschifferschein haben\noder, wenn sie diese Dokumente nicht besitzen,\n„Verordnung\neinen Befähigungsnachweis für Maschinisten\nüber den Erwerb von Sportsee-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-\nund Sporthochseeschifferscheinen\nben.\"\nund die Besetzung von Traditionsschiffen\n(Sportseeschifferscheinverordnung)\".\n3. In § 2 Satz 1 werden die Angabe „sowie nach § 12\nKosten zu erheben\" gestrichen und die Formulierung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n,, , Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Ma-\nschinenanlagen auf Tr,aditionsschiffen in den Sport-\n,,(1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen\nsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen\nkönnen als Nachweis ihrer Befähigung zum\nbeziehungsweise den Befähigungsnachweis für\nFühren dieser Fahrzeuge         ·\nMaschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster\n1. in den Küstengewässern einen Sportseeschif-             der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Kosten\nferschein und                                          zu erheben\" angefügt.\n2. in der weltweiten Fahrt einen Sporthochsee-\nschifferschein                                      4. § 3 wird wie folgt geändert:\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nben. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter                                 ,,Zuständigkeit\".\n15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngelten als Yachten.\"\n,,(3) Für die Festlegung der besonderen fach-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6\nlichen Anforderungen an die Befähigung von\nangefügt:\nSchiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschini-\n.,(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung             sten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen\nsind Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr-                     (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Ge-\nzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr                meinsame Kommission für historische Wasser-\nBetrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und                fahrzeuge e. V. (GSHW) zuständig. Die Einbindung\ndie zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen                  dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und\noder vergleichbaren Zwecken als Seeschiffe ein-                  Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe\ngesetzt werden, wenn ihre Länge gemessen zwi-                    bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zen-\nschen den äußersten Punkten des Vorder- und                      tralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der\nHinterstevens (Rumpflänge) 55 Meter nicht über-                  GSHW den Vorsitz führt. Bei Entscheidungen, wel-\nsteigt.                                                          che die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlas-","3198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nsenen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiff-          wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfah-\nfahrt) betreffec,, wirkt der Vorsitzende dieser            rungsnachweis vorliegen.\nArbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungs-\n(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststel-\nausschuß mit.\"\nlungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder\nMaschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien\n5. In § 4 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-               (Traditionsschiffahrt) geregelt.\nfügt:\n,,(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von                                    §10\nSchiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen                                    Voraussetzungen\nnach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwal-                       zum Erwerb der Zusatzeinträge für die\ntungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die                         Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des\nPrüfungskommission besteht aus einem Vorsitzen-                          Befähigungsnachweises zum Maschinisten\nden und mindestens einem weiteren Prüfer. Die\n(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet\nBestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf\nhaben.\nVorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifika-\ntion wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditions-               (2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzein-\nschiffahrt) geregelt.\"                                           trag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-\nschein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten,\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                     wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 fest-\nstellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anträge auf              Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungs-\nZulassung zur Prüfung\" die Wörter „zum Erwerb              nachweis).\ndes Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins\"\neingefügt.                                                     (3) Ein Bewerber. kann auf Antrag einen Zusatzein-\ntrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               schein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Tradi-\n,,(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum             tionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission\nSchiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 ocfer Maschinisten        nach §4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche\nim Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und         Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf\nzur Vornahme der Zusatzeintragungen bezie-                 Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-\nhungsweise Ausstellung des Befähigungsnach-                sichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-\nweises für Maschinisten sind an die Zentrale Ver-          teilung und bei der Zusatzeintragung zwischen\nwaltungsstelle zu richten und müssen neben den             Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.\nAngaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1                    (4) Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder\nund 2 folgendes enthalten:                                 Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag\n1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthoch-             einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach\nseeschifferschein im Original und                     dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prü-\n2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt             fungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er\nfür die beantragte Qualifikation im Original.\"        über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer\nMaschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-\nsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-\n7. Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefaßt:                   teilung und bei der Ausstellung des Befähigungs-\n„Voraussetzungen zum Erw~rb des                    nachweises für Maschinisten zwischen Dampf-\nSportsee- und Sporthochseeschiffersoheins\".               maschine und Motor zu unterscheiden.\n§ 11\n8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:\nGrundsätze für die\n„Prüfungsanforderungen zum Erwerb des\nBesetzung von Traditionsschiffen\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins\".\n(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich\n9. Die Überschrift des§ 8 wird wie folgt gefaßt:                    nach folgenden Grundsätzen:\n„Durchführung der                         1. Für die Besetzung mit nautischem und techni-\nPrüfungen zum Erwerb des                           schem Führungspersonal, mit Personal zur Bedie-\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins\".                    nung von Funk- und Kommunikationsanlagen und\nmit ScHiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise\nBetreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren\n10. Folgende neue §§ 9 bis 11 werden eingefügt:                           Schiffsbetrieb gewährleisten;\n,,§9                               2. die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des\nPrüfungsanforderungen                            geforderten Befähigungsnachweises sein oder,\nzum Erwerb der Zusatzeinträge für die                    falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine\nTraditionsschiffahrt und zum Erwerb des                   Befähigungsnachweise gefordert werden, über\nBefähigungsnachweises zum Maschinisten                      ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;\n(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im       3. · die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen\nSinne des§ 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1                  Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eig-\nAbs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen,                ner beziehungsweise Betreiber zu treffen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                  3199\n4. für die Durchführung des Funkdienstes muß min-                       vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer\ndestens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses ent-                  ein Traditionsschiff geführt haben, können ab-\nsprechend der vorhandenen Funkausrüstung an                      weichend von§ 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulas-\nBord sein und                                                     sung des Bundesministeriums für Verkehr als\nSchiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5.\n5. die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der\nEignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der               auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vor-\nEigner beziehungsweise Betreiber unter Berück-                   schriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer\nsichtigung der Betriebsorganisation und des                      führen. Die Einzelheiten über die Erbringung des\nbeabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen.                          Nachweises und den Eintrag einer entsprechen-\nden Berechtigung in das Zeugnis durch die\n(2) Die Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit                 Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durch-\nInhabern von nautischen und technischen Befähi-                        führungsrichtlinien (Traditionsschiffe) geregelt.\"\ngungsnachweisen ergibt sich aus der Anlage 4. Den in\ndieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnach-\n12. § 10 wird§ 13 und wie folgt geändert:\nweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Be-\nrufsschiffahrt nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungs-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     ,,Rücknahme und Entzug\".\n15. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 22, 227) in der jeweils gelten-\nden Fassun~ für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.            b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „eingezogen\"\ndurch das Wort „entzogen\" ersetzt und die Wörter\n(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag                 ,,in der jeweils geltenden Fassung\" gestrichen.\nim Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 ertei-\nlen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare               c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nSicherheit gewährleistet ist.\"                                            ,,(2) Ein Sportseeschifferschein, Sporthochsee-\nschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungs-\n11. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:                    nachweis für Maschinisten kann von der Zentralen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sportsee-                     Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Vor-\nschifferschein oder ein Sporthochseeschiffer-                     aussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilwei-\n. . schein\" durch die Wörter „Sportseeschifferschein,                 se nicht mehr vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.\"\nSporthochseeschifferschein oder ein Befähi-\ngungsnachweis für Maschinisten auf Traditions-          13. § 11 wird § 14 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nschiffen\" ersetzt.                                            ,,(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               der Rücknahme eines vorhandenen Sportseeschiffer-\n,,(2) Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sport-         scheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatz-\nhochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden                 eintrages oder eines Befähigungsnachweises für Ma-\noder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorenge-             schinisten ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der\ngangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf       ausgestellten Sportsee- und Sporthochseeschiffer-\nAntrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als sol-           scheine und Befähigungsnachweise für Maschinisten. In\nche zu bezeichnen ist. Ein unbrauchbar geworde-             das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des\nnes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der           Scheins und des Zusatzeintrages, Name, Geburtsdatum\nZentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.\"                   und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12\nAbs. 1 das Datum der Ausstellung einer Ersatzausferti-\nc) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:                 gung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportseeschif-\nDie Wörter „in Durchführungsrichtlinien festgeleg-          ferscheins und Sporthochseeschifferscheins nach § 13\nten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Gleich-           die Ablieferung des jeweiligen Scheins einzutragen.\"\nwertigkeit nachgewiesen wird\" werden durch die\nWörter „in den Durchführungsrichtlinien festgeleg-      14. § 12 wird § 15 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleich-\n,,(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen\nwertigkeit besteht\" ersetzt.\nerhoben:\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\n1. für die Zulassung zur Prüfung\nangefügt:\n(SSS/SHS) beziehungsweise zur Fest-\n,,(4) Gegen Vorlage eines vom Bundesministeri-                    stellung der Befähigung (Schiffer/\num für Verkehr anerkannten Befähigungsnachwei-                      Maschinist)                                50 DM,\nses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale\nVerwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit              2. für die Abnahme der theoretischen\ndem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträ-                     Prüfung (SSS/SHS)                         100 DM,\nge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen                3. für die Abnahme oder Wiederholung\nBefähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß                          der praktischen Prüfung (SSS)             125 DM,\n§ 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durch-\n4. für die Feststellung der Befähigung\nführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgeleg-\nals Schiffer                              100 DM,\nten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Glei~h-\nwertigkeit besteht.                                           5. für die Feststellung der Befähigung\nals Maschinist                            100 DM,\n(5) Inhaber des Sportsee- oder Sporthochsee-\nschifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen               6. für die Wiederholung einer theore-\nSportbootführerscheins-See sind und• bereits                        tischen Teilprüfung (SSS/SHS)              90 DM,","3200          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n7. für die Ablehnung oder                bemißt sich         16. für die vollständige oder teil-    bis zu 100 vom\nin den Fällen der Zurück-           die Höhe der                weise Zurückweisung eines           Hundert der\nnahme eines Antrags auf             Gebühr nach                 Widerspruchs gegen eine Sach- Gebühr für die\nZulassung zur Prüfung               § 15 des Ver-               entscheidung, soweit die Erfolg-    angegriffene\nnach Nummer 1                          waltungs-                losigkeit des Widerspruchs       Amtshandlung,\nkosten-               nicht nur auf der Unbeachtlich-      mindestens\ngesetzes,               keit der V~rletzung einer Ver-            50DM,\nfahrens- oder Formvorschrift\n8. für die Ausstellung des Sportsee-                               nach§ 45 des Verwaltungs-\nschifferscheins                            50DM,                verfahrensgesetzes beruht,\n17. in den Fällen der Zurücknahme      bis zu 75 vom\n9. für die Ausstellung des Sporthoch-                              eines Widerspruchs gegen             Hundert der\nseeschifferscheins                         50DM,                eine Sachentscheidung nach       Widerspruchs-\nBeginn der sachlichen Bearbei-           gebühr,\n10. für die Vornahme einer Zusatzein-\ntung, jedoch vor deren Beendi-       mindestens\ntragung nach § 10 Abs. 2 und 3\ngung,                                     30 DM,\nund § 12 Abs. 4 oder einer Aus-\nnahme nach § 11 Abs. 3                     50DM,           18. Reisekosten der Prüfungskommission nach dem\nBundesreisekostengesetz und die Kosten für die\n11 . für die Ausstellung eines Befähi-                               Bereitstellung von Prüfungsräumen.\"\ngungsnachweises für Maschinisten\nnach § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 4           50DM,      15. Die §§ 13 und 14 werden die §§ 16 und 17.\n12. für die Ausstellung in Verbindung                      16. Nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 werden die Anlage 3 zu\nmit Auflagen nach § 6 Abs. 4               11 DM,          § 2 Satz 1 und die Anlage 4 zu § 11 Abs. 2 in der Fas-\nsung der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung ein-\n13. für die Ausstellung einer Ersatzaus-                        gefügt.\nfertigung oder einer Ersatzbeschei-\nnigung nach § 12 Abs. 1 und 2              50DM,                                 Artikel 2\nNeufassung der\n14. für die Ausstellung eines Sport-                                   Sportseeschifferscheinverordnung\nseeschifferscheins oder Sport-\nhochseeschiffersc~eins nach                              Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n§ 12 Abs. 3                               ·50DM,      der Sportseeschifferscheinverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\n15. für die Rücknahme oder den             bemißt sich     desgesetzblatt bekanntmachen.\nEntzug eines Sportseeschiffer-      die Höhe der\nscheins, eines Sporthochsee-        Gebühr nach                                  Artikel 3\nschifferscheins, eines Zusatz-      § 15 des Ver-\nInkrafttreten\neintrags oder eines Befähigungs-       waltungs-\nnachweises für Maschinisten               kosten-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach§ 13                                gesetzes,     in Kraft.\nBonn,den17.Dezember1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt JahrQang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                     3201\nAnhang 1\nAnlage3\n(zu§ 2 Abs. 1)\nRückseite                                                    Vorderseite\nBefähigung:                                                           BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum\nBetreiben von Maschinenanlagen auf Traditions-\nschiffen im Sinne des § 1 Abs. 6 der Sportsee-                                  Befähigungsnachweis\nschifferscheinverordnung (SportSeeSchifN).                            für Maschinisten auf Traditionsschjffen\n- See -\nInnenseiten\nHerrn\nFrau\nr,Jor- und Zuname)\ngeboren a m - - - - - - - - - - - - - -\ngeboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                            Lichtbild des Inhabers\n(35 x 45 mm)\nAnschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStempel\nwird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums.;                           (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nfür Verkehr die Befähigung zum Betreiben von\nMaschinenanlagen auf Traditionsschiffen mit einer\nRumpflänge von 25 Meter bis 55 Meter mit                                       (Ort und Datum der Ausstellung)\nMotoren*)/Dampfmaschinen*) bescheinigt und der\nBefähigungsnachweis\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nDeutscher Segler-Verbande.V.\nNr.\nStempel\nausgestellt (§ 2 SportSeeSchiff\\O.                                                   (Unterschift)\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.","3202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nAnhang 2\nAn1age4\n(zu § 11 Abs. 2)\nRegelbesatzung von Traditlonsschlffen mit Inhabern\nvon nautischen und technischen Befähigungsnachweisen\nGrundsätze\n1 . Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern\nvon Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.\n2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstenge-\nwässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.\n3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer\nDauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.\n4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nauti-\nschen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens· entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regel-\nbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals\na) bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise\nSporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines\nBefähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel be-\nziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder\nb) Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleich-\nbaren Segelerfahrung sein.\nRegelbesatzung\nRumpflänge/Fahrtbereich                 Nautische Besetzung                      Technische Besetzung\n15 m bis 25 m in\n- Küstengewässern             ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins\noder eines Sportbootführerscheins-See\nmit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis\nund\nbei Fahrten von mehr als 10 Stunden inner- ·\nhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Per-\nsonen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines\nSportbootführerscheins-See\n- weltweiter Fahrt            ein Inhaber eines Sporthochseeschiffer-      ein Mitglied der Regelbesatzung\nscheins oder eines Sportbootführerscheins-   muß zusätzlich über. ausreichende\nSee mit zusätzlichem Sporthochseeschif-      Kenntnisse der Maschinenanlage\nferzeugnis                                   verfügen\nund\nein Inhaber eines Sportseeschifferscheins\noder eines Sportbootführerscheins-See\nmit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis\nüber 25 m bis 55 m in                                                      auf Segelschiffen\n- Küstengewässern             zwei Inhaber eines Sportseeschiffer-         ein Inhaber eines Befähigungsnach-\nscheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5    weises für Maschinisten auf Tradi-\nund § 10 Abs. 2                              tionsschiffen (Motor)\n-weltweiter Fahrt             drei Inhaber eines Sporthochseeschiffer-     auf Maschinenfahrzeugen\nscheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5    zwei Inhaber eines Befähigungs-\nund § 10 Abs. 2                              nachweises für Maschinisten auf\nTraditionsschiffen    (Motor   oder\nDampf, je nach Antriebsanlage)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3203\nErste Verordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über\ndie EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n(1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)\nVom 18. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-            b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                    Betriebserlaub,:tis und die Fahrzeug-ldentifizie-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                    rungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des            c) eine Bestätigung, daß die Anzahl der Fahrzeuge\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie                      eines Typs oder mehrerer Typen höchstens 1O vom\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                  Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß                     beträgt, die im Jahr 1996 im Inland in den Verkehr\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                    gebracht wurden,\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für              übermittelt und\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden:                                                   3. der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers\nder Allgemeinen Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die\n§1\n(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die           a) die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nEG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile                   b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und\nvom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3755), die durch Artikel 2\nder Verordnung vom 12. August 1997 (BGBI. 1 S. 205.1)               c) eine Bestätigung, daß sich das Fahrzeug vor dem\ngeändert worden ist, dürfen neue Fahrzeuge der Klasse                    1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik\nM 1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaub-                  Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundes-\nnisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des               amt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisver-\nRates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ange-                . fahren anerkannten Lager befunden hat,\npaßt durch die Richtlinie 97/27/EG der Kommission vom\n22. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) ohne Übereinstim-            enthalten muß.\nmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnis-               (2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1\nrichtlinie) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr\nSatz 1 genannten Fahrzeugen im Fahrzeugbrief und Fahr-\nveräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern sie\nzeugschein unter Ziffer 33\nsich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt        „1 . Ausnahmeverordnung zur EG-TypV:\nfür die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren aner-           Gilt bezüglich § 23 Abs .. 1 EG-TypV als vor dem\nkannten Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn                 1. Januar 1998 erstmals in den Verkel'\\r gekommen.\"\n1. für die Fahrzeuge eine gültige Allgemeine Betriebs-         oder in der Kurzfassung\nerlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spätestens     ,, 1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV:\n31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen,             GILT BEZ. § ·23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01 .98\n2. der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem              ERSTMALS 1. D. VK GEKOMMEN.\"\nKraftfahrt-Bundesamt vor dem 28. Februar 1998              einzutragen.\na) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf\nGrund von Satz 1 nach dem 1. Januar 1998 im                                           §2\nInland veräußert oder in den Verkehr gebracht wer-\nden sollen, unter Angabe der Einzelrichtlinien, die        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvon dem Fahrzeugtyp nicht erfüllt werden,              in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}