{"id":"bgbl1-1997-87-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=36","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (2. ATGVÄndV)","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":3192,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["3192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\n(2. ATGVÄndV)\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3                c) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „bis 3\"\ndes Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des                          durch die Wörter „und 2\" ersetzt.\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in           4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                      '\nVerbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November                     ,,(1) ·sei Versetzungen und Abordnungen vom Inland\n1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des               in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe\nGesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neu                 der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten\ngefaßt worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im                  Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,                   Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem                       kanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1\nBundesministerium der Finanzen:                                      S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.\"\nArtikel 1                             5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung                                             ,,§7\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1883)                       Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nwird wie folgt geändert:\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Aus-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    land wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze\ndes um 25 vom Hundert geminderten Trennungstage-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder das               geldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung\nBeibehalten der Wohnung\" aufgehoben.                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              ber 1994 (BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert· durch\nArtikel ·1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996\n,,(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt,\n(BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.\nwenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue\nDienstort ein anderer als der bisherige Dienstort                 (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird\nist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet                   Auslandstrennungsgeld in Höhe des Betrages ge-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs-             zahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungs-\nkostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1                 geldverordnung zustünde, wenn die zu seiner häus-\nwird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen                    lichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslands-             Abs. 1) weder am bisherigen Dienstort noch im Ein- ·\ntrennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, läng-              zugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-\nstens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung             umzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen.\"\nnicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugs-\ngebiet liegt.\"                                           6. § 8 wird wie folgt geändert:\na} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom\na) Die Nummer 2 wird gestrichen.                                      Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld\nb) rne Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Num-                          in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert ge-\nmern 2, 3, 4 und 5.                                               minderten Trennungstagegeldes nach§ 3 Abs. 2\nder Trennungsgeldverordnung in der Fassung\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                          der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994\n(BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1\na) Der Absatz 2 wird gestrichen.                                      der Verordnung vom 15. Dezember. 1996 (BGBI. 1\nb) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.                    S. 1970}, gezahlt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997               3193\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in               „Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 darf den\nAbsatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht          nach § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zustehen-\nsich das Trennungsgeld nach Absatz 1 für eine in            den Betrag nicht übersteigen.\"\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um\n50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nPerson um 10 vom Hundert, sofern sie in die Woh-\nnung aufgenommen ist. Es erhöht sich um weitere             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter,,; Mietersatz\n10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die                für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur\nKosten der Umzugsreise erstattet werden oder                   einem Ehegatten gezahlt\" aufgehoben.\ndie als Ersatzkraft für eine im Ausland zurück-              b) In Absatz 7 werden die Wörter „und 9\" gestrichen.\ngebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf-\ngenommen sind.\"\n11. In § 15 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,, , des § 7\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2\"                Abs. 2\" gestrichen ..\nin „Satz 1\" geändert.\n7. § 9 wird aufgehoben.                                                                  Artikel2\nDas Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                              trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1998 gelten-\na) Absatz 1 wird einziger Absatz, und es werden nach       den Fassung im Bunc;jesgesetzblatt bekanntmachen.\ndem Wort „Auslandstrennungsgeld\" die Wörter\n,,nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1\" ein-\ngefügt.                                                                            Artikel 3\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","3194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Frequenzgebührenverordnung\nVom 16. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministe-\nrium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-\nrium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesmin/sterium für Wirtschaft:\n§1\nDie Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1226) wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 8.6.2 folgende Nummern eingefügt:\n„8.7               Rundfunksender\n8.7.1            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders                           20000\n8.7.2            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analo-               22000\nger Übertragungstechnik\n8.7.3            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders                             840\n8.7.4            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II, je angefan-               2000\ngene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche\n8.7.5            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in analoger              19000\nÜbertragungstechnik, je angefangene 100 qkm theoretischer Versor-\ngungsfläche\n8.7.6             Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V                 13000\n(Kanäle .21 bis 60) in analoger Übertragungstechnik, je angefangene\n100 qkm theoretischer Versorgungsfläche\n8.7.7             Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler            9000\nÜbertragungstechnik\n8.7.8             Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler             1500\nÜbertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-\ntischer Versorgungsfläche                                               ·\n8.7.9             Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler                500\nÜbertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-\ntischer Versorgungsfläche\n8.7.10            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V                  2500\n(Kanäle 21 bis 60) in digital~r Übertragungstechnik (DVB), je angefan-\ngene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche\n8.7.11            Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band V (Kanäle 61                 2000\".\nbis 69) in digitaler Übertragungstechnik (DVB), je angefangene 100 qkm\ntheoretischer Versorgungsfläche\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3195\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordn~ng\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594)\nin Verbindung mit Artikel 83 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförde-\nrung vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) verordnet das Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\n§ 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 S. 1245), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBI. 1 S. 1491) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von min-\ndestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden\narbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststätten-\ngewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu\ninsgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer\nauf Grund einer Abs.prache der Bundeanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwal~ung\ndes Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung\nvernJittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nnach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt.\nSatz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakan-\nbaus.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn,den17.Dezember1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit u,nd Sozialordnung\nNorbe'rt Blüm","3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nSiebte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\n(7. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April\n1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565; 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 7. August 1997 (BGBI. 1 S. 2028) geändert worden ist, wird die Ver-\npflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten\nRückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige\nBeförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der\nGewichtsklassen 1, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44,\nin Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBI. II S. 458), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBI. II S. 75), beschränkt.\nDabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert wer-\nden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrich-\ntung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des\n31. Dezember 2002 außer Kraft.                                           ·\nBonn, den 17. Dezember 1997\nDer Bundesmini~ter für Verkehr\nWissmann"]}