{"id":"bgbl1-1997-87-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=35","order":1,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1997-12-12T00:00:00Z","page":3191,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3191\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderl,4ng der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 12. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3        in Höhe von 300 Deutsche Mark; sie vermindert sich\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                um 37 ,50 Deutsche Mark für jeden dieser Kalender-\nchung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) verord-             monate, für den Anspruch auf Dienstbezüge besteht.\"\nnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem           3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nBundesministerium der Finanzen:\n„Anlage\n(zu§ 5)\nArtikel 1                                                   Grundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1              im 1. und 2. Semester                          2 589\nS. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung         nach der Ernennung zum Fahnenjunker\nvom 23. September 1996 (BGBI. 1 S. 1486), wird wie folgt          oder Seekadett                                 2 757\ngeändert:\nim 3. und 4. Semester                          2 944\n1 . In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:      im 5. und 6. Semester\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffi-        - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen\nzier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind                 Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\n172 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigen-              pharmazeutischen Prüfung                    2 944\nde Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1          - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen\num 155 Deutsche Mark.\"                                           Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\npharmazeutischen Prüfung                    3 211\n2. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     im 7. und 8. Semester                          3 424\n,,§7                                ab dem 9. Semester                             3 513\".\n. Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die\nMonate Mai bis Dezember 1996 in sinngemäßer\nArtlkel2\nAnwendung des Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997\n24. März 1997 (BGBI. 1S. 590) eine einmalige Zahlung      in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","3192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\n(2. ATGVÄndV)\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3                c) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „bis 3\"\ndes Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des                          durch die Wörter „und 2\" ersetzt.\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in           4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                      '\nVerbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November                     ,,(1) ·sei Versetzungen und Abordnungen vom Inland\n1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des               in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe\nGesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neu                 der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten\ngefaßt worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im                  Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,                   Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem                       kanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1\nBundesministerium der Finanzen:                                      S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.\"\nArtikel 1                             5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung                                             ,,§7\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1883)                       Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nwird wie folgt geändert:\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Aus-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    land wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze\ndes um 25 vom Hundert geminderten Trennungstage-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder das               geldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung\nBeibehalten der Wohnung\" aufgehoben.                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              ber 1994 (BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert· durch\nArtikel ·1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996\n,,(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt,\n(BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.\nwenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue\nDienstort ein anderer als der bisherige Dienstort                 (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird\nist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet                   Auslandstrennungsgeld in Höhe des Betrages ge-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs-             zahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungs-\nkostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1                 geldverordnung zustünde, wenn die zu seiner häus-\nwird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen                    lichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslands-             Abs. 1) weder am bisherigen Dienstort noch im Ein- ·\ntrennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, läng-              zugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-\nstens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung             umzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen.\"\nnicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugs-\ngebiet liegt.\"                                           6. § 8 wird wie folgt geändert:\na} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom\na) Die Nummer 2 wird gestrichen.                                      Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld\nb) rne Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Num-                          in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert ge-\nmern 2, 3, 4 und 5.                                               minderten Trennungstagegeldes nach§ 3 Abs. 2\nder Trennungsgeldverordnung in der Fassung\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                          der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994\n(BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1\na) Der Absatz 2 wird gestrichen.                                      der Verordnung vom 15. Dezember. 1996 (BGBI. 1\nb) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.                    S. 1970}, gezahlt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997               3193\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in               „Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 darf den\nAbsatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht          nach § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zustehen-\nsich das Trennungsgeld nach Absatz 1 für eine in            den Betrag nicht übersteigen.\"\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um\n50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nPerson um 10 vom Hundert, sofern sie in die Woh-\nnung aufgenommen ist. Es erhöht sich um weitere             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter,,; Mietersatz\n10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die                für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur\nKosten der Umzugsreise erstattet werden oder                   einem Ehegatten gezahlt\" aufgehoben.\ndie als Ersatzkraft für eine im Ausland zurück-              b) In Absatz 7 werden die Wörter „und 9\" gestrichen.\ngebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf-\ngenommen sind.\"\n11. In § 15 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,, , des § 7\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2\"                Abs. 2\" gestrichen ..\nin „Satz 1\" geändert.\n7. § 9 wird aufgehoben.                                                                  Artikel2\nDas Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                              trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1998 gelten-\na) Absatz 1 wird einziger Absatz, und es werden nach       den Fassung im Bunc;jesgesetzblatt bekanntmachen.\ndem Wort „Auslandstrennungsgeld\" die Wörter\n,,nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1\" ein-\ngefügt.                                                                            Artikel 3\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}