{"id":"bgbl1-1997-86-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=54","order":9,"title":"Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV)","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["3146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten\n(MPVerschrV)*)\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Medizinprodukte-                                                    §2\ngesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) verordnet\ndas Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung                             (1) Die Verschreibung muß\nvon Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundes-                        1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des ver-\nministerium für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz                        schreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,\nbetroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei\nderen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer-                      2. Datum der Ausfertigung,\nden, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-                    3. Name der Person, für die das Medizinprodukt be-\nnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                stimmt ist,\nschutz und Reaktorsicherheit:\n4. bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungs- ·\n§1                                            merkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefer-\ntigt werden soll,\n(1) Medizinprodukte,\n5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des\n1. die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind oder\nverschriebenen Medizinproduktes,\n2. die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen ,enthalten,\ndie der Verschreibungspflicht nach der Verordnung                       6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fas-                       werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1990                                  diese nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 des Medi-\n(BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die Verord-                        zinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,\nnung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1846), und                        7. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden\nnach der Verordnung über die automatische Verschrei-\nbungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt                 enthalten.\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember\n(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arz-\n1996 (BGBI. 1 S. 1955), in den jeweils geltenden Fas-\ntes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtun-\nsungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe auf-\ngen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungs-\ngetragen sind,\ndienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach\ndürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen oder zahnärzt-                     Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.\nlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder\nZahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige                           (3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen\nMedizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der An-                         Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls\nlagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist                     der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt\ndie Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt                     die kleinste Packung als verschrieben.\nnicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinpro-                        (4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind\ndukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren                       sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein drin-\nBevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinpro-                     gender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt\ndukten abgegeben wird.                                                      nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht\n(2) Die Verschreibung muß den Anforderungen des§ 2                       ergänzen.\nentsprechen.\n(5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom          Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung dieser\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-     Anforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden\nmen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geän-\nist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicher-\ndert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet     stellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach\nworden.                                                                  Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe dieses Arztes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997              3147\n§3                                                           §6\nDie wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichti-        Von der Verschreibungspflicht sind Medizinprodukte\ngen Medizinproduktes auf dieselbe Verschreibung über        ausgenommen, soweit sie der Zweckbestimmung nach\ndie verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.              nur von einem Arzt oder Zahnarzt angewendet werden\nkönnen.\n§4\nVerschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne                                 §7\nVorlage einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder\nin dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung         (1) Nach § 44 Nr. 5 des Medizinproduktegesetzes wird\ndurch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen      bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder§ 3 ein Medi-\nabgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewißheit         zinprodukt abgibt.\nüber die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat.     (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nsig begeht, handelt nach§ 45 Abs. 1 des Medizinprodukte-\n§5                              gesetzes ordnungswidrig.\nVerschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen auf\nVerschreibung eines Dentisten abgegeben werden,\n§8\nsoweit die Abgabe nach den Anlagen zu den in § 1 Abs. 1\nNr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die§§ 2 bis 4       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfinden Anwendung.                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\n1. Intrauterinpessare - zur Empfängnisverhütung -\n2. Epidermisschicht der Haut vom Schwein - zur Anwendung als biologischer\nVerband-"]}