{"id":"bgbl1-1997-86-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=44","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3136,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["3136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgeset-                bb) In Absatz 2 werden die Worte „sechs Monate\"\nzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313) verordnet                       durch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt.\ndie Bundesregierung:                                                  cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im\nArtikel 1                                       Falle eines ungewöhnlich hohen Anfalls toter\nTierkörper aus einem Bestand der zuständigen\nDie Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom\nBehörde darüber unverzüglich Anzeige zu\n1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2587), geändert durch Ver-\nmachen.\"\nordnung vom 6. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 667), wird wie folgt\ngeändert:\n6. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender Unterab-\nschnitt eingefügt:\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Falle einer\namtlich festgestellten Seuche im Sinne des § 11\" ge-                               „4a. Eigenkontrollen\nstrichen.                                                                                 § 12a\nDer Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat\n2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\neine betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach\n„Sie sind                                                      der\n1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 mm zu            1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche\nzerkleinern,                                                 Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt\n2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und an-             und kontrolliert werden,\nschließend                                                2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen\n3. mindestens 20 Minuten lang bei einer Temperatur                Abständen repräsentative Proben entnommen,\nvon mindestens 133 °C und einem Druck von 3 bar              diese auf die Einhaltung der Anforderungen des\nheiß zu halten.\"                                             Anhangs II Kapitel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie\n90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990\nzum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die\n3. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tieri-\n„Die nach Satz 1 behandelten Häute dürfen nur zur                 scher Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln\nHerstellung technischer Erzeugnisse und nur unmittel-             tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank-\nbar an solche Betriebe abgegeben werden, die nach                 heitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie\n§ 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Futter-             90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) in der jeweils\nmittelherstellungs-Verordnung bekanntgemacht sind.\"               geltenden Fassung untersucht werden,\n3. im Falle, daß eine Probe den Anforderungen des\n4. § 11 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                 Anhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie\n,,Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs-               90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht\nanstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich fest-           entspricht,\ngestellt worden,\".                                                a) die Ursachen hierfür ermittelt und\nb) die festgestellten Mängel unverzüglich abge-\n5. a) In Unterabschnitt 4 wird die Überschrift wie folgt\nstellt\ngefaßt:\nwerden und\n,,4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht\".\n4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1\nb) § 12 wird wie folgt geändert:\nund 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                  aufgezeichnet und zur Einsicht der zuständigen\n,,erzeugten\" die Worte „und abgegebenen\" ein-           Behörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt wer-\ngefügt.                                                 den.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997           3137\n7. In § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils    9. Die§§ 18 bis 20 und 21 Abs. 2 werden gestrichen.\na) das Wort „Bundesminister\" durch das Wort „Bun-\ndesministerium\" ersetzt und                                                    Artikel 2\nb) nach dem Wort „Tierkörperbeseitigungsgesetzes\"            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ndie Worte „und dem auf dem Gebiet der Tierkörper-     und Forsten kann den Wortlaut der Tierkörperbeseiti-\nbeseitigung bestehenden Gemeinschaftsrecht\" ein-      gungsanstalten-Verordnung in der vom Inkrafttreten\ngefügt.                                               dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n8. In § 17 wird nach Nummer 9 folgende Nummer einge-\nfügt:                                                                              Artikel 3\n„9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht sicherstellt,\".                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}