{"id":"bgbl1-1997-86-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß \"Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin\"","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":3127,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997             3127\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n,,Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin\"\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in             Aufgaben einschätzen und schlägt die notwendigen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28.' Dezember                  organisatorischen Maßnahmen vor. Er nutzt die erfor-\n1965 (BGBI. 1966 1S. 1) und des § 46 Abs. 2 des Berufs-          derlichen betriebsinternen und betriebsexternen Infor-\nbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),            mationen. Er ist mitverantwortlich dafür, daß zweck-\ndie zuletzt gemäß den Artikeln 33 und 35 der Sechsten            mäßige Dokumentationen über die technischen\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. Septem-              Arbeitsabläufe geführt werden. Er arbeitet in seiner\nber 1997 (BGBI. 1S. 2390) geändert worden sind, verordnet        technischen Funktion verantwortlich im Qualitäts-\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-            management, im betrieblichen Verbesserungsprozeß\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen                und in der Organisation des betrieblichen Arbeits-,\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im             Gesundheits- und Umweltschutzes mit. Als Vermittler\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:           technischer Neuheiten unterstützt er die Betriebslei-\ntung bei notwendigen organisatorischen Vorkehrun-\n§1                                  gen sowie bei der Information und Qualifizierung der\nMitarbeiter für ihre betrieblichen Aufgaben.\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Abschlusses                       (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluß Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetech-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         niker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin.\nErfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Geprüften                                      § 2\nKraftfahrzeug-Servicetechnikerin erworben worden sind,\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9                    Zulassungsvoraussetzungen\ndurchführen.                                                    (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den aner-\nzum Kraftfahrzeug-Servicetechniker für seine Funktionen          kannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmecha-\nals technischer Systemspezialist, als technischer Kun-           niker, Kraftfahrzeugelektriker oder Automobilmecha-\ndenberater und betrieblicher Vermittler technischer Neue-        niker oder\nrungen in Betrieben unterschiedlicher Größe und Marken-\nzugehörigkeit. Im einzelnen soll er folgende im Zusam-        2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nmenhang stehende Aufgaben in den nachstehenden                   anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr\nHandlungsbereichen wahrnehmen können:                            Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung oder\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n1. Handlungsbereich „Technik\":\nanderen Metall- oder Elektroberuf abgelegt hat und\nDer Kraftfahrzeug-Servicetechniker führt als tech-           drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstand-\nnischer Spezialist des Betriebes komplexe Aufgaben           haltung\nder Instandhaltung, Fehlerdiagnose und Reparatur\nnachweist.\nsowie des Einbaus von Zusatzeinrichtungen im Kraft-\nfahrzeug in Abstimmung mit Mitarbeitern und Kunden          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\ndurch. Er nutzt die erforderlichen Werkzeuge, Geräte      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nund Einrichtungen und veranlaßt gegebenenfalls deren      oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-\nInstandhaltung. Dabei beachtet er die Grundsätze und      se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nVorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umwelt-       Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nschutzes. Er berät die Betriebsleitung in technischen\nFragen und unterstützt sie bei der Einführung tech-                                      §3\nnischer Neuheiten;\nGliederung, Struktur und\n2. Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und                      integrierte Durchführung der Prüfung\nKommunikation\":\n(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen.\nDer Kraftfahrzeug-Servicetechniker diagnostiziert tech-   Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in\nnische Probleme im Gespräch mit dem Kunden und            die Aufgaben integriert werden.\nlegt Problemlösungen fest. Er ermittelt die aus Kun-\ndenaufträgen und -wünschen folgenden Arbeitsauf-            (2) Die Prüfung besteht aus:\ngaben und formuliert Arbeitsaufträge. Dabei beachtet      1. einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkt im Hand-\ner die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards           lungsbereich „Technik\". Diese soll sich vor allem auf\nsowie die Terminplanung des Unternehmens. Er                 den Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugsysteme\"\nbeschreibt und begründet seine Lösungsvorschläge             beziehen und Inhalte der Qualifikationsschwerpunkte\nund seine Vorgehensweise gegenüber dem Betrieb               „Werkstatt- und Betriebstechnik\", ,,Information\" und\nund dem Kunden in verständlicher Weise. Er kann die          „Dokumentation\" integrieren. Die Aufgabe kann aus\nLeistungsfähigkeit der Betriebsorganisation für seine        Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahr-","3128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen unter Nutzung der         male und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehler-\nbranchenüblichen Informationshilfen statt. Der Arbeits-    diagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich ein-\nablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Die    setzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nBearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschrei-      1. Funktionsweise von Bauteilen und Funktionseinheiten,\nten;\n2. Funktionsweise und Einsatz von Meßgeräten und Ein-\n2. einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkten in den\nrichtungen,\nHandlungsbereichen „Technik\" und „Organisation,\nKooperation und Kommunikation\". Diese soll sich vor        3. Funktionsweise von Fahrzeugsystemen.\nallem auf die Qualifikationsschwerpunkte „Fahrzeug-          (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugsysteme\"\nsysteme\", ,,Werkstatt- und Betriebstechnik\" und „Auf-      soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Nut-\ntragsabwicklung\" beziehen und darüber hinaus Quali-        zung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das\nfikationsinhalte aus mindestens zwei weiteren Quali-       Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen ver-\nfikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich            stehen kann. Er soll in der Lage sein, die einzelnen Fahr-\n,,Organisation, Kooperation und Kommunikation\" inte-       zeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzu-\ngrieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken be-          grenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu\nstehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-       installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu\nBaugruppen mit begleitender schriftlicher Prüfung          reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nstatt. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht\nüberschreiten;                                             1. Identifikation und Beschreibung von Fahrzeugsyste-\nmen sowie deren Funktionseinheiten und Bauteilen,\n3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben zu den Inhalten\nder beiden Situationsaufgaben 1 und 2 aus beiden           2. Installation von Fahrzeugsystemen,\nHandlungsbereichen, insbesondere aus dem Qualifi-          3. Diagnose und Instandhaltung von Fahrzeugsystemen,\nkationsschwerpunkt „Fahrzeugtechnik\". Die Bearbei-\n4. Optimierung von Fahrzeugsystemen,\ntungsdauer soll zwei Stunden und 30 Minuten nicht\nüberschreiten;                                             5. Behebung der Fehler von Fahrzeugsystemen,\n4. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Dieses              6. wechselseitige Beeinflussung von Fahrzeugsystemen.\nkann sich auf das gesamte betriebliche Handlungsfeld       Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der fol-\ndes Kraftfahrzeug-Servicetechnikers beziehen und soll      genden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:\nin erster Linie der mündlichen Erläuterung der Pro-\nblemlösungen der Aufgaben 1 bis 3 im Sinne der Quali-      1. Bordnetz,\nfikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommunikation          2. Beleuchtungssysteme,\nund Mitarbeiterqualifizierung\" und „Kundenbetreuung\n3. Ladestromsysteme,\nund -beratung\" dienen. Die Dauer soll 30 Minuten nicht\nüberschreiten.                                             4. Startsysteme,\n§4                                5. Motormanagement- und Antriebssysteme,\nPrüfungsinhalte                          6. Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,\n(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifika-         7. Informations- und Kontrollsysteme,\ntionsschwerpunkte zugeordnet:                                  8. Diebstahlsic_herungssysteme.\n1. Handlungsbereich „Technik\":                                    (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und\na) Fahrzeugtechnik,                                        Betriebstechnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nb) Fahrzeugsysteme,                                        daß er die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen\nkennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den\nc) Werkstatt- und Betriebstechnik;                         Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der\n2. Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und             Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umwelt-\nKommunikation\":                                            schutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können\na) Auftragsabwicklung,                                     geprüft werden:\nb) Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung,                  1. Funktionssicherung von Werkzeugen, Geräten und\nEinrichtungen,\nc) Kostenabschätzung,\n2. Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Geräten und\nd) Information,\nEinrichtungen,\ne) Dokumentation,\n3. sachgerechter und vorschriftsgemäßer Arbeits-, Ge-\nf)  Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterquali-           sundheits- und Umweltschutz.\nfizierung,\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwicklung\"\ng) Kundenbetreuung und -beratung.                         soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kunden-\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugtechnik\"          aufträge technisch und organisatorisch präzisieren und\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die             unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und\nGrundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahr-           der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen\nzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik       kann. Er soll in der Lage sein, die personellen Anforderun-\nund -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltech-        gen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und\nnik soweit beherrscht, daß er die Funktionsweise von           Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung\nMeßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsyste-          der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden ver-\nmen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerk-              antwortlich Termine abzusprechen. Er soll eine effiziente","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                3129\nDurchführungskontrolle für den Kundenauftrag vorneh-             (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, Kom-\nmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:           munikation und Mitarbeiterqualifizierung\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung per-\n1. Umsetzen von Kundenaufträgen in Werkstattaufträge,\nsönlicher Motivation und Qualifikation für den Unterneh-\n2. Festlegen des Arbeitsablaufs, des Zeitaufwandes und        menserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation\nder personellen Anforderungen,                            als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschät-\n3. Bestimmen der erforderlichen Teile, Werkzeuge und          zen kann. Er soll in der Lage sein, seine eigene Funktion im\nHilfsstoffe.                                              Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und\nseinen Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteil- und Zu-\nzur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem\nbehörteilbestimmung\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nRahmen können geprüft werden:\nweisen, daß er die unterschiedlichen Ersatz- und Zu-\nbehörteile und deren Varianten kennt und diese unter          1. Aufbau- und Ablauforganisation in Kraftfahrzeug-\nGesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährlei-            Betrieben,\nstung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen      2. Bedeutung von Kommunikation und Motivation für die\nund einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft               betriebliche Leistungserstellung,\nwerden:\n3. Bedeutung von Qualifikation, Einschätzung von Quali-\n1. Identifizieren von Fahrzeugen, Baugruppen und Syste-           fi kationsbedarf,\nmen,\n4. Bedeutung, Durchführung und Unterstützung betrieb-\n2. Ermittlung der für ein Fahrzeug einsetzbaren Ersatz-           licher Schulung.\nund Zubehörteile,\n(11} Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung\n3. Beurteilung von Alternativen,                              und Kundenberatung\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\n4. Einschätzung der Zulässigkeit von Ersatzteilen und         weisen, daß er die Bedeutung eines guten Verhältnisses\nZubehör.                                                  zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch ein-\nschätzen und in seinem Arbeitsbereich entsprechend\n(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschätzung\"\nhandeln kann. Dabei soll er sowohl indirekt über den Ser-\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nvice, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert\nkostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen\nkommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen\nrealistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent\nkönnen geprüft werden:\nmachen und durch geeignete Handlungsalternativen und\nWege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem            1. Voraussetzungen für gute Kundenbeziehungen,\nRahmen können geprüft werden:                                 2. Nutzung der Kundenaussagen für die Diagnose,\n1. Ermitteln und Entscheiden von lnstandsetzungsalter-        3. Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber dem\nnativen,                                                      Kunden,\n2. Ermitteln des optimalen Reparaturweges,                    4. Formulierung von Aufträgen und Angeboten im Ge-\n3. Ermitteln der für die Reparatur erforderlichen Arbeits-        spräch mit dem Kunden,\nzeiten und deren Preise,                                  5. technische Beratung der Serviceberater und der Ge-\n4. Ermitteln der Ersatzteilpreise.                                schäftsleitung.\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information\" soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung                                        §5\nvon Informationen und deren Aktualität sowie von Infor-                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nmationssystemen und Informationshilfen für Betriebsab-\nläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Er soll die           Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von den Auf-\nerforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel      gaben gemäß§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von der zuständigen\nermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem         Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jah-\nRahmen können geprüft werden:                                 ren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\n1. Kenntnis der unterschiedlichen für den Service not-        staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden\nwendigen Informationen und ihrer Bedeutung,               hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Auf-\n2. sachgerechte Anwendung der branchenüblichen In-            gabe entspricht.\nformationsmittel und Informationssysteme.\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation\" soll                                    §6\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Funktion und                            Bestehen der Prüfung\nErfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-,\nGewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten ein-               (1} Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je\nschätzen und diese für seine Arbeit nutzen kann. In die-      gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist die in der\nsem Rahmen können geprüft werden:                             Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu\nlegen. Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung\n1. Kenntnis der Bedeutung von Dokumentationen für             des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusam-\nRechts- und Gewährleistungsfragen sowie für die Qua-      menzufassen.\nlitätssicherung,\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n2. Nutzung vorhandener betrieblicher und außerbetrieb-        nehmer in den Aufgaben gemäß§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3\nlicher Dokumentationen,                                   mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamt-\n3. Dokumentation von Prüfergebnissen.                         prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat.","3130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach       zeuggewerbes aus der Zeit vom 1 . Januar 1992 bis\ndem Muster der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistel-      30. Juni 1998 sind den Zeugnissen über das Bestehen der\nlung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungs-          Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.\ngremium und die Bezeichnung der anderweitig abgeleg-\nten Prüfung anzugeben.\n§9\n§7                                                   Übergangsvorschriften\nWiederholung der Prüfung                           (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nkönnen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\nwiederholt werden.\nwerden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bishe-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben\nrigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich inner-\nzu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung\ngangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-\nzu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die\nhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi-\nWiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften\ngung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\nablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nholungsprüfung angemeldet hat.\nfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß die-\nser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem\n§8                                 Fall keine Anwendung.\nGleichstellung anderer Prüfungszeugnisse\nPrüfungszeugnisse von Weiterbildungsstätten über das                                    § 10\nBestehen der Prüfung zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker/                               Inkrafttreten\nzur Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin nach dem Branchen-\nmodell des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahr-              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                                                                                            3131\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\nSeite 1\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am                                                                                          in ......................................................................................................\nhat am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... ... ...... .. .... .. .. .. .. .. .... .. ... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin\n, gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte\nKraftfahrzeug-Servicetechnikerin\" vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3127) mit der Gesamtnote .............................. .\nbestanden.\nDatum ................................................................. .\nUnterschrift ......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\nDie Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1= sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3 =\nbefriedigend, unter 67-50 Punkte= Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte= Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte= Note 6 = ungenügend.","3132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nSeite 2\nDie Prüfung bestand aus\n1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik\" mit dem Schwerpunkt „Fahrzeugsysteme\", integriert mit\nPrüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik\", ,,Information\" und „Dokumen-\ntation\",\n2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen„Technik\" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation\"\nmit den Schwerpunkten „Fahrzeugsysteme\", ,,Werkstatt- und Betriebstechnik\" und „Auftragsabwicklung\" integriert\nmit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte ... (mindestens zwei aus§ 4 Abs. 6 bis 11 ),\n3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen „Technik\" und „Organisation, Kooperation und\nKommunikation\" und\n4. einem situationsbezogenem Fachgespräch zu den Aufgaben 1 bis 3 mit den Schwerpunkten „Kooperation, Kommu-\nnikation und Mitarbeiterqualifizierung\" sowie „Kundenbetreuung und -beratung\".\n(Im Fall des§ 5: ,.Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 5 im Hinblick auf die am ... in .... vor ... abgelegte Prüfung ... von der Aufgabe ... freigestellt.\")"]}