{"id":"bgbl1-1997-86-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3121,"pdf_page":29,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3121\nGesetz\nzur Finanzierung eines zusätzlichen\nBundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung\nVom 19. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.\"\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nInhaltsübersicht\n,,(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung\nArtikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht beitragsgedeckter Leistungen an die Renten-\nArtikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes                             versicherung der Arbeiter und der Angestellten in\nArtikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                          jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszu-\nArtikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                           schuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für\ndie Monate April bis Dezember des Jahres 1998\nArtikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr\nArtikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-                         1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die\nverordnung\nKalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätz-\nArtikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes                            liche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der\nArtikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                       Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hier-\nArtikel 9 Inkrafttreten                                                    bei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr\nihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Auf den\nzusätzlichen Bundeszuschuß werden die Erstat-\nArtikel 1                                      tungen nach§ 291 b angerechnet. Für die Zahlung,\nAufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bun-\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                            deszuschusses sind die Vorschriften über den\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                         Bundeszuschuß anzuwenden.\"\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),              4. § 287 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De-                                         ,,§287\nzember 1997 (BGBI. 1S. 2998), wird wie folgt geändert:\nBeitragssatz für 1998 und 1999\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                       Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\na) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:                     für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche Bun-\n,,§ 213 Zuschüsse des Bundes\".                                deszuschuß nach§ 213 Abs. 3 zu berücksichtigen.\"\nb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:\n5. Nach § 291 a wird folgender§ 291 b eingefügt:\n,,§ 287 Beitragssatz für 1998 und 1999\".\n,,§ 291b\nc) Nach der Angabe zu § 291 a wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                             Erstattung\nnicht beitragsgedeckter Leistungen\n,,§ 291 b Erstattung nicht beitragsgedeckter Lei-\nstungen\".                                            Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-\n2. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu-                   dungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a\nschuß\" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes\"                und 319b, für Leistungen nach dem Fremdrenten-\nersetzt.                                                          recht und nach dem Übergangsrecht für Renten\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für\nLeistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich\n3. § 213 wird wie folgt geändert:\nberuflicher. Benachteiligungen für Opfer politischer\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         Verfolgung im Beitrittsgebiet.\"\n,,§213\nZuschüsse des Bundes\".                                                  Artikel2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Änderung des Einkommensteuergesetzes\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des               § 52 Abs. 2i des Einkommensteuergesetzes in der\nBundes\" jeweils durch das Wort „Bundeszu-         Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997\nschuß\" ersetzt und die Klammerzusätze             (BGBI. 1S. 821), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes\n,,(Bundeszuschuß)\" gestrichen.                    vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert wor-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                       den ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei-    ,,(2i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der\ntragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne        Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1","3122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nS. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermö-            c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „5,7 vom Hun-\ngens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen,                 dert\" durch die Worte „6, 1 vom Hundert\" ersetzt.\ndas vor dem 1. Januar 1998 endet.\"\n2. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „9,8 vom Hundert\"\ndurch die Worte „ 10,5 vom Hundert\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                3. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt gefaßt:\n§ 54 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes in der                                                                „Anlage\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996                                                         (zu den §§ 69 und 70)\n(BGBI. 1 S. 340), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                 AbschnittA\nvom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:                                                 Durchschnittsätze für die Berechnung\nsämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)\n,,(6) § 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1997 anzuwenden. Ist der Verlust der wirtschaftlichen                                     1. Handwerk\nIdentität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August ein-               1. Bäckerei: 5,4 v.H. des Umsatzes\ngetreten, gilt § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungs-\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,\nzeitraum 1998.\"\nKnäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,\nArtike14                                    Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, dar-\nunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                          die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher\n§ 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom                       absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hun-\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3267), das zuletzt durch Arti-              dert des Umsatzes nicht übersteigen.\nkel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2590)             2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 v.H. des Umsatzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten\n,,(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3          aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch-\nsind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden,                       lereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne\nderen Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August                  daß bestimmte Erzeugr:iisse klar überwiegen.\n1997 beantragt worden ist.\"\n3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5\nv.H. des Umsatzes\nArtikel5\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                           schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar-\nbeiten ausführen.\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Äpril 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt            4. Buchbinderei: 5,2 v.H. des Umsatzes\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August                    Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller\n1997 (BGBI. 1S. 2070), wird wie folgt geändert:                         Art ausführen.\n5. Druckerei: 6,4 v.H. des Umsatzes\n1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „fünfzehn vom Hun-\ndert\" durch die Worte „sechzehn vom Hundert\"                       Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-\nersetzt.                                                           führen:\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck,\n2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-,\nHundert\" durch die Worte „sechzehn vom Hundert\"\nAbreiß- und Monatskalendern, Spielen und\nersetzt.\nSpielkarten, nicht aber von kompletten Gesell-\nArtikel6                                        schafts- und Unterhaltungsspielen,\nÄnderung der                                  3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                              Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-\nzwecke.\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\n,6. Elektroinstallation: 9, 1 v.H. des Umsatzes\nFassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993\n(BGBI. 1 S. 600, 1161 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des           Handwerksbetriebe, die die Installation von elektri-\nGesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1851), wird                  schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte\nwie folgt geändert:                                                     einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungs-\narbeiten ausführen.\n1. § 36 wird wie folgt geändert:                                     7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenle-\na) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „12,3 vom                 gerei und -kleberei: 8,6 v.H. des Umsatzes\nHundert\" durch die Worte „ 13, 1 vom Hundert\"                 Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik\nersetzt.                                                      und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Teraz--\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „8,2 vom Hun-             zo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten\ndert\" durch die Worte „8,7 vom Hundert\" und die               ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähn-\nWorte „ 13 vom Hundert\" durch die Worte „ 13,8                lichen Stoffen bekleben, einschließlich der Repa-\nvom Hundert\" ersetzt.                                         ratur- und lnstandhaltungsarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997              3123\n8. Friseure: 4,5 v.H. des Umsatzes                             Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-\nDamenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nführen.\nHerrenfriseure.\n18. Schneiderei: 6,0 v.H. des Umsatzes\n9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 v.H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage\nführen:\nanderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,\nPflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von                1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober-\nKränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten                     bekleidung, von Uniformen und Damen-,\nnicht überwiegend auf der Nutzung von Boden-                    Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber\nflächen beruhen.                                                nicht Maßkonfektion,\n10. Glasergewerbe: 9,2 v.H. des Umsatzes                        2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen\ndes Bekleidungsgewerbes.\nHandwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,\ndarunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.        19. Schuhmacherei: 6,5 v.H. des Umsatzes\n11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 v.H. des Umsat-             Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter or-\nzes                                                         thopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe\nreparieren.\nHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-\nhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbau-         20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 v.H. des\nten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und           Umsatzes\nUnterhaltungsarbeiten.                                      Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und\n12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 v.H.           Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grab-\ndes Umsatzes                                                steine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich\nder Reparaturarbeiten.\nHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und\ndie Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen     21. Stukkateurgewerbe: 4,4 v.H. des Umsatzes\nsowie damit verbundener Geräte einschließlich der           Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei-\nReparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.             und Putzarbeiten, darunter Herstellung von\n13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 v.H.           Rabitzwänden, ausführen.\ndes Umsatzes                                            22. Winder und Scherer: 2,0 v.H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-               In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-\nführen:                                                     stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-\ntrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit\n1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich\numspulen.\nSchiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht\ndazu gehört das Lackieren von Straßenfahr-          23. Zimmerei: 8, 1 v.H. des Umsatzes\nzeugen,\nHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und               stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie\nähnlichem.                                              Holzbauten errichten und entsprechende Repara-\ntur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\n14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 v.H. des\nUmsatzes                                                                   II. Einzelhandel\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora-            1. Blumen und Pflanzen: 5,7 v.H. des Umsatzes\nteurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten aus-\nführen. Darunter fallen auch die Herstellung von            Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,\nMöbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-                  Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige\ngenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder                 vertreiben.\nSchaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die                2. Brennstoffe: 12,5 v.H. des Umsatzes\nPolsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie\ndas Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufen-              Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-\nsterdekorationen.                                           stoffe vertreiben.\n15. Putzmacherei: 12,2 v.H. des Umsatzes                     3. Drogerien: 10,9 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und\nben:\nStroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen\nund umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung           Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und\nund Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.             Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektions-\nmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel,\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9, 1 v.H. des\ndiätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Kran-\nUmsatzes\nkenpflegebedarf,       Reformwaren,    Schädlings-\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge-               bekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.\nnommen Ackerschlepper, reparieren.\n4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rund-\n17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 v.H. des Um-               funk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 v.H. des\nsatzes                                                      Umsatzes","3124          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-          15. Textilwaren verschiedener Art: 12,3 v.H. des\nben:                                                         Umsatzes\nElektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-             Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwa-\ntechnisches Material, Glühbirnen und elektrische             ren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten\nHaushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten,                  klar überwiegen.\nRundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und\n-wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,              16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 v.H. des\nSchallplatten und Tonbänder.                                 Umsatzes\n5. Fahrräder und Mopeds: 12,2 v.H. des Umsatzes                 Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrrä-\nfür Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen\nder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahr-\nvertreiben.\nradanhänger vertreiben.\n17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 v.H.\n6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 v.H. des Umsat-\ndes Umsatzes\nzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,               Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-\nFischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche              tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte\nWaren vertreiben.                                            vertreiben.\n7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 v.H.        18. Wild und Geflügel: 6,4 v.H. des Umsatzes\ndes Umsatzes                                                 Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend       Wild,\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speise-               Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.\nkartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konser-\nven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.                        111. Sonstige Gewerbebetriebe\n8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf:              1. Eisdielen: 5,8 v.H. des Umsatzes\n11,2 v.H. des Umsatzes\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke,               hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem\nFarben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Maler-           Grundstück des Verkäufers abgeben.\nwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbo-\ndenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.               2. Fremdenheime und Pensionen: 6,7 v.H. des Umsat-\nzes\n9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4\nv.H. des Umsatzes                                           Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt\nund häufig auch verpflegt wird.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,\nMilcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.         3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 v.H. des Umsat-\nzes\n10. Nahrungs- und Genußmittel: 8,3 v.H. des Umsat-\nzes                                                         Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alko-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah-                 holischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).\nrungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne        4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 v.H. des\ndaß bestimmte Warenarten klar überwiegen.                   Umsatzes\n11. Oberbekleidung: 12,3 v.H. des Umsatzes                       Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-             und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen-\nben:                                                        sterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsrei-\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen,                   nigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Haus-\nMädchen und Kinder, auch in sportlichem                     fassadenreinigung.\nZuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung,         5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0\naber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei-              v.H. des Umsatzes\ndung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Mor-\ngenröcke und Schürzen.                                      Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis\noder Mietwagen.\n12. Reformwaren: 8,5 v.H. des Umsatzes\n6. Wäschereien: 6,5 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsqetriebe, die überwiegend vertrei-\nben:                                                        Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.\nReformwaren, darunter Reformnahrungsmittel,\ndiätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter,\nIV. Freie Berufe\npharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.\n13. Schuhe und Schuhwaren: 11,8 v.H. des Umsatzes            1. a) Bildhauer: 7,0 v.H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe              b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 v.H. des\naus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa-                   Umsatzes\nren vertreiben.                                            c) Kunstmaler: 5,2 v.H. des Umsatzes\n14. Süßwaren: 6,6 v.H. des Umsatzes                          2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk,\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwa-              Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 v.H.\nren vertreiben.                                            des Umsatzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                3125\nNatürliche Personen, die auf den Gebieten der              Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der\nBühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,            Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzer-\nder Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion           höhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres\nselbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-             Wirksamwerdens der ab 1999 geltende vom Hundert.-\nbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter               Satz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechen-\nerbringen.                                                  den Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleiben-\n3. Hochschullehrer: 2,9 v.H. des Umsatzes                       den Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den\nGemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach\nUmsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselb-           verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen\nständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.            dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5\n4. Journalisten: 4,8 v.H. des Umsatzes                          vom Hundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der Län-\nder ist jeweils ein Anteil von 5,5 vom Hundert-Punkten\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und           für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Aus-\nBild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und        gleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neure-\nwirtschaftliche Ereignisse darstellen.                      gelung des Familienleistungsausgleichs enthalten.\n5. Schriftsteller: 2,6 v.H. des Umsatzes                        Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der\nGeschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene\nan die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62\nWerke mit überwiegend wissenschaftlichem, unter-\nbis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils\nhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.\ngeltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom\nAbschnitt B                               Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den\nLändern getragen werden. Diese Aufteilung der\nDurchschnittsätze für die Berechnung                    Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während\neines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)               der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses ver-\n1. Architekten: 1,9 v.H. des Umsatzes                           einnahmt oder erstattet werden.\"\nArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungs-\nbüros, darunter Baubüros, statische Büros und          2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBausachverständige, aber nicht Film- und Bühnen-\narchitekten.                                                  ,,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1\nAbs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der\n2. Hausbandweber: 3,2 v.H. des Umsatzes                         Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-         nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.\"\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag\nvon Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnar-\n3. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:\nbeit weben oder wirken.\n3. Patentanwälte: 1,7 v.H. des Umsatzes                         „Dabei sind die Regelungen dieses Gesetzes in der am\n31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres gelten-\nPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und             den Fassung zugrunde zu legen.\"\nPatentverwertung.\n4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 v.H. des Umsatzes\n4. § 12a wird gestrichen.\nRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie\ndas Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\n5. Schornsteinfeger: 1,6 v.H. des Umsatzes                                              Artikel 8\n6. Wirtschaftliche      Unternehmensberatung,        Wirt-        Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nschaftsprüfung: 1,7 v.H. des Umsatzes\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer-         Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Umsatzsteuer-\nberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu          Durchführungsverordnung können auf Grund der ein-\ngehören Treuhandgesellschaften für Vermögens-          schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-\nverwaltung.\"                                           ordnung geändert oder aufgehoben werden.\nArtikel 7\nArtikel 9\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\nInkrafttreten\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft, soweit\nzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt    in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht Abweichendes bestimmt\ngeändert:                                                     ist.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          1997 in Kraft.\n,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem              (3) Die Artikel 2, 3 und 4 treten am Tage nach der Ver-\nBund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63          kündung in Kraft.\nvom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Aus-\ngleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen        (4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.","3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}