{"id":"bgbl1-1997-86-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=16","order":3,"title":"Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3108,"pdf_page":16,"num_pages":13,"content":["3108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nBegleitgesetz\nzum Telekommunikationsgesetz\n(BegleitG)\nVom 17. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf\nqas folgende Gesetz beschlossen:                              dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsver-\nordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellen-\nArtikel 1                          plan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel\nPersonalrechtliches Begleitgesetz                   für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und\nzum Telekommunikationsgesetz                       § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maß-\n(PersBG)                           gabe entsprechend angewendet werden, daß die Um-\nwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf\nInhaltsübersicht                       Jahren ausgesetzt wird.\n§ 1 Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten\n§ 2 Stellenplan und Ämterbewertung                                                       §3\n§3 Soziales                                                                            Soziales\n§ 4 Personalvertretung                                           (1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für\n§ 5 Schwerbehindertenvertretung                               Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten\nBereichs, die nach§ 1 zur Regulierungsbehörde für Tele-\n§ 6 Frauenbeauftragte\nkommunikation und Post oder zu einer anderen Bundes-\n§ 7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen          behörde übergeleitet oder versetzt werden, bleiben die\n§ 8 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse                    Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamten-\nkrankenkasse von der Überleitung oder Versetzung\n§ 9 Änderung von Rechtsvorschriften\nunberührt. § 26 Abs. 5 Satz 4 des Bundesanstalt Post-\nGesetzes gilt entsprechend. Im übrigen gilt § 28 des Bun-\n§1                              desanstalt Post-Gesetzes für seither Anspruchsberech-\nÜberleitungsmaßnahmen für die Bediensteten              tigte fort.\n(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post          (2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post\nund Telekommunikation werden zu Bundesministerien             und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und\noder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation            Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Tele-\nund Post versetzt.                                            kom und der Museumsstiftung Post und Telekommunika-\ntion, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfas-\n(2) Beamte des Bundesamtes für Post und T elekommu-\nsungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch\nnikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte\nin der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost\nder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nversichert sind, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nPost, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar\ndieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes\n1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beam-\nund der Länder entsprechend deren Satzungen über-\ntenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997.\nnommen.\nFür Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Tele-\nkommunikation gilt diese Regelung entsprechend.                                          §4\nPersonalvertretung\n§2\n(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Regulie-\nStellenplan und Ämterbewertung\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post nach dem\nIm Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekom-        Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach\nmunikation und Post können nach Maßgabe sachgerech-           Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf\nter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter           des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3109\n(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bun-      merkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen\ndespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstitu-          A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den ent-\nierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertre-         sprechenden Besoldungsordnungen der Länder zustand,\ntungen ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von         oder nur wegen Erziehungsurlaubs, Urlaubs gemäß § 72a\ndem bisherigen Personalrat im Bundesministerium für           Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs\nPost und Telekommunikation und dem bisherigen Haupt-          im dienstlichen Interesse nicht zustand, erhalten diese\npersonalrat beim Bundesministerium für Post und Tele-         Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe, solange sie\nkommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat              bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\ngehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Perso-       Post beschäftigt sind, längstens bis zum 31. Dezember\nnal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2      2002. Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundes-\nzur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und             besoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Sonstige\nPost übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vor-    Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Vor-\nsitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post       bemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnun-\nund Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Über-       gen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den ent-\nsendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und lei-      sprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert\ntet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte        oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden\neinen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.        Rechtsfolgen entsprechend.\n(3) Dfe Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte und Arbeiter,\nAbsatz 1 werden vom Übergangspersonalrat bestellt.            die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage\nnach den tarifvertraglichen Regelungen über Zulagen an\n§5                               Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Lan-\ndesbehörden erhalten.\nSchwerbehindertenvertretung\n(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehinderten-                                     §8\nvertretung in der Regulierungsbehörde für Telekommuni-                 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse\nkation und Post nach dem Schwerbehindertengesetz fin-\nden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und späte-         (1) Der Präsfdent der Regulierungsbehörde für Telekom-\nstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren           munikation und Post steht in einem öffentlich-rechtlichen\nErrichtung statt.                                             Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre\nbefristet ist; Verlängerung ist zulässig.\n(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung\nnimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangs-           (2) Der Präsident leistet vor dem Bundesminister für\nschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der          Wirtschaft folgenden Eid:\nbisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bun-         „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik\ndesministerium für Post und Telekommunikation und der         Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden\nbisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesmini-         Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-\nsterium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsit-      haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.\"\nzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist\nder bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertre-        Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet\ntung im Bundesministerium für Post und Telekommunika-         werden.\ntion. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tages-        (3) Der Präsident darf neben seinem Amt kein anderes\nordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.    besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben\n(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach      und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten\nAbsatz 1 werden von der Übergangsschwerbehinderten-           Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzge-\nvertretung bestellt.                                          benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes\nangehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche\nGutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Auf-\n§6                               sichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb\nFrauenbeauftragte                        gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bun-\ndesministeriums für Wirtschaft erforderlich; dieses ent-\n(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des   scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Fir-\ndritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sech-        men, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des\nsten Monats nach Errichtung der Regulierungsbehörde für       Grundgesetzes erbringen, ist seine Zugehörigkeit zu den\nTelekommunikation und Post nach den Bestimmungen              genannten Gremien untersagt. Der Präsident hat dem\ndes Frauenfördergesetzes zu bestellen.                        Bundesministerium für Wirtschaft über Geschenke Mittei-\n(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur      lung zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Ent-\nNeubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bun-        sprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm in bezug auf\ndesministeriums für Post und Telekommunikation wahr.          sein Amt gewährt werden. Das Bundesministerium für\nWirtschaft entscheidet über die Verwendung der\n§7                               Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.\n(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten, insbeson-\nBesoldungs- und\ndere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und\ntarifrechtliche Sonderregelungen\nHaftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das\n(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung         Bundesministerium für Wirtschaft mit dem Präsidenten\noder Überleitung zur Regulierungsbehörde für Telekom-         schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundes-\nmunikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbe-        regierung.","3110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\n(5) Die Benennung und Ernennung des Präsidenten                     b) folgende neue Fußnote 13 angefügt:\nerfolgt nach § 66 Abs. 3 und 4 des Telekommunikations-                     „ 3)\n1\nBei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\ngesetzes. Der Präsident ist auf sein Verlangen zu entlas-                          Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der\nFachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besol-\nsen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft,                             dungsgruppe B 2 zugeordnet werden.\"\ndas zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde für Tele-\nkommunikation und Post zu hören hat, kann der Präsident\ndurch Beschluß der Bundesregierung aus wichtigem              2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-\nGrund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegen-           ändert:\nheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung              a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden\ndes Amtsverhältnisses erhält der Präsident eine vom Bun-               aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\ndespräsidenten zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung                       Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als\nauf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der                          Leiter einer großen und bedeutenden Unter-\nUrkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein spä-                     abteilung-\" die Amtsbezeichnung „Direktor bei\nterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem                         der Regulierungsbehörde für Telekommunika-\nGrund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundes-                       tion und Post\" mit dem Fußnotenhinweis ,,8)\"\nregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für                       eingefügt,\neinen späteren Tag beschließt.\nbb) folgende neue Fußnote 8 angefügt:\n(6) Wird ein Bundesbeamter zum Präsidenten ernannt,                       ,, 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\"\nscheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem\nbisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses           b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden\nruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte                  aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nund Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-                          Führungsakademie der Bundeswehr - als Lei-\nschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Beloh-                         ter einer Fachgruppe -\" die Amtsbezeichnung\nnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten                         „Direktor bei der Regulierungsbehörde für Tele-\nbleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren                     kommunikation und Post\" mit dem Fußnoten-\nund einen Unfallausgleich unberührt.                                                        15\nhinweis „ )\" eingefügt,\n(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird                  bb) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter\" die\nder Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amts-                       Amtsbezeichnung „Kurator der Museumsstif-\nverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein                    tung Post und Telekommunikation\" eingefügt,\nBeamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten                      cc) bei der Amtsbezeichnung „leitender Post-\nunter den Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 2 des                          direktor - bei der Bundesanstalt für Post und\nBundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesge-                          Telekommunikation Deutsche Bundespost -\"\nsetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird,                       der Fußnotenhinweis „ 15)\" angefügt,\nmit Ablauf dieser Frist aus seinem Dienstverhältnis als\nBeamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu                    dd) nach der Fußnote 14 die folgenden Fußnoten\ndiesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze                     15 und 15a eingefügt:\nerreicht hat. Er erhält ein Ruhegehalt, das er in seinem                     ,,\n1\n5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nfrüheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-                       '\n58\n) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\nrechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine ver-                                Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der\nGeschäftsbereichsleiter-Dienstposten drei Ämter der\ntragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt un-                                Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.\"\nberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehalt-\nfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt im            c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden\nBeamtenverhältnis übertragen wird Die Absätze 6 und 7                   aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-\ngelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend.                      desverfassungsgericht\" die Amtsbezeichnung\n„Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die bei-\nfür Telekommunikation und Post\" eingefügt,\nden Vizepräsidenten.\nbb) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\namtes für Post und Telekommunikation\" ge-\n§9                                             strichen.\nÄnderung von Rechtsvorschriften\n(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September\n(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anla-        1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird wie folgt geändert:\nge I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065,               1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Organisa-\n2032), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                tionseinheiten oder\" gestrichen.\n15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2902) geändert worden ist,\nwerden wie folgt geändert:\n2. In§ 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:\n,,(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministe-\n1. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geän-              riums für Post und Telekommunikation oder des Bun-\ndert:                                                          desamtes für Post und Telekommunikation ist oder\nIn der Besoldungsgruppe A 16 werden                            am 31 . Dezember 1997 war und zuvor Beamter der\nDeutschen Bundespost war, kann durch Einzelent-\na) bei der Amtsbezeichnung „leitender Direktor\" der            scheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer\nFußnotenhinweis „ 13)\" angefügt,                           beschäftigt werden, wenn er es beantragt, die ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997              3111\ngebende Behörde und die Aktiengesellschaft der              9. § 16 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung zustimmen und die Beschäftigung\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nspätestens am 31. Dezember 1998 beginnt.\"\n,,Die jährlichen Zahlungen der Aktiengesellschaf-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ten sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig, für\ndas die Zahlungspflicht besteht. Nicht rechtzeitig\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              geleistete Zahlungen sind marktüblich zu verzin-\naa) Nach dem Wort „Bundesbeamtengesetzes\"                     sen.\"\nwerden die Wörter „und eines Untersu-\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nchungsführers nach Maßgabe des § 56 Abs. 2\neingefügt:\nbis 4 und § 126 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Bun-\ndesdisziplinarordnung\" eingefügt.                      „Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in\nHöhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobe-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nzüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahres-\n„Unter denselben Voraussetzungen kann ein              bruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten\nAngestellter zum Beauftragten des Bundes-              Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlußabrech-\ndiszi pi inaranwalts gemäß § 38 Abs. 2 der             nung und der Ausgleich von Zahlungsverpflich-\nBundesdisziplinarordnung bestellt werden.\"             tungen erfolgen bis zum 31 . März des nächsten\nb) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-             Jahres.\"\nfügt:                                                      c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Aktiengesellschaften können abweichend                   ,,Die Unterstützungskassen unterliegen der Rechts-\nvon Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuord-                 und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post\nnungsgesetzes festlegen, daß der Betrag monat-                und Telekommunikation.\"\nlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung\noder den aufnehmenden Dienstherrn gezahlt                  d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-\nwird.\"                                                        fügt:\n,,(5) Die Unterstützungskassen haben rechtzeitig\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                      vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirt-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:                 schaftsplan und eine Finanzplanung sowie in den\nersten drei Monaten des Folgejahres einen Jahres-\n,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nabschluß nach handelsrechtlichen Grundsätzen\ndie Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besol-\naufzustellen. Der Wirtschaftsplan und der Jahres-\ndungsgruppe A 6.\"\nabschluß bedürfen der Genehmigung des Bun-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          desministeriums für Post und Telekommunikation\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Finanzen.\na) In Satz 3 wird die Angabe „20 vom Hundert\" durch                   (6) Zuwendungen des Bundes, auch Mittel des\ndie Angabe „ 14 vom Hundert\" ersetzt.                         Bundes nach § 9 Abs. 4 des Bundesanstalt Post-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „40 vom Hundert\" durch               Gesetzes, dürfen nur unter den folgenden Voraus-\ndie Angabe „29 vom Hundert\" ersetzt.                          setzungen zur Finanzierung der Unterstützungs-\nkassen verwendet werden:\n6. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                       1. Die Unterstützungskassen weisen die ord-\n,,§ 12                                   nungs- und bestimmungsgemäße Verwendung\nder Mittel nach.\nDer Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Akti-\nengesellschaften beschäftigten Beamten von den                    2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zah-\nreise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen                        lungszeitpunkt der von ihnen an die Unterstüt-\ndes Bundes abweichende Regelungen zu erlassen.                         zungskassen geleisteten Zuwendungen nach.\"\nDabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den             e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nAktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeit-\nnehmer gelten, nicht überschritten werden.\"                10. § 19 wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:                       a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\n,,(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes           b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\naus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte ent-                 ,,(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung\nstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebs-                  eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses\närzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung.\"                     oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnis-\nses nach§ 47 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-\n8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                zes bei der Aktiengesellschaft und bei Unterneh-\n,,(3) Die Unterstützungskassen sind ab ihrer Grün-               men, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehre-\ndung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer                ren Aktiengesellschaften gehören, steht einer Ver-\nund der Vermögensteuer befreit. Zuwendungen an                    wendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53\ndie Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben;                   des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt\n§ 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzu-                  auch beim zusammentreffen mit einer Versorgung\nwenden.\"                                                          aus einem Beamtenverhältnis.\"","3112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nArtikel2                             5. Artikel 3 § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnpassung von Rechtsvorschriften                           ,,(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses\n(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom                      Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der Strafpro-\n13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch            zeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von\nArtikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1S. 966),          Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-\nwird wie folgt geändert:                                            dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dien-\nste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.\"\n1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den Fernmeldever-         Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der\nkehr\" durch die Wörter „die Telekommunikation\"          Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992\nersetzt.                                                (BGBI. 1 S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundes-\n,,(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt        post\" durch die Wörter „Nachfolgeunternehmen der Deut-\noder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt,        schen Bundespost\" ersetzt.\nhat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft\nüber die näheren Umstände des Postverkehrs zu\n(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nerteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln,\nder Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519),\nWeiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, aus-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\nzuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942), wird wie folgt geän-\nberechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorberei-\ndert:\ntung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu\nPostfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer\ngesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäfts-            1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter\nmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an            ,,Deutschen Bundespost\" durch die Wörter „Nachfol-\nder Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der            geunternehmen der Deutschen Bundespost\" ersetzt.\nberechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über\ndie näheren Umstände der nach Wirksamwerden             2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter „Beamte der Deut-\nder Anordnung durchgeführten Telekommunikation              schen Bundespost\" durch die Wörter „bei den Nach-\n-zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung           folgeunternehmen        der  Deutschen      Bundespost\nauf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind,              beschäftigte Beamte\" ersetzt.\nauszuhändigen und die Überwachung und Auf-\nzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.            (4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli\nOb und in welchem Umfang der nach Satz 3 Ver-           1976 (BGBI. 1 S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung\npflichtete Vorkehrungen für die technische und         vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt\norganisatorische Umsetzung von Überwachungs-            geändert:\nmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88\ndes Telekommunikationsgesetzes und der dazu\n1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter\nerlassenen Rechtsverordnung.\"\n,,sowie der Deutschen Bundespost\" gestrichen.\n2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:                       2. In§ 7 Abs. 1 werden die Wörter „sowie der Deutschen\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort               Bundespost\" gestrichen.\n„Fernmeldeverkehrsbeziehungen\" durch das Wort\n,,Telekommunikationsbeziehungen\" ersetzt.                 (5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3094), wird\n,,Fernmeldeanschlüsse\" durch das Wort „Telekom-\nwie folgt geändert:\nmunikationsanschlüsse\" ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder dem\n3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:          Gesetz über Fernmeldeanlagen\" gestrichen.\n,,Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art,\nUmfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und              2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder dem\ndie zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben.                Gesetz über Fernmeldeanlagen\" gestrichen.\nSie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1\nAbs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzutei-      3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:·\nlen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner\n„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1\nVerpflichtungen zu ermöglichen.\"\nSatz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grund-\ngesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der\n4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein                Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich\nKomma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,bei                ist.\"\neiner Überwachung der Telekommunikation auch die\nRufnummer oder eine andere Kennung seines Tele-             4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder\nkommunikationsanschlusses.\"                                      dem Gesetz über Fernmeldeanlagen\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                3113\n(6) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-         3. § 100b wird wie folgt geändert:\nchung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fern-\ngeändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nmeldeverkehrs\" durch die Wörter „der Telekommu-\nber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:\nnikation\" ersetzt.\n1. In § 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma nach                b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden Wörtern „der Polizei\" durch das Wort „oder\"                   ,,Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen,\nersetzt und die Wörter „oder des Post- und Fernmelde-             gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder\nwesens\" gestrichen.                                              eine andere Kennung seines Telekommunikations-\nanschlusses enthalten.\"\n2. In§ 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „dem Fernmel-            c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndewesen,\" gestrichen und nach dem Wort „Gas,\" das\nWort „Telekommunikationsdienstleistungen,\" eingefügt.               ,,(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der ge-\nschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt\noder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwalt-\n3. In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeam-\n,,Wärme,\" die Wörter „Telekommunikationsdienst-\nten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die\nleistungen oder\" eingefügt und die Wörter „oder Fern-\nÜberwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-\nmeldeanlagen der Deutschen Bundespost\" gestrichen.\nkation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang\nhierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus\n(7) § 9 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung            § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf\ndes Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekannt-                  seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur\nmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), das                    technischen und organisatorischen Umsetzung von\nzuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom                 Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt ent-\n25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden ist, wird              sprechend.\"\nwie folgt gefaßt:                                                 d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sät-           „Die Beendigung ist dem Richter und dem nach\nze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der              Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen.\"\nDeutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG\nbeschäftigten Beamten entsprechend.\"\n(10) § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\n(8) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-     Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1756),\nverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches          das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April\nHilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1S. 118), das zuletzt     1997 (BGBI. 1 S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1        geändert:\nS. 1394) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                          1. In Nummer 3 werden die Wörter „des Fernmeldever-\nkehrs\" durch die Wörter „der Telekommunikation\"\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post          ersetzt.\nAG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele-\nkom AG beschäftigten Beamten entsprechend.\"                    2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „fernmelde-\n(9) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-             technische\" durch das Wort „telekommunikations-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1047, 1319), zuletzt            technische\" ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. De-\nb) In Buchstabe a werden das Wort „Telefonanschlüs-\nzember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:\nsen\" durch das Wort „Telekommunikationsan-\nschlüssen\" und das Wort „Telefonanschluß\" durch\n1 . § 99 wird wie folgt gefaßt:                                       das Wort „Telekommunikationsanschluß\" ersetzt.\n,,§99                              c) In Buchstabe b wird das Wort „Telefonanschluß\"\nZulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschul-            durch das Wort „Telekommunikationsanschluß\"\ndigten gerichteten Postsendungen und Telegramme,                  ersetzt.\ndie sich im Gewahrsam von Personen oder Unterneh-\nmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-            (11) § 23 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember\nkommunikationsdienste erbringen oder daran mitwir-         1976 (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 1 des\nken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendun-         Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1013) geändert\ngen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorlie-        worden ist, wird wie folgt geändert:\ngenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem\nBeschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind         1. Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:\nund daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung             .~a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nhat.\"                                                               und Entgelte der Anbieter von Telekommunika-\ntionsdienstleistungen über das Angebot von Tele-\n2. In § 100a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fern-                 kommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\nmeldeverkehrs\" durch die Wörter „der Telekommuni-                   lichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz,\nkation\" ersetzt.                                                    sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der","3114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nRegulierungsbehörde veröffentlicht worden sind               (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder\nund bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Ein-       Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unter-\nsichtnahme bereitgehalten werden;\".                       nehmens unbefugt\n2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer eingefügt:                     1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur\nÜbermittlung anvertraut worden und verschlossen\n.~ b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen                     ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung\nder Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen                des Verschlusses unter Anwendung technischer\ndes Beförderungsvorbehalts nach dem Post-                     Mittel Kenntnis verschafft,\ngesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt\nder Regulierungsbehörde veröffentlicht worden            2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung\nsind und bei den Geschäftsstellen der Deut-                   anvertraute Sendung unterdrückt oder\nschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten           3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 be-\nwerden;\".                                                    zeichneten Handlungen gestattet oder fördert.\n3. In § 30 wird folgender Satz angefügt:                                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die\n,,§ 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. De-          1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeich-\nzember 2002 außer Kraft.\"                                              netes Unternehmen wahrnehmen,\n2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen\n(12) § 452 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-                     Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-                 Telekommunikationsdiensten betraut sind oder\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2567)                   3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                                      Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten\ndaran betraut sind.\n(13) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                   (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mit-\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt              teilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb\ngeändert durch Artikel 14 § 16 des Gesetzes vom 16. De-               des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem\nzember 1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert:                Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten\nEingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis be-\n1 . § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    kanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n„1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen                zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nVersorgung mit Postdienstleistungen oder dem                 (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren\nöffentlichen Verkehr dienen,                             Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen\n2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwek-            sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmelde-\nken dienen,\".                                            geheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunika-\ntion und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tat-\n2. In § 202 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 354\" durch die                 sache, ob jemand an einem Telekommunikationsvor-\nAngabe,,§ 206\" ersetzt.                                           gang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis\nerstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolg-\n3. In § 265a Abs. 1 wird das Wort „Fernmeldenetzes\"                   loser Verbindungsversuche.\"\ndurch das Wort „Telekommunikationsnetzes\" ersetzt.\n7. In§ 358 wird die Angabe,,§ 354,\" gestrichen.\n4. § 316b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 . von Unternehmen oder Anlagen, die der öffent-             (14) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Be-\nlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder      kanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1213), zuletzt\ndem öffentlichen Verkehr dienen,\".                   geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August\n1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:\n5. § 317 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Störung von Telekommunikationsanlagen\".                    ,,(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Fernmeldeanlage\" durch              Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches),\ndas Wort „Telekommunikationsanlage\" ersetzt.               wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheim-\nnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und\n6. § 354 wird § 206 und wie folgt gefaßt:                             wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des\n,,§206\n§ 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese\nVerletzung des Post-                        Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut\noder Fernmeldegeheimnisses                      worden oder sonst bekanntgeworden sind.\"\n(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mittei-\n2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fern-\nmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber               a) Nach der Angabe „Verletzung von Privatgeheimnis-\noder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntge-                      sen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),\" werden in\nworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekom-                   einer neuen Zeile die Wörter „Verletzung des Post-\nmunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe                 oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),\" ein-\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                      gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                    3115\nb) Nach der Angabe „Falschbeurkundung im Amt                    (20) § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen\n(§ 348)\" wird das Komma durch das Wort „und\"           Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                               machung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zu-\nc) Nach der Angabe „Verletzung des Dienstgeheim-            letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997\n{BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nnisses(§ 353b Abs. 1)\" werden die Wörter „und Ver-\n•           letzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n(21) § 17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung\n(§ 354 Abs. 4)\" gestrichen.\nder Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI.\n1966 1 S. 1), die zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung\n(15) § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der              vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geändert wor-\nSchwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom              den ist, wird wie folgt gefaßt:\n6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 165), das zuletzt durch Arti-\nkel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1                 ,,(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von\nS. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:             Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsan-\nschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte\n,,(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name             dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines\nund Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß             Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-\nund bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte                schriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der\nfür einen Verstoß gegen Absatz 1 , ist der Anbieter dieser       Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Hand-\nTelekommunikationsdienstleistung              verpflichtet, den  werkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des\nHandwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift               Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.\"\ndes Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.\"\n(22) Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993\n(16) In § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung         (BGBI. 1 S. 1770), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nüber die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-           vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt\nkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,           geändert:\nGliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom           1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „ein Finanzinstitut und\n14. September 1994 {BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist,              die Deutsche Bundespost\" durch die Wörter „und ein\nwerden nach den Wörtern „diese Unternehmen\" die Wör-                  Finanzinstitut\" ersetzt.\nter „auf Grund einer Rechtsverordnung\" eingefügt.                2. In§ 14 Abs. 1 wird die Nummer 8 gestrichen.\n(17) In § 1 Teil VII der Verordnung zur Übertragung von          (23) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-\nZuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstel-           setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\nlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,           kel 24 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430),\ndie zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom            wird wie folgt geändert:\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist,\n1. § 39 wird wie folgt geändert:\nwird das Komma nach den Wörtern „2. Das Bundesamt\nfür Post und Telekommunikation\" durch ein Semikolon                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Fernmel-\nersetzt; die Wörter „3. das Bundesamt für Zulassungen in                  deverkehr\" durch die Wörter „die Telekommunika-\nder Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH,\"                      tion einschließlich der dazu nach Wirksamwerden\nwerden gestrichen.                                                        der Anordnung(§ 40) innerhalb des Telekommuni-\nkationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhal-\n(18) § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung                te\" ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),               b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Fernmelde-\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Septem-                  anschluß\" durch das Wort „Telekommunikations-\nber 1996 (BGBI. 1 S. 1476) geändert worden ist, wird wie                  anschluß\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                           ,,(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Arti-\n,,(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post          kel 10 Grundgesetz gilt entsprechend.\"\nAG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen             2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nTelekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe,                Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:\ndaß der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der\nBeamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten                 „bei einer Überwachung der Telekommunikation auch\nhat.\"                                                            die Rufnummer oder eine andere Kennung des Tele-\nkommunikationsanschlusse~.\"\n2. Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4\n3. § 41 wird wie folgt geändert:\nbis 11.\na) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n(19) § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aus-                     ,,Die durch die Maßnahmen erlangten personenbe-\nprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt                     zogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur\nTeil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten berei-                zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1\nnigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezem-                   dieses Gesetzes und Artikel 1 § 2 Abs. 1 und § 3\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2414) geändert worden ist, wird auf-                 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ge-\ngehoben.                                                                  nannten Straftaten verarbeitet und genutzt werden,\".","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Post- und        2. In § 283 Satz 2 wird das Wort „Bundespostbetriebs-\nFernmeldeverkehr\" durch die Wörter „Postverkehr           krankenkasse\" durch die Wörter „Betriebskranken-\noder an der Telekommunikation\" ersetzt.                   kasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisations-\ngesetz (DIE BKK POST)\" ersetzt.\n4. Die§§ 42 und 43 werden wie folgt gefaßt:\n,,§42                              (27) § 127 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - •\nGesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes\nVerschwiegenheitspflicht                  vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch\n(1) Werden Beschränkungen nach den §§ 39 bis 41        Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1\nvorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen,         S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-\n1. In Nummer 4 werden die Wörter „gesetzlichen und\"\ndienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dien-\ngestrichen.\nste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit    2. Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine          ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nMitteilung macht.                                             „8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7\n§43                                      des Postsozialversicherungsorganisationsgeset-\nzes (DIE BKK POST).\"\nEntschädigung für Leistungen\nDas Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäfts-        (28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom\nmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin-        16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1614) wird aufgehoben.\ngen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,\nfür ihre Leistungen bei der Durchführung von Be-             (29) Artikel 12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes\nschränkungen nach § 39 Abs. 1 eine Entschädigung zu       vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2384) wird wie\ngewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Geset-         folgt geändert:\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\nständigen bemißt.\"                                        1. In Nummer 1 wird die Angabe„ 1.\" gestrichen.\n2. Nummer 2 wird gestrichen.\n(24) § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverord-\nnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt durch         (30) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-\nArtikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom 14. September 1994         ber 1994 (BGBI. 1S. 2325) wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:                                                        1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer Fre-                ,,(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat\nquenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikations-                  gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom\ngesetzes.\"                                                         Bundesminister für Post und Telekommunikation be-\nnannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich\n(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968          1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der\n(BGBI. 1S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des            Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft\nGesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie                   und des Bundesministeriums für Post und Tele-\nfolgt geändert:                                                         kommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht\nhat,\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „den aus dem              2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1\nSondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan-                    Abs. 1),\ngenen Unternehmen\" durch die Wörter „der Deutschen\n3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-\nPost AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-\nschaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitneh-\nschen Telekom AG\" ersetzt.\nmerseite.\n2. § 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt               Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver-\ngefaßt:                                                       waltungsrats werden durch den Bundesminister für\nPost- und Telekommunikation bestellt.\"\n,,§ 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt\nentsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung     2. § 23 wird wie folgt geändert:\nzu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n§ 4 Abs. 1 , 2 und 4 verweist.\"\n,,(3) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die\nBeamten der Bundesbesoldungsordnung B der\n(26) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\nBundesanstalt. Der Vorstand ernennt und entläßt\nKrankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndie Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.\"\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997                  b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.\n(BGBI. 1 S. 2998), wird wie folgt geändert:\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\n1 . In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Bun-        a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Vorjahres\" durch\ndespost\" durch die Wörter „Deutsche Post AG\" ersetzt.             das Wort „Vorvorjahres\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                  3117\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:              2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Redu-          ,,Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Rege-\nzierungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Be-         lungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten,\ntrages nach dem Beihilferecht des Bundes nicht in         bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsver-\ndie Satzung der Postbeamtenkrankenkasse über-             ordnung.\"\nnommen werden, geht dies ebenfalls zu Lasten der\nMitglieder.\"                                           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n,,Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkas-                 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nsenmitglieder bei der Unfallkasse Post und Tele-               Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440),\"\nkom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden                gestrichen.\nvon diesen getragen. Kosten, die für andere Post-\nbeamtenkrankenkassenmitglieder entstehen, trägt           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom 16. März\ndie Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1.\"               1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist,\" gestrichen.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesell-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nschaften\" die Wörter „durch die Bundesanstalt\"\neingefügt.                                           Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden\" die           „Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3\nWörter „durch die Bundesanstalt\" eingefügt.          des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des\nZivildienstgesetzes ist das Bundesamt für Post- und\n4. In Abschnitt Ader Anlage zu§ 26 Abs. 6 wird die Num-          Telekommunikation.\"\nmer 1 aufgehoben. Die Nummern 2 bis 5 werden zu\nden Nummern 1 bis 4.                                       5. § 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vor-\n(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz            sorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastro-\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338), ge-              phen und Notfällen sowie im Spannungs- und Vertei-\nändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember            digungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des\n1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert:                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Auf-\ngaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.\n1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                      (2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der\n,,Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-             Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwer-\nkation kann sich in diesen Angelegenheiten die Ent-           ten Bedingungen zu gewährleisten.\"\nscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen\nGenehmigung abhängig machen; auch kann es ver-             6. § 12 wird wie folgt geändert:\nbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.\"         a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das\n2. In§ 7 Abs. 3 werden die Wörter „im Geschäftsbereich\nErbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommuni-\nbesonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbe-\nkation\" durch die Wörter „in der Regulierungsbehörde\nreitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2\nfür Telekommunikation und Post\" ersetzt.\nNr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die\nKosten erstattet, wenn das Bundesministerium für\n(32) Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September                    Post und Telekommunikation der vorgesehenen\n1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2339) wird wie folgt geändert:                 Maßnahme vorher zugestimmt hat.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach\n„Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des\n§ 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflich-\nGrunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht.\"\ntete Unternehmen von dem bevorrechtigten Auf-\ngabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 24\n100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprüche, die\nAbs. 2\" durch die Angabe „Artikel 22 Abs. 4\" ersetzt.\nfür das Einräumen und die Inanspruchnahme von\nVorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen\n(33) Das Post- und Telekommunikationssicherstel-                    können, abgegolten. Die Umstellung des bei der\nlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,                  Deutschen Telekom AG bisher angewandten\n2378), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                      Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekom-\n25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert:              munikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß§ 3\nAbs. 1 bis 3 ist kostenfrei.\"\n1. § 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„2. die Anbieter von Postdienstleistungen und\n,,(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen\n3. die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun-             die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom\ngen.\"                                                        AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Geset-","3118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nzes entstehen, selbst, so lange ihnen ein aus-         3. § 90 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nschließliches Recht nach dem Gesetz über das\n,,(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkeh-\nPostwesen oder dem Gesetz über Fernmeldean-\nrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine\nlagen zusteht.\"\nKosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf\ngemäß Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehören auch,\n(34) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\njeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde,\n(BGBI. 1 S. 1120) wird wie folgt geändert:\ndie Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulich-\n1. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           keit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen\nerforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigne-\na) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nten Telekommunikationsanschlusses und die Teflnah-\nund folgender Halbsatz angefügt:\nme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die\n,,Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung.\"                laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.\"\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 96 wird wie folgt geändert:\n,,Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der\nBeschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der                 aa) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 2\nGeschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 2 geregelt.\"                          Satz 3 Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 2\nSatz 4 Nr. 1\" ersetzt.\n2. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 2\n,,(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen                      Satz 3 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 2\nbedarf bei Betreibern von Telekommunikationsan-                             Satz 4 Nr. 2 oder 3\" ersetzt.\nlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwa-\nchung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu                      cc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a\nermöglichen, der Genehmigung der Regulierungs-                              eingefügt:\nbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                         ,, 14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrich-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                                      tung nicht oder nicht rechtzeitig nach-\nBundesrates bedarf,                                                                 bessert,\".\n1. die Anforderungen an die Gestaltung der techni-              b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 10 und 13\" durch die\nschen Einrichtungen sowie an die organisatorische               Angabe „ 10, 13 und 14a\" ersetzt.\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels\ndieser Einrichtungen und\n(35) § 28 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der\n2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der          Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1\nAbnahme zu regeln sowie                                S. 1455), das zuletzt durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom\n3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikations-            25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) geändert worden ist, wird\nanlagen aus grundlegenden technischen Erwägun-         wie folgt gefaßt:\ngen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit                                            ,,§28\nabweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen\nnicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.                 Die§§ 1, 2, 7, 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 1997 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nDie Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in tech-            ber 1999 außer Kraft.\"\nnisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der\nErfüllung einzelner technischer Anforderungen an die\nGestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit wel-           (36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung\nchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in die-              vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) wird wie folgt\nsen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer          geändert:\nTelekommunikationsanlage darf erst aufgenommen\n1. In § 1 werden die Angabe,,§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3\nwerden, wenn der Betreiber der Telekommunikations-\nund 4\" durch die Angabe,,§ 1 Abs. 4\" ersetzt und nach\nanlage\ndem Wort „Gesetzes\" die Wörter „in der Fassung des\n1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrich-            § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Telekommunika-\ntungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach              tionsgesetzes\" eingefügt.\nSatz 2 eingerichtet hat,\n2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt       2. Die§§ 2 bis 24 werden aufgehoben.\nhat und\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\n3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über die in\nunentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmi-\nden §§ 3 bis 24 geregelten Fälle hinaus nach § 2\ngungsvoraussetzungen erfüllt sind.\nAbs. 1 und 4\" durch die Angabe „nach§ 2 Abs. 1\"\nDie Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung                    und die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 und 4\" durch die Anga-\nbinnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und                     be ,, § 1 Abs. 4\" ersetzt.\nüber die Abnahme binnen sechs Wochen nach Ein-\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2\nentscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der                 ,, 1. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungs-\nFunktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Tele-                     pflichten bei der Erbringung des Sprachtelefon-\nkommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich                          dienstes als Monopoldienstleistung im Sinne\nnachzubessern.                                                             der Telekommunikations-Kundenschutzverord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3119\nnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2020)     1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nnach Art, Qualität und Preis nicht angemessen\n,,5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekom-\nnachkommt oder\".\nmunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zu-\n4. § 27 wird aufgehoben.                                                 sätzlich der Nachweis der Zulassung der Bord-\nfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder\n5. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.                                          das Flugsicherungsunternehmen.\"\n6. § 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:          2. In § 82 Abs. 2 werden nach den Wörtern „oder des\n„Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen            Bundesamtes für Post und Telekommunikation\" die\nerteilt werden,\".                                              Wörter „oder in der Frequenzzuteilung der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post\" ein-\n7. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              gefügt.\n(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungs-\n(42) Nach Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen\nverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1446) wird         vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens\naufgehoben.\nzum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf-\nten vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) wird\n(38) § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung vom           folgender Artikel eingefügt:\n16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 1997                                 „Artikel 3a\n(BGBI. 1 S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt              Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die\ngefaßt:                                                        Öffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereit-\n,,(7) Solange ein Postunternehmen Grundversorgungs-          gehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen\nleistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen seine          für die Truppen der Entsendestaaten in gleicher Weise\nFahrzeuge auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen         und zu gleichen Konditionen anzubieten, wie sie die Deut-\nZeiten fahren und halten, soweit dies zur Erfüllung dieser     sche Bundespost oder die Deutsche Fernmeldeverwal-\nPflichten erforderlich ist. Dieselben Rechte gelten auch für   tung gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-\ndie Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekom-          Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeich-\nmunikation und Post(§ 66 des Telekommunikationsgeset-          nungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsab-\nzes), soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.\"         kommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu\nerbringen haben. Das für Telekommunikation zuständige\n(39) § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengeset-      Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August           können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei\n1990 (BGBI. 1 S. 1818), das zuletzt durch Artikel 4 des        Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Ver-\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert wor-       pflichtungen verlangen.\"\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 20 des\nTelekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber                                    Artikel 3\ngenehmigungsfrei.\"\nZuständigkeitsanpassung\n(40) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-             Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen\nkanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61),              oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . No-     für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, wer-\nvember 1997 (BGBI. 1S. 2694), wird wie folgt geändert:         den mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regu-\n1ierungsbehörde für Telekommunikation und Post über-\n1. Dem § 29c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:              tragen.\n„Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe\nAnwendung, daß diese nur geöffnet werden dürfen,\nwenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen,\nArtikel 4\ndaß sich darin Gegenstände befinden, deren Beförde-                              Rückkehr zum\nrung gegen § 27 verstößt.\"                                             einheitlichen Verordnungsrang\n2. § 52 wird wie folgt gefaßt:                                     Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-\ngen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-\n,,§52\ntigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nWerden Postsendungen im Luftfahrzeug befördert,\nso bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den\nVorschriften, die für das Unternehmen gelten, bei dem\ndie Sendungen aufgegeben wurden.\"\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1\nKraft.\nS. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n11. November 1997 (BGBI. 1 S. 2694), wird wie folgt ge-            (2) Artikel 2 Abs. 11, 28, 31 Nr. 2 und Abs. 38 tritt am\nändert:                                                        1 . Januar 1998 in Kraft.","3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesm~nister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}