{"id":"bgbl1-1997-86-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":3094,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["3094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nGesetz\nüber den deutschen Auslandsrundfunk\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 1\nGesetz\n1n haltsü bersi cht\nüber die Rundfunkanstalt\ndes Bundesrechts „Deutsche Welle\"\nArtikel 1\n(Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)\nGesetz\nüber die Rundfunkanstalt\ndes Bundesrechts „Deutsche Welle\"                                       Abschnitt 1\n{Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)                                  Grundlagen der Anstalt\n§§\nAbschnitt 1:        Grundlagen der Anstalt                                     Unterabschnitt 1\nUnterabschnitt 1:   Allgemeine Vorschriften          1- 3                 Allgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 2:   Gestaltung der Sendungen         4- 7\nUnterabschnitt 3:   Erfüllung der Aufgaben           8-15                                 §1\nUnterabschnitt 4:   Rechte Dritter                  16-21                            Rechtsform\nUnterabschnitt 5:   Verantwortung für Sendungen     22-23       (1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche\nWelle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen\nAbschnitt 2:        Struktur der Anstalt\nRechts.\nUnterabschnitt 1:   Allgemeine Vorschriften         24-30\n(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht\nUnterabschnitt 2:   Rundfunkrat                     31-35    der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestim-\nUnterabschnitt 3:   Verwaltungsrat                  36-39    mungen.\nUnterabschnitt 4:   Intendant                       4ü-43       (3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Rege-\nlung der betrieblichen Ordnung.\nAbschnitt 3:        Finanzierung der Anstalt\nUnterabschnitt 1:   Finanzwesen                     44-57\n§2\nUnterabschnitt 2:   Vermögen, Beteiligungen,\nBaumaßnahmen                    58-60                          Sitz und Studios\nAbschnitt 4:        Aufsicht                        61-62       (1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Köln und einen\nSitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der dazu-\ngehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand\nArtikel 2\nmaßgebliche Sitz befinden sich in Köln. Der Sitz in Köln\nÄnderung personalvertre-                  wird nach Bonn verlegt, sobald die Voraussetzungen für\ntungsrechtlicher Bestimmungen                 die Funktionsfähigkeit der Deutschen Welle in Bonn vor-\nliegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Zeit-\nArtikel3                        punkt der Sitzverlegung durch Rechtsverordnung zu be-\nÄnderung des                       stimmen.\nBundesdatenschutzgesetzes\n(2) Studios können im In- und Ausland unterhalten\nwerden. Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen\nArtikel4\nWelle.\nÜbergangsregelungen\n§3\nArtikels\nAufgabe\nAufhebung des Gesetzes\nüber die Errichtung von Rund-                   (1) Die Deutsche Welle veranstaltet Rundfunk (Hörfunk\nfunkanstalten des Bundesrechts                 und Fernsehen) für das Ausland.\n(2) Die Rundfunksendungen der Deutschen Welle wer-\nArtikel6                         den sowohl in deutscher Sprache als auch in Fremd-\nInkrafttreten                      sprachen verbreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3095\nUnterabschnitt 2                            denn, die Deutsche Welle trifft auf Grund der Sendezeit\noder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugend-\nGestaltung der Sendungen                          liche der betroffenen Altersstufen die Sendungen übli-\ncherweise nicht wahrnehmen; die Deutsche Welle darf\n§4                               dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr\nProgrammauftrag                           annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der\nJugend in der Öffentlichkeit\nDie Sendungen der Deutschen Welle sollen den Rund-\n1. für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind,\n·funkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild des\ndürfen nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,\npolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in\nDeutschland vermitteln und ihnen die deutschen Auf-            2. für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind,\nfassungen zu wichtigen Fragen darstellen und erläutern.            nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr,\n3. für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind,\n§5                                   nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr,\nProgrammgrundsätze                          verbreitet werden.\n(1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die              (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit\nWürde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Vor-         Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des\nschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Be-        Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nstimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der            Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwi-\npersönlichen Ehre sind einzuhalten.                            schen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn\n(2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Mei-              die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder\nJugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände\nnungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine\nnicht als schwer angesehen werden kann.\nPartei oder sonstige politische Vereinigung, eine Reli-\ngionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Inter-             (4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3\nessengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen     Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programm-\nund weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunk-              ankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten\nteilnehmer sind zu achten.                                     ausgestrahlt werden.\n(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheits-           (5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den\ngetreu und sachlich sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen,     Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2\ndaß die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen          Satz 2 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2\nder Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staa-          Satz 2 abweichen; dies gilt vor allem für Filme, deren\nten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung     Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in\nbestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt         Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die\nzu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu         das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit\ntrennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu         keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für\nkennzeichnen.                                                  Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche\nBeschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der\n§6                               Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei\nFernsehserien, gerecht zu werden.\nUnzulässige Sendungen, Jugendschutz\n(6) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwie-\n(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie                     gend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten\n1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder                sich die nach den Absätzen 2 bis 5 maßgebenden Zeit-\nsonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Men-           grenzen nach der Ortszeit in den Zielländern.\nschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung\noder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten aus-                                       §7\ndrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche\nJugendschutzbeauftragte/\ndes Vorgangs in einer die Menschenwürde verlet-\nJugendschutzbeauftragter\nzenden Weise darstellt(§ 131 StGB),\n2. den Krieg verherrlichen,                                       Der Intendant beruft eine Beauftragte/einen Beauftrag-\nten für den Jugendschutz aus dem Hause. Diese Person\n3. pornographisch sind (§ 184 StGB),                           muß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Sach-\n4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche       kunde besitzen. Sie ist bei der Anwendung ihrer Fach-\nsittlich schwer zu gefährden,                              kunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei.\nSie hat die Aufgabe, den Intendanten in allen Fragen des\n5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen            Jugendschutzes zu beraten. Die/Der Jugendschutzbeauf-\noder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in      tragte ist insbesondere bei Fragen des Programmein-\neiner die Menschenwürde verletzenden Weise dar-            kaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung\nstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,       angemessen zu beteiligen. Die/Der Beauftragte des\nohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse          Jugendschutzes der Deutschen Welle soll mit den Beauf-\ngerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt;      tragten des Jugendschutzes der in der ARD zusammen-\neine Einwilligung ist unbeachtlich.                        geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und\n(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, gei-     der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fern-\nstige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen        sehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaus-\nzu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei     tausch eintreten.","3096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nUnterabschnitt 3                                                        § 10\nErfüllung der Aufgaben                                                    Werbung\n(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der\n§8                                Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen\nfördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau-\nZusammenarbeit mit Dritten                    cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung,\n(1) Die Deutsche Welle soll zur Herstellung ihrer Sen-     die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei\ndungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten       der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht\nder Länder eng zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Pro-      ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit aus-\ngrammgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen          nutzen.\nRundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre             (2) Die Werbung für alkoholische Getränke muß folgen-\nSendungen für eine Programmübernahme überlassen.              den Kriterien entsprechen:\n(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirt-      a) Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein\nschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit                und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkohol-\nanderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und                  genuß darstellen.\nsich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an ande-         b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesse-\nren Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rund-               rung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder\nfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend                 dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß\neiner wirtschaftlichen Verwertung dienen.                           hergestellt werden.\n(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und           c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkohol-\n-veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig,              genuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.\nsofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen         d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, be-\nWelle unberührt bleibt.                                             ruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol\nsuggerieren.\n§9                               e) Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf\nProduktionen                                 nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit\nnicht negativ dargestellt werden.\n(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Auf-\nf)    Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht\ngaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie\nals positive Eigenschaft hervorgehoben werden.\n1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),                  (3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige\n2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschafts-           Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflusse!\").\nproduktionen),                                               (4) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie\n3. von Dritten herstellen läßt (Auftragsproduktionen),        muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch\nakustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen\n4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).                   getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige\n(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen      Techniken nicht eingesetzt werden.\nund europäischen Raum und zur Förderung von europäi-              (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der\nschen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche         Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die\nWelle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fern-   Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung\nsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleich-         darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung\nbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäi-             angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als\nschen Werken entsprechend dem europäischen Recht              solche gekennzeichnet werden.\nvorbehalten.                                                      (6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist\n(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentar-     die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienst-\nsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deut-            leistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstel-\nschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an        lers von Waren oder eines Erbringef's von Dienstleistungen\nEigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an euro-            in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist\npäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthal-          und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks\nten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine       dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine\nangemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten            Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu\nsein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach      Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder\nihrer Herstellung ausgestrahlt werden.                       eine sonstige Gegenleistung erfolgt.\n(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor         (7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auf-\nAblauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino,     treten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sen-\ndungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.\nes sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle\nhaben etwas anderes vereinbart.                                   (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder reli-\ngiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.\n(5) Eine Einflußnahme auf die Gestaltung und den Inhalt\nder Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht          (9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendun-\nzulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Ge-         gen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen\nmeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenver-     werden.\nantwortlich sicher, daß diese den Vorschriften dieses             (10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen ein-\nGesetzes, insbesondere der§§ 4 bis 6, entsprechen.            zelnen Sendungen einzufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3097\n(11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehpro-         oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszu-\ngramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen            strahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in\nStaates, der das Europäische übereinkommen über das           sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung\ngrenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht      ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Ver-\nMitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die     trieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausge-\nfür die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vor-         schlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder\nschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn      Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sen-\nmit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem            dungen der Deutschen Welle.\nGebiet geschlossen wurden.\n(12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernseh-                                     §13\nprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten                                     Transkription\nwerktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig ge-\nnutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werk-        (1) Die Deutsche Welle kann aus ihrem Programm-\ntäglich nachgeholt werden. Die Dauer der Spotwerbung          bestand für ausländische Rundfunkveranstalter sendefer-\n1m Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer         tige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen\nStunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.                    (Transkription).\n(13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten            (2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten\nan die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die      Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe\nMiete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung         durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie\nvon Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.        der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte\nsind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen\n(14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erläßt der\nAusstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigege-\nRundfunkrat Richtlinien.\nben, so ist vertraglich sicherzustellen, daß diese nach der\nAusstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.\n§ 11\nSponsern                                                           §14\n(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juri-                           Druckwerke\nstischen Person oder einer Personenvereinigung, die an\nRundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisuel-          Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programm-\nler Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten   bezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfül-\nFinanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke,          lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ndas Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre\nLeistungen zu fördern.                                                                     §15\n(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert                              Sendetechnik\nwerden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung\n(1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe\ndurch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hinge-\nnach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglich-\nwiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch\nkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\ndurch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des\nanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu zählt\nNamens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem\nauch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme\noder eine Marke eingeblendet werden.\nüber Satelliten.\n(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sen-\n(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle\ndung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt\nim In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender\nwerden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Un-\nabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.       anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rund-\nfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.\n(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,\nzum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen              (3) Die Programme der Deutschen Welle können über\noder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten,        Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbrei-\nvor allem durch entsprechende besondere Hinweise, an-         tet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden.\nregen.                                                        Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch\ndie ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im\n(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben        Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich strahlt die Deut-\ndarf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder ver-        sche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten\nkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung     Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.\nnach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sen-\ndungen nicht sponsern.\nUnterabschnitt 4\n(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politi-\nschen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.                                Rechte Dritter\n(7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erläßt der\nRundfunkrat Richtlinien.                                                                   §16\nVerlautbarungsrecht\n§12\nDie Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Kri-\nProgrammabgabe an Dritte\nsen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen\nDie Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkver-         Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich\nanstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten   und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.","3098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\n§17                              verbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den\n§§ 16 und 17.\nSendezeit für Dritte\n(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstel-\nDen Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche         lung nicht verlangt werden.\nund der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemes-\nsene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher\n§19\nHandlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser\nSendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen                         Eingaben und Beschwerden\nVerantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte\n(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum\nBundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des\nProgramm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wen-\nöffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt\nden.\nwerden.\n(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programm-\n§18                              grundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden),\nsollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erho-\nGegendarstellung                        ben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet\n(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk    der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch\ndie Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbrei-       schriftlichen Bescheid.\nten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sen-        (3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie\ndung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.           seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur\n(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung       Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbe-\nschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Ab-\nbesteht nicht, wenn\nsatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an\n1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes        den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programm-\nInteresse an der Verbreitung hat oder                    beschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der\n2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht ange-          Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.\nmessen ist, insbesondere den Umfang des beanstan-            (4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen,\ndeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.          daß der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die\n(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche          Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.\nAngaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt\nhaben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen                                  §20\noder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der                              Anrufungsrecht\nBetroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur\nverlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spä-           (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den\ntestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung        Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der\nder beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen          Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\nWelle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstan-          seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche\ndete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.          Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anru-\nfung).\n(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb\ndes gleichen Programms wie die beanstandete Tatsa-                (2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung\nchenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn         von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so\ndies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet wer-     unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unver-\nden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig       züglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegen-\nist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kom-         über eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab.\nmentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf             Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so\ndie Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf       gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der\nTatsachen beschränkt.                                          Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die\nAnrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des\n(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unent-    Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er\ngeltlich.                                                      die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Ent-\n(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der           scheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates\nGegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der     ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Sat-\nbetroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg      zung.\noffen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anord-        (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine\nnen, daß die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4        Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe\neine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind      zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz\ndie Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfah-      zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend\nanzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht\n§21\nnicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur\nHauptsache findet nicht statt.                                                      Beweissicherung\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue      (1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle ver-\nBerichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen          breitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeich-\nParlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der         nungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnun-\nLänder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeinde-          gen, herzustellen und aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                3099\n(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem      2. der Verwaltungsrat,\nTag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser\n3. der Intendant.\nFrist, eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung\naufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräf-            (2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat\ntige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Ver-      und der Verwaltungsrat.\ngleich oder auf andere Weise erledigt ist.                       (3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.\n(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung\nder Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein,                                    §25\nkann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeich-\nnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten                  Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten\ndurch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen           (1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen\nlassen.                                                       Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf\nnicht Gremienmitglied sein.\nUnterabschnitt 5                             (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaft-\nVerantwortung für Sendungen                         lichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet\nsind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gre-\n§22                              mien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zu-\ngleich Mitglieder eines Organs\nAllgemeine Verantwortung\n1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt\n(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder              oder eines privaten Rundfunkveranstalters,\nzugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung\nnach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der beson-           2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen\nderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung.              oder privaten Rundfunkveranstaltern,\nVerantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem    3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar\nAufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.                        oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Liefe-\n(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller Beiträge        rung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen\nder Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn        zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rund-\nein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen              funkveranstalter unterhält, oder\nLasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeld-       4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung\nsachen keine Anwendung.                                            von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des\n(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die        privaten Rechts obliegt,\nDeutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten ein-\nsein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle ent-\ngeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sende-\nzeit überlassen worden ist.                                   sandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien\neines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt\n(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbeson-     ist.\ndere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Bei-\ntrages, bleibt unberührt.                                        (3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund\neines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mit-\n§23                              arbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche\nWelle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstal-\nAuskunftspflicht\nten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften\n(1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und        oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um\nDienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die    eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.\nSendung Verantwortlichen bekannt.                                (4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organi-\n(2) Die Deutsche Welle stellt dem Bundesministerium        sationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie\ndes Innern die Informationen zur Verfügung, die dieses zur    die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisa-\nErfüllung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, nament-    tionen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen\nlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom      nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetz-\n3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung       gebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes\nmit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über           oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-\ndas grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989,           regierung sein.\nbenötigt.\n§26\nAbschnitt 2\nUnabhängigkeit\nStruktur der Anstalt\n(1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie\nUnterabschnitt 1\nsind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.\nAllgemeine Vorschriften                            (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme\nund Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hier-\n§24                              durch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt\nOrgane                             werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gre-\nmienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen.\n(1) Die Organe der Deutschen Welle sind:                   Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist\n1. der Rundfunkrat,                                           ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.","3100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\n§27                                   (3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisa-\nAmtszeit                            tionen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:\n1 . Evangelische Kirche,\n(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und\nbeginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.                  2. Katholische Kirche,\n(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die           3. Zentralrat der Juden in Deutschland,\nGeschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten           4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-\nGremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen-                   bände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu-\ntreten.\nstrie- und Handelstag (DIHT),\n§28                                 5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,\nAbberufung und vorzeitiges Ausscheiden                  6. Deutscher Sportbund,\n(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen       7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung\nGruppen und Organisationen können das von ihnen                       (DSE),\ngewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen\n8. Deutscher Kulturrat,\nTätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle\nendet.                                                           9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,\n(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden,     10. Hochschulrektorenkonferenz.\nwenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt\nund das entsprechende Gremium dies durch Beschluß                                            §32\nfeststellt.\nAufgaben\n(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den\nfür die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mit-               (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die\nglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest      Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen\nder Amtszeit zu wählen oder zu benennen.                       grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er\nberät den Intendanten in allgemeinen Programmangele-\n§29                               genheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauf-\ntrages hin.\nNeuberufung der Gremienmitglieder\n(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Pro-\n(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des      grammgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programm-\nRundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder        richtlinien. Er kann feststellen, daß bestimmte Sendungen\nbenennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Be-            gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er\nnennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.               kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten\n(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des      Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kon-\nVerwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31        trolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor\nAbs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzen-          ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen\nden des Rundfunkrates um die Wahl·oder Benennung der            bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der\nMitglieder für den neuen Verwaltungsrat.                       Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.\n(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benen-                  (3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende\nnungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich         Aufgaben:\ndie Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entspre-\nchend.                                                            1. Erlaß oder Änderung der Satzung der Deutschen\nWelle,\n(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken,\ndaß eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Män-           2. Erlaß oder Änderung von Programmrichtlinien,\nnern geschaffen oder erhalten wird.                               3. Wahl und Abberufung des Intendanten,\n4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal-\n§30\ntungsrates nach§ 36 Abs. 1 Nr. 2,\nKostenerstattung\n5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,\nDie Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Auf-            6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse\nwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tage-                  des Rundfunkrates,\ngelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die\nSatzung.                                                         7. Beschluß über die Aufgabenplanung der Deutschen\nWelle,\nUnterabschnitt 2                              8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des\nRundfunkrates,\nRundfunkrat\n9. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über das Spon-\nsern,\n§31\n10. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über die Wer-\nZusammensetzung\nbung.\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.\nVor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 hat der Rund-\n(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom         funkrat dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei            zu geben; darüber hinaus bedürfen diese Beschlüsse der\nMitglieder werden von der Bundesregierung benannt.             Zustimmung des Verwaltungsrates.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3101\n(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und        (2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rund-\npersonalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbe-      funkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten\nsondere im Falle der Feststellung des Haushaltsplans und      dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über\nder Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungs-         ihre Tätigkeit.\nrat.\n(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.\n§33\nSitzungen                                             Unterabschnitt 3\n(1) Der Rundfunkrat tritt rl)indestens alle drei Monate zu                    Verwaltungsrat\neiner ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von\nsechs Mitgliedern oder des Intendanten muß er zu einer                                    §36\naußerordentlichen Sitzung zusammentreten.\nZusammensetzung\n(2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffent-\nlich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher          (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.\nSitzung zu tagen.                                             Ihm gehören an:\n(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-     1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat\nglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an            sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder\nden Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf                zu benennender Vertreter,\nWunsch zu hören.\n2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in§ 31\n(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den           Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und\nSitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die          Organisationen.\nnicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.\n(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden\nMitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder\n§34                              von den in§ 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Grup-\nBeschlüsse und Wahlen                       pen und Organisationen unterbreitet werden.\n(1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn nach ord-\nnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder                                        §37\nanwesend ist.                                                                           Aufgaben\n(2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich        (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung\ndie Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder         des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung.\nerforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Ver-      Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht\nstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlaß           verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen\noder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der           und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge unter-\nMehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit        suchen.\nvon zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen\n(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Auf-\n1. der Erlaß oder die Änderung der Satzung der Deut-          gaben:\nschen Welle,\n1. Abschluß und Kündigung des Dienstvertrages mit dem\n2. die Abberufung des Intendanten,                                Intendanten,\n3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates        2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den\nnach § 36 Abs. 1 Nr. 2,                                      Datenschutz,\n4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des       3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften\nRundfunkrates.                                               mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten\n(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.                     zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,\n(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer     4. Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Welle,\nWahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\n5. Feststellung des Jahresabschlusses,\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.\n6. Erlaß oder Änderung der Finanzordnung,\n(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.     7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,\nKommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Drit-         8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Ver-\nteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entschei-         waltungsrates.\ndet die Mehrheit der Mitglieder.\n(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen\n(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entspre-\nchend.                                                        1. Abschluß und Kündigung der Dienstverträge mit den\nDirektoren,\n§35                              2. Abschluß von Tarifverträgen,\nAusschüsse                            3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Betei-\nligungen an Unternehmen,\n(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglie-\nder je einen Programmausschuß für Hörfunk und Fern-           4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-\nsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.             stücken,","3102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\n5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von          1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nsonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert           enthalt im Bundesgebiet hat,\n300 000 Deutsche Mark im Einzelfall überschreitet und\n2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,\nes sich nicht um Verträge über die Herstellung und\nLieferung von Programmteilen handelt,                     3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,\n6. über- und außerplanmäßige Ausgaben,                         4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt\n7. Erlaß oder Änderung der Satzung,                                sowie\n8. Beschluß über die Aufgabenplanung.                          5. Grundrechte nicht verwirkt hat.\nDer Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung ent-\n§41\nsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt\nwerden.                                                                        Vertretung des Intendanten\n(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor     Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus,\ndem Abschluß von Verträgen über die Herstellung und            nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit\nLieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der       eines gewählten Nachfolgers beginnt.\nGeschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten\nBetrag im Einzelfall überschreitet.\n§42\n(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendan-\nten durch den Rundfunkrat anzuhören.                                                     Aufgaben\n(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig.\n§38                               Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten\nSitzungen                            Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat\ndafür Sorge zu tragen, daß die Sendungen den gesetz-\n(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate    lichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der ande-\nzu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen          ren Organe bleiben unberührt.\neines Mitglieds oder des Intendanten muß er zu einer\naußerordentlichen Sitzung zusammentreten.                         (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich\nund außergerichtlich.\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-\nglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den           (3) Der Intendant erläßt eine Geschäftsordnung der\nSitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf        Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direk-\nWunsch zu hören.                                               tionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der\nDirektionsbereiche geregelt werden.\n(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n§43\n§39\nAusscheiden und Abberufung\nBeschlüsse und Wahlen\n(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf\n(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn nach\nordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder          der Amtszeit.\nanwesend ist.                                                     (2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amts-\n(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätz-      zeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant\nlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglie-       ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der Rund-\nder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der     funkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den\nErlaß oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlaß           Dienstvertrag des Intendanten.\noder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die                  (3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem\nZustimmung zum Erlaß oder zur Änderung der Satzung             Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienst-\nund die Zustimmung zum Beschluß über die Aufgabenpla-          vertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weiter-\nnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.         gewährt.\n(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in gehei-\nmer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vor-\nsitzenden und dessen Stellvertreter.                                                    Abschnitt 3\nFinanzierung der Anstalt\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 1\nIntendant\nFinanzwesen\n§40\nWahl und Amtszeit                                                       §44\n(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre                        Finanzierungsgarantie\nin geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach          Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen\nAblauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis        Programme ermöglicht, deren Veranstaltung zur Wahr-\ndie Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.             nehmung ihres gesetzlichen Programmauftrags unter\n(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen,           Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung\nwer                                                           erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3103\n§45                                (3) Die Deutsche Welle stellt für jedes Haushaltsjahr\nEinnahmen\neinen Haushaltsplan auf, der alle zu erwartenden Einnah-\nmen sowie voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und\n(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen alle voraussichtlich benötigten Ermächtigungen zum Ein-\nZuschuß des Bundes und sonstigen Einnahmen.                  gehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in\n(2) Der Zuschuß des Bundes bestimmt sich nach dem         künftigen Haushaltsjahren (Verpflichtungsermächtigun-\nHaushaltsgesetz des Bundes und dem Haushaltsplan der         gen) enthält.\nDeutschen Welle.                                                (4) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus-\nzugleichen.\n(3) Eigene Einnahmen der Deutschen Welle werden\nnach Maßgabe des Haushaltsgesetzes auf den Zuschuß              (5) Im Haushaltsplan werden die Stellen der Beschäftig-\ndes Bundes angerechnet.                                      ten der Deutschen Welle nach Vergütungsgruppen und\ndie außertariflichen Vergütungen erläutert; die Erläuterun-\n§46                             gen sind verbindlich.\nGrundsätze der Haushaltswirtschaft                   (6) Die Deutsche Welle teilt die von ihrem Kontenplan\nauf die Haushaltssystematik des Bundes übergeleiteten\n(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Haushaltswirtschaft   Ansätze der Bundesregierung mit.\nselbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\n(7) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke\nstimmt oder zuläßt.\n- §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend\n(2) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit      anzuwenden.\ndem Bundesrechnungshof eine Finanzordnung, die die\n(8) Die Deutsche Welle leitet den beschlossenen Haus-\nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kas-\nhaltsplan unverzüglich der Bundesregierung und dem\nsen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der\nBundesrechnungshof zu.\nDeutschen Welle näher regelt.\n(3) Die Deutsche Welle verabschiedet eine Aufgaben-                                    §50\nplanung, aus der sich insbesondere die Programmleistun-\ngen der Deutschen Welle, vorgesehene Änderungen im                       Deckungsfähigkeit von Ausgaben\nProgrammbereich sowie die Entwicklung der Investitions-         (1) Ausgaben können im Haushaltsplan der Deutschen\nkosten für einen Zeitraum der nächsten drei Jahre er-        Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für dek-\ngeben. Bei der Aufgabenplanung sind die finanziellen         kungsfähig erklärt werden.\nMöglichkeiten nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die\n(2) Personalausgaben, Sachausgaben, Programmaus-\nDeutsche Welle leitet die beschlossene Aufgabenplanung\ngaben, Ausstrahlungskosten und Investitionsausgaben\nunverzüglich der Bundesregierung, dem Deutschen Bun-\nkönnen jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig er-\ndestag und dem Bundesrechnungshof zu.\nklärt werden.\n§47                                (3) Einsparungen bei Personalausgaben können bis zu\n10 vom Hundert der gesamten Personalausgaben zur Ver-\nTarifvertragliche Regelungen                   stärkung anderer Ausgaben verwendet werden.\nDie Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grund-          (4) Einsparungen bei Sachausgaben und Ausstrah-\nsätzlich nicht bessergestellt werden als vergleichbare       lungskosten können zur Verstärkung von Ausgaben für\nArbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluß von Tarif-         Investitionen und von Programmausgaben verwendet\nverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten    werden. Einsparungen bei Programmausgaben können\nder Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitneh-      zur Verstärkung von Ausgaben für Investitionen ver-\nmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit      wendet werden. Einsparungen bei Investitionsausgaben\nder Bundesregierung herbeizuführen.                          können zur Verstärkung von Sachausgaben verwendet\nwerden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher\n§48                             Zusammenhang besteht.\nBedeutung und Wirkung des Haushaltsplans\n§ 51\n(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Welle (Haushalts-                   Übertragbarkeit der Ausgaben\nplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanz-\nbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen           Ausgaben für Investitionen sind ohne Änderung des im\nWelle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwen-    Haushaltsplan festgelegten Zwecks bis zum Rechnungs-\ndig ist. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage    jahresabschluß für das auf die Bewilligung folgende dritte\nfür die Haushalts- und Wirtschaftsführung.                   Rechnungsjahr verfügbar. Handelt es sich bei den Investi-\ntionen um Baumaßnahmen, gilt die Übertragbarkeit bis\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder\nzum Rechnungsjahresabschluß für das Jahr, in, dem der\nVerbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.\nBau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genom-\nmen wird.\n§49\nAufstellung des Haushaltsplans                                               §52\n(1) Die Deutsche Welle stellt ihren Haushaltsplan nach                   Vorläufige Haushaltsführung\nden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit          Die Deutsche Welle beschließt den Haushaltsplan so\nauf.                                                         rechtzeitig, daß er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft\n(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.               treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluß eines","3104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nHaushaltsjahres den Haushaltsplan für das folgende Jahr        (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung\nnoch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis       werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirt-\nzum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die     schafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deut-\nnötig sind, um                                               schen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrech-\n1. den gesetzlichen Programmauftrag zu erfüllen,             nungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich\nhält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu\n2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,    stellen.\n3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort-          (3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergeb-\nzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan eines Vor-      nisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von\njahres bereits Beträge bewilligt worden sind.            ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bun-\ndesregierung.\n§53                                (4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung\nAusführung des Haushalts                     kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundes-\ntag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit\nDie Ausführung des Haushalts erfolgt nach den             unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und\nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die      dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundes-\n§§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung       regierung.\nfinden entsprechende Anwendung.\n(5) Die Deutsche Welle kann den Jahresabschluß durch\neinen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Weichen die Er-\n§54\ngebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundes-\nÜber- und außerplan-                      rechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bun-\nmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt                 desrechnungshofes.\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur\nzulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar                                        § 57\nsind und die Deckung im Haushaltsplan gewährleistet ist.                          Bekanntmachungen\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche\nAuswirkungen auf den Zuschußbedarf der Deutschen                Der festgestellte Haushaltsplan und der festgestellte\nWelle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung        Jahresabschluß der Deutschen Welle werden von ihr un-\nder Bundesregierung.                                         verzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.\n(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der\nEinwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren                          Unterabschnitt 2\nAusgaben hat der Intendant die Genehmigung des Ver-                            Vermögen, Beteili-\nwaltungsrates unverzüglich einzuholen.                                     gungen, Baumaßnahmen\n(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtragshaushalt\nauf, wenn                                                                                 §58\n1. sich zeigt, daß der Haushaltsplan trotz Ausnutzung                                  Vermögen\njeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen wer-\nden kann, oder                                              (1) Die aus dem Zuschuß des Bundes nach § 45\nbeschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der\n2. über- oder außerplanmäßige _Ausgaben in Höhe von          Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunk-\nmehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der            zwecke zu nutzen.\nDeutschen Welle geleistet werden müssen.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude\n(4) Die Vorschriften der §§ 48 bis 51 gelten entspre-     und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deut-\nchend.                                                       schen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.\n(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr\n§55\ngesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, daß\nJahresabschluß                         es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemein-\nnützige Zwecke zu verwenden ist.\nDie Deutsche Welle erstellt für jedes Haushaltsjahr\neinen Jahresabschluß. Der Jahresabschluß besteht aus\nder Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. Er                                       §59\nist durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen. Mit dem                                Beteiligungen\nGeschäftsbericht werden Jahresabschluß und Vorgänge\nvon besonderer Bedeutung erläutert. Die Deutsche Welle          (1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen\nleitet den festgestellten Jahresabschluß und den Ge-         oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand\nschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und          hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn\ndem Bundesrechnungshof zu.                                   1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,\n2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben ge-\n§56                                  währleistet ist,\nPrüfungen                           3. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf\n(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und           einen bestimmten Betrag begrenzt ist und\nWirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der       4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden\nBundeshaushaltsordnung.                                         gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                3105\nUnternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entspre-           (2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsauf-\nchendes Organ vorsehen.                                  sicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ\n(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen               der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf\nMaßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen\n1 . sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-        dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur\nrechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Ein-       Behebung zu setzen.\nfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens,\ninsbesondere eine angemessene Vertretung im Auf-            (3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß beho-\nsichtsgremium, zu sichern und                            ben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an,\ndiejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle\n2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finan-    durchzuführen, die sie im einzelnen festlegt. Gegen An-\nziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen           weisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor\nGeschäftsvorfälle mitzuteilen.                            dem Verwaltungsgericht erheben.\n(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligun-\n(4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den\ngen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschafts-\nAbsätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen\nführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mit-\nOrgan der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemes-\ntelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die\nsene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.\nDeutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so\nsind im Gesellschattervertrag oder in der Satzung die\nRechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätze-\ngesetzes zu vereinbaren.                                                                 Artikel 2\nÄnderung personalvertre-\n§60\ntungsrechtlicher Bestimmungen\nBaumaßnahmen\n(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der                                         §1\nSchönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunk-                                 Änderung des\ntechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche                 Bundespersonalvertretungsgesetzes\nSubstanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigen-\ntum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle                 Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\nunentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und         1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 12\nsonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen            Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1\nWelle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung       S. 322), wird wie folgt geändert:\nder notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel\njährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das       1. § 69 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.\nBundesvermögensamt zu beteiligen. Über Umbaumaß-\nnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung           2. § 90 wird wie folgt gefaßt:\ndes Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unter-\n,,§90\nrichten.\nFür die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deut-\n(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen\nsche Welle\" gilt dieses Gesetz mit folgenden Abwei-\nsowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum\nchungen:\ndes Bundes stehenden und der Deutschen Welle unent-\ngeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und son-             1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz\nstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaß-                     Köln und die Einrichtungen der Deutschen Welle am\nnahmen vom Bund durchgeführt.                                         Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne die-\n(3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die                    ses Gesetzes. Diese Aufteilung auf zwei Dienststel-\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richt-                    len bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln nach\nlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bun-                  Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deut-\ndes im Zuständigkeitsbereich der. Finanzbauverwaltung                 schen Welle werden vom Intendanten der Deut-\n- RBBau - sinngemäß.                                                  schen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3\nfindet keine Anwendung.\n2. Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen\nAbschnitt4                                    - neben den örtlichen Personalräten - einen Ge-\nAufsicht                                    samtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung\nnach Nummer 1 Satz 3 mit. Er ist zuständig für die\nBehandlung dienststellenübergreifender Angelegen-\n§61\nheiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort\nAusschluß der Fachaufsicht                            am Sitz des Intendanten. Die für den Gesamtperso-\nDie Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fach-             nalrat maßgebenden Bestimmungen finden im übri-\naufsicht.                                                             gen entsprechende Anwendung.\n3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden\n§62                                       Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend-\nund Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-\nRechtsaufsicht\nJugend- und Auszubildendenvertretung. Nummer 2\n(1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über              Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der Gesamt-\ndie Deutsche Welle.                                                   Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am","3106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nSitzort des Gesamtpersonalrats. Die für die Ge-                                   Artikel3\nsamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maß-\nÄnderung des\ngebenden Bestimmungen finden im übrigen ent-\nsprechende Anwendung.                                                  Bundesdatenschutzgesetzes\n4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als    Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember\noberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;         1990 (BGBI. 1S. 2954), geändert durch Artikel 12 Abs. 16\n§ 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist      des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),\nentsprechend anzuwenden.                                wird wie folgt geändert:\n5. Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses        1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 42 wie\nGesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet          folgt gefaßt:\noder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deut-\n,,§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle\".\nschen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsaus-\nbildung Beschäftigten. Beschäftigte im Sinne die-       2. In § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden\nses Gesetzes sind nicht:                                    jeweils die Wörter „Rundfunkanstalten des Bundes-\na) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,         rechts\" durch die Wörter „Deutsche Welle\" ersetzt.\nb) Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Ver-         3. Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefaßt:\nhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und Personen,\ndie auf Produktionsdauer beschäftigt sind.              ,,Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle\".\nBeschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen    4. § 42 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWelle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontäre\n„Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für\nsind nicht wählbar.\nden Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauf-\n6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwen-            tragten für den Datenschutz tritt.\"\ndung, daß an die Stelle des Bundesreisekosten-\ngesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen           5. In § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter „jewei-\nWelle tritt.                                                ligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts\" und „jewei-\nligen Rundfunkanstalt\" durch die Wörter „Deutschen\n7. a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach             Welle\" ersetzt.\nder Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifver-\ntrags der Deutschen Welle bemißt oder deren         6. § 42 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVergütung über der höchsten Vergütungsgruppe\n„Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26\nliegt, wird der Personalrat in den Fällen des§ 75\ntrifft die Deutsche Welle für ihren Bereich.\"\nAbs. 1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.\nb) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Ver-\ngütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags                                  Artikel 4\nder Deutschen Welle tritt in Fällen des§ 75 Abs. 1                    Übergangsregelungen\nan die Stelle der Mitbestimmung des Personal-\nrats die Mitwirkung.                                   (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die der-\nzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als\nc) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissen-\nbeendet.\nschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie\nbei Beschäftigten, die maßgeblich an der Pro-          (2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach\ngrammgestaltung beteiligt sind, bestimmt der        Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29\nPersonalrat in den Fällen des§ 75 Abs. 1 nur mit,   Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt\nwenn sie dies beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3        des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher be-\nund 4 gilt entsprechend.\"                           stehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den\nsich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.\n§2                                 (3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen\nOrgane wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36\nÄnderung der Wahlordnung\nAbs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\ndieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der\n§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertre-               nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt\ntungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom              gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei\n1. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3653) erhält folgende Über-        Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglie-\nschrift:                                                       der des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt ent-\nsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebil-\n„Vertrauensmann der Ortskräfte                  deten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende\n(§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)\".                 Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich\ndaraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.\n§3                                 (4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundesper-\nsonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des lnkraft-\n§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertre-              tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretun-\ntungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115          gen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem\nBundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverord-            Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenver-\nnung wieder geändert werden.                                   tretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundesperso-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                    3107\nnalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt      Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten\ndem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes amtieren-    Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. De-\nden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestel-       zember 1993 (BGBI. 1S. 2246), wird aufgehoben. § 16 ist\nlung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die      bis zum Inkrafttreten der §§ 44 bis 57 des Deutsche-\nerstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2.               Welle-Gesetzes weiter anzuwenden.\nArtikel 5\nArtikel 6\nAufhebung des Gesetzes\nInkrafttreten\nüber die Errichtung von Rund-\nfunkanstalten des Bundesrechts                        (1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten\ndes Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,          (2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1 . Januar 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}