{"id":"bgbl1-1997-86-12","kind":"bgbl1","year":1997,"number":86,"date":"1997-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-86-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_86.pdf#page=61","order":12,"title":"Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - ElBV)","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3153,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997                       3153\nVerordnung\nüber die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und\nüber die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur\n(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) *)\nVom 17. Dezember 1997\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 4 Nr. 1                  (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die all-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember                      gemeinen Geschäftsbedingungen im Bundesanzeiger be-\n1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesmini-                 kanntzumachen; die Verzeichnisse der Entgelte sind\nsterium für Verkehr:                                                    lediglich zur Einsicht bereitzuhalten.\n§1\n§4\nGeltungsbereich\nVerfahren\n(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung der Eisen-\n(1) Die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur ist anzu-\nbahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunter-\nmelden. Anmeldeberechtigt sind:\nnehmen.\n(2) Sie gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auch für           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,\nöffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrs-                  2. Zusammenschlüsse von Eisenbahnverkehrsunterneh-\nleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur                   men,\nbetreiben.\n3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom\n§2                                        27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2395) genannten\nStellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die Anmeldung soll beim Eisenbahninfrastruktur-\n(1) ,,Zugtrasse\" ist der Teil einer Eisenbahninfrastruktur,          unternehmen spätestens acht Monate vor Beginn einer\nder benötigt wird, um eine bestimmte Zugfahrt auf einer                 Fahrplanperiode vorliegen. Die Anmeldung muß alle\nbestimmten Strecke innerhalb eines bestimmten Zeitrau-                  Angaben enthalten, die nach den allgemeinen Geschäfts-\nmes durchzuführen.                                                      bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruk-\n(2) ,,Sonstige Anlagen und Einrichtungen\" sind die in § 2            tur erforderlich sind, um über die Vergabe zu entscheiden.\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes genannten Anlagen und Ein-                   Fehlende Angaben sind rechtzeitig nachzufordern.\nrichtungen, Personenbahnsteige, Laderampen sowie die                       (3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat in seine\nfür die Zugbildung, -bereitstellung und -abstellung be-                 Entscheidung über die Vergabe alle fristgerecht eingehen-\nnötigte Eisenbahninfrastruktur.                                         den Anmeldungen einzubeziehen. Es hat spätestens zwei\n(3) ,,Zuweisungsstelle\" ist die Behörde oder das Eisen-              Monate nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2\nbahninfrastrukturunternehmen, die von den Mitgliedstaa-                 Satz 1 ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung\nten der Europäischen Gemeinschaften mit der Vergabe                     nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes gegenüber dem Anmel-\nvon Zugtrassen beauftragt werden.                                       denden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder den vom Anmel-\ndenden nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Eisenbahnver-\nkehrsunternehmen abzugeben oder die Ablehnung der\n§3\nAnmeldung nach Absatz 5 Satz 6 mitzuteilen. Das An-\nDiskriminierungsfreie Benutzung                           gebot kann nur innerhalb eines Monats angenommen\nwerden.\n(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die dis-\nkriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur                  (4) Gehen nach der in Absatz 2 genannten Frist Anmel-\nim Sinne des § 14 des Gesetzes zu gewährleisten, indem                  dungen ein, die sich auf eine noch nicht vergebene Eisen-\nsie insbesondere                                                        bahninfrastruktur beziehen, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3\nentsprechend, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem\n1. über Anmeldungen auf Benutzung der Eisenbahninfra-\nalle erforderlichen Angaben vorliegen; dieser Zeitpunkt ist\nstruktur ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht un-\ndem Anmeldenden mitzuteilen. Anmeldungen nach Ab-\nterschiedlich entscheiden,\nsatz 2 haben Vorrang vor Anmeldungen nach diesem\n2. allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich der                   Absatz.\nVerzeichnisse der Entgelte für die Benutzung der Zug-\ntrassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtun-                    (5) Bei Anmeldungen, die auf die zeitgleiche, miteinan-\ngen einheitlich für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen               der nicht zu vereinbarende Benutzung derselben Eisen-\naufstellen,                                                         bahninfrastruktur gerichtet sind, hat sich das Eisenbahn-\ninfrastrukturunternehmen durch Verhandlungen mit den\n3. technische und betriebliche Anforderungen an die Be-                 anmeldenden Eisenbahnverkehrsuntemehmen um ein-\nnutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen                vernehmliche Lösungen zu bemühen. Kann eine Einigung\nsicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß beschränken.             nicht erzielt werden, sind die anmeldenden Eisenbahn-\nverkehrsunternehmen aufzufordern, innerhalb einer vom\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG des Rates\nvom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen- Eisenbahninfrastrukturunternehmen einheitlich festzule-\nbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABI. EG Nr. L 143 S. 75). genden Frist, ein Entgelt anzubieten, das über dem im Ver-","3154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nzeichnis der Entgelte enthaltenen liegt. Die Benutzung ist                                   §6\ndem Unternehmen einzuräumen, welches das höchste                                    Bemessungskriterien\nEntgelt zu zahlen bereit ist. Entgeltnachlässe nach§ 7 sind\nin diesen Fällen unzulässig. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht        (1) Entgelte für Zugtrassen bestehen aus Entgelten\nfür Anmeldungen, die Verkehrsleistungen im vertakteten          für bestimmte Verkehrsleistungen sowie Zu- und Ab-\nSchienenpersonennahverkehr ermöglichen sollen. Die              schlägen.\nAblehnung einer Anmeldung ist zu begründen und dem\n(2) Bei der Berechnung von Zu- und Abschlägen können\nEisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen.\ninsbesondere berücksichtigt werden\n(6) Die Eisenbahninfrastruktur darf nur von den Eisen-      1. Streckentypen,\nbahnverkehrsunternehmen oder den Zusammenschlüs-\nsen von Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden,            2. Zeitlagen,\nmit denen eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 des Geset-         3. Fahrzeit und Pünktlichkeit,\nzes geschlossen worden ist.\n4. Verkehrshalte und mögliche Überholungen,\n(7) Nimmt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein\nRecht aus einer Vereinbarung nach§ 14 Abs. 4 des Geset-         5. Verschleiß der Infrastruktur,\nzes innerhalb eines Monats nach Beginn einer Fahrplan-          6. Auslastung einzelner Strecken,\nperiode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz\noder teilweise nicht wahr, kann das Eisenbahninfrastruk-        7. Emissionen der eingesetzten Fahrzeuge.\nturunternehmen insoweit die Vereinbarung mit sofortiger            (3) Bei der Berechnung der Entgelte für die Benutzung\nWirkung kündigen. Hat das Eisenbahninfrastrukturunter-          sonstiger Anlagen und Einrichtungen können insbeson-\nnehmen die bestehende Vereinbarung nach Satz 1 gekün-           dere Art, Umfang und Dauer der Benutzung berücksichtigt\ndigt und meldet ein Dritter die Benutzung dieser Eisen-         werden.\nbahninfrastruktur an, muß das Eisenbahninfrastruktur-\n(4) Die Entgelte für Zugtrassen, sonstige Anlagen und\nunternehmen diesem ein Angebot nach Absatz 4 machen.\nEinrichtungen sowie für besondere Leistungen sind ge-\nIst die Kündigung im Falle des Satzes 1 noch nicht erfolgt,\nsondert zu berechnen.\nist das Angebot gegenüber dem anmeldenden Dritten\nunter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu               (5) Die Verzeichnisse der Entgelte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nmachen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 3 ange-            müssen die Entgelte, die Zu- und Abschläge sowie die\nnommen, muß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die           Entgeltnachlässe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 enthalten.\nin Satz 1 genannte Vereinbarung kündigen. Das Eisen-\nbahnverkehrsunternehmen, dem nach Satz 4 gekündigt                                          §7\nwurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des\nVertrags entstehenden Schadens verpflichtet; es hat ins-                             Entgeltnachlässe\nbesondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die               (1) Entgeltnachlässe sind nur nach Maßgabe der folgen-\nentgangene Vergütung zu zahlen.                                 den Absätze zulässig.\n(2) Entgeltnachlässe können eingeräumt werden auf der\n§5\nGrundlage\nBerechnungsgrundlagen                        1. der Zahl der vergebenen Zugtrassen in Zugkilometern\n(1) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes             auf einer bestimmten Strecke während eines Kalender-\nergibt, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen die                jahres oder einer Fahrplanperiode (streckenbezogener\nEntgelte für die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur             Mengennachlaß),\nfrei gestalten.                                                 2. der Dauer der zeitlichen Bindung des Eisenbahnver-\n(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Eisenbahn-      kehrsunternehmens an die Benutzung der betreffen-\ninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,             den Eisenbahninfrastruktur (zeitbezogener Nachlaß).\ndann soll durch Vereinbarung festgelegt werden, wie                (3) Streckenbezogene Mengennachlässe sind nur dann\ndiese Investitionen bei der Ermittlung der für die Berech-      zulässig, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt         im Einzelfall nachweisen kann, daß durch die Vergabe\nwerden. Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für alle Eisen-       einer bestimmten Anzahl von Zugtrassen an ein Eisen-\nbahnverkehrsunternehmen. Sie können auf bestimmte              bahnverkehrsunternehmen oder an Zusammenschlüsse\nVerkehrsleistungen beschränkt werden.                           von Eisenbahnverkehrsunternehmen geringere Kosten\nentstehen als durch die Einzelvergabe an mehrere Eisen-\n(3) Entgelte für Zugtrassen können\nbahnverkehrsunternehmen. Das gleiche gilt für die Kosten\n1. für das gesamte Netz eines Eisenbahninfrastruktur-          der Benutzung von Strecken. Der streckenbezogene Men-\nunternehmens,                                             gen nachlaß darf die nachgewiesene Kostenminderung\nnicht überschreiten. Der Nachweis ist durch das Testat\n2. für Teilnetze oder\neines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-\n3. für bestimmte Strecken                                      gesellschaft zu führen.\nberechnet und erhoben werden. Verursacht eine Ver-                (4) Werden in einem Land über die in der Fahrplan-\nkehrsleistung gegenüber anderen Verkehrsleistungen er-         periode 1993/1994 für Verkehrsleistungen im Schienen-\nhöhte Kosten, dann dürfen diese Kosten bei der Ermitt-         personennahverkehr in Anspruch genommenen Zugtras-\nlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen          sen hinaus zusätzliche Zugtrassen für den Schienen-\nKriterien nur für diese Verkehrsleistung berücksichtigt        personennahverkehr vergeben, so können für diese Mehr-\nwerden.                                                        verkehre besondere Entgelte festgesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997               3155\n§8                              derlichen Angaben gegenüber der Zuweisungsstelle Stel-\nGleichmäßige Anwendung                         lung, an die der Antrag gerichtet wurde, wobei jede deut-\nsche Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann.\nGegenüber jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen sind\n(4) Die Zuweisungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 entschei-\nin gleicher Weise die allgemeinen Geschäftsbedingungen\ndet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen\nfür die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur anzuwenden\nbetroffenen Zuweisungsstellen so bald wie möglich, spä-\nund, soweit sich aus § 4 Abs. 5 und § 7 nichts anderes\ntestens jedoch binnen zwei Monaten nach Erhalt aller\nergibt, die Entgelte zu berechnen.\nerforderlichen Angaben. Die Entscheidung wird dem An-\ntragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.\n§9\n(5) Ein von einer deutschen Zuweisungsstelle wegen\nInternationaler Verkehr\nunzureichender Kapazität abgelehnter Antrag wird von\n(1) Für die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes        dieser bei der nächsten Fahrplanänderung für die betref-\ngenannten internationalen Gruppierungen oder Eisen-           fenden Strecken erneut geprüft, wenn der Antragsteller\nbahnverkehrsunternehmen gilt § 4 entsprechend, soweit         dies beantragt. Die Termine dieser Fahrplanänderungen\nin den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Die      und sonstige Verwaltungsmaßnahmen sind den Beteilig-\nAbsätze 2 bis 5 gelten nicht für internationale Gruppierun-   ten bekanntzugeben.\ngen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit\nauf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt                                     § 10\nist oder die lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Be-\nförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanal-                           Übergangsbestimmung\ntunnel erbringen. Eine Entscheidung nach § 14 Abs. 5 des         Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines\nGesetzes ist binnen zwei Monaten nach Eingang aller           Eisenbahninfrastrukturunternehmens für einen Zeitraum\nerforderlichen Angaben zu treffen.                            von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die\n(2) Eine deutsche Zuweisungsstelle kann den Antrag auf     Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 gegenüber den nach § 4 Abs. 1\nZuweisung von Zugtrassen ablehnen, wenn sich der              zur Anmeldung Berechtigten auf zwei Jahre verlängern\nAnfangspunkt der angemeldeten Verkehrsleistung nicht in       und dies bekanntmachen.\nihrem Gebiet befindet.\n(3) Die deutsche Zuweisungsstelle, an die ein Antrag                                     § 11\ngerichtet wurde, unterrichtet unverzüglich die anderen be-\nInkrafttreten\ntroffenen Zuweisungsstellen. Die betroffenen deutschen\nZuweisungsstellen nehmen so bald wie möglich, späte-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens jedoch binnen eines Monats nach Erhalt der erfor-       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","3156                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nzur Übertragung der Befugnis\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen\nauf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des § 22 Satz 3, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 3 Satz 3,\ndes§ 29 Abs. 4 Satz 2, des§ 31 Abs. 1 Satz 2 und des§ 51 Abs. 1 Satz 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nDem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,\nRechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, auch in Verbindung mit § 2\nAbs. 11 Satz 3, sowie nach Maßgabe des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3, des § 29\nAbs. 4, des§ 31 Abs. 1 und des§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nzu erlassen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar\n1996 (BGBI. 1 S. 100) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}