{"id":"bgbl1-1997-85-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":85,"date":"1997-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/85#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-85-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_85.pdf#page=70","order":6,"title":"Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV)","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":3066,"pdf_page":70,"num_pages":27,"content":["3066                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nVerordnung\nüber Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) *)\nVom 15. Dezember 1-997\nAuf Grund                                                                      3. Binnenschiffe:\n- des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen-                                 Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-                                 Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;\nkanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)\n4. Seeschiffe:\nsowie auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über\nSchifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                         Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und\nGliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinig-                               vorwiegend dafür bestimmt sind;\nten Fassung, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\n5. schwimmende Geräte:\nvom 21. April 1986 (BGBI. I S. 551) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,                                       schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhan-\ndenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Ram-\n- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nmen, Elevatoren;\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und                                6. Fähren:\nSozialordnung und\nFahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer\n- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrts-                                   zum anderen dienen und von der Strom- und Schiff-\naufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                                fahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n7. Sportfahrzeuge:\n(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                  für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe;\nder Finanzen:\n8. Fahrgastschiffe:\nzur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;\nAbschnitt 1\n9. Schleppboote:\nAllgemeine Bestimmungen\neigens zum Schleppen gebaute Schiffe;\n§1                                        10. Schubboote:\nBegriffsbestimmungen                                          eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden ge-\nbaute Schiffe;\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\n11 . Dienstfahrzeuge:\n1. Wasserstraßen:\nFahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben ein-\ndie Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den                             gesetzt werden;\nAnlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungs-\nordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die                           12. Feuerlöschboote:\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. De-                             Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr,\nzember 1997 (BGBI. 1 S. 3050) geändert worden ist,                             die ausschließlich oder überwiegend zum Feuer-\nin der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richt-                          löschen eingesetzt werden;\nlinie 91 /672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind\nSeeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1                       13. Länge:\nund 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen                                die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne\nder Zonen 3 und 4;                                                             Ruder und Bugspriet;\n2. Fahrzeuge:                                                                  14. Decksmannschaft:\nBinnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und                              die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinen-\nFähren;                                                                        personals;\n*) § 1 Nr. 1 und§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2, die§§ 9, 30 Abs. 2 Nr. 1     15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuer-\nund Anlage 9 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie                mann:\n91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige\nAnerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnen-                 eine Person, die die entsprechende Befähigung nach\nschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr.\nL 373 S. 29). § 1 Nr. 1, 14 und 15, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7          den Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsunter-\nAbs. 1 und 2, die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 4, § 11            suchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Ein-\nAbs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1, § 24      führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die Anlagen 1, 9, 11 Spalte 2\nbis 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/50/EG               19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3822), die durch\ndes Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen               Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997\nfür den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffs-           (BGBI. 1 S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils\ngüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 235\nS. 31), geändert durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                   geltenden Fassung oder der Binnenschiffs-Unter-\nvom 30. April 1997 (ABI. EG Nr. L 242 S. 70).                                     suchungsordnung besitzt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                 3067\n16. Fahrzeit:                                                     (3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von\ndie Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahr-    1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollver-\nzeuges.                                                      waltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschafts-\npolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer\n§2                                   Länge von nicht mehr als 25 Metern,\nUnberührt bleibende Vorschriften                 2. Dienstfahrzeugen          des Zivil- und Katastrophen-\nVorschriften, die das Führen von                                schutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, der\n1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren\nFeuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern\nsowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,\ndie Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer\n2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als\nDienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber\n15 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,\neines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig\n3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen          anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasser-\nder Zonen 1 und 2,                                        rettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als\n4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im           15 Metern entsprechend.\nHamburger Hafen bestimmt sind,\nregeln, bleiben unberührt.                                                                    §5\nGeltung anderer Befähigungszeugnisse\n§3\n(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-\nFahrerlaubnis\nerlaubnis wird ersetzt durch ein geltendes oder eine gel-\n(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will,   tende:\nbedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für\n1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 2\ndie jeweilige Klasse.\nauf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom\n(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte             7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), die zuletzt durch\nWasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte               § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBI. 1\nFahrzeugarten beschränkt.                                          S. 7 41) geändert worden ist; soweit es bisher zum Be-\n(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des§ 5, durch           fahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berech-\nein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anla-               tigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;\ngen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den       2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie\nSportbootführerschein-See oder den Sportbootführer-                91 /672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie\nschein-Binnen nachgewiesen.                                        96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Be-\n(4) Der Schiffsführer hat die in Absatz 3, § 4 Abs. 3 und       schränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre\n§ 5 bezeichneten sowie nach § 6 Abs. 1 anerkannten                 alt ist;\nBefähigungszeugnisse, das Streckenzeugnis nach § 9            3. Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder\nSatz 1 oder zum Nachweis der Qualifikation nach § 7                Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,\nAbs. 5 Nr. 1 das Schifferdienstbuch oder das Seefahrt-             wenn es in einem Rheinuf erstaat oder in Belgien auf\nbuch beim Führen eines Fahrzeuges mitzuführen und den              Grund der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Ver-\nzuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrtsver-               ordnung vom 15. Dezember 1997, BGBI. II S. 2174)\nwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei auf                 auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.                               erteilt worden ist;\n(5) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis    4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasser-\nbesteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anord-          flächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este,\nnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der              der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;\nnicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1)\nist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2       5. a) nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der\nund 6) vollzieh bar angeordnet wurde.                                   Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992\n§4                                        (BGBI. 1 S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fas-\nsung,\nAusnahmen\nb) entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen\n(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahr-               mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-\nzeuges,                                                                 ser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt\n1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst               worden ist,\nvon ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch         auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Bin-\nGeschwindigkeit bestimmen kann,                                nenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offi-\n2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer         zier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum\nAntriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive              Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung\nNutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.             von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;\n(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwim-   6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverord-\nmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahr-             nung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102),\nwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maß-               zuletzt geändert durch § 26 dieser Verordnung nach\ngabe der Anlage 10.                                                Maßgabe des§ 28 Abs. 3.","3068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner             wertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom\n1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselau-          Erfordernis der Fahrerlaubnis nach§ 3 Abs. 1 befreien. Es\ngibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen\nkanals ein auf einer anderen Wasserstraße,\nund Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.\n2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe\n(2) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht\ntion kann Inhabern von Fahrerlaubnissen oder Befähi-\ngeltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach         gungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen\ndieser Verordnung erteilt ist.                                  eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße,\n(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat             auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die\nerteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe          Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren\noder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verord-           werden muß.\nnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau          (3) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\nund dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau der entspre-           kann\nchenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleich-\n1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeug-\ngestellt.                                                           nis nach Absatz 1 oder§ 5 das Führen von Fährnachen\n(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Mosel-             auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,\nuferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen          2. das Führen schwimmender Geräte im Baustellen-\nFähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel                betrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach\nerteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis           Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7\nzur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen                 Abs. 2 erfüllt sind,\nnach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeug-\nnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.                3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähi-\ngungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Füh-\nren eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Was-\n§6\nserstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens\nBefreiungsmöglichkeiten                           oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann, unbescha-            davon\ndet des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 21, Inhaber von gleich-        erlauben.\nAbschnitt II\nFahrerlaubnis\n§7\nEinteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse\n(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:\nKlasse       Fahrzeugart und -größe                Wasserstraßen der Zonen                    Befähigungszeugnis\nA            alle Fahrzeuge                        1 bis 4                                    Schifferpatent A\nB            alle Fahrzeuge                        3,4                                        Schifferpatent B\nC1           Fahrzeuge mit einer Länge von         1 bis4                                     Schifferpatent C1\nC2           weniger als 35 m, ausgenommen         3,4                                        Schifferpatent C2\n1. zur Beförderung von mehr als\nzwölf Fahrgästen zugelassene\nFahrgastschiffe,\n2. Schub- und Schleppboote\nmit mehr als 73,6 kW (100 PS)\nAntriebsleistung\nD1           Feuerlöschboote, Fahrzeuge des        1 bis4                                     Feuerlöschbootpatent D1\nD2          Zivil- und Katastrophenschutzes       3,4                                        Feuerlöschbootpatent D2\nE           Sportfahrzeuge mit einer Länge        3,4                                        Sportschifferzeugnis\nvon nicht mehr als 25 m\nF            Fähren                               1 bis 4, die im Fährführerschein ein-      Fährführerschein\ngetragen sind; ausgenommen:\nFlensburger Förde, Kieler Förde,\nTrave unterhalb des Lübecker Hafens,\nElbe unterhalb des Hamburger\nHafens, Weser unterhalb der Eisen-\nbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems\nunterhalb des Emder Hafens","'\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3069\n(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse                                       §8\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen\nBesondere Fahrerlaubnisarten:\nvon Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr,\nElbschifferpatent, Donaukapitänspatent\nvon Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schlepp-\nbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teil-                (1) Eine Fahrerlaubnis kann als Elbschifferpatent erteilt\nstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis ver-       werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die\nmerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis       Elbe (Anlage 9) erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie be.:\nnach § 9 (Anlage 7) verfügt.                                  scheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von\nFahrzeugen im internationalen Verkehr auf der Elbe außer-\n(3) Fahrerlaubnisse\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung und auf der\nder Klasse(n)      schließen ein die Klasse(n)                Moldau.\nA                                 B bisE                         (2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent\n(Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inha-\nB                                 C2, D2, E\nber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen\nC1                                C2,D,E                      Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befä-\nhigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im\nC2                                D2, E\ninternationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs\nD                                 E                           dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den „Empfeh-\nlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf\nFahrerlaubnisse der Klassen Abis C schließen eine Fahr-\nder Donau\" der Donaukommission vom 12. April 1995\nerlaubnis der Klasse F nur in Verbindung mit einem\n(CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf\nStreckenzeugnis für die jeweilige Fährstrecke ein. Außer-\nden gleichen Namen lautenden anderen Befähigungs-\ndem berechtigt eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-\nzeugnis.\nzeugnis nach § 5 mit Geltung auf der Elbe auch zum\nFühren von Fahrzeugen\n§9\n1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Stülper Huk,\nsoweit die Erlaubnis die Elbe bis Lauenburg ein-                                Streckenzeugnis\nschließt,                                                    Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach\n2. auf der Saale, soweit sich die Erlaubnis auf die Saale-    § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird\nmündung erstreckt.                                        durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei\nInhabern\n(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von\nweniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe,           1. von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6\nSchub- und Schleppboote, berechtigen auch                         Abs. 1,\n1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2                        2. einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähi-\ngungszeugnis nicht möglich ist.\na) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführer-\nscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973            Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1\n(BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3   genannten Befähigungszeugnisse.\nder Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1938), in der jeweils geltenden Fassung,                                        § 10\nb) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenig-                   Allgemeine Anforderungen\nstens eine Strecke dieser Zonen gilt,                             für die Erteilung der Fahrerlaubnis\n2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4                           (1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaub-\nnis\na) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebs-\nmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungs-        1. a) der Klassen Abis D und F das 21. Lebensjahr,\nzeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverord-         b) der Klasse E das 18. Lebensjahr\nnung-Binnen,\nvollendet haben;\nb) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenig-\nstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der        2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges\nKlasse E.                                                 nach Maßgabe der Anlage 81 der Rheinpatentverord-\nnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember\n(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer              1997, BGBI. II S. 2174) tauglich sein;\n1. über eine nautische Mindestqualifikation                   3. zuverlässig sein;\na) als Matrose in der Binnenschiffahrt,                   4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18)\nb) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als               nachgewiesen haben.\nSchiffsmechaniker                                       (2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer\nverfügt,                                                  1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich\nverstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt\n2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung\nworden ist,\neines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges\nHilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr   2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere\nals 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.                             Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder",",· 3070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis           (4) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für\nD oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer          deren Führen\nSchiffsmannschaft erwarten läßt.                           1. eine Fahrerlaubnis der Klassen Abis C,\n(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann         2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes\ndie Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine        Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichen-\nEinschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahr-            patent oder\nerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.\nDie Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen.         3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4\nDer Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder              oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4\n§ 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.        erforderlich wäre.\n§ 11                                                           §12\nBesondere Anforderungen für                                    Besondere Anforderungen für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis:                             die Erteilung einer Fahrerlaubnis:\nFahrzeit, Fahrleistungen                                           Streckenfahrten\n(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer          (1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf\nDecksmannschaft                                                Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon\nerstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße\n1. von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit         oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines\nMaschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von minde-        Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten\nstens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motor-         zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben,\nwart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung      davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der\neiner Fahrerlaubnis der Klasse A oder B,                   letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E\n2. von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart          genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige\nan Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der       Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachge-\nBinnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis     rechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung\nder Klasse C1 oder C2,                                     innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags\nbefahren hat.\n3. von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten\n(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Elbschifferpatent oder\ninnerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung,\nals Donaukapitänspatent erteilt wird, muß der Bewerber\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 01, 02\nzusätzlich die jeweilige Elb- oder Moldaustrecke min-\noderF\ndestens zwölfmal oder die jeweilige Donaustrecke min-\nnachweisen.                                                    destens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal\n(2) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaub-\nin jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Ein-\nnis der Klasse E nachweisen, daß er auf Wasserstraßen\ngang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-\nder Zone 3 oder 4 eine Fahrleistung von 2000 Kilometern\nmaschine befahren werden.\nauf Fahrzeugen mit mehr als 3,68 Kilowatt Antriebs-\nleistung erbracht hat, davon mindestens 500 Kilometer             (3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der\nauf einem Fahrzeug, für dessen Führen eine Fahrerlaubnis       Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose\nnach dieser Verordnung oder ein Befähigungszeugnis             geleistet haben.\nnach § 6 Abs. 1 erforderlich ist.                                 (4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnis-\n(3) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:                   ses nach§ 9 entsprechend.\n1. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten\n§13\nals ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander-\nfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage ange-                           Erweiterung einer Fahrerlaubnis\nrechnet werden.\nSoll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach\n2. Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-          § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7\nMotorwart oder Bootsmann geleistet werden muß,            Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert·werden, gelten\nwerden angerechnet                                        § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.\na) die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei\nJahren, wenn die Person Inhaber eines von der zu-                                Abschnitt III\nständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über\nden erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung                                Verfahren\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit prakti-\nschen Ausbildungsteilen ist,                                                         §14\nb) die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied                            Zuständige Behörden\neiner Decksmannschaft höchstens bis zu einem\nJahr, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahr-        (1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer\nFahrerlaubnis ist\nerlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2\nbeantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als    1. für die Klassen B, C2, 02 und E jede Wasser- und\nein Jahr Fahrzeit.                                         Schiffahrtsdirektion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997               3071\n2. für die Klasse F das Wasser- und Schiffahrtsamt, das                                   § 16\ndie Strecke verwaltet,\nAntrag\nsoweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\nergibt.                                                          (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prü-\nfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-\n(2) Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der    nis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu\nKlassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahr-         richten:\nerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1\noder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord      1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und\nin Kiel und Nordwest in Aurich.                                   Anschrift,\n(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer     2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,\nFahrerlaubnis, die für eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflich-  3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,\ntige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder\neines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße         4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf\nzuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).           Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerich-\ntet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entschei-\n(4) Zustandig ist für die Erteilung oder Erweiterung einer     dungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der\nFahrerlaubnis der Klasse A oder B                                 Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind\n1. als Elbschifferpatent die Wasser- und Schiffahrts-             mitzuteilen.\ndirektion Ost in Berlin,\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n2. als Donaukapitänspatent die Wasser- und Schiffahrts-\n1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Milli-\ndirektion Süd in Würzburg.\nmeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopf-\n(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet            bedeckung im Halbprofil zeigt,\ndie Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.\n2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der An-\nFür Erweiterungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und der\nlage 82 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der\nAbsätze 2 bis 4 sind auch benachbarte Behörden befugt.\nVerordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl.11 S. 2174)\nvon einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes\n§15\nder Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der\nPrüfungsausschuß                             See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt\ndes Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwal-\nPrüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder\ntung eines Landes oder von einem Arzt eines hafen-\nPrüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der\närztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen\nAngehöriger der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nSt~lle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens\nBundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.\nausgestellt worden und nicht älter als drei Monate ist,\n(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom\n3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7\nBewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entspre-\nAbs. 2 über die Streckenfahrten.\nchenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1\noder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß minde-      Im Falle des§ 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähi-\nstens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende   gungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und\nErlaubnis besitzen.                                           der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.\nRechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann\n(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-\ndie zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nNr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse\ndes Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über\nzur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2\nden Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.\nverlangen.\nSie enthält mindestens:\n1. Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der            (3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeug-\neinzelnen Prüfungsteile,                                nisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu bean-\ntragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\n2. Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,             bereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht\n3. Namen der Bewerber,                                      ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzu-\nlegen.\n4. Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum\nverlassen hat,                                              (4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse\nerstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der\n5. Bezeichnung der Prüfungsthemen,\nerneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder\n6. Bewertung der Prüfungsergebnisse,                        Absatz 3 absehen.\n7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Be-            (5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen für die\nstehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,       Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnah-\n8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungs-         men von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit,\nergebnisses,                                             Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in\ndiesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11\n9. Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,\nAbs. 2 oder 4 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des\n10. Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder               § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit\nUnregelmäßigkeiten.                                     Auflagen verbinden.","3072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die      2. im Falle des§ 7 Abs. 2, § 9 oder bei einer Fahrerlaubnis\nVoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach             der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis\nden Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.                                  hat (Anlage 11 }.\n(7) Ist eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig,    Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien\nkann sie einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen         des Bundesministeriums für Verkehr geregelt, die im Ver-\nübertragen.                                                     kehrsblatt zu veröffentlichen sind.\n(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie\n§17                              frühestens nach drei Monaten wiederholen. Der Prüfungs-\nNachweis der Fahrzeit,                     ausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute\nFahrleistungen und Streckenfahrten                 Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingun-\ngen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.\n(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Strecken-\nfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach\ndem Muster der Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungs-                                       §19\nordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der                         Befreiungen und Erleichterungen\nRheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember\n1994, BGBI. II S. 3822), die durch Artikel 2 der Verordnung        (1) Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den an-\nvom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050) geändert                erkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafen-\nworden ist, nach Maßgabe von deren § 23.04 nachzu-              schiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufs-\nweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder           bezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem\neiner zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder           Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche\nBelgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber            Fertigkeiten bezieht.\nein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht             (2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E,\nbesitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Strecken-            der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungs-\nfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines          zeugnisses nach § 7 Abs. 4 oder der nach § 7 Abs. 5 Nr. 1\nWohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende             befreit ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden,\nAngaben enthält:                                                der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.\n1 . Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebs-           (3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer\nleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,         anderen Klasse oder eines Befähigungszeugnisses nach\n2. Namen der Schiffsführer,                                     § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ist, kann von dem Teil der Prüfung\nbefreit werden, der sich auf bestimmte Kenntnisse oder\n3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,\nFertigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, für deren Ertei-\n4. Art der Beschäftigung,                                       lung der Nachweis dieser Kenntnisse oder Fertigkeiten\n5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit An-               Voraussetzung war.\nfangs- und Endpunkten).                                       (4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte\nDie Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzu-         Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der\nweisen.                                                         Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen ge-\nwähren.\n(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeug-\nnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen wer-                                         §20\nden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits\nErteilung einer Erlaubnis\nnachgewiesen worden ist.\n(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule       (1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche\nauf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis            Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach§ 18 Abs. 1\ndieser Schule vorgelegt werden.                                 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entspre-\nchenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt\n(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E kön-        und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5 oder 7\nnen die Fahrleistungen nach § 11 Abs. 2 auch mit einer          bis 9 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein befristetes\nBescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung             vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus-\ndes Bundes, der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung            gestellt.\noder der Verwaltung eines Landes über dort erbrachte\nFahrten oder durch andere amtliche Urkunden nach-                  (2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach\nweisen.                                                         § 10 Abs. 3 werden eingetragen.\n(3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird\n§18                              jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige\nPrüfung                            Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen,\nwenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid\n(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prü-        ergibt.\nfungsausschuß nachzuweisen, daß er\n1 . über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von                                     § 21\nFahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und                   Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung\ndie zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen\nund schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen       Gegen Vorlage eines\nFertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der         1. vom      Bundesministerium für Verkehr auf Grund\nUnfallverhütung hat (Anlage 11) und                           zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                 3073\n§ 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungs-                                    §24\nzeugnisses,                                                                   Wiederholungsunter-\n2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                         suchungen, Ruhen der Erlaubnis\noder6\n(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder\nwird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung        eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf\neine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und       ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht\nein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene         durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe\nAuflagen oder Beschränkungen werden auch in das aus-           des § 16 Abs. 2 Nr. 2 bei der ausstellenden Behörde\nzustellende Befähigungszeugnis eingetragen. Eine Fahr-         1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum\nerlaubnis der Klasse E wird im Falle des§ 5 Abs. 1 Nr. 6 auf       65. Lebensjahr alle fünf Jahre,\ndas Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung\nvon weniger als 15 Kubikmeter beschränkt.                      2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,\njeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneue-\n§22                              rungsfrist) erneut nachgewiesen hat. Beim Nachweis der\nTauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und,\nErsatzausfertigung                        soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis\nnach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3\nIst ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis\nSatz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend.\nunbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst\nBesitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, ge-\nabhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf\nnügt die Eintragung in einer Urkunde.\nAntrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu\nkennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der        (2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder\nInhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauch-          eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf\nbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis un-           ein Fahrzeug nicht führen, wenn die nach § 23 Abs. 7\nverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder        zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar\nihr zur Entwertung vorzulegen.                                 angeordnet hat.\n(3) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen,\n§23                               wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines\nBefähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraus-\nEntziehung der Fahrerlaubnis                   setzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber\nZweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit beste-\n(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum\nhen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausge-\nFühren von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverläs-\nräumt, ist die Anordnung aufzuheben.\nsig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen.\nRechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit,              (4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden,\nkann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16         ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärzt-      oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.\nlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach           (5) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befä-           bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis\nhigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig,         oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1\nwenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht inner-     wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2\nhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das               des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter\nRuhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachge-          grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines\nkommen ist.                                                    Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und\n(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der        Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße\nInhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht        festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen,\nnachkommt.                                                     wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit fest-\ngesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.\n1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille\n(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des       oder mehr ein Fahrzeug geführt hat,\nBefähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zustän-\ndigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzu-       2. ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,\nlegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaub-     3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder\nnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung       4. ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter beför-\nangeordnet worden ist.                                             dert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige\n(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit              Person an Bord war.\nAuflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neu-              (6) In den Fällen des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4,\nerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.                § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen\n(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist    von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sport-\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Amtsbezirk      bootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrie-\ndie die Entziehung rechtfertigenden Tatsachen festgestellt     ben ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in\nworden sind.                                                   Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen,\nwenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vor-\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Befähigungszeugnisse     liegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.                             Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. Sie darf die An-","3074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur auf-               verwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe des\nheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2                  Landes Berlin (GVBI. S. 1276) auf Binnenschiff-\nund 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend.                        fahrtsstraßen im Land Berlin auch für Führer von\n(7) Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der                Sportbooten mit Wohnsitz im Geltungsbereich\nzuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit                 dieser Verordnung außerhalb des Landes Berlin.\"\nder Anordnung                                                      b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist\" die\n1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,                   Wörter „oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis\n(§ 10a Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde\" ein-\n2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der                   gefügt.\nAnordnung über das Ruhen der Erlaubnis\nvorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach              3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das\na) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nBefähigungszeugnis vorgelegt wird.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAbschnitt IV                                    ,,(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung\nist für das Führen von Sportbooten, die mit einer\nOrdnungswidrigkeiten-                               Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte\nund Schlußbestimmungen                                Nutzleistung weniger als 3,69 Kilowatt beträgt, nur\nauf Binnenschiffahrtsstraßen nach Anlage 2 erfor-\n§25                                      derlich. Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verord-\nOrdnungswidrigkeiten                               nung ist für das Führen von Sportbooten unter\nSegel nur auf den Binnenschiffahrtsstraßen nach\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                  Anlage 2 sowie der Havel-Oder-Wasserstraße von\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                   km 6,40 bis km 10,20 einschließlich Nieder Neuen-\noder fahrlässig                                                        dorfer See und Untere Havel-Wasserstraße von\n1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,              der Nordspitze der Pfaueninsel bei km 13, 10 bis\n2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Befähigungszeugnis, ein                     km 16,40 erforderlich.\"\nStreckenzeugnis oder einen sonstigen Qualifikations-\nnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-       4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi-\nzeitig aushändigt,                                            kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n3. entgegen § 3 Abs. 5 das Führen eines Fahrzeuges                 „in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch\nanordnet oder zuläßt,                                         bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis\nüber ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer\n4. einer vollzieh baren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1\nSehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Seh-\noder 2 zuwiderhandelt,\nteststelle geführt werden kann.\"\n5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollzieh bare Auflage\nnicht beachtet,\n5. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „einem Monat\"\n6. entgegen § 22 Satz 3 oder§ 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeug-           durch die Wörter „vier Wochen und spätestens nach\nnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder    einem Jahr\" ersetzt.\nnicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,\n7. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-         6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder            „Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen\n8. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis              gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Ver-\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.                         pflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer\nWoche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der\n§26                                  Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen\nÄnderung der                              ist.\"\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen\n7. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:\nDie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom\n22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536, 1102), geändert durch § 4                                     ,,§ 10a\nAbs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1                                 Ruhen der Fahrerlaubnis\nS. 2106), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1\noder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein\n1 . In § 1 Nr. 2 wird die Angabe „ 15 m 3 Wasserverdrän-\nSportboot nicht führen, wenn die nach § 11 Abs. 3\ngung\" durch die Angabe „ 15 Meter Länge (ohne\nzuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis voll-\nRuder und Bugspriet)\" ersetzt.\nziehbar angeordnet hat.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (2) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet\nanordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Vor-\n„Dies gilt abweichend von § 2 der Verordnung zur         aussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorlie-\nAnwendung und Ergänzung der Sportbootführer-             gen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Taug-\nscheinverordnung-Binnen sowie der Binnenschif-           lichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf\nferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 der Senats-         der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997               3075\n(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten wer-      10. § 13 wird wie folgt geändert:\nden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Was-              a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nserstraßen zu führen.\n„3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines\n(4) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbeson-                  Sportbootes anordnet oder zuläßt,\".\ndere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrer-\nlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4              b} In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder\" durch\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1                     ein Komma ersetzt.\noder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die              c) In Nummer 5 werden am Ende der Punkt durch\ner unter grober oder beharrlicher Verletzung der                   das Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 6\nPflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die              angefügt:\nselbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt,                     „6. entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit\nbegangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist.                    Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt.\"\nDavon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geld-\nbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt            11. § 14 wird aufgehoben.\nworden ist, weil der Betroffene mehrfach\n1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Pro-         12. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nmille oder mehr ein Sportboot geführt hat,                 a) Sie erhält die Bezeichnung „Anlage 1\".\n2. eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit über-            b) In der rechten Innenseite des Musters wird jeweils\nschritten hat.                                                 das Wort „Stempel\" gestrichen.\n(5) In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\nNr. 1 bis 4 kann die nach § 11 Abs. 3 zuständige           13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\nBehörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anord-            „Anlage2\nnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vor-              (zu § 3 Abs. 4)\nliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis             Havel-Oder-Wasserstraße\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. Sie darf             von der Spreemündung bei Spandau bis km 6,40\ndie Anordnung über das unbefristete Ruhen der                   einschließlich:\nErlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen                - Spandauer Havel\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 gilt ent-      mit:\nsprechend.                                                      - Tegeler See\n(6} Das Befähigungszeugnis ist der nach § 11 Abs. 3          Untere Havel-Wasserstraße\nzuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbar-             von der Spreemündung bei Spandau bis zur Nord-\nkeit der Anordnung                                              spitze der Pfaueninsel bei km 13, 10 einschließlich:\n- Pichelsdorfer Havel\n1. im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,\nmit:\n2. im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anord-            - Großem Wannsee\nnung über das Ruhen der Erlaubnis\nSpree-Oder-Wasserstraße\nvorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach              von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis\nAbsatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem            Oder-Spree-Kanal km 45, 10 einschließlich:\ndas Befähigungszeugnis vorgelegt wird.                          - Untere Spree\n- Berliner Spree\n(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes\n- Treptower Spree\nVerbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch            mit:\nbeim Führen von Sportbooten zu beachten.\"                       - Ruhlebener Altarm\n- Landwehrkanal\n8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            - Spreekanal\na) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 10\" die Angabe            - Rummelsburger See\n,,oder der Anordnung über das Ruhen der Fahr-               - Müggelspree von der Einmündung in die Spree-\nerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5\" eingefügt.                 Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11 ,40 ein-\nschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie\nb) In Satz 3 werden die Wörter „und Süd\" durch die                 ,,Die Bänke\"\nWörter ,, , Süd und Ost\" ersetzt.                           - LangerSee\n- Großer Krampe\n9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            - Seddinsee\na) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                              - Gosener Kanal\n,,7. für die Entziehung der Fahr-      DM 85 bis            Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal\nerlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2)     DM 250\".             von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasser-\noder die Anordnung über das                            straße bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Was-\nRuhen der Fahrerlaubnis                                serstraße mit:\n(§ 10a Abs. 2 Satz 1 , Abs. 5                          - Westhafen-Verbindungskanal\nSatz 1 und 2}                                          - Westhafenkanal\n- Charlottenburger Verbindungskanal\nb) In Nummer 8 werden der Punkt gestrichen und\nfolgende Nummer 9 angefügt:                                 Teltowkanal\neinschließlich:\n,,9. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungs-            - Griebnitzsee\nräumen.\"                                               - Kleinmachnower See","3076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nGriebnitzkanal                                               Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. Wirid\neinschließlich:                                              eine Amtshandlung auf Antrag des Berechtigten oder\n- Stölpchensee                                               aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser-\n- Pohlesee                                                   und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten\n- Kleiner Wannsee                                            sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort\nvorgenommen, hat der Kostenschuldner zusätzlich für\nBritzer Verbindungskanal\".\njeden an der Amtshandlung Beteiligten einen Zuschlag\nfür die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt\n§27                                  zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen\nOrt der Amtshandlung zu entrichten. Der Zuschlag wird\nÄnderung der Kostenverordnung\nnur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4\nder Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes in Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt wer-\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nden kann. Er beträgt für die erste angefangene Stunde\nDie Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsver-             50 Deutsche Mark und für jede weitere angefangene\nwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt           · halbe Stunde 25 Deutsche Mark.\"\nvom 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 der Verordnung vom 15. Dezember 1997           2. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 3050), wird wie folgt geändert:\n,,§6\nEntstehen der Schiffsuntersuchungskommission\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nWartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur verein-\n,,(3) Bedienen sich die Behörden der Wasser- und               barten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung be-\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme               reitsteht, kann dem Kostenschuldner je angefangene\nvon Amtshandlungen der Hilfe von Sachverständigen,              Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der\ndie ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines           Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von\nPrüfungsausschusses, sind diese in entsprechender               50 Deutsche Mark auferlegt werden. Dies gilt für die\nAnwendung des Gesetzes über die Entschädigung von               Eichung von Binnenschiffen entsprechend.\"\n3. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:\n,, 1.   Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-\nschifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent ·\na) Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 Binnenschiffer-                           175\npatentverordnung\n§ 3.04 Nr. 1 Rheinpatent-             2\nverordnung\nb) Teilprüfung einschließlich Erteilung    § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4                     130\nBinnenschifferpatentverord-\nnung\n§ 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05           2\nNr. 1 bis 3, § 4.03 Nr. 5 Rhein-\npatentverordnung\nc) Erteilung ohne Prüfung                  § 21 Satz 1 Binnenschiffer-                        35 bis 85\npatentverordnung\n§ 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5,           2\n§ 5.03 Nr. 3 Rheinpatent-\nverordnung\nd) Erweiterung, Erstreckung - Prüfung      § 19 Abs. 3 Binnenschiffer-                       80 bis 130\nje nach Umfang                           patentverordnung\n§ 3.05 Nr. 5 Rheinpatent-            2\nverordnung\ne) nachträgliche Erteilung von Auflagen     § 10 Abs. 2 Satz 2 Binnen-                           30\nschifferpatentverordnung\n§ 4.01 Nr. 3 Rheinpatent-            2\nverordnung\nf) Entziehung                               § 23 Abs. 1, 2 Binnenschiffer-                    Die Höhe\npatentverordnung                             der Gebühr bemißt\n§ 4.03 Nr. 1, 2 Rheinpatent-         2         sich nach § 15\nverordnung                                    des Verwaltungs-\nkostengesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997        3077\ng) Anordnung über das Ruhen der Gültig-    § 24 Abs. 3, 6 Binnenschiffer-             20 bis 200\nkeit einer Erlaubnis oder eines Rhein-  patentverordnung\npatentes                                § 4.02 Nr. 1 Rheinpatent-        2\nverordnung\n2. Fährführerschein\na) Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 Binnenschiffer-                     70\npatentverordnung\nb) Erweiterung oder Erstreckung            § 19 Abs. 3 Binnenschiffer-\npatentverordnung\n3. Streckenzeugnis\na) Prüfung einschließlich Erteilung        § 18 Abs. 1 Binnenschiffer-                80 bis 130\npatentverordnung\nb) Erweiterung oder Erstreckung            § 19 Abs. 3 Binnenschiffer-\npatentverordnung\n4. Radarschifferzeugnis\na) Prüfung einschließlich Erteilung        § 3 Verordnung über die          3             200\nErteilung von Radarschiffer-\nZeugnissen für den Rhein\nb) Prüfung für das besondere Radar-        Artikel 5 Verordnung zur         3             145\nschifferzeugnis einschließlich Ertei-   Einführung der Verordnung\nlung                                    über die Erteilung von Radar-\nschiffer-Zeugnissen für den\nRhein\nc) Erteilung ohne Prüfung                  Artikel 5 Abs. 3 Verordnung      3              80\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Erteilung von Radar-\nschiffer-Zeugnissen für den\nRhein\n§ 3 Nr. 5 Verordnung über die    3\nErteilung von Radarschiffer-\nZeugnissen für den Rhein\nd) Entziehung                              § 7 Verordnung über die Ertei-   3          Die Höhe\nlung von Radarschiffer-Zeug-           der Gebühr bemißt\nnissen für den Rhein                     sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n5. Lotsen patent\na) Prüfung einschließlich Erteilung        §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung     6             175\nfür den Rhein zwischen Basel\nund Mannheim/Ludwigshafen\nGesetz betreffend die Aus-       4\nführung der revidierten Rhein-\nschiffahrtsakte\nb) Erweiterungsprüfung für eine bis        § 4 Verordnung über die          5         80 bis 130\ndrei Strecken einschließlich Ertei-     Erweiterung älterer Lotsen-\nlung                                    patente für den Mittelrhein\n6. Befähigungszeugnis für die Eder-           § 4 Verordnung über die          14            150\nund Diemeltalsperre                        Zulassung und den Verkehr\nvon Fahrzeugen auf der Eder-\nund der Diemeltalsperre\n7. Erteilung einer Erlaubnis zum Führen       § 6 Abs. 3, Anlage 10                           40\nvon Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis,         Binnenschifferpatent-\nZulassung einer Ausnahme                   verordnung","3078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n8.   Ausfertigung eines Donaukapitäns-              § 20 Abs. 1 Satz 1 , § 22                         35\npatentes oder Ausfertigung eines unter         Binnenschifferpatent-\nden Nummern 3 bis 6 oder Ersatzausferti-       verordnung\ngung eines unter den Nummern 1 bis 6           § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1, Nr. 5,     2\ngenannten Befähigungszeugnisses                § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4 Rhein-\npatentverordnung\n§ 12 Lotsenordnung für den         6\nRhein zwischen Basel und\nMannheim/Ludwigshafen\n§ 6 Verordnung über die Ertei-     3\nlung von Radarschiffer-Zeug-\nnissen für den Rhein\n9.   Eintragung einer Erweiterung eines             §§ 8, 9 Binnenschifferpatent-                     20\nStreckenzeugnisses oder eines Elb-             verordnung\nschiffer- oder Donaukapitänspatentes\n10.   Verlängerung oder Erneuerung eines             § 24 Abs. 1 Binnenschiffer-                       20\nBefähigungszeugnisses                          patentverordnung\n§ 3.06 Nr. 1 i.V.m. § 4.01 Nr. 1,  2\n§ 5.01 Nr. 1 Satz 3 Rhein-\npatentverordnung\n11.   Umtausch alter Befähigungszeugnisse            § 5.02 Nr. 2 Rheinpatent-          2              35\nverordnung\n12.   Ausstellung oder Ersatzausfertigung eines      § 3 Gesetz über Schiffer-          7              20\nSchifferdienstbuches oder Ausstellung          dienstbücher\neines Fortsetzungsbuches oder Aus-            § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein-       12\nstellung eines Fahrtenheftes                  schiffsuntersuchungsordnung\n§ 7 Lotsenordnung für den          6\nRhein zwischen Basel und\nMannheim/Ludwigshafen\n13.    Überprüfung eines Schifferdienstbuches        § 7 Gesetz über Schiffer-          7\noder eines Fahrtenheftes                      dienstbücher\n§ 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein-        12\nschiffsuntersuchungsordnung\n§ 7 Nr. 3 Lotsenordnung für        6\nden Rhein zwischen Basel und\nMannheim/Ludwigshafen\nje angefangene Seite                                                                             2\nmindestens                                                                                      10\n14.    Ablehnung eines Antrags                                                                      Die Höhe\nder Gebühr bemißt\nsich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\"\n4. Die Nummern 1 bis 8 des Anhangs werden durch folgende Nummern 1 bis 6 ersetzt:\n„1 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSch\nPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3066)\n2 Verordnung über die Erteilung von Patenten auf dem Rhein (Rheinpatentverordnung), Anlage zu der Verordnung\nvom 15. Dezember 1997 (BGBI. II S. 217 4)\n3 Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein, Anlage zu der Verordnung zur Ein-\nführung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember 1964\n(BGBI. II S. 2010), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 1987 (BGBI. 1S. 2081)\n4 Gesetz, betreffend die Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11 . März 1969 (BGBI. II S. 597)\n5 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein vom 8. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1807)\n6 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen, Anlage zu der Verordnung zur Ein-\nführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 26 der Verordnung vom 19. Dezember\n1975 (BGBl.1976 1 S. 9)\".\n5. Die Nummern 10 und 16 des Anhangs werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997              3079\n§28                              Befähigungszeugnisse                   Fahrerlaub-\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1                  nisklasse\nÜbergangsvorschriften\n(1) Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das      Feuerlöschbootpatent                   D2\nAlter für Wiederholungsuntersuchungen nach § 24 Abs. 1       Sportschifferzeugnis                   E\nerreicht hat, muß seine Tauglichkeit bis zum nächsten vor-   Fährführerschein                       F\ngeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen.\nDabei darf bei Inhabern eines Befähigungszeugnisses            (3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Anomalquotient beim Farbunter-      Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit\nscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen. Bei der ersten      Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der\nErneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein          Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten\nPatent nach dem jeweiligen Muster der Anlagen 1 bis 5        Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.\nausgestellt.                                                   (4) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten\n(2) Befähigungszeugnisse nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entspre-    dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maß-\nchen folgenden Fahrerlaubnisklassen:                         gabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.\nBefähigungszeugnisse                 Fahrerlaub-                                         §29\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 1                 nisklasse\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchifferpatent mit wenigstens        A                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\neiner eingetragenen Wasser-\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nstraße der Zone 1 oder 2\n1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember\nSchifferpatent                       B                          1981 (BGBI. 1 S. 1333), zuletzt geändert durch§ 7 Nr. 2\nSchifferausweis mit wenigstens       C1                         der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741),\neiner eingetragenen Wasser-                                  2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nstraße der Zone 1 oder 2                                        Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt\nSchifferausweis                      C2                         Teil 111, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten\n(für alle Wasser-          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verord-\nstraßen der Zo-            nung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 333),\nnen 3 und 4)            3. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nFeuerlöschbootpatent mit             D1                         Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten\nwenigstens einer eingetragenen                                  bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2\nWasserstraße der Zone 1 oder 2                                  Nr. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 752).\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage 1\nMuster des Schifferpatentes\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nSchifferpatent                              Bundesrepublik\nfür die Binnenschiffahrt:                     Deutschland\nA/B                                    Wasser- und Schlffahrts-\n1. XXX                                      dlrektlon XXX\n2. XXX\n3. 01 .01 .1960 - D - Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###\n8. AB\n9. R, Tonnen, kW,> 1600\n10.  31.12.2009\n11.\n5.  XXX\nSchifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr\n1. Name des Inhabers              9. - R (Radar)\n2. Vorname(n)                        - Klasse und Tragfähig-\n3.  Geburtsdatum und -ort               keit des Schiffes, für die\n4.  Ausstellungsdatum des               das Patent gilt (Tonnen,\nPatentes                            kW, mehr als 1600\n5. Ausstellungsnummer                  Fahrgäste)\n6. Lichtbild des Inhabers       10. Ungültigkeitsdatum\n7. Unterschrift des Inhabers    11. Vermerk(e)\n8. A Alle Wasserstraßen              Einschränkungen\naußer dem Rhein                Wasserstraßen mit beson-\nB Alle Wasserstraßen              derer Streckenkenntnis\naußer Seeschiffahrts-\nstraßen und dem Rhein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3081\nAnlage2\nMuster des Schifferpatentes C\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;\nentsprechend ISO-Norm 78.1 O)\nSchifferpatent                              Bundesrepublik\nfür die Binnenschiffahrt:                     Deutschland\nC1/C2                                  Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion xxx\n1. XXX\n2.  XXX\n3. 01.01.1960 - D - Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###\n8.  C1C2\n9.  R, < 35 m, $ 12\n10.  31.12.2009\n11.\n5.  XXX\nSchifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr\n1.  Name des Inhabers              9. - R (Radar)\n2.  Vomame(n)                         - Fahrzeuge mit weniger\n3.  Geburtsdatum und -ort               als 35 m Länge, nicht\n4.  Ausstellungsdatum des               mehr als 12 Fahrgäste\nPatentes                     1O. Ungültigkeitsdatum\n5.  Ausstellungsnummer           11. Vermerk(e)\n6.  Lichtbild des Inhabers            Einschränkungen\n7.  Unterschrift des Inhabers         Wasserstraßen mit beson-\n8.  C1 Alle Wasserstraßen             derer Streckenkenntnis\naußer dem Rhein\nC2 Alle Wasserstraßen\naußer Seeschiffahrts-\nstraßen und dem Rhein","3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage3\nMuster des Feuerlöschbootpatentes\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nFeuerlöschbootpatent:                         Bundesrepublik\n01/02                                          Deutschland\nWasser- und Schlffahrts-\ndirektion xxx\n1. XXX\n•\n2. XXX\n6.n\n3. 01 .01 .1960 - D - Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###\n8. 0102\n9. R, F\n10. 31.12.2009\n11.\n1         1\n5. XXX\nFeuerlöschboot patent\n1. Name des Inhabers              9. - R (Radar)\n2. Vorname(n)                         - F (Feuerlöschboote und\n3. Geburtsdatum und -ort                  Fahrzeuge des Zivil-\n4. Ausstellungsdatum des                  und Katastrophen-\nPatentes                               schutzes)\n5. Ausstellungsnummer            10. Ungültigkeitsdatum\n6. Lichtbild des Inhabers        11. Vermerk(e)\n7. Unterschrift des Inhabers          Einschränkungen\n8. 01 Alle Wasserstraßen              Wasserstraßen mit beson-\naußer dem Rhein               derer Streckenkenntnis\n02 Alle Wasserstraßen\naußer Seeschiffahrts-\nstraßen und dem Rhein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997  3083\nAnlage4\nSportschifferzeugnis\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nSportschifferzeugnis:                        Bundesrepublik\nE                                              Deutschland\nWasser- und Schiffahrts-\ndirektion xxx\n1. XXX\n2. XXX\n3. 01.01 .1960 - D - Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###\n8. E\n9. R,S\n10. 31.12.2009\n11.\n5.  XXX\nSportschifferzeugnis\n1.  Name des Inhabers               9. - R (Radar)\n2.  Vorname(n)                         - S (Sportfahrzeuge mit\n3.  Geburtsdatum und -ort                  weniger als 25 m\n4.  Ausstellungsdatum des                  Länge)\nPatentes                      10. Ungültigkeitsdatum\n5.  Ausstellungsnummer            11. Vermerk(e)\n6.  Lichtbild des Inhabers             Einschränkungen\n7.  Unterschrift des Inhabers          Wasserstraßen mit beson-\n8.  E Alle Wasserstraßen               derer Streckenkenntnis\naußer Seeschiffahrts-\nstraßen und dem Rhein","3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage5\nFährführerschein\n(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nFährführerschein:                           Bundesrepublik\nF                                              Deutschland\nWasser-und\nSchiffahrtsamt xxx\n1. XXX\n•\n2. XXX\n3. 01.01.1960 - D - Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###\n8. F, Strom-km\n9. R,-\n10. 31.12.2009\n11.                                          TJ .\n5. ~X               1\nFährführerschein\n1. Name des Inhabers              9. - R (Radar)\n2. Vorname(n)                         - Fähren\n3. Geburtsdatum und -ort         10. Ungültigkeitsdatum\n4. Ausstellungsdatum des         11 . Vermerk(e)\nPatentes                           Einschränkungen\n5. Ausstellungsnummer                 Wasserstraßen mit beson-\n6. Lichtbild des Inhabers             derer Streckenkenntnis\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. F Die eingetragene Fähr-\nstrecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                                          3085\nAnlage6\nAusstellende Behörde\nVorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein*)\n(nur gültig im Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepaß)\nSchifferpatent A/B*)/Schifferpatent C1 /C2*)/Feuerlöschbootpatent 01 /02*)/\nSportschifferzeugnis*)/Fährführerschein*)\nHerr*)/Frau*) ................................................... .\n(Name)                                           (Vorname)\nGeburtsdatum: ............................... .\nGeburtsort: ....................................................................      Staat: ............................................. .\nist Inhaber/in*) der oben angegebenen Fahrerlaubnis\nund für die Bundeswasserstraße Elbe/Donau/Weser/Oder/Untere Havelwasserstraße/Saale*)\nfür den Streckenabschnitt von km .......... bis km ......... .*)\nfür die Fährstrecke auf der Bundeswasserstraße ................................................................ von km .......... bis km ......... .*).\nDieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis zum Erhalt des Zeugnisses für die o.a. Fahrerlaubnis, jedoch nicht länger\nals drei Monate nach seinem Ausstellungsdatum.~\n(Ausstellungsort)\n(Ausstellungsdatum)\n(UntersGhrift des Inhabers/der Inhaberin)\n(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","3086       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage7\nStreckenzeugnis\n(Außenseiten)\nDieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung mit\ndem auf den gleichen Namen lautenden                                                  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nRhein(schiffer)patent               vom ................. .\nNr. . ................ .\nSchifferpatent                      vom     ··················\nNr.     ··················\nDonaukapitänspatent                 vom     ..................\nNr.     ..................\nElbschifferpatent                   vom     ..................\nNr.     ..................\nSchifferausweis/                    vom     ..................                                  Streckenzeugnis\nSchifferpatent C1/C2                Nr .    ..................\nSportschifferzeugnis                vom     ··················\nNr.     ··················\nFährführerschein                    vom     ..................\nNr.     ··················\nBefähigungszeugnis anderer Art\n.............................. vom ................. .\n(Bezeichnung)                       Nr. . ................ .\nfür die darin genannte Fahrzeugart und -größe.\nNr........................... .\n(Innenseiten)\nHerr\nFrau ....................................................................... .\nC,1/or- und Familienname)\ngeboren am/in ....................................................... .\nLichtbild des Inhabers\n35mmx45mm\nerhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden Wasser-\nstraßen der Zonen 3 und 4 (§ 7 Abs. 2, § 9 und An-\nlage 9 der Binnenschifferpatentverordnung):\n1. . ........................................... .\nvon km ......... bis km ........ .\n2. ·············································\nvon km ......... bis km ........ .\n3. ·············································\nvon km ......... bis km ........ .\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n4. ·············································\nvon km ......... bis km ........ .\n(Ort und Datum der Ausstellung)\n5 . ............................................ .\nvon km ......... bis km ........ .\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\n6. ·············································\nvon km ......... bis km ........ .                                            Im Auftrag ................................................................. .\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                                                                           3087\nAnlage8\nDonaukapitänspatent\n(Außenseiten)\nErweiterungen/Extensions\nDie Fahrerlaubnis ist erweitert worden:                                                BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nLa validite du certificat present ete etendue:\n1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nREPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE\nvon/du km ............... bis/au km .............. .\niöO<:::t;;;;;;;~;,;;;;;;;;, .; ; ä,, ,•oc,ro,\"\"          l'•\"~•iool\n2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km ............... bis/au km .............. .\nDonaukapitänspatent\n3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km ............... bis/au km .............. .                                                      CERTIFICAT\nde conducteur de bateau\niö\"t:::ti;,;;.;;~;;;.:;;;·;,,.;;;; d. roc,,oo         a. ,•.,•~oo)                                         sur le Danube\n4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km ............... bis/au km .............. .\nNr........................... .\n(Innenseiten)\nHerr                                                                               geboren am/in ....................................................... .\nFrau ....................................................................... .     lieu et date de naisance\n0for- und Familienname) (Prenom et nom)\nerhält die Erlaubnis zur Fahrt(§ 8 Abs. 2 der\nBinnenschifferpatentverordnung) auf der:                                                                                    Eigenhändige Unterschrift\nSignature de titulaire\nLichtbild des Inhabers\nest autorise, conformement aux regles relatives la                         a                   35mmx45mm\ndelivrance des certificats de conducteur de bateau\narretees par les autorites competentes de la Republi-\nque federale d'Allemagne compte tenu des disposi-\ntions des «Recommandations sur les prescriptions\na\nrelatives la delivrance des certificats de bateau de\nnavigation interieure sur le Danube» la Commission       a\na\ndu Danube, conduire des bätiments sur le\nDonau/Danube\nvon/du km ............... bis/au km ............. ..\n- . 0 . iö::::~:::::~•i·. . . . . . . . . .                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nSüd\nIm Auftrag ................................................................. .\nAmtliche Vermerke/observations:                                                                                       (Unterschrift)","3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage9\nWasserstraßen der Zonen 3 und 4                   Zuständige Behörde\nmit besonderer Streckenkenntnis\n1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km         1. Wasser- und Sch iffahrtsd irektion\n607 ,50 (Obere Grenze des Hambur-          Ost in Berlin\nger Hafens)\n2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden)         2. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nbis km 204,45 (Minden)-Oberweser           Mitte in Hannover\n3. Donau von km 2249,00 (Vilshofen)        3. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nbis km 2327, 72 (Straubing)                Süd in Würzburg\n4. Untere Havel-Wasserstraße von km        4. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n68,0 (Plaue) bis km 145,8 (Havel-          Ost in Berlin\nberg)\n5. Oder von km 542 ,4 (Ratzdorf) bis       5. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nkm 704, 1 (Widochowa)                      Ost in Berlin\n6. Saale von km 0,0 (Mündung in die        6. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nElbe) bis km 36,65 (Bernburg)              Ost in Berlin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3089\nAnlage 10\nWasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:\nKieler Förde\nNord-Ostsee-Kanal\nElbe unterhalb des Hamburger Hafens\nWeser\nJade\nEms unterhalb des Emder Hafens\nHunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt Ausnahmen zulassen)\nUnterwarnow\nGewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den\nInseln Hlddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder\nHafengebiet),\nseewärts begrenzt zwischen\n- Halbinsel Zlngst und Insel Bock durch das Breltenparallel 54 ° 26' 42\" Nord\n- Insel Bock und Insel Hlddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze\nder Insel Bock zur Südspitze der Insel Hlddensee\n- Insel Hlddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der\nSüdostspitze Neubessln zum Buger Haken\nPeenestrom (Insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und\nSchlffahrtsamt Ausnahmen zulassen)","3090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnlage 11\nPrüfungsprogramm\nfür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt\nIn Spalte 3 bedeuten:\n1 - Detailkenntnisse\n2 - Grundkenntnisse\n1                                          2                             3 4 5    6      7      8      9  10 11\nFahrerlaubnisklassen\nNr.                                  Prüfungsstoff                         A 8   C1     C2     01     02  E   F\n1         Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher\n1.1       Binnenschiff ah rtsstraßen-Ord n u ng\n(einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)\n1.1.1     Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28              1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.2     Kapitel 8                                                      1 X X    X      X\n1.1.3     Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken)      1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.4     Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt)                                 1 X X    X      X\n1.1.5     Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge)                           1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.6     Anlage 6 (Schallzeichen)                                       1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.7     Anlage 7 (Schiffahrtszeichen)                                  1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.8     Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße)                        1 X X    X      X      X      X  X   X\n1.1.9     Anlage 1O (Ölkontrollbuch)                                     1 X X    X      X      X      X  X   X\nMerkblätter/Handbücher\n1.1.10    Sprechfunk                                                     2 X X    X      X      X      X   X  X\n1.1.11    Abfallbeseitigung                                              2 X X    X      X      X      X   X  X\n1.2       Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1\nund 2\n1.2.1     Kollisionsverhütungsregeln                                     1 X      X             X            (x)\n1.2.2     Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt                       1 X      X             X\n1.3       Binnenschiff su ntersu c h u ngs-Ord nun g,\nRhein sch iffsu ntersuch u ngsord n u ng\n1.3.1     Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen\nund Schiff)                                                    2 X X    X      X      X       X  X\n1.3.2     Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen,\nSchotteinteilung                                               2 X X    X      X\n1.3.3     Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung                          2 X X    X      X      X      X   X  X\n1.3.4     Besatzungsvorschriften                                         1 X X    X      X\n1.3.5     Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2                  2 X      X             X\n1.4       Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n1.4.1     Aufbau (ADNR)                                                  2 X X    X      X\n1.4.2     Urkunden/Weisungen (ADNR)                                      2 X X    X      X\n1.4.3     Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADNR)            1 X X    X      X\n1.4.4     Auffinden der Betriebsvorschriften                             2 X X    X      X\n1.5       Binnen sch ifferpatentverord nu ng\n1.5.1      Fahrerlaubnisarten                                            2 X X    X      X      X       X  X  X\n1.5.2      Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung\nüber das Ruhen der Erlaubnis                                  1 X X    X      X      X      X   X  X\n1.6        Unfallverhütung                                               2 X X    X      X                 X  X\n1.7        Fähren betriebsverord n u ng                                  1                                    X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997          3091\n1                                     2                              3 4 5   6       7      8      9 10  11\nFahrerlaubnisklassen\nNr.                             Prüfungsstoff                          A B  C1      C2     D1     D2 E    F\n2     Wasserstraßenkunde\n(anhand von Kartenmaterial)\n2.1   Wasserstraßen                                                  2 X X   X       X      X      X X\n(wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische\nund morphologische Merkmale)\n2.2   Ortskenntnisse der beantragten Strecken\n(Anlage 9)\n2.2.1 Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt                         1 X X   X       X      X      X X\n2.2.2 Fahrwegabmessungen                                             1 X X   X       X      X      X X\n2.3   Kenntnis der beantragten Fährstrecke                                                               X\n2.4   Terrestrische Navigation\n2.4.1 Kursbestimmung                                                 1 X     X\n2.4.2 Standlinien und Schiffsorte                                    1 X     X\n2.4.3 nautische Druckschriften und Veröffentlichungen                2 X     X\n2.4.4 Arbeiten in der Seekarte                                       2 X     X\n2.4.5 Seezeichen und Betonnungssysteme                               1 X     X              X            X\n2.4.6 Kompaßkontrollverfahren                                        2 X     X\n2.4.7 Grundlagen der Gezeitenlehre                                   2 X     X              X            X\n3     Berufskenntnisse\n(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)\n3.1   Führung des Fahrzeuges\n3.1.1 Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften                  2 X X   X      X       X      X X   X\n3.1.2 Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb                   2 X X   X      X       X      X X   X\n3.1.3 Einfluß von Strömung, Wind und des Soges                       2 X X   X      X       X      X X   X\n3.1.4 Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung     2 X X   X      X       X      X X   X\n3.1.5 Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen\nBedingungen                                                    2 X X   X      X       X      X X   X\n3.2   Maschinen ken ntn i sse\n3.2.1 Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen\nEinrichtungen                                                  2 X X   X      X       X      X X   X\n3.2.2 Bedienung, Betriebskontrolle                                   2 X X   X      X       X      X X   X\n3.2.3 Maßnahmen bei Betriebsstörungen                                2 X X   X      X       X      X X   X\n3.3   Laden und Löschen\n3.3.1 Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines           2 X X   X      X\n3.3.2 Anwendung der Tiefgangsanzeiger                                2 X X   X      X\n3.3.3 Stauen der Ladung (Stauplan)                                   2 X X   X      X                X\n3.3.4 Ladungs- und Seetüchtigkeit                                    2 X     X\n3.4   Verhalten unter besonderen Umständen\n3.4.1 Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks      2 X X   X      X       X      X X   X\n3.4.2 Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung\nauf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2                            2 X     X              X            X\n3.4.3 überleben in Seenot                                            2 X     X              X\n3.4.4 Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen                2 X X   X      X                X   X\n3.4.5 Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen             2 X X   X      X       X      X X   X\n3.4.6 Benachrichtigung von zuständigen Behörden                      2 X X   X      X                X   X\n3.4.7 Brandverhütung, Feuerlöschwesen                                2 X X   X      X                X   X","3092                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 18,95 DM (16,80 DM zuzüglich 2,15 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,05 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                            Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341 -1095\nBund es gesetzb I att\nTeil II\nNr. 50, ausgegeben am 19. Dezember 1997\nTag                                                                           Inhalt                                                                      Seite\n16. 12.97            Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über\ndie Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Gesetz)                                                 2150\nFNA: neu: 188-81\nGESTA: XB008\n17. 12.97            Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996 auf Gr.und von Artikel K.3 des Vertrags über die\nEuropäische Union betreffend die Auslegung des Ubereinkommens über die Errichtung eines\nEuropäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege\nder Vorabentscheidung (Europol-Auslegungsprotokollgesetz) ........................... .                                                   2170\nFNA: neu: 188-82\nGESTA: XB010\n15. 12.97            Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV)                                                                          2174\nFNA: neu: 9500-1-3; 9503-17-1\n5. 11.97           Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und\ndie Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ........................................ .                                              2189\n7. 11.97           Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ... .                                                2192\n11. 12.97            Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage\nfür Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, über die Änderung der\nFinanzordnung für das FS-Streckengebührensystem, über die Änderung der Grundsätze zur Fest-\nlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der\nGebührensätze, über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebühren-\nsystem und die Zahlungsbedingungen, zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998\nbeginnenden Erhebungszeitraum, über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von\nFS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Inter-\nnationalen übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ..... .                                              2195\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglie:h 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}