{"id":"bgbl1-1997-85-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":85,"date":"1997-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/85#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-85-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_85.pdf#page=54","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":3050,"pdf_page":54,"num_pages":16,"content":["3050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund                                                        c) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Richtlinien\" die\nWörter „Die Standorte der Außenstellen der Zentral-\n- des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 sowie des\n§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-               stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\namt und\" eingefügt.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1270), § 3e Abs. 1 Satz 1 geändert\ndurch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993      2. In Artikel 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 18.01 Abs. 2 und\n(BGBI. 1 S. 1489), verordnet das Bundesministerium für           des § 23.04 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 18.01 Abs. 2,\nVerkehr,                                                         des§ 23.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b und\ndes§ 23.08 Nr. 2 Satz 1\" ersetzt.\n- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bin-\nnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom             3. In Artikel 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schiffsun-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-            tersuchungskommission\" die Wörter „oder die Zentral-\nerlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1               stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\nS. 864), § 3 Abs. 5 zuletzt geändert gemäß Artikel 66 der        amt\" eingefügt.\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), ver-\nordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam          4. In Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 6 wird das Wort\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                „Schiffsuntersuchungskommission\" jeweils durch die\nund Reaktorsicherheit,                                           Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommissi-\non/Schiffseichamt\" ersetzt.\n- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem          5 .. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                                            „Artikel 7\n- des§ 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                                Pflichten des Eigentümers,\nund des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-                          Ausrüsters und Schiffsführers\naufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium\n(1) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nbesteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß\nrium für Post und Telekommunikation,\n1. ein Fahrzeug (§ 1.01 der Anlage) nicht ohne das\n- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsauf-\nnach § 1.03 der Anlage vorgeschriebene Schiffs-\ngabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nattest oder ohne das nach § 1.04 Satz 1 der Anlage\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nvorgeschriebene Zeugnis in Betrieb genommen\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nwird und sich dieses Dokument während der Fahrt\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nan Bord befindet,\nFinanzen:\n2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände\nnach Maßgabe der Eintragungen im Schiffsattest\nArtikel 1                                     an Bord und in einem ordnungsgemäßen und\nfunktionstüchtigen Zustand befinden,\nÄnderung\nder Verordnung zur Einführung                         3. nach jeder Maßnahme nach § 2.08 Nr. 1 der An-\nder Rheinschiffsuntersuchungsordnung                            lage das Fahrzeug unverzüglich zu einer Sonder-\nuntersuchung vorgeführt wird,\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-\nsuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II                       4. das Fahrzeug in einem den Bau-, Einrichtungs-\nS. 3822) wird wie folgt geändert:                                        und Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 22, 24\nder Anlage) entsprechenden Zustand erhalten\nwird,\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\n5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstände an Bord vorhanden und funktionsfähig\n,,(1) Untersuchungskommission (§ 2.01 der An-                  sind:\nlage) ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-\na) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 bis\nkommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren                        6.09 der Anlage,\nAußenstellen gebildeten Schiffsuntersuchungs-                    b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-\nkommissionen.\"                                                        einrichtungen nach den§§ 7.03, 7.04 und 9.17\nb) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 werden die Wörter                         Nr. 3 und 4 der Anlage,\n„Wasser- und Schiffahrtsdirektion\" jeweils durch                 c) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der An-\ndie Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-                       lage oder die Sprechfunkanlage nach § 15.1 O\nkommission/Schiffseichamt\" ersetzt.                                   Nr. 6 der Anlage,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997              3051\nd) die Alarmanlagen nach§ 7.09 oder 15.10 Nr. 5           7. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach\nder Anlage,                                              § 15.1 0 Nr. 8 Satz 4 der Anlage an geeigneten Stel-\nlen deutlich sichtbar aufgehängt sind,\ne) die Lenzeinrichtungen nach § 8.06 der Anlage,\nf) die nach§ 8.07 Nr. 2 der Anlage vorgeschriebe-         8. nach § 15.10 Nr. 9 Satz 1 der Anlage der Über-\nnen Einrichtungen zum Sammeln von ölhalti-               sichtsplan der Fluchtwege ausgehängt ist,\ngem Wasser und gebrauchtem Öl,                        9. sich nach § 15.10 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Anlage in\n6. sich die in§ 9.01 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d der         jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahr-\nAnlage genannten Unterlagen an Bord befinden                 gäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben\noder im Falle des Satzes 2 jederzeit verfügbar sind,         über den Aufstellungsort der Rettungsmittel be-\nfinden,\n7. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den\nBestimmungen des § 9.04 der Anlage explosions-           10. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit\ngeschützt ausgeführt sind,                                   des Fahrzeugs (§ 1.01 der Anlage) vorgeschriebe-\nne Besatzung (§ 19.03 Satz_,2, § 21.03 Satz 2,\n8. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den                   § 23.01, §§ 23.10 bis 23.13, § 23.14 Satz 1 der\nBestimmungen des § 9.11 der Anlage aufgestellt               Anlage) während der Fahrt ständig an Bord ist.\nsind,\n(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug (§ 1.01 der\n9. sich die nach § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a der An-\nAnlage) nur führen, wenn\nlage vorgeschriebene Bedienungsanleitung des\nKranherstellers an Bord befindet,                         1. sich das nach § 1.03 der Anlage vorgeschriebene\nSchiffsattest oder das nach § 1.04 Satz 1 der An-\n10. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestim-\nlage vorgeschriebene Zeugnis für das Fahrzeug\nmungen der §§ 13.01 bis 13.07 der Anlage ent-\nwährend der Fahrt an Bord befindet,\nsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln\nüber den Gebrauch dieser Einrichtungen einge-             2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-\nhalten werden.                                               stände nach Maßgabe der Eintragungen im Schiffs-\nattest an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen\n(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis         und funktionstüchtigen Zustand befinden,\nbesteht, der Ausrüster darf nicht anordnen oder zu-\nlassen, daß                                                    3. es nach einer Maßnahme nach § 2.08 Nr. 1 der\nAnlage zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt\n1. Flüssiggasanlagen mit einem anderen Gas als\nworden ist,\nhandelsüblichem Propan betrieben werden(§ 14.01\nNr. 2 der Anlage),                                         4. sich das Fahrzeug in einem den Bau-, Einrich-\ntungs- und Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3\n2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Ein-\nbis 22, 24 der Anlage) entsprechenden Zustand\nsatzzeit eines Schiffes nicht eingehalten oder die\nbefindet,\nFahrt nicht entsprechend eingestellt wird (§ 23.05\nder Anlage),                                               5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-\nstände an Bord vorhanden und funktionsfähig\n3. ein Mitglied der Besatzung während seiner Min-\nsind:\ndestruhezeit eingesetzt wird (§ 23.06 Nr. 1 Satz 5\nerster Halbsatz der Anlage),                                  a) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 bis\n6.09 der Anlage,\n4. nach § 23.07 Nr. 2 der Anlage die Betriebsform\ngewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der              b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-\nBesatzung nicht stattgefunden hat oder die jeweili-               einrichtungen nach den §§ 7 .03 und 7 .04 der\ngen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden.                          Anlage,\n(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis         c) die Sprechverbindungen nach § 7 .08 der An-\nbesteht, der Ausrüster und der Schiffsführer haben                    lage oder die Sprechfunkanlage nach § 15.1 0\ndafür zu sorgen, daß                                                  Nr. 6 der Anlage,\n1. sich die Handfeuerlöscher an den in § 10.03 Nr. 1            d) die Alarmanlagen nach § 7 .09 oder 15.10 Nr. 5\nder Anlage vorgeschriebenen Stellen befinden,                    der Anlage,\n2. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach§ 10.03               e) die Lenzeinrichtungen nach § 8.06 der Anlage,\nNr. 4 der Anlage gekennzeichnet ist,                      6. auf dem Fahrzeug die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage\n3. die Fluchtwege und -ausgänge nach § 15.07 Nr. 4              vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln\nder Anlage deutlich markiert und beleuchtet sind,            von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl vor-\nhanden sind,\n4. nach § 15.07 Nr. 6 der Anlage die nicht für Fahr-\ngäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen                7. sich die in § 9.01 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d\nZutritt Unbefugter gesichert und die dort genann-            und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a der Anlage ge-\nten Beschriftungen angebracht sind,                          nannten Unterlagen an Bord befinden,\n5. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach § 15.08          8. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den\nNr. 3 der Anlage untergebracht und gekennzeich-              Bestimmungen des § 9.04 der Anlage explosions-\nnet sind,                                                    geschützt ausgeführt sind,\n6. die Bestimmungen des § 15.09 Nr. 9 Satz 5 und 6           9. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den\nund Nr. 10 Satz 3 der Anlage über Feuerlösch-                Bestimmungen des § 9.11 der Anlage aufgestellt\npumpen und Feuerlöscher eingehalten werden,                  sind,","3052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n1O. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Be-            5. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 die Einsatzzeit des\nstimmungen der §§ 13.01 bis 13.07 der Anlage                 Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,\nentsprechen, und wenn er dafür sorgt, daß die dort      6. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 4 ein Mitglied der\ngenannten Verhaltensregeln über den Gebrauch                 Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,\ndieser Einrichtungen eingehalten werden.\n7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 5 die Betriebsform\n(5) Der Schiffsführer                                           wechselt,\n1. hat die Prüfungen von Feuerlöschgeräten und fest           8. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 6 die dort genannten\neingebauten COrFeuerlöschanlagen (§ 10.03 Nr. 1               Unterlagen nicht aufbewahrt oder\nSatz 1, Nr. 3 und 5 Buchstabe g Satz 1 der Anlage),      9. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 7 die dort genannte\nKranen (§ 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 der           Bescheinigung nicht mitführt.\nAnlage) und Flüssiggasanlagen (§ 14.13 Satz 1\nund 2 der Anlage) zu veranlassen. Er hat die jeweils        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-\nausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahme-          nenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt ferner, wer\nberichte als ~chweise an Bord mitzuführen,               vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigen-\ntümer oder Ausrüster\n2. hat dafür zu sorgen, daß auf dem Fahrzeug eine\nFlüssiggasanlage                                           1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt,\ndaß sich die Handfeuerlöscher an den vorge-\na) nur mit handelsüblichem Propan und                          schriebenen Stellen befinden,\nb) nur dann betrieben wird, wenn sich die nach\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt,\n§ 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an\ndaß die Abdeckung der Feuerlöschgeräte gekenn-\nBord befindet,\nzeichnet ist,\n3. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt,\nEinsatzzeit eines Schiffes einzuhalten und die Fahrt\ndaß Fluchtwege oder -ausgänge markiert oder\nentsprechend einzustellen (§ 23.05 der Anlage),\nbeleuchtet sind,\n4. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner              4. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,\nMindestruhezeit einsetzen (§ 23.06 Nr. 1 Satz 5                daß Teile der Fahrzeuge gesichert oder Beschrif-\nerster Halbsatz der Anlage),                                   tungen angebracht sind,\n5. darf nach § 23.07 Nr. 2 der Anlage die Betriebsform          5. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt,\nnur wechseln, wenn vorher ein Austausch der                    daß Rettungsmittel vorschriftsmäßig unterge-\nBesatzung stattgefunden hat oder die jeweiligen                bracht oder gekennzeichnet sind,\nRuhezeiten eingehalten wurden,\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt,\n6. hat das ungültig gezeichnete Bordbuch (§ 23.08                   daß die Bestimmungen über Feuerlöscher oder\nNr. 3 der Anlage) und die Aufzeichnungen der                   Feuerlöschpumpen eingehalten werden,\nFahrtenschreiber (§ 23.08 Nr. 5 der Anlage) an Bord\naufzubewahren,                                             7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt,\ndaß die dort genannten Urkunden vorschrifts-\n7. hat die in§ 23.08 Nr. 4 Satz 2 der Anlage genannte               mäßig aufgehängt sind,\nBescheinigung an Bord mitzuführen.\"\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt,\ndaß der Übersichtsplan der Fluchtwege aufge-\n6. Artikel 8 wird wie folgt gefaßt:\nhängt ist,\n„Artikel 8                          9. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt,\nOrdnungswidrigkeiten                           daß sich die dort genannten Angaben in jeder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                   Kabine befinden oder\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung               1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt,\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1                      daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an\nS. 1270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März                 Bord ist.\n1994 (BGBI. 1 S. 494), handelt, wer vorsätzlich oder\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-\nfahrlässig einer mit einem Schiffsattest nach Artikel 6\nnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\nlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,\nnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt auch, wer\ndaß ein Fahrzeug nicht ohne die dort genannten\nvorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer\nDokumente in Betrieb genommen wird oder sich\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 oder 5 bis 10              diese Dokumente an Bord befinden,\nein Fahrzeug führt,\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt,\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 nicht die vor-            daß sich die Einrichtungen oder Ausrüstungs-\ngeschriebenen Prüfungen von Feuerlöschgeräten,                 gegenstände nach Maßgabe der Eintragungen im\nfest eingebauten COrFeuerlöschanlagen, Kranen                  Schiffsattest an Bord oder in einem ordnungs-\noder Flüssiggasanlagen veranlaßt,                              gemäßen oder funktionstüchtigen Zustand befin-\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 einen Nach-               den,\nweis nicht mitführt,                                       3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 2 eine Flüssiggasanla-             daß das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung\nge betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt,               vorgeführt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                 3053\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt,                                 Artikel 2\ndaß die dort genannten Einrichtungen und Aus-\nÄnderung der\nrüstungsgegenstände an Bord vorhanden oder\nRheinschiffsuntersuchungsordnung\nfunktionstüchtig sind,\nDie Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt,\nder Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-\ndaß die dort genannten Unterlagen sich an Bord\nsuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II\nbefinden oder verfügbar sind,\nS. 3822) wird wie folgt geändert:\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 7 nicht dafür sorgt,\ndaß elektrische Einrichtungen explosionsge-           1. In§ 2.01 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c werden die Wörter\nschützt ausgeführt sind,                                   „mit Rheinschifferpatent\" durch die Wörter „mit dem\nGroßen Patent nach der Rheinpatentverordnung\" er-\n7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt,          setzt.\ndaß Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt\nsind,                                                 2. In§ 19.03 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „mit\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 9 nicht dafür sorgt,          Penichenpatent nach der Rheinschifferpatentverord-\ndaß die dort genannten Unterlagen sich an Bord             nung\" durch die Wörter „mit dem Kanalpenichen-\nbefinden,                                                  patent nach der Rheinpatentverordnung\" ersetzt.\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt,    3. In § 21.03 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Rhein-\ndaß Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort           schifferpatentverordnung\" durch das Wort „Rhein-\ngenannten Bestimmungen entsprechen oder die                patentverordnung\" ersetzt.\nVerhaltensregeln eingehalten werden oder\n4. In § 23.01 Satz 4 wird das Wort „Rheinschifferpaten-\n10. anordnet oder zuläßt daß\ntes\" durch die Wörter „nach der Rheinpatentverord-\na) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 eine Flüssiggas-        nung erforderlichen Rheinpatentes\" ersetzt.\nanlage betrieben wird,\n5. § 23.02 Nr. 2.6 wird wie folgt gefaßt:\nb) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 die Einsatzzeit\ndes Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt         ,,2.6 beim Schiffsführer ein nach der Rheinpatentver-\nnicht eingestellt wird,                                      ordnung erforderliches Rheinpatent;\".\nc) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 3 ein Mitglied der   6. § 23.03 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBesatzung während der Mindestruhezeit ein-\n„2. Zur körperlichen Eignung gehört insbesondere\ngesetzt wird oder\na) ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen\nd) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4 die Betriebsform\nnach Anlage 81 der Rheinpatentverordnung;\ngewechselt wird.                                                 dies ist jedoch nicht zwingend für die Funktion\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                        des Maschinisten,\n~\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt auch, wer                  b) die Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hoch-\ngegen eine Vorschrift der Rheinschiffsuntersuchungs-                     zuheben.\"\nordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n7. § 23.04 wird wie folgt gefaßt:\n1. als Schiffsführer\n,,§ 23.04\na) entgegen § 23.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nNachweis der\nNr. 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches\nBefähigung - Schifferdienstbuch\n(Anlage E der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nnung) das Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht           1. Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allge-\nvollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder            meine Angaben, wie die ärztlichen Atteste und die\nBefähigung des Inhabers nach § 23.02, anderer-\nb) entgegen§ 23.04 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-                seits spezifische Angaben über die ausgeführten\ndung mit Nummer 1.1 bis 1.3, 2.1, 3.1 Satz 1                Reisen. Die örtlich zuständige Behörde ist verant-\noder 2, Nummer 3.2 oder 3.3 der Anweisun-                   wortlich für die allgemeinen Angaben und die Kon-\ngen zur Führung des Schifferdienstbuches                    trollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bord-\n(Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungsord-                 büchern vollständig oder auszugsweise oder von\nnung) Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht              anderen geeigneten Belegen verlangen.\nvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n2. Jedes Mitglied der Besatzung muß im Besitz eines\n2. als Mitglied der Besatzung                                      auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbu-\nches nach dem Muster der Anlage F sein. Diese\na) entgegen § 23.04 Nr. 2 Satz 1 ein Schifferdienst-\nPerson wird als Inhaber des Schifferdienstbuches\nbuch nicht besitzt,\nbezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch\nb) entgegen § 23.04 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b das               a) bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem\nSchifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig                  Schiffsführer auszuhändigen und\nvorlegt oder\nb) ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal\nc) entgegen § 23.04 Nr. 5 Buchstabe b seine                         innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständi-\nBefähigung für eine Funktion an Bord nicht                       gen Behörde vorzulegen und mit Kontrollver-\nnachweist.\"                                                      merk nach Nummer 1 versehen zu lassen.","3054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n3. Der Schiffsführer hat                                                       5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß\na) im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintra-                                jederzeit nachgewiesen werden können\ngungen nach Maßgabe der Anlage F, Anwei-                                   a) vom Schiffsführer durch das nach der Rhein-\nsungen zur Führung des Schifferdienstbuches,                                  patentverordnung erforderliche Rheinpatent,\nvorzunehmen,\nb) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung\nb) es bis zur \"'Beendigung des Dienst-, Arbeits-                                   durch das Schifferdienstbuch oder ein Rhein-\noder sonstigen Verhältnisses sicher zu ver-                                   patent nach Buchstabe a.\"\nwahren und\nc) dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schiffer-                         8. In § 23.05, Anmerkung Satz 1 werden die Wörter\ndienstbuch jederzeit und unverzüglich aus-                            „zwei Inhaber des Rheinschifferpatentes\" durch die\nzuhändigen.                                                           Wörter „zwei Inhaber eines nach der Rheinpatentver-\nordnung erforderlichen Rheinpatentes\" ersetzt.\n4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines\nGroßen Patentes nach Anlage A 1 oder eines vor-\n9. § 23.10, Anmerkung 5 wird wie folgt gefaßt:\nläufigen Großen Patentes nach Anlage A2. der\nRheinpatentverordnung sind, treten diese Patente                           „ 5) Der Steuermann muß das Große Patent nach der\nan die Stelle des Schifferdienstbuches.                                          Rheinpatentverordnung besitzen.\"\n10. § 23.11 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 23.11\nMindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände,\ngekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusammenstellungen\nDie Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusam-\nmenstellungen beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nin Betriebsform\nStufe                          Besatzungsmitglieder\nA1                    A2                     B\nSchubboot                          Schiffsführer .............              1                     2                2 oder2\n+ 1 leichter*)                     Steuermann .............                 16)                   -                1       15)\noder Abmessung der                 Matrose .................                11)                   1                23)4)   1\n1       Zusammenstellung                   Leichtmatrose ...........                -                     1                -       -\nL :5 116,5 m                       Maschinist oder\nB:515m                             Matrosen-Motorwart ......                -                     -                -       -\nSchiffsführer .............              1                     2                2 oder2\nSchubboot\nSteuermann .............                 1                     -                1       15)\n+ 2 leichter*)\nMatrose .................                1                     2                2       2\n2                                          Leichtmatrose ...........\nMotorschiff\n1                     1                -       -\nMaschinist oder\n+ 1 leichter*)\nMatrosen-Motorwart ......                -                     -                1       -\nSchiffsführer .............              1                     2                2 oder2\nSchubboot\nSteuermann .............                 1                     -                1       15)\n+ 3 oder 4 leichter*)\nMatrose .................                2                     2                2       2\n3\nMotorschiff\nLeichtmatrose ...........                -                     1                F)      -\nMaschinist oder\n+ 2 od~r 3 leichter*)\nMatrosen-Motorwart ......                1                     1                1        1\nSchiffsführer .............              1                     2                2 oder2\nSteuermann .............                 1                     -                1       1s)\nSchubboot                          Matrose .................                3                     3                3       3\n4                                          Leichtmatrose ...........                -                     12)              12)     -\n+ mehr als 4 leichter*)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart ......                1                     1                1        1\n') Der Matrose darf durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n2\n) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er kann durch einen Menagemann oder Koch ersetzt werden.\n3\n) Einer dieser Matrosen darf durch einen Maschinisten oder Matrosen-Motorwart ersetzt werden.\n•) Einer dieser Matrosen kann durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n5\n) Der Steuermann muß das Große Rheinpatent nach der Rheinpatentverordnung besitzen.\n6) Im Falle eines starren Verbandes bestehend aus zwei Motorschiffen, deren Länge jeweils weniger als 40 m und deren Breite jeweils weniger\nals 6 m beträgt, kann der Steuennann durch einen Matrosen ersetzt werden.\n*) Im Sinne dieses§ bezeichnet der Begriff leichter auch Motorschiffe und Schleppkähne.\nFür Trägerschiffsleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:\n1 leichter= 4 Lash-Leichter,\n1 leichter= 2 Likes-Leichter,\n1 leichter= 3 Baco Liner-leichter.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                         3055\n11. § 23.14 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,- sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:\n,,§ 23.14                                  1. Spalte- Datum (Tag und Monat), sofern es sich\nMindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge                                    vom Fahrtantrittsdatum unterscheidet\nDie Untersuchungskommission setzt für Fahr-                     5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)\nzeuge, die nicht unter die §§ 23.10 bis 23.12 fallen                6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt\n(wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmen-\n7. Spalte - Stromkilometerangabe für diesen Ort\".\nde Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bau-\nart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforder-\nliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an      16. Anlage F (Schifferdienstbuch) erhält die aus der An-\nBord befinden muß. Für Bunkerboote, die nur auf                lage*) ersichtliche Fassung.\nkurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die\nUntersuchungskommission eine von § 23.10 ab-             17. Anlage G (Attest für Seeschiffe auf dem Rhein), Num-\nweichende Mindestbesatzung festlegen.\"                         mer 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-\n12. § 24.01 wird wie folgt gefaßt:                                 mente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmit-\n,,§ 24.01                             glieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mit-\ngeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber des\nAnwendung der\nfür die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes\nÜbergangsbestimmungen für\nnach der Rheinpatentverordnung an Bord befinden.\nFahrzeuge, die schon in Betrieb sind,\nNach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines\nund Gültigkeit der bisherigen Schiffsatteste\nZeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber\n1. Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten              durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu\nnur für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Ver-       ersetzen. Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu\nordnung im Besitz eines gültigen Schiffsattestes           machen:\nnach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rhein-\n- die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die\nschiffs-Untersuchungsordnung sind oder sich in\nsich an Bord befinden, und der Anfang und das\nBau oder Umbau befinden.\nEnde ihrer Wache,\n2. Die Schiffsatteste, die nach der am 31. Dezember\n- Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und\n1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsord-\nBeendigung der Fahrt mit jeweils folgenden An-\nnung erteilt worden sind, bleiben bis zu dem ein-\ngaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometeran-\ngetragenen Ablaufdatum gültig.§ 2.09 Nr. 2 bleibt\ngabe.\"\nunberührt.\"\n13. § 24.02 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                   Artikel 3\n„ 1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen\nÄnderung der\nFahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verord-\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung\nnung nicht vollständig entsprechen,\na) diesen gemäß der in nachstehender Tabelle            Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März\naufgeführten Übergangsbestimmungen an-          1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt geändert durch die Verord-\ngepaßt werden,                                  nung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102), wird wie\nfolgt geändert:\nb) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember\n1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungs-\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „müssen\" die\nordnung entsprechen.\"\nAngabe ,,- unbeschadet der Bestimmungen der\nRichtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen\n14. Nach § 24.04 wird folgender§ 24.05 angefügt:                   Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 über die\n,,§ 24.05                             technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABI. EG\nNr. L 301 S. 1) -\" eingefügt.\nAbweichungen von Kapitel 23 - Besatzungen\n1. Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und      2. § 7 wird wie folgt geändert:\nbis zu diesem Datum geltenden Muster entspre-\nchenden Schifferdienstbuches dürfen dieses wei-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schiffsuntersu-\nterverwenden.                                                   chungskommission\" durch die Wörter „Zentral-\nstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\n2. Abweichend von § 23.04 Nr. 5 können bis zum                      eichamt\" ersetzt.\n30. September 1998 Fahrzeiten, die vor dem\n1. April 1988 geleistet wurden, durch andere               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nUrkunden als das Schifferdienstbuch nachge-                     „Dies gilt nicht für die Fahrt auf Wasserstraßen der\nwiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrie-                 Zone 1 oder 2 sowie auf dem Main und dem Main-\nben war.\"                                                       Donau-Kanal.\"\n15. Anlage E (Bordbuch), Nummer 2, 3. Spiegelstrich der      \") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnleitung zur Führung des Bordbuches, wird wie folgt        Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\ngefaßt:                                                     lags übersandt.","3056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                               nis oder in die Bescheinigung über die Besatzung (An-\n,,(5) Für Sportfahrzeuge gilt Kapitel 21 der Rhein-           lage 7) eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser\nschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.\"                      Urkunden sind zulässig. Der Schiffsführer, Eigen-\ntümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung\nnach dieser Verordnung die Besatzung nach Kapi-\n4. § 9 wird aufgehoben.\ntel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung wählen.\nIn diesem Fall müssen alle Bestimmungen des\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nKapitels 23 mit folgenden Ausnahmen eingehalten\na) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d Teilsatz 2 werden              werden:\nnach dem Wort „Schiffsuntersuchungskommis-\na) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben\nsion\" die Wörter „oder der Zentralstelle Schiffs-\nsind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschiffahrt.\nuntersuchungskommission/Schiffseichamt\" einge-\nfügt.                                                     b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rhein-\npatent verfügen muß, genügt eine entsprechende\nb) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort „Schiffsuntersu-\nFahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleich-\nchungskommission\" durch die Wörter „Zentralstelle\ngestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnen-\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt\"\nschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997\nersetzt.\n(BGBI. 1 S. 3066).\n6. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                 Die Eintragung der Besatzung nach Kapitel 23 in eine\nder in Satz 1 genannten Urkunden ist nicht erforder-\n„ 1. Die Schiffsuntersuchungskommission oder die\nlich.\nZentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\nSchiffseichamt hat eine im Rahmen des§ 2.12                  (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von\nder Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte            nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden,\nBescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft          sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein\nnach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die           § 23.14 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\nErteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird            (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt\nnur eine entsprechende Bescheinigung des Ger-            § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\"\nmanischen Lloyd anerkannt.\"\n12. § 119 wird wie folgt geändert:\n7. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,(1) Zuständig für Amtshandlungen nach dieser Ver-\nordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersu-                       ,,Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungs-                       sion/Schiffseichamt kann die Qualifikation des\nkommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Ein-                      zusätzlichen Besatzungsmitgliedes abweichend\nführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom                     von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen\n19. Dezember 1994 - BGBI. II S. 3822 -, die durch                    oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\"\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997                  b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schiffsuntersu-\n- BGBI. 1S. 3050 - geändert worden ist) und die Zen-                 chungskommission\" durch die Wörter „Zentral-\ntralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-                   stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\neichamt.\"                                                            eichamt\" ersetzt.\n8. In§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 5, § 68\nAbs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 4 Satz 3, § 116                                   Artikel4\nAbs. 7, § 117 Abs. 8 und § 127 Nr. 3 wird jeweils das\nWort „Schiffsuntersuchungskommission\" durch die                                       Änderung\nWörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-                          der Verordnung zur Einführung\nsion/Schiffseichamt\" ersetzt.                                         der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspoli-\n9. In § 61 Abs. 1, § 91 Abs. 4, §§ 120, 121 Abs. 2, 3         zeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3816),\nund § 122 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort              geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Septem-\n„Schiffsuntersuchungskommission\" die Wörter „oder          ber 1997 (BGBI. II S. 1670), wird wie folgt geändert:\ndie Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\nSchiffseichamt\" eingefügt.\n1. In Artikel 2 Abs. 5 wird nach der Angabe,,- BGBI. 1994 II\nS. 3822 -\" die Angabe,,, die durch Artikel 1 der Verord-\n10. In § 67 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffs-\nnung vom 15. Dezember 1997 - BGBI. 1 S. 3050 -\nuntersuchungskommission\" die Wörter „oder der\ngeändert worden ist\" eingefügt.\nZentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\neichamt\" eingefügt.\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n11. § 112 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                      a) Absatz 4 Nr. 36 und Absatz 6 Nr. 10 Buchstabe g\n,,(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit           werden gestrichen.\nAusnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befin-              b) In Absatz 6 Nr. 16 wird die Angabe „die Sicherheits-\nden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und                rolle oder die Verhaltensmaßregeln entgegen § 8.10\nwird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-               Buchstabe a Satz 3 nicht ausgehängt sind oder''\nmission/Schiffseichamt in das Attest, das Fährzeug-               gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3057\nArtikel 5                           durch die Verordnung vom 11. September 1989 (BGBI. 1\nS. 1665), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nder Verordnung zur Einführung\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung                 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nIn Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der            ,,3. ,,Zentralstelle\" die Zentralstelle Schiffsuntersu-\nMoselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September                         chungskommission/Schiffseichamt bei der Was-\n1997 (BGBI. II S. 1670) wird nach der Angabe „BGBI. II                     ser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;\".\nS. 3822\" die Angabe ,, , die durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. Dezember 1997, BGBI. 1 S. 3050, geändert                 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist\" eingefügt.\n,,§3\nSchiffseichamt\nArtikel6\n(1) Die Eichung von Schiffen obliegt' der Zentral-\nÄnderung der                               stelle mit ihren Außenstellen als Schiffseichamt.\nDonauschiffahrtspolizeiverordnung\n(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und\n1. In § 3 Abs. 5 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung              der Sitz der Außenstellen werden im Verkehrsblatt\nvom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741; 19941 S. 523; 19951           bekanntgemacht.\"\nS. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung vom\n19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822) geändert worden\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nist, werden die Wörter „ist die Schiffsuntersuchungs-\nkommission\" durch die Angabe „sind die nach der                 a) In der Überschrift und in Absatz 3 wird das Wort\nRheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffs-                 ,,Aufsichtsbehörde\" jeweils durch das Wort „Zen-\nuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verord-                     tralstelle\" ersetzt.\nnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungs-              b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBI. II S. 3822 -,\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember                    ,,(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der\n1997 - BGBI. 1S. 3050 - geändert worden ist)\" ersetzt.               Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens\nwahr.\"\n2. Die Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741; 19941 S. 523; 19951\nS. 95) wird wie folgt geändert:                                      aa) Die Wörter „technische Aufsichtsbehörde\"\nwerden durch das Wort „Zentralstelle\" ersetzt.\na) Nach § 8.08 wird folgender§ 8.08a eingefügt:\nbb) Das Wort „Schiffseichämter\" wird jeweils\n,,§ 8.08a                                      durch das Wort „Außenstelle\" ersetzt.\nBezeichnung und Fahrregeln von                       cc) Folgender Satz wird angefügt:\nMehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr\n,,Die Zentralstelle kann sich dabei des Bun-\n1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr\ndesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\nführen während der Fahrt bei Nacht die Lichter\nbedienen.\"\nnach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des\nTopplichtes zusätzlich ein von allen Seitensicht-\nbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein       4. § 5 wird aufgehoben.\nvon allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkei-\nlicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet       5. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „des Schiffs-\nsein muß.                                               eichamtes\" durch die Wörter „einer Außenstelle\"\n2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich               ersetzt.\nwährend der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahr-\nzeuge.§ 6.02 ist anzuwenden.\"                        6. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) § 10.02 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bei jedem\n,,3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstel-               Schiffseichamt (§ 5)\" durch die Wörter „dem\nlen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiff-              Schiffseichamt\" ersetzt.\nfahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar            b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n1980 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch\nc) In Absatz 5 werden die Wörter ,, , welches den\ndie Verordnung vom 6. November 1996 (BGBI. 1\nEichschein ausgestellt hat,\" gestrichen.\nS. 1683), in der jeweils geltenden Fassung\nbetrieben werden.\"\n7. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nArtikel 7\nNamensänderung\nÄnderung der Verordnung\nWird der Name oder die Devise des Schiffes geän-\nüber die Eichung von Binnenschiffen\ndert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mit-\nDie Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen                zuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der\nvom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert               im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.\"","3058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n8. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                      durch die Angabe ,,(Eichgesetz) in der Fassung der\n,,§ 11                               Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nBerichtigungen im Eichschein                      26. November 1993 (BGBI. 1S. 1973)\" ersetzt.\n(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die\ndie Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Abs. 4 in          10. In§ 21 Abs. 2 und§ 36 Abs. 3 werden die Wörter „das\nVerbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine              die Eichung vorgenommen hat,\" jeweils gestrichen.\nBerichtigung erforderlich, ist diese und gegebenen-\nfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen             11. In § 33 Abs. 3 und 5 werden die Wörter „technischen\nRubriken im Eichschein einzutragen.                              Aufsichtsbehörde\" jeweils durch das Wort „Zentral-\n(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von              stelle\" ersetzt.\neinem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei\nausgestellt worden ist, dürfen nur                           12. § 38 Abs. 5 wird aufgehoben.\n1. mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseich-\namtes oder                                             13. In § 39 werden das Wort „Aufsichtsbehörde\" jeweils\ndurch das Wort „Zentralstelle\" und die Wörter „ein\n2. ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffs-                 anderes als das ursprünglich damit befaßte Schiffs-\neichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens             eichamt\" durch die Wörter „eine andere als die\ndrei Monaten                                               ursprünglich damit befaßte Außenstelle\" ersetzt.\nvorgenommen werden.\"\n14. § 42 wird aufgehoben.\n9. In § 13 wird die Angabe „vom 11. Juli 1969 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7 des    15. In Anlage 2 S. 10 und 11 und Anlage 3 S. 7 und 8 wird\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts                 das Wort „Vorstand\" jeweils durch das Wort „Leiter\"\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1945)\"                 ersetzt.\nArtikels\nÄnderung der Kostenverordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nDie Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1518),\nwird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 23 werden durch folgende Nummern 1 bis 25 ersetzt:\n,, 1. Erste Untersuchung                                § 12 Binnenschiffs-Unter-          11\nsuchungsordnung,\n§ 2.04 Rheinschiffsunter-          12\nsuchungsordnung\na) von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit\neiner Tragfähigkeit\nbis    500 t                                                                                    250\nüber 500 t bis 1 500 t                                                                          400\nüber 1 500 t                                                                                    600\nb) von Güterschiffen mit eigener Triebkraft                                                   Gebühr nach\nNummer 1a\nzuzüglich\n100\nc) von Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs                                                    Gebühr nach\nNummer 1a\noder1b\nzuzüglich\n100\nd) von Schleppern, Schubbooten und Bar-\nkassen\nbis    500 kW                                                                                   300\nüber 500 kW bis 1 500 kW                                                                        600\nüber 1500 kW                                                                                    800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997         3059\ne) von Motorbooten, Motoryachten und Se-\ngelyachten, auch motorisierten, mit einer\nWasserverdrängung\nbis 60 m3                                                                                 300\nüber 60 m3                                                                                600\nf) von Fahrgastschiffen\nbis    75 Personen                                                                       300\nüber 75 bis 400 Personen                                                                 460\nüber 400 Personen                                                                        600\ng) von Kabinenschiffen\nbis 75 Betten                                                                            600\nüber 75 Betten                                                                            920\nh) von schwimmenden Geräten ohne eigene                                                       250\nMaschinenanlagen, nach dem Inhalt des                                                 zuzüglich\nvon dem Schwimmkörper eingenomme-                                                    0,30 DM/m3\nnen Raumes (Länge x Breite x Seitenhöhe)                                              Rauminhalt\ni)  von schwimmenden Geräten mit eigenen                                                Gebühr nach\nMaschinenanlagen                                                                    Nummer 1h\nzuzüglich\n150\nk) von Fischereifahrzeugen mit eigener Trieb-                                                 180\nkraft, nach dem Inhalt des von dem                                                     zuzüglich\nSchwimmkörper eingenommenen Raumes                                                   0,20 DM/m3\n(Länge x Breite x Seitenhöhe)                                                         Rauminhalt\n1) von seilgebundenen Fähren und Nachen-                                                  30 bis 300\nfähren je nach Umfang\nm) von freifahrenden Personenfähren\nbis     75 Personen                                                                       300\nüber 75 bis 400 Personen                                                                 460\nüber 400 Personen                                                                        600\nn) von freifahrenden Wagenfähren\nbis     75 Personen                                                                      300\nüber 75 Personen bis 400 Personen                                                        460\nüber 400 Personen                                                                         600\nzuzüglich\n4 DM/t\nTragfähigkeit\n2. Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, frei-      §§ 12, 14 Binnenschiffs-       11\nwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts      Untersuchungsordnung\nwegen, angesetzte oder angefangene Unter-        §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11,     12\nsuchungen, die nicht durchgeführt werden         2.13 Rheinschiffsunter-\nkonnten, sowie Untersuchungen nach Mängel-       suchungsordnung\nbeseitigung\n§ 4 Fährenbetriebsverord-      15\nnung\nje nach dem Umfang der Untersuchung                                                       ½bis% der\nGebühr nach\nNummer 1\n3. a) Untersuchung auf Helling (Bodenuntersu-       § 12 Abs. 1, § 66 Abs. 3,      11\nchungen)                                     4 und 6, § 126 Abs. 2 Nr. 10\nb) Prüfung der Gleichwertigkeit                  Binnenschiffs-Untersuchungs-\nordnung\nc) Zulassungsprüfung einzelner Bau-, Ein-\nrichtungs- und Ausrüstungsteile              § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02,   10\n6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2,\nd) Prüfung von Zeichnungen und E-Plänen          § 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1\ne) Prüfung von Festigkeitsberechnungen           Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung","3060        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nf) Prüfungen von Berechnungen                     Artikel 4 Abs. 6 Satz 2, Arti-  12a\n- der Stabilität des intakten Fahrzeugs      kel 5 Abs. 3 Satz 2 Verord-\nund gegebenenfalls der zulässigen          nung zur Einführung der\nFahrgastzahl                               Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung\n- der Sicherheit im Leckfall\nje angefangene Stunde und je beteiligtes Mit-                                                 70\nglied der Schiffsuntersuchungskommission\n4. a) Durchführung von Probefahrten          ein-    § 12 Abs. 1 , § 17 Abs. 4, § 55 11\nschließlich Geräuschpegelmessung             Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 92\nb) Geräuschpegelmessung ohne Probefahrt           Abs. 4, § 111 Abs. 1 Binnen-\nschiffs-Untersuchungsord-\nc) Überwachung eines Krängungsversuchs            nung\nd) Belastungsprobe                                § 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7,     12\ne) Prüfbelastung                                  §§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7 .07\nNr. 2, § 8.08 Nr. 2 und 3,\nf) Prüfung einer Freibordrechnung\n§ 11.12 Nr. 6, § 12.02 Nr. 5,\ng) sonstige Probefahrten                          § 15.04 Nr. 1 und 3, § 16.06\nNr. 1, § 17.02 Nr. 3, §§ 17.06,\n17.07 Nr. 1 Rheinschiffsun-\ntersuchungsordnung\nje angefangene Stunde und je beteiligtes Mit-                                                 70\nglied der Schiffsuntersuchungskommission\n5. Messen der Sicherheitsabstände                    §§ 26 bis 29, 31, 50, 56, 64    11\nAbs. 3, § 7 4 Abs. 1 Binnen-\nschiffs-Untersuchungsord-\nnung\n§§ 4.01, 4.05, 15.06 Nr. 1,     12\n§§ 17.04, 18.04 Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung\nje angefangene 10 Minuten und je beteiligtes                                                  10\nMitglied der Schiffsuntersuchungskommis-\nsion\n6. Festsetzung der höchstzulässigen Belastun-        § 55 Abs. 5, § 89 Abs. 1 Bin-   11       ½ bis¾ der\ngen und der höchstzulässigen Anzahl der           nenschiffs-Untersuchungs-              Gebühr nach\nFahrgäste, wenn keine Stabilitätsberechnun-       ordnung                                  Nummer 1\ngen gefordert oder vorgeschrieben sind            § 15.04 Nr. 3 Rheinschiffs-     12\nuntersuchungsordnung\n7. Festsetzung der Freiborde                         §§ 32 bis 34, 43 Abs. 1 ,       11\n§§ 49, 56 Abs. 1, § 64 Abs. 4,\n§ 74 Abs. 1, § 84 Binnnen-\nschiffs-Untersuchungsord-\nnung\n§§ 4.02, 4.03, 15.06 Nr. 3,     12\n§§ 17 .05, 18.04, 24.04 Nr. 1\nRheinschiffsuntersuchungs-\nordnung\nje Freibord                                                                                    30\n8. Anbringung oder Erneuerung der Einsen-            §§ 22, 127 Nr. 2 Binnen-        11\nkungsmarken einschließlich der Anbringung        schiffs-Untersuchungsord-\ndes Kennzeichens der Schiffsuntersuchungs-        nung\nkommission                                       § 4.04 Nr. 2 und 5, § 15.06     12\nNr. 4, § 17.09 Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung\nje Marke und/oder Zahl                                                                         20\n9. Anbringung der Tiefgangsanzeiger                  §§ 4.06, 17.09 Rheinschiffs-    12\nuntersuchungsordnung\nje Paar                                                                                       40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997          3061\n10. Befreiungsvermerk                                 § 126 Binnenschiffs-Unter-     11        30 bis 150\nsuchungsordnung\n§ 24.04 Nr. 4 Rheinschiffs-    12\nuntersuchungsordnung\n11 . Ausstellung eines vorläufigen Attestes, je-      § 6 Abs. 1 bis 5 Binnen-       11             30\ndoch ohne befristete Verlängerung eines Atte-    schiffs-Untersuchungsord-\nstes nach Nummer 14                              nung\n§ 2.05 Rheinschiffsunter-      12\nsuchungsordnung\n12. a) Ausstellung des Schiffsattestes, des Zeug-     § 6 Abs. 1 bis 5 Binnen-       11             60\nnisses für Kanalpenichen, des Ersatzattes.:. schiffs-Untersuchungsord-\ntes für Seeschiffe, des Schiffszeugnisses,   nung\ndes Schiffsattestes in Verbindung mit dem    §§ 1.03 bis 1.05 Rheinschiffs- 12\nzusätzlichen Gemeinschaftszeugnis, des       untersuchungsordnung\nFährzeugnisses, des Fährprüfungsbuches\n§ 4 Abs. 1 Fährenbetriebs-     15\nverordnung\nb) Ausfertigung einer Zweitschrift oder Ab-      § 2.14 Rheinschiffsunter-      12             80\nschrift eines unter Buchstabe a angegebe-    suchungsordnung\nnen Schiffspapiers\n13. Bescheinigung einer Nach- oder Sonderun-          § 12 Abs. 1 , § 125 Abs. 2     11            40\ntersuchung, BestätigungNerlängerung der          Binnenschiffs-Untersuchungs-\nGültigkeit eines unter Nummer 12 angegebe-       ordnung\nnen Schiffspapiers                               §§ 2.08, 2.09 Rheinschiffs-    12\nuntersuchungsordnung\n14. Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeit       § 12 Abs. 1 Binnenschiffs-     11             70\neines unter Nummer 12 angegebenen Schiffs-       Untersuchungsordnung\npapieres auf begründeten Antrag ohne vor-        § 2.09 Nr. 2 Rheinschiffs-     12\nausgehende Untersuchung                          untersuchungsordnung\n15. Flüssiggasanlagen                                 § 14.15 Nr. 2 und 3 Rhein-     12\na) Ausstellung oder Erneuerung der Beschei-      schiffsuntersuchungsord-                      20\nnigung im Schiffsattest                      nung\nb) Verlängerung der Gültigkeit der Bescheini-                                                  10\ngung oder des Vermerks nach vorausge-\ngangener Abnahme der Flüssiggasanlage\nc) Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültig-                                                    60\nkeit der Bescheinigung oder des Vermerks\nauf begründeten Antrag ohne vorausge-\nhende Abnahme der Flüssiggasanlage\n16. Eintragung/Nachträgliche Eintragung von\nVermerken oder Ausstellung von Bescheini-\ngungen\nje Vermerk                                                                                     20\nje Bescheinigung                                                                               50\n17. Zuteilung einer amtlichen Schiffsnummer           § 12 Abs. 1 Binnenschiffs-     11             50\nUntersuchungsordnung\n§ 2.18 Rheinschiffsunter-      12\nsuchungsordnung\n18. Jede Änderung eines unter den Nummern 12          § 12 Abs. 1 Binnenschiffs-     11       Für die erste\nund 13 angegebenen Schiffspapiers                Untersuchungsordnung                     Änderung\n20,\n§ 2.07 Nr. 1 Rheinschiffs-     12\nzuzüglich\nuntersuchungsordnung\n10\nfür jede weite-\nre Änderung,\nhöchstens\n60","3062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n19. Ausstellung einer Bescheinigung über zuge-       § 12 Abs. 1 Nr. 2 Binnen-      11        40 bis 300\nlassene Abweichungen oder Eintragung eines       schiffs-Untersuchungsord-\nVermerks über befristet zugelassene techni-      nung\nsche Neuerungen in ein unter Nummer 12 an-       § 2.19 Rheinschiffsunter-      12\ngegebenes Schiffspapier                          suchungsordnung\n20. Eintragung von Vermerken auf Grund von           § 10 Binnenschiffs-Unter-      11        40 bis 300\nvorübergehenden Anordnungen in ein unter         suchungsordnung\nNummer 12 angegebenes Schiffspapier              § 1.06 Rheinschiffsunter-      12\nsuchungsordnung\n21. Ausnahmebewilligung von den Besatzungs-          § 122 Binnenschiffs-Unter-     11\nvorschriften                                     suchungsordnung\nwenn der Schiffsjunge die Schifferberufs-                                                      25\nschule besucht\nin sonstigen Fällen                                                                           150\n22. Ausstellen einer Bescheinigung über die Aus-     § 23.08 Nr. 1 Rheinschiffs-    12             20\ngabe eines Bordbuches                            untersuchungsordnung\n23. Prüfung der Übereinstimmung der auf der          § 1.10 Nr. 3 Binnenschiff-     21             20\nTafel vermerkten Angaben mit denen des           fahrtsstraßen-Ordnung\nSchiffsattestes und des Zulassungszeugnis-       § 1.10 Nr. 2 Rheinschiff-      22\nses                                              fahrtspolizeiverordnung\n§ 1.10 Nr. 2 Moselschiff-      23\nfahrtspolizeiverordnung\n§ 1.10 Nr. 5 Anlage A der      24\nDonausch iffahrtspol izeiver-\nordnung\nRandnummer 10381 Abs. 4       25\nAnlage A der Gefahrgutver-\nordnung Binnenschiffahrt\n24. Ausstellung des Ölkontrollbuches                  § 1.15 Nr. 4 Binnenschiff-    21           20\nfahrtsstraßen-Ordnung\n§ 15.04 Nr. 1 Rheinschiff-    22\nfah rtspol izeiverord nung\n§ 11.04 Nr. 1 Moselschiff-    23\nfahrtspolizeiverordnung\n25. Verplomben von Einrichtungen, die nicht be-       § 8.06 Nr. 10, § 20.02 Nr. 2  12\nnutzt werden dürfen                               Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung\nje angefangene Stunde und je beteiligtes Mit-                                                60\".\nglied der Schiffsuntersuchungskommission\nb) Die bisherigen Nummern 24 bis 38 werden die Nummern 26 bis 40.\n2. Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu§ 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. a) Eichung nach dem Zweiten Abschnitt der Ver-       §§ 8, 14 bis 21 Verordnung    20\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Bin-\neinschließlich der Ausfertigung des Eich-        nenschiffen\nscheins (ohne Tragfähigkeitstabelle), dem\nEinkörnen oder Einkerben der Eichmarken\nund Eichzeichen\nbis zu 100 t\nGrundbetrag                                                                               300\nzuzüglich je Tonne                                                                            1,50\nüber 100 t bis 500 t\nGrundbetrag                                                                               460\nzuzüglich für jede weitere Tonne über 100 t                                                   1,10\nüber 500 t\nGrundbetrag                                                                               930\nzuzüglich für jede weitere Tonne über 500 t                                                   0,60","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997         3063\nb) Bei gleichzeitiger Eichung mehrerer in Serie\ngebauter baugleicher Fahrzeuge wie Schub-\nleichter oder Trägerschiffsleichter\nfür das zweite und weitere Fahrzeug                                                       25v.H. der\nGebühr nach\nNummer 1a\nc) Eichnung nach dem Dritten Abschnitt der Ver-     § 26 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung   20           1200\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Bin-\nbei Anwendung der Simpson-Regel ein-             nenschiffen\nschließlich Nebenarbeiten nach Buchstabe a\nd) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver-      § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung   20\nordnung über die Eichung von Binnenschiffen      über die Eichung von Bin-\nbei Anwendung der Formel einschließlich          nenschiffen\nNebenarbeiten nach Buchstabe a\nbis 100 m 3 Wasserverdrängung                                                                 300\nüber 100 m3 Wasserverdrängung                                                                 370\ne) Eichung einer Klappschute nach dem Zwei-         §§ 8, 14 bis 21 Verordnung     20        Gebühr so-\nten Abschnitt der Verordnung über die Ei-        über die Eichung von Bin-                  wohl für\nchung von Binnenschiffen und Lieferung einer     nenschiffen                             Schiffsrumpf\nLaderaumtabelle, wobei 1 Kubikmeter gleich                                                als auch für\n1 Tonne gerechnet wird                                                                     Laderaum\nnach Buch-\nstabe a\nf) Eichung einer Klappschute nach dem Dritten       § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung   20        Gebühr für\nAbschnitt der Verordnung über die Eichung        über die Eichung von Bin-               Schiffsrumpf\nvon Binnenschiffen bei Anwendung der For-        nenschiffen                              nach Buch-\nmel und Lieferung einer Laderaumtabelle,                                                    stabe d,\nwobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet                                             für Laderaum\nwird, einschließlich Nebenarbeiten nach                                                   nach Buch-\nBuchstabe a                                                                                 stabe a\n2. a) Nachprüfung der Eichung auf Verlangen des        § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung    20      Gebühr nach\nAntragsberechtigten, wenn sich die Richtig-      über die Eichung von Bin-                Nummer 1\nkeit der Eichung herausstellt                    nenschiffen\nb) Nachprüfung der Eichung von Amts wegen           § 8 Abs. 4 in Verbindung       20      ¾der Gebühr\nmit § 9 Abs. 2 Verordnung                    nach\nüber die Eichung von Bin-                Nummer 1\nnenschiffen\n3. a) Nacheichung, wenn die Geltungsdauer des          § 8 Abs. 3 in Verbindung mit   20      Gebühr nach\nEichscheins abgelaufen ist                       § 38 Verordnung über die                 Nummer 1\nEichung von Binnenschiffen\nb) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer       § 38 Verordnung über die       20       Gebühr nach\nneuen Arealkurve erforderlich ist, ein-          Eichung von Binnenschiffen                Nummer 1\nschließlich Nebenarbeiten nach Nummer 1\nBuchstabe a\nc) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer         § 38 Abs. 3 Verordnung über    20      '½ der Gebühr\nEichungen weitgehend verwendet werden            die Eichung von Binnen-                      nach\nkonnten, einschließlich Nebenarbeiten nach       schiffen                                  Nummer 1\nNummer 1 Buchstabe a\n4. Angesetzte oder angefangene Eichung, die aus                                                  ¾bis% der\nGründen, die der Antragsteller zu vertreten hat,                                            Gebühr nach\nnicht durchgeführt werden konnte oder unterbro-                                               Nummer 1\nchen werden mußte\n5. Verlängerung der Geltungsdauer eines Eich-          § 9 Abs. 1 Verordnung über     20      ¾ der Gebühr\nscheins                                             die Eichung von Binnen-                      nach\nschiffen                                  Nummer 1\n6. Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins                                                   150\n7. Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines     § 9 Abs. 5 Verordnung über     20              50\nEichscheins                                         die Eichung von Binnen-\nschiffen","3064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n8. Eintragung von Berichtigungen                         § 11 Verordnung über die        20                100\nEichung von Binnenschiffen\n9. Eintragung einer Änderung des Namens oder der         §§ 10, 11 Verordnung über       20          Für die erste\nDevise sowie endgültige Eintragung einer Berich-     die Eichung von Binnen-                       Änderung\ntigung nach vorangegangener vorläufiger Eintra-      schiffen                                           35\ngung                                                                                               zuzüglich\n10\nfür jede weite-\nre Änderung\n10. Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung         § 12 Verordnung über die        20\nEichung von Binnenschiffen\na) für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung be-                                                          90\nstimmt sind\nb) für sonstige Fahrzeuge                                                                               70\n11 . Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eich-        § 19 Abs. 10 Verordnung         20\nschein (Rubrik 33) für Fahrzeuge                     über die Eichung von Bin-\nbis     100 t                                        nenschiffen                                        50\nüber 100 t bis 500 t                                                                                   100\nüber 500 t bis 1 000 t                                                                                 170\nüber 1 000 t                                                                                           200\n12. Erneuerung der Eichmarken einschließlich An-          § 20 Abs. 1, § 28 Verordnung    20\nbringung des Eichzeichens außerhalb einer Ei-        über die Eichung von Bin-\nchung                                                nenschiffen\nje Marke und/oder Zeichen                                                                               20\n13. Anbringung von Eichsskalen                            § 22 Verordnung über die        20\nEichung von Binnenschiffen\nje Skala                                                                                                35\n14. Sportboot-Eichung nach dem Vierten Abschnitt           § 32 Verordnung über die       20                270\nder Verordnung über die Eichung von Binnen-           Eichung von Binnenschiffen\nschiffen einschließlich Erteilung der Eichbeschei-\nnigung und Anbringung der Eichplakette\n15. Baumuster-Eichung nach dem Vierten Abschnitt           § 33 Verordnung über die       20                500\nder Verordnung über die Eichung von Binnen-           Eichung von Binnenschiffen\nschiffen\n16. Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für       § 34 Verordnung über die       20                120\ndie eine Baumuster-Eichung durchgeführt wor-          Eichung von Binnenschiffen\nden ist, einschlieBlich Erteilung der Eichbeschei-\nnigung und Anbringung der Eichplakette\n17. a) Erneuerung der Eichplakette einschließlich          § 35 Abs. 2 Verordnung über     20                80\nAusstellung einer neuen Eichbescheinigung         die Eichung von Binnen-\nb) Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbe-       schiffen                                          20\nscheinigung\n18. Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel             §§ 37, 26 Abs. 1 Nr. 1 Ver-     20              1100\neinschließlich Erteilung der Eichbescheinigung       ordnung über die Eichung\nund Anbringung der Eichplakette unter Fortfall       von Binnenschiffen\nder Gebühren nach Nummer 14 oder 15\n19. Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung                                                              200\".\n3. Die Nummern 11, 12, 12a und 20 bis 25 des Anhangs werden wie folgt gefaßt:\n„11     Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3050)\n12     Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3822), geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)\n12a Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)\n20     Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997           3065\n21    Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1985, BGBI.     1 S. 734),\nzuletzt geändert durch§ 13 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226)\n22    Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3816, ge-\nändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. September 1997, BGBI. II S. 1670)\n23   Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage der Verordnung vom 3. September 1997, BGBI. II S. 1670)\n24   Anlage Ader Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1S. 741; 1994 1S. 523; 1995 1S. 95)\n25   Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3971 ), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2178)\".\n4. Die Nummern 11 a, 13 und 26 des Anhangs werden gestrichen.\nArtikel 9\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}