{"id":"bgbl1-1997-85-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":85,"date":"1997-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/85#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-85-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_85.pdf#page=52","order":4,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3048,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["3048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nGesetz·.\nzur Neuordnung der Steinkohlesubventionen\nVom 17. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§2\nArtikel 1                                            Zuschüsse an Bergbauunternehmen\nErstes Gesetz                                   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach\nAnhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der\nzur Änderung des\njährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbau-\nfünften Verstromungsgesetzes\nunternehmen fest.\nDas Fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt)\n1995 (BGBI. 1S. 1638, 1639) wird wie folgt geändert:\ngewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilli-\ngungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:            nehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die\n„Gesetz                               den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds\nüber Hilfen für den deutschen                    werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf\nSteinkohlebergbau bis zum Jahr 2005                  Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.\n(Steinkohlebeihilfengesetz)\".                       (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem\nBundesamt die zweckgerichtete Verwendung der\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis\nder jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen\n,,§ 1                              abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-\nZweck, Finanzplafonds                        schaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu\nbelegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in\n(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag\nDeutscher Mark pro Tonne SKE für die abgesetzten\nzum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in\nMengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne,\nKraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-\ndarf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark zwi-\nzeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und\nschen den durchschnittlichen Produktionskosten des\ndie Deckung von Aufwendungen der Bergbauunter-\njeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für\nnehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht\nDrittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen\nwerden.\n• nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1\n(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunter-              für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten\nnehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre           Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.\n1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung                (4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für\ngestellt:                                                      das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht ver-\n1998 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,                   wendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweck-\nentsprechend verwenden, und zwar in den Jahren\n1999 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,\n1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom\n2000 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,                    Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-\nplafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis\n2001 insgesamt 6,3 Milliarden Deutsche Mark,\nzu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für\n2002 insgesamt 5, 7 Milliarden Deutsche Mark,                   das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen\nsind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend ver-\n2003 insgesamt 5,0 Milliarden Deutsche Mark,\nwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum\n2004 insgesamt 4,4 Milliarden Deutsche Mark,                   Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.\n2005 insgesamt 3,8 Milliarden Deutsche Mark.                       (5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für\n(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Berg-           Wirtschaft durch Richtlinien.\nbauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem                  (6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden\nAnteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom               durch dieses Gesetz nicht begründet.\"\nHundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt\nan Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über         4. § 3 wird wie folgt geändert:\n2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-\nkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert wer-           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nden kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten               ,,(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von\nZwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds                 Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung\nzur Verfügung gestellt werden.\"                                     im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997             3049\nden Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung                                Artikel 3\nim Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben\ndem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die\nGesetz\nAuskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,                        zur Aufhebung des\ndie erforderlich sind, um das Vorliegen der                        Zweiten Verstromungsgesetzes\nZuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die              Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in\nZuschüsse nach § 2 zu berechnen.                        der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1\n(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und     S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August\nvon Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-          1980 (BGBI. 1S. 1605), wird aufgehoben.\nzeß haben dem Bundesamt die monatlichen Bezü-\nge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Ein-\nsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im                                    Artikel 4\nHochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats                               fünftes Gesetz\nzu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten,                              zur Änderung des\nMengen in Tonnen SKE, Preisen in Deutscher Mark                      Dritten Verstromungsgesetzes\nje Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Men-\ngen in Tonnen und Preisen in Deutscher Mark je            Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der\nTonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und           Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),\nUrsprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die     zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-\nBetreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt        zember 1995 (BGBI. 1S. 1638), wird wie folgt geändert:\nmit der ersten Anforderung durch das Bundes-\nministerium für Wirtschaft durch Bekanntgabe im         1. § 12 wird aufgehoben.\nBundesanzeiger.\"\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf Jahre\"        2. In§ 13 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen.\ndurch die Worte „sieben Jahre\" ersetzt.\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 wird das Wort „auch\" gestrichen.\nGesetz\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzur Aufhebung des\nGesetzes zur Sicherung des                              ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann\nEinsatzes von Steinkohle in der                          mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-\nsche Mark geahndet werden.\"\nVerstromung in den Jahren 1996 bis 2005\nDas Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Stein-\nkohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005                                    Artikel 5\nvom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1                                 Inkrafttreten\nS. 1638), wird aufgehoben.                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}