{"id":"bgbl1-1997-85-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":85,"date":"1997-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/85#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_85.pdf#page=43","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":3039,"pdf_page":43,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3039\nzweites Gesetz\nzur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften\n(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)\nVom 17. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              6. Nach § 758 wird folgender§ 758a eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                           ,,§ 758a\n(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen\nArtikel 1                               Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des\nRichters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\ndessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt               gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-             Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des                (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird              oder Herausgabe von Räumen und auf die Voll-\nwie folgt geändert:                                                 streckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1\nnicht anzuwenden.\n1. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein\n„Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für          oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1\ndie Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangs-            Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehr-\nvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.\"                 lich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der\nWohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung\n2. § 119 wird wie folgt geändert:                                  zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahr-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       samsinhabern sind zu vermeiden.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs-\nhandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen\n,,(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für          nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mit-\ndie Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-            gewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder\nmögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im              der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu\nBezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich          dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer\ndes Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen             besonderen Anordnung des Richters bei dem Amts-\nVersicherung.\"                                             gericht.\n(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der\n3. In § 708 Nr. 11 werden das Wort „eintausendfünf-\nZwangsvollstreckung vorzuzeigen.\"\nhundert\" durch das Wort „zweitausendfünfhundert\"\nund das Wort „zweitausend\" durch das Wort „drei-\ntausend\" ersetzt.                                           7. § 761 wird aufgehoben.\n4. § 752 wird wie folgt gefaßt:                                 8. § 765 wird wie folgt gefaßt:\n,,§765\n,,§ 752\nHängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu\nVollstreckt der Gläubiger im Fall des§ 751 Abs. 2\nbewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuld-\nnur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die\nner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Voll-\nHöhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis\nstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn\ndes Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der\nSchuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung            1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im\ngemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden., so gilt für ihn               Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder\nSatz 1 entsprechend.\"                                              öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und\neine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt\n5. § 756 wird wie folgt geändert:                                      ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits\nder Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: .                             durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers\n,,(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangs-            geführt wird; oder\nvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf             2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaß-\ndas wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers                  nahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und\nerklärt, daß er die Leistung nicht annehmen                    diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers\nwerde.\"                                                        nachgewiesen ist.\"","3040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n9. § 765a wird wie folgt geändert:                                      ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                  über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich\ngefügt:                                                          in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden\nAnspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung\n„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten                 unterworfen hat.\"\nAnordnungen zu erlassen.\"\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1\" die       13. Nach § 806a wird eingefügt:\nAngabe „Satz 1\" eingefügt.                                                             ,,§806b\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                  Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des\n,,(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach              Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche\nAbsatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festge-            und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare\nsetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn,            Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber\ndaß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst          glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu\nnach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der             tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge\nSchuldner ohne sein Verschulden an einer recht-            ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die\nzeitigen Antragstellung gehindert war.\"                    Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten\nerfolgt sein.\"\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.\n14. § 807 wird wie folgt geändert:\ne) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „der\nAbsätze 1 und 3\" durch die Angabe „des Absat-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4\" ersetzt.                         ,,(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags\nnach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis\n10. § 775 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                 seines Vermögens vorzulegen und für seine\nForderungen den Grund und die Beweismittel zu\n,,5. wenn. der Einzahlungs- oder Überweisungsnach-                 bezeichnen, wenn\nweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird,\naus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des             1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedi-\nGläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung                      gung des Gläubigers nicht geführt hat,\nan den Gläubiger oder auf dessen Konto einge-                 2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch\nzahlt oder überwiesen worden ist.\"                                  die Pfändung seine Befriedigung nicht voll-\nständig erlangen könne,\n11. § 788 wird wie folgt geändert:                                     3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) ver-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            weigert hat oder\n„Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner                  4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wieder-\nverurteilt worden sind, haften sie auch für die                      holt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat,\nKosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt-                           nachdem er einmal die Vollstreckung minde-\nschuldner;§ 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\"                     stens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;\ndies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Ab-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nwesenheit genügend entschuldigt und den\n,,(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht,                  Grund glaubhaft macht.\"\nbei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 wer-\nVollstreckungshandlung anhängig ist, und nach\nden Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Ab-\nBeendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht,\nsatz 3.\nin dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshand-\nlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2,           c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe\nden §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung             ,,§ 811 Nr. 1, 2\" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1\nnach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890                   Nr. 1, 2\" ersetzt.\nentscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechts-\nzuges.\"                                                15. § 811 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsätze 3 und 4.                                             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nd) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 813a\" durch die                    ,,(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete\nAngabe „813b\" ersetzt und nach der Angabe                       Sache kann gepfändet werden, wenn der Ver-\n,,813b\" die Angabe „829\" eingefügt.                             käufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt\ngesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf\n12. § 794 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                           vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvor-\n„5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht                  behaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.\"\noder von einem deutschen Notar innerhalb der\nGrenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-          16. In § 811 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 1, 5 und 6\"\nschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die            durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6\" ersetzt.\nUrkunde über einen Anspruch errichtet ist, der\neiner vergleichsweisen Regelung zugänglich,          17. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4\" durch\nnicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet        die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3041\n18. § 813a wird wie folgt gefaßt:                               22. Dem § 829 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 813a                             ,,Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen ver-\n(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen          schiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubi-\nnicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die           gers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen\nVerwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn                 werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung\nsich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur            geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme\nBefriedigung des Gläubigers und zur Deckung der                 besteht, daß schutzwürdige Interessen der Dritt-\nKosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist,                schuldner entgegenstehen.\"\ninnerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der\nGerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt            23. § 833 wird wie folgt geändert:\nfestsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen,\n,,(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und\nder nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen\nbegründen Schuldner und Drittschuldner inner-\nbereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-\nhalb von neun Monaten ein solches neu, so er-\npunkt verlegen.\nstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus\n(2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen             dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.\"\nnicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 2.\nzugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüg-\nlich über den Aufschub der Verwertung und über die\nfestgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall         24. § 836 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nkann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub wider-               a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsprechen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den\n„Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er\nSchuldner über den Widerspruch; mit der Unterrich-\nauf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Pro-\ntung endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein,\ntokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt\nwenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teil-\nzu versichern.\"\nweise in Verzug kommt.\"\nb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Her-\n19. Der bisherige § 813a wird § 813b und wie folgt ge-                  ausgabe\" die Wörter „der Urkunden\" eingefügt.\nändert:\n25. In § 851 b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 813a\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe,,§ 813b\" ersetzt.\n„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten\nAnordnungen zu erlassen.\"                              26. In § 866 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              durch das Wort „eintausendfünfhundert\" ersetzt.\n,,(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von\n27. § 867 wird wie folgt geändert:\nzwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-\nfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungs-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner                 aa) Der bisherige erste Halbsatz wird Satz 1.\nden Antrag in der Absicht der Verschleppung oder\naus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.           bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und\nDie Frist beginnt im Falle eines Verwertungsauf-                      wie folgt gefaßt:\nschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen                        ,,Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;\nmit der Pfändung.\"                                                    für die Teile gilt§ 866 Abs. 3 Satz 1 entspre-\nchend.\"\n20. § 825 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,§825\n,,(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch\n(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners               Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare\nkann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in                Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.\"\nanderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten,\nals in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.           28. § 885 wird wie folgt geändert:\nÜber die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichts-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne\nZustimmung des Antragsgegners darf er die Sache                     „Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei\nnicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der                denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,\nUnterrichtung verwerten.                                            sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres\n(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache                   herauszugeben.\"\ndurch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher             b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nkann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu-                   ,,(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist\nbigers oder des Schuldners anordnen.\"                               von zwei Monaten nach der Räumung ab oder for-\ndert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der\n21. Nach§ 828 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den\n,,(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,                Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen,\ngibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das                  die nicht verwertet werden können, sollen ver-\nzuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.\"               nichtet werden.\"","3042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n29. § 888 wird wie folgt geändert:                                    (4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Ver-\npflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nrung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entschei-\n,,(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet             den. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\nnicht statt.\"                                              erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt          dung; das Vollstreckungsgericht kann .jedoch die\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt\ngeändert:\nder Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer\nDie Wörter „Diese Vorschrift kommt\" werden                 Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach\ndurch die Wörter „Diese Vorschriften kommen\"               Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-\nersetzt.                                                   sachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags\nauf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn\n30. Dem § 891 wird folgender Satz angefügt:                        der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen\nstützt, die den Anspruch selbst betreffen.\n,,Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93,\n95 bis 100,106,107 entsprechend.\"                                 (5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abge-\nnommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich\nbei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und\n31. § 899 erhält folgende Fassung:\ndem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten.\"\n,,§899\n(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versiche-      33. § 901 wird wie folgt gefaßt:\nrung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der                                       ,,§901\nGerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in\nGegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der\ndessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-\neidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin\ntragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\nnicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen\neines solchen seinen Aufenthaltsort hat.\nVersicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht\n(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,            zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbe-\ngibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das             fehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger,\nzuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.\"          der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu\nbezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor sei-\n32. § 900 wird wie folgt gefaßt:                                   ner Vollziehung bedarf es nicht.\"\n,,§900\n34. § 902 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abga-\nbe der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner                  ,,(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit\nist zu dem Termin zu laden. Die Ladung ist dem                     bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amts-\nSchuldner zuzustellen, auch wenn er einen Prozeß-                  gerichts des Haftortes verlangen, ihm die eides-\nbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den             stattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlan-\nProzeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubi-                gen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger\nger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des                     ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies\n§ 357 Abs. 2 mitzuteilen.                                          beantragt hat und die Versicherung gleichwohl\nohne Verzug abgenommen werden kann.\"\n(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche\nVersicherung abweichend von Absatz 1 sofort abneh-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1                       ,,(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben\nvorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können                  nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unter-\nder sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem                    lagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-\nFall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den             zieher einen neuen Termin bestimmen und die\nOrt zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung                  Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin\nfest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen             aussetzen.§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nund nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden.                chend.\"\nFür die Ladung des Schuldners und die Benachrich-\ntigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend.          35. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die For-          „Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen\nderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs            bedarf es nicht.\"\nMonaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher\nden Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n36. § 908 wird aufgehoben.\nrung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach\nAblauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Mona-\nten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hier-    37. § 909 wird wie folgt geändert:\nmit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;\nneuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens\nzu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichts-           b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten                ,,Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaf-\nvertagen.                                                         tung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997             3043\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:         1. § 65 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-      a) In Absatz 4 werden die Wörter „den Antrag auf\nhaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl              Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,\" ge-\nerlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.\"                  strichen.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe ,,, 885 Abs. 4 oder\n38. § 915 wird wie folgt geändert:                                     § 886\" durch die Angabe „oder 886\" ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n2. In Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1\n,,(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem      zu§ 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe,,, 885 Abs. 4\"\nGerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts            gestrichen.\nabgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis die-\nses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt\n3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1\nder Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohn-\nzu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe ,,§ 813a\" durch\nsitz hatte.\"\ndie Angabe,,§ 813b\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n4. Die Nummer 1643 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1\n39. Dem § 915a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              zu § 11 Abs.1 GKG) wird aufgehoben.\n„Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im     5. Die Nummern 1644 und 1645 des Kostenverzeichnis-\nVerzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.\"                ses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) werden jeweils wie\nfolgt geändert:\n40. In§ 931 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe,,§ 867\" durch\na) Der Gebührenbetrag wird von „35 DM\" geändert in\ndie Angabe,,§ 867 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\n,,40DM\".\n41. In§ 932 Abs. 2 wird die Angabe „und der§§ 867, 868\"·           b) In Buchstabe a der Anmerkung werden die Wörter\ndurch die Angabe ,, , des § 867 Abs. 1 und 2 und des             „einem anderen Gericht\" durch die Wörter „dem\n§ 868\" ersetzt.\"                                                 Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts\"\nersetzt.\n42. In § 933 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 904 bis 913\"\ndurch die Angabe,,§§ 901, 904 bis 913\" ersetzt.             (5) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September\nArtikel 2                          1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\nÄnderungen weiterer Gesetze\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\n(1) In§ 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\na) In Absatz 4 wird nach der Angabe „813a\" die An-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ngabe,,, 813b\" eingefügt.\nnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember             b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die An-                 ,,(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache\ngabe ,,§§ 904 bis 911\" durch die Angabe ,,§§ 901 , 904                 nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Ab-\nbis 911\" ersetzt.                                                      satz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer\nVerwertung nach § 825 Abs. 2 der Zivilprozeßord-\n(2) In § 1 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes-              nung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-              Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deut-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5               sche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968)                   eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr\ngeändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4, 9\"                 für jede angefangene weitere Stunde um 15 Deut-\ndurch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4, 9\" ersetzt.                      sche Mark.\"\n(3) In § 33 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die An-          2. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,                                           ,,§27a\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                            Eidesstattliche Versicherung\nArtikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1\nS. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 904                (1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-\nbis 906, 908 bis 910, 913\" durch die Angabe ,,§§ 901, 904          lichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr\nbis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913\" ersetzt.                   erhoben.\n(2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag\n(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der                 verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßord-\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                      nung), beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzun-\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes            gen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorlie-\nvom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt            gen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem\ngeändert:                                                          Gerichtsvollzieher.\"","3044               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n3. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Antrag             2. § 58 wird wie folgt geändert:\ngefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der            a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe,,(§ 761\nZivilprozeßordnung)\" durch die Wörter „dem Schuld-                    der Zivilprozeßordnung)\" die Wörter „sowie die\nner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls (§ 909\nAnordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 758a\nAbs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)\" ersetzt.\nder Zivilprozeßordnung)\" eingefügt.\n(6) § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-            b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „813a\" durch die\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-                 Angabe „813b\" ersetzt.\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des          c) In Absatz 3 Nr. 4a werden die Wörter „das Verfahren\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert                     über einen Antrag\" durch die Wörter „Verfahren\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      über Anträge\" ersetzt.\n1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                            d) In Absatz 3 Nr. 12 wird die Angabe ,,(§ 915 Abs. 2\nder Zivilprozeßordnung)\" durch die Angabe ,,(§ 915\na) Nach der Angabe „ 758,\" wird die Angabe „ 758a,\",\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung)\" ersetzt.\nnach der Angabe „828 Abs. 2\" wird die Angabe\n,,und 3\" eingefügt.\n(8) In § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nb) Die Angabe ,,§§ 841 bis 844, 846 bis 886\" wird             im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,\ndurch die Angabe ,,§§ 841 bis 886\" ersetzt.            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1\n2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811\n„Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete              Nr. 4\" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nBenachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die                 (9) In § 99 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Rechte\nZustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.\"           an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten\n(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in             Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer              5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-          wird die Angabe ,,§ 867\" durch die Angabe ,,§ 867 Abs. 1\nändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember             und 2\" ersetzt.\n1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert:\n(10) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beiordnung\n1. § 57 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3           von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung\nersetzt:                                                      der Bekanntmachung vom 7. September 1966 (BGBI. 1\n,,(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich                    S. 557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom\n1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldfor-            25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,\nderung einschließlich der Nebenforderungen; soll       wird die Angabe ,,§ 119 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 119\nein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und         Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\nhat dieser einen geringeren Wert, so ist der gerin-\ngere Wert maßgebend; wird künftig fällig werden-          (11) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\ndes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der            S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18\nZivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch         des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),\nnicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des    wird wie folgt geändert:\nGerichtskostengesetzes zu bewerten; im Vertei-\nlungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und       1. § 284 wird wie folgt geändert:\n882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nverteilende Geldbetrag maßgebend;\n,,(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Voll-\n2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu lei-                     streckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis\nstenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch                 seines Vermögens vorzulegen und für seine Forde-\nden Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus-                 rungen den Grund und die Beweismittel zu bezeich-\ngabe- oder Räumungsanspruch nach den für die                    nen, wenn\nBerechnung von Gerichtskosten maßgeblichen\nVorschriften zu bewerten ist;                                   1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen\nnicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt\n3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung,\nhat,\nDuldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat;\n2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in\n4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der\ndas bewegliche Vermögen eine vollständige\neidesstattlichen Versicherung nach§ 807 der Zivil-\nBefriedigung nicht zu erlangen sein wird,\nprozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich\nder Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel                3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung\nnoch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch                       (§ 287) verweigert hat oder\nhöchstens 3 000 Deutsche Mark.                                  4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-\n(3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie                   schuldner wiederholt in seinen Wohn- und\nin Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist                       Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nach-\nder Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder                       dem er einmal die Vollstreckung mindestens\ndes Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu                           zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt\nbestimmen.\"                                                               nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997               3045\nAbwesenheit genügend entschuldigt und den          3. Dem§ 313 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGrund glaubhaft macht.\"\n,,(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und\nb) Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 1 wer-             begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuld-\nden Absatz 2, die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden          ner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so\ndie Absätze 3 bis 9.                                         erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem\nc) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 811                neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.\"\nNr. 1, 2\" durch die Angabe ,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 2\"\nersetzt.                                                 4. § 315 wird wie folgt gefaßt:\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   eingefügt:\n„Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen                „Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft\nbedarf es nicht.\"                                         nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbe-\nhörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nseine Angaben an Eides statt zu versichern. Die\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder                  Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche\ndaß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der                 Versicherung der Lage der Sache entsprechend\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung an-              ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß.\"\ngeordnet ist\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\ne) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe                   den Satz ersetzt:\n,,§ 899\" durch die Angabe ,,§ 899 Abs. 1\" ersetzt\nund nach dem Wort „Geburtstag\" das Komma und                     ,,Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"\ndas Wort „Beruf\" gestrichen.\nf) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:                 (12) Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4\" durch die\ndurch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\nAngabe „Absatz 5\" und die Angabe ,,§ 899\"\n(BGB!. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe,,§ 899 Abs. 1\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 902, 904 bis 906,\n908, 910 und 913 bis 915h\" durch die Angabe       In Artikel 97 werden nach § 17a die folgenden §§ 17b\n,,§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2,    und 17c eingefügt:\nAbs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h\" ersetzt.                                      ,,§ 17b\ncc) Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5                        Eidesstattliche Versicherung\nbis 7 werden die Sätze 4 bis 6.\n§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der\ndd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Ab-             Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des\nsatz 3\" durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.      Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs-\nee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:               rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1\nS. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Voll-\n,,Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes versucht hat.\n2. § 287 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                                        §17c\n,,(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Voll-                           Pfändung fortlaufender Bezüge\nstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilli-          § 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassun9 des\ngung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung         Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des zweiten Gesetzes zur Ande-\ndurchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einho-      rung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom\nlung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung           17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039) gilt nicht für Arbeits-\ngefährden würde. Für die richterliche Anordnung          und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\neiner Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig,        zes beendet waren.\"\nin dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen\nwerden soll.\"\n(13) In § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze an-           ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des\ngefügt:                                                  Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942)\n,,(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die       geändert worden ist, wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:\nDurchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen          „17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren\nihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach                     nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung,\nAbsatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen,                 soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem\ndie Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäfts-                   von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der\nräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die                  §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem\nDurchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegen-                 anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht\nüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.                    (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind.\n(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll-          Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen\nstreckung vorzuzeigen.\"                                         nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten.\"","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(14) In § 463b Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung in        (18) § 40a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987              der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November\n(BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des      1975 (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert       Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851) geän-\nworden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5\" durch       dert worden ist, erhält folgende Fassung:\ndie Angabe „900 Abs. 1 und 4\" ersetzt.                        „Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem\n31. Dezember 1997; ist eine Entscheidung gemäß § 46\n(15) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-     Abs. 1 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestands-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom            kräftig, erlischt die Bestellung erst mit Eintritt der Be-\n19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Arti-     standskraft, wenn der Berufsangehörige zumindest am\nkel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038)      Grundlagenteil des Seminars gemäß Absatz 2 erfolgreich\ngeändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1 , 3 und      teilgenommen hat.\"\n5\" durch die Angabe „900 Abs. 1 und 4\" ersetzt.\n(19) In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in\n(16) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes     der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996\nvom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1S. 837), das zuletzt durch      (BGBI. 1S. 18) wird das Datum „31. Dezember 1997\" durch\n§ 17 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. 1 S. 934)         das Datum „31. Dezember 2001\" ersetzt.\ngeändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5\ndurch die Angabe „900 Abs.1, 4\" ersetzt.\nArtikel 3\n(17) Nach § 14 des Grundbuchbereinigungsgesetzes                             Überleitungsvorschriften\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das               (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bis-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember         herigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Ver-\n1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden ist, wird fol~ender     handlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten\n§ 15 angefügt:                                                dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen\n,,§ 15                           Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen\nVerhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-\nAufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1               reicht werden können.\nSatz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes\n(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung\n(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungs-    des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räu-\ngesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von              mung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Geset-\ndem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen            zes stattfinden soll.\n(Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren\n(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der\ndurchgeführt.\nFassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für\n(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die den Vermögens-      Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.\nwert verwahrt, ermittelt den Eigentümer des betroffenen          (4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnur.1g ist in seiner\nVermögenswertes. Kann dieser nicht mit den ihm zu             bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor\nGebote stehenden Mitteln gefunden werden, veröffent-          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.\nlicht das Bundesamt am Ende eines jeden Kalenderhalb-\njahres im Bundesanzeiger und einer auch in den alten             (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in\nBundesländern erscheinenden überregionalen Tageszei-          der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für\ntung eine Liste aller Grundstücke, grundstücksgleichen        die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-\nRechte und aller Kontoguthaben, für die ein Aufgebotsver-     streckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht\nfahren bei ihm anhängig ist, mit der Aufforderung an den      hatte.\nEigentümer oder Rechtsinhaber, sich bei ihm zu melden.           (6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung\nIn der Liste wird der Vermögenswert genau bezeichnet          des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits-\nsowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt         oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses\nder Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und            Gesetzes beendet waren.\ngrundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige\n(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nsowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der\nordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buch-\nAnordnung der staatlichen Verwaltung.\nstabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkraft-\n(3) Meldet sich innerhalb von vier Jahren seit der Ver-   treten dieses Gesetzes beantragt worden sind.\nöffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der\n(8) Die Frist des§ 885 Abs 4 Satz 1 der Zivilprozeßord-\ndinglich Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen\nnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b\nAusschlußbescheid. Der Bescheid ist öffentlich zuzustel-\nbeginnt nicht vor dem Tage des lnkrafttretens dieses\nlen. Auf die öffentliche Zustellung ist§ 5 der Hypotheken-\nGesetzes.\nablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der be-\nstandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen                                      Artikel4\neines Ausschlußurteils.\nInkrafttreten\n(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes einge-           (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in\nleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am   Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.\nTage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf           (2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage\ndas Bundesamt über.\"                                          nach der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3047\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}