{"id":"bgbl1-1997-85-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":85,"date":"1997-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/85#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_85.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2998,"pdf_page":2,"num_pages":41,"content":["-·------··----------\n2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nGesetz\nzur Reform der gesetzlichEtn Rentenversicherung\n(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             i)  Die Angabe zu § 95 wird gestrichen.\nj)  Nach der Angabe zu § 94 wird eingefügt:\nArtikel 1                                  ,,§ 95 Einkommensanrechnung auf Renten we-\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                             gen Erwerbsminderung\".\n(860-6)                               k)  Die Angabe zu § 96a wird gestrichen.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                1)  Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefaßt:\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt               ,,§ 112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember                       rung\".\n1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert:                 m) Die Angabe zu § 164 wird gestrichen.\nn)  Nach der Angabe zu § 187a wird eingefügt:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n,,§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung\na)  In der Angabe zu § 37 werden die Wörter\nvon Anwartschaften auf betriebliche\n,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige\" gestri-\nAltersversorgung\".\nchen.\no)  Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:\nb)  Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden ge-\nstrichen.                                                    ,,§ 213 Zuschüsse des Bundes\".\nc)  Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefaßt                 p)  Die Angabe zu § 234 wird gestrichen.\n,,Altersrente und Kündigungsschutz\".                     q)  Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt\nd)  In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs-                 Rehabilitation\" wird eingefügt:\nunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminde-                   ,,§ 234 Persönliche Voraussetzungen\".\nrung\" ersetzt.\nr)  Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefaßt:\ne)  Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden gestri-\n,,§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte\".\nchen.\ns)  Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:\nf)  Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte\".\n,,§ 68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveau-\nsicherung\".                                      t)  Nach der Angabe zu § 239 wird eingefügt:\ng)  Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefaßt:                   ,,§ 239a Rente für Bergleute\".\n,,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-              u) In der Angabe zu § 240 wird das Wort „Berufs-\nlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inan-            unfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminde-\nspruchnahme einer Rente wegen Alters                rung\" ersetzt.\noder bei Abfindung einer Anwartschaft\nv)  Die Angabe zu § 241 wird gestrichen.\nauf betriebliche Altersversorgung\".\nw) Nach der Angabe zu § 243a wird eingefügt:\nh)  Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbs-               ,,§ 243b Wartezeiten\".\nminderung bei Bezug von Arbeitsentgelt            x) In der Angabe zu§ 249 werden die Wörter „und\noder Vorruhestandsgeld\".                             Berücksichtigungszeiten\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                  2999\ny)  In der Angabe zu§ 249a werden die Wörter „und            vv) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefaßt:\nBerücksichtigungszeiten\" gestrichen.                            ,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-\nz)  Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt:                                  derter Erwerbsfähigkeit\".\n,,§ 253a Zurechnungszeit\".                               ww) Nach der Angabe zu§ 313 wird eingefügt:\naa) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefaßt:                      ,,§ 313a Renten wegen verminderter Erwerbs-\n,,§ 255 Rentenartfaktor\".                                                  fähigkeit und Arbeitslosengeld\".\nbb) Nach der Angabe zu § 256c wird eingefügt:                xx) Nach der Angabe zu§ 314a wird eingefügt:\n,,§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungs-                    ,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-\nzeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli                           unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\".\n2000\".                                         yy) Nach der Angabe         zu Anlage 2a wird eingefügt:\ncc) Nach der Angabe zu§ 264b wird eingefügt:                        ,,Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgelt-\n,,§ 264c Zugangsfaktor\".                                                      punkten\".\ndd} Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Ab-            zz) Die Überschrift in Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:\nschnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt                  ,,Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-\ngefaßt:                                                         sicherte\".\n,,zusammentreffen von Renten und von Einkom-            aaa) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:\nmen\".                                                           „Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der\nee) Vor der Angabe zu § 266 wird eingefügt:                                       Altersrente für Schwerbehinderte\n,,§ 265c Mehrere Rentenansprüche\".                                Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzu-\nff) Nach der Angabe zu§ 267 wird eingefügt:                                       gangsfaktor bei Rentenbeginn vor\n2003\".\n,,§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst\".\ngg) Nach der Angabe zu § 272 wird eingefügt:              2. In § 5 wird nach Absatz 2 eingefügt:\n,,§ 272a Rente für Bergleute\".                             ,,(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während\nhh) Die Angabe zu § 275 wird gestrichen.                     der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende\neiner Fachschule oder Hochschule\nii) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefaßt:\n1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-\n,,Höherversicherung für Zeiten vor 1998\".                     nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,\njj) Die Angabe zu § 282 wird gestrichen.                          oder\nkk) Die Angabe zu § 283 wird gestrichen.                     2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,\nII) Die Angabe zu § 284b wird gestrichen.                         das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monat-\nlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ableisten.\"\nmm) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 287 Beitragssatz für 1999\".                       3. § 10 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnn) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefaßt:              „2. bei denen voraussichtlich\n,,§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze\".                        a) bei erheblicher Gefährdung der-Erwerbsfähig-\noo) Die Angabe zu§ 287d wird wie folgt gefaßt:                          keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit\ndurch medizinische oder berufsfördernde Lei-\n,,§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen\".                        stungen abgewendet werden kann,\npp) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.                            b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch\nqq) In der Angabe zu § 302 wird. das Wort „Regel-                       medizinische oder berufsfördernde Leistun-\naltersrente\" durch das Wort „Altersrente\" ersetzt.                  gen wesentlich gebessert oder wiederherge-\nrr) Die Angabe zu § 302b wird gestrichen.                               stellt oder hierdurch deren wesentliche Ver-\nschlechterung abgewendet werden kann,\nss) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:\nc) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-\n,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwer-                        sicht auf eine wesentliche Besserung der Er-\nrente wegen Berufsunfähigkeit oder                         werbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-\nErwerbsunfähigkeit\".                                       fördernde Leistungen erhalten werden kann.\"\ntt) Nach der Angabe zu § 306 wird eingefügt:\n,,§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Be-         4. In§ 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Fortbildung,\nrufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-            Ausbildung und Umschulung\" durch die Wörter „Aus-\nkeit                                            bildung und Weiterbildung\" ersetzt.\n§ 306b Monatsbetrag bei Renten wegen Be-\n5. In § 17 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Umschulung\"\nrufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-\ndurch das Wort „Weiterbildung\" ersetzt.\nkeit''.\nuu) Nach der Angabe zu§ 307c wird eingefügt:              6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Umschulung\n,,§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszei-          und Fortbildung\" durch das Wort „Weiterbildung\"\nten\".                                           ersetzt.","3000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n7. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.                          2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von\na) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,\n8. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.\nb) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,\n9. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben.                                                c) zwei Dritteln der Vollrente das 11, ?fache\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit\n10. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten\"\nersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5\ndie Wörter „und der Veränderung der durch-\nEntgeltpunkten.\"\nschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen\"\neingefügt.\n14. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n,,§36\n11. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                           Altersrente für langjährig Versicherte\nVersicherte können eine Altersrente vor Vollendung\n12. In § 33 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:              des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,\n,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als                     wenn sie\n1. Regelaltersrente,                                              1. das 62. Lebensjahr vollendet und\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                        2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt\n3. Altersrente für Schwerbehinderte,                              haben!'\n4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\n15. § 37 wird wie folgt gefaßt:\nBergleute\n,,§37\nsowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als\nAltersrente für Schwerbehinderte\n5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach\nAlterstellzeltarbelt,                                           Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn\nsie\n6. Altersrente für Frauen.\n1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,\n(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nwird geleistet als                                                2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte\n(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und\n1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.\n2. Rente wegen voller Erwerbsminderung\nDie vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-\nsowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als\nrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mög-\n3. Rente wegen Berufsunfähigkeit,                                 lich.\"\n4. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,\n16. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.\n5. Rente für Bergleute.\n(4) Rente wegen Todes wird geleistet als                17. § 41 wird wie folgt geändert:\n1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n2. große Witwenrente oder Wltwerrente,                                  ,,Altersrente und Kündigungsschutz\".\n3. Erziehungsrente,                                               b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\n4. Waisenrente.\"                                                  c) Die Absatzbezeichnung .. (4)\" wird aufgehoben.\n13. § 34 wird wie folgt geändert:                                18. In § 43 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nangefügt:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Jahres seit Ren-\ntenbeginn\" durch das Wort „Kalenderjahres\"            11 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-\nersetzt.                                                     endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-\nren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  schulischer Ausbildung.\"\n„Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus\nmehreren Beschäftigungen und selbständigen        19. § 43 wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeiten werden zusammengerechnet.\"\n,,§43\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nRente wegen Erwerbsminderung\n,,(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\n1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein           65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,                   weiser Erwerbsminderung, wenn sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                   3001\n1. teilweise erwerbsgemindert sind,                             3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten\nsind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-\noder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,\nminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nwenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und\nBeginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine                  für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\nWartezeit erfüllt haben.                                         oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,\nTeilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die                4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-\nwegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh-                    endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-\nbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedin-                ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen\ngungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens                     schulischer Ausbildung.\nsechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist\nZeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während\ndie jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-\ndieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-\ngen.\ngeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur\n(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des                 unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens\n65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller                geringfügig war.\nErwerbsminderung, wenn sie\n(4) Eine Pflichtbeitragszelt von drei Jahren für eine\n1. voll erwerbsgemindert sind,                                  versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht\n2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-         erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund\nminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-        eines Tatbestandes eingetreten Ist, durch den die all-\ncherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und               gemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine                 (5) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allge-\nWartezeit erfüllt haben.                                    meinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und\nseitdem ununterbrochen voll erwerbsgemlndert sind,\nVoll erwerbsgemlndert sind Versicherte, die wegen               haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-\nKrankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit             derung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt\naußerstande sind, unter den üblichen Bedingungen                haben.\"\ndes allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei\nStunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die\n20. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.\njeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.\nVoll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1\nSatz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behin-         21. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig\nderung nicht auf, dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig            oder erwerbsunfähig\" durch das Wort „erwerbs-\nsein können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer               gemindert\" ersetzt.\n1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder\n22. § 50 wird wie folgt geändert:\n2. eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsent-\ngelt erzielt, das ein Siebtel der monatlichen Be-           a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzugsgröße überschreitet, wobei ein zweimaliges              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÜberschreiten um jeweils einen Betrag bis zur\nHöhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße                    ,,(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist\nim laufe eines jeden Kalenderjahres außer Be-                    Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente\ntracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren Be-                   wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte,\nschäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht                      die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen\nals Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das                         Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.\"\na) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen              c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-                     ,,(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist\ntätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne                  Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente\ndes § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,                 für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.\"\nb) ein Behinderter von dem Träger einer in § 1              d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Berufs-\nSatz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält oder               unfähige oder Erwerbsunfähige\" gestrichen.\nc) ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der\nallgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert         23. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nwar, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Einglie-\n,,(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Warte-\nderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt.\nzeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-\n(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der            tragszeiten angerechnet.\"\nMinderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um\nfolgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine\n24. Dem § 53 Abs. 2 wird angefügt:\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:\n,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Er-\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer\nwerbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nZeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung\n2. Berücksichtigungszeiten,                                     des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.\"","3002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n25. § 53 wird wie folgt geändert:                                        20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser\nRente,\na) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.\n3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „erwerbsunfähig\" durch\ndie Wörter „voll erwerbsgemindert\" ersetzt und                  rente mit dem Tode des Versicherten und\nfolgender Satz angefügt:                                   4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.\n,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der voll-          (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,\nen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert              der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten\nsich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach           55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinaus-\nVollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben              gehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu\nJahren.\"                                                   zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeit-\npunkt hinzugerechnet wird.\"\n26. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n30. § 63 wird wie folgt geändert:\n,,Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalender-\nmonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung           a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n(Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gel-                 ,,(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedli-\nten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflicht-                  chen Rentenbezugsdauer werden durch einen\nbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung                Zugangsfaktor vermieden.\"\noder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des\n25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate              b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Arbeit\" die\nwerden die im Fünften Kapitel geregelten. Anrech-                    Wörter „sowie unter Berücksichtigung der durch-\nnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.\"                          schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen\"\neingefügt.\n27. § 55 wird wie folgt geändert:\n31. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden am Ende die Wörter „oder\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                   bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche\n,,(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimm-             Altersversorgung\" angefügt.\nte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte         b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nBeschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen\nhierzu auch\n32. In§ 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gel-\n,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5,\nten, oder\n3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0\".\n2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4\ngenannten Gründen Beiträge gezahlt worden\nsind oder als gezahlt gelten, oder                33. § 68 wird wie folgt gefaßt:\n3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Lei-                                         ,,§68\nstungsträger mitgetragen hat.\"                                             Aktueller Rentenwert\nund Rentenniveausicherung\n28. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer\na) In Satz 1 wird der Textteil                                  monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten entspricht,\n„4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben\nwenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des\n(Zeiten einer beruflichen Ausbildung),\"\nDurchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum\ngestrichen.                                              30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                         Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert\nsich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bishe-\nrige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Ver-\n29. § 59 wird wie folgt gefaßt:                                     änderung\n,,§59                              1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nZurechnungszeit                              schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,\n(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente       2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten\nwegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen                        sowie\nTodes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das             3. der durchschnittlichen          Lebenserwartung    der\n60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                             65jährigen\n(2) Die Zurechnungszeit beginnt                             vervielfältigt wird.\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem\n(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-\nEintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminde-\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nrung,\nArbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,              vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-\nauf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von           vergangene Kalenderjahr geteilt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3003\n(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung          LEBt_9 = die durchschnittliche Lebenserwartung der\nwird ermittelt, indem die Verhältniswerte                                 65jährigen im zurückliegenden neunten\nKalenderjahr,\n1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des ver-\ngangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das           LEBt-a = die durchschnittliche Lebenserwartung der\nArbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjah-                        65jährigen im zurückliegenden achten\nres und                                                               Kalenderjahr.\n2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen                   (6) Der Faktor für die Veränderung der durch-\nKalenderjahres zur Rentennettoquote des vergan-          schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist\ngenen Kalenderjahres                                     nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer\nmiteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für        Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts\ndas Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Net-       oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer\ntoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnitts-           jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente\nwert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.           und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen\nDie Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer        Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.\nverfügbaren Standardrente und der ihr zugrundelie-               (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-\ngenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus             tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-            dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalen-\nstellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Stan-        derjahres vorliegenden Daten und für das vorvergan-\ndardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente         gene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bishe-\num den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Kran-           rigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der\nkenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Bei-          Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu\ntragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die          legen.\"\nohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durch-\nschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert       34. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird.\n,,(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalen-\n(4) Der Faktor für die Veränderung der durch-             dermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für\nschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird            Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kinder-\nermittelt, indem der um den Wert eins geminderte             erziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kin-\nVerhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenser-          dererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten\nwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten            ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonsti-\nKalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwar-             ge Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höch-\ntung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert         stens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der\nund um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der               jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.\"\ndurchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen\nin einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel\n35. § 71 wird wie folgt geändert:\ndes Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus\nden Daten dieses, des vorangegangenen und des fol-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beruflichen\ngenden Kalenderjahres ermittelt wird.                             oder schulischen Ausbildung\" durch die Wörter\n„schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen\n(5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Renten-\neiner beruflichen Ausbildung\" ersetzt.\nwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird\nnach folgender Formel ermittelt:                              b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nARt = ARt_1 X (BEt_/BE._2) X (NQt_/NQt_2)           X             „Für die Gesamtleistungsbewertung werden\n(RQt_/RQt_1) x [(LEBt_g/LEBt-a -1) / 2 + 1];                      jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit\ndie Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben\ndabei sind:\nwürden, wenn diese Kalendermonate Kindererzie-\nARt      = der zu bestimmende neue aktuelle Renten-               hungszeiten wären.\"\nwert,\nARt_ 1   = der bisherige aktuelle Rentenwert,            36. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbsun-\nfähigkeit\" durch die Wörter „voller Erwerbsminde-\nBEt_1    = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-         rung\" ersetzt.\nmer für das vergangene Kalenderjahr,\n37. In§ 74 Satz 1 werden die Wörter „Anrechnungszeiten\nBEt_2    = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je               wegen\" durch das Wort „Zeiten\" ersetzt.\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-\nmer für das vorvergangene Kalenderjahr,\n38. § 75 wird wie folgt geändert:\nNQt_1    = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des\nvergangenen Kalenderjahres,                       a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-\nunfähigkeit\" durch die Wörter „voller Erwerbsmin-\nNQt_2    = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des              derung\" ersetzt.\nvorvergangenen Kalenderjahres,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-\nRQt_2    = die Rentennettoquote des vorvergangenen                 unfähigkeit\" durch die Wörter „wegen voller Er-\nKalenderjahres,                                        werbsminderung\" und die Wörter „Eintritt der\nRQt-1    = die Rentennettoquote des vergangenen                    Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „Eintritt der\nKalenderjahres,                                        vollen Erwerbsminderung\" ersetzt.","3004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n39. § 76a wird wie folgt gefaßt:                                          Kalendermonats der Vollendung des 63. Le-\n,,§76a                                      bensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003\nniedriger als 1,0 und\nZuschläge an\nEntgeltpunkten aus Zahlung                         b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit\nvon Beiträgen bei vorzeitiger                          eine Rente wegen Alters nach Vollendung des\nInanspruchnahme einer Rente wegen                           65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen\nAlters oder bei Abfindung einer Anwart-                      haben, um 0,005 höher als 1,0.\nschaft auf betriebliche Altersversorgung             Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-\n(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen            fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung\nbei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen             des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-\nAlters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit          ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-\ndem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um-                  jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-\nrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk-           jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-\nten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-           gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-\ntigt werden.                                                  endung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt\nnicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.\n(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen\nbei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche                (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grund-\nAltersversorgung werden ermittelt, indem aus dem              lage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren\nAbfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem im Zeit-           Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maß-\npunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfak-                 gebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitrags-\ntor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen           zeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen\ndes Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.              Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von\npersönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente\n(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge          waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für\nerfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt          die Versicherte\nworden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig\ngezahlte Beiträge zu ermitteln sind.\"                         1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in\nAnspruch genommen haben, um 0,003 oder\n40. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                   2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\noder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfak-\n,,§77\ntor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats\nZugangsfaktor                               der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in\n(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter              Anspruch genommen haben, um 0,003,\nder Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und            3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nbestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der                 nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005\nErmittlung des Monatsbetrags der Rente zu berück-\nsichtigen sind.                                               je Kalendermonat erhöht.\"\n(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die\n41. § 81 wird wie folgt gefaßt:\nnoch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-\nten einer Rente waren,                                                                   ,,§ 81\n1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-                         Persönliche Entgeltpunkte\ndermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres                Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-\noder eines für den Versicherten maßgebenden               geltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-\nniedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,                   rung sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszu-\n2. bei Renten wegen Alters, die                               schlag.\"\na) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für\njeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als        42. § 82 wird wie folgt gefaßt:\n1,0 und                                                                          ,,§82\nb) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz                                   Rentenartfaktor\nerfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genom-\nmen werden, für jeden Kalendermonat um                   Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-\n0,005 höher als 1,0,                                  geltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung bei\n3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender-          1. Renten wegen Alters 1,3333,\nmonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen-           2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,\ndermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in\na) solange eine in der knappschaftlichen Renten-\nAnspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als\nversicherung versicherte Beschäftigung aus-\n1,0,\ngeübt wird, 0,6,\n4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-\nb) in den übrigen Fällen 0,9,\nmonat,\na) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der            3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333,\nVersicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des        4. Erziehungsrenten 1,3333,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3005\n5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten                 3. Altersrente für Schwerbehinderte,\nbis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach\n4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\nAblauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-\nBergleute,\nben ist, 1,3333, anschließend 0,3333,\n5. Rente wegen voller Erwerbsminderung,\n6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten\nbis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach              6. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\nAblauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-             7. Erziehungsrente.\"\nben ist, 1,3333, anschließend 0,8,\n7. Halbwaisenrenten 0, 1333,                                48. § 93 wird wie folgt geändert:\n8. Vollwaisenrenten 0,2667.                                      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, ; bei einer\nDer Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1                    Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4\" gestri-\nfür persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Ent-                  chen.\ngeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei                 b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anstalts-\n1. Renten       wegen    teilweiser Erwerbsminderung                 pflege\" durch das Wort „Heimpflege\" ersetzt.\n1,3333,                                                     c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten                       ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewen-\nbis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach                  det, wenn die Rente aus der Unfallversicherung\nAblauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-\n1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der\nben ist, 1,3333, anschließend 0,8.\"\nsich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt· der\nfür die Rente maßgebenden Minderung der\n43. § 83 wird wie folgt geändert:\nErwerbsfähigkeit ereignet hat, oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen\n,,(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden                    des Unternehmers oder seines Ehegatten oder\nKalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgelt-                         nach einem festen Betrag, der für den Unter-\npunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte                    nehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist,\nfür Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunk-                    berechnet wird.\nte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen\nAls Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei\nBeitragszeiten der knappschaftlichen Rentenver-\nBerufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Ver-\nsicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-\nsicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die\npunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um\nihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit\n0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei\nzu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hin-\nViertel des Unterschiedsbetrages. Der Unter-\nterbliebenenrenten.\"\nschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten\nEntgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um                d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchst-               „Satz 1 gilt nicht für Renten wegen teilweiser\nbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche                  Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für Hin-\nRentenversicherung erhöht und um die ermittelten                terbliebenenrenten.\"\nEntgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemin-\ndert werden.\"\n49. § 94 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n,,§94\n44. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                              Nichtleistung von Renten wegen\nErwerbsminderung bei Bezug von\n,,(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden                            Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld\njedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig                   Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-\nKindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten            minderung und wird für denselben Zeitraum Arbeits-\nEntgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeord-                entgelt aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen\nnet.\"                                                            Beschäftigungsverhältnis erzielt, wird die Rente nicht\ngeleistet, solange die Beschäftigung nach dem Ren-\n45. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-                  tenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für ein-\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch                 malig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt\ndas Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                             steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.\"\n46. § 88 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                          50. § 95 wird aufgehoben.\n4 7. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          51 . Nach § 94 wird eingefügt:\n,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf                                          ,,§95\nmehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur                                Einkommensanrechnung auf\ndie höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten                        • Renten wegen Erwerbsminderung\nist folgende Rangfolge maßgebend:\n(1) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\n1. Regelaltersrente,                                             rung wird das für denselben Zeitraum erzielte monat-\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                       liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit","3006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nes den Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet.          kommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen               übersteigt. Für die Anrechnung ist das der Sozial-\ndes der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsent-               leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt\ngelts oder Arbeitseinkommens um weniger als 10 vom             oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist\nHundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der             auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus\nFreibetrag wird durch die Änderung unterschritten.             Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen.\nArbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren              Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsent-\nBeschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten wer-            gelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit die-\nden zusammengerechnet.                                         ses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.\n(2) Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuel-           (5) Die Absätze 3 und 4 werden auch für vergleich-\nlen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Ent-         bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland ange-\ngeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei          wendet.\nKalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,\n(6) Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\nmindestens das 13fache des aktuellen Rentenwerts.\n1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\n(3) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teil-\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-\nweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt\nkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37\noder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von\ndes Elften Buches nicht übersteigt, oder\n1. Vorruhestandsgeld,\n2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1\n2. Krankengeld,                                                     Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.\"\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet\nwird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-     52. Dem§ 96a wird angefügt:\nten ist, oder\n,,(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der\nb) das aufgrund einer stationären Behandlung              neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\ngeleistet wird, die nach dem Beginn der Rente         einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem\nbegonnen worden ist,                                  Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der\n3. Versorgungskrankengeld,                                     Bezug von\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet        1. Krankengeld,\nwird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-              a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet\nten ist, oder                                                  wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-\nb) das während einer stationären Behandlungs-                      ten ist, oder\nmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein                   b) das aufgrund einer stationären Behandlung\nnach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt                 geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,                          begonnen worden ist,\n4. Übergangsgeld,                                              2. Versorgungskrankengeld,\na) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-            a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet\nentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt                   wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-\noder                                                           ten ist, oder\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung                 b) das während einer stationären Behandlungs-\ngeleistet wird, und                                            maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein\n5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-                  nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\nten Buches genannten Sozialleistungen.                             oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,\nBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrun-          3. Übergangsgeld,\ndeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-                  a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-\neinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für                       entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt\neine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen                         oder\nruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1\nSatz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder               b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nArbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf                          geleistet wird, und\ndie sonstige Sozialleistung angerechnet wird.                  4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-\n(4) Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung                ten Buches genannten Sozialleistungen.\nwird das für denselben Zeitraum geleistete                     Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der\n1. Verletztengeld,                                            neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt\nwird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\n2. Übergangsgeld, das aus der gesetzlichen Unfall-\nmen das für denselben Zeitraum geleistete\nversicherung geleistet wird, und\n1. Verletztengeld,\n3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur\nFeststellung der vollen Erwerbsminderung gelei-           2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-\nstet wird,                                                     cherung und\nangerechnet, wenn das der Sozialleistung zugrunde-            3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur\nliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-                 Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                3007\ngleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung      60. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu-\nzugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder                schuß\" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes\"\nArbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1               ersetzt.\nund 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,\ndie aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug\n61. In § 154 Abs. 4 ·wird die Textstelle „31. Juli\" durch die\nliegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges\nTextstelle „30. November\" ersetzt.\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,\nsoweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-\nrechnet wird.                                              62. In § 155 Abs. 2 werden die Wörter „bis zum 31. Juli\n(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen         eines jeden Jahres\" gestrichen.\neiner Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.\"\n63. § 158 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n53. § 96a wird aufgehoben.\n,,(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines\n54. In§ 98 wird Nummer 7a aufgehoben.\nJahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des\nbisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwan-\n55. § 102 wird wie folgt geändert:                                 kungsreserve am Ende des auf die Festsetzung fol-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             genden Kalenderjahres die durchschnittlichen Aus-\ngaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-\n,,(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nund große Witwenrenten oder große Witwerrenten             sicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen\nKalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder\nwegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden\nauf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für läng-       für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich über-\nsteigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei\nstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befri-\nKalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß\nstung kann wiederholt werden. Die Renten werden\ndie voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Be-\nunbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist,\nrücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der\ndaß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben\nBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nwerden kann.\"\nbeschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                               versicherten zusammen mit den Zuschüssen des\n,,(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation             Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berück-\nerbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung           sichtigung von Entnahmen aus der Schwankungs-\nfeststeht, wann die Leistung enden wird, kann              reserve ausreichen, um die voraussichtlichen Aus-\nbestimmt werden, daß Renten wegen verminder-               gaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel\nter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten               der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei\noder große Witwerrenten wegen Minderung der                Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem\nErwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats             Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen\nenden, in dem die Leistung zur Rehabilitation              Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nbeendet wird.\"                                             ter und der Angestellten für einen Kalendermonat,\nhöchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate,\n56. In § 103 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder            entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so\nErwerbsunfähige\" gestrichen.                                   ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch\nein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Sat-\nzes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß\n57. In§ 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter,, , Berufs-\ndie Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf\nunfähige oder Erwerbsunfähige\" gestrichen.\ndie Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durch-\nschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu\n58. § 112 wird wie folgt gefaßt:                                   eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung\n,,§ 112                              der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Bei-\nRente wegen teilweiser Erwerbsminderung                tragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Aus-\ngaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach\nBerechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser            Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der\nErwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente                 Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszah-\nbereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Auf-       lungen.\"\nenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch\nhatten.\"\n64. § 160 wird wie folgt geändert:\n59. § 116 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit vom\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.                  1. Januar des folgenden Jahres an\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig,              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nberufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-\nfähig\" durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig\"\n65. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfä-\nhigkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähig-           a) Nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelt\" werden\nkeit'' durch die Wörter „verminderte Erwerbsfähig-              die Wörter „im Sinne des Altersteilzeitgesetzes\"\nkeit\" ersetzt.                                                   eingefügt.","3008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                          unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend\"\ngestrichen.\n„Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig\ngezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese              bb) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort\nin den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung                       ,,pflichtversicherten\" durch das Wort „ versi-\ndes Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeits-                         cherten\" ersetzt.\nentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nHöhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden\nVollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei               „Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nVollzeitarbeit hätten beansprucht werden können,                 werden in der knappschaftlichen Rentenversiche-\nhinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine                rung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn\nBeitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom ,                das der Leistung zugrundeliegende monatliche\nHundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit              Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark\nentfallenden Beitragsbemessungsgrenze über-                     nicht übersteigt.\"\nsteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter\nArbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die\n69. Nach § 187a wird eingefügt:\nDauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei-\ntragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des                                          11 § 187b\nBezugs von Krankengeld, Versorgungskranken-                                    Zahlung von Beiträgen bei\ngeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1                         Abfindung von Anwartschaften\nentsprechend.\"                                                             auf betriebliche Altersversorgung\n66. § 168 wird wie folgt geändert:                                      (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeits-\nverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            besserung der betrieblichen Altersversorgung eine\naa) In Nummer 1 wird der Textteil ,,; solange ein           Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße den                betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können\nBetrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,           innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung\nist dieser Betrag maßgebend\" gestrichen.               Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nzahlen.\n,,6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-\nteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum             (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente\nArbeitsentgelt erhalten, für den sich           wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr\njeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2          zulässig.\"\nergebenden Unterschiedsbetrag von den\nArbeitgebern,\".                             70. § 213 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Nummer 6 wird angefügt:                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-                                            ,,§213\nteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum\nKrankengeld, Versorgungskrankengeld,                                Zuschüsse des Bundes\".\nVerletztengeld oder Übergangsgeld erhal-        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten, für den sich nach§ 163 Abs. 5 Satz 3\nergebenden Unterschiedsbetrag von der               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des\nBundesanstalt für Arbeit, wenn die Vor-                    Bundes\" jeweils durch das Wort „Bundeszu-\naussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz                  schuß\" ersetzt und die Klammerzusätze\nvorliegen, ansonsten von den Arbeitge-                     ,,(Bundeszuschuß)\" gestrichen.\nbern.\"                                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                                ,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei-\n„Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der                            tragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne\nknappschaftlichen Rentenversicherung die Bei-                           Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-\nträge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monat-                         zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.\"\nliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\nMark nicht übersteigt.\"\n,,(3) Um den Beitragssatz in der Rentenversiche-\n67. In § 169 wird in Nummer 3 der Textteil ,, ; solange ein              rung der Arbeiter und der Angestellten niedriger\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von                   festsetzen zu können, zahlt der Bund an die Ren-\n610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag                  tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nmaßgebend\" gestrichen.                                              in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundes-\nzuschuß in Höhe des Betrages, der dem kassen-\n68. § 170 wird wie folgt geändert:                                       mäßigen Mehraufkommen eines Prozentpunktes\ndes allgemeinen Umsatzsteuersatzes dieses Jah-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                res entspricht. Für die Zahlung, Aufteilung und\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Textteil                   Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses\n,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Be-              sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß\nzugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark                anzuwenden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                     3009\n71. In § 228a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei          wie folgt angehoben:\n11\nHlnzuverdienstgrenzen für Renten die Wörter „oder\nvorzeitige Inan-\nbei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Er-                     Versicherte     Anhebung   auf Alter    apruchnahme\nwerbsminderung11 eingefügt.                                          Geburtsjahr        um                  möglich ab Alter\nGeburtsmonat      Monate  Jahr    Monat  Jahr     Monat\n72. § 234 wird gestrichen.                                         vor1938                   0     63         0   63         0\n1938\n73. Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt Rehabill-\nJanuar-April              1     63         1   63         0\ntation11 wird eingefügt:                                       Mai-August                2     63         2   63         0\n,,§234                              September-\nDezember                  3     63         3   63         0\nPersönliche Voraussetzungen\n1939\nFür Leistungen zur Rehabilitation haben auch Ver-          Januar-April              4     63         4  63          0\nsicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die         Mai-August                5    63          5  63          0\nim Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei                 September-\ndenen voraussichtlich durch die Leistungen die                 Dezember                  6    63          6   63         0\nErwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder-\n1940\nhergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen\nJanuar-April              7    63          7  63          0\nder Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähig-          Mai-August                     63          8   63         0\n8\nkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die             September-\nLeistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten            Dezember                  9    63          9   63         0\n11\nBerufsfähigkeit abgewendet werden kann.\n1941\nJanuar-April             10    63        10   63          0\n74. In § 235a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt\nMai-August               11    63        11   63          0\nund die Wörter „jedoch ohne Berücksichtigung der               September-\nVeränderung der Belastung bei Renten und der Ver-              Dezember                 12    64          0   63         0\nänderung der durchschnittlichen Lebenserwartung\n11\nder 65jährigen. angefügt.\n§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen\n75. In § 237 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „arbeltslose     11    Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld\ngestrichen und am Ende der Nummer 2 das Komma                 oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und eingefügt:                     (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar\n„3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und                   1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, be-\n45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte      stimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inan-\nBeschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2         spruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.\nist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt,\n§236a\nin denen Versicherte wegen des Bezugs von\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versiche-                    Altersrente für Schwerbehinderte\nrungspflichtig waren, .11\nVersicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren\nsind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbe-\n76. Die§§ 236 bis 237a werden wie folgt gefaßt:\nhinderte, wenn sie\n,,§236\n1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nAltersrente für langjährig Versicherte\n2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte\n(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren           (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-\nsind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie                    unfähig oder erwerbsunfähig sind und\n1. das 63. Lebensjahr vollendet und                           3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.\n2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt\nDie Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte\nhaben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-         angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 gebo-\ncherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren                ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-\nsind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme               rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und\nder Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-         die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme\ngrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-              bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von\nspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach               60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die\nAnlage 21.\n1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am\n(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver-              10. Oktober 1997 schwerbehindert(§ 1 Schwerbe-\nsicherte, die                                                     hindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsun-\n1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre               fähig waren oder\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-     2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre\ngung oder Tätigkeit haben oder                               mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-\n2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am                   gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht\n14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über-                für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte\nbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen                      wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder\nhaben,                                                       Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.","3010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n§237                               1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und\nAltersrente wegen Arbeits-                        a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder\nlosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit                   Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\ndes Bergbaus bezogen haben oder\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente,\nwenn sie                                                           b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-\ndigung oder Vereinbarung, die vor dem\n1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,\n14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem\n2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,                                 13. Februar 1996 beendet worden ist und die\n3. entweder                                                            daran anschließend arbeitslos geworden sind\noder Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\na) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach                   nehmer des Bergbaus bezogen haben,\nVollendung eines Lebensalters von 58 Jahren\nund 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeits-            2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-\nlos waren oder Anpassungsgeld für entlassene              grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buch-\nArbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben                   stabe b des Vertrages über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\noder                                                          (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 geneh-\nb) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus-                migt worden ist, aus einem Betrieb der Montan-\ngeübt haben,                                              industrie ausgeschieden sind oder\n4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente             3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre\nacht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte               mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-\nBeschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich                gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht\nder Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungs-                  für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte\nzeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus                  wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder\neigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbei-              Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,\ntragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäfti-        wie folgt angehoben:\ngung oder Tätigkeit sind, verlängert, und\nvorzeitige Inan-\n5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.                         Versicherte     Anhebung    auf Alter    spruchnahme\nGeburtsjahr        um                   möglich ab Alter\nAltersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor,               Geburtsmonat      Monate   Jahr    Monat  Jahr     Monat\nwenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitge-\nvor1941                   0      60         0   60         0\nsetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den            1941\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für              Januar-April              1     60          1   60         0\ndie Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hun-             Mai-August                2      60         2   60         0\ndert des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind.           September-\n(2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit          Dezember                  3      60         3   60         0\nbesteht auch für Versicherte, die während der Arbeits-          1942\nlosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver-             Januar-April              4      60         4   60         0\nmittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht            Mai-August                5      60         5   60         0\nbereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzu-                September-\nnehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-                 Dezember                  6      60         6   60         0\nmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn\n1943\nJahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nJanuar-April              7      60         7   60         0\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein\nmüssen, verlängert sich auch um                                 Mai-August                8      60         8   60         0\nSeptember-\n1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,                        Dezember                  9      60         9   60         0\n2. Ersatzzeiten,                                                 1944\nsoweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine         Januar-Februar           10      60       10    60         0\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom\n1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten               Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen\nnach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosig-         Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-\nkeit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der               hältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte\nVersicherte vor dem 1. Januar 1943 geboren ist.                Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung\neiner befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme\n(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-        gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbe-\nrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-        sondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeits-\narbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember              verhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeits-\n1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-             marktpo.litische Maßnahme nicht berührt.\nspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.\nDie Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit                                       §237a\nder vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten\nbestimmen sich nach Anlage 19.                                                   Altersrente für Frauen\n(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-            (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Alters-\nrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-        rente, wenn sie\narbeit wird für Versicherte, die                              1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                    3011\n2. das 60. Lebensjahr vollendet,                                   Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-\n3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als                   barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte                steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des\nBeschäftigung oder Tätigkeit und                               Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-\nten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein\n4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt                             bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere\nhaben.                                                             durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnis-\nses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoliti-\n(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-\nsche Maßnahme nicht berührt.\"\nrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem\n31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vor-\nzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente              77. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und                    a) In Satz 1 werden die Wörter „Rente wegen Er-\ndie Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme                        werbsunfähigkeit mit Ausnahme von§§ 59 und 85\"\nder Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.                        durch die Wörter „Rente wegen voller Erwerbsmin-\n(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters-                  derung\" ersetzt.\nrente für Frauen wird für Frauen, die                              b) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und                                „Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der\na) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungs-                    Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für stän-\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-                     dige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt.\"\nbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungs-\ngeld der Seemannskasse bezogen haben oder              78. Nach § 239 wird eingefügt:\nb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi-                                       ,,§239a\ngung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai\n1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet                                Rente für Bergleute\nworden ist,                                                   (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\n2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund                   65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute,\neiner Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b                 wenn sie\ndes Vertrages über die Gründung der Europäi-                   1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V),\ndie vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus              2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Berg-\neinem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden                    bau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre\nsind oder                                                          knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten(§ 43 Abs. 3\nund 4) haben und\n3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-           3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-\ngung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht                 fähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knapp-\nfür Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte                    schaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.\nwegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder                        (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versi-\nArbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,                cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht\nwie folgt angehoben:                                               imstande sind,\nvorzeitige Inan-     1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche\nVersicherte    Anhebung    auf Alter    spruchnahme             Beschäftigung und\nGeburtsjahr        um                  möglich ab Alter\nGeburtsmonat     Monate   Jahr    Monat  Jahr     Monat      2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleich-\nvor1941                   0     60         0  60          0           wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von\nPersonen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleich-\n1941                                                                 wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt\nJanuar-April              1     60         1  60          0           wird,\nMai-August                2     60         2  60          0\nSeptember-                                                        auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu\nDezember                  3     60         3  60          0       berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufs-\nfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1\n1942                                                             Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige\nJanuar-April              4     60         4   60         0       Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb\nMai-August               5     60         5   60         0       des Bergbaus ausüben.\nSeptember-\nDezember                 6     60         6   60         0          (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Berg-\n1943\nleute, wenn sie\nJanuar-April              7     60         7   60         0\nMai-August                8     60         8   60         0       1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,\nSeptember-                                                        2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten\nDezember                  9     60         9  60          0           knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaft-\n1944                                                                 lich gleichwertige Beschäftigung oder selbständi-\nJanuar-April            10      60       10   60          0           ge Tätigkeit nicht mehr ausüben und\nMai                     11      60       11   60          0       3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.","3012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85; ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom           88. § 252 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nerzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.\"\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder an einer\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-\n79. In § 240 wird jeweils das Wort „Berufsunfähigkeit\"\ngenommen haben\" gestrichen.\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder an einer\n80. § 241 wird aufgehoben.                                                          berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-\ngenommen\" sowie die Wörter „oder der Teil-\nnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-\n81. In § 243 werden jeweils die Wörter „berufsunfähig\ndungsmaßnahme\" gestrichen.\noder erwerbsunfähig\" durch das Wort „erwerbs-\ngemindert\" ersetzt.                                                b) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n„Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an\n82. Nach§ 243a wird eingefügt:                                                einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\n,,§ 243b                                    gleichgestellt.\"\nWartezeiten\n89. § 252a wird wie folgt geändert:\n(1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nVoraussetzung für einen Anspruch auf\n,,Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunter-\n1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach                           richts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht\nAltersteilzeitarbeit und                                            Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,\n2. Altersrente für Frauen.                                                wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht\n(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist                     neben einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\nVoraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Berg-                      gung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.\"\nleute vom 50. Lebensjahr an.\"                                      b) In Absatz 2 wird im letzten Satz der Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und folgendes_angefügt:\n83. § 244 wird wie folgt geändert:                                             ,,dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbei-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                      tragszeiten für einen Anspruch auf Rente.\"\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n90. Nach § 253 wird eingefügt:\n,,(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden\nKalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzei-                                            ,,§ 253a\nten angerechnet.\"                                                                      Zurechnungszeit\nBei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2003\n84. Dem§ 245 wird angefügt:                                             endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten\n,,(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1              55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehen-\nSatz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig             den Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden\nerfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau              in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in An-\nverminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knapp-                 lage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurech-\nschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.\"                 nungszeit berücksichtigt.\"\n85. In § 248 Abs. 2 werden nach den Wörtern „ununter-              91 . Dem § 254b wird angefügt:\nbrochen erwerbsunfähig\" die Wörter „oder voll                         ,,(3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-\nerwerbsgemindert\" eingefügt.                                       den Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe\naller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teil-\n86. § 249 wird wie folgt geändert:                                      weise zu leistenden Rente an der vollen Rente ent-\na) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                spricht.\"\n,,(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestor-   92. § 255 wird wie folgt gefaßt:\nben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem\nVater zugeordnet.\"                                                                           ,,§255\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                                                Rentenartfaktor\n(1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Berg-\n87. § 249a wird wie folgt geändert:                                     leute\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaft-\n,,(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996                 lichen Rentenversicherung 0,5333,\ngestorben, wird die Kindererziehungszeit im Bei-              2. für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen\ntrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der                    Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage\nMutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine                        1,3333.\nwirksame Erklärung zugunsten des Vaters abge-                      (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Ren-\ngeben.\".                                                      tenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschie-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                       denen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Ren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu' Bonn am 22. Dezember 1997                 3013\ntenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Wit-      98. § 265 wird wie folgt geändert:\nwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten\na) Dem Absatz 2 wird angefügt:\nKalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an\ngeleistet werden.\"                                                  ,,Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundla-\nge um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für\n93. § 255a wird wie folgt geändert:                                     die Berechnung einer Rente für Bergleute.\"\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-           b) Dem Absatz 5 wird angefügt:\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  ,,Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunk-\n„dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen           te des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten\nLebenserwartung der 65jährigen.\"                                unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in\ndenen eine Rente wegen Erwerbsminderung,\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                        Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezo-\ngen worden ist.\"\n94. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Nach-\nzahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist\" durch die             c) Nach Absatz 5 wird angefügt:\nWörter „Beiträge nachgezahlt worden sind, ausge-                      ,,(6) Grundlage für die Ermittlung des Monats-\nnommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratser-                betrags einer Rente für Bergleute sind nur die\nstattung nachgezahlt worden sind\" ersetzt.                          persönlichen Entgeltpunkte, die auf die\nknappschaftliche Rentenversicherung entfallen.\n95. Nach § 256c wird eingefügt:                                             (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Berg-\n,,§ 256d                                 leute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute\nvorausgegangen ist.\"\nEntgeltpunkte für\nKindererziehungszeiten bei\nRentenbezug vor dem 1. Juli 2000               99. Die Überschrift vor§ 266 wird wie folgt gefaßt:\nBei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden                             „Sechster Unterabschnitt\nvon den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in                                  zusammentreffen\nder Zeit                                                                    von Renten und von Einkommen\".\n1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,\n2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom          100. Vor§ 266 wird eingefügt:\nHundert und                                                                            ,,§ 265c\n3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom                                 Mehrere Rentenansprüche\nHundert\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\nfür die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,           mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur\ndie bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-            die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten\nten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestim-          ist folgende Rangfolge maßgebend:\nmen.\"\n1. Regelaltersrente,\n96. § 263 wird wie folgt geändert:                                   2. Altersrente für langjährig Versicherte,\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                   3. Altersrente für Schwerbehinderte,\n„Für die Gesamtleistungsbewertung werden                     4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-\nj~dem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit                      tigte Bergleute,\nwegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet,\n5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach\nes sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen\nAlterstei lzeitarbeit,\nhöheren Wert hat.\"\n6. Altersrente für Frauen,\nb) In Absatz 1a wird das Wort „bewertet\" durch das\nWort „berücksichtigt\" ersetzt.                               7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,\n8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\n97. Nach§ 264b wird eingefügt:\n9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,\n,,§ 264c\n10. Erziehungsrente,\nZugangsfaktor\n11. Rente wegen Berufsunfähigkeit,\n(1) Beginnt eine 'Rente wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor               12. Rente für Bergleute.\"\ndem 1. Januar 2003, ist bei der Ermittlung des Zu-\ngangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebens-      101. § 267 wird wie folgt geändert:\njahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nLebensalters maßgebend.\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:\n(2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. De-\nzember 1999 beginnen, ist als niedrigstes Lebens-                     ,,(2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1\nalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Voll-               beträgt bei einer Rente für Bergleute der Fak-\nendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen.\"                     tor 0,4.\"\n2","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n102. Nach § 267 wird eingefügt:                                    4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-\n,,§ 267a                                 ten Buches genannten Sozialleistungen.\nRente für Bergleute und Hinzuverdienst                Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrun-\ndeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-\n(1) Renten für Bergleute werden nur geleistet,             einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für\nwenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten             eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen\nwird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeits-         ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1\nentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäfti-            Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder\ngung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in             Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf\nAbsatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei            die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.\nein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen\nBetrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach                (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleich-\nAbsatz 2 im laufe eines jeden Kalenderjahres außer            bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.\"\nBetracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer\nBeschäftigung steht der Bezug von Vorruhestands-        103. Nach § 272 wird eingefügt:\ngeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen\n,,§ 272a\naus mehreren Beschäftigungen und selbständigen\nTätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als                                  Rente für Bergleute\nArbeitsentgelt gilt das Entgelt, das                             Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur,\n'\n1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen                wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-           sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland\nkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37           gehabt haben, einen Anspruch hatten.\"\ndes Elften Buches nicht übersteigt, oder\n2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1    104. § 275 wird aufgehoben.\nNr. 2 genannten Einrichtung erhält.\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer       105. In § 279c werden die Wörter „den Betrag von\nRente für Bergleute                                           610 Deutsche Mark oder\" gestrichen.\n1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache,\n106. § 280 wird wie folgt gefaßt:\n2. in Höhe von zwei Dritteln das 31, 1fache,\n,,§280\n3. in voller Höhe das 23,3fache\nHöherversicherung für Zeiten vor 1998\ndes aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der\nSumme der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)                Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherver-\nder letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im            sicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet\nBergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der                 sind.\"\nErfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3,\nmindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.                      107. § 282 wird aufgehoben.\n(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes\nstehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen         108. § 283 wird aufgehoben.\ngleich der Bezug von\n1. Krankengeld,                                         109. § 284b wird aufgehoben.\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-\n110. In§ 286a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-\nstet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-\ngetreten ist, oder                                    unfähigkeit\" durch die Wörter „verminderter Er-\nwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nb) das aufgrund einer stationären Behandlung\ngeleistet wird, die nach dem Beginn der Rente   111 . § 287 wird wie folgt gefaßt:\nbegonnen worden ist,\n,,§287\n2. Versorgungskrankengeld,\nBeitragssatz für 1999\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-\nstet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-            Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der\ngetreten ist, oder                                    Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nb) das während einer stationären Behandlungs-            ten für das Jahr 1999 ist der Zuschuß nach § 213\nmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein              Abs. 3 zu berücksichtigen.\"\nnach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,            112. § 287a wird wie folgt gefaßt:\n3. Übergangsgeld,                                                                      ,,§ 287a\na) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes                            Fortgeltung der Beitragssätze\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-                 Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gel-\ngrunde liegt oder                                     ten so lange, bis sie nach der Regelung über die\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung           Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten\ngeleistet wird, und                                   Kapitel neu festzusetzen sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997               3015\n113. § 287d wird wie folgt geändert:                           118. § 302 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      a) In der Überschrift wird das Wort „Regelalters-\n,,Erstattungen in besonderen Fällen\".                  rente\" durch das Wort „Altersrente\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                   b) Folgende Absätze werden angefügt:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                     ,,(4) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch\nsätze 1 und 2.                                                 auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Be-\nrufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht die-\nd) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2\"\nser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-\ndurch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.\nderte weiter.\n114. § 288 wird aufgehoben.                                                 (5) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch\nauf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des\n115. § 295 wird wie folgt gefaßt:                                       65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienst-\ngrenze im laufe eines jeden Jahres seit Renten-\n,,§295                                   beginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente\nHöhe der Leistung                             von\nDie Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli                 1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,\n2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von\n2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,\nRenten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts\nerbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die            3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache\nmonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung\ndes aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den\n75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis\nEntgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letz-\n30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom\nten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente\n1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des\nwegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-\njeweils für die Berechnung von Renten maßgeben-\npunkten.\"\nden aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf\nzehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet.\"\n119. § 302a wird wie folgt geändert:\n116. § 295a wird wie folgt geändert:                                a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ,,(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch\n„Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter              auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nbei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleich-             Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige An-\ngestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in                spruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres\nHöhe des für die Berechnung von Renten jeweils                 weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen,\nmaßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) er-                     die für die Bewilligung der Leistung maßgebend\nbracht.\"                                                       waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für\neinen Anspruch nach Ablauf der Frist.\"\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n„In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die             b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.\nmonatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom             c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und\n,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-\nin der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000\nreren Beschäftigungen und selbständigen Tätig-\n90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktu-\nkeiten werden zusammengerechnet.\"\nellen Rentenwerts (Ost).\"\nd) Folgender Absatz wird angefügt:\n117. § 301 wird wie folgt geändert:                                       ,,(5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                     geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. De-\n„Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem                  zember 1956 geltenden Recht festgestellt und\nbis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht                       aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nbewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf                  regelungsgesetzes oder Angestelltenversiche-\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder                  rungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-\nauf große Witwenrente oder große Witwerrente                    nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Um-\nwegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht,                     stellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Le-\nbesteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,                bensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.\"\nsolange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-\nsorgungskrankengeld geleistet wird.\"                   120. § 302b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                 ,,(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-\n,,(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben            ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-\nauch Versicherte die persönlichen Vorausset-                nen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von\nzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufs-             Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\nunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch            kommen nicht gleich.\"\ndie Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich\ngebessert oder wiederhergestellt werden kann.\"         121. § 302b wird aufgehoben.","3016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n122. Nach§ 303 wird eingefügt:                                       1. Renten wegen Berufsunfähigkeit,\n,,§ 303a                                    a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-\nGroße Witwenrente                                    versicherung versicherte Beschäftigung aus-\nund große Witwerrente wegen                               geübt wird, 0,8,\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nb) in den übrigen Fällen 1,2,\nBestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente wegen                  2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333.\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht              Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Be-\nder Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder                rufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus\nder Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 1999                   zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten\ngeltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig               unter Tage 1,3333.\"\nist.\"\n123. Dem § 306 wird angefügt:                                  125. Nach§ 307c wird eingefügt:\n,,(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf                                         ,,§307d\neine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente\nwegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,                  Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten\nder 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte              Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine\nBeschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist            Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet\neine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weg-             worden sind, oder ist eine solche Rente, die am\ngefallen, ist§ 300 Abs. 1 anzuwenden.\"                          27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor\ndem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermitt-\n124. Nach § 306 wird eingefügt:                                      lung des Monatsbetrags der Rente die in den per-\n,,§ 306a                              sönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte\nfür Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgelt-\nZurechnungszeit bei Renten wegen                    punkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunk-\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit              te (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale\n(1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer       Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten er-\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-                   setzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-\nfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte             hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an\ndas 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                    Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Ent-\ngeltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen\n(2) Die Zurechnungszeit beginnt\nEntgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten erge-\n1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder                 ben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kinderer-\nErwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür          ziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgelt-\nmaßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,              punkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in\n2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf                der knappschaftlichen Rentenversicherung zu be-\ndie erst nach Erfüllung einer Wartezeit von              rücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833\n20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn               der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenver-\ndieser Rente.                                            sicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für\nKindererziehungszeiten und den pauschalen Ent-\n(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,           geltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden\nder sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten              in der Zeit\n55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hin-\nausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr              1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,\nzu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden\nZeitpunkt hinzugerechnet wird.                                  2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom\nHundert und\n§306b\n3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom\nMonatsbetrag bei Renten wegen                          Hundert\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nfür die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,\n(1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-       die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-\nden Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem                  ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu\nTeil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der               bestimmen.\"\ndem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der\nvollen Rente entspricht.\n126. Dem§ 311 wird angefügt:\n(2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-\npunkte beträgt bei                                               ,,(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über\n1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667,                      das zusammentreffen von Renten und von Leistun-\ngen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine\n2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0.                        Rente und auf eine Rente aus der Unfallversiche-\n(3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-          rung, die für die Leistung der Rente nicht zu berück-\npunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-                sichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser\nrung beträgt bei                                               Rente dabei.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997              3017\n127. § 313 wird wie folgt gefaßt:                                     (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente\nwegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die\n,,§313\nRente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit\nHinzuverdienst bei Renten                     unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuver-\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit                 dienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit\n(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf            weiterhin vorliegt.\neine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienst-            (4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,\ngrenze bei einer Rente für Bergleute                          der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\n1. in Höhe von einem Drittel das 116, ?fache,                 einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der\n2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,                   Bezug von\n3. in voller Höhe das 70fache                                 1. Krankengeld,\ndes aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Ent-            a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-\ngeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten                     stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-\nKalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin-                    getreten ist, oder\nderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-\nsetzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens jedoch                   b) das aufgrund einer stationären Behandlung\nmit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember                       geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente\n1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des                      begonnen worden ist,\nBeitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese               2. Versorgungskrankengeld,\nRente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-\nneu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die\nstet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-\nnach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen\ngetreten ist, oder\nEntgeltpunkte zugrunde gelegt.\nb) das während einer stationären Behandlungs-\n(2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein\nunfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeits-\nnach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\nentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,\ntigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die\nHinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein             3. Übergangsgeld,\nzweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag                 a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes\nbis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im laufe                        Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-\neines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.                     grunde liegt oder\nDem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nder Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeits-\ngeleistet wird, und\nentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Be-\nschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer-              4. den weiteren in§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-\nden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt                   ten Buches genannten Sozialleistungen.\ngilt das Entgelt, das                                         Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der\n1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen                neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-          wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37          men das für denselben Zeitraum geleistete\ndes Elften Buches nicht übersteigt, oder                 1. Verletztengeld,\n2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1         2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-\nNr. 2 genannten Einrichtung erhält.                          cherung und\nDie Hinzuverdienstgrenze beträgt                              3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein                   Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,                         wird,\n2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit                    gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung\nzugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder\na) in Höhe von einem Drittel das 87 ,5fache,             Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,                und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,\nc) in voller Höhe das 52,5fache                          die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug\nliegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges\ndes aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der             Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,\nSumme der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)             soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-\ndes letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsun-         rechnet wird.\nfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit                            '\n0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991                 (5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-\nAnspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-              ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-\ntrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente            nen hat, steht bis 31 . Dezember 2000 der Bezug von\nnicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu               Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\nzu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach               kommen nicht gleich.\n§ 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgelt-            (6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleich-\npunkte zugrunde gelegt.                                       bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.","3018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(7) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-                    tation, wegen der der Anspruch auf die Rente\nderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 be-                    nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.\ngonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-\nDie Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld\ngrenze nach Absatz 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000\nanzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember\nnicht.\n2000 ein Anspruch entsteht.\"\n(8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991\nAnspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-           129. Nach§ 314a wird eingefügt:\ntrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-\nmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen                                       ,,§ 314b\nVoraussetzungen für den Bezug von Blindengeld                                  Befristung der Rente wegen\noder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember                          Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\n1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets\nerfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-                  Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf\ngrenze nach Absatz 1 oder 2 nicht.                               eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nErwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch\n(9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf                nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeits-\neine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die späte-\nmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederho-\nstens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die               len, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb\nStelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße                  von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließen-\nmindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark                      den Frist das 60. Lebensjahr.\"\nmonatlich.\"\n130. § 317 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n128. Nach§ 313 wird eingefügt:\n,,§ 313a                                  ,,(3) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf\neine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nRenten wegen verminderter                          erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der\nErwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld                   Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\nBestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf                    marktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit\neine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,                  zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist\nwird auf die Rente das für denselben Zeitraum gelei-             zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf\nstete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrech-                 diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren\nnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld                    gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt\nhaben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. De-\n1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminder-             zember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der\nten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder                    Anspruch oder die Höhe von der Minderung der\n2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird,              Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei\ndie insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen               die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder\nBerufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute               hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies\noder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabili-             auch weiterhin.\"\n131. Nach Anlage 2a wird eingefügt:\n„Anlage2b\nJährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\nZeitraum                                Rentenversicherung der                   Knappschaftliche\nvon                    bis                 Arbeiter               Angestellten          Rentenversicherung\n1\n01.01.1935             31.12.1935               1,2482                  4,2553\n01.01.1936             31.12.1936               1,2451                  4,0381\n01.01.1937             31.12.1937               1,2478                  3,8793\n01.01.1938             31.12.1938               1,3867                  3,6980\n01.01.1939             31.12.1939               1,4340                   3,4417\n01.01.1940             31.12.1940               1,4360                   3,3395\n01.01.1941             31.12.1941               1,4367                   3,1345\n01.01.1942             30.06.1942               1,4338                  3,1169\n01.07.1942             31.12.1942               1,5584                   3, 1169\n01.01.1943             31.12.1943               1,5491                   3,0981                  2,0654\n01.01.1944             31.12.1944               1,5707                   3,1414                  2,0942\n01.01.1945             31.12.1945               2,0247                   4,0495                  2,6997\n01.01.1946             31.12.1946               2,0247                   4,0495                  2,6997\n01.01.1947             28.02.1947               1,9640                   3,9280                  2,6187","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997        3019\nJährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\nZeitraum                               Rentenversicherung der         Knappschaftliche\nvon                 bis                  Arbeiter              Angestellten Rentenversicherung\n1\n01.03.1947          31.12.1947               1,9640                  3,9280           3,9280\n01.01.1948          31.12.1948               1,6224                  3,2447           3,2447\n01.01.1949          31.05.1949               1,2685                  2,5370           2,5370\n01.06.1949          31.12.1949                           2,5370                       2,9598\n01.01.1950          31.12.1950                           2,2778                       2,6574\n01.01.1951          31.12.1951                           2,0117                       2,3470\n01.01.1952          31.08.1952                           1,8692                       2,1807\n01.09.1952          31.12.1952                           2,3364                       3, 1153\n01.01.1953          31.12.1953                           2,2162                       2,9549\n01.01.1954          31.12.1954                           2,1256                       2,8342\n01.01.1955          31.12.1955                           1,9789                       2,6385\n01.01.1956          31.12.1956                           1,8580                       2,4773\n01.01.1957          31.12.1957                           1,7847                       2,3795\n01.01.1958          31.12.1958                           1,6886                       2,2514\n01.01.1959          31.12.1959                           1,7137                       2,1421\n01.01.1960          31.12.1960                           1,6719                       1,9669\n01.01.1961          31.12.1961                           1,6064                       1,9634\n01.01.1962          31.12.1962                           1,5557                       1,8013\n01.01.1963          31.12.1963                           1,5434                       1,8521\n01.01.1964          31.12.1964                           1,5590                       1,9842\n01.01.1965          31.12.1965                           1,5603                       1,9504\n01.01.1966          31.12.1966                           1,5769                       1,9408\n01.01.1967          31.12.1967                           1,6440                       1,9963\n01.01.1968          31.12.1968                           1,7709                       2,1029\n01.01.1969          31.12.1969                           1,7231                       2,0272\n01.01.1970          31.12.1970                           1,6188                       1,8886\n01.01.1971          31.12.1971                           1,5270                       1,8485\n01.01.1972          31.12.1972                           1,5427                       1,8365\n01.01.1973          31.12.1973                           1,5086                       1,8366\n01.01.1974          31.12.1974                           1,4720                       1,8252\n01.01.1975          31.12.1975                           1,5407                       1,8709\n01.01.1976          31.12.1976                           1,5942                       1,9541\n01.01.1977          31.12.1977                           1,6356                       2,0204\n01.01.1978          31.12.1978                           1,6919                       2,1035\n01.01.1979          31.12.1979                           1,7338                       2,0805\n01.01.1980          31.12.1980                           1,7093                       2,0756\n01.01.1981          31.12.1981                           1,7087                       2,0971\n01.01.1982          31.12.1982                           1,7517                       2, 1616\n01.01.1983          31.12.1983                           1,8022                       2,1987\n01.01.1984          31.12.1984                           1,8197                       2,2396\n01.01.1985          31.12.1985                           1,8364                       2,2785\n01.01.1986          31.12.1986                           1,8347                       2,2606\n01.01.1987          31.12.1987                           1,8131                       2,2584\n01.01.1988          31.12.1988                           1,8511                       2,2522\n01.01.1989          31.12.1989                           1,8271                       2,2465\n01.01.1990          31.12.1990                           1,8023                       2,2314","3020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nJährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\nZeitraum                           Rentenversicherung der                     Knappschaftliche\nArbeiter und Angestellten                 Rentenversicherung\nvon                bis               endgültige             vorläufige       endgültige               vorläufige\n01.01.1991          31.12.1991              1,7559                1,7761    -       2, 1611                2,1859\n01.01.1992          31.12.1992              1,7428                1,7782            2,1529                 2,1966\n01.01.1993          31.12.1993              1,7933                1,7397            2,2168                 2,1505\n01.01.1994          31.12.1994              1,8558                1,7580            2,2954                 2,1744\n01.01.1995          31.12.1995              1,8474                1,8363            2,2738                 2,2601\n01.01.1996          31.12.1996                                    1,8784                                   2,3010\n01.01.1997          31.12.1997                                    1,8288                                   2,2525\".\n01.01.1998          31.12.1998\n132. Die Anlage 18 wird wie folgt ergänzt:\n„2001 und später        O     O       0      75       0,0625\".\n133. In Anlage 19 werden die Wörter „und später\" durch die Wörter „bis 1951\" ersetzt.\n134. In Anlage 20 werden die Wörter „und später\" durch die Wörter „bis 1951\" ersetzt.\n135. Die Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage21\nVeränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte\nVersicherte                                                                       vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                    auf Altersgrenze\nGeburtsjahr                                                                             möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat                                    Jahr                Monat            Jahr               Monat\nvor1937                              0                 63                    0              63                   0\n1937\nJanuar                               1                 63                    1              63                   0\nFebruar                              2                 63                    2              63                   0\nMärz                                 3                 63                    3              63                   0\nApril                                4                 63                    4              63                   0\nMai                                  5                 63                    5              63                   0\nJuni                                 6                 63                    6              63                   0\nJuli                                 7                 63                    7              63                   0\nAugust                               8                 63                    8              63                   0\nSeptember                            9                 63                    9              63                   0\nOktober                            10                  63                   10              63                   0\nNovember                           11                  63                   11              63                   0\nDezember                           12                  64                    0              63                   0\n1938\nJanuar                             13                  64                    1              63                   0\nFebruar                            14                  64                    2              63                   0\nMärz                               15                  64                    3              63                   0\nApril                              16                  64                    4              63                  0\nMai                                17                  64                    5              63                   0\nJuni                               18                  64                    6              63                   0\nJuli                               19                  64                    7              63                   0\nAugust                             20                  64                    8              63                   0\nSeptember                          21                  64                    9              63                   0\nOktober                            22                  64                   10              63                   0\nNovember                           23                  64                   11              63                   0\nDezember                           24                  65                    0              63                   0\nJanuar1939\nbis Dezember 1947                                                                           63                   0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                     3021\nVeränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte\nVersicherte                                                                  vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                 auf Altersgrenze\nGeburtsjahr                                                                         möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat                                Jahr               Monat             Jahr              Monat\n1948\nJanuar bis Februar                                 65                    0              62                  11\nMärz bis April                                     65                    0              62                  10\nMai bis Juni                                       65                   0               62                   9\nJuli bis August                                    65                    0              62                   8\nSeptember\nbis Oktober                                        65                   0               62                   7\nNovember\nbis Dezember                                       65                    0              62                   6\n1949\nJanuar bis Februar                                 65                   0               62                   5\nMärz bis April                                     65                    0              62                   4\nMai bis Juni                                       65                    0              62                   3\nJuli bis August                                    65                   0               62                   2\nSeptember\nbis Oktober                                        65                    0              62                   1\nNovember\nbis Dezember                                       65                   0               62                   O\".\n136. Nach Anlage 21 wird eingefügt:\n. ,,Anlage22\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte\nVersicherte                                                                  vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                     auf Alter\nGeburtsjahr                                                                         möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat                                Jahr               Monat             Jahr              Monat\nvor1940                          0                 60                   0               60                  0\n1940\nJanuar                           1                 60                    1              60                  0\nFebruar                          2                 60                   2               60                  0\nMärz                             3                 60                   3               60                  0\nApril                            4                 60                   4               60                  0\nMai                              5                 60                    5              60                  0\nJuni                             6                 60                   6               60                  0\nJuli                             7                 60                    7              60                  0\nAugust                           8                 60                    8              60                  0\nSeptember                        9                 60                    9              60                  0\nOktober                         10                 60                  10               60                  0\nNovember                        11                 60                  11               60                  0\nDezember                        12                 61                    0              60                  0\n1941\nJanuar                          13                 61                    1              60                  0\nFebruar                         14                 61                    2              60                  0\nMärz                            15                 61                   3               60                  0\nApril                           16                 61                   4               60                  0\nMai                             17                 61                    5              60                  0\nJuni                            18                 61                    6              60                  0\nJuli                            19                 61                    7              60                  0\nAugust                          20                 61                    8              60                  0\nSeptember                       21                 61                    9              60                  0\nOktober                         22                 61                  10               60                  0\nNovember                        23                 61                  11               60                  0\nDezember                        24                 62                    0              60                  0","3022         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte\nVersicherte                                                                      vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                       auf Alter\nGeburtsjahr                                                                            möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat                                   Jahr               Monat             Jahr                Monat\n1942\nJanuar                            25                  62                   1               60                   0\nFebruar                           26                  62                   2               60                   0\nMärz                              27                  62                   3               60                   0\nApril                             28                  62                   4               60                   0\nMai                               29                  62                   5               60                   0\nJuni                              30                  62                   6               60                   0\nJuli                              31                  62                   7               60                   0\nAugust                            32                  62                   8               60                   0\nSeptember                         33                  62                   9               60                   0\nOktober                           34                  62                  10               60                   0\nNovember                          35                  62                  11               60                   0\nDezember                          36                  63                   0               60                   O\".\n137. Nach Anlage 22 wird eingefügt:\n„Anlage23\nZurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2003\nRentenbeginn          Werte nach § 253a      maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Mindestzugangs-\nfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes\nJahr            Monat    Umfang in Zwei-                     in Jahren                            in Monaten\nundsiebzigsteln\nvor2000                            36                               63                                    0\n2000           Januar              37                               62                                   11\nFebruar             38                               62                                   10\nMärz                39                               62                                    9\nApril               40                               62                                    8\nMai                 41                               62                                    7\nJuni                42                               62                                    6\nJuli                43                               62                                    5\nAugust              44                               62                                    4\nSeptember           45                               62                                    3\nOktober              46                              62                                    2\nNovember            47                               62                                    1\nDezember            48                               62                                    0\n2001           Januar               49                              61                                   11\nFebruar              50                              61                                   10\nMärz                 51                              61                                    9\nApril                52                              61                                    8\nMai                  53                              61                                    7\nJuni                 54                              61                                    6\nJuli                 55                              61                                    5\nAugust               56                              61                                    4\nSeptember            57                              61                                    3\nOktober              58                              61                                    2\nNovember             59                              61                                    1\nDezember             60                              61                                    0\n2002           Januar               61                              60                                   11\nFebruar              62                              60                                   10\nMärz                 63                              60                                    9\nApril                64                              60                                    8\nMai                  65                              60                                    7\nJuni                 66                              60                                    6\nJuli                 67                              60                                    5\nAugust               68                              60                                    4\nSeptember            69                              60                                    3\nOktober              70                              60                                    2\nNovember             71                              60                                    1\nDezember             72                              60                                    O\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997               3023\nArtikel 2                            5. In§ 138 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 68 Abs. 4\" durch\ndie Angabe ,,§ 68 Abs. 7\" ersetzt und die Textstelle\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n,,und 2\" gestrichen.\n(860-1)\nIn § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches             6. § 142 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Geset-\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt\nkeit\" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung\"\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997\nersetzt.\n(BGBI. 1 S. 2970) geändert worden ist, wird das Wort\n,,Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminde-                     b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nrung\" ersetzt.\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\nArtikel 3                            7. In§ 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nkeit\" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung\"\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                      ersetzt.\n(860-3)\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -          8. In § 167 werden nach den Wörtern „bei Renten\" die\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1S. 594),             Wörter „und der Veränderung der durchschnittlichen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      Lebenserwartung der 65jährigen\" eingefügt.\n16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt\ngeändert:                                                          9. § 191 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter ,, , Minderung der\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 433                   Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nAnlage der Rücklage\" angefügt:                                        unfähigkeit\" durch die Wörter „oder verminderter\n„Fünfter Abschnitt                              Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nÜbergangsregelungen                          b) Die Wörter „im Falle der Minderung der Erwerbs-\naufgrund von Änderungsgesetzen                          fähigkeit\" werden durch die Wörter „im Falle der\nverminderten Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\n§434\nRentenreformgesetz 1999\".                 10. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-\nunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wör-\n2. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                ter „verminderter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\n,,(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäf-\ntigte besteht während eines erheblichen Arbeitsaus-         11 . In § 411 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma\nfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über          ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-\ndas Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten              tigung der Veränderung der Belastung bei Renten\nArbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das               und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-\nWinterausfallgeld fort.\"                                         erwartung der 65jährigen.\" angefügt.\n3. § 28 wird wie folgt geändert:                                12. Nach§ 433 wird angefügt:\na) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"                                    „Fünfter Abschnitt\ndurch die Wörter „voller Erwerbsminderung\"                                    Übergangsregelungen\nersetzt.                                                                aufgrund von Änderungsgesetzen\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähig-\n§434\nkeit oder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter\n,,volle Erwerbsminderung\" ersetzt.                                           Rentenreformgesetz 1999\n(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gelten Arbeit-\n4. § 125 wird wie folgt geändert:                                    nehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             fähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur\nVerfügung stehen und bei denen der zuständige\naa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-\nTräger der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit im\nunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne\nSinne der gesetzlichen Rentenversicherung festge-\nder gesetzlichen Rentenversicherung\" durch\nstellt hat, als Arbeitnehmer, die wegen einer Minde-\ndie Wörter „eine Erwerbsminderung im Sinne\nrung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeits-\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht\"\nvermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen\nersetzt.\nder zuständige Träger der Rentenversicherung volle\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähig-             Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Renten-\nkeit oder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wör-          versicherung festgestellt hat.\nter „eine Erwerbsminderung\" ersetzt.\n(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-\nb) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die             lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau\nWörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-              nach § 239a des Sechsten Buches als Feststellung\nkeit'' durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.           der Erwerbsminderung.","3024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt     2. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ndie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn               a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten\" die\nvor dem 1. Januar 2000 liegt, als Rente wegen Er-                  Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-\nwerbsminderung.                                                    lichen Lebenserwartung der 65jährigen\" eingefügt.\n(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2000            b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma\ngeltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten,               ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-\nBergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für                  tigung der Veränderung der Belastung bei Renten\nBehinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungs-                 und der Veränderung der durchschnittlichen\ngesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt,               Lebenserwartung der 65jährigen.\" angefügt.\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß\n1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller               3. § 50 wird wie folgt geändert:\nErwerbsminderung gleichstehen und                        a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente\n2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig-              wegen\" die Wörter „voller Erwerbsminderung,\" ein-\nkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der             gefügt.\nErwerbsminderung tritt.\"                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\"\nArtikel4\nersetzt.\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                         bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente\n(860-4)                                          wegen\" die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-                         rung oder\" eingefügt.\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt            4. In § 190 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember              gungsverhältnis\" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt\"\n1997 (BGBI. 1S. 2970), wird wie folgt geändert:                     eingefügt.\n5. In § 192 Abs. 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n1. Dem § 7 wird angefügt:\n„ 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf\n,,(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als              befinden,\".\nfortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis\nohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch\nnicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn                                   Artikel 6\nKrankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-                 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\ngeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder                                          (860-7)\nnach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezo-\ngen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen                  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Un-\nwird.\"                                                       fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\n1996, BGBI. 1S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird\n2. In § 18a Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-\nwie folgt geändert:\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\n1. In§ 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz\"\n3. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            durch die Wörter „Dritten Buch\" ersetzt.\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem\nWort „der\" das Wort „versicherungspflichtigen\" ein-    2. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ngefügt.                                                    ,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,\nb) Die Nummern 3, 4 und 7 werden gestrichen.                          berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-\nsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der\nRentenversicherung über Erwerbsminderung,\nArtikel5                                       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den\nUnfallversicherungsträger bindend.\"\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(860-5)                              3. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils das\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-             Wort „Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbs-\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-               minderung\" ersetzt.\nzember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1            4. § 180 wird wie folgt geändert:\nS. 2970), wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Anwendung der§§ 178 und 179 bleibt für jedes\n1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 5 der letzte                     Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer\nHalbsatz wie folgt gefaßt:                                           Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des\n,,bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgelt-               Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich\npunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil                  durchgeführt wird.\"\nberücksichtigt.\"                                                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                  3025\nArtikel 7                                   1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der\nmonatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen\n(860-11)\nBezugsgröße nicht übersteigt,\nIn § 59 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch                   2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der\n- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes                       monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-\nvom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), das zuletzt                        gen achtundvierzig Zehntel der monatlichen\ngemäß Artikel 41 der Verordnung vom 21. September                            Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfin-\n1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird der                         dungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur\nTextteil ,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-                    Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-\ngröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet,                       tenversicherung oder zum Aufbau einer Versor-\nist dieser Betrag maßgebend\" gestrichen.                                     gungsleistung bei einer Direktversicherung\noder Pensionskasse verwendet wird oder\nArtikels                                   3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-\nrung erstattet worden sind.\nÄnderung des\nGesetzes zur Verbesserung                             Der Teil einer Anwartschaft, der während eines\nder betrieblichen Altersversorgung                        Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne\n(800-22)                                  Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-\nden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-               stellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),                    Abfindung ist gesondert auszuweisen und ein-\nzuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom                     malig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:            gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse\nzu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entspre-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      chend.\"\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Unverfallbar-\nkeitsvoraussetzu ngen\".                                 4. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Frist von         a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übernahme\".\n10 Jahren des Satzes 1\" durch die Wörter „der              b) Folgende Absätze werden angefügt:\nFristen nach Satz 1\" ersetzt.                                    ,,(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:                Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungs-\n,,(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,          leistung aufgrund einer Zusage oder einer unver-\nwenn künftige Entgeltansprüche in eine wert-                   fallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine\ngleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen                 Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von\neiner Unterstützungskasse erbracht wird oder zu\numgewandelt werden (Entgeltumwandlung).\nerbringen ist, von einer durch ein Unternehmen der\n(6) Eine Leistung der betrieblichen Altersversor-         Lebensversicherung oder eine Pensionskasse\ngung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich                 kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse\nverpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwart-               (Absatz 4) ohne Zustimmung des Versorgungs-\nschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-           empfängers oder Arbeitnehmers übernommen\nnenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte                werden, wenn für den Versorgungsempfänger\nLeistungszusage).\"                                            oder Arbeitnehmer an dem dem Wert der Versor-\ngungsleistung oder Anwartschaft entsprechenden\n2. § 2 erhält die Überschrift „Höhe der unverfallbaren               Anspruch auf Rückdeckung ein Pfandrecht be-\nAnwartschaft\".                                                    gründet wird und sichergestellt ist, daß die Über-\nschußanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Abfindung\".                  (4) Eine kongruent rückgedeckte Unterstüt-\nzungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, die sich die Mittel für\n,,(1) Eine nach § 1 Abs. 1 bis 3 unverfallbare                ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungs-\nAnwartschaft kann im Falle der Beendigung des                  empfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht\nArbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6               gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluß\nabgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Ver-               einer Versicherung verschafft.\"\nlangen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers\nabzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgese-          5. § 5 erhält die Überschrift „Auszehrung und Anrech-\nhenen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag                 nung\".\nder laufenden Versorgungsleistung eins vom Hun-\ndert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nBuch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen\nzwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht             a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Vorzeitige\nübersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustim-              Altersleistung\".\nmung des Arbeitnehmers abgefunden werden,                   b) In Satz 1 werden die Wörter „in voller Höhe\" durch\nwenn                                                           die Wörter „als Vollrente\" ersetzt.","3026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                        widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistun-\n,,§ 7                                  gen aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten\nTatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeit-\nUmfang des Versicherungsschutzes                       geber seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 3\n(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus                  wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\neiner unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeit-                 nicht nachkommt.\ngebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen           Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis\ndes Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insol-          der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-\nvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinter-           ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunter-\nbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenz-               nehmen eingetreten i~t. Die Höhe des Anspruchs\nsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die            richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2\nder Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu             Abs. 1 und 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach\nerbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht            dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgese-\neröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn          henen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der\nLeistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der          Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der\nin § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht              Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der\ngezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflich-          Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-\ntung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des           grenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzu-\nInsolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine            wenden. Für die Berechnung der Höhe des An-\nUnterstützungskasse die nach ihrer Versorgungs-               spruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit\nregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil          bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt.\nüber das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeit-\ngebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen                  (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen\nleistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren           den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat\neröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertrags-          höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten\ngesetzes findet entsprechende Anwendung. Der                  Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße\nEröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der              gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nAnwendung der Sätze 1 bis 3 gleich                            Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf\nKapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom\n1 . die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des               Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-\nInsolvenzverfahrens mangels Masse,                       den Leistung anzusetzen sind. Im Falle einer Entgelt-\n2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quo-          umwandlung (§ 1 Abs. 5) treten anstelle der Höchst-\nten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers        grenzen drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße\nmit seinen Gläubigern zur Abwendung eines                gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nInsolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der             wenn nicht eine nach Barwert oder Deckungskapital\nInsolvenzsicherung zustimmt,                             mindestens gleichwertige, vom Arbeitgeberfinanzier-\n3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit          te betriebliche Altersversorgung besteht.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein                (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens             der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Um-\nnicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfah-       fang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der\nren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht       Versorgung die Leistungen der betrieblichen Alters-\nkommt.                                                   versorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein\n(1 a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-        Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch\nsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalender-               auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-\nmonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt.      rung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeit-\nDer Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des            geber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil\nBegünstigten, soweit in der Versorgungszusage des             der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der\nArbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. In den         Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt        Träger der Versorgung die Leistungen der betrieb-\nder Anspruch auch rückständige Versorgungsleistun-            lichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeit-\ngen, soweit diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen          punkt an selbst zu erbringen hat, entfällt der Anspruch\nder Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsiche-          auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-\nrung entstanden sind.                                        rung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind\nfür den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1\n(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzver-         Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenz-\nfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4           plan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhalti-\ngleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall)             gen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-\neine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft          gebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu\nhaben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des       erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom\nVersorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger             Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung\nder Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft be-            wieder übernommen werden.\nruht\n(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-\n1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des             sicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen\nArbeitgebers oder                                        des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der\n2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer         alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungs-\nhinsichtlich der Leistungen des Versicherers            zusage oder ihre Verbesserung oder der für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                   3027\nDirektversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten              rung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt\nTatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenz-             der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von\nsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist             bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge\ninsbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung           erheben.\noder Verbesserung der Versorgungszusage wegen\n(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die\nder wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwar-\nder Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der\nten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesse-\nTräger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Ver-\nrungen der Versorgungszusagen werden bei der\nzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rück-\nBemessung der Leistungen des Trägers der Insol-\nständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben\nvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den\naußer Ansatz.\nbeiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Siche-\nrungsfalls vereinbart worden sind.                                (3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstat-\ntende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder\n(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereig-\nbei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch ge-\nnisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kern-\nrichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängig-\nenergie verursacht worden, kann der Träger der\nkeit an für jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst.\nInsolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundes-\nAngefangene M_onate bleiben außer Ansatz.\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Lei-\nstungen nach billigem Ermessen abweichend von den                 (4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insol-\nAbsätzen 1 bis 5 festsetzen.\"                                  venzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsan-\nsprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                   zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die\nVerjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übertragung\nres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der\nder Leistungspflicht und Abfindung\".\nErstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             jährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen\n,,(2) Eine Abfindung von Anwartschaften ist ohne         Gesetzbuchs anzuwenden.\"\nZustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn\ndie Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3       12. § 11 wird wie folgt geändert:\nerfüllt sind. Die Abfindung ist über die nach § 3          a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Melde-, Aus-\nAbs. 1 bestimmten Beträge hinaus möglich, wenn                 kunfts- und Mitteilungspflichten\".\nsie an ein Unternehmen der Lebensversicherungs-\nwirtschaft oder Pensionskassen gezahlt wird, bei           b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von 3 Mona-\ndem der Versorgungsberechtigte im Rahmen                       ten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder inner-\neines Versicherungsvertrages nach § 1 Abs. 2                   halb\" gestrichen.\noder 3 versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und\n§ 3 Abs. 2 gelten entsprechend.\"                       13. § 12 erhält die Überschrift „Ordnungswidrigkeiten\".\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                               14. § 13 wird aufgehoben.\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Mitteilungs-\npflicht; Forderungs- und Vermögensübergang\".           15. § 14 erhält die Überschrift „Träger der Insolvenzsiche-\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende des               rung\".\nSatzes durch ein Komma ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:                                     16. § 15 erhält die Überschrift „Verschwiegenheits-\n„es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine              pflicht\".\nBetriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalls\nnicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidations-      17. § 16 wird wie folgt geändert:\nvergleich).\"\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Anpassungs-\nprüfungspflicht\".\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Beitrags-\npflicht und Beitragsbemessung\".                            c) Folgende Absätze werden angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            ,,(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,\nwenn die Anpassung _nicht geringer ist als der\n„Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des\nAnstieg\nBarwertes bestimmt sich nach § 65 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes.\"                                       1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von\n4-Personen-Haushalten von Arbeitern und An-\n11. Nach § 10 wird eingefügt:                                               gestellten mit mittlerem Einkommen oder\n,,§ 10a                                  2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer-\ngruppen des Unternehmens\nSäumniszuschläge; Zinsen; Verjährung\nim Prüfungszeitraum.\n(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeit-\ngebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit                     (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,\nerhoben werden, kann der Träger der lnsolvenzsiche-                wenn","3028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden         c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen jährlich um wenigstens eins vom                 „ 1 . Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt\nHundert anzupassen oder                                          für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei\n2. die betriebliche Altersversorgung über eine                        einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom\nDirektversicherung' im Sinne des § 1 Abs. 2                      Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der\noder über eine Pensionskasse im Sinne des                        Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für\n§ 1 Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn                    die Leistungsbemessung maßgebend wäre,\nsämtliche auf den Rentenbestand entfallende                      wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Ver-\nÜberschußanteile zur Erhöhung der laufenden                      sicherungsfall im Sinne der Satzung einge-\nLeistungen verwendet werden und zur Berech-                      treten wäre. Die Regelungen der Satzung der\nnung der garantierten Leistung der nach § 65                     Zusatzversorgungseinrichtung über die Be-\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-                      messung der Versorgungsleistungen bei Teil-\naufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz                    zeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeiti-\nzur Berechnung der Deckungsrückstellung                          ger Inanspruchnahme einer Rente gelten für\nnicht überschritten wird.                                        die Zusatzrente entsprechend.§ 6 Satz 2 gilt\n(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1                        auch in den Fällen entsprechend, in denen\nnicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu                      eine Erwerbsminderungsrente wegfällt oder\nRecht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeit-                       auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Die Lei-\ngeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem                      stung für eine Witwe oder einen Witwer beträgt\nspäteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung                        60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom\ngilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeit-                      Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hun-\ngeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaft-                        dert der Zusatzrente. Im übrigen kann durch\nliche Lage des Unternehmens schriftlich darge-                        Satzungsänderung die Höhe der Zusatzrente\nlegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei                      und der Leistungen für Hinterbliebene nicht\nKalendermonaten nach Zugang der Mitteilung                            geändert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten\nschriftlich widersprochen hat und er auf die                          den Teil der Zusatzrente, der dem Verhältnis\nRechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Wider-                          der mit ihnen während des maßgebenden\nspruchs hingewiesen wurde.\"                                           Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit\nzur Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-\nbeschäftigten entspricht.\"\n18. § 17 erhält die Überschrift „Persönlicher Geltungs-\nbereich und Tariföffnungsklausel\".                             d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres\n19. § 18 wird wie folgt geändert:                                      Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Sonderrege-              Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgeset-\nlungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen                zes oder des Bremischen Zusatzversorgungsneu-\nDienstes\".                                                      regelungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen\nAnwendung gefunden haben, haben Anspruch auf\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Ab-\n,,(1) Für Personen, die                                       satzes 2 Nr. 1, 2 und 4.\"\n1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und                e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nder Länder (VBL) oder bei einer kommunalen                 „Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2\noder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung              oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Über-\npflichtversichert sind, oder                               tritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein\n2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrich-                  Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrich-\ntung pflichtversichert sind, die mit einer der             tung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung\nZusatzversorgungseinrichtungen nach Num-                   übertragen werden, wenn ein entsprechendes\nmer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlos-                 Abkommen mit der überstaatlichen Einrichtung\nsen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vor-             besteht.\"\nschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen           f)  Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.\nnach Nummer 1 ein solches Abkommen ab-\nschließen kann, oder\n20. Nach§ 30 wird eingefügt:\n3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters-\n,,§30a\nund Hinterbliebenenversorgung für Angestellte\nund Arbeiter der Freien und Hansestadt Ham-               (1) Männlichen Arbeitnehmern,\nburg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1 . RGG), das            1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,\nGesetz zur Neuregelung der zusätzlichen\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung für              2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nAngestellte und Arbeiter der Freien und Hanse-         3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr\nstadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz -                    als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetz-\n2. RGG) oder unter das Bremische Zusatzver-                lichen Rentenversicherung versicherte Beschäf-\nsorgungsneuregelungsgesetz in ihren jewei-                tigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des\nligen Fassungen fallen oder auf die diese                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,\nGesetze sonst Anwendung finden,                       4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen\ngelten die§§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht.\"                    Rentenversicherung erfüllt haben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                 3029\n5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die          und nach den Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen\nHinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des        Berufsunfähigkeit,\" die Wörter „verminderter Erwerbs-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-           fähigkeit oder\" eingefügt.\nschreitet,\nsind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit                                 Artikel 11\nund sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Ver-\nsorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurück-                                  Änderung des\ngelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieb-                          Hüttenknappschaftlichen\nlichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt                       Zusatzversicherungs-Gesetzes\nentsprechend.                                                                          (822-13)\n(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchs-           Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-\nberechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990              setz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt\ngegen die Versagung der Leistungen der betrieb-            geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1994\nlichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist        (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April\n1976 anzuwenden.                                           1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs           a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-\nüber die Verjährung von Ansprüchen aus dem                          unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch\nArbeitsverhältnis bleiben unberührt.\"                               die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-\nunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit\" ersetzt.\n21. Nach§ 30a wird angefügt:                                        b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-\n,,§30b                                   unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch\ndie Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-\n§ 7 Abs. 3 Satz 3 gilt nur für Leistungen gegen\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\" ersetzt.\nden Träger der Insolvenzsicherung, die auf Zusagen\nberuhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt\nwerden.                                                    2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-\nunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch die\n§30c                               Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit\n(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen,     und wegen Erwerbsunfähigkeit\" ersetzt.\ndie auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember\n1998 erteilt werden.\nArtikel 12\n(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999\nzu Recht unterbliebene Anpassungen.                                     Änderung des Fremdrentengesetzes\n(824-2)\n§30d\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\n§ 18 Abs. 6, 7 und 8 gilt für die Arbeitnehmer          Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-\nweiter, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein An-          nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des\nspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent-          Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie\nstanden ist.\"                                              folgt geändert:\nArtikel9                            1. § 22 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                          ,,Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdien-\n(311-14-1)                                     stes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu be-\nArtikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-                  rücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatz-\nnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), das zuletzt                 dienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1                abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten\nnach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie\nS. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.\"\n1. Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.                           b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4.              2. Dem § 22b Abs. 1 wird angefügt:\n,,Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Ren-\nArtikel 10                               tenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.\"\nÄnderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\n3. § 28b wird wie folgt geändert:\n(810-1-18)\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Absatz 2 werden\nIn § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung                 gestrichen.\nvom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878)           b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „Rente                      ,,Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. De-\nwegen\" die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder\"                     zember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des\n3","3030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb             b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefaßt:\neines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik                   ,,Rente wegen Erwerbsminderung\".\nDeutschland abzugeben.\"\nc) Nach der Angabe,,§ 27\" wird eingefügt:\n,,§ 27a zusammentreffen von Renten mit Arbeits-\nArtikel 13                                              entgelt oder Sozialleistungen\".\nÄnderung des Fremdrenten- und                         d) Nach der Angabe,,§ 92\" wird eingefügt:\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n,,§ 92a Zurechnungszeiten\".\n(824-3)\ne) Nach der Angabe ,,§ 93\" wird eingefügt:\nArtikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-\n,,§ 93a Abschlag vom Rentenwert\".\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten               f) Vor der Angabe ,,§ 96\" wird nach der Überschrift\nFassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                   des Dritten Unterabschnitts eingefügt:\n29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird               ,,§ 95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\".\nwie folgt geändert:\ng) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefaßt:\n1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:                                        ,,Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung\".\n„Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen               h) Nach der Angabe ,,§ 109\" wird die Überschrift des\nden bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte                  Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:\nnach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht                                   „Neunter Unterabschnitt\nentgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nLeistungen an Berechtigte\nim Inland haben.§ 31 des Fremdrentengesetzes bleibt                          im Ausland und Versorgungsausgleich\".\nunberührt.\"\ni)  Nach der Angabe ,,§ 11 0\" wird eingefügt:\n2. § 4c wird wie folgt gefaßt:                                          ,,§ 11 0a Leistungen an Berechtigte im Ausland\".\n,,§4c                              j)  Nach der Angabe „Anlage 2\" wird angefügt:\nFür Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren                    „Anlage 3 Zurechnungszeiten und Abschlag vom\ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-                                  allgemeinen Rentenwert\".\nblik Deutschland genommen haben und deren Rente\nvor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berech-       2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrenten-                   „Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden              Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd\nFassung und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in               getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-\nder ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie               gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches\n§ 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden                 Sozialgesetzbuch ist.\"\nFassung anzuwenden.\"\n3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbs-\n3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:                            unfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\"\nersetzt.\n,,§ 7\nSind für nach dem Fremdrentengesetz anrechen-             4. § 12 wird wie folgt geändert:\nbare Zeiten Entgeltpunkte nach § 22b des Fremd-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nrentengesetzes zugrunde zu legen, darf der Höchst-\nbetrag an Entgeltpunkten bei Anwendung von § 256d                b) Folgende Absätze werden angefügt:\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht unter-                      ,,(2) Landwirte können die Altersrente ab Voll-\nschritten werden.\"                                                   endung des 60. Lebensjahres in Anspruch neh-\nmen, wenn sie Anspruch auf Rente wegen Er-\nwerbsminderung nur deshalb nicht haben, weil sie\nArtikel 14                                   nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert\nÄnderung des Gesetzes über                               im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches\ndie Alterssicherung der Landwirte                          Sozialgesetzbuch sind. Teilweise erwerbsgemin-\n(8251-10)                                    dert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist. § 13\nAbs. 2 gilt entsprechend.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\n(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben\n29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), zuletzt geändert durch das\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nGesetz vom 4. April 1997 (BGBI. 1 S. 750), wird wie folgt\nAnspruch auf Altersrente ab Vollendung des\ngeändert:\n60. Lebensjahres; für diese Rente ist § 13 Abs. 2\nNr. 1 bis 7 und 10 entsprechend anzuwenden.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unterti-      5. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels\ntels wie folgt gefaßt:                                     wie folgt gefaßt:\n„Zweiter Untertitel                                             „Zweiter Untertitel\nRente wegen Erwerbsminderung\".                                  Rente wegen Erwerbsminderung\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997              3031\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                   b} Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Rente wegen Erwerbsminderung\".                          „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nb} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                           ist oder\".\n,,(1} Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig\nErwerbsminderung, wenn                                              nach den Vorschriften\" durch die Wörter „voll\nerwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sech-\n1 . sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des\nsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder das\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,\n60. Lebensjahr vollendet hat und teilweise\n2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der                  erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1\" ersetzt.\nvollen Erwerbsminderung mindestens drei\ncc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nJahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen\nAlterskasse gezahlt haben,                                     „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n3. sie vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die                      ist oder\".\nWartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und\n4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge-             11. § 23 wird wie folgt geändert:\ngeben ist.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\nc} In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-                     durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nunfähigkeit\" durch die Wörter „der vollen Erwerbs-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils\nminderung\" und in der Nummer 1 die Wörter\ndas Wort „Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort\n„wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter\n,,Erwerbsminderung\" ersetzt.\n,,wegen Erwerbsminderung\" ersetzt.\nc} In Absatz 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\nd} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"                  durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\ndurch das \\/yort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbs-\nunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\"\n7. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird wie folgt                ersetzt.\ngefaßt:\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n„c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch ist.\"                                 aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Für jeden Monat, für den Versicherte eine\n8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf\ndes Kalendermonats der Vollendung des\n,,(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt,             63. Lebensjahres oder eine Altersrente vor-\nwenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder                        zeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich\neiner Berufskrankheit erwerbsgemindert nach § 43                        der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hun-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden                           dert (Abschlag}. Bei vorzeitigen Altersrenten\noder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für                    nach § 12 Abs. 2 oder 3 und bei Renten wegen\nVersicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der               Erwerbsminderung beträgt der Abschlag\nBerufskrankheit versicherungspflichtig waren.\"                          höchstens 10,8 vom Hundert.\"\nbb) In Satz 4 werden die Angabe „Nr. 1 und 3\"\n9. § 19 wird wie folgt geändert:                                           gestrichen, die Wörter „vorzeitigen Alters-\nrente\" durch das Wort „Rente\" und die Wörter\na} In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\n„eine Altersrente nicht mehr vorzeitig\" durch\n,,einem Drittel\" durch die Wörter „zwei Dritteln\"\ndie Wörter „weder eine Altersrente vorzeitig\nersetzt.\nnoch eine Rente wegen Erwerbsminderung\nb} In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:                      vor Vollendung des 65. Lebensjahres\" ersetzt.\n„ 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit                cc} In Satz 5 werden die Textstelle „Nr. 1 und 3\"\ndem Eintritt der hierfür maßgebenden Minde-                   gestrichen, nach den Wörtern „ vorzeitigen\nrung der Erwerbsfähigkeit,\".                                  Altersrente\" die Wörter „oder einer Rente\nwegen Erwerbsminderung\" und nach den\nc} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"                       Wörtern „Altersrente vorzeitig\" die Wörter\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                          „oder eine Rente wegen Erwerbsminderung\nvor Vollendung des 63. Lebensjahres\" einge-\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                           fügt.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „des § 12\"              f} In Absatz 9 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ndurch die Wörter „des § 12 Abs. 1, nicht vor Voll-             durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nendung des 60. Lebensjahres in den Fällen des\n§ 12 Abs. 2\" und das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"          12. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                  durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.","3032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\n13. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"             d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                        ,,den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch\" durch die Wörter „dem bis zum\n14. Nach § 27 wird folgender Paragraph eingefügt:                     31. Dezember 1999 geltenden Recht\" ersetzt.\n,,§27a                              e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"\nzusammentreffen von Renten                          durch die Wörter „dem bis zum 31 . Dezember\nmit Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen                 1999 geltenden Recht\" ersetzt.\nTrifft eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2\noder 3 mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder          22. § 92 wird wie folgt geändert:\nSozialleistungen zusammen, findet§ 95 Abs. 1 bis 3,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit\nder Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Arbeits-                  aa) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\neinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht an-                      „b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem\ngerechnet wird und der Freibetrag das 46,5fache des                        Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig\naktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-                       von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-\nsicherung beträgt. Trifft eine Rente wegen Erwerbs-                        werbsunfähig war oder''.\nminderung mit einer in § 95 Abs. 4 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistung                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Vorschriften\nzusammen, ist § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches                          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"\nSozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\"                             durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember\n1999 geltenden Recht\" und das Wort „ist\"\ndurch die Wörter „geworden ist\" ersetzt.\n15. § 42 Abs. 2 Wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n16. In§ 44 Abs. 1 wird die Textstelle „Satz 1\" gestrichen.            aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-\nunfähigkeit\" durch die Wörter „ von Erwerbs-\n17. In§ 67 Abs. 2 wird die Textstelle „31. Oktober\" durch                  unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-\ndie Textstelle „31. Dezember\" ersetzt.                                 ber 1999 geltenden Rechts\" eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-\n18. § 69 Satz 2 wird gestrichen.                                           unfähigkeit\" durch die Wörter „wegen Er-\nwerbsminderung\" ersetzt und nach den Wör-\n19. § 84 wird wie folgt geändert:                                          tern „die Erwerbsunfähigkeit\" die Wörter „im\nSinne des bis zum 31. Dezember 1999 gelten-\na) In Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter\nden Rechts\" eingefügt.\n„Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" durch die\nWörter „bis zum 31. Dezember 1999 geltenden               c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Vor-\nRechts\" ersetzt.                                              schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"\ndurch die Wörter „dem zu diesem Zeitpunkt gel-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1998\"\ntenden Recht\" und die Wörter „erwerbsunfähig ist\"\ndurch die Jahreszahl „2003\" ersetzt.\ndurch die Wörter „erwerbsunfähig war\" ersetzt.\n20. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n23. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:\na) In Buchstabe a werden die Wörter „erwerbs-\n,,§92a\nunfähig nach den Vorschriften\" durch die Wörter\n,,erwerbsgemindert nach § 43\" ersetzt.                                       Zurechnungszeiten\nb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das                    Bei Beginn einer Rente in der Zeit vom 1. Januar\nWort „Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Er-             2000 bis zum 31. Dezember 2002 endet die Zurech-\nwerbsminderung\" ersetzt.                                  nungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei\nDrittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum voll-\n21. § 90 wird wie folgt geändert:                                 endeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom\nBeginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksich-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Erwerbs-             tigt.\"\nunfähigkeit\" durch die Wörter „ von Erwerbs-\nunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-     24. Nach § 93 wird folgender Paragraph eingefügt:\nber 1999 geltenden Rechts\" ersetzt.\n,,§93a\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\nAbschlag vom Rentenwert\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nBei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-\noder einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 2\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"           oder 3 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum\ndurch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember                31. Dezember 2002 wird der Abschlag vom allgemei-\n1999 geltenden Recht\" ersetzt.                            nen Rentenwert in Abhängigkeit vom Beginn der\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-         Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.          berücksichtigt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                        3033\n25. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbs-       33. Nach § 109 wird die Überschrift des Neunten Unter-\nunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderur\"lg\"              abschnitts wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                       „Neunter Unterabschnitt\nLeistungen an Berechtigte\n26. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter-                im Ausland und Versorgungsausgleich\".\nabschnitts folgender Paragraph eingefügt:\n,,§95a                           34. Nach § 110 wird folgender Paragraph eingefügt:\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit                                             ,.§ 110a\nBestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine                      Leistungen an Berechtigte im Ausland\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der An-                  Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf Zah-\nspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem            lung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erhalten\nbis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt;           Berechtigte die Leistungen nur, wenn der Anspruch\ndie Rente gilt ab 1. Januar 2000 als Rente wegen              unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.\"\nErwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente\nwegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2000           35. In § 125 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ngelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen                durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nErwerbsminderung.\"\n36. In § 129 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\n27. § 96 wird wie folgt geändert:                                 ,,Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsmin-\nderung\" ersetzt.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                        37. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:\n,,(2) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch              „Anlage3\nauf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Er-                                                         Werte nach\nRentenbeginn\nwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter,\nJahr           Monat          §92a                §93a\nsolange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum                                               Umfang in             vom\n31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt.\"                                              Zweiund-             Hundert\nsiebzigsteln\n28. § 97 wird wie folgt geändert:                                   vor2000                          36                 0,00\n2000         Januar              37                 2,78\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         Februar             38                 5,56\naa) In Satz 4 Nr. 3 wird nach den Wörtern „vor-                          März                39                 8,33\nApril               40                11, 11\nzeitige Altersrente\" die Angabe „nach § 12\nMai                 41                13,89\nAbs. 1\" eingefügt.                                                  Juni                42                16,67\nbb) In Satz 5 wird nach den Wörtern „vorzeitigen                         Juli                43                19,44\nAugust              44                22,22\nAltersrente\" die Angabe „nach § 12 Abs. 1\"\nSeptember           45                25,00\neingefügt.                                                          Oktober             46                27,78\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-                         November            47                30,56\nDezember            48                33,33\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\n2001         Januar              49                36,11\nFebruar             50                38,89\n29. In§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird                           März                51                41,67\njeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit\" durch das                              April               52                44,44\nWort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                                             Mai                 53                47,22\nJuni                54                50,00\nJuli                55                52,78\n30. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort                           August              56                55,56\n,.Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Erwerbsmin-                            September           57                58,33\nderung\" ersetzt.                                                             Oktober             58                61,11\nNovember            59                63,89\nDezember            60                66,67\n31. § 103 wird wie folgt geändert:\n2002         Januar              61                69,44\na) In der Überschrift wird das Wort „Erwerbsunfähig-                         Februar             62                72,22\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                         März                63                75,00\nApril               64                77,78\nb) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähig-                          Mai                 65                80,56\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                         Juni                66                83,33\nJuli                67                86,11\nAugust              68                88,89\n32. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „d~n                          September           69                91,67\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-                               Oktober             70                94,44\nbuch\" durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember                             November            71                97,22\n1999 geltenden Recht\" ersetzt.                                               Dezember            72               100,00\".","3034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nArtikel 15                                    bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Erzie-\nhungsrente\" die Wörter ,, , der Rente wegen\nÄnderung des Gesetzes\nErwerbsminderung\" eingefügt.\nzur Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                 b) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort\n(8252-4)                                     ,,erwerbsunfähig\" die Wörter „oder erwerbsgemin-\ndert\" eingefügt.\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989                 c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 69 des                „4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie                       Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,\nfolgt geändert:                                                             Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgabe-\nrente nach dem Gesetz über die Alterssiche-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach                       rung der Landwirte haben.\"\nden Wörtern „im Sinne\" die Wörter „des bis zum                 d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „wegen\n31 . Dezember 1999 geltenden Rechts\" eingefügt.                    Erwerbsunfähigkeit\" die Wörter „oder Erwerbsmin-\nderung\" und nach den Wörtern „der Erwerbs-\n2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-                   unfähigkeit\" die Wörter ,, , der Erwerbsminderung\"\nunfähigkeit\" die Wörter „im Sinne des bis zum 31 . De-             eingefügt.\nzember 1999 geltenden Rechts\" eingefügt.\nArtikel 17\n3. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\" durch\ndas Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                                          Änderung des Gesetzes\nüber die Angleichung der\n4. In§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „im                       Leistungen zur Rehabilitation\nSinne\" die Wörter „des bis zum 31. Dezember 1999                                       (870-1)\ngeltenden Rechts\" eingefügt.\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),\n5. § 12 Satz 3 wird wie folgt geändert:                        zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit        24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:\noder Erwerbsunfähigkeit\" durch das Wort „Er-\nwerbsminderung\" ersetzt.                               1. In§ 7 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähig-\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"              keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter   ,\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                 ,,Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit\"\nersetzt.\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\n2. In§ 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern „bei Renten\"\ndie Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-\n6. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig-            lichen Lebenserwartung der 65jährigen\" eingefügt.\nkeit\" durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nArtikel 18\nArtikel 16\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes\nÄnderung des Gesetzes über die\n(1101-8)\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse für\nArbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft                In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-\n(827-13)                            sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1\nS. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-\n19. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 843) geändert worden ist, wird\ngungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-\nnach dem Wort „wegen\" das Wort „Erwerbsminderung,\"\nschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geändert\neingefügt.\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1814; 1996 1 S. 683), wird wie folgt geändert:\nArtikel 19\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 werden gestrichen.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(400-2)\n2. In § 11 werden nach dem Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ndie Wörter ,, , den Renten wegen Erwerbsminderung\"            Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\neingefügt.                                                 blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                              Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968), wird\nwie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Erzie-       1. In § 1361 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-\nhungsrente\" die Wörter ,, , eine Rente wegen          ader Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\nErwerbsminderung\" eingefügt.                          derte Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997             3035\n2. § 1578 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel22\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Krankheit\" die                 Änderung der Barwert-Verordnung\nWörter „und der Pflegebedürftigkeit\" eingefügt.                                (404-19-2)\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „verminderte        Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1\nErwerbsfähigkeit\" ersetzt.                            S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt\ngeändert:\n3. In § 1587 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-\noder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\nderte Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.                         1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Berufs-\noder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\n4. In § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Berufs-            derter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\noder Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\nderte Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.                         2. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 15870 wird wie folgt geändert:                              a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „verminder-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs- oder           ter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nErwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „verminderte\nErwerbsfähigkeit\" ersetzt.                                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Siche-             aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nrung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs-                   „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\" durch die\nunfähigkeit und des Alters\" durch die Wörter „zu                  Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit\" er-\neiner dem Ziel des Versorgungsausgleichs entspre-                 setzt.\nchenden Sicherung des Berechtigten\" ersetzt.                 bb) In Satz 6 werden die Wörter „Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\nderter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nArtikel20\nÄnderung des Gesetzes zu\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndem Abkommen vom 9. Oktober\n1975 zwischen der Bundesrepublik                      a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder\nDeutschland und der Volksrepublik Polen                     Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „verminder-\nüber Renten- und Unfallversicherung nebst                    ter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nder Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(826-2-25)\naa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nDem Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1976                   „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\" durch die\nzu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der                         Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit\" er-\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen\nsetzt.\nüber Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-\nbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II S. 393),           bb) In Satz 5 werden die Wörter „Berufs- oder\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni                    Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „vermin-\n1991 (BGBI. 1991 II S. 741) geändert worden ist, wird                    derter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nangefügt:\n„Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten      4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs- oder\nder Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen.        Erwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „verminderter\nÜberschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist          Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.\nnur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen.\"\n5. In den Überschriften zu den Tabellen 1, 3, 4 und 6\nArtikel 21                               werden jeweils die Wörter „Berufs- oder Erwerbs-\nunfähigkeit\" durch die Wörter „verminderter Erwerbs-\nÄnderung der Regelunterhalt-Verordnung                    fähigkeit\" ersetzt.\n(404-18-1)\n§ 2 Abs. 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 5 des                               Artikel 23\nGesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959)\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(611-15)\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Dienst-, Berufs- oder           In§ 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-\nErwerbsunfähigkeit\" durch die Wörter „Dienstunfähig-     sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBI. 1\nkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.             S. 22), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März\n1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden die\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosigkeit\" die     Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\" durch das\nWörter „oder nach Altersteilzeitarbeit\" eingefügt.        Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.","3036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nArtikel24                           zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt\nÄnderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\ngeändert:\n(702-3)\n1\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969            1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „ErwerbsLmfähigkeit\"\n(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 des            durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird\nwie folgt geändert:                                           2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort                                       Artikel 27\n,,wegen\" die Wörter „voller Erwerbsminderung,\"\neingefügt.                                                                     Änderung der\nBerufsschadensausgleichsverordnung\nb) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen\"\n(830-2-13)\ndie Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder\" ein-\ngefügt.                                                    § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1\n2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig      S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom\noder erwerbsunfähig\" durch die Wörter „erwerbs-            16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert worden\ngemindert oder berufsunfähig\" ersetzt.                     ist, wird wie folgt geändert:\n3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern         1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"\n,,Fall der\" die Wörter „Erwerbsminderung,\" eingefügt.           durch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.\n2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 25\n,,(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                       schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser\n(830-2)                                Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                  wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),                keit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen\nzuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom                 anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs-\n16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt                minderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.\"\ngeändert:\nArtikel28\n1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei\nRenten\" die Wörter „und der Veränderung der durch-                   Änderung des Schwerbehindertengesetzes\nschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen\" einge-                                    (871-1)\nfügt.                                                          Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,\n2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die\" die       1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom\nWörter „voll erwerbsgemindert oder\" eingefügt.             24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:\n3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie       1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit\nbei\" die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder\" einge-          oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit\" durch die Wörter\nfügt.                                                           ,,teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsmin-\nderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der\n4. In § 26a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei             Erwerbsunfähigkeit auf Zeit\" ersetzt.\nRenten\" die Wörter „und der Veränderung der durch-\nschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen\" einge-       2. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „fünf\" durch die\nfügt.                                                           Angabe „acht\" ersetzt.\n5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit\"    3. In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24\ndurch das Wort „Erwerbsminderung\" ersetzt.                     Abs. 1\" durch die Angabe,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3a\" ersetzt.\n6. In§ 50 werden nach dem Wort „wer\" die Wörter „voll\nerwerbsgemindert oder\" eingefügt.                                                    Artikel29\nÄnderung der\nSchwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\nArtikel26\n(871-1-14)\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung\n(830-2-3)                              Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\nvom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), zuletzt geändert durch\nDie Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der          Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),            S. 594), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997                  3037\n1. In § 5 Nr. 1 wird nach der Angabe „vierte\" das Wort            (3) Mit Wirkung vom 17. Mai 1990 tritt Artikel 8 Nr. 20\n„und\" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe          in Kraft.\n,,fünfte\" die Wörter „und sechste\" angefügt.\n(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt Artikel 1 Nr. 24\nund 89 Buchstabe b in Kraft.\n2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe „fünf\" durch die Angabe\n,,acht\" ersetzt.                                              (5) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 68\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb in Kraft.\n(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 1 Nr. 89\nBuchstabe a in Kraft.\nArtikel30\n(7) Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 treten Artikel 12 Nr. 2\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes\nund Artikel 13 Nr. 2 in Kraft.\n(810-36)\n(8) Mit Wirkung vom 1. August 1996 tritt Artikel 1 Nr. 65\nNach § 15a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996\nund 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc in Kraft.\n(BGBI. 1 S. 1078), das zuletzt durch Artikel 20 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)                   (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 Nr. 1\ngeändert worden ist, wird eingefügt:                            Buchstabe m, Nr. 18, 48 Buchstabe b und Nr. 75 und Arti-\n,,§ 15b                           kel 30 in Kraft.\nÜbergangsregelung nach dem Gesetz zur                   (10) Am Ersten des Kalendermonats, der auf den Tag\nReform der gesetzlichen Rentenversicherung            der Verkündung folgt, treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buch-\nstabe g, n, x und y und Doppelbuchstabe hh, jj bis II und nn\nAbweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förder-\nbis pp, Nr. 2, 26, 28, 31 Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe a,\nanspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli\nNr. 37, 39, 48 Buchstabe c, Nr. 66 Buchstabe a Doppel-\n1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-\nbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 67, 68 Buchstabe a\nminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit\nDoppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 69, 86 bis 88,\nPflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder\n93 Buchstabe b, Nr. 94, 104, 105, 107 bis 109, 113, 114,\nTätigkeit vorliegen.\"\n126 und 132, die Artikel 7 und 13 Nr. 1, Artikel 28 Nr. 3 und\ndie Artikel 31 und 32 in Kraft.\n(11) Am 1. Januar 1998 .treten Artikel 1 Nr. 1 Buch-\nArtikel 31                          stabe p und Doppelbuchstabe ii, Nr. 4 bis 6, 72, 106\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               und 123, Artikel 6 Nr. 1 und 4 und Artikel 8 Nr. 19 Buch-\nstabe c und ein Kraft.\nDie auf den Artikeln 10, 21, 22, 26, 27 und 29 beruhen-\nden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-              (12) Am 1. Juli 1998 treten Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuch-\nnen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung             stabe bb, uu und yy, Nr. 34, 35 Buchstabe b, Nr. 43 Buch-\ngeändert werden.                                                stabe a, Nr. 44, 95, 96, 115, 116, 125 und 131, Artikel 5\nNr. 1, Artikel 12 Nr. 1 und 3, Artikel 13 Nr. 3 und Artikel 20\nin Kraft.\nArtikel 32                             (13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe a, b, d, e, h, j bis 1, u bis w und z und Doppel-\nAufhebung von Vorschriften                     buchstabe aa, cc, gg, qq bis ss, vv bis xx und z:z. und\nDreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 1O Buchstabe b,\nfolgende Vorschriften werden aufgehoben:\nNr. 11 bis 17, 19 bis 23, 25, 27, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31\n1. die Nachversicherungs-Härte-Verordnung vom 28. Juli          Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b,\n1959 (BGBI. I S. 550),                                     Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,\n2. die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21          71, 73, 76 bis 85, 90 bis 92, 97 bis 103, 110, 117 bis 119,\ndes Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-          121,122,124,127,129 bis 130 und 133 bis 137, die Arti-\ngesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBI. 1 S. 1111),              kel 2 und 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12, Artikel 4 Nr. 2,\nArtikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, die Artikel 10, 11\n3. die Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung vom             und 14 mit Ausnahme der Nummern 17, 18 und 19 Buch-\n1 . August 1962 (BGBI. 1 S. 546).                          stabe b, die Artikel 15 und 16 mit Ausnahme der Num-\nmer 1, Artikel 17 Nr. 1, die Artikel 18, 19, 21 bis 24 und 25\nNr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27 und 28 Nr. 1 und 2\nund Artikel 29.\nArtikel33\n(14) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe o und Doppelbuch-\nInkrafttreten                          stabe mm, Nr. 60, 70 und 111 tritt in Kraft, sobald die\nRefinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit\ndurch ein Gesetz zur Erhöhung der Umsatzsteuer sicher-\nin den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt\ngestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in\nist.\ndem Gesetz nach Satz 1 festgestellt. Der Tag, an dem die\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 1 Nr. 125  in Satz 1 genannten Vorschriften danach in Kraft treten,\nfür Personen in Kraft, für die am 27. Juni 1996 eine Rente      wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnoch nicht bindend bewilligt war.                               nung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.","3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}