{"id":"bgbl1-1997-84-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":84,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/84#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_84.pdf#page=30","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG)","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2970,"pdf_page":30,"num_pages":27,"content":["2970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB 111-ÄndG)*)\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                     f) Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Ach-\nund mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende                             ten Kapitels wird die Angabe\nGesetz beschlossen:\n,,§ 321 a Verordnungsermächtigung\"\neingefügt.\nArtikel 1\ng) Die Angabe ,,§ 343 Einmalig gezahltes Arbeits-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                entgelt als beitragspflichtige Einnahmen\" wird\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -                         durch die Angabe ,,§ 343 (gestrichen)\" ersetzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1                          h) Die Angabe zu § 360 wird wie folgt gefaßt:\nS. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt ge-                          ,,§ 360 Anteile der Unternehmer\".\nändert:                                                                     i)  Die Angabe ,,§ 412 Besondere Geringverdiener-\ngrenze\" wird durch die Angabe ,,§ 412 (gestri-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              chen)\" ersetzt.\na) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefaßt:                          j)  Nach der Angabe ,,§ 421 Anwendung von Vor-\n,,§ 164 Berechnungsgrundlage             für   das     Über-          schriften und Maßgaben\" werden die Angaben\ngangsgeld\".                                                 ,,§ 421 a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung\nb) Nach der Angabe ,,§ 207 Übernahme und Erstat-                                      von der Versicherungspflicht in der Kran-\ntung von Beiträgen bei Befreiung von der Ver-                                    ken- und Pflegeversicherung in Sonder-\nsicherungspflicht in der Rentenversicherung\" wird                                fällen\ndie Angabe                                                              § 421 b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für\n,,§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung                                   das Jahr 1998\" '\nvon der Versicherungspflicht in der Kran-\neingefügt.\nken- und Pflegeversicherung\"\neingefügt.\n2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach der Angabe ,,§ 282 Arbeitsmarkt- und Be-\n„2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer\nrufsforschung\" wird die Angabe\naußerbetrieblichen Einrichtung,\".\n,,§ 282a Übermittlung von Daten\"\neingefügt.                                                     3. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nd) Nach der Angabe zum Siebten Kapitel                                 ,,Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzu-\n„zweiter Unterabschnitt                           sage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Län-\ndern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet.\"\nBeratung und Vermittlung durch Dritte\nErster Titel\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\nBerufsberatung\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwird die Angabe\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,§ 288a Untersagung der Berufsberatung\"\n,,(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffent-\neingefügt.\nlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Lei-\ne) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten                            stung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der\nKapitels wird wie folgt gefaßt:                                      Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Er-\n„Dritter Abschnitt                                stattungsansprüche gelten die Vorschriften des\nZehnten Buches über die Erstattungsansprüche\nVerordnungsermächtigung                                der Sozialleistungsträger untereinander entspre-\nund Anordnungsermächtigung\".                              chend.\"\n*) Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 der  5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „waren\"\nRichtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rah-           die Wörter „oder eine laufende Entgeltersatzleistung\nmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. EG 1997 Nr. L 18 S. 1).     nach diesem Buch bezogen haben\" eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997              2971\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                                11. § 71 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-               a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „bei\nschaft\" ein Komma und die Wörter „Anstalt, Stif-                 einer beruflichen Ausbildung\" gestrichen.\ntung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auszubildenden\"\nKörperschaften\" eingefügt.\ndas Wort „mindestens\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                 12. § 84 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürger-                                          ,,§84\nmeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter.\"\nKosten für auswärtige\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                             Unterbringung und Verpflegung\n,,(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-               Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so\nrend der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosen-         können\ngeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als\n1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe\ngeringfügige, aber weniger als 15 Stunden wö-\nvon 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch\nchentlich umfassende Beschäftigung ausüben;\nhöchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche\ngelegentliche Abweichungen von geringer Dauer\nMark und\nbleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für\nBeschäftigungen, die während der Zeit, in der ein            2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von\nAnspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, aus-                   35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens\ngeübt werden.\"                                                    ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark\nerbracht werden.\"\n7. § 46 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden         13. In § 89 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-\nvollen Kalendertag ein Betrag von 30 Deutsche Mark               spricht\" die Wörter „oder die der beruflichen Weiter-\nund für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi-             bildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer\ngung der Fahrt ein Betrag von jeweils 15 Deutsche                Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäf-\nMark erbracht werden. Daneben können die Über-                   tigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden\nnachtungskosten erstattet werden. übersteigen die                ist,\" eingefügt.\nnachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den\nBetrag von 30 Deutsche Mark, können sie erstattet            14. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nwerden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernach-\n„Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme\ntungskosten, die die Kosten des Frühstücks ein-\nhinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen\nschließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark zu\ndatenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die\nkürzen.\"\nzuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hier-\nvon unterrichten.\"\n8. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und\" durch             15. § 102 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nein Komma ersetzt.\n„In besonderen Einrichtungen für Behinderte können\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und\"               auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des\nersetzt.                                                     Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung\ngefördert werden.\"\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n,,3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf-       16. In § 116 Nr. 6 werden die Wörter „im Anschluß an den\ntigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 120 Deut-        Bezug von Arbeitslosengeld\" gestrichen.\nsche Mark monatlich je Kind, in besonderen\nHärtefällen bis zu 200 Deutsche Mark monat-\n17. § 118 wird wie folgt geändert:\nlich je Kind.\"\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-\nsicherungspflichtige\" ein Komma und die Wörter\n9. In § 54 Abs. 4 werden die Wörter „zur Höhe des fünf-\n,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen-\nzehnfachen Tagegeldes nach§ 9 Abs. 2 des Bundes-\nde\" eingefügt.\nreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A\"\ndurch die Wörter „zu einem Betrag von 500 Deutsche               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nMark\" ersetzt.\n,,(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden\nwöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt\n10. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche\n„Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der                    Abweichungen von geringer Dauer bleiben un-\nKalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer                   berücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden\nweniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er                   zusammengerechnet.\"\nbei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in               c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mehr als\nder Kalenderwoche durchschnittlich mindestens                        geringfügigen\" durch die Wörter „mindestens\nsechs Stunden täglich beschäftigt war.\"                              15 Stunden wöchentlich\" ersetzt.","2972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n18. In§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3           26. § 133 wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils nach dem Wort „versicherungspflich-\na) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.\ntige\" ein Komma und die Wörter „mindestens 15 Stun-\nden wöchentlich umfassende\" eingefügt.                            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) In Fällen des Absatzes 1 und des§ 131 Abs. 2\n19. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ver-                     Nr. 2 darf das Arbeitslosengeld das Leistungsent-\nsicherungspflichtigen\" ein Komma und die Wörter                      gelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen\n,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden\"                     Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen.\neingefügt.                                                           Dies gilt auch, wenn sich das Bemessungsentgelt\nnach Absatz 4 nach dem tariflichen Arbeitsentgelt\n20. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   derjenigen Beschäftigung richtet, auf die das\nArbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den\n,,Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmen-              Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Wird\nfrist                                                                das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt\n1. mindestens zwölf Monate,                                          begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entspre-\nchendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-\n2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender               satz 3 gilt entsprechend.\"\n(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 4) mindestens zehn Monate oder                         c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 3 und 4.\n3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate\nin einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden           27. § 134 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nhat.\"\n„5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen\nder Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilüber-\n21. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       gangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeits-\n„ 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson                entgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung\neinen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften            zuletzt bemessen worden ist,\".\nBuches zugeordneten Angehörigen, der Leistun-\ngen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-     28. In § 135 Nr. 2 wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-\nversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur          grenze\" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze\"\nPflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder              ersetzt.\ngleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-\nten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich\n29. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngepflegt hat,\".\na) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Kinder-\n22. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-                     freibetrag\" gestrichen.\nsicherungspflichtige\" ein Komma und die Wörter                   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Lohnsteuerklas-\n,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende\"                      se I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung\neingefügt.                                                           eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfrei-\nbetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuer-\n23. In § 127 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-                  gesetzes\" durch die Wörter \"Lohnsteuerklasse 11\"\ngefügt:                                                              ersetzt.\n,,(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines         c) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Kinder-\nVersicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstlei-                 freibetrag\" gestrichen.\nstender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1\nNr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens          30. § 140 wird wie folgt geändert:\nsechs Monate.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird\"\ndie Wörter „nach Abzug der Steuern\" eingefügt.\n24. § 130 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dieser\nTage\" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch                      ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschä-\nauf Entgelt\" ersetzt.                                          digung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf\nJahre des Bestandes des Beschäftigungsverhält-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                nisses um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag\n,,(2a) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienst-             beträgt jedoch mindestens\nleistenden (§ 123 Satz 1 Nr. 2) treten an dje Stelle           1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des\nder in Absatz 1 genannten 52 Wochen 43 Wochen                        Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber\nund an die Stelle der in Absatz 2 genannten                          noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,\n39 Wochen 33 Wochen.\"                                                40 Prozent,\n2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des\n25. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils das Wort\nBeschäftigungsverhältnisses das 55. Lebens-\n,,konnte\" durch das Wort „kann\" und die Wörter „die-\njahr vollendet haben, 45 Prozent,\nser Tage\" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch\nauf Entgelt\" ersetzt.                                               3. 10 00Ö Deutsche Mark.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2973\n31 . § 141 wird wie folgt geändert:                                             b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „geringfügige\"                          nehmen und deshalb kein oder ein gerin-\ndurch die Wörter „weniger als 15 Stunden wö-                               geres Arbeitsentgelt erzielen.\"\nchentlich umfassende\" ersetzt, nach dem Wort                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Steuern\" ein Komma und die Wörter „der Sozial-                  „Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen\nversicherungsbeiträge\" und nach den Wörtern                      für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen,\n,,Vierzehntel der\" das Wort „monatlichen\" einge-                  haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme,\nfügt.                                                             die mindestens zwölf Stunden wöchentlich um-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  faßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn\n,,(3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten              1. ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von\nals mithelfender Familienangehöriger gelten die                       aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreu-\nAbsätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeits-                        ung von pflegebedürftigen Angehörigen die\nlose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als                   Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zu-\nmithelfender Familienangehöriger im Sinne des                         mutbar ist oder\n§ 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen                 2. sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.\"\nanrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem\nder Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrun-\n36. § 164 wird wie folgt geändert:\ndeliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum\naus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndurchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkom-                                         ,,§ 164\nmen nicht übersteigt.\"\nBerechnungsgrundlage\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                       für das Übergangsgeld\".\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n32. § 142 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mutter-\nschaftsgeld\" das Komma durch das Wort „oder\"                       ,,(2) Berechnungsgrundlage für das Teilüber-\nersetzt und die Wörter „oder Sonderunterstützung                 gangsgeld ist die Hälfte des Betrages, der nach\nnach dem Mutterschutzgesetz\" gestrichen.                         Absatz 1 oder nach§ 165 bei Teilnahme an einer\nVollzeitmaßnahme unter Berücksichtigung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nregelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäf-\naa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:                            tigung der Berechnung des Übergangsgeldes\n„ 1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für                zugrunde zu legen wäre. Wurde bis zum Beginn\ndenselben Zeitraum Anspruch auf Verletz-             der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme Arbeits-\ntengeld und Arbeitslosengeld nach § 126              losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an\nbesteht,\".                                           den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen, wird\nTeilübergangsgeld mindestens in Höhe des zuletzt\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                    bezogenen Betrages geleistet; dies gilt nicht,\nNummern 2 und 3.                                          wenn dieser Leistung ein Arbeitsentgelt aus einer\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Teil\"                   Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt.\"\ndie Wörter „des Versorgungsbezuges\" eingefügt.                                                          \\\n37. Dem§ 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n33. In § 158 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens            „Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von\nzwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht minde-              Teilübergangsgeld ausgeübten Teilzeitbeschäftigung\nstens sechs Monate, in einem Versicherungspflicht-             bleibt anrechnungsfrei.\"\nverhältnis gestanden\" durch die Wörter „erneut die\nAnwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-\n38. § 176 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nlosengeld erfüllt\" ersetzt.              ·\n1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n34. In§ 159 Abs. 1 werden die Wörter „bei Arbeitsentgelt                 ,,An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeit-\naus einer nicht geringfügigen\" durch die Wörter „un-                nehmer treten die für den Auftraggeber beschäf-\nbeschadet des wöchentlichen Umfangs der\" ersetzt.                   tigten Heimarbeiter.\"\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n35. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um\n„2. sie an einer Maßnahme der                                    mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durch-\nschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten\na) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung\nsechs Kalendermonate vermindert ist.\"\neinschließlich einer wegen der Behinde-\nrung erforderlichen Grundausbildung oder\nan einer Maßnahme der beruflichen Wei-       39. Dem § 179 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nterbildung teilnehmen, für die die besonde-        ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit\nren Leistungen erbracht werden, und des-         der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnitt-\nhalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht      liche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerech-\nausüben können oder                              neten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls","2974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nzugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch                         „3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch\nnicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber                               nicht vollendet hat, betreut oder erzogen\ntätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeits-                      hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-\nentgelt maßgebend.\"                                                           gestufe Ibis III im Sinne des Elften Buches\nzugeordneten Angehörigen, der Leistun-\n40. § 182 Nr. 2 wird gestrichen.                                                   gen aus der sozialen oder einer privaten\nPflegeversicherung nach dem Elften Buch\n41 . Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-\n„Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle                            stungen nach anderen Vorschriften be-\nAnsprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.\"                              zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich\ngepflegt hat,\".\n42. § 192 wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                       Nummern 4 und 5.\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\ncc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt:\n„3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch                   ,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-\nnicht vollendet hat, betreut oder erzogen                      gangsgeld wegen einer berufsfördernden\nhat oder als Pflegeperson einen der Pfle-                      Maßnahme bezogen hat,\".\ngestufe I bis III im Sinne des Elften Buches     c) Folgender Satz wird angefügt:\nzugeordneten Angehörigen, der Leistun-\ngen aus der sozialen oder einer privaten            ,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürf-\nPflegeversicherung nach dem Elften Buch             tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht\noder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-              dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer\nsozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-             Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher\nstungen nach anderen Vorschriften be-               Gemeinschaft lebt.\"\nzieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich\ngepflegt hat,\".                              47. § 198 wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die              a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-\nNummern 4 und 5.                                         geld\" das Wort „insbesondere\" eingefügt und die\ncc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                  Wörter „nachfolgend nichts Abweichendes be-\nstimmt ist\" durch die Wörter „die Besonderheiten\n,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-\ngangsgeld wegen einer berufsfördernden               der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen\" er-\nMaßnahme bezogen hat,\".                              setzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pfegebedürf-            ,,§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht.\"\ntige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht\nc) Folgender Satz wird angefügt:\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer\nPerson, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher               ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,\nGemeinschaft lebt.\"                                            Abs. 2, 3 und 4 ist die Vorschrift über die Minde-\nc) Im neuen Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,§ 191                   rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld\nAbs. 4 Nr. 2\" durch den Klammerzusatz ,,§ 191                  entsprechend anzuwenden.\"\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\n48. Dem § 200 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n43. In § 193 Abs. 2 wird das Wort „offenbar\" gestrichen.\n„In den übrigen Fällen ist Bemessungsentgelt das im\nBemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche\n44. In § 194 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Körperschaden\"              entfallende Entgelt oder das Entgelt, das sich in ent-\ndurch das Wort „Gesundheitsschaden\" ersetzt.                   sprechender Anwendung des § 133 Abs. 2 bis 4 und\ndes § 134 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 6 ergibt.\"\n45. Dem § 195 wird folgender Satz angefügt:\n,,Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürf-         49. Dem§ 201 wird folgender Satz angefügt:\ntigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen\nund Vermögen.\"                                                 ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpas-\n46. § 196 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           sung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld\nund bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1\na) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits-              nicht anzuwenden.\"\nlosengeld\" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe\" ein-\ngefügt.\n50. In § 202 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 141 Abs. 4\"\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 3 Satz 2\" und die Anga-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-             be .,,§ 142 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 2\ngefügt:                                              Nr. 2 und 3\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2975\n51. Nach§ 207 wird folgender§ 207a eingefügt:                      b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Arbeits-\nlosen\" durch das Wort „Beschäftigten\" ersetzt.\n,,§ 207a\nÜbernahme von Beiträgen bei                  56. In § 233 Abs. l Satz 1 werden das Wort „Arbeits-\nBefreiung von der Versicherungspflicht               entgelt\" durch das Wort „Entgelt\", das Wort „Lohn-\nin der Kranken- und Pflegeversicherung                fortzahlung\" durch das Wort „Entgeltfortzahlung\" und\n(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe        das Wort „Urlaubsgeld\" durch das Wort „Urlaubs-\noder Unterhaltsgeld, die                                       vergütung\" ersetzt.\n1. nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der        57. In § 244 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent\" das\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-          Wort „jährlich\" eingefügt.              ·\nversicherung befreit sind,\n2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach            58. § 255 wird wie folgt geändert:\nArtikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von            a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „die\" durch die\nder Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-               Wörter „den einzelnen\" ersetzt.\nversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des\nElften Buches bei einem privaten Krankenver-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsicherungsunternehmen gegen das Risiko der                       ,,(3) Für Maßnahmen, die in einem außerhalb des\nPflegebedürftigkeit versichert sind, haben An-                 Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungs-\nspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die                 gesetzes vereinbarten Sozialplan oder in einer\nDauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung                sozialplanähnlichen Vereinbarung vorgesehen\ngegen Krankheit oder Pfegebedürftigkeit an ein                 sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\"\nprivates Krankenversicherungsunternehmen zu\nzahlen sind.                                           59. In § 257 Abs. 2 wird das Wort „Empfänger\" durch das\n(2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Lei-                Wort „Bezieher\" ersetzt.\nstungsbezieher an das private Krankenversiche-\nrungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens          60. § 263 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\njedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von            1. In Nummer 3 wird das Wort „oder\" durch ein\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-              Komma ersetzt.\nversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung\nzu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen                2. In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder\"\nersetzt.\n1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nrung der durchschnittliche allgemeine Beitrags-            3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nsatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften                      „5. die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für\nBuches); der zum 1. Januar des Vorjahres festge-                     Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit,\nstellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis                  bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruf-\nzum 31 . Dezember des laufenden Kalenderjahres,                      licher Eingliederung Behinderter erfüllen, in\nden letzten zwölf Monaten mindestens sechs\n2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung\nMonate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet\nder Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften\nwaren und die Maßnahme bis zum 31. Dezem-\nBuches.\nber 1999 an ein Wirtschaftsunternehmen ver-\n(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner                    geben wird.\"\nVerpflichtung befreit, Beiträge an das private Kran-\nkenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die             61. In § 266 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nBundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernom-             Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nmen hat.\"\n„hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn\ndie Arbeitsverhältnisse mit zugewiesenen Arbeit-\n52. § 221 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  nehmern vor Ablauf der Förderungsdauer beendet\nwerden, ohne daß der Träger dies zu vertreten hätte,\n53. In § 222 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „36\" durch die            und eine Ersatzzuweisung nicht möglich oder nicht\nZahl „60\" ersetzt.                                             sinnvoll ist.\"\n54. In§ 226 Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b das Wort        62. § 282 wird wie folgt geändert:\n„oder\" durch ein Komma, in Buchstabe c das Komma               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und folgender Buch-\nstabe d eingefügt:                                             b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n„d) die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen                  ,,(2) Innerhalb der Bundesanstalt dürfen die Daten\nbei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher            aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für\nEingliederung Behinderter erfüllt.\"                           Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung\ngestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und\nverarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt-\n55. § 231 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nund Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitslosen\"                  ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durch-\ndurch die Wörter „dem auf Grund des Vertrages                  führen, wenn sich die Informationen nicht bereits\nBeschäftigten\" ersetzt.                                        aus den im Geschäftsbereich der Bundesanstalt","2976            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Sohn am 19. Dezember 1997\nvorhandenen Daten oder aus anderen stati-                      (5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufberei-\nstischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut,            tung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder\ndas räumlich, organisatorisch und personell vom            Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung\nVerwaltungsbereich der Bundesanstalt zu trennen            zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der\nist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme            durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vor-\ndurch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für         sehen kann.\"\nden Zweck der wissenschaftlichen Forschung\ngenutzt werden. Die personenbezogenen Daten            64. § 284 wird wie folgt geändert:\nsind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Gemein-\nschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaften\" ersetzt.\nMerkmale gesondert zu speichern, mit denen Ein-\nzelangaben über persönliche oder sachliche Ver-            b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren                     ,,2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthalts-\nPerson zugeordnet werden können. Das Statisti-                       . erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung\nsche Bundesamt und die statistischen Ämter der                          besitzen, und\".\nLänder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und\nBerufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ndes Bundesstatistikgesetzes übermitteln.                           ,,(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer\nbeschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmi-\n(3) Das Institut hat die nach den §§ 28a und 104\ngung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt,\ndes Vierten Buches gemeldeten und der Bundes-\nArbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu\nanstalt weiter übermittelten Daten der in der Bun-\nerteilen.\"\ndesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor-\nund Zunamen nach der Versicherungsnummer                  d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nlangfristig in einer besonders geschützten Datei zu             sätze 4 und 5.\nspeichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten\ndürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen For-     65. In § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort\nschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht           ,,Satz 1\" gestrichen.\neinzelfallbezogenen Planung verarbeitet und ge-\nnutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald       66. Nach der Angabe zum Siebten Kapitel\ndies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.\"\n„zweiter Unterabschnitt\n63. Nach § 282 wird folgender§ 282a eingefügt:                                   Beratung und Vermittlung durch Dritte\nErster Titel\n,,§ 282a\nBerufsberatung\"\nÜbermittlung von Daten\nwird folgender§ 288a eingefügt:\n(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statisti-\nschen Bundesamt und den statistischen Ämtern der                                            ,,§ 288a\nLänder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversiche-                             Untersagung der Berufsberatung\nrungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit\n(1) Das Arbeitsamt hat einer natürlichen oder juristi-\ndiese Daten dort für die Erstellung der Erwerbs-\nschen Person oder Personengesellschaft, die Berufs-\ntätigenstatistiken erforderlich sind.\nberatung betreibt (Berufsberater), die Ausübung die-\n(2) Das Statistische Bundesamt und die statisti-             ser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,\nschen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur                 sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforder-\nDurchführung ausschließlich statistischer Aufgaben              lich ist. Bei einer juristischen Person oder Personen-\nzuständigen Stelle der Bundesanstalt nach Gemein-               gesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung\nden zusammengefaßte statistische Daten über Selb-               des Betriebes bestellten Person die Ausübung der\nständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte                Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern\nund geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit             dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.\nsie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im                    (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende\nRahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind.             Person auf Verlangen des Arbeitsamtes\nDiese Daten dürfen bei der Bundesanstalt ausschließ-\nlich für statistische Zwecke durch eine von Verwal-             1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\ntungsaufgaben räumlich, organisatorisch und perso-                    des Verfahrens erforderlich sind, und\nnell getrennte Einheit genutzt werden.                          2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus\n(3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-                    denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,               Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\njedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen          deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383\nden obersten Bundes- oder Landesbehörden von der                Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nBundesanstalt Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken             neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-\nübermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur             folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\neinen einzigen Fall ausweisen.                                 Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(4) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden             (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung\ndie Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundes-                  erforderlich ist, sind die vom Arbeitsamt beauftragten\nstatistikgesetzes entsprechende Anwendung.                     Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2977\nPerson während der üblichen Geschäftszeiten zu                  b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nbetreten. Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu                   gefügt:\ndulden.                                                               ,,(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen\n(4) Untersagt das Arbeitsamt die Ausübung der                    Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristi-\nBerufsberatung, so hat es die weitere Ausübung die-                 sche Personen oder im Handelsregister eingetra-\nser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-                gen sind.\"\nVollstreckungsgesetzes zu verhindern.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n67. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n72. Dem§ 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 2 werden vor dem Wort „erfolgsunab-\n,,Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet,\nhängige\" die Wörter „weit überwiegend\" einge-\nihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre\nfügt.\nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeits-\nb) In Nummer 4 werden das Wort „Gemeinschaft\"                   und Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, aus-\ndurch das Wort „Union\" und der Punkt durch ein              zuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen\nKomma ersetzt.                                              Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften erge-\nc) folgende Nummer 5 wird angefügt:                             ben, vorübergehend zu überlassen.\"\n„5. Ausbildungsvermittlung durch die nach dem\nBerufsbildungsgesetz, der Handwerksord-           73. § 307 wird wie folgt geändert:\nnung oder dem Seemannsgesetz für die beruf-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nliche Ausbildung zuständige Stelle.\"\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nd) Folgende Sätze werden angefügt:\n,,Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bun-\n„Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind                  desanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher\ndie nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels                    Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium\nnicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für                der Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei\ndie Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die                    unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet\nVerpflichtung zur Meldung statistischer Daten                   das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnach§ 299.\"                                                     nung.\"\nc) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n68. In§ 299 werden vor dem Wort „Vermittler\" die Wörter\n,,Berufsberater und\" eingefügt.                                       ,,(2) Die Beamten der Hauptzollämter haben im\nRahmen der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 die\n69. In § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden vor dem Wort                    Rechte und Pflichten der Beamten des Polizei-\n,,Vermittler\" die Wörter „Berufsberater und\" eingefügt.             dienstes nach den Bestimmungen der Strafpro-\nzeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der\n70. § 304 wird wie folgt geändert:\nStaatsanwaltschaft.\"\na) In Absatz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-\ndigen\" gestrichen.\n74. § 308 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:\naa) Die Wörter „örtliche zuständigen\" werden\n,,(1) Die in § 304 genannten Behörden sind be-\ngestrichen.\nrechtigt, die für Prüfungen erforderlichen Daten\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                   einschließlich personenbezogener Daten und die\ngefügt:                                                  Ergebnisse der Prüfung einander zu übermitteln.\n,,4. Finanzbehörden,\".                                   Im übrigen arbeiten die in § 304 genannten Behör-\nden mit anderen Behörden sachdienlich und eng\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die                   zusammen.\"\nNummern 5 bis 7.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  gefaßt:\n,,(3) Die Prüfungen können mit anderen Prü-                     ,,(2) Die Arbeits- und die Hauptzollämter regen die\nfungen der in Absatz 2 genannten Behörden ver-\nZusammenarbeit der sie bei Prüfungen unterstüt-\nbunden werden; die Vorschriften über die Unter-                 zenden Behörden an. Die Arbeitsämter koordinie-\nrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon                     ren einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies\nunberührt.\"                                                     zweckmäßig ist. Verwaltungskosten werden nicht\nerstattet.\"\n71. § 305 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-                aa) In Nummer 3 werden die Wörter „soweit sie im\ndigen\" gestrichen.                                              Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Haupt-                             genannten Verstößen, Verstößen gegen die\nzollämter\" die Wörter „sowie die sie unter-                     Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-\nstützenden Behörden\" eingefügt.                                 amt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten","2978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nBuches oder gegen das Gesetz zur Bekämp-         79. § 328 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfung der Schwarzarbeit oder das Arbeitneh-            „Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein\nmerüberlassungsgesetz stehen, oder\" gestri-\nLeistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe\nchen.                                                 zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Ent-\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-               scheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf\ngefügt:                                               Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes\n,,4. Steuergesetze,\".                                 Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld\nist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.\"\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nwie folgt gefaßt:\n80. § 329 wird wie folgt geändert:\n,,5. das Ausländergesetz oder\".\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber                ,,(2) Bei der Anwendung des § 140 hat das\neinem Träger der gesetzlichen Kranken-,              Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines\nPflege-, Unfall- oder Rentenversicherung             einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen\noder einem Träger der Sozialhilfe oder die           Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen,\nMeldepflicht nach § Ba des Asylbewerber-            den die Bundesanstalt bestimmt.\"\nleistungsgesetzes\".\nee) Folgender Satz wird angefügt:                      81. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „vier Wochen\"\ndurch die Wörter „einen Monat\" ersetzt.\n„Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung\ngenommene Urkunden sind der Ausländer-\nbehörde unverzüglich zu übermitteln.\"            82. § 335 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n75. § 312 wird wie folgt geändert:                                       ,,Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundes-\na) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „sowie für\"                   anstalt Beiträge, die für die Dauer des Leistungs-\ndie Wörter „Leistungsträger und\" und nach den                    bezuges an ein privates Versicherungsunterneh-\nWörtern „Bezieher von\" die Wörter „Sozialleistun-                men zu zahlen sind, übernommen hat.\"\ngen oder\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn und so-\n,,(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Unter-                      weit die Entscheidung über die Bewilligung\nsuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder                        von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung                            Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser\nund Sicherung oder einer einstweiligen Unterbrin-                       Rente oder des Übergangsgeldes rückwir-\ngung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die                         kend aufgehoben worden ist\" durch die Wör-\nVollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheini-                         ter „ wenn und soweit wegen der Gewährung\ngung über die Zeiten auszustellen, in denen er                          von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder\ninnerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlas-                      Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der\nsung als Gefangener versicherungspflichtig war.\"                        Bundesanstalt gegen den Träger der Renten-\nversicherung oder den Rehabilitationsträger\n76. In§ 315 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sein\" durch das                        besteht\" ersetzt.\nWort „dessen\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „zuerkannt\nwurde\" die Angabe ,,(§ 125 Abs. 3)\" eingefügt.\n77. Vor § 322 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt des\nAchten Kapitels wie folgt gefaßt:                                c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 2\"\ndurch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\"\n„Dritter Abschnitt                            ersetzt.\nVerordnungsermächtigung\nund Anordnungsermächtigung\".                 83. § 336 wird wie folgt geändert:\n78. Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten                 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nKapitels wird folgender§ 321 a eingefügt:                             „Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht\n,,§ 321a                                feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Ver-\nsicherungspflicht feststellenden Träger der Ren-\nVerordnungsermächtigung                           tenversicherung zu stellen.\"\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-              b) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über Art\nund Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vie·r-        84. In § 338 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-\nten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem               geldes\" die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe\" ein-\nzweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des             gefügt.\nzu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden\nFristen zu bestimmen.\"                                     85. § 343 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                    2979\n86. In § 344 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 842 Reichs-          der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde\nversicherungsordnung)\" durch die Wörter „nach dem                sein, in deren Gebiet sich der Arbeitsamtsbezirk\nSiebten Buch\" ersetzt.                                           befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder\nehrenamtlich tätig sind.\"\n87. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden das Semikolon\nsowie die Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen     95. In § 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden vor dem Wort\nBezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark                  ,,Vermittlung\" die Wörter „Beratung und\" eingefügt.\nunterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend\" gestri-\nchen.                                                     96. § 404 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n88. § 34 7 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer\na) In Nummer 1 werden die Wörter „sollen oder\"\ndurch die Wörter „sollen, oder die\" ersetzt.                 1. entgegen§ 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des\nSelbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer,\nb) In Nummer 4 Buchstabe c werden das Semikolon\nHeimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert\nsowie die Wörter „solange ein Siebtel der monat-\noder benachteiligt oder\nlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche\nMark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend\"            2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen\ngestrichen.                                                       in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem\ner einen anderen Unternehmer beauftragt, von\n89. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „soll oder\" durch                   dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß die-\ndie Wörter „soll, oder die\" ersetzt.                                  ser zur Erfüllung dieses Auftrags\na) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer\n90. In § 352 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bemes-                        ohne erforderliche Genehmigung beschäf-\nsungsgrundlage\" die Wörter „und der Regelungen zur                        tigt oder\nAnwartschaftszeit\" eingefügt.                                         b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-\nläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird,\n91. In § 359 Abs. 1 werden die Wörter „bei ihren Mit-                         der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer\ngliedern\" durch die Wörter „der Unternehmer in ihrem                      ohne erforderliche Genehmigung beschäf-\nZuständigkeitsbereich\" ersetzt.                                           tigt.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n92. § 360 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngefügt:\n,,§360\n„4. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht\nAnteile der Unternehmer\".                                   richtig erteilt,\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Mitglieder\"            cc) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende\ndurch die Wörter „die Unternehmer in ihrem                     neue Nummern 6 und 7 eingefügt:\nZuständigkeitsbereich\" ersetzt.\n„6. einer vollziehbaren Anordnung             nach\nbb} In Satz 3 werden die Wörter „das einzelne Mit-                       § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,\nglied\" durch die Wörter „den einzelnen Unter-\nnehmer\" und das Wort „Mitglied\" sowie das                       7. entgegen§ 288a Abs. 2 Satz 1 eine Aus-\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nWort „Mitglieder\" jeweils durch das Wort\n,,Unternehmer\" ersetzt.                                             oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Mitglieder\" durch das                       ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\".\nWort „Unternehmer\" ersetzt.\ndd) Die bisherigen Nummern 5 bis 23 werden die\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitglieder\"                  neuen Nummern 8 bis 26.\ndurch das Wort „Unternehmer\" ersetzt.\nee) In der neuen Nummer 8 werden nach dem\nWort „entgegen\" die Wörter ,,§ 288a Abs. 3\n93. § 376 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nSatz 2 oder\" eingefügt.\n94. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            ff)    In der neuen Nummer 17 werden die Wörter\n„der Ermittlung der Tatsachen\" durch die\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinden\" die                       Wörter „einer Prüfung\" ersetzt.\nWörter „sowie die gemeinsamen Gemeindeauf-\nsichtsbehörden\" eingefügt.                                c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinden\" die                  ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nWörter „im Rahmen ihres Benennungsrechts\" ein-               des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit\ngefügt.                                                      einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis\nc) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis\n„Vertreter der öffentlichen Körperschaften können            zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen\nnur Vertreter der Gemeinden, ihrer Verbände oder             des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geld-","2980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den              Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2             dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die\nNr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünf-              Antragstellung folgt.\ntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit\n§421b\neiner Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche\nMark geahndet werden.\"                                                            Sonderregelung zur\nArbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998\n97. § 405 wird wie folgt geändert:                                      (1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch\nArbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens\na} In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 14\nsechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn\nund 15\" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 17\neiner ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate\nund 18\" ersetzt.\nbefristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung\nb} In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 304 Abs. 2 Nr. 1,           bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbrin-\n4 bis 6\" durch die Angabe ,,§ 304 Abs. 2\" ersetzt          gung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-\nsowie die Wörter „sowie den Trägern der Kran-              losengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3. § 363 Abs. 1 findet\nkenversicherung als Einzugsstellen\" gestrichen.            keine Anwendung.\nc} Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                (2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-\n,,(5) Die Bundesanstalt und die Hauptzollämter           losengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom\nunterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich            1. Januar bis 31. Dezember 1998 erbracht.\"\ndas Gewerbezentralregister über rechtskräftige\nBußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\n102. In § 426 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\nNr. 2 und 4 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als\ngefügt:\nzweihundert Deutsche Mark beträgt.\"\n,,(3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine\nFörderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungs-\n98. § 412 wird aufgehoben.\ngesetzes erstmals begonnen worden ist, kann ab-\ngesehen werden.\"\n99. § 415 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-             103. § 427 wird wie folgt geändert:\ntrittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche\nEinstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirt-                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förde-                       ,,(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur\nrungsfähig, wenn der Arbeitgeber                                     Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3\n1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Mona-                      Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192\nten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb               Satz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten,\nbereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verrin-                die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zu-\ngert hat und während der Dauer der Zuweisung                    letzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht\nnicht verringert und                                            begründenden Beschäftigung gleichstanden, un-\nberücksichtigt.\"\n2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung\nberufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermitt-       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an                    gefügt:\ndie Zuweisung verbessern kann.\"                                    ,,(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter\nden Voraussetzungen des § 105a des Arbeits-\n100. In § 416 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 1998\" durch die                förderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nZahl „2000\" ersetzt.                                                  1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die\nVoraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis\n101. Nach§ 421 werden folgende§§ 421 a und 421 b ein-                      1. zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen\ngefügt:                                                                    Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit\n,,§ 421a                                         oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder\nÜbernahme von                                 2. zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen\nBeiträgen bei Befreiung von der                             Beschäftigung\nVersicherungspflicht in der Kranken-                      als erfüllt.\"\nund Pflegeversicherung in Sonderfällen\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-\nDie Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen                   losengeld\" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe\nbei Befreiung von der Versicherungspflicht in der                   nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4\" ein-\nKranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1                       gefügt.\nNr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher\nd) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nvon Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-\nhaltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem                         „Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder\n1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befrei-                Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1998 ent-\nung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1                     standen, ist bei der ersten Anpassung nach\nNr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei                     dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der                   Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997               2981\n201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt                 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,\nauszugehen.\"                                                 wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhü-\ntung und Schiffssicherheitsüberwachung durch\n104. In § 428 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und\nder Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem\n,,(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der An-                  nicht widerspricht.\nordnung nach § 152 bestimmen, daß und unter wel-\nchen Voraussetzungen bei Beziehern von Arbeits-                Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung\nlosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach             seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versiche-\nden Absätzen 1 bis 3 und Altersübergangsgeld nach              rungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu\n§ 429 die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmel-              bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften\ndung abweichend von § 122 Abs. 2 Nr. 3 erst nach               gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamt-\nAblauf eines drei Monate überschreitenden Zeit-                schuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende\nraums erlischt.\"                                               Sicherheit zu leisten.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\nNach § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allge-                   gefaßt:\nmeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember                      ,,(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit\n1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des                    ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.\"\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert\nworden ist, wird folgender § 33a eingefügt:                         3. § 28b wird wie folgt geändert:\n,,§33a                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAltersabhängige Rechte und Pflichten                       aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Gestaltung\n(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine                       des Heftes mit Versicherungsnachweisen der\nbestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten                         Sozialversicherung und die sonstigen\" gestri-\nist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der                           chen.\nersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hefte mit Ver-\nseiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungs-                             sicherungsnachweisen der Sozialversiche-\nträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen                             rung werden von den zuständigen Trägern der\ndes Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches                          Rentenversicherung ausgestellt; die sonsti-\nhandelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.                                      gen\" gestrichen.\n(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburts-                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ndatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige\n,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die\nLeistungsträger feststellt, daß\nTrager der Rentenversicherung im Jahr 1998 von\n1. ein Schreibfehler vorliegt oder                                        der Ausstellung von Heften mit Versicherungs-\n2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeit-                    nachweisen absehen; wird ein Versicherungs-\npunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden                      nachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Mel-\nist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.                                 dungen auf von der Datenstelle der Rentenver-\nsicherungsträger zur Verfügung gestellten Vor-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die                   drucken zu erstatten.\"\nBestandteil der Versicherungsnummer oder eines ande-\nren in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs              4. In § 28c Abs. 1 werden die Wörter „zu bestimmen\"\nverwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.\"                          durch die Wörter „das Nähere über das Meldeverfah-\nren zu bestimmen, insbesondere\" ersetzt.\nArtikel3\n5. Nach § 28i Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                       gefügt:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-                  „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Geset-           Abs. 3 die See-Krankenkasse.\"\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997            6. In§ 280 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\n(BGBI. 1S. 968), wird wie folgt geändert:\n7. In § 28p Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „zur Bei-\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 tragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsför-\nderungsgesetz\" durch die Wörter „nach dem Recht\n,,(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff               der Arbeitsförderung\" ersetzt.\nbeschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-\nflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders               8. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Aus-\n1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege-             nahme der Mittel\" die Wörter „für das Über-\nversicherung versichert und in die Versicherungs-          brückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und\"\npflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,                 eingefügt.","2982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n9. § 79 wird wie folgt geändert:                                                 Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „maschinell\nRechtsverordnung\" ersetzt.\nverwertbaren Datenträgern aufzubereiten\" durch\ndie Wörter „maschinell verwertbar aufzubereiten\"               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                              ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und                        des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße\n3b eingefügt:                                                       bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen\n,,(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind                    des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu\ndie Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-                       fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen\nden, daß an die Stelle des Bundesministeriums für                    Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\"\nArbeit und Sozialordnung das Bundesministerium\nfür Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das           13. In § 113 wird folgender Satz 3 angefügt:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                      „Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die\nArbeit und Sozialordnung herzustellen ist.                      Mitwirkungspflicht nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\n(3b) Soweit Versichertenstatistiken der Kranken-            Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozial-\nversicherung vom Bundesministerium für Arbeit                   hilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewer-\nund Sozialordnung genutzt werden, sind die Da-                  berleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der\nten auch dem Bundesministerium für Arbeit und                   Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asyl-\nSozialordnung vorzulegen.\"                                      bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.\"\n10. In § 106 werden die Wörter „Der Bundesminister\"\nArtikel4\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" und die\nWörter „zu bestimmen\" durch die Wörter „das Nähere              Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nüber das Meldeverfahren zu bestimmen, insbeson-\ndere\" ersetzt.                                                 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch\n11 . § 107 wird wie folgt geändert:\n§ 22 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          S. 2631), wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die ~ehörden, die Aufgaben nach § 304 des\nDritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfül-      1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nlung der Pflichten nach den §§ 28a, 99 und 102               gefügt:\nbis 104. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte                ,, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeits-\nhaben dabei die Rechte und Pflichten nach den                         losenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)\n§§ 305 bis 308 des Dritten Buches.\"                                   und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungs-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Die bis-                       bezug nicht gesetzlich krankenversichert war,\".\nherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.\n2. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 78\n12. § 111 wird wie folgt geändert:                                   und 79 Abs. 1 und 2\" die Angabe „in Verbindung mit\nAbs. 3a\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe,,§ 28a            3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 bis 4,\" die Wörter „jeweils in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c            a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nAbs. 1 Nr. 1,\" und nach der Angabe ,,§ 104                  fügt:\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\" die Wörter,,, jeweils            „3. deutsche Seeleute, für die der Reeder einen\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung                          Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches\nnach§ 106 Nr. 2,\" eingefügt.                                      gestellt hat,\".\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                         b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-\n,, 7. entgegen § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-               mern 4 und 5.\ndung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des\nDritten Buches · eine Prüfung oder das      4. § 232a wird wie folgt geändert:\nBetreten eines Grundstücks oder eines           a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGeschäftsraums nicht duldet oder bei\neiner Prüfung nicht mitwirkt,\".                       ,,Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teil-\nunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist\ncc) In Nummer 8 werden die Angabe,,§ 28c Abs. 1                   Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden.\"\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 28c Abs. 1 Nr. 3\",\ndie Angabe ,,§ 28n Nr. 6 oder 7\" durch die            b) In Absatz 3 wird das Wort „Empfänger\" durch das\nAngabe ,,§ 28n Satz 1 Nr. 7\", die Angabe                    Wort „Bezieher\" ersetzt.\n,,§ 106 Nr. 1 bis 3\" durch die Angabe ,,§ 106\nNr. 3\" und die Wörter „zuwiderhandelt, soweit      5. Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nsie\" durch die Wörter „oder einer vollzieh baren     fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997              2983\n,,Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Drit-           ,,Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrun-\nten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden.\"               deliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid\ndurch einen neuen Feststellungsbescheid oder im\n6. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die           Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit\nWörter „solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-            aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches\ngröße den Betrag von sechshunderzehn Deutsche                  sind nicht anzuwenden.\"\nMark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend\"\ngestrichen.                                                 4. In § 163 Abs. 7 wird das Wort „Empfänger\" durch das\nWort „Bezieher\" ersetzt.\n7. In § 281 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 79\nAbs. 1 und 2\" die Angabe „in Verbindung mit Ab-             5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird folgende Nummer ein-\nsatz 3a\" eingefügt.                                            gefügt:\n,,2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter-\n8. § 306 wird wie folgt geändert:                                        haltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen,\n80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    liegenden Arbeitsentgelts,\".\naa) Nach den Wörtern „mit der Bundesanstalt für\nArbeit,\" werden die Wörter „den Hauptzoll-         6. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nämtern, den Rentenversicherungsträgern, den           gefügt:\nTrägern der Sozialhilfe,\" eingefügt.                  ,,Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Lei-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                        stung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtver-\nsicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom\n„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht\n28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten\nanzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente\nBuches gegenüber einer Dienststelle der\nsolange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente\nBundesanstalt für Arbeit, einem Träger der\nden bisherigen Betrag übersteigt.\"\ngesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-\nrung oder einem Träger der Sozialhilfe oder\n7. Nach § 315a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes,\".                     „Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den\nVorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbe-\ncc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Vierten\"\nträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni\ndie Wörter „und des Siebten\" eingefügt.\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwen-\ndd) Nummer 6 wird gestrichen.                              den, daß eine vor Angleichung höhere Rente so lange\nee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die              geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bis-\nNummern 6 und 7.                                      herigen Betrag übersteigt.\"\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            8. Nach § 320 wird folgender§ 321 eingefügt:\n,,Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-                                   ,,§ 321\ndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-\nhilfe sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländer-                        Zusammenarbeit zur Verfolgung\ngesetzes.\"                                         •                und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nZur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nc) In Satz 3 wird das Wort „erheblich\" durch das Wort\nkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rah-\n,,erforderlich\" ersetzt.\nmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des\nVierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt\nArtikels                               für Arbeit, den Krankenkassen, den Hauptzollämtern,\nden in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör-\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   den, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für\ndie Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\nnach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\nzuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe,\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),\nden Unfallversicherungsträgern und den für den\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 1997\nArbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusam-\n(BGBI. 1S. 2630), wird wie folgt geändert:\nmen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte\nfür\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 320\nBußgeldvorschriften\" die Angabe ,,§ 321 Zusammen-              1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\narbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-                    Schwarzarbeit,\nwidrigkeiten\" eingefügt.                                       2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern\nohne die erforderliche Genehmigung nach § 284\n2. In § 146 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Versiche-                Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,\nrungsnachweisheften und\" gestrichen.                           3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber\n3. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-                  einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,\ngefügt:                                                            einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-","2984           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\noder Unfallversicherung oder einem Träger der           1. Nach§ 67d wird folgender Paragraph eingefügt:\nSozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a                                       ,,§67e\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes,\nErhebung und Übermittlung zur\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-                            Bekämpfung von Leistungsmißbrauch\ngesetz,                                                                 und illegaler Ausländerbeschäftigung\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten,                     Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder\nFünften und Siebten Buches sowie dieses Buches               nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei\nüber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver-            der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,\nsicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang\nmit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-                1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach\nstößen stehen,                                                  diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von\n6. Verstöße gegen die Steuergesetze,                                 welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,\n7. Verstöße gegen das Ausländergesetz                            2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie\nergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und                als Selbständige tätig ist,\nAhndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-           · 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem\nhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer-                    Gesetzbuch sie abführt und\ngesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über\ndie Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Mel-             4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit\ndungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Bei-                  einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung\nträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.\"                     und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als\nvergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.\nZu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach\nArtikel6                                 Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungs\"\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                     träger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zustän-\ndige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-               übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung\nliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom               unverzüglich durchzuführen.\"\n7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch§ 23\ndes Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631)\n2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder\" durch ein\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       Komma ersetzt.\na) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden\" werden                b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\ndie Wörter ,, , den Trägern der Sozialhilfe\" eingefügt.          ersetzt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                               c) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern\nangefügt:\n„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\n„6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\ngegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt                    dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-\narbeit oder -\nfür Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-\nken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder                    7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister\neinem Träger der Sozialhilfe oder gegen die                       einzutragender Tatsachen an die Register-\nMeldepflicht nach § 8a des Asylbewerberlei-                       behörde.\"\nstungsgesetzes,\".\n3. In § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „des § 70\"\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     durch die Angabe „der§§ 70, 73\" ersetzt.\n„Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung\nzuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie\ndie Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.\"                                            Artikels\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n3. In Satz 3 wird das Wort „erheblich\" durch das Wort\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\n,,erforderlich\" ersetzt.\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. § 115a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n- Verwaltungsverfahren -                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird\"\ndie Wörter „nach Abzug der Steuern\" eingefügt.\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-\nfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 30 des                  ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung\nGesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie                   beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre\nfolgt geändert:                                                          des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2985\num je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt         2. § 2 wird wie folgt geändert:\njedoch mindestens                                           a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 308 Abs. 2\"\n1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des                     durch die Angabe,,§ 308 Abs. 3\" ersetzt.\nBeschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch         b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a ein-\nnicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,                  gefügt:\n40 Prozent,\n,,(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allge-\n2. für Arbeitnehmer, die ~ei Beendigung des Be-                 meinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1\nschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr               Satz 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,\nvollendet haben, 45 Prozent,                               ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und\n3. 10 000 Deutsche Mark.\"                                       Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers\naufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen minde-\n2. Die§§ 221 und 244 werden gestrichen.                                 stens zwei Jahre aufzubewahren.\"\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland\" die\nWörter „für die gesamte Dauer der tatsächlichen\nArtikel 9                                  Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungs-\nÄnderung des\nbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer\nArbeitsförderungs-Reformgesetzes\nder gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht\nlänger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Ver-\nDas Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März                      langen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle,\"\n1997 (BGBI. 1 S. 594), geändert durch Artikel 5 des Geset-              sowie nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3\" ein\nzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609), wird wie folgt ge-              Komma sowie die Angabe „Absatz 2a\" eingefügt.\nändert:\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Artikel 77 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                    ,,§3\n,,2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  (1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                         einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor\n,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den      Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung\nanderen Rehabilitationsträgern vor der Einlei-        in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bau-\ntung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabi-           leistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen,\nlitation zu beteiligen. Auf Anforderung eines         die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.\nanderen Rehabilitationsträgers nimmt die Bun-         Wesentlich sind die Angaben über\ndesanstalt für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und\nUmfang berufsfördernder Maßnahmen zur Re-             1. Namen und Vornamen der von ihm im Geltungsbe-\nhabilitation unter Berücksichtigung arbeits-              reich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,\nmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel-        2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäf-\nlung.\"                                                    tigung,\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\"                 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-\nderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,\n2. Artikel 82 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.                         5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in\nDeutschland des verantwortlich Handelnden,\nArtikel 10                             6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines\nZustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                          mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar                      Handelnden identisch ist.\n1996 (BGBI. 1 S. 227), geändert durch Artikel 16 des                   (2) überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rah-\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie               men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen\nfolgt geändert:                                                     oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem\nEntleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                    er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der\nBauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:            eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden\n,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entlei-       Angaben zuzuleiten:\nher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungs-       1. Namen und Vornamen der von ihm in den Geltungs-\nbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten                bereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitneh-\nTarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 fallen, so hat              mer,\nihm der Verleiher zumindest den in diesem Tarif-\nvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.\"            2. Beginn und Dauer der Überlassung,\nb) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatzes 1               3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),\nSatz 1 bis 3\" ein Komma sowie die Angabe „des               4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-\nAbsatzes 2a\" eingefügt.                                         derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,","2986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n,\n5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines           6. Nach § 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt:\nzustellungsbevollmächtigten,\n,,§ 7\n6. Name und Anschrift des Entleihers.\nEin Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich die-\n(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmel-         ses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den\ndung eine Versicherung beizufügen, daß er ·die in § 1            Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Ge-\nvorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.                     währung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz\n(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den           auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen\nHauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden               erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine\nStellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen                 gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach\nzur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese            § 1 Abs. 3.\"\ntätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der\nzuständigen Finanzämter.\"                                     7. Der bisherige§ 7 wird§ 8.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\nmer 1a eingefügt:                                    Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\n,, 1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebe-     Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,\nnen Mindestlohn nicht zahlt,\" .             2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Vor der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3\"           1. In§ 26 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 59\" durch die Angabe\nwerden die Wörter „entgegen § 2 Abs. 2a        ,,§§ 60 bis 62\" ersetzt.\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erstellt oder nicht  2. In § 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\noder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-        gefügt:\nwahrt,\" eingefügt.\n,,(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\nbbb) Nach der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3\ndarf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die\neine Unterlage nicht\" werden die Wörter\nnach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-\n,, , nicht in deutscher Sprache oder nicht\nchern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche\nfür die vorgeschriebene Dauer\" einge-\nnach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die\nfügt.\nDaten der bei ihr geführten Datei der geringfügig\nb) In Absatz 2 wird das Wort „leichtfertig\" durch das            Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-\nWort „fahrlässig\" ersetzt.                                   gesetzbuch), der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prü-\nc) In Absatz 3 werden die Angabe „Nr. 1 und 2\" durch\nfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p\ndie Angabe „Nr. 1, 1a und 2\" sowie das Wort „hun-\nAbs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nderttausend\" durch das Wort „fünfhunderttausend\"\nnutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erfor-\nersetzt.\nderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind\n„Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des            unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu\nBundes und der unmittelbaren Körperschaften und              löschen.\"\nAnstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Voll-\nziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der\nStrafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des                                       Artikel 12\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in               Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n§ 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwal-\ntungs-Vollstreckungsgesetz.\"                                Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137),\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom\n,,(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Haupt-       24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:\nzollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäfts-\nbereich das Gewerbezentralregister über rechts-           1. § 25a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\nkräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absät-\nzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zwei-              ,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbei-\nhundert Deutsche Mark beträgt.\"                                    hilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die\nHälfte der als Zuschüsse erbrachten\n5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:                                  a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach\n,,Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungs-                        dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,\nwidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen                      b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs\nden Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen                       nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-\nAuskünfte geben.\"                                                          gesetz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                      2987\nc) Leistungen der Begabtenförderungswerke            vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2584) geändert worden\nund die als Zuschuß gewährte Graduiertenförde-       ist, wird wie folgt geändert:\nrung,\".\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 25d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im\n„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach\nSinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nzes\" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-\nSozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle\ngesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1\nder Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der\ndes Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65\ngesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nRentenversicherung oder einem Träger der\nb) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die                          Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach\nAngabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-                       § Sa des Asylbewerberleistungsgesetzes,\".\ngesetzes\" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                           b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ver-\nArtikel 13\nstöße,\".\nÄnderung des\nc) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden\" werden\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland\ndie Wörter „sowie die Träger der Sozialhilfe\" ein-\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-                  gefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 20. November 1990\n(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert      2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995\n(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:                         ,,(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen\ngegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung\n1. § 14a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere\nmit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches\na) In Nummer 8 wird das Wort „Lohnersatzleistungen\"           Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen.\"\ndurch das Wort „Entgeltersatzleistungen\" ersetzt.\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 15\n,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungs-\nbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-                             Änderung des Gesetzes\nbuch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten                     zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\na) Leistungen zur Förderung der Ausbildung\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der\nnach dem Bundesausbildungsförderungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995\ngesetz,\n(BGBI. 1 S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nb) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-           Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie\nbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-       folgt geändert:\nförderungsgesetz,\nc) Leistungen der Begabtenförderungswerke         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nund die als Zuschuß gewährte Graduierten-             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nförderung,\".\n,, 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienst-\n2. § 14d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       stelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Trä-\nger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im                         oder Rentenversicherung oder einem Träger\nSinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-                         der Sozialhilfe nach§ 60 Abs. 1 Satz' 1 Nr. 2 des\nzes\" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-                             Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Mel-\ngesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1                       depflicht nach § Sa des Asylbewerberleistungs-\ndes Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65                              gesetzes nicht nachgekommen ist,\".\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend\" durch\nb) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die                  das Wort „zweihunderttausend\" ersetzt.\nAngabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-\ngesetzes\" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                      2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 14                                       ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder\nWerkleistungen in erheblichem Umfange ausführen\nÄnderung des Ausländergesetzes\nläßt, indem der eine oder mehrere Personen beauf-\n§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1                 tragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die\nS. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes               in§ 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.\"","2988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nb) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend\" durch                                  Artikel 16\ndas Wort „zweihunderttausend\" ersetzt.\nÄnderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 48 des\na) In Absatz 1 werden in Nummer 7 die Wörter „örtlich      Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert\nzuständigen\" gestrichen, der Punkt durch ein           worden ist, wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9\nangefügt:                                              1. In der Überschrift wird das Wort „Lohnersatzleistun-\n,,8. den Rentenversicherungsträgern,                       gen\" durch das Wort „Entgeltersatzleistungen\" ersetzt.\n9. den Trägern der Sozialhilfe.\"\n2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 133 Abs. 3\" durch die\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                       Angabe,,§ 133 Abs. 4\" ersetzt.\n„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nArtikel 17\nSozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle\nder Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der                  Änderung der Gewerbeordnung\ngesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nRentenversicherung oder einem Träger der\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\nSozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober\n§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,\".\n1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten        1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 8 und den\nund Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die          §§ 150a, 227 bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförde-\nPflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs-          rungsgesetzes\" durch die Angabe „den §§ 304 bis 306,\nbeiträgen,\".                                          308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „unterrichten\nsie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen\n2. § 139b wird wie folgt geändert:\nBehörden\" ein Komma und die Wörter „die Träger\nder Sozialhilfe\" eingefügt.                                a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend\" durch das                     „2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht\nWort „fünfzigtausend\" ersetzt.                                              nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch gegenüber einer\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                 Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,\na) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2\"                    einem Träger der gesetzlichen Kranken-,\ndurch die Angabe,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2\"                     Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung\nersetzt.                                                                oder einem Träger der Sozialhilfe oder\ngegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                            bewerberleistungsgesetzes,\".\n„Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen               bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nBehörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-\n„5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten\ngabebehörden auf Verlangen die erforderlichen\nund Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nAuskünfte geben.\"\nüber die Verpflichtung zur Zahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen,\".\n6. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:\ncc) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden\"\n,,§6                                        werden ein Komma und die Wörter „die Träger\nZuständigkeit und Vollstreckung                            der Sozialhilfe\" eingefügt.\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1             b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                   aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma\n1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und§ 2, soweit ein                ersetzt.\nZusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach                  bb) Folgende Nummern 7, 8 und 9 werden ange-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungs-               fügt:\nträger für seinen Geschäftsbereich,\n,,7. den Hauptzollämtern,\n2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-\n8. den Rentenversicherungsträgern,\ndige Behörde.\n9. den Trägern der Sozialhilfe.\"\n(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\ntungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen\n3. § 150a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nhat.\"\n„ 1. die Verfolgung wegen einer\n7. Der bisherige§ 6 wird§ 7.                                           a) in § 148 Nr. 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997               2989\nb) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten   2. § 16 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2         a) In Absatz 1 Nr. 1b werden die Wörter „als Verleiher\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16               mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbs-\nAbs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-               mäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als\ngesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes           Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt\" durch\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit                         die Wörter „gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt\nbezeichneten Ordnungswidrigkeit,\".                          oder tätig werden läßt\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend\" durch\ndas Wort „fünfhunderttausend\" ersetzt.\nArtikel 18\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes                 3. § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August           a) In Absatz 1 Nr. 7 werden der Punkt durch ein\n1996 (BGBI. 1 S. 1246), das zuletzt durch Artikel 53 des            Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert                angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                ,,8. den Rentenversicherungsträgern,\n9. den Trägern der Sozialhilfe.\"\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach\n„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten\nSozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle\nBuches Sozialgesetzbuch gegenüber einer\nder Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,\ngesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder\neinem Träger der gesetzlichen Kranken-,\nRentenversicherung oder einem Träger der\nPflege-, Unfall- oder Rentenversicherung\nSozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach\noder einem Träger der Sozialhilfe oder\n§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,\".\ngegen die Meldepflicht nach § Sa des Asyl-\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                        bewerberleistungsgesetzes,\".\n„5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten              bb) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden\"\nund Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die                  werden ein Komma und die Wörter „die Träger\nVerpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-                 der Sozialhilfe\" eingefügt.\"\nrungsbeiträgen,\".\nc) Nach den Wörtern „nach den Nummern 1 bis 7                                       Artikel20\nzuständigen Behörden\" werden ein Komma und die\nWörter „die Träger der Sozialhilfe\" eingefügt.                   Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI.\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             S. 1078), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom\n„In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen      24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:\nBehörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den\nHauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern,          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nden Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozial-         a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als\nversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen              geringfügig beschäftigt im Sinne des§ 8 des Vierten\nUnfallversicherung, den nach Landesrecht für die Ver-            Buches Sozialgesetzbuch\" durch die Wörter „ver-\nfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das                      sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständi-                Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ngen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63\ndes Ausländergesetzes genannten Behörden und den             b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „mehr als ge-\nFinanzbehörden zusammen.\"                                        ringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch\" durch die Wörter „ver-\nsicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten\nArtikel 19                                 Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nÄnderung des\n2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n,,(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung             Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraus-\nder Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1                 setzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahr-\nS. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes         scheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung vor-\nvom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt ge-         aussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der\nändert:                                                         vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind\nauf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu\n1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1b\" durch die Angabe       erstatten, soweit mit der abschließenden Entschei-\n,,§ 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5       dung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe\nsowie der §§ 17 und 18\" ersetzt.                             zuerkannt wird.\"","2990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n3. In § 13 werden die Wörter ,,, soweit Aufgaben und                     1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier\nRechte der Arbeitsämter berührt sind\" gestrichen.                     Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob\ndie Werkstatt die geeignete Einrichtung für die\n4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „und 6\" gestrichen.                       Eingliederung des Beschädigten in das Arbeits-\nleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt\nund welche berufsfördernden und ergänzenden\nArtikel 21                                       Maßnahmen zur Eingliederung für den Beschä-\ndigten in Betracht kommen,\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über\ndie Krankenversicherung der Landwirte                         2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von\nzwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich\nDem § 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-                     sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-\nkenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988                         fähigkeit des Beschädigten soweit wie möglich\n(BGBI. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt gemäß Artikel 37 der                   zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390)                         nen und erwartet werden kann, daß der Beschä-\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                          digte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in\n„Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften                     der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirt-\nBuches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mit-                     schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne\ngliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel                   des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu\nmit Ausnahme des § 173.\"                                                    erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistun-\ngen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit\ndes Beschädigten weiterentwickelt oder wieder-\nArtikel 22                                       gewonnen werden kann.\"\nÄnderung des                               b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nPostsozialversicherungsorganisationsgesetzes\nIn§ 7 Abs. 4 des Postsozialversicherungsorganisations-      3. § 26a Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338)             ,,Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlos-\nwerden die Wörter „sowie § 159 des Arbeitsförderungs-              sene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden\ngesetzes\" gestrichen.                                               Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der\nArbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergewährt,\nwenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat\nArtikel 23                               und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-\nÄnderung des                               stens drei Monaten nicht geltend machen kann; die\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                     Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl\nvon Tagen, für die der Beschädigte im Anschluß an die\nNach § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-               Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt            tend machen kann.\"\ndurch Artikel 70 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1\nS. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                                                     Artikel 25\n,,(1 a) Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Ver-                Änderung des Justizmitteilungsgesetzes\ngangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten\nzurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Ab-                  Das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBI.      1\nsatz 1 unrichtige Angaben enthält.\"                             S. 1430) wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b\nArtikel 24                               das Wort „Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                     ,,Dritten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der              2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom                  a) Die Absatzbezeichnung ,,(3)\" wird durch die Absatz-\n16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt ge-                  bezeichnung ,,(4)\" und die Absatzbezeichnung ,,(4)\"\nändert:                                                                  durch die Absatzbezeichnung ,,(5)\" ersetzt.\nb) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2\n1. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                     Nr. 2, 4 und 6\" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2\nanstalt für Arbeit\" durch das Wort „Arbeitsförderung\"              Nr. 2, 5, 6 und 9\" ersetzt.\nersetzt.\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 26\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                   Änderung der Ausgleichsrentenverordnung\n„Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in            Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der\nanerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne       Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),\ndes Schwerbehindertengesetzes werden nur er-          zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nbracht                                                23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2991\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzausfall-              ,,2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,\ngeld\" durch das Wort „Insolvenzgeld\" und das Wort                      das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld,\n„Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter „Drittes                    die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das\nBuch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                        Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das\nÜberbrückungsgeld nach dem Dritten Buch\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-\nrungsgesetz sowie das aus dem Europäischen\na) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nSozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die\n„5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der                      aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus\nArbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach                   dem Europäischen Sozialfonds zur Auf-\n§ 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,                    stockung des Überbrückungsgeldes nach dem\nEingliederungshilfe nach dem Dritten Buch                     Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem\nSozialgesetzbuch,      Versorgungskrankengeld                 Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Lei-\nnach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach                    stungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\n§ 26a des Bundesversorgungsgesetzes,\".                        buch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                     den entsprechenden Programmen des Bundes\nund der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder\n,,6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 des Drit-                  Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus-\nten Buches Sozialgesetzbuch,\".                                bildung oder Fortbildung der Empfänger\nc) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Arbeit-                          gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund\ngebers\" die Wörter „oder der Bundesanstalt für                     der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des\nArbeit\" und nach der Angabe ,,§ 257 des Fünften                    Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und\nBuches Sozialgesetzbuch\" die Angabe „oder                          § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n§ 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ein-                   buch genannten Ansprüche, Leistungen auf\ngefügt.                                                            Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117\nAbs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1\nArtikel27                                       Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-\nÄnderung der                                       gesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3\nBerufsschadensausgleichsverordnung                              oder§ 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch genannten An-\nIn § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung                    sprüche, wenn über das Vermögen des ehema-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984                        ligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Kon-\n(BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung              kursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren\nvom 25. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 903) geändert worden ist,                    oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist\nwerden nach dem Wort „Arbeitslosengeld,\" das Wort                          oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des\n,,Teilarbeitslosengeld,\" eingefügt, das Wort „Insolvenz-                   Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183\nausfallgeld\" durch das Wort „Insolvenzgeld\" sowie jeweils                  Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-\ndas Wort „Arbeitsförderungsgesetz\" durch die Wörter                        gesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-\n,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a\ndes Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1997 geltenden Fassung;\".\nArtikel 28\nb) Die Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:\nAufhebung von Vorschriften\n„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3\nEs werden aufgehoben:                                                     Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge\n1. die Verordnung über Fachausschüsse für die Fachver-                       und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1\nmittlungsstellen für Seeleute vom 8. April 1970 (BGBI. 1                 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des\ns. 325);                                                                 Altersteilzeitgesetzes sowie die Zahlungen des\nArbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im\n2. die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter\nSinne des § 187a des Sechsten Buches So-\nvom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert\nzialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der\ndurch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1\nBeiträge nicht übersteigen;\".\ns. 2447).\n2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:\nArtikel29\n,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-\nÄnderderung des Einkommensteuergesetzes                           tergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld\noder Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangs-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\ngeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821),\nAusgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß,\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nEingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach\n29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt ge-\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem\nändert:\nArbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäi-\nschen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus\na) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                              dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung","2992            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\ndes Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch             haltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflicht-\nSozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungs-              verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des\ngesetz,\".                                                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-\nrungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-\n3. In § 39 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Arbeits-           gesetzbuch ist.\"\namt\" gestrichen.\n7. In§ 65 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil vor dem Komma\n4. In § 42d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und § 10 des          wie folgt gefaßt:\nArbeitsförderungsgesetzes\" gestrichen.\n,,Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-\nverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des\n5. § 52 wird wie folgt geändert:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-\na) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:                             rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-\n,,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom          gesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-\n16. Dezember 19.97 (BGBI. 1S. 2970) ist erstmals für        rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis\".\nden Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\"\n8. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\nb) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:\n,,(2e) § 3 Nr. 28 in der Fassung des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2970) ist auf Zahlun-                                  Artikel30\ngen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\nim Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch anzuwenden, die nach dem 31. De-                Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nzember 1996 zufließen.\"                                 Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46),\nc) Die bisherigen Absätze 2e bis 2j werden Abs.ätze 2f      geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 24. März\nbis2k.                                                  1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 23 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. In§ 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\n,,§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)        2. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998\nanzuwenden.\"                                                  ,,(3) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997\ne) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein-               (BGBI. 1 S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997\ngefügt:                                                     anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem\n,,(28b) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes           31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend\nvom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-           längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden\nmals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.\" ·               kann.\"\nf) Der bisherige Absatz 28b wird Absatz 28c.\ng) Nach Absatz 28c wird folgender Absatz 28d ein-                                       Artikel 31\ngefügt:                 ·\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n,,(28d) § 42d Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes\nvom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-          Die auf den Artikeln 26 und 27 beruhenden Teile der dort\nmals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.\"             geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils\neinschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\nh) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-\nArtikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-\ngefügt:                                                 hoben werden.\n,,(32a) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Geset-\nzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) sind\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzu-                                    Artikel 32\nwenden.\"                                                                          Inkrafttreten\ni)  Nach Absatz 32a wird folgender Absatz 32b ein-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit\ngefügt:\nnachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\n,,(32b) § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\n1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom                (2) Artikel 1 Nr. 51 (§ 207a SGB III) und 101 (§ 421 a\n16. April 1997 (BGBI. 1S. 821) ist letztmals für das   SGB III) und Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) treten\nKalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld        am 1. April 1998 in Kraft.\nauf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten            (3) Artikel 1 Nr. 41 (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Artikel 3\nAntrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli    Nr. 3 Buchstabe a (§ 28b Abs. 2 SGB IV) und Nr. 6 (§ 280\n1997 gezahlt werden kann.\"                             SGB IV), Artikel 5 Nr. 2 (§ 146 SGB VI) und Artikel 27 (§ 9\nAbs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung), soweit\n6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt    dieser sich auf das Insolvenzgeld bezieht, treten am\ngefaßt:                                                    1. Januar 1999 in Kraft.\n„sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er           (4) Artikel 8 Nr. 1 (§ 115a AFG) tritt mit Wirkung vom\nim Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-       1. April 1997 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2993\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über befristete\nArbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs\neiner Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-\nnachweises oder einer Bescheinigung über\nArtikel 1                                      eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer\nÄnderung des Gesetzes                                   befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der\nüber befristete Arbeitsverträge                             für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart\nmit Ärzten in der Weiterbildung                             werden.\"\ncc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:\nDas Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in\nder Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742),                      ,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember                    schreiten, für den der weiterbildende Arzt die\n1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert:                           Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der\nweiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-\nterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum                    einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen\nGebietsarzt\" durch die Wörter „zeitlich und inhalt-                 für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,\nlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt\" und                Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-\ndie Wörter „ein Teilgebiet\" durch die Wörter „einen                 denachweises oder einer Bescheinigung über\nSchwerpunkt\" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz-                     eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-\nbezeichnung\" die Wörter ,, , eines Fachkundenach-                  sen Zeitpunkt befristet werden.\"\nweises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-\ntive Weiterbildung\" eingefügt.                          2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           außer Kraft\" gestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt\" durch das\nWort „Facharzt\" ersetzt.                                                     Artikel 2\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                               Inkrafttreten\n„Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür einen Schwerpunkt oder des an die Weiter-      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                 2995\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 15. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit             (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als\n§ 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftver-           Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwen-\n14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), von denen§ 32 Abs. 3            den.\"\nSatz 1 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) neu gefaßt worden ist,   3. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes           ,,(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte\nvom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist,        Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesmini-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-           sterium für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorge-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                   schriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von\nWolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze\nfestlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen\nArtikel 1                             Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit\ndes Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.\"\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),\n4. § 43 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1995\n(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert:                      a) Nummer 7 wird aufgehoben.\nb) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Luftverkehrs-               „ 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder\nZulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Prüford-                         Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwi-\nnung für Luftfahrtpersonal\" durch die Wörter „Verord-                     derhandelt;\".\nnung über Luftfahrtpersonal\" ersetzt.\nc) In Nummer 29 wird das Wort „oder\" durch ein Semi-\nkolon ersetzt.\n2. § 9a wird wie folgt gefaßt:\nd) In Nummer 30 werden der Punkt durch das Wort\n,,§9a                                   ,,oder\" ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:\n„31. einer Vorschrift des§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nUhrzeit und Maßeinheiten\nSatz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2\n(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit                      oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-\n(UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vor-                          flugregeln zuwiderhandelt.\"\ngeschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Flug-\nsicherungsunternehmen legt die nach Satz 1 anzuwen-                                    Artikel 2\ndenden Maßeinheiten fest. Es gibt sie im Bundesan-\nzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2996                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                             Bundesanzeiger Yer1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 49, ausgegeben am 17. Dezember 1997\nTag                                                                            Inhalt                                                                        Seite\n23. 11.97             Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ......................................... .                                              2126\n4. 12.97           Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Aus-\ntauschschalldämpferanlagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59) ............................ .                                               2135\n16. 10.97            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel-\nlung des Sorgeverhältnisses ............................................................... .                                                2136\n20. 10.97            Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit\n1996 ................................................................................... .                                                   2137\n27. 10.97            Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Auto-\nbahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen                                                    2139\n28. 10.97            Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                                  2139\n28. 10.97            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des\nDurchgangsverkehrs ...................................................................... .                                                 2141\n3. 11.97           Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                             2142\n3. 11.97            Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                            2143\n4. 11.97            Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                                 2145\n4. 11.97            Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                                 2146\n6. 11.97            Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags ... .                                          2148\nDie ECE-Regelung Nr. 59 und die Anderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}