{"id":"bgbl1-1997-84-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":84,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/84#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-84-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_84.pdf#page=28","order":5,"title":"Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2968,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["----------------------------------------\n2968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nGesetz\nzur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder\n(Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen,\nso gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im\nHinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht\nArtikel 1                              zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050\nAbs. 1, des§ 2051 Abs. 1 und des§ 2315 des Bürger-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nlichen Gesetzbuchs entsprechend.\"\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten      2. Artikel 235 § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird               ,,(2) Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des\nwie folgt geändert:                                                Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nicht-\nehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die\nfür die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kin-\n1. In § 1371 Abs. 4 werden die Worte „oder erbersatzbe-            des geltenden Vorschriften.\"\nrechtigte Abkömmlinge\" gestrichen.\n2. In§ 1930 werden nach den Worten „vorhanden ist\" das\nArtikel 3\nKomma und die Worte „auch wenn diesem nur ein Erb-\nersatzanspruch zusteht\" gestrichen.                                            Änderung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten\n3. Die§§ 1934a bis 1934e, 2338a werden gestrichen.                             der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nArtikel 2                          Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nÄnderung                            sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ndes Einführungsgesetzes                       16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt geän-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                    dert:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer         1. In § 53a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, , § 1934d\n400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-         Abs. 5\" gestrichen.\ndert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember\n1997 (BGBI. I S. 2942), wird wie folgt geändert:               2. § 83a wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „oder eines Erbersatzanspruchs\" werden\n1. Es wird folgender Artikel 225 eingefügt:                             gestrichen.\n„Artikel 225                           b) Die Verweisung,,§§ 1382, 1934b Abs. 2\" wird durch\nÜbergangsvorschrift zum                            die Verweisung ,,§ 1382\" ersetzt.\nGesetz zur erbrechtlichen\nGleichstellung nichtehelicher Kinder\nvom 16. Dezember 1997                                                 Artikel4\n(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften                     Änderung der Kostenordnung\nüber das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind wei-\nter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt                     In § 106a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\n1. der Erblasser gestorben ist oder                         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\n2. über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung         des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942),\ngetroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräf-       werden die Worte „oder eines Erbersatzanspruchs oder\ntiges Urteil zuerkannt worden ist.                      eines Erbausgleichsanspruchs\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2969\nArtikels                                                      . Artikel 6\nÄnderung der Konkursordnung                                 Änderung der Insolvenzordnung\nDie Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt                § 327 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nTeil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten berei-     1994 (BGBI. 1 S. 2866), die zuletzt durch Artikel 14 § 7 des\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5        Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942) geän-\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546),           dert worden ist, wird gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\n1 . § 226 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Höfeordnung\naa) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt.                          Die Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1933) wird wie folgt geän-\nbb) Nummer 6 wird gestrichen.\ndert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 4\nbis 6\" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 4 und 5\"        1. In§ 5 wird der Satz 2 gestrichen.\nersetzt.\n2. In § 12 Abs. 10 werden nach dem Wort „Pflichtteil-\n2. In § 227 wird die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6\"       berechtigten\" das Komma sowie das Wort „Erbersatz-\ndurch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5\" ersetzt.     berechtigten\" gestrichen.\n3. In § 228 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4\nbis 6\" durch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4 und 5\"\nersetzt.                                                                              Artikel 8\nInkrafttreten\n4. In § 230 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 226\nAbs. 2 Nr. 2 bis 6\" durch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\nNr. 2 bis 5\" ersetzt.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}