{"id":"bgbl1-1997-84-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":84,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/84#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_84.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2942,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nGesetz\nzur Reform des Kindschaftsrechts\n(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirk-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   sam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes\nbesteht.\n(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder\nArtikel 1                               Zeitbestimmung ist unwirksam.\nÄnderung des\n(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                           Kindes zulässig.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                                  § 1595\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird                 (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der\nwie folgt geändert:                                                Mutter.\n(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung\n1. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird der               des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche\nZweite Titel wie folgt gefaßt:                                Sorge nicht zusteht.\n„zweiter Titel                             (3) Für die Zustimmung gilt§ 1594 Abs. 3 und 4 ent-\nAbstammung                              sprechend.\n§ 1591                                                       § 1596\nMutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.          (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,\nkann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des\n§ 1592                               gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen\nGeschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter\nVater eines Kindes ist der Mann,\nmit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aner-\n1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des            kennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die\nKindes verheiratet ist,                                   Sätze 1 und 2 entsprechend.\n2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder                        (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch\n3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich fest-          nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche\ngestellt ist.                                             Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen\nkann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit be-\n§ 1593\nschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu\n(1) § 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe           der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.\ndurch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von drei-\nhundert Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren                (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst\nwird. Steht fest, daß das Kind mehr als dreihundert           anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.\nTage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist                   (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht\ndieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die           durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.\neine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren,\ndas sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des frühe-\nren Ehemannes als auch nach§ 1592 Nr. 1 Kind des                                      § 1597\nneuen Ehemannes wäre, so ist es nur als Kind des\n(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffent-\nneuen Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft\nlich beurkundet werden.\nangefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß\nder neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es           (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und\nKind des früheren Ehemannes.                                  aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Aner-\n(2) § 1592 Nr. 1 gilt auch, wenn die Ehe später für        kennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter\nnichtig erklärt wird.                                         und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu über-\nsenden.\n§ 1594\n(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen,\n(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können,            wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht\nsoweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst         wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die\nvon dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu               Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596\ndem die Anerkennung wirksam wird.                             Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                 2943\n§ 1598                             Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung,\n(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind             durch die festgestellt wird, daß der neue Ehemann der\nnur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vor-           Mutter nicht der Vater des Kindes ist.\nstehenden Vorschriften nicht genügen.                             (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjähri-\ngen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig ange-\n(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Perso-\nfochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Voll-\nnenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Aner-\njährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die\nkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen\nFrist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor\nder vorstehenden Vorschriften nicht genügt.\ndem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen\nerfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. ·\n§ 1599\n(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäfts-\n(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und§ 1593 gelten nicht, wenn        unfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefoch-\nauf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt          ten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem\nist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist.              Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.\n(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn        Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ndas Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags                 (5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf\ngeboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ab-            Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzu-\nlauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Schei-              mutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem\ndungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft              Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.\nanerkennt; § 1594 Abs·. 2 ist nicht anzuwenden.\nNeben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen                   (6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der An-\nErklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung              fechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung\ndes Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der                an der Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die\nMutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustim-           für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,\nmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1          206 entsprechend anzuwenden.\nbis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598\nAbs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühe-                                        § 1600c\nstens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag                    (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vater-\nstattgebenden Urteils wirksam.                                 schaft wird vermutet, daß das Kind von dem Mann\nabstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1\n§ 1600                              und 2, § 1593 besteht.\nBerechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der             (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn\nMann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2,              der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die\n§ 1593 besteht, die Mutter und das Kind.                       Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter\neinem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet;\n§ 1600a                             in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevoll-\nmächtigten erfolgen.                                                                    § 1600d\n(2) Der Mann, dessen Vaterschaft nach§ 1592 Nr. 1             (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1\nund 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die               und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzu-\nVaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn         stellen.\nsie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie\n(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der\nbedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetz-\nVaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter\nlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann\nwährend der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Ver-\nnur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.\nmutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an\n(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Ge-             der Vaterschaft bestehen.\nschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der\n(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem drei-\ngesetzliche Vertreter anfechten.\nhundertsten bis zu dem einhunderteinundachtzigsten\n(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter        Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl\nist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen            des dreihundertsten als auch des einhunderteinund-\ndient.                                                         achtzigsten Tages. Steht fest, daß das Kind außerhalb\n(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vater-         des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so\nschaft nur selbst anfechten.                                   gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.\n(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können,\n§ 1600b                              soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst\nvom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht\n(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren ge-\nwerden.\nrichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem\nZeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen                                     § 1600e\nerfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.                      (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf\n(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes      Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann\nund nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden              entscheidet das Familiengericht über die Feststellung\nist. In den Fällen des § 1593 Abs. 1 Satz 4 beginnt die        oder Anfechtung der Vaterschaft.","2944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten            Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine\nwäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht             nach der Beurkundung der Geburt abgegebene\nauf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt             Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die\nwäre.\"                                                           Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren\nKinder.\n2. In § 1610 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eheliches\"                   (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der\ngestrichen und werden die Wörter „für ein nichtehe-\nGeburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das\nliches\" durch die Wörter „auf der Grundlage des\nFamiliengericht das Bestimmungsrecht einem Eltern-\n§ 1615f für ein\" ersetzt.\nteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann\ndem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungs-\n3. Die Überschrift vor§ 1615a wird wie folgt gefaßt:                rechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das\n„II. Besondere Vorschriften für das Kind              Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält\nund seine nicht miteinander verheirateten Eltern\".            das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestim-\nmungsrecht übertragen ist.\n4. § 1615a wird wie folgt gefaßt:                                       (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt\n,,§ 1615a                              das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht\nnach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das\nBesteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592            Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens\nNr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht           des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch\nwährend ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt                oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier er-\ndie Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemei-            forderlich wird.\nnen Vorschriften, soweit sich nicht anderes aus den\nfolgenden Vorschriften ergibt.\"\n§ 1617a\n5. § 16151 wird wie folgt geändert:                                     (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht\ndie elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndas Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeit-\n„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier              punkt der Geburt des Kindes führt.\nMonate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach\nder Geburt, sofern es nicht insbesondere unter                  (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein\nBerücksichtigung der Belange des Kindes grob                unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind\nunbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach                durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten\nAblauf dieser Frist zu versagen.\"                           den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Ertei-\nlung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr\n,,(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm          vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die\nder Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die                 Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.\nMutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3              Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1\nund 4 entsprechend.\"                                        entsprechend.\n6. § 16150 wird wie folgt geändert:                                                             § 1617b\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16000\"                    (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst\ndurch die Angabe ,,§ 1600d Abs. 2\" ersetzt.                  begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt,\nb) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:               so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten\nnach der \"Begründung der gemeinsamen Sorge neu\n„Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige               bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil\nVerfügung angeordnet werden, daß der Mann, der               bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen\ndie Vaterschaft anerkannt hat oder der nach                  gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor\n§ 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach            Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat\n§ 1615k und die nach § 16151 für die ersten drei             das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die\nMonate nach der Geburt des Kindesvoraussicht-                Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestim-\nlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen\nmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1\nhat;\".                                                       Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.\n7. Die§§ 1616 bis 1618 werden wie folgt gefaßt:                         (2) Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann,\ndessen Familienname Geburtsname des Kindes\n,,§ 1616                              geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält\nDas Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als                das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das\nGeburtsnamen.                                                    fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf\nAntrag des Mannes den Namen, den die Mutter im\n§ 1617\nZeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburts-\n(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht               namen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber\nihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie                   dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt wer-\ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten                     den muß. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c\nden Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der            Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2945\n§ 1617c                          10. Nach § 1626 werden folgende §§ 1626a bis 1626e\neingefügt:\n(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach-\ndem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so                                    ,,§ 1626a\nerstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen                   (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht\ndes Kindes nur dann, wenn es sich der Namens-                  miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche\ngebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit               Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie\nbeschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebens-\njahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abge-        1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam überneh-\nben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-                men wollen (Sorgeerklärungen), oder\nlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem             2. einander heiraten; dies gilt auch, wenn die Ehe\nStandesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich                       später für nichtig erklärt wird.\nbeglaubigt werden.\n(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend,\n1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines                                          § 1626b\nKindes geworden ist, ändert oder                              (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder\n2. wenn sich in den Fällen der§§ 1617, 1617a                   einer Zeitbestimmung ist unwirksam.\nund 1617b der Familienname eines Elternteils, der             (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt\nGeburtsname eines Kindes geworden ist, auf                 des Kindes abgegeben werden.\nandere Weise als durch Eheschließung ändert.\n(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine\n(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt               gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge\nsich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn                nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche\nsich auch der Ehegatte der Namensänderung an-                  Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.\nschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 1626c\n§ 1618                                 (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur\nDer Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein            selbst abgeben.\nunverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehe-                (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäfts-\ngatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können             fähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines\ndem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standes-                gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur\nbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen             von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b\nNamen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung             Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht\ngeführten Namen voranstellen oder anfügen; ein                 hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt\nbereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder             geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die\nangefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstel-         Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht\nlung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das                 widerspricht.\nKind den Namen des anderen Elternteils führt, der\nEinwilligung des anderen Elternteils und, wenn das                                       § 1626d\nKind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der                (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen\nEinwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die          öffentlich beurkundet werden.\nEinwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn\n(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von\ndie Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des\nSorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe\nNamens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die\ndes Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den\nErklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.\ndas Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt\n§ 1617c gilt entsprechend.\"\ngeführt hat, dem nach§ 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten\nBuches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt\n8. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird die               zum Zwecke der Auskunftserteilung nach§ 58a des\nBezeichnung des Fünften Titels wie folgt gefaßt:               Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.\n„Fünfter Titel\n§ 1626e\nElterliche Sorge\".\nSorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur\n9. § 1626 wird wie folgt geändert:                                unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vor-\nstehenden Vorschriften nicht genügen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vater\nund die Mutter haben das Recht und die Pflicht\"        11. § 1628 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die Eltern haben die Pflicht und\ndas Recht\" ersetzt.                                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht\" wird durch\ndas Wort „Familiengericht\" ersetzt.\n,,(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der\nUmgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für              bb) Die Wörter ,, , sofern dies dem Wohle des\nden Umgang mit anderen Personen, zu denen das                       Kindes entspricht\" werden gestrichen.\nKind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrecht-                b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" wird gestrichen, und\nerhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.\"               Absatz 2 wird aufgehoben.","---------------------                                      - - - - - - -·----·-· ----     --·-\n2946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n12. § 1629 wird wie folgt geändert:                                    16. § 1640 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das\naa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.                      Wort „Vormundschaftsgericht\" durch das Wort\n,, Fam iIiengericht\" ersetzt.\nbb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 10 000\" durch die\n„Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu                  Zahl „30 000\" ersetzt.\nberechtigt, alle Rechtshandlungen vorzuneh-\nmen, die zum Wohl des Kindes notwendig                       c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu\nunterrichten._\"                                       17. § 1666 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                                 ,,§ 1666\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische\n„Steht die elterliche Sorge für ein Kind den                 Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch miß-\nEltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in              bräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch\ndessen Obhut sich das Kind befindet, Unter-                  Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes\nhaltsansprüche des Kindes gegen den ande-                    Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines\nren Elternteil geltend machen.\"                              Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn\ndie Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Vormundschafts-\nGefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr\ngericht\" durch das Wort „Familiengericht\"\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   (2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen\ndes Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der\n,,Sind die Eltern des Kindes miteinander verheira-                  Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber\ntet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern ge-                 dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge ver-\ntrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen                      bundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des\nanhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes                        Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen,\ngegen den anderen Elternteil nur im eigenen                         nicht befolgt.\nNamen geltend machen.\"\n(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der\nelterlichen Sorge ersetzen.\n13. § 1630 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in                       (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann\nFamilienpflege, so kann das Familiengericht auf                          das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen\nAntrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegen-                       einen Dritten treffen.\"\nheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson\nübertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pfle-              18. § 1667 wird wie folgt geändert:\ngeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nIm Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die\nRechte und Pflichten eines Pflegers.\"                                    b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2,\nund es wird in diesen Absätzen jeweils das\n14. § 1631 wird wie folgt geändert:                                                Wort „Vormundschaftsgericht\" durch das Wort\n,,Familiengericht\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „insbesondere das\nRecht und die Pflicht\" durch die Wörter „insbeson-                  c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:\ndere die Pflicht und das Recht\" ersetzt.                                  aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                    „Vormundschaftsgericht\" durch das Wort\n,,Familiengericht\" ersetzt.\n,,(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, ins-\nbesondere körperliche und seelische Mißhand-                             bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nlungen, sind unzulässig.\"\n„Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch\nerzwungen werden, daß die Vermögenssorge\n15. § 1632 wird wie folgt geändert:                                                       gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise ent-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                    zogen wird.\"\n,,(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit                d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nnach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das\ne) Absatz 6 wird Absatz 4.\nFamiliengericht auf Antrag eines Elternteils.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n19. § 1671 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familien-\n,,§ 1671\npflege und wollen die Eltern das Kind von der\nPflegeperson wegnehmen, so kann das Familien-                          (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge\ngericht von Amts wegen oder auf Antrag der                         gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend ge-\nPflegeperson anordnen, daß das Kind bei der                        trennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm\nPflegeperson verbleibt, wenn und solange das                      das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen\nKindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.\"                   Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2947\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit                                               § 1681\n1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß               (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die\ndas Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat           elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot\nund der Übertragung widerspricht, oder                     erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften\n2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemein-              des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.\nsamen Sorge und die Übertragung auf den Antrag-               (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Fami-\nsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.          liengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem\n(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die           Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach\nelterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften                § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies\nabweichend geregelt werden muß.\"                               dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\"\n20. § 1672 wird wie folgt gefaßt:                              23. Nach§ 1681 wird folgender§ 1682 eingefügt:\n,,§ 1672                                                    ,,§ 1682\n(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend ge-               Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt\ntrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a             mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und\nAbs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustim-            will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680,\nmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familien-              1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein\ngericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elter-        bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten weg-\nlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist statt-           nehmen, so kann das Familiengericht von Amts\nzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des                     wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß\nKindes dient.                                                  das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und\nsolange das Kindeswohl durch die Wegnahme\n(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattge-\ngefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das\nfunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines\nKind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem\nElternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils\nElternteil und einer nach § 1685 Abs. 1 umgangs-\nentscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern\nberechtigten volljährigen Person gelebt hat.\"\ngemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes\nnicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertra-\ngung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.\"               24. Nach § 1683 werden folgende §§ 1684 bis 1688 ein-\ngefügt:\n21. § 1678 wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 1684\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 1671 , 1672              (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem\nübertragen war\" durch die Wörter ,,§ 1626a                 Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem\nAbs. 2, § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand\"            Kind verpflichtet und berechtigt.\nersetzt.\n(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil\n,,(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem     beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entspre-\nsie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und be-            chendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer\nsteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens             anderen Person befindet.\nwegfallen werde, so hat das Familiengericht die               (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des\nelterliche Sorge dem anderen Elternteil zu über-           Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung,\ntragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.\"              auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die\nBeteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in\n22. Die§§ 1680, 1681 werden wie folgt gefaßt:                      Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.\n,,§ 1680                              (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht\n(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemein-           oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das\nsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die          Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, so-\nelterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.               weit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine\nEntscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen\n(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß      Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt\n§ 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so          oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls\nhat das Familiengericht die elterliche Sorge dem über-         das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familien-\nlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem               gericht kann insbesondere anordnen, daß der Um-\nWohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elter-           gang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsberei-\nliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein             ter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger\nzu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge            der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt\ndem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des                dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahr-\nKindes dient.                                                  nimmt.\n(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entspre-\nchend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche                                       § 1685\nSorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder                   (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht\ngemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche            auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl\nSorge entzogen wird.                                           des Kindes dient.","2948          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\nEhegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere           Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt.\nZeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für             Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den\nPersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Fami-              Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen,\nlienpflege war.                                                 wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                      (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund\neiner gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4\n§ 1686                               oder§ 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der\nMaßgabe, daß die genannten Befugnisse nur das\nJeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei             Familiengericht einschränken oder ausschließen\nberechtigtem Interesse Auskunft über die persön-                kann.\"\nlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies\ndem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Strei-\ntigkeiten entscheidet das Familiengericht.                  25. § 1696 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 1687\n,,(1) Das Vormundschaftsgericht und das Fami-\n(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge\nliengericht haben ihre Anordnungen zu ändern,\ngemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend ge-\nwenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes\ntrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,\nnachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.\"\nderen Regelung für das Kind von erheblicher Bedeu-\ntung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.          b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nDer Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung              ,,und nach§ 1671 Abs. 5\" gestrichen.\ndes anderen Elternteils oder auf Grund einer gericht-\nlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die\n26. Nach§ 1696 werden folgende§§ 1697, 1697a ein-\nBefugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegen-\ngefügt:\nheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in\nAngelegenheiten des täglichen Lebens sind in der                                         ,,§ 1697\nRegel solche, die häufig vorkommen und die keine\nschwer abzuändernden Auswirkungen auf die Ent-                     Ist auf Grund einer Maßnahme des Familien-\nwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind                gerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzu-\nmit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund              ordnen, so kann das Familiengericht auch diese\neiner gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen                Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger\nElternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen      auswählen.\nEntscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen\nBetreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2                                        § 1697a\nSatz 1 gelten entsprechend.                                        Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht\n(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach            in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Ange-\nAbsatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder aus-                    legenheiten diejenige Entscheidung, die unter Be-\nschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforder-              rücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und\nlich ist.                                                       Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der\nBeteiligten dem Wohl des Kindes am besten ent-\n§ 1687a                               spricht.\"\nFür jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen\nSorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung        27. § 1741 wird wie folgt geändert:\ndes anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers\nder Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Ent-               a) Am Schluß des Absatzes 1 wird folgender Satz\nscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5                  angefügt:\nund Abs. 2 entsprechend.                                            ,,Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Ver-\nmittlung oder Verbringung eines Kindes zum\n§ 1688                                   Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Drit-        ~\n(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege,           ten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll\nso ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten              ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl\ndes täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inha-                 des Kindes erforderlich ist.\"\nber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des\nKindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versiche-                     ,,(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur\nrungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen                 allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur\nfür das Kind geltend zu machen und zu verwalten.                   gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann\n§ 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.                            ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er\nkann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn\n(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die              der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen\nim Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a                     kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einund-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozial-                zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\"\ngesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kin-\ndes übernommen hat.                                            c) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                   2949\n28. § 1743 wird wie folgt gefaßt:                              33. § 1754 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1743                              a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nDer Annehmende muß das fünfundzwanzigste, in                     ,,ehelichen\" gestrichen.\nden Fällen des § 17 41 Abs. 2 Satz 3 das einundzwan-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzigste Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des\n§ 1741 Abs. 2 Satz 2 muß ein Ehegatte das fünfund-                     ,,(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des\nzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das ein-                  Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\"                           Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.\"\n29. § 1746 wird wie folgt geändert:                            34. In § 1755 Abs. 2 wird das Wort „nichteheliche\" ge-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Vor-                strichen.\nmundschaftsgerichts\" die Wörter ,,; dies gilt nicht,\nwenn die Annahme deutschem Recht unterliegt\"          35. § 1756 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt.\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt             ,,(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten\nan, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nVerhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils,\n„einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern            wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben\nbedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747,            ist.\"\n1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt\nhaben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch\ndas Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.\"        36. § 1757 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 1616 Abs. 2\"\n30. § 1747 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                           durch die Angabe,,§ 1617 Abs. 1\" ersetzt.\n,,(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung            b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1616a Abs. 1\nder Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann                    Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz\" durch\nnach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des               die Angabe,,§ 1617c Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nSatzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Vor-\naussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft                  c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1746 Abs. 1\nmacht.                                                               Satz 2, 3, Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 1746 Abs. 1\nSatz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz\" ersetzt.\n(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn\ndas Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirk-\nsam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden        37. § 1760 wird wie folgt geändert:\nAnnehmenden nicht kennt.\na) In Absatz 2 Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 3\"\n(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und            durch die Angabe „Abs. 2\" ersetzt.\nhaben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3\" durch\n1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der\ndie Angabe „Abs. 2\" ersetzt.\nGeburt erteilt werden;\n2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge\nnach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme        38. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe\nerst ausgesprochen werden, nachdem über den                ,,Abs. 3\" durch die Angabe „Abs. 2\" ersetzt.\nAntrag des Vaters entschieden worden ist;\n3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung       39. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nder Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die            „annimmt\" der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt\nVerzichtserklärung muß öffentlich beurkundet               und folgender Buchstabe d angefügt:\nwerden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von             „d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der\nAbsatz 4 Satz 1.\"                                                 Antrag auf Annahme bei dem Vormundschafts-\ngericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.\"\n31. Dem§ 1748 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vor-      40. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c werden die\nmundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu               Wörter „sein nichteheliches Kind oder\" gestrichen.\nersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem\nKind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen\nwürde.\"                                                    41 . § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n32. Dem § 1751 Abs. 1 werden nach Satz 4 folgende\nSätze angefügt:                                                       „Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten\nPersonen sind der mutmaßliche Wille der Eltern,\n„Für den Annehmenden gilt während der Zeit der                        die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit\nAdoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.                     dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des\nHat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf                 Mündels zu berücksichtigen.\"\nein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer\nZustimmung.\"                                                    b) Satz 3 wird gestrichen.","2950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n42. § 1791 c wird wie folgt geändert:                              lieh, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Aner-\nkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Aner-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nichtehelichen          kennungserklärung muß abgegeben oder das Feststel-\nKindes,\" durch die Wörter „Kindes, dessen           lungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind\nEltern nicht miteinander verheiratet sind und\"      das 23. Lebensjahr vollendet hat.\"\nersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergibt sich später  3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\naus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das\n,,§5\nKind nichtehelich ist\" durch die Wörter\n„Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1                                Erklärungsrecht für vor\noder 2 durch Anfechtung beseitigt\" ersetzt.                        dem 1. Juli 1993 geborene Kinder\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nichtehelichen                 Durch die Erklärung, deutscher Staatsange~öriger\nKindes\" durch die Wörter „Kindes, dessen Eltern          werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993\nnicht miteinander verheiratet sind,\" ersetzt.            geborene Kind eines deutschen Vaters und einer aus-\nländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit,\n43. In § 1837 Abs. 4 werden die Wörter ,, , 1667 Abs. 1, 5         wenn\nund§\" durch das Wort „und\" ersetzt.                           1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Aner-\nkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt\n44. § 1883 wird aufgehoben.                                            ist,\n2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen ge-\n45. In § 2043 Abs. 2 werden die Wörter „über eine Ehe-                 wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und\nlicherklärung,\" gestrichen.\n3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebens-\njahres abgegeben wird.\"\n46. In§ 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1630 Abs. 2, § 1631 Abs. 3,\n§ 1674 Abs. 1 und 2, § 1683 Abs. 1 bis 3 und§ 1693\nwird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht\" durch       4. § 10 wird aufgehoben.\ndas Wort „Familiengericht\" ersetzt, und in den\n§§ 1631 b und 1643 Abs. 1 und den §§ 1644 und 1645        5. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Ein-\nwird jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts\"                bürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10\" er-\ndurch das Wort „Familiengerichts\" ersetzt.                    setzt durch die Wörter „Der Erwerb der deutschen\nStaatsangehörigkeit nach § 5\".\n47. § 1355 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehe-\nnamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die                                   Artikel 3\nErklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich                Änderung des Personenstandsgesetzes\nbeglaubigt werden.\"\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten\n48. § 1631a Abs. 2, die§§ 1634, 1639 Abs.1 Satz 2, die         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 5\n§§ 1670, 1683 Abs. 4 sowie der Sechste und Achte          des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846),\nTitel des Zweiten Abschnitts des Vierten Buches wer-      wird wie folgt geändert:\nden aufgehoben; in § 1631 a wird die Absatzbezeich-\nnung ,,(1 )\" gestrichen.\n1. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder\nArtikel 2                                     letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit\nsich die Angaben aus den Geburtseinträgen der\nÄnderung des Reichs- und                                  Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehe-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                                gatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im                    beurkundet, sind die Angaben über die Eltern\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1,                      auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                    eine Eintragung in das Geburtenbuch nach§ 21\ndurch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997                     Abs. 1 Nr. 1 oder§ 29 Abs. 1 vorliegen.\"\n(BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert:\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,2. durch Erklärung nach§ 5,\".                                       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,\".\n2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; die Nummern 3\n„Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher\nund 4 werden die Nummern 2 und 3.\nStaatsangehöriger und ist zur Begründung der\nAbstammung nach den deutschen Gesetzen die Aner-                      cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummern 3 und 4\"\nkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforder-                        durch die Angabe „Nummern 2 und 3\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                 2951\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    10. § 31 wird aufgehoben.\n,,Erweist sich nach der Anlegung des Familien-\nbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraus-      11 . § 31 a wird wie folgt geändert:\nsetzungen für die Eintragung des Kindes nicht                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues\n„Die Erklärung, durch die\nFamilienbuch ohne Angabe des Kindes anzu-\nlegen.\"                                                          1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes be-\nstimmen,\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird der Wortlaut nach dem\nKomma wie folgt gefaßt:                                          2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburts-\nnamens durch die Eltern anschließt,\n„wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt\nsind.\"                                                           3. ein Kind die Erteilu.ng des von seiner Mutter zur\nZeit seiner Geburt geführten Namens anstelle\ndes Namens eines Mannes beantragt, von dem\n3. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                           rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht\n„ 1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der                         Vater des Kindes ist,\nelterlichen Sorge ist,\".                                       4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt,\nwenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch\n4. § 21 a wird wie folgt gefaßt:                                             nicht vollendet hat,\n,,§21a                                    5. ein Kind sich der Änderung des Familien-\nnamens der Eltern oder eines Elternteils an-\nFühren Eltern, denen die elterliche Sorge für ein                     schließt,\nKind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist\n6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein\nvon ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des\nzusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil\nKindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt\ndes Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen ertei-\nworden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den\nlen oder diesen Namen dem von dem Kind zur\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes\nZeit der Erklärung geführten Namen voranstel-\nzuständigen Familiengericht mit.\"\nlen oder anfügen,\n7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein\n5. In § 21 b werden die Wörter „nichtehelichen Kindes\"\nzusteht, dem Kind den Namen des anderen\ndurch die Wörter „Kindes, dessen Eltern nicht mitein-\nElternteils erteilt,\nander verheiratet sind,\" ersetzt.\nsowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen\nEinwilligungen eines Elternteils oder des Kindes\n6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nkönnen auch von den Standesbeamten beglaubigt\n,,(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der                  oder beurkundet werden.\"\nGeburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich fest-                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1a\" durch\ngestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu                  die Angabe „Nr. 1\" ersetzt.\nvermerken.\"\n12. § 61 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.\n7. § 29a wird wie folgt gefaßt:\n,,§29a                           13. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft               „Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag\nanerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der                 im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem\nMutter können auch von den Standesbeamten beur-                    Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden\nkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche            ist.\"\nZustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters\noder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen\nArtikel 4\nErklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des\nKindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften              Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nder Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29             Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zu-\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"                             letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Au-\ngust 1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:\n8. In § 29b Abs. 1 wird das Wort „nichtehelichen\" ge-\nstrichen.                                                     1. § 23b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn                            „2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge\nder Ehename der Eltern oder der Familienname eines                              für ein Kind, soweit nach den Vorschriften\nElternteils geändert worden ist und sich diese Ände-                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das\nrung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt.\"                               Familiengericht zuständig ist;\".","2952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                                  Artikel 5\n„3. Verfahren über die Regelung des Umgangs                Änderung des Rechtspflegergesetzes\nmit einem Kind, soweit nach den Vorschrif-\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\ndas Familiengericht zuständig ist;\".\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                      wie folgt geändert:\n,,4. Verfahren über die Herausgabe eines Kin-\ndes, für das die elterliche Sorge besteht;\". 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                         a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n,,5. Streitigkeiten, die die durch Verwandt-              aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nschaft begründete gesetzliche Unterhalts-                 „a) die Feststellung oder Anfechtung der\npflicht betreffen;\".                                            Vaterschaft nach dem Tod des Mannes\nee) In Nummer 11 wird der Punkt durch einen                                 oder des Kindes (§ 1600e Abs. 2 des Bür-\nStrichpunkt ersetzt, und es werden folgende                            gerlichen Gesetzbuchs),\".\nNummern 12 und 13 angefügt:                               bb) Die Buchstaben b, d und e werden aufge-\n,, 12. Kindschaftssachen;                                       hoben.\n13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den         b) Nummer 6 Buchstabe b wird aufgehoben.\n§§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen           c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzbuchs.\"\n,, 7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               ausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des\n„Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine                      Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem\nandere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6                     persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen\nbis 11 bei einer anderen Abteilung im ersten                        nach § 50d des Gesetzes über die Angelegen-\nRechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts we-                   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die\ngen an die Abteilung der Ehesache abzugeben; für                    Entscheidung über den Verbleib des Kindes\nandere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2                    bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder\nbis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen                           bei dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten\nnach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\n1. in den Fällen der Nummer 2 die elterliche Sor-\nge für ein gemeinschaftliches Kind einschließ-        d) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder           „8. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des\neines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefähr-                 Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der\ndung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vor-                 Gefahr für das körperliche, geistige oder see-\nmund oder Pfleger,                                              lische Wohl des Kindes;\".\n2. in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des            e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:\nUmgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind\nder Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des               ,,9. die Ersetzung der Zustimmung eines gesetz-\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs                       lichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines\ndes Ehegatten mit einem Kind des anderen                         beschränkt geschäftsfähigen Elternteils gemäß\n§ 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nEhegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen\nbuchs;\".\nGesetzbuchs,\nf) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\n3. in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe\neines Kindes an den anderen Elternteil,                   „ 15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach\nden§§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2\n4. in den Fällen der Nummer 5 die Unterhalts-\nund 3, § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen\npflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen\nGesetzbuchs;\".\nKind.\"\ng) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 72 werden die Wörter „der Kindschaftssachen                   „ 16. die Regelung des persönlichen Umgangs\nund\" gestrichen.                                                           zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern\nund Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685\n3. In § 119 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „in Kind-                        Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die\nschaftssachen und\" gestrichen.                                             Entscheidung über die Beschränkung oder\nden Ausschluß des Rechts zur alleinigen Ent-\n4. § 170 wird wie folgt geändert:                                             scheidung in Angelegenheiten des täglichen\nLebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürger-\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Familien- und Kind-                     lichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten,\nschaftssachen\" ersetzt durch die Wörter „in Fami-                       die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des\nliensachen\".                                                            Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;\".\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dies gilt\" die\nWörter „nicht für die Familiensachen des § 23b           2. In§ 20 Nr. 11 werden die Wörter „für ein nichteheliches\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 13 und\" eingefügt.                        Kind zu leistenden\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997               2953\nArtikel6                           11. In § 613 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\ngefügt:\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n,,Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vor-\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elter-\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglich-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 2 des\nkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und\nGesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird\nDienste der Träger der Jugendhilfe hin.\"\nwie folgt geändert:\n1. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „in Kindschafts-          12. § 620 Satz 2 wird aufgehoben.\nsachen und\" gestrichen.\n13. Die Überschrift vor§ 621\n2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                              „zweiter Titel\na) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4                     Verfahren in anderen Familiensachen\"\nund 5\" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10\nmit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2           wird ersetzt durch die Überschrift\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11\" ersetzt.                                 „zweiter Abschnitt\nb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1                             Allgemeine Vorschriften für\nbis 3, 6\" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1                   Verfahren in anderen Familiensachen\".\nbis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\" ersetzt.\n14. § 621 wird wie folgt geändert:\n3. § 93c wird wie folgt gefaßt:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,§93c                                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nHat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft                      „ 1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit\nErfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzu-                               nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nheben. § 96 gilt entsprechend.\"                                               Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht\nzuständig ist,\".\n4. In § 93d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „nichtehelichen\"\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ngestrichen.\n„2. die Regelung des Umgangs mit einem\n5. § 153 wird wie folgt gefaßt:                                                   Kind, soweit nach den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das\n,,§ 153                                           F~miliengericht zuständig ist,\".\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon              cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der\nAnfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater                     „3. die Herausgabe eines Kindes, für das die\ndes Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152                          elterliche Sorge besteht,\".\nentsprechend.\"                                                    dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                        „4. die durch Verwandtschaft begründete\ngesetzliche Unterhaltspflicht,\".\n,,3. Streitigkeiten in Familiensachen,\".\nee) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Gesetz-\n7. In § 372a Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 1591 und                          buchs\" ein Komma angefügt, und nach Num-\n16000\" durch die Angabe ,,§§ 1600c und 1600d\"                          mer 9 werden die folgenden Nummern 10\nersetzt.                                                               und 11 eingefügt:\n,, 10. Kindschaftssachen,\n8. Die Überschrift des Sechsten Buches wird wie folgt                         11 . Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m\ngefaßt:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\".\n„sechstes Buch\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerfahren in Familiensachen\".\n„Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist\nunter den deutschen Gerichten das Gericht, bei\n9. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten\ndem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig\nBuches wird wie folgt gefaßt:\nist oder war, ausschließlich zuständig für Familien-\n„Erster Abschnitt                             sachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familien-\nAllgemeine Vorschriften                           sachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt dies nur,\nfür Verfahren in Ehesachen\".                         soweit sie betreffen\n1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge\n10. Die Überschrift vor§ 606                                               für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich\n„Erster Titel                                der Übertragung der elterlichen Sorge oder\neines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefähr-\nAllgemeine Vorschriften für Ehesachen\"                       dung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vor-\nwird aufgehoben.                                                      mund oder Pfleger,","2954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des             zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag\nUmgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind              stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen).\nder Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des            Wird bei einer Familiensache des§ 621 Abs. 1 Nr. 5\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs              und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrens-\neines Ehegatten mit einem Kind des anderen              beteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.\nEhegatten nach § 1685 Abs. 2 c;tes Bürgerlichen        Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in\nGesetzbuchs,                                           den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetz-\n3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe               buchs bedarf es keines Antrags.\neines Kindes an den anderen Elternteil,                   (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem\n4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhalts-              Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach\npflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen             1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach\nKind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfah-                § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nren zur Abänderung von Unterhaltstiteln.\"              2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegen-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\"                    stand der Umgang eines Ehegatten mit einem\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 1\" ersetzt.                    gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des\nanderen Ehegatten ist, und\n15. In§ 621 a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1           3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.\nNr. 1 bis 3, 6, 7, 9\" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1            Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine\nNr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e           Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Schei-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" ersetzt.                   dungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Fol-\ngesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf\n16. In § 621 d Abs. 1 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4,          Abtrennung einer Folgesache nach§ 621 Abs. 1 Nr. 5\n5, 8\" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit        und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall\nAusnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des                  der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 \" ersetzt.                    Familiensache fortgeführt;§ 626 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\n17. § 621 e wird wie folgt geändert:                                   (3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1             Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen\nbis 3, 6, 7, 9\" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1       Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen\nbis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e            Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" ersetzt.              einen Vormund oder einen Pfleger. Das Gericht kann\nanordnen, daß ein Verfahren nach Satz 1 von der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis          Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3\n3, 6\" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6       gilt entsprechend.\nund 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs\" ersetzt.                            (4) Das Verfahren muß bis zum Schluß der münd-\nlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungs-\nsache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1\n18. Die Überschrift vor§ 622                                        gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach\n„Dritter Titel                         § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zu-\nScheidungs- und Folgesachen\"                      rückverwiesen ist.\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für\nwird ersetzt durch die Überschrift\nVerfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art,\n„Dritter Abschnitt                        die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache\nVerfahren in Scheidungs- und ~olgesachen\".                übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absat-\nzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den\nFall der Scheidung zu treffen ist.\"\n19. § 622 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 An-       21. In§ 624 Abs. 2 werden nach der Angabe,,§ 621 Abs. 1\ngaben darüber enthalten, ob                                     Nr.\" die Zahl „ 1\" und das nachfolgende Komma ge-\n1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhan-               strichen.\nden sind,\n2. Familiensachen der in§ 621 Abs. 2 Satz 1 bezeich-       22. In§ 625 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rege-\nneten Art anderweitig anhängig sind.\"                      lung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches\nKind\" durch die Wörter „eines Antrags nach § 1671\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" ersetzt.\n20. § 623 wird wie folgt gefaßt:\n,,§623\n23. In § 626 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(1) Soweit in Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 5          ,,auch für die Folgesachen\" ein Komma und die Wör-\nbis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung                ter „soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen\nfür den Fall der Scheidung zu treffen ist und von              Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen\neinem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber         Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,\ngleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache              einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                 2955\nsem Fall wird die Folgesache als selbständige Fami-       29. Die Überschrift vor§ 640\nliensache fortgeführt\" eingefügt.                                                   „zweiter Abschnitt\n24. In § 627 Abs. 1 werden die Wörter „einem überein-                            Verfahren in Kindschaftssachen\"\nstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung               wird ersetzt durch die Überschrift\nder elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind\"                              „Fünfter Abschnitt\ndurch die Wörter „dem Antrag eines Ehegatten nach\n§ 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem                              Verfahren in Kindschaftssachen\".\nder andere Ehegatte zustimmt,\" ersetzt.\n30. § 640 wird wie folgt geändert:\n25. § 628 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in\nKindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren\naa) Das Wort „oder\" am Ende der Nummer 2 wird\nnach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ngestrichen.\nbuchs anzuwenden; die§§ 609, 611 Abs. 2, die\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                      §§ 612,613,615, 616Abs. 1 und die§§ 617,618,\nmer 3 eingefügt:                                          619 und 635 sind entsprechend anzuwenden.\"\n„3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 1 und 2 das Verfahren ausge-              aa) Das Wort „Rechtsstreitigkeiten\" wird ersetzt\nsetzt ist, oder\".                                           durch das Wort „Verfahren\".\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zwischen\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen, und                     den Parteien\" gestrichen.\nAbsatz 2 wird aufgehoben.                                      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Ehelichkeit\neines Kindes,\" durch die Wörter „Vaterschaft\n26. § 629 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                     oder\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so werden die                dd) Nummer 3 wird aufgehoben.\nFolgesachen gegenstandslos\" der Punkt durch ein                ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nKomma ersetzt und die Wörter „soweit sie nicht\ndie Übertragung der elterlichen Sorge oder eines      31. § 640a Abs.1 wird wie folgt gefaßt:\nTeils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des            ,,(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in des-\nKindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger           sen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen\noder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird         eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen\ndie Folgesache als selbständige Familiensache             Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist\nfortgeführt.\" angefügt.                                   auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Auf Antrag einer Par-         Mutter ihren Wohnsitz oder bei fehlen eines inländi-\ntei ist ihr\" durch die Wörter „Im übrigen ist einer       schen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nPartei auf ihren Antrag\" ersetzt.                         Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der\n27. § 630 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Wohnsitz oder bei fehlen eines inländischen Wohn-\nsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maß-\n„2. entweder übereinstimmende Erklärungen der                 gebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach\nEhegatten, daß Anträge zur Übertragung der               diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Fami-\nelterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen       liengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin\nSorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur        ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf\nRegelung des Umgangs der Eltern mit den Kin-             Verfahren nach § 16150 des Bürgerlichen Gesetz-\ndern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegat-        buchs entsprechend anzuwenden.\"\nten über das Fortbestehen der Sorge und über\nden Umgang einig sind, oder, soweit eine gericht-    32. § 640b wird wie folgt geändert:\nliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden\nAnträge und jeweils die Zustimmung des anderen           a) In Satz 1 werden die Wörter „Anfechtung der Ehe-\nEhegatten hierzu;\".                                           lichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der\nAnerkennung der Vaterschaft\" durch die Wörter\n,,Anfechtung der Vaterschaft\" ersetzt.\n28. Die Überschrift vor§ 631\nb) In Satz 2 wird der Strichpunkt gestrichen, und der\n„Vierter Titel\nnachfolgende zweite Halbsatz wird aufgehoben.\nVerfahren auf Nichtigerklärung\nund auf Feststellung des Bestehens             33. § 640c wird wie folgt geändert:\noder Nichtbestehens einer Ehe\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwird ersetzt durch die Überschrift\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„ Vierter Abschnitt                             ,,(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit\nVerfahren auf Nichtigerklärung                       einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine\nund auf Feststellung des Bestehens                      entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig\noder Nichtbestehens einer Ehe\".                       gemacht werden.\"","2956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n34. In § 640d werden die Wörter „Ehelichkeit eines Kindes               Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als\noder die Anerkennung der\" gestrichen.                               Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines\nvom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens\n35. § 640e wird wie folgt gefaßt:                                       der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten\nder Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinn-\n,,§640e\ngemäß.\"\n(1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das\nKind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder 41 . § 641 e wird wie folgt geändert:\ndas Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur\nmündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer                  ,,(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie\nUnterstützung beitreten.                                            nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald\n(2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in               derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen\neinem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung               den Mann einen anderen Schuldtitel über den\nder Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch                 Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreck-\nnehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechts-                   bar ist.\"\nkräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden Streit verkünden. Die Vorschrift gilt entsprechend\nfür eine Klage der Mutter.\"                                         aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Ist rechtskräftig festgestellt, daß der Mann\n36. § 640g wird wie folgt gefaßt:                                              der Vater des Kindes ist, so hat auf Antrag des\nMannes das Gericht des ersten Rechtszuges\n,,§6409\neine Frist zu bestimmen, innerhalb derer derje-\nHat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfech-                      nige, der die Anordnung erwirkt hat, wegen\ntung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und                         der Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben\nstirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils,                    hat. Für Unterhaltsansprüche des Kindes ist\nso ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere                             eine Frist nicht zu bestimmen, wenn der Mann\nKlageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das                          zugleich mit der Feststellung der Vaterschaft\nVerfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen,                           verurteilt ist, den Regelunterhalt zu zahlen.\"\nso ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2\"\nanzusehen.\"\ndurch die Angabe „Satz 3\" ersetzt.\n37. Dem§ 640h wird folgender Satz angefügt:                          c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2\nSatz 2 bis 4\" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3\n„Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht                bis 5\" ersetzt.\nanzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach\n§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.\"\n42. In § 641 g werden die Wörter „das Kind\" durch die\nWörter „derjenige, der die einstweilige Anordnung\n38. Die §§ 641, 641 a und 641 b werden aufgehoben.\nerwirkt hat,\" ersetzt.\n39. § 641c wird wie folgt gefaßt:\n43. In § 641 h wird das Wort „nichtehelichen\" gestrichen.\n,,§641c\nDie Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung          44. § 641k wird aufgehoben.\nder Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung kön-\nnen auch in der mündlichen Verhandlung zur Nieder-          45. Die Überschrift vor§ 6411\nschrift des Gerichts erklärt werden. Das gleiche gilt für\n„Dritter Abschnitt\ndie etwa erforderliche Zustimmung des Kindes oder\neines gesetzlichen Vertreters.\"                                      Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\"\nwird ersetzt durch die Überschrift\n40. § 641 d wird wie folgt geändert:\n„sechster Abschnitt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerfahren über den Unterhalt Minderjähriger\".\n,,(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des\nBestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bür-\n46. § 6411 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag\nauf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht\nist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen      47. Die Überschrift vor § 642\nUnterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt                                    „zweiter Titel\ndurch eine einstweilige Anordnung regeln. Das\nVerfahren über den\nGericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt\nRegelunterhalt nichtehelicher Kinder\"\nzu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu lei-\nsten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.\"               wird ersetzt durch die Überschrift\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                                         „zweiter Titel\n,,(4) Die entstehenden Kosten eines von einer                          Verfahren über den Regelunterhalt\nPartei beantragten Verfahrens der einstweiligen                  nach§ 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2957\n48. In § 642 wird das Wort „nichteheliche\" gestrichen.                 jeweils durch das Wort „Oberlandesgericht\" er-\nsetzt.\n49. In § 643 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „nichtehelichen\"      2. Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten\ngestrichen.                                                    Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des\n§ 641 t Abs. 1 der Zivilprozeßordnung durch Rechts-\n50. In § 643a Abs. 3 wird das Wort „nichtehelichen\" ge-            verordnung geändert werden.\nstrichen.\n51. In § 644 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „wegen                                       Artikel 8\ndes Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes\nÄnderung des Gesetzes\ngegen seinen Vater eine Klage\" durch die Wörter „eine\nüber die Angelegenheiten\nKlage des Kindes gegen seinen Vater auf Unterhalt\"\nersetzt.                                                                der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\n52. § 794 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt geändert:               Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\na) Die Wörter „vom Vater eines nichtehelichen Kindes\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nzu zahlenden\" werden gestrichen.                      4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird wie folgt ge-\nb) Nach dem Wort „Regelunterhalts\" werden die              ändert:\nWörter „nach § 1615f des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs\" eingefügt.                                      1. In § 33 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n53. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Mutter           „Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht\neines nichtehelichen Kindes\" durch die Wörter „einem            zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben\nElternteil\" ersetzt.                                            werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.\"\n54. § 850d wird wie folgt geändert:                             2. § 43a wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mutter\neines nichtehelichen Kindes\" durch die Wörter          3. § 46a wird wie folgt geändert:\n,,einem Elternteil\" ersetzt.                               a) In Satz 1 werden die Angabe,,§ 1616 Abs. 3\" durch\nb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „die                   die Angabe ,,§ 1617 Abs. 2\" und das Wort „Vor-\nMutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem\"                  mundschaftsgericht\" durch das Wort „Familien-\ndurch die Wörter „ein Elternteil mit seinem\" er-               gericht\" ersetzt.\nsetzt.                                                     b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts\"\ndurch das Wort „Familiengerichts\" ersetzt.\n55. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mutter\neines nichtehelichen Kindes\" durch die Wörter „eines        4. In § 48 wird das Wort „ehelichen\" gestrichen.\nElternteils\" ersetzt.\n5. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 7\n„ 1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen\nÄnderung der Verordnung zur                                    Gesetzbuchs:\nEinführung von Vordrucken für                                   Annahme als Kind (§ 1741 ), sofern das\ndas Vereinfachte Verfahren zur                                  Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung\nAbänderung von Unterhaltstiteln                                  nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des\n1. Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Einführung von                       Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763)\nVordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Ab-                         und Rückübertragung der elterlichen Sorge\nänderung von Unterhaltstiteln vom 24. Juni 1977                           (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4),\".\n(BGBI. 1 S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 3 der           b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort\nVerordnung vom 18. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1547), wird                 ,,Hindernis\" durch das Wort „Erfordernis\" ersetzt.\nwie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Soweit in den in der Anlage der Verordnung be-\n,,Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.\"\nstimmten Vordrucken Blatt 1 bis 6 auf der Vorder-\nund der Rückseite das Wort „Amtsgericht\" das für\ndas Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von            6. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nUnterhaltstiteln oder das für eine Abänderungs-               ,,(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor\nklage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung zustän-            einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des\ndige Amtsgericht bezeichnet, wird dem Wort jeweils            Bürgerlichen Gesetzbuchs\nhinzugefügt:\n1.    Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen\n,,- Familiengericht-\".                                             Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),\nb) Auf der Rückseite der Vordrucke Blatt 3 bis 6 wird            2.    Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der\nunter 1. im dritten Absatz das Wort „Landgericht\"                  Personensorge (§ 1631 Abs. 3),","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n2a. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung ver-         9. Dem § 50c wird folgender Satz angefügt:\nbunden ist(§§ 1631 b, 1800, 1915),\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund\n3.    Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der                   einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen\nPflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem              Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten oder\nEhegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),              Umgangsberechtigten lebt.\"\n4.    Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684\nund 1685),                                           10. In § 51 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-\nricht\" durch das Wort „Familiengericht\" ersetzt.\n5.    Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),\n6.    elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern        11 . Nach § 51 werden folgende §§ 52 und 52a eingefügt:\n(§§ 1671, 1672Abs.1),\n,,§52\n7.    Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),\n(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden\n8.    elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils(§ 1680        Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in\nAbs. 2, § 1681),                                          jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der\n9.    elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).\"        Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh\nwie möglich anhören und auf bestehende Möglich-\nkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und\n7. Nach § 49a wird folgender§ 50 eingefügt:                        -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur\n,,§50                                Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die\nWahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterli-\n(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind\nchen Verantwortung hinweisen.\neinen Pfleger für ein seine Person betreffendes\nVerfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung                    (2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl\nseiner Interessen erforderlich ist.                             nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das\nVerfahren aussetzen, wenn\n(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn\n1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Be-\n1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-\nratung in Anspruch zu nehmen, oder\nlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,\n2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht\n2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen\nauf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in\nGefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die\ndiesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe-\nTrennung des Kindes von seiner Familie oder die\nlegen, eine außergerichtliche Beratung in An-\nEntziehung der gesamten Personensorge verbun-\nspruch zu nehmen.\nden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs), oder                                                    (3) Im Fall des Absatzes 2 kann das Gericht eine\neinstweilige Anordnung über den Verfahrensgegen-\n3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des\nstand von Amts wegen erlassen.\nKindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegat-\nten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bür-                                         §52a\ngerlichen Gesetzbuchs) ist.                                     (1) Macht ein Elternteil geltend, daß der andere\nElternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfü-\nSieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung\ngung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen\neines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der\nKind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Fami-\nEntscheidung zu begründen, die die Person des Kin-\nliengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den\ndes betrifft.\nEltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,\n(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufge-             wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine\nhoben werden, wenn die Interessen des Kindes von                anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos\neinem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten                geblieben ist.\nVerfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten\n(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Ver-\nwerden.\nmittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das\n(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher auf-       Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anord-\ngehoben wird,                                                   nen. In der Ladung weist das Gericht auf die mög-\n1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie-               lichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungs-\nßenden Entscheidung oder                                    verfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen\nbittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an\n2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.                   dem Termin.\n(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergü-                   (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den\ntung des Pflegers erfolgen aus der Staatskasse. Im               Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs\nübrigen sind die §§ 1835, 1836 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4,          für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die\nAbs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-               Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder\nchend anzuwenden.\"                                               Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbe-\nsondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit\n8. In § 50a Abs. 2 werden die Wörter „der nicht sorgebe-           Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und\nrechtigt ist\" durch die Wörter „dem die Sorge nicht             des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen\nzusteht\" ersetzt.                                               der§§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                  2959\nbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Mög-      19. In § 57 Abs. 1 Nr. 8 werden die Angaben ,,§ 1631 a\nlichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen            Abs. 2, den\" und,,, 1683 Abs. 4\" gestrichen.\nund -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.\n(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern 20. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEinvernehmen über die Ausübung des Umgangs                    a) In Satz 1 werden die Wörter „unter elterlicher\nerzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll           Sorge stehendes Kind\" durch die Wörter „Kind, für\nfestzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über                  das die elterliche Sorge besteht,\" ersetzt.\neine von der gerichtlichen Verfügung abweichende\nRegelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl              b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts\"\ndes Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsrege-                durch das Wort „Gerichts\" ersetzt.\nlung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die\nStelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird       21. § 63~ wird aufgehoben.\nein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte\nim Protokoll festzuhalten.                                22. § 64 wird wie folgt geändert:\n(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des           a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1\nUmgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgen-                    Nr. 1 bis 3, 9\" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1\nde Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung                     Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nerreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Titels des\ndem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht\nErsten\" gestrichen.\ndurch nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Ver-\nmittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem\n23. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nFall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen,\nÄnderungen der Umgangsregelung vorgenommen                     a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe\noder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen                    ,, 1705,\" gestrichen.\nwerden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterbringungs-\nvon Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats\nmaßnahmen\" die Wörter „mit Ausnahme solcher\ngestellten Antrag eines Ehegatten eingeleitet, so\nnach§ 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" ein-\nwerden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als\ngefügt.\nTeil der Kosten des anschließenden Verfahrens be-\nhandelt.\"\nArtikel 9\n12. In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder auf\nAntrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nder Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung\" ge-             Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\nstrichen.                                                 machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zu-\nletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom\n13. § 55 wird wie folgt geändert:                             18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 623 Abs. 1, 4,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\" durch die Angabe ,,§ 623\nAbs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\" ersetzt.\n14. § 55b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      2. § 19a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nichtehelichen\"         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund „eheliche\" gestrichen.\naa) In Satz 1 wird die in Klammer gesetzte Angabe\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                        ,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeß-\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort                        ordnung\" durch die in Klammer gesetzte An-\n,,Vormundschaftsgericht\" durch das Wort „Fami-                     gabe ,,§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1\nliengericht\" ersetzt:                                              bis 9 der Zivilprozeßordnung\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 623 Abs. 1, 4,\n15. In § 55c werden die Wörter „die Ehelicherklärung                        § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßord-\neines nichtehelichen Kindes oder\" gestrichen.                           nung\" durch die Angabe ,,§ 623 Abs. 2, 3, 5,\n§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßord-\n16. Die §§ 56a und 56b werden aufgehoben.                                   nung\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n17. In§ 56c Abs. 1 werden die Wörter „Vormundschafts-                  ,,(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und\ngericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines                deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die\nKindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines                 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nnichtehelichen Kindes\" durch die Wörter „Familien-               sind Teil der Folgesache.\"\ngericht über die Anfechtung der Vaterschaft\" ersetzt.\n3. In§ 61 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 der\n18. Dem § 56f Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nZivilprozeßordnung\" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1\n,,§ 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"                       Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozeßordnung sowie§ 621","----------------------                                     ----------\n2960            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nAbs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme            4. § 95 wird wie folgt geändert:\nder Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGesetzbuchs\" ersetzt.\n,,§95\n4. In Teil 9 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende                           Weitere Verrichtungen des\nNummer 9016 angefügt:                                                     Vormundschafts- und des Familiengerichts\".\nNr.           Auslagentatbestand              Höhe\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „des\nVormundschaftsgerichts\" gestrichen.\n„9016        Nach § 50 Abs. 5 FGG\nc) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nan den Verfahrenspfleger\nzu zahlende Beträge           in voller Höhe\".           ,,Eine Gebühr für die Tätigkeit des Vormundschafts-\ngerichts wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorge-\nbedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung,\nArtikel 10                                    -pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder\nwenn die Tätigkeit in den Rahmen einer Betreuung,\nÄnderung der Kostenordnung                                 Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                Rechtshandlungen fällt.\"\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 3 des Geset-        5. Nach § 99 wird folgender§ 100 eingefügt:\nzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt                                       ,,§ 100\ngeändert:\nBestellung eines Verfahrenspflegers\n1. § 24 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  nach § 50 des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n„Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den\n§§ 1615f bis 1615h des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      Die Bestellung des Verfahrenspflegers und deren\nbestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen                   Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Ver-\nBezugs.\"                                                        fahrenspfleger bestellt worden ist. Die Bestellung und\nderen Aufhebung sind gebührenfrei.\"\n2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter ,, , zur Ehelich-\nerklärung\" gestrichen.                                       6. In § 137 wird in Nummer 15 der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt, und folgende Nummer 16 wird\n3. § 94 wird wie folgt geändert:                                    angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ,, 16. nach § 50 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Vormund-                      Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.'\"\nschaftsgerichts\" gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. für die in § 1632 Abs. 4, § 1640 Abs. 3 und                               Artikel 11\nden §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen                            Änderung der Bundes-\nGesetzbuchs vorgesehenen Entscheidun-                   gebührenordnung für Rechtsanwälte\ngen und Anordnungen;\".\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 1634 oder            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\n§ 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" durch         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndie Angabe,,§§ 1684 bis 1686 des Bürgerlichen\ndurch Artikel 33 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997\nGesetzbuchs\" ersetzt.                              (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5. für die Übertragung der Entscheidungs-        1. In § 7 Abs. 3 wird die in Klammer gesetzte Angabe\nbefugnis in den persönlichen und ver-             ,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung\"\nmögensrechtlichen Angelegenheiten des             durch die in Klammer gesetzte Angabe ,,§ 623 Abs. 1\nKindes und für die Einschränkung oder             bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozeß-\nAusschließung der Entscheidungsbefugnis           ordnung\" ersetzt.\nin Angelegenheiten des täglichen Lebens\noder über den Umgang;\".                       2. In§ 31 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung\"\nee) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Angabe ,,§ 623 Abs. 1 bis 3, 5\", § 621 Abs. 1\n„7. für Verfahren über die Feststellung oder           Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung\" ersetzt.\nAnfechtung der Vaterschaft nach § 1600e\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".        3. In der Überschrift des § 43b werden die Wörter „nicht-\nb) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt               ehelicher Kinder\" gestrichen.\ngefaßt:\n4. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur\nfügt:\nder Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungs-\npflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen            ,,Soweit sie für ein erfolglos gebliebenes Vermittlungs-\nbestimmt;\".                                                 verfahren nach § 52a des Gesetzes über die Ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                 2961\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht, ist                                Artikel 21\nsie auf die entsprechende Gebühr für ein sich an-\nWirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses\nschließendes Verfahren anzurechnen.\"\nDas Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und sei-\nnen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem\nArtikel 12                              das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\"\nÄnderung des\n3. In Artikel 23 wird das Wort ,,, Legitimation\" gestrichen.\nEinführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n4. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 224 eingefügt:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September                                          „Artikel 224\n1994 (BGBI. 1 S. 2494; 1997 1 S. 1061 ), zuletzt geändert                            Übergangsvorschrift zum\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997                                 Kindschaftsrechtsreformgesetz\n(BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert:                                            vom 16. Dezember 1997\n1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:                                                            §1\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 1616a\" durch                                  Abstammung\ndie Angabe „1617c\" ersetzt.\n(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisheri-\ngen Vorschriften.\n,,(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem\nStandesbeamten bestimmen, daß ein Kind den                      (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfech-\nFamiliennamen erhalten soll                                 tung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich\nnach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der\n1 . nach dem Recht eines Staates, dem ein Eltern-\nVaterschaft.\nteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,\n(3) § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil sei-\nentsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in\nnen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder\nAbsatz 1 genannten Tag geboren wurden.\n3. nach dem Recht des Staates, dem ein den\n(4) War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten\nNamen Erteilender angehört.\nTag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vor-\nNach der Beurkundung der Geburt abgegebene                  ausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag,\nErklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.\"           oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht kei-\nnen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen\nKenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem\n2. Die Artikel 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt:                   in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die\n„Artikel 19                           Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage\nwegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines\nAbstammung                              gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen\n(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem               worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung\nRecht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhn-               einer erneuten Klage nicht entgegen.\nlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem              (5) Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem\nElternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt             Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit\nwerden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter          einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht\nverheiratet, so kann die Abstammung ferner nach                 die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften\ndem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen                  festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist\nWirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14               beginnt frühestens am 1. Juli 1998.\nAbs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod auf-\ngelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung\n§2\nmaßgebend.\nElterliche Sorge\n(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so\nunterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der               (1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich\nMutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des              erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß\nStaates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent-           § 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-\nhalt hat.                                                       sehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewil-\nligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömm-\nArtikel 20\nlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten\nAnfechtung der Abstammung                       zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern\nnicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.\nDie Abstammung kann nach jedem Recht ange-\nfochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen                   (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der\nergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall              Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Ent-\nnach dem Recht des Staates anfechten, in dem es                  scheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürger-\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                              lichen Gesetzbuchs anzusehen.","2962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n§3                                2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.\nName des Kindes\n3. In§ 8 Abs. 1 sind nach den Wörtern „im Verfahren vor\"\n(1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind\ndie Wörter „dem Familiengericht,\" einzufügen.\neinen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburts-\nnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c\nund 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un-              4. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nberührt.                                                                                        ,,§ 17\n(2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen                                   Beratung in Fragen der\nGesetzbuchs gelten für ein nach dem 31. März 1994                             Partnerschaft, Trennung und Scheidung\ngeborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April\n1994 geborenes Kind derselben Eltern einen aus den                    (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend-\nNamen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen                    hilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner-\nführt.                                                             schaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen\nzu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Bera-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern\ntung soll helfen,\ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten\nauch den zusammengesetzten Namen, den das vor                      1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der\ndem 1. April 1994 geborene Kind als Geburtsnamen                        Familie aufzubauen,\nführt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. März\n2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,\n1994 geborenen Kindes bestimmen. Die Bestimmung\nmuß für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; § 1617              3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedin-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617c Abs. 1 des Bürger-                    gungen für eine dem Wohl des Kindes oder des\nlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                                 Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der\nElternverantwortung zu schaffen.\n(4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 für das nach dem\n31. März 1994 geborene Kind bei Inkrafttreten dieser                  (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind\nVorschriften ein Name in ein deutsches Personen-                   Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffe-\nstandsbuch eingetragen, so behält das Kind den ein-                nen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung\ngetragenen Namen als Geburtsnamen. Die Eltern kön-                 eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrneh-\nnen jedoch binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten             mung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses\ndieser Vorschrift den Geburtsnamen des vor dem                     Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche\n1. April 1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen                   Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Tren-\nauch des nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes                  nung oder Scheidung dienen.\nbestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von\n(5) Ist für ein Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschrift      Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder-\nein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter                    jährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der\nName als Geburtsname in ein deutsches Personen-                   Zivilprozeßordnung), sowie Namen und Anschriften\nstandsbuch eingetragen, so können die Eltern durch                der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten den                        Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe\nNamen, den der Vater oder den die Mutter zum Zeit-                nach Absatz 2 unterrichtet.\"\npunkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen dieses\nKindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\nHaben die Eltern bereits den Namen des Vaters oder\nden Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer                 a) In Absatz 2 werden die Wörter „eines nichtehe-\ngemeinsamen Kinder bestimmt, so kann auch für die                    ·· 1ichen Kindes\" durch die Wörter ,, , der die elter-\nanderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name be-                          liche Sorge nach § 1626a Abs. 2 des Bürgerlichen\nstimmt werden.                                                          Gesetzbuchs zusteht,\" ersetzt.\n(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvor dem 1. April 1994 geborene Kinder derselben\n,,(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf\nEltern unterschiedliche Geburtsnamen führen.\"\nBeratung und Unterstützung bei der Ausübung\ndes Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bür-\nArtikel 13                                     gerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unter-\nstützt werden, daß die Personen, die nach Maß-\nÄnderung des                                       gabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                                 Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und                            sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch\nJugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,                   machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte so-\nBGBI. 1 S. 1163, 1166) in der Fassung der Bekannt-                         wie Personen, in deren Obhut sich das Kind be-\nmachung vom 15. März 1996 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt                        findet, haben Anspruch auf Beratung und Unter-\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember                      stützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.\n1997 (BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert:                            Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Her-\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 9 werden die Wörter „nichteheliche                   stellung von Umgangskontakten und bei der Aus-\nKinder\" durch die Wörter „bei Vaterschaftsfeststel-                  führung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangs-\nlung und Geltendmachung von Unterhaltsan-                            regelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen\nsprüchen\" ersetzt.                                                   Hilfestellung geleistet werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                2963\n6. § 38 wird wie folgt gefaßt:                                   11. Nach § 58 wird folgender§ 58a eingefügt:\n,,§38                                                        ,,§58a\nVermittlung bei der                                              Auskunft über\nAusübung der Personensorge                                  Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\nSofern der Inhaber der Personensorge durch eine                 Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1\nErklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen              Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-\nGesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson                 den, so kann die Mutter vom Jugendamt unter An-\nsoweit einschränkt, daß dies eine dem Wohl des Kin-               gabe des Geburtsorts des Kindes oder des Jugend-\ndes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung                   lichen sowie des Namens, den das Kind oder der\nnicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Mei-                   Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt\nnungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das                 geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft ver-\nJugendamt einschalten.\"                                           langen.\"\n7. In § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 1 Satz 3 wird\n12. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\njeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts\" durch\ndas Wort „Familiengerichts\" ersetzt.                              a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder, soweit die\nErklärung auch in öffentlich beglaubigter Form\n8. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                    abgegeben werden kann, zu beglaubigen\" ge-\nstrichen.\n,,(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und\nhaben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat                b) Nummer 5 wird aufgehoben.\ndas Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung sei-                  c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs zu beraten.\"                                              „7. die Erklärung, durch die der Vater auf die\nÜbertragung der Sorge verzichtet (§ 1747\n9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten                          Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\nKapitels wird wie folgt gefaßt:                                             zu beurkunden,\".\n„Vierter Abschnitt                       d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:\nBeistandschaft,                             „8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des\nPflegschaft und Vormundschaft                              Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden.\"\nfür Kinder und Jugendliche, Auskunft\nüber Nichtabgabe von Sorgeerklärungen\".              13. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n10. § 52a wird wie folgt geändert:                                14. § 87c wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,§52a                                                         ,,§87c\nBeratung und Unterstützung                                  Örtliche Zuständigkeit für die Bei-\nbei Vaterschaftsfeststellung und                        standschaft, die Amtspflegschaft, die Amts-\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen\".                        vormundschaft und die Auskunft nach § 58a\".\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtehe-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Kindes\" durch die Wörter „Kindes, dessen\nEltern nicht miteinander verheiratet sind,\" ersetzt              aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die mit der\nund ist nach den Wörtern „Beratung und Unter-                           Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft\nstützung\" das Wort „insbesondere\" einzufügen.                           Gesetzes eintritt,\" durch die Wörter „nach\n§ 1791 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs\" er-\nc) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch\nein Komma ersetzt.                                        bb} In Satz 2 werden die Wörter „Ergibt sich später\naus einer gerichtlichen Entscheidung, daß\nbb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:                                 das Kind nichtehelich ist\" durch die Wörter\n,,5. die Möglichkeit der gemeinsamen elter-                      „Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1\nlichen Sorge.\"                                             oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                          Anfechtung beseitigt\" ersetzt.\n,,(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der               c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nGeburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen                        ,,(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft\nist, daß seine Eltern bei der Geburt nicht miteinan-             nach§ 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mittei-\nder verheiratet sein werden.\"                                    lung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen\ne) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich                  Gesetzbuchs ist an das für den Geburtsort des\naus einer gerichtlichen Entscheidung, daß ein Kind               Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88\noder ein Jugendlicher nichtehelich ist\" durch die                Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Verlangen des\nWörter „Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des                  nach Satz 1 zuständigen Jugendamts teilt das\nBürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vater-                       nach Satz 2 zuständige Jugendamt mit, ob eine\nschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch                     Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen\neine gerichtliche Entscheidung beseitigt\" ersetzt.               Gesetzbuchs vorliegt.\"","2964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nArtikel 14                                                           §6\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                             Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n§ 60 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der\n§1                               Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984\nÄnderung des                           (BGBI. 1 S. 1229; 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Arti-\nGesetzes zur Regelung                       kel 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430)\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit                 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der        1. In Nummer 4 wird das Wort „Vormundschaftsrichter\"\nStaatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          durch die Wörter „Familien- und Vormundschafts-\nGliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten              richter\" ersetzt.\nFassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni\n1977 (BGBI. 1 S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt    2. In Nummer 5 wird das Wort „Vormundschaftsrichters\"\ngeändert:                                                          durch die Wörter „Familien- oder Vormundschafts-\nrichters\" ersetzt.\n1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung\nder Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die            „9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des\nPerson des Kindes zusteht.\"                                         Familienrichters npch § 1666 Abs. 1 und § 1666a\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entschei-\n2. In Satz 3 wird das Wort „Mutter\" durch das Wort                      dungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837\n,,Eltern\" ersetzt.                                                   Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und\n§ 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche\ndie Sorge für die Person des Minderjährigen be-\n§2\ntreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche\nÄnderung des Transsexuellengesetzes                            die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben\noder geändert werden.\"\nIn § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes\nvom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt\ndurch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 12. September 1990                                      §7\n(BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird jeweils das                      Änderung der Insolvenzordnung\nWort „dreihundertzwei\" durch das Wort „dreihundert\"\nersetzt.                                                         In § 100 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-\ntober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die zuletzt durch Artikel 38\n§3                               des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert\nworden ist, werden die Wörter „der Mutter seines nicht-\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nehelichen Kindes\" durch die Wörter „dem anderen Eltern-\nIn§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes in       teil seines Kindes\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994\n(BGBI. 1 S. 165), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes                                  §8\nvom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geändert                             Änderung des Sorgerechtsüber-\nworden ist, wird das Wort „nichteheliche\" gestrichen.                      einkommens-Ausführungsgesetzes\nIn § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-\n§4\nAusführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes                 das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBI. 1\nS. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter ,, , auch\n§ 13 Abs. 5 des Bundesentschädigungsgesetzes in der\nwenn sie ein nichteheliches Kind betreffen,\" gestrichen.\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996                                           §9\n(BGBI. 1S. 1546) geändert worden ist, wird aufgehoben. .              Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes\nIn § 10 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom\n§5\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) werden der Strich-\nÄnderung des Beurkundungsgesetzes                   punkt durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende\nHalbsatz aufgehoben.\n§ 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6\n§ 10\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 284 7)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          Änderung des\nGesetzes über die Änderung\n1. In Nummer 2 wird das Wort „nichtehelichen\" ge-                           von Familiennamen und Vornamen\nstrichen.                                                    § 4 des Gesetzes über die Änderung von Familien-\nnamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n2. In Nummer 3 werden die Wörter „einer Frau\" ge-             Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten\nstrichen.                                                 Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                  2965\nvom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert wor-        § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ein-\nden ist, wird wie folgt gefaßt:                               willigung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung\n,,§4                            des Vormundschaftsgerichts erforderlich.\nDie Änderung des Familiennamens erstreckt sich,               (3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die\nsoweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes be-           Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2\nstimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert       Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend.\"\nwird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person\ngetragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge                                      §15\ndieser Person besteht.\"                                            Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in\n§ 11\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember\nÄnderung des Verschollenheitsgesetzes                1989 (BGBI. 1 S. 2016), das zuletzt gemäß Artikel 26 der\nIn § 16 Abs. 2 Buchstabe c des Verschollenheitsgeset-      Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390,\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-        2756) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das       „Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die\nzuletzt durch das Gesetz vom 18. März 1994 (BGBI. 1           zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich\nS. 559) geändert worden ist, werden die Wörter „ehelichen     aufnimmt, insbesondere dadurch, daß ein Mann die Vater-\nund die ihnen rechtlich gleichgestellten\" gestrichen.         schaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt.\"\n§12                                                           §16\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung                                Änderung des Strafgesetzbuchs\nvon Vorschriften des Verschollenheitsrechts\nIn§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs\nIn Artikel 2 § 1 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur       in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987\nÄnderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in       (BGBI. 1 S. 945, 1160), das zuletzt durch § 24 des Geset-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer          zes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631) geändert\n401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch        worden ist, werden die Wörter „wenn die Beziehung durch\nArtikel 15 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1            eine nichteheliche Geburt vermittelt wird,\" gestrichen.\nS. 1430) geändert worden ist, werden die Wörter „ehe-\nlicher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter\" ge-                                      §17\nstrichen.\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\n§13                                Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des Ehegesetzes                      machung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),\nzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nDas Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 404-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des\n1. § 34 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie\nfolgt geändert:                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\n1. § 8 wird aufgehoben.\nbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 13a wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen                  „Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen\nund Absatz 2 aufgehoben.                                               die familien- und vormundschaftsrichterlichen\nErziehungsaufgaben übertragen werden.\"\n§14                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                   aa) Das Wort „vormundschaftsrichterliche\" wird\nGesetzes über die rechtliche                                durch die Wörter „familien- und vormund-\nStellung nichtehelicher Kinder                               schaftsrichterliche\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird hinter die Angabe „1666a,\"\nIn das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehe-\ndie Angabe „ 1837 Abs. 4, § \" eingefügt.\nlichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1970\n(BGBI. 1 S. 1099), wird nach Artikel 12 § 10 folgender§ 10a   2. In § 70 Satz 3 werden jeweils das Wort „Vormund-\neingefügt:                                                        schaftsrichter\" durch die Wörter „Familien- und Vor-\nmundschaftsrichter\" und das Wort „vormundschafts-\n,,§ 10a                               gerichtliche\" durch die Wörter „familien- und vormund-\n(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater         schaftsgerichtliche\" ersetzt.\nund das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur\nfür künftige Erbfälle.                                        3. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem            „Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die\nKind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der                Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des\nnotariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach             Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormund-","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben        bei  noch  vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846) geändert worden\nfehlender Volljährigkeit oblägen.\"                        ist, werden die Wörter „die Ehelichkeit des Kindes\" durch\ndie Wörter „seine Vaterschaft\" ersetzt.\n4. In § 42 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 wird\njeweils das Wort „vormundschaftsrichterlichen\" durch                                    §20\ndie Wörter „familien- oder vormundschaftsrichter-\nlichen\" ersetzt.                                                   Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nIn § 265 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in\n5. In § 3, in der Überschrift zu § 53, in den §§ 53 und 54    der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\nAbs. 1, in § 55 Abs. 1 und § 104 Abs. 4 wird jeweils das  (BGBI. 1 S. 845; 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 5\nWort „Vormundschaftsrichter\" durch die Wörter „Fami-      Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823)\nlien- oder Vormundschaftsrichter\" ersetzt.                geändert worden ist, werden die Wörter „eheliche Kinder,\nStiefkinder, als Kind angenommene Personen oder son-\n§18                             sUge Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes               Kinder zukommt, und nichteheliche Kinder\" durch die\nWörter „auch Stiefkinder\" ersetzt.\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1                                               § 21\nS. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt                   Änderung des Heimarbeitsgesetzes\ngeändert:                                                        § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                 lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30\n,,§3                          des Gesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFamilienangehörige\n(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes        1. In Buchstabe a werden die Wörter „oder von ihnen an\nsind                                                           Kindes Statt angenommen\" gestrichen.\n1. die Ehefrau des Wehrpflichtigen,\n2. In Buchstabe b wird der Strichpunkt durch einen Punkt\n2. Kinder des Wehrpflichtigen,                                 ersetzt.\n3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht\nvon ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen              3. Buchstabe c wird aufgehoben.\nHaushalt leben,\n4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen                                          §22\ngeschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,         Änderung der Reichsversicherungsordnung\n5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,            In§ 635 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im\n6. Geschwister des Wehrpflichtigen.                       Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche\nArtikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1520)\nSorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3\ngeändert worden ist, wird das Wort „ehelichen\" gestrichen.\ngenannten Personen sind Familienangehörige im\nengeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige\n§23\nFamilienangehörige.\"\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in\na) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2    der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nund 6 bis 8\" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nund 5\" ersetzt.                                       vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1382) geändert worden ist,\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10   wird aufgehoben.\nbis 12\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6\"\nersetzt.\nArtikel 15\nÜbergangsvorschriften\n3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n§1\n4. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7\" durch\ndie Angabe „Nr. 5\" ersetzt.                                 (1) In einem Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10\nund 11 der Zivilprozeßordnung, das am 1. Juli 1998 in\nerster Instanz anhängig ist, bleibt das bisher befaßte\n§19\nGericht zuständig.§ 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfas-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes               sungsgesetzes ist nicht anzuwenden.\nIn § 43 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes         (2) Ist die erstinstanzliche Entscheidung in einem Ver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995         fahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 der Zivil-\n(BGBI. 1S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes  prozeßordnung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder statt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997              2967\neiner Verkündung zugestellt worden, sind für die Zulässig-       (4) Eine am 1. Juli 1998 anhängige Folgesache, die die\nkeit von Rechtsmitteln und die Zuständigkeit für die Ver-     Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 des Bürger-\nhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel die bis       lichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden\nzum 1. Juli 1998 maßgeblichen Vorschriften weiterhin          Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache\nanzuwenden. In Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3         erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei\nder Zivilprozeßordnung sowie§ 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivil-    Monaten nach dem 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt\nprozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bür-       hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder\ngerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der Verkündung      einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.\noder der Zustellung die Bekanntmachung. Im übrigen\n(5) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches\nrichtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-\ndie Ehelicherklärung eines Kindes betrifft, ist als in der\nscheidung über die Rechtsmittel nach den Vorschriften,\nHauptsache erledigt anzusehen.\ndie für die von den Familiengerichten entschiedenen\nSachen gelten.                                                   (6) In einem Verfahren, das nach den vorstehenden Vor-\nschriften als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist,\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 ist, wenn es\nwerden keine Gerichtsgebühren erhoben.\nsich um Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozeßordnung sowie§ 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeß-\nordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs handelt, § 621 a der Zivilprozeßord-                                  Artikel 16\nnung nicht anzuwenden; § 49a des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-                            Neufassung des\nsprechend anzuwenden.                                                    Achten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n§2                               und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-\ngesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\n(1) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches\ndie Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der        geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt-\nAnerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, wird          machen.\nals Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt.\n(2) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches                                 Artikel 17\ndie Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der\nAnerkennung der Vaterschaft durch die Eltern des Mannes                            Schlußvorschriften\nnach den §§ 1595a, 16009 Abs. 2, § 1600I Abs. 2 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 gelten-                                     §1\nden Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Haupt-\nInkrafttreten\nsache erledigt anzusehen.\n(3) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, dessen          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.\nGegenstand eine Genehmigung des Vormundschafts-\ngerichts nach § 1597 Abs. 1, 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2,                                        §2\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis                                Außerkrafttreten\nzum 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist, ist als in der\nHauptsache erledigt anzusehen.                                   Artikel 15 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}