{"id":"bgbl1-1997-84-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":84,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/84#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_84.pdf#page=54","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2994,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["2994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über befristete\nArbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs\neiner Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-\nnachweises oder einer Bescheinigung über\nArtikel 1                                      eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer\nÄnderung des Gesetzes                                   befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der\nüber befristete Arbeitsverträge                             für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart\nmit Ärzten in der Weiterbildung                             werden.\"\ncc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:\nDas Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in\nder Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742),                      ,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember                    schreiten, für den der weiterbildende Arzt die\n1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert:                           Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der\nweiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-\nterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum                    einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen\nGebietsarzt\" durch die Wörter „zeitlich und inhalt-                 für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,\nlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt\" und                Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-\ndie Wörter „ein Teilgebiet\" durch die Wörter „einen                 denachweises oder einer Bescheinigung über\nSchwerpunkt\" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz-                     eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-\nbezeichnung\" die Wörter ,, , eines Fachkundenach-                  sen Zeitpunkt befristet werden.\"\nweises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-\ntive Weiterbildung\" eingefügt.                          2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           außer Kraft\" gestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt\" durch das\nWort „Facharzt\" ersetzt.                                                     Artikel 2\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                               Inkrafttreten\n„Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür einen Schwerpunkt oder des an die Weiter-      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}