{"id":"bgbl1-1997-83-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":83,"date":"1997-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/83#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-83-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_83.pdf#page=10","order":7,"title":"Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)","law_date":"1997-12-11T00:00:00Z","page":2910,"pdf_page":10,"num_pages":13,"content":["2910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung\n(TKV}*)\nVom 11. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 41 des Telekommunikationsgesetzes                                                   Vierter Teil\nvom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die Bundes-                                         Kundeninformationen\nregierung:                                                                 § 27    Veröffentlichung von Kundeninformationen\nInhaltsübersicht                                  § 28    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen\n§ 29    Veröffentlichungsfristen\nErster Teil\n§ 30    Vereinbarung von Leistungen ohne Entgeltgenehmigung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 31    Abschaltung von Endeinrichtungen\n§         Anwendungsbereich\n§ 32    Qualitätskennwerte\n§   2     Nichtdiskriminierung\n§ 33    Qualitätsberichterstattung\n§   3     Entbündelung\n§   4     Angebote für Diensteanbieter\nFünfter Teil\n§   5     Verbindungspreisberechnung\nVerfahren der Regulierungsbehörde\n§   6     Leistungseinstellungen\n§34     Verfahren bei Zugangsbeschränkung\n§   7     Haftung\n§35     Schlichtung\n§   8     Verjährung\n§36     Sicherstellung des Universaldienstes\nzweiter Teil\nSechster Teil\nSprachkommunikations-\ndienstleistungen und Netzzugang                                                   Schlußvorschrift\n§ 37 ,. Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                           Anlagen\n§ 9       Verfügbarkeit als Universaldienstleistung                        Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)\n§ 10      Grundstückseigentümererklärung                                   Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)\n§ 11      Sicherheitsleistung\n§ 12      Entstörungsdienst                                                                             Anhänge\n§ 13      Allgemeiner Netzzugang                                           Anhang zu § 27 Abs. 2\nAnhang zu § 32 Abs. 3\nZweiter Abschnitt\nRechnungen und Einwendungen\nErster Teil\n§ 14      Einzelverbindungsnachweis\n§ 15      Rechnungserstellung                                                                Allgemeine Bestimmungen\n§ 16      Nachweis der Entgeltforderungen\n§ 17      Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe                                                     §1\n§ 18      Kundenvorgabe der Entgelthöhe                                                          Anwendungsbereich\n§ 19      Sperre; Zahlungsverzug                                              (1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und\nPflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienst-\nDritter Abschnitt\nleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese\nBesondere Nebenleistungen                            Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begeh-\n§ 20      Zuteilung von Teilnehmerrufnummern                               ren (Kunden).\n§ 21      Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse                     (2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von\n§ 22      Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen                         dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.\nDritter Teil\n§2\nÜberlassung von Übertragungswegen\nNichtdiskriminierung\n§ 23      Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstücks-\neigentümererklärung                                                 Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikations-\n§ 24     Schnittstellen                                                   dienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Lei-\n§ 25     Nutzungsneutralität                                              stungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Ver-\n§ 26     Aufhebung von Angeboten\nfügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche\nBedingungen sachlich gerechtfertigt sind.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/44/EWG des\nRates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei                                       §3\nMietleitungen {ABI. EG Nr. L 165 S. 27), geändert durch die Richtlinie\n97 /51 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober\nEntbündelung\n1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387 /EWG und 92/44/EWG des\nRates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld {ABI.       (1) Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunika-\nEG Nr. L 295 S. 23).                                                   tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997               2911\nLeistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am           stungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97 Abs. 1\nMarkt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander         des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Lei-\nabgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen         stungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in\nanzubieten. Die so abgegrenzten Dienstleistungen sind in        Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union\nder Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und            stehender Anforderungen einstellen oder beschränken. Es\ngesondert zu tarifieren.                                       hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen\n(2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem           und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im\nAngebot oder einer Rechnung zusammengefaßt, sind die            Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffe:.\neinzelnen Leistungen getrennt auszuweisen.                     nen Dienst zu beschränken.\n(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschrän-\n§4                              kung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind\nAngebote für Diensteanbieter                   1. die Sicherheit des Netzbetriebes,\n(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben    2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere\nihr Leistungsangebot so zu gestalten, daß Anbieter von             die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Net-\nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-             zes, der Software oder gespeicherter Daten,\nkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene          3. die Interoperabilität der Dienste,\nRechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.          4. der Datenschutz.\nDies gilt nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sach-\nlich nicht gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen nach § 97      (3) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen\nAbs. 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten             für die Öffentlichkeit haben bei längeren, vorübergehen-\nentsprechenden Verpflichtungen bleiben unberührt.              den Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die\nKunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer\n(2) Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder        der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraus-\nausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich bin-       sehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen\nden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditio-      besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unter-\nnengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder      richtung gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine\neinschränken. Er darf Diensteanbietern keine ungünstige-       ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen\nren Bedingungen einräumen als dem eigenen Vertrieb             Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem\noder verbundenen Unternehmen, es sei denn, daß dies            Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt\nsachlich gerechtfertigt ist.                                   haben. Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstel-\nlung besteht nicht, wenn die Unterrichtung\n§5\n1. nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist\nVerbindungspreisberechnung                          oder\nBei ·der Abrechnung haben die Anbieter folgende             2. die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechun-\nGrundsätze zu beachten:                                            gen verzögern würde.\n1. Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von                                      §7\nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-                                    Haftung\nlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem\namtlichen Zeitnormal zu ermitteln.                            (1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der\nKunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-\n2. Die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun-\nstungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des\ngen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1\nTelekommunikationsgesetzes und den allgemeinen ge-\nermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen\nsetzlichen Bestimmungen.\nerfolgt, sind vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle\nauf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung                (2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen\nmit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließ-     für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu\nlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.                   einem Betrag von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark\nje Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits\n3. Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrech-\nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-\nnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Daten-\nkeit erbringen. Anbieter von Telekommunikationsdienst-\nverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind\nleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für\ndurch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen\ndiese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Verein-\noder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestell-\nbarung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche\nte Sachverständige oder vergleichbare Stellen über-\nHaftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaf-\nprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser\ntungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden\nBestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüf-\ndes anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der\nbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle\nGesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbie-\nfür Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis\nters auf zwanzig Millionen Deutsche Mark jeweils je scha-\neines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständi-\ndenverursachendes Ereignis begrenzt. übersteigen die\ngen vorzulegen.\nEntschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Er-\n§6                              eignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der\nSchadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die\nLeistungseinstellungen\nSumme aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze\n(1) Ein Unternehmen, dem nach§ 19 des Telekommuni-          steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt,\nkationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstlei-         wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.","2912             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nerheben, das sich an den Kosten der effizienten Lei-\n§8\nstungsbereitstellung orientiert.\nVerjährung\nDie vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekom-                                     § 11\nmunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und                                Sicherheitsleistung\nihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen\nverjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetz-            (1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für\nbuchs gilt entsprechend.                                        die Öffentlichkeit, denen nach § 19 des Telekommunika-\ntionsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistun-\ngen auferlegt ist, sind berechtigt, die Überlassung von\nUniversaldienstleistungen an Endkunden von einer Sicher-\nzweiter Teil\nheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen,\nSprachkommunikations-                         wenn zu befürchten ist, daß der Kunde seinen vertrag-\ndienstleistungen und Netzzugang                    lichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach-\nkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürg-\nschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum\nErster Abschnitt\nzugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist\nAllgemeine Bestimmungen                            berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche Bürg-\nschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu\nbeschränken. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich\n§9\nzurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die Voraus-\nVerfügbarkeit als Universaldienstleistung              setzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.\n(1) Soweit ein Unternehmen Sprachtelefondienst und               (2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in\ndie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden               der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises\nLeistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universal-          zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine\ndienst nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes oder            Anforderung höherer Beträge ist gegenüber dem Kunden\nLeistungen nach§ 97 Abs. 1 des Telekommunikationsge-            anhand der Umstände seines Einzelfalles zu begründen.\nsetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im Rahmen           Für die Festlegung der zu sichernden Forderungen kom-\nder Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen            men dabei insbesondere die Höhe der Zahlungsrückstän-\neinen Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden            de aus einem früheren Vertragsverhältnis über die Bereit-\nLeistungen. Der Netzzugang muß es dem Kunden ermög-             stellung eines allgemeinen Netzzugangs oder von Sprach-\nlichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internatio-         telefondienst, das Telefonier- und Zahlungsverhalten des\nnale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, und zur Sprach-,       Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein künftiges\nFaksimile- und Datenkommunikation geeignet sein.                erhöhtes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht.\n(2) Der Kunde kann den Vertrag mit seinem nicht zum              (3) Die Sicherungsmöglichkeiten der Anbieter von Tele-\nUniversaldienst verpflichteten Anbieter von Sprachtele-         kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\nfondienst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der      richten sich im übrigen nach den allgemeinen Gesetzen.\nAnbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht\ndem Mindestkatalog der Telekommunikations-Universal-                                         §12\ndienstleistungsverordnung entsprechen, und er den Kun-\nden bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht                                     Entstörungsdienst\nschriftlich hingewiesen hat.                                        Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst\nhaben auf Verlangen des Kunden einer Störung unverzüg-\n§ 10                               lich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzuge-\nGrundstückseigentümererklärung                    hen. Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungs-\ndienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des\n(1) Wer Zugänge zu öffentlichen Telekommunikations-          Anbieters aufzunehmen.\nnetzen anbietet, kann den Abschluß eines Vertrages über\ndiese Leistungen davon abhängig machen, daß dem                                              §13\nNetzbetreiber für das betroffene Grundstück eine Einver-                           Allgemeiner Netzzugang\nständniserklärung des dinglich Berechtigten vorgelegt\nwird (Grundstückseigentümererklärung, Anlage 1).                    (1) Der allgemeine Zugang zu festen öffentlichen Tele-\nkommunikationsnetzen ist mit einer räumlich frei zugängli-\n(2) Der Netzbetreiber stellt dem dinglich Berechtigten      chen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem\neine Gegenerklärung aus (Anlage 2).                            Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installie-\n(3) Soll ein Zugang zu einem öffentlichen Telekommuni-      ren. Hierbei sind die Normen und Schnittstellenspezifika-\nkationsnetz von einem anderen Anbieter bereitgestellt          tionen zu beachten, auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richt-\nwerden, so hat der Berechtigte einer Grundstückseigentü-        linie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Ver-\nmererklärung dem anderen Anbieter von Zugängen zu              wirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung         dienste durch Einführung des offenen Netzzugangs (Open\nder auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen           Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) in der\nGebäuden verlegten Leitungen und Vorrichtungen zu               Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des\nermöglichen, sofern der Grundstückseigentümer keine             Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober\nweitere Grundstückseigentümererklärung erteilt und              1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und\nerforderliche Nutzungen des Berechtigten der Mitbenut-          92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes\nzung nicht entgegenstehen. Er kann hierfür ein Entgelt         Telekommunikationsumfeld (ABI. EG Nr. L 295 S. 23) im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997               2913\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen           ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen\nwird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit         Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungs-\nArtikel 10 der genannten Richtlinie für verbindlich erklärt   daten zu übermitteln.\nwurden.\n(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist,\n(2) Der Kunde muß die Möglichkeit haben, im Rahmen         soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon\ndes Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netuu-           auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der\ngangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten        einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der\nvon Rufnummern zu beschränken.                                Gesamtforderung erfolgt.\n(3) Der Kunde kann von einem marktbeherrschenden\nAnbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der techni-                                     §16\nschen Durchführbarkeit verlangen, daß über den allge-                     Nachweis der Entgeltforderungen\nmeinen Netzzugang im Rahmen der datenschutzrechtli-\nchen Bestimmungen die Anzeige der Teilnehmerrufnum-              (1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienst-\nmer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl möglich         leistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die\nsind.                                                         Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehe-\nnen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Ein-\n(4) Allgemeine Zugänge zu öffentlichen Telekommuni-        wendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestell-\nkationsnetzen müssen die Möglichkeit des Zugangs zu           ten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkom-\nVermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu Aus-        men unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch\nkunftsdiensten über Teilnehmerrufnummern eröffnen.            ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises\n(5) Wechselt der Kunde den Anbieter des allgemeinen        nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln\nNetzzugangs zu einem öffentlichen Telekommunikations-         und eine technische Prüfung durchzuführfin, deren Doku-\nnetz, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter          mentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.\nentgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt              (2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch\nwerden.                                                       des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder\ngespeicherte Verbir)dungsdaten auf Wunsch des Kunden\noder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden,\nZweiter Abschnitt\ntrifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelver-\nRechnungen und Einwendungen                           bindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach\nden gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die\n§14                             Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktech-\nnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.\nEinzelverbindungsnachweis                      Soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht\nVerlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienst-         erfolgt, entfällt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor\nleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen        der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung der\nAbrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen auf-         Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deut-\ngeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen         lich gestalteter Form hingewiesen wurde.\nder technischen Möglichkeiten und der datenschutzrecht-          (3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis\nlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu       zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang\nerteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der   dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei\nLeistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird.      erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die techni-\nDer Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der               sche Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermitt-\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so           lung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermu-\ndetailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle      tet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig\nder entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die          ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netz-\nStandardform des Einzelverbindungsnachweises ist              zugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang\nunentgeltlich zur Verfügung zu stellen.                       genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annah-\nme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipula-\n§15                             tionen Dritter an öffentl.ichen Telekommunikationsnetzen\nzurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die\nRechnungserstellung                       betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.\n(1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Tele-\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit                                      §17\nnicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbie-\nEntgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe\nter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikations-\nnetz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die        Ist davon auszugehen, daß für Verbindungen berech-\nauch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch        nete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß ihre\nAuswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über        richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung\nden Netuugang des Kunden entstehen. Die Rechnung              die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen\nmuß die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamt-          Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs\nhöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen.       zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.\n§ 14 bleibt unberührt. Die Zahlung an den Rechnungs-          Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche\nersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den           Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des\nanderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum          Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem\nZwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber             Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen","2914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nwurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netz-          (4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn\nzugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrech-             gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben\nnungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen              wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt\nAbrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der Durch-            oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.\nschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse\nzu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrech-                             Dritter Abschnitt\nnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Um-\nständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind,                     Besondere Nebenleistungen\nals sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben wür-\nden, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der                                       §20\nberechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte\nZuteilung von Teilnehmerrufnummern\nEntgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nach-\nweis vorbehalten, daß der Netzzugang in dem entspre-               (1) Soweit im Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs. 2\nchenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.            des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von Teil-\nnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde\n§18                               erfolgt, erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerruf-\nnummern von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentli-\nKundenvorgabe der Entgelthöhe                     chen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt (abge-\nleitete Zuteilung). Die ZUteilung erfolgt aus den Rufnum-\nDer Kunde kann gegenüber dem Anbieter von Telekom-\nmernblöcken, die dem Betreiber des Telekommunika-\nmunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorge-\ntionsnetzes oder dem Anbieter von Telekommunikations-\nben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die\ndienstleistungen von der Regulierungsbehörde zugeteilt\nDienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß\nwurden (originäre Zuteilung).\nsicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustim-\nmung des Kunden überschritten wird.                                (2) Der Kunde hat Anspruch auf diskriminierungsfreie\nZuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der von\n§19                               der Regulierungsbehörde nach§ 43 Abs. 2 des Telekom-\nmunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und\nSperre; Zahlungsverzug                       Regelungen und der dem Netzbetreiber aufgegebenen\nVerpflichtungen. Dies gilt auch für Kunden, deren Anbieter\n(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen\nnicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der Zuteilung der\nTelekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtele-\nTeilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen\nfondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser\ndes Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen\nLeistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),\nund Regelungen nach§ 43 Abs. 2 des Telekommunikati-\nwenn der Kunde\nonsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes\n1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens ein-              Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die Teilneh-\nhundertfünfzig Deutsche Mark in Verzug ist und eine        merrufnummer ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.\ngeleistete Sicherheit verbraucht ist oder                     (3) Kunden müssen Änderungen von Teilnehmerrufnum-\n2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.                  mern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder\nEntscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem\n(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach\nAnbieter nach§ 43 des Telekommunikationsgesetzes und\nschriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Mög-\nder dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlaßt\nlichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu          sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des\nsuchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre           Kunden erfolgt ist.\nkann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre\nohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur           (4) Für die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der\nzulässig, wenn                                                  Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten\nverlangen.\n1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung\ndes Vertragsverhältnisses gegeben hat oder                    (5) Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des\nlnkrafttreteris dieser Verordnung vom Anbieter vergeben\n2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, ins-\nwurden, gelten als zugeteilt.\nbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von\nEndeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffenfä-            (6) Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung\nchen Sicherheit droht oder                                 oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern kann\nder Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb einer\n3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt\nAusschlußfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftli-\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nchen Zuteilung geltend machen. War der Kunde ohne Ver-\nKunde bei einer späteren Durchführung der Sperre\nschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten,\nEntgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen\nso kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet\nnach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Kunde ist\nund geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die\nin der schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.\nSperre nicht unverhältnismäßig ist.\n(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglich-                                      § 21\nkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und\nAufnahme in öffent-\nunverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre\nliche Teilnehmerverzeichnisse\nDurchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allge-\nmeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer               (1) Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprach-\nmindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.                 kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997               2915\nlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig       Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwi-\nanbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich ein-     schen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem\ngetragen zu werden, seinen Eintrag prüfen und berichti-      Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert\ngen oder wieder streichen lassen.                            werden. Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im\nFalle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des Übertragungs-\n(2) Die Teilnehmerverzeichnisse enthalten mindestens\nweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen\ndie Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die\nder Einrichtungen nicht zu vertreten.\nAnschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem\nAnbieter zugänglich sind und in Kundenverzeichnissen\nveröffentlicht werden dürfen. Der Inhaber des Netzzu-                                    §25\ngangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen                                 Nutzungsneutralität\nBestimmungen verlangen, daß Mitbenutzer entgeltlich\neingetragen werden. Der Anspruch steht auch Wiederver-          Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen\nkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für         haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kun-\nderen Kunden zu. Die Vorschriften über das Recht des         den im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungs-\nKunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerver-        neutral zu überlassen. Der Kunde kann verlangen, daß ihm\nzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben     ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, voll-\nunberührt.                                                   ständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung\ngestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert\n(3) Die Anbieter tragen dafür Sorge, daß die Eintragun-   nutzen kann. Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertrag-\ngen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer in nichtdiskrimi- lich weder verboten noch vorgeschrieben sein. Vertragli-\nnierender Weise erfolgen.                                    che Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschrän-\n(4) Ein Unternehmen, das nach § 19 des Telekommuni-       ken oder nichttechnische Beschränkungen für Verbindun-\nkationsgesetzes zur Herausgabe von Teilnehmerverzeich-       gen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von\nnissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach       Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.\n§ 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt,\nkann die Teilnehmerdaten von den Anbietern von Sprach-                                   §26\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\nAufhebung von Angeboten\nverlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an den\nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientie-     Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von\nren.                                                         Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auf-  Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an\nnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.                 Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulie-\nrungsbehörde .und die hiervon betroffenen Kunden zu\nunterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darüber zu\n§22                              informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhe-\nÜberlassung von Teilnehmerverzeichnissen              bung an die Regulierungsbehörde wenden können. Die\nRegulierungsbehörde entscheidet über die Angemessen-\nDer Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkom-         heit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem\nmunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die in\nAmtsblatt.\nder Regel jährliche Überlassung eines Teilnehmerverzeich-\nnisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmer-\nbereichs verlangen.                                                                  Vierter Teil\nKundeninformattonen\nDritter Teil\n§27\nÜberlassung\nvon Übertragungswegen                              Veröffentlichung von Kundeninformationen\n(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen\n§23                              für die Öffentlichkeit haben allgemeine Informationen für\nVerfügbarkeit                         Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interes-\nals Universaldienstleistung                  sierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu\nund Grundstückseigentümererklärung                 zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und Liefer-\nbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung sei-\nFür das Angebot von Übertragungswegen, die als Uni-      ner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise\nversaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9       zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von\nund 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von          Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskenn-\nGrundstücken im Zusammenhang mit· dem Angebot von            werte nach§ 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im\nÜbertragungswegen gilt§ 10 entsprechend.                    Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden\nund in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden\n§24                              bereitgehalten werden. Erfolgt die Veröffentlichung der\nKundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter\nSchnittstellen                        die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mit-\nÜbertragungswege sind über räumlich frei zugängliche      zuteilen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen\nSchnittstellen bereitzustellen. Die Abschlußeinrichtung      Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.\ndes Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden              (2) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Tele~\nzu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die     kommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung","2916            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nnach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der                                            §29\nSchnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2                           Veröffentlichungsfristen\nentsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen\nbestehender oder Einführung neuer Schnittstellenspezifi-          (1) Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten\nkationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu ver-         Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen markt-\nöffentlichen.                                                  beherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und\nvon Übertragungswegen treten frühestens einen Monat\n(3} Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungs-\nnach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht für\nwegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus\nkurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen\nInformationen über technische Merkmale, üblicherweise\nüber neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von\nerreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für\nÜbertragungswegen sind so bald wie möglich zu ver-\ndie Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Arti-\nöffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann eine Abwei-\nkel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates\nchung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.\nvom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs\nbei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung        (2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgelt-\nder Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und        relevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedin-\ndes Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richt-         gungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht vor\nlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbs-            Erteilung der Genehmigung erfolgen.\norientiertes Telekommunikationsumfeld (ABI. EG Nr. L 295,\nS. 23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1                                          §30\nzu veröffentlichen.\nVereinbarung von\n(4) Die allgemeinen Informationen für Endkunden über                 Leistungen ohne Entgeltgenehmigung\nallgemeine Zugänge zu festen öffentlichen Telekommuni-\nkationsnetzen müssen Angaben über die Regelbereitstel-            Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart,\nlungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei    für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine\nLeistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des              vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vor-\nVorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach        liegt, und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2\n§ 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung     Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des\nnach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.                               vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die Vereinbarung\nunwirksam.\n§28                                                             § 31\nAllgemeine Geschäfts-                                   Abschaltung von Endeinrichtungen\nbedingungen; Vertragsänderungen                      Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59\nAbs. 6 Satz. 1 des Telekommunikationsgesetzes abge-\n(1} Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der\nschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kun-\nAnbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die\nden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hin-\nÖffentlichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes\nweis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Abs. 6 Satz 2\nin die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in\ndes Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung\nseinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Ver-\nzu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung\nöffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und\nvon der Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der\ndie Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäfts-\nZugang wieder bereitzustellen.\nstellen hin.\n(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen                                       §32\nfür die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch\nEinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Lei-                                 Qualitätskennwerte\nstungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23               (1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnet-\nAbs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet             ze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefon-\nAnwendung.                                                     dienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:\n(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfol-      1. Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs\ngen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter               (Regel bereitstel Iungsfrist),\nWeise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffent-\n2. Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,\nlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2\nzuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffe-         3. Reparaturzeit (Regelentstörfrist),\nne Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des          4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus,\nWirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist\nauf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zu-            5. Verbindungsaufbauzeit,\nungunsten der Kunden werden vor dieser Information             6. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,\nnicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der          7. Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,\nKunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information\ndavon Gebrauch macht.                                          8. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Karten-\ntelefone,\n(4} Rückwirkende Vertragsänderungen sind unbescha-\n9. Abrechnungsgenauigkeit.\ndet des§ 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur\nzugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke               (2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nr. 7 ist auch\nr:,achträglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbs-       von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die\nstörungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes        diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die\nzulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.                  mit den Ziffern 118 beginnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                 2917\n(3) Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich            (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jähr-\nnach dem Anhang zu § 32 Abs. 3. Bis zu einer Einigung           lich eine Übersicht über die Verfahren nach den Absät-\nüber die Definition und die anzuwendende Meßmethode             zen 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.\nauf europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und\nMeßmethode für den Qualitätskennwert nach Nummer 9                                            §35\ndurch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die Regulie-\nSchlichtung\nrungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1\nund 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.                 (1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen\nzu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines\n§33                              Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener\nQualitätsberichterstattung                     Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung\nzustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke\n(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze    der Streitbeilegung anrufen.\nund Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen\n(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit\nDienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende\ndem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet\nStellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate\nmit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der\nnach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitäts-\nRegulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien\nkennwerte nach § 32 erheben.\nnicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den\n(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf         Parteien schriftlich mitzuteilen.\nAnforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungs-\n(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Ver-\nbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in\nfahren entstandenen Kosten selbst.\ngeeigneter Form in ihrem Amtsblatt.\n(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch\nKunden marktbeherrschender Anbieter von Übertra-\nFünfter Teil                         gungswegen offen.\nVerfahren\n§36\nder Regulierungsbehörde\nSicherstellung des Universaldienstes\n§34                                 Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst,\nVerfahren bei Zugangsbeschränkung                    die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme\nvon Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem\n(1) Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von            Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen\nÜbertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit         ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzich-\neines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene             tet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der\nKunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über             Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungs-\ndie Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den               behörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstel-\nVorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der             lung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem\naufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen              Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.\nVerordnungen anrufen. Die begründete Entscheidung der\nRegulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer\nWoche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.\nSechster T ei 1\n(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und\nAnbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die                               Schlußvorschrift\nÖffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesent-\nlicher Änderung oder Einschränkung der Verfügbarkeit                                          §37\nvon Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbie-\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\ntern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt wer-\nden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 18\nBerechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften             tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Telekommunikations-\ndes Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des             Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995\nTelekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen              (BGBI. 1 S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung\nanrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.                      außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2918       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nAnlage 1\n(zu § 10 Abs. 1)\nGrundstückseigentümererklärung\ndes/der .................................. :..............................................................................................................\n(Eigentümer/Eigentümerin}\ngegenüber\nder ............................•...........................................................................................................................\n(Netzbetreiber}\nDer Eigentümer/Die Eigentümerin ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf seinem/ihrem\nGrundstück\n..................................................................................................................... Straße (Platz) Nr............. .\nin ...........................................................................................................................................................\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich\nsind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem\nbenachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und\ninstand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die\nInanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumut-\nbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude\nbeschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks\nund/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen. Die vom Netzbetreiber errichteten\nVorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine\nVerlegung nicht ausreicht - entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks\nentgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für\ndie Verlegung oder Entfernung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die aus-\nschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am öffentlichen\nTelekommunikationsnetz erforderlich.\nDer Netzbetreiber ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm\nerrichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf\nVerlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt\nwerden.\nOrt, Datum                                                                         Unterschrift des Grundstückseigentümers/der Grund-\nstückseigentümerin, bei Wohnungseigentum Unter-\nschrift des Verwalters/der Verwalterin\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort} des Grundstückseigentümers/der\nGrundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                                                                                                                                                                                              2919\nAnlage2\n(zu§ 10 Abs. 2)\nGegenerklärung\nder ........................................................................................................................................................\n(Netzbetreiber)\ngegenüber\n..................................................................................................................................... (Name, Anschrift)\n(Eigentümer/Eigentümerin)\nDer Netzbetreiber verpflichtet sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche,\ndas Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin\n....................................................................................................................... Straße (Platz), Nr.......... .\nin ...........................................................................................................................................................\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grund-\nstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweite-\nrung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder\neinem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden, infolge der\nInanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen\nMöglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte\nHausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen\noder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen,\nwenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der\nbisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der\nNetzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn\nnicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.\nDer Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vor-\nrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin\nzumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrich-\ntungen unverzüglich entfer11en, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDie Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.\n•··········································································,den .......................................................................... .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Niederlassung)","2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nAnhang\nzu§ 27 Abs. 2\nTechnische Merkmale der Netzschnittstellen\nTechnische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten,\ngegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale\nNormen oder Empfehlungen:\n-  für analoge und/oder digitale Netze:\na) Schnittstelle für einen Einzelanschluß,\nb) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß,\nc) Schnittstelle für die Durchwahl (,,direkt dialling-in\" DDD),\nd) sonstige übliche Schnittstellen;\n-  für das ISDN (soweit angeboten):\na) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenz-\npunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll,\nb) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Träger-\ndiensten,\nc) sonstige übliche Schnittstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                       2921\nAnhang\nzu§ 32 Abs. 3\nBereitstellungsfristen und\nDienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden\nKennwert 1)                        Definition                        Meßmetode\nFrist für die erstmalige                  ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nBereitstellung des Netz-\nanschlusses\nFehlerrate pro Anschluß-                  ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nleitung\nReparaturzeit                             ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nHäufigkeit des erfolglosen                ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nVerbindungsaufbaus                                                             '\nVerbindungsaufbauzeit                      ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nReaktionszeiten                           ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nbei vermittelten Diensten\n(,,Operator Services\")\nReaktionszeiten                         Wie bei „Operator                 Wie bei „Operator\nbei Auskunftsdiensten                       Services\"                          Services\"\nAnteil betriebsbereiter                    ETSI     ETR 138                 ETSI       ETR 138\nöffentlicher Münz- und\nKartentelefone\nAbrechnungsgenauigkeit                 nationale Definitionen           nationale Definitionen\nund Meßmethoden                 und Meßmethoden\n1) Die Kennwerte sollten eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (d.h. zumindest auf der zweiten\nEbene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik-NUTS) ermög-\nlichen.","2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998\nVom 12. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1S. 189) verordnet die Bun-\ndesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1\nS. 189), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1\nS. 2590) geändert worden ist, wird für das Jahr 1998 in den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bctyern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-\nrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 13 vom\nHundert-Punkte erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1999 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1998 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kaiender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.§ 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}