{"id":"bgbl1-1997-83-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":83,"date":"1997-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/83#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-83-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_83.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen und für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen und Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation (Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung - BAkkrV)","law_date":"1997-12-10T00:00:00Z","page":2905,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                 2905\nVerordnung\nüber die Anforderungen und das Verfahren\nfür die Beleihung von benannten Stellen und für die\nAkkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen und Prüfstellen\nfür Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation\n(Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung - BAkkrV)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 62 Abs. 1, des § 64 Abs. 3 und des           1. er über das zum Betrieb einer beliehenen Stelle not-\n§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes vom               wendige Personal und die erforderlichen Räume sowie\n25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem              die technische Ausstattung verfügt, um die ihm über-\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni            tragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen,\n1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministerium für\n2. er oder die bei ihm mit der Durchführung von Zulas-\nPost und Telekommunikation, hinsichtlich des§ 64 Abs. 3\nsungen beauftragten Personen über die erforderliche\ndes Telekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit\nFachkunde gemäß § 4 Abs. 1 verfügen,\ndem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-\nrium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und         3. er und die bei ihm mit der Durchführung von Zulassun-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft:                              gen beauftragten Personen über die erforderliche per-\nsönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gemäß\n§1                                  § 4 Abs. 2 und 3 für eine ordnungsgemäße und unpar-\nteiische Erfüllung der ihnen im Bereich von Zulas-\nGeltungsbereich\nsungsprüfungen obliegenden Aufgaben verfügen,\nDiese Verordnung regelt                                      4. er die Gewähr dafür bietet, daß ihm zur Ausübung der\n1. die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung           mit der Beleihung übertragenen Aufgaben die erforder-\nvon benannten Stellen nach Artikel 10 Abs. 1 der Richt-        liche Organisation und finanziellen Mittel zur Verfügung\nlinie 91 /263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur            stehen,\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\n5. er Unterlagen (Qualitätsmanagement-Handbuch) führt,\nten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-\nin denen Angaben enthalten sind\nschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Kon-\nformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1),                            a) über die Namen, Qualifikationen, Schulungsmaß-\nnahmen, Berufserfahrungen und Aufgabenbereiche\n2. die Anforderungen und das Verfahren für die Akkredi-\nder bei ihm mit der Durchführung von Zulassungen\niierung von Testlabors für Endeinrichtungen auf dem\nbeauftragten Personen,\nGebiet der Telekommunikation und\n3. die Anforderungen und das Verfahren für die Akkredi-            b) über den vorgesehenen organisatorischen Aufbau\ntierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme             seines Betriebes und der zu beleihenden Stelle,\nauf dem Gebiet der Telekommunikation.                         c) über Prüfverfahren und\nd) über künftige Aufsichts- und Überwachungsmaß-\nAbschnitt 1                                    nahmen gegenüber den Zulassungsinhabern,\nBeleihung                             6. er in der Lage ist, ein aktuelles Verzeichnis oder Infor-\nmationen über die in Deutschland zugelassenen Pro-\ndukte, Produktmanagementsysteme und über Konfor-\n§2\nmitätsbewertungsverfahren im Sinne der Telekommu-\nBeleihung benannter Stellen                       nikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997\n(BGBI. 1 S. 2117) zur Verfügung zu stellen sowie über\n(1) Mit der Beleihung nach dieser Verordnung wird eine\ndie in Europa zugelassenen Produkte, Produktmana-\nnatürliche oder juristische Person des Privatrechts oder\ngementsysteme und Konformitätsbewertungsverfah-\neine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, Zulassun-\nren Auskunft zu geben und\ngen nach§ 59 oder§ 63 des Telekommunikationsgeset-\nzes zu erteilen.                                                7. er über fachlich qualifizierte Personen für die Zusam-\n(2) Der Beliehene ist benannte Stelle im Sinne des Tele-        menarbeit mit anderen benannten Stellen im Sinne des\nkommunikationsgesetzes.                                            Artikels 10 der Richtlinie des Rates 91 /263/EWG sowie\nanderen nationalen und internationalen Gremien und\nfür die Zusammenarbeit mit Betreibern von Telekom-\n§3\nmunikationsnetzen sowie die Erarbeitung neuer tech-\nAnforderungen an die Beleihung                      nischer Standards im Telekommunikationsbereich ver-\nfügt.\n(1) Beliehen mit der Aufgabe, ein4elne oder alle Zulas-\nsungen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes zu                (2) Beliehen werden mit der Aufgabe, Zulassungen nach\nerteilen, wird ein Antragsteller nur dann, wenn                 § 63 des Telekommunikationsgesetzes zu erteilen, kann","2906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nein Antragsteller nur dann, wenn er die Anforderungen          2. gegen Entgelt bei einer der in Nummer 1 genannten\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.                                 Personen oder Unternehmen beschäftigt oder Inhaber\neines Unternehmens in dem Bereich der Telekommu-\n§4                                  nikation ist oder die Mehrheit der Anteile an einem\nsolchen Unternehmen besitzt,\nFachkunde, persönliche\nZuverlässigkeit und Unabhängigkeit                 3. Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbie-\nter von Telekommunikationsdienstleistungen für die\n(1) Die erforderliche Fachkunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2           Öffentlichkeit im Sinne des§ 3 Nr. 19 des Telekommu-\nbesitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund             nikationsgesetzes ist,\nseiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen\nBerufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Zu-          4. kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht Vertreter einer der\nlassungsaufgaben geeignet ist. Davon ist insbesondere              in Nummer 2 oder 3 genannten Personen ist,\ndann auszugehen, wenn\n5. Beschäftigter, Mitglied oder Mitglied des Vorstandes,\n1. der Antragsteller oder eine bei ihm mit der Durch-              des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs\nführung von Zulassungen beauftragte Person                     einer juristischen Person oder einer Unternehmen\na) Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüf,ung einer           beratenden oder Gutachten erstellenden Organisation\nwissenschaftlichen Hochschule oder Fachhoch-               ist, der die Entscheidung der benannten Stelle einen\nschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik         unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder\noder einer artverwandten Fachrichtung ist. Diesem      6. abhängig von der Zahl der Zulassungs- und Prüfver-\ngleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitglied-       fahren oder von den Ergebnissen dieser Verfahren ent-\nstaaten der Europäischen Union, die auf Grund der          lohnt wird.\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember\n1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-         (2) Eine Beleihung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens        die zu beleihende Stelle als Teil eines Unternehmens orga-\ndreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG      nisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit einem Dritten\nNr. L 19 S. 16), in der Bundesrepublik Deutschland    oder einer mit meßtechnischen Prüfungen oder mit der\ntätig werden dürfen,                                   Zulassung befaßten Stelle innerhalb desselben Unter-\nnehmens verflochten ist, ohne daß deren Einflußnahme\nb) ausreichende Fachkenntnisse in Methodik und             auf die Wahrnehmung der Aufgaben als beliehene Stelle\nDurchführung von Zulassungsverfahren sowie über       durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder\ndie maßgeblichen Normen und Prüfverfahren be-          Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist und ohne daß die\nsitzt und                                              wirtschaftliche Unabhängigkeit durch getrennte Rech-\nc) über eine mindestens fünfjährige fachspezifische        nungsführung nachgewiesen wird.\nBerufserfahrung verfügt;\n2. alle weiteren bei ihm mit der Durchführung von Zulas-                                     §6\nsungen beauftragten Personen eine zweijährige fach-\nspezifische Berufserfahrung nachweisen; im übrigen                           Verfahren der Beleihung\ngilt Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend.\n(1) Die Beleihung ist bei der Regulierungsbehörde\n(2) Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach      schriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er  dieser Behörde zu verwenden.\nauf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Ver-\nhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen               (2) In dem Antrag ist die Erfüllung der Anforderungen\nErfüllung der Zulassungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 geeig-        nach § 3 Abs. 1 oder 2 darzulegen und zu belegen. Dem\nnet ist.                                                       Antrag sind insbesondere beizufügen:\n(3) Die erforderliche Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 1        1. eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Gewähr\nNr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er keinem          dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziel-\nwirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang unter-         len oder sonstigen Zwang im Sinne des § 4 Abs. 3\nliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die      unterliegt,\nunparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen             2. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeug-\nkann.                                                              nisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5\n§5                                  des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft\naus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer\nAusschlußgründe                             Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung\n(1) Die Beleihung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag-          beantragt wurde, und\nsteller oder eine der bei ihm mit der Durchführung von         3. eine schriftliche Erklärung, daß Ausschlußgründe im\nZulassungen beauftragten Personen                                  Sinne des § 5 nicht vorliegen.\n1. unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Ver-       (3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Unterlagen\nmarktung oder der Wartung von Telekommunikations-\nnachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte\nendeinrichtungen als Entwickler, Hersteller, Liefer9nt    beim Antragsteller durchzuführen, soweit diese für die\noder Installateur von Telekommunikationsendeinrich-       Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.\ntungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Telekommunika-\ntionsgesetzes beteiligt oder kraft Vollmacht Vertreter      (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet über den\neiner an diesen Tätigkeiten beteiligten Person ist,       Antrag durch schriftlichen Bescheid.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                2907\nAbschnitt 2                            3. über eine mindestens dreijährige fachspezifische\nBerufserfahrung verfügt.\nAkkreditierung\n(2) Für die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und\nUnabhängigkeit nach§ 8 Nr. 2 gilt§ 4 Abs. 2 und 3 ent-\n§7                               sprechend.\nAkkreditierung von\n§ 10\nTestlabors für Endeinrichtungen und\nPrüfstellen für Qualitätssicherungssysteme                                    Ausschlußgründe\nMit der Akkreditierung wird anerkannt, daß das Test-           Eine Akkreditierung ist ausgeschlossen, wenn\nlabor für Telekommunikationsendeinrichtungen oder die          1 . der Antragsteller oder eine mit der Durchführung von\nPrüfstelle für Qualitätssicherungssysteme einer natür-             Prüfungen nach § 7 beauftragte Person auf Grund ver-\nlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Per-            traglicher oder sonstiger Beziehungen Weisungen bei\nsonengesellschaft die Gewähr bietet, alle oder einzelne            der Tätigkeit als Prüfer zu befolgen hat, die das Ergeb-\nPrüfungen im Sinne der§§ 8 bis 11 der Telekommunika-               nis der Prüfung beeinflussen können, oder\ntionszulassungsverordnung nach den ctllgemein aner-\n2. die Entlohnung der in Nummer 1 genannten Personen\nkannten Regeln der Technik durchzuführen.\nvon den Ergebnissen dieser Prüfung abhängt.\n§8                                                             § 11\nAnforderungen an die Akkreditierung                              Verfahren für die Akkreditierung\nEin Antragsteller wird nur dann akkreditiert, wenn             (1) Die Akkreditierung ist bei der Regulierungsbehörde\nschriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen\n1. er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach\ndieser Behörde zu verwenden; im übrigen gilt § 6 Abs. 2\n§ 7 beauftragte Person die erforderliche Fachkunde\nbis 4.\ngemäß § 9 Abs. 1 besitzt,\n(2) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 8 kann auch\n2. er und die mit der Durchführung von Prüfungen nach          mit einer Akkreditierung durch ein Mitglied des Deutschen\n§ 7 beauftragte Person über die erforderliche persön-      Akkreditierungsrates oder einer entsprechenden Stelle\nliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gemäß § 9         eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\nAbs. 2 für eine ordnungsgemäße und unparteiische           nachgewiesen werden, wenn diese auf der Grundlage der\nErfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verfügen,         in§ 8 Satz 1 Nr. 3 genannten Normen erfolgt ist.\n3. er gewährleistet, daß für die beantragten Prüfungen\ndie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben\nnach den Kriterien der Normen EN 45001 (Ausgabe                                      Abschnitt 3\n1990-05) und EN 45012 (Ausgabe 1990-05) erfolgt, und                         Allgemeine Vorschriften\n4. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, Unter-\naufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die                                    §12\nZustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unter-                                  Pflichten\nauftragnehmer nach dieser Rechtsverordnung akkredi-                  des Beliehenen und des Akkreditierten\ntiert ist.\n(1) Der Beliehene und der Akkreditierte sind verpflichtet,\nDie in Satz 1 Nr. 3 genannten Normen sind beim Beuth-          alle personellen, organisatorischen und finanziellen Vor-\nVerlag GmbH Berlin und Köln zu beziehen und beim Deut-         aussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach\nschen Patentamt in München archivmäßig gesichert               § 2 übertragenen Aufgaben oder der Prüfungen gemäß\nniedergelegt.                                                  § 7 fortlaufend sicherzustellen.\n(2) Der Beliehene darf nur die Zulassungen erteilen, zu\n§9                               deren Durchführung er nach§ 59 oder§ 63 des Telekom-\nFachkunde,persönliche                        munikationsgesetzes bestellt worden ist.\nZuverlässigkeit und Unabhängigkeit                   (3) Der Akkreditierte darf nur solche Prüfungen im Sinne\nder §§ 8 bis 11 der Telekommunikationszulassungsver-\n(1) Die erforderliche Fachkunde nach § 8 Nr. 1 besitzt,\nordnung durchführen, für die eine Akkreditierung erteilt\nwer die Gewähr dafür bietet, daß er oder eine mit der\nworden ist.\nDurchführung von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person\nauf Grund der Ausbildung, beruflichen Bildung und prakti-         (4) Der Beliehene und der Akkreditierte sind verpflichtet,\nschen Berufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung            die Regulierungsbehörde unverzüglich schriftlich darüber\nder Prüfverfahren geeignet ist. Davon ist insbesondere         zu informieren, wenn Tatsachen eintreten, die einen Aus-\ndann auszugehen, wenn er oder die mit der Durchführung         schlußgrund nach § 5 oder§ 10 begründen.\nvon Prüfungen nach § 7 beauftragte Person\n§13\n1. Ingenieur im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist und für die\nAkkreditierung einer Prüfstelle für Qualitätssicherungs-                    Prüfung und Überwachung\nsysteme über eine fachspezifische Qualifikation auf\n(1) Die Regulierungsbehörde überprüft nach der Belei-\ndem Gebiet des Qualitätsmanagements verfügt,\nhung das weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 3\n2. ausreichende Fachkenntnisse über die maßgeblichen           oder nach der Akkreditierung das weitere Vorliegen der\neuropäischen und nationalen Normen besitzt und             Anforderungen nach § 8 einmal jährlich. In den Fällen, in","2908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\ndenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der            2. der Beliehene oder Akkreditierte seinen Verpflichtun-\nBeliehene die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nicht ordnungs-            gen nach § 12 wiederholt und trotz Abmahnung nicht\ngemäß erfüllt oder der Akkreditierte nicht mehr die               nachkommt oder\nGewähr bietet, Prüfungen im Sinne des§ 7 durchzuführen,\n3. der Akkreditierte es beantragt.\nprüft die Regulierungsbehörde unverzüglich.\n(3) Die Beleihung oder Akkreditierung kann außer in den\n(2) Zur Erfüllung der dem Beliehenen übertragenen Auf-\nin § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten\ngaben darf die Regulierungsbehörde Weisungen erteilen,\nFällen widerrufen werden,· wenn Tatsachen die Annahme\num die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu\nrechtfertigen, daß der Beliehene oder Akkreditierte die\nsichern oder wenn das Verhalten des Beliehenen zur Er-\nAnforderungen nach § 3 oder § 8 nicht mehr erfüllt.\nledigung der übertragenen Aufgaben nicht geeignet er-\nscheint. Kommt der Beliehene der Weisung der Regulie-            (4) Der Beliehene kann jederzeit bei der Regulierungs-\nrungsbehörde nicht innerhalb einer ihm gesetzten ange-        behörde die Beendigung der Beleihung schriftlich bean-\nmessenen Frist nach, so kann die Regulierungsbehörde          tragen. Sofern der Beliehene die Einstellung seines Betrie-\neine andere benannte Stelle mit der Durchführung beauf-       bes beabsichtigt, hat er den Antrag mindestens sechs\ntragen.                                                       Wochen vor der beabsichtigten Einstellung zu stellen. Der\nAntrag soll innerhalb von drei Wochen beschieden wer-\n§14                               den. Ist die künftige Erfüllung der dem Antragsteller über-\ntragenen Aufgaben durch eine andere benannte Stelle\nÄnderung der                          nach § 2 Abs. 1 oder durch die Regulierungsbehörde zum\nBeleihung oder Akkreditierung                   gewünschten Beendigungszeitpunkt nicht gewährleistet,\n(1) Der Umfang der Beleihung oder der Akkreditierung       so kann die Beleihung für eine angemessene Übergangs-\nkann auf Antrag erweitert oder eingeschränkt werden. Die      zeit aufrechterhalten werden.\n§§ 3 bis 5 und 8 bis 10 gelten entsprechend. Die Entschei-\ndung ergeht entsprechend § 6 Abs. 4.                                                       §16\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß die Angaben enthal-                                Gebühren\nten, die sich gegenüber dem Antrag auf Beleihung oder\nFür Amtshandlungen nach dieser .Verordnung werden\nAkkreditierung nach § 6 oder§ 11 geändert haben. Ihm\nGebühren nach der Anlage und Auslagen nach § 10 des\nsind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ände-\nVerwaltungskostengesetzes erhoben.\nrung ergibt.\n§15                                                            §17\nOrdnungswidrigkeiten\nl:rlöschen, Widerruf,\nBeendigung der Beleihung oder Akkreditierung                Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele-\n(1) Die Akkreditierung erlischt mit der Einstellung des    kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nBetriebes der akkreditierten Stelle. Der Regulierungs-        fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 eine Prüfung durchführt.\nbehörde ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzu-\nzeigen.                                                                                    § 18\n(2) Die Beleihung oder Akkreditierung ist zu widerrufen,                          Inkrafttreten\nwenn\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. Ausschlußgründe nach § 5 oder§ 10 eintreten,               in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997          2909\nAnlage\n(zu§ 16)\nAllgemeine Gebühren der Regulierungsbehörde\nGebühren-          Leistungsbeschreibung                                       Gebühr\nnummer\n1.1                Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens       Gebühr nach dem personellen\nZeitaufwand (bis zu 200 DM\nje angefangene Stunde)\n1.2                Antragsablehnung                                            Die Höhe der Gebühr bemißt\nsich nach § 15 des Verwal-\ntu ngskostengesetzes.\n1.3                Zurücknahme eines Antrags nach Beginn,                      Die Höhe der Gebühr bemißt\njedoch vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung            sich nach § 15 des Verwal-\ntungskostengesetzes.\n1.4                Widerruf oder Rücknahme                                     Die Höhe der Gebühr bemißt\nsich nach § 15 des Verwal-\ntu ngskostengesetzes.\nGebührentabelle für Beleihung\nGebühren-          Leistungsbeschreibung                                       Gebühr\nnummer                                                                         (Deutsche Mark)\n2.1                Beleihung                                                   8 000 bis 35 000*)\n2.2                Zweitschrift einer Urkunde                                  250\n2.3                Änderung der Beleihung, die den Beleihungs-                 1 200 bis 10 000\numfang nicht ausschließlich einschränkt\n2.4                Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1                             5000 bis 15000\n2.5                Prüfung nach§ 13 Abs. 1 Satz 2, sofern die Prüfung          2 000 bis 7 000\ndurch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt\nworden ist oder ein Verstoß gegen § 3 festgestellt wird\n*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde,\nkann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 2.1 erheben.\nGebührentabelle für Akkreditierung\nGebühren-          Leistungsbeschreibung                                       Gebühr\nnummer                                                                         (Deutsche Mark)\n3.1               Akkreditierung                                               4 000 bis 23 000*)\n3.2               Zweitschrift einer Urkunde                                   250\n3.3               Änderung der Akkreditierung, die den Akkreditierungs-        1 200 bis 8 000\numfang nicht ausschließlich einschränkt\n3.4               Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1                              3 000 bis 10 000\n3.5                Prüfung nach§ 13 Abs. 1 Satz 2, sofern die Prüfung          2 000 bis 7 000\ndurch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt\nworden ist oder ein Verstoß gegen § 8 festgestellt wird\n*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde,\nkann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 3.1 erheben."]}