{"id":"bgbl1-1997-83-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":83,"date":"1997-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-83-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_83.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":2902,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nGesetz\nüber die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und\nRaumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         tebaus und des Wohnungswesens. Das Statistische Bun-\ndesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen\ndem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16\nArtikel 1                           Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben über-\nGesetz                             mitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten\nüber die Errichtung eines Bundes-                   Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur\nfür diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenberei-\namtes für Bauwesen und Raumordnung\nchen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und\npersonell getrennten Organisationseinheiten gespeichert\n§1                               und genutzt werden.\nErrichtung und Sitz des Bundes-\n(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\namtes für Bauwesen und Raumordnung                   erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für         Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau wird durch               Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehen-\nZusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bun-           de Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom\ndesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumord-            Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und\nnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als          Städtebau oder von der sachlich zuständigen Bundes-\nBundesoberbehörde errichtet.                                 behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau beauftragt wird.\n(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\nhat seinen Sitz in Bonn.                                        (6) Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des\nBundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bun-\n§2                               desregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Ver-\nfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts\nAufgaben                            übertragen.\n(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\nerledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bau-                                    §3\nwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des                                     Fachaufsicht\nWohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf\nGrund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgeset-            Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\nze zugewiesen werden.                                        untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Bei der Erle-\n(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist         digung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbe-\nzuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten        reich als dem des Bundesministeriums für Raumordnung,\n1. der Verfassungsorgane des Bundes,                         Bauwesen und Städtebau nach § 2 Abs. 5 untersteht das\n2. der obersten Bundesbehörden,                              Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich\nzuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht\n3. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Aus-        baufachlicher Art sind.\nnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums der Verteidigung,                                                        §4\n4. im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei                           Überleitungsvorschriften\nüberwiegendem Interesse des Bundes,\n(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und\nsoweit das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-\nRaumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirek-\nsen und Städtebau oder im Falle der Nummer 4 das Bun-\ntion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Profes-\ndesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nsor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und\nsterium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau dem\nRaumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen\nBundesamt die Aufgabe übertragen hat.\nAmtsbezeichnung den Zusatz „und Professor\" zu führen.\n(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\n(2) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bun-\nunterstützt das Bundesministerium für Raumordnung,\ndesamtes für Bauwesen und Raumordnung finden die\nBauwesen und Städtebau fachlich bei der Wahrnehmung\nWahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl\nder Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten\nwerden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt\neinschließlich der internationalen Zusammenarbeit und\nübergangsweise von den bisherigen Personalräten der\nstellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden\nBundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für\nbereit.\nLandeskunde und Raumordnung gemeinsam wahrge-\n(4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung            nommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der\nbetreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche    Bundesbaudirektion beruft die Mitglieder unter Übersen-\nForschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städ-        dung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997               2903\nsie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen               nung\" durch die Wörter „Das Bundesamt für Bau-\nWahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach               wesen und Raumordnung\" ersetzt.\nSatz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner\nb) In Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch das Wort ,.Esa\nersten Sitzung die Wahlvorstände für die Wahl der Perso-\nersetzt.\nnalvertretungen im Geschäftsbereich des Bundesamtes.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und     2. In § 21 werden die Wörter „Die Bundesforschungsan-\nAuszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehinder-            stalt für Landeskunde und Raumordnung\" durch die\ntenvertretung.                                                    Wörter „Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nnung\" ersetzt.\n(3) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des\ndritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sech-\nsten Monats nach Errichtung des Bundesamtes für Bau-\nArtikel4\nwesen und Raumordnung nach den Bestimmungen des\nFrauenfördergesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der                         Änderung des Baugesetzbuchs\nFrauenbeauftragten nehmen bis zur Neubestellung die\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nbisherigen Frauenbeauftragten der Bundesbaudirektion\nchung vom 27. August 1997 (BGBI. 1 S. 2141) wird wie\nund der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und\nfolgt geändert:\nRaumordnung gemeinsam wahr.\n(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes             1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „bauliche\" das Wort\nund der obersten Bundesbehörden in dem vom Internatio-             ,,und\" eingefügt.\nnalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen\nerfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft\nBerlin mbH übertragen.                                         2. In§ 27 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Angabe,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\nArtikel 2\n3. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24\nÄnderung des                                 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1\nBundesbesoldungsgesetzes                             Nr. 1\" und die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3\" durch die\nDie Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der                Angabe,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1\nS. 1065, 2032), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Verord-        4. In § 28 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1\nnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert             Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\"\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\n1. In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbe-           5. In § 46 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1\nsoldungsordnungen A und B werden nach den Wörtern              Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\"\n,,Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-           ersetzt.\nschaft\" die Wörter „Bundesamt für Bauwesen und\nRaumordnung\" eingefügt.\n6. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. In Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsord-                  ,,(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,\nnung B wird die Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-             1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts\nfessor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde                  erlangt hat oder\nund Raumordnung\" gestrichen.\n2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um\nsie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder\n3. In Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsord-\nder baulichen Nutzung zuzuführen.\nnung B wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bun-\ndesbaudirektion\" gestrichen.                                   Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland\nfür beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur\n4. In Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsord-                Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche\nnung B wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident der            Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht\nBundeszentrale für politische Bildung\" die Amtsbe-             entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes\nzeichnung „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen              Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem\nund Raumordnung\" eingefügt.                                    Grundstück übertragen wurde oder wenn grund-\nstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-\neigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an\nArtikel3                                 einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.\"\nÄnderung des\nRaumordnungsgesetzes                           7. § 122 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBI.      1          ,,(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften\nS. 2081, 2102) wird wie folgt geändert:                            der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von\nUrteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet\n1 . § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                           statt\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesfor-                 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen\nschungsanstalt für Landeskunde und Raumord-                     der in ihr bezeichneten Leistungen;","2904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\n2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe-             10. § 247 wird wie folgt geändert:\nschluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi-\ngung oder einer Ausgleichszahlung;                        ·a) In Absatz 1 wird das Wort „besondere\" durch das\nWort „besonders\" ersetzt.\n3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzein-\nweisung oder deren Aufhebung wegen der darin               b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „haben\"\nfestgesetzten Leistungen.                                     das Wort „dabei\" eingefügt.\nDie Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-\nzahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanord-\nnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.\"                                       Artikel 5\n8. In § 215a Abs. 2 werden die Wörter „sonstiger Verfah-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nrens- oder Formfehler\" durch die Wörter „sonstigen\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nVerfahrens- oder Formfehlern\" ersetzt.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\n9. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 3        Gesetz über die Bundesbauverwaltung vom 18. März\nund 6\" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3, 4 und 6\"           1975 (BGBI. 1 S. 705, 714), geändert durch das Gesetz\nersetzt.                                                  vom 11. März 1993 (BGBI. 1S. 310), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}