{"id":"bgbl1-1997-83-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":83,"date":"1997-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/83#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_83.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998","law_date":"1997-12-12T00:00:00Z","page":2922,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998\nVom 12. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1S. 189) verordnet die Bun-\ndesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1\nS. 189), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1\nS. 2590) geändert worden ist, wird für das Jahr 1998 in den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bctyern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-\nrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 13 vom\nHundert-Punkte erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1999 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1998 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kaiender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.§ 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997               2923\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall\nVom 12. Dezember 1997\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gemäß         Material und Betriebsmitteln planen und sich an der\nArtikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-            Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geän-            Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstel-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-        len, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen\ndung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach               wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-              Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtun-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-           gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben pla-\nministerium für Wirtschaft:                                      nen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die\nInstandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen\nMitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Berei-\n§1\nchen koordinieren und überwachen; in enger Zusam-\nZiel der Prüfung und                         menarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fach-\nBezeichnung des Abschlusses                        kraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-\nund Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbei-\n· (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              ter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit sei-\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei-           nen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen\nsterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann          beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnis-\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9              se in die Planungsprozesse einbringen;\ndurchführen.\n3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation       und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vor-\nzum Industriemeister und damit die Befähigung:                   gaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzu-          und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifi-\ngehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und             kationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu\nTätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisati-         selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und\nons- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und                   sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteili-\ngen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der              Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der              moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kom-\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          munikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern;\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-          Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durch-\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.          führen und eine Personalentwicklung anstreben, die\nden Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nInnovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf\nteilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betriebli-\nihre systematische Weiterbildung innerhalb und außer-\nchen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und\nhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre\nMontage insbesondere folgende in Zusammenhang ste-\nArbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm\nhende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung\nzugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qua-\nMetall wahrnehmen zu können:\nlitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich\n1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz            umsetzen und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und          fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährlei-          mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufrie-\nsten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts-      denheit fördern.\nvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nBehebung von Betriebsstörungen einleiten und die          kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nnotwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Metall.\nArbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten\ngestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung ent-\nsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen                                      §2\neinrichten; technische Weiterentwicklungen im Unter-                    Umfang der Industriemeister-\nnehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren                   qualifikation und Gliederung der Prüfung\nund überwachen; für den Werterhalt von Materialien\nund Produkten bei Transport und Lagerung zuständig          (1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt:\nsein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei  1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nder Entwicklung von Vorschlägen für neue technische\n2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\nKonzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und\nProduktionsverbesserungsprozeß mitgestalten;              3. handlungsspezifische Qualifikationen.","2924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\n(2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen       1. Rechtsbewußtes Handeln,\nQualifikationen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt.\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die\nPrüfungsteile:                                                 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommuni-\nkation und Planung,\n1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb,\n2. handlungsspezifische Qualifikationen.\n5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und techni-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in\nscher Gesetzmäßigkeiten.\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\ngemäß§ 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2           (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewußtes Handeln\" soll\nist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, inte-       der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\ngrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines         ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechts- .\nsituationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.         vorschritten zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedin-\ngungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspek-\n§3                              ten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den\nZulassungsvoraussetzungen                     Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtli-\nchen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenar-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-     beit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.\nfende Basisqualifikationen\" ist zuzulassen, wer folgendes      In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nnachweist:                                                     geprüft werden:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem          1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen           Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\nzugeordnet werden kann, und danach eine mindestens            Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\neinjährige Berufspraxis oder                                  beitern, insbesondere unter Berücksichtigung des\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem              Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             betrieblicher Vereinbarungen;\neine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.                      sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische           betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nQualifikationen\" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:      3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n1. den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils „Fach-             lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nrichtungsübergreifende Basisqualifikationen\", der             der Arbeitsförderung;\nnicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den          rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstim-\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres           mung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institu-\nJahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei         tionen;\nweitere Jahre Berufspraxis und\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt-               insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung\nschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\ngewerbliche Wirtschaft oder aufgrund einer anderen\nund Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\nöffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewie-\nSchutzes vor gefährlichen Stoffen;\nsenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der\nAusbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-            6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nschaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kennt-         Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil         sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\n,, Fachrichtungsü bergreifende Basisqualifikationen\" er-      tung sowie des Datenschutzes.\nfolgen.\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll        deln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemei-         der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in\nsters gemäß§ 1 Abs. 3 haben.                                   seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirt-\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2       schaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unter-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prü-         nehmensformen darstellen können sowie deren Auswir-\nfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage          kungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und\nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,         beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein,\ndaß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die     betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunk-\ndie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                      ten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In die-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\n§4                              prüft werden:\nFachrichtungsüber-                        1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-\ngreifende Basisqualifikationen                      pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;\n(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nqualifikationen\" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu        2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-\nprüfen:                                                            und Ablauforganisation;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                2925\n3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwick-         6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch\nlung;                                                         Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nProbleme und sozialer Konflikte.\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\nkontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;                (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissen-\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und           schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten\" soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der tage ist,\nKostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-\nverfahren.                                                einschlägige naturwissenschaftliche und technische\nGesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme ein-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der         zubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemi-\nInformation, Kommunikation und Planung\" soll der Prü-         sche und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Pro-      Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwen-\njekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transpa-     den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nrent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische         halte geprüft werden:\nUnterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstech-\nniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemes-    1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaft-\nsene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem                 licher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materia-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft              lien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und\nwerden:                                                           Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Redukti-\nonsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozeß-              Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen,\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                 elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen\nBewerten visualisierter Daten;                                Antriebs- und Steuerungsvorgängen;\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-           2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                      Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                           den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Sta-      3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer\ntistiken, Tabellen und Diagrammen;                            Größen bei Belastungen und Bewegungen;\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                    4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\nführen von einfachen statistischen Berechnungen\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und                   sowie ihre graphische Darstellung.\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nentsprechender Informations- und Kommunikations-             (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben\nmittel.                                                   in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-\nchen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen,\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb\"         pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der         90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 min-\nLage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erken-        destens 60 Minuten.\nnen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beur-\nteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine ziel-            (Br Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\norientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er     bis 5 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag des Prü-\nsoll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mit-     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\narbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale        schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nKonflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berück-        wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\nsichtigen und angemessene Führungstechniken anwen-            deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-         licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-\ninhalte geprüft werden:                                       dungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbe-\nreich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung         dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen\ndes einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufs-      schriftlichen Prüfungsleistung ein.\nweges und unter Berücksichtigung persönlicher und\nsozialer Gegebenheiten;\n§5\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialver-             Handlungsspezifische Qualifikationen\nhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maß-        (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nnahmen zur Verbesserung;                                  nen\" umfaßt die Handlungsbereiche „Technik\", ,,Organi-\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das      sation\" sowie „Führung und Personal\", die den betriebli-\nGruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Ent-        chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und\nwickeln und Umsetzen von Alternativen;                    Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche wer-\nden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikati-\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem\nonsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktions-\nFührungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende\nzen;\nSituationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken               Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basis-\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-        qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und             schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegen-\nZusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;                stand des situationsbezogenen Fachgespräches nach","2926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nAbsatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,              d) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,\ndaß alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsberei-\ne) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und\nche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prü-\nEinrichtungen, insbesondere unter Beachtung\nfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt\nsicherheitstechnischer und anlagenspezifischer\njeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht\nmehr als zehn Stunden.                                                   Vorschriften,\n(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifika-          f) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und\ntionsschwerpunkte:                                                       Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme\nvon Maschinen und Anlagen,\n1. Handlungsbereich „Technik\":\ng) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von\na) Betriebstechnik,\nWerk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.\nb) Fertigungstechnik,\n2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik\" soll\nc) Montagetechnik;                                              der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\n2. Handlungsbereich „Organisation\":                                 ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Verände-\na) Betriebliches Kostenwesen,                                   rung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu\nüberwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechni-\nb) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssy-                 sche Einzelheiten und zusammenhänge sowie Opti-\nsteme,                                                    mierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;                     erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen ein-\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal\":                         zuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und\nWerkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer\na) Personalführung,                                             Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswir-\nb) Personalentwicklung,                                         kungen auf den Fertigungsprozeß erkennen und\nberücksichtigen können. In diesem Rahmen können\nc) Qualitätsmanagement.\nfolgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga-\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich            ben geprüft werden:\n,,Technik\" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden.\nDie Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind          a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen\netwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen.                      und Festlegen der anzuwendenden Verfahren,\nDie Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikations-                Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der\ninhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche                      Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,\n„Organisation\" sowie „Führung und Personal\" integrativ              b} Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren\nmitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsin-                 des Fertigungsprozesses,\nhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4\nund 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsin-           c) Umsetzen der lnstandhaltungsvorgaben und Ein-\nhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammen-                       halten qualitativer und quantitativer Anforderungen,\nsetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifi-\nd) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-\nkationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im\nprozeß beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren\neinzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikati-\nund Betriebsmittel,\nonsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik\" mit den\nSchwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:                   e) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,;Betriebstechnik\" soll                 beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage                 Programmierung und Organisation des Fertigungs-\nist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funkti-               prozesses unter Nutzung von Informationen aus\nonsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu                     rechnergestützten Systemen,\nplanen, zu organisieren und zu überwachen sowie die            f) Einsatz und Überwachung von Automatisierungs-\nEnergieversorgung im Betrieb sicherzustellen. Er soll in             systemen einschließlich der Handhabungs-, För-\nder Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen,              der- und Speichersysteme,\nProduktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung\nsowie von Systemen des Transports und der Lagerung             g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen\numzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qua-                    und Fertigungssystemen,\nlifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft           h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften,\nwerden:                                                              rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fer-\na) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von                       tigung und Qualitätssicherung.\nKraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehören-\nden· Aggregate sowie Hebe-, Transport- und För-        3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Montagetechnik\" soll\ndermittel,                                                der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\nist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen\nb) Planen und Einleiten von lnstandhaltungsmaßnah-              zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu\nmen sowie Überwachen und Gewährleisten der                 überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und\nlnstandhaltungsqualität und der Termine,                  Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen\nc) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schä-              sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montagepro-\nden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen                zesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen\nund Begründen von Auswirkungen geplanter Ein-              zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien\ngriffe,                                                    nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                2927\nund Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Aus-           e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\nwirkungen auf den Montageprozeß erkennen können.                   durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-                 trägerzeitrechnung,\nhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:\nf) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kosten-\na) Planen und Analysieren von Montageaufträgen                     trägerstückrechnung einschließlich der Deckungs-\nnach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der                  beitragsrechnung,\nEigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorga-         g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.\nben sowie Festlegen von Montageplatz, der\nBetriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montage-       2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-\nprinzipien und Veranlassen des Montageprozesses,          rungs- und Kommunikationssysteme\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die\nb) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automa-             Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommu-\ntisierten Montagesystemen einschließlich der              nikationssystemen zu erkennen und sie anforderungs-\nAnwendung von Handhabungsautomaten,                       gerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, daß er ent-\nc) Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bau-             sprechende Systeme zur Überwachung von Planungs-\nteilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit-           zielen und Prozessen anwenden kann. In diesem Rah-\nEinfluß-Analyse,                                          men können folgende Qualifikationsinhalte in den\nSituationsaufgaben geprüft werden:\nd) Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten\na) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und\nMaschinen und Anlagen nach den geltenden tech-\nAktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,\nnischen Richtlinien.\nb) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produkti-\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\nons-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,\n,,Organisation\" sollen mindestens zwei seiner Schwer-\npunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese        c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablauf-\nSituationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen                planung, Materialflußgestaltung, Produktionspro-\nSchwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll                 grammplanung und Auftragsdisposition einschließ-\ndarüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwer-                   lich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,\npunkten der Handlungsbereiche „Technik\" sowie\nd) Anwenden von Informations- und Kommunikations-\n,,Führung und Personal\" integrativ mitberücksichtigen.\nsystemen,\nDiese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd\ngleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen;                 e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im\nsie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens              Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.\ndrei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt                 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und\netwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser          Gesundheitsschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nSituationsaufgabe ausmachen. Im einzelnen kann die                 weisen, daß er in der Lage ist, einschlägige Gesetze,\nSituationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem           Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu\nHandlungsbereich „Organisation\" mit den Schwerpunk-                erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in\nten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:                            der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten-             erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu\nwesen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß             ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll\ner in der Lage ist, betriebswirtschaftliche zusammen-          sicherstellen, daß sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt-\nhänge und kostenrelevante Einflußfaktoren zu erfassen          und gesundheitsschutzbewußt verhalten und entspre-\nund zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkei-       chend handeln. In diesem Rahmen können folgende\nten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maß-               Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nnahmen zum kostenbewußten Handeln zu planen, zu                werden:\norganisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll           a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-\nnachweisen, daß er Kalkulationsverfahren und Metho-                heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische               schutzes im Betrieb,\nsowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung\nals Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen              b) Fördern des Mitarbeiterbewußtseins bezüglich der\nkann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-                Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-,\nonsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:               Umwelt- und Gesundheitsschutzes,\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der              c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der\nfunktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe-                  Arbeitssicherheit, .des Arbeits-, Umwelt- und\nnen Plandaten,                                                Gesundheitsschutzes,\nb) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-               d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\ngets,                                                         mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\ndenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und\nc) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter                     Hilfsstoffen,\nBerücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte\ne) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nund bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-\nd) Beeinflussen des Kostenbewußtseins der Mitarbei-                heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von\nter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorgani-            Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbela-\nsation,                                                        stungen ..","2928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich            a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-\n„Führung und Personal\" sollen mindestens zwei seiner                    nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der\nSchwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte                 gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,\nfür diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte          b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und\ndiesen Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsauf-                   innovationsorientierte Personalentwicklung sowie\ngabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den                  der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,\nSchwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik\" und\nc) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach\n,,Organisation\" integrativ mitberücksichtigen. Diese inte-\nvorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-\ngrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem\nsprechender Instrumente und Methoden,\nUmfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen\nsich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei                 d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-\nSchwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa                         men der Personalentwicklung zur Qualifizierung\ndie Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsauf-            und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichti-\ngabe ausmachen. Im einzelnen kann die Situationsauf-                    gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-\ngabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-                  interessen,\nbereich „Führung und Personal\" mit den Schwerpunkten                e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der\ngemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:                                     Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung\" soll                  dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der                f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern\nLage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Per-             hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.\nsonaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicher-       3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement\"\nzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach      soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der\nzielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung             Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entspre-\ngeeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln                chender Methoden und Beeinflussung des Qualitäts-\nhinzuführen. In diesem Rahmen können folgende                  bewußtseins der Mitarbeiter zu sichern. Er soll bei der\nQualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft        Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mit-\nwerden:                                                        wirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und                wicklung beitragen können. In diesem Rahmen können\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-          folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf-\ngung technischer und organisatorischer Verände-            gaben geprüft werden:\nrungen,                                                    a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-\ngementsystems auf das Unternehmen und die\nb) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berück-\nFunktionsfelder,\nsichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung\nund Interessen sowie der betrieblichen Anforderun-          b) Fördern des Qualitätsbewußtseins der Mitarbeiter,\ngen,                                                        c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-\nbesserung der Qualität, insbesondere der Produkt-\nc) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nqualität und Kundenzufriedenheit,\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-\nschreibungen,                                               d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-\nmentziele durch Planen, Sichern und Lenken von\nd) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-                  qualitätswirksamen Maßnahmen.\nnen Verantwortung,\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prü-\ne) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-           fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,\nbereitschaft,                                          betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu struk-\nturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Er soll\nf) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\nnachweisen, daß er seinen Lösungsvorschlag möglichst\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen\nunter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern\nvon Problemen und Konflikten,\nund erörtern kann. Das Fachgespräch hat die gleiche\ng) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Ver-     Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist\nbesserungsprozeß,                                     dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen,\nder nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es\nh) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-         integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte,\nund Projektgruppen.                                   die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch\n2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung\"          soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 45 Minuten und\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der     höchstens 60 Minuten dauern.\nLage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und           (7) Die schriftliche Prüfung in den Situationsaufgaben ist\nquantitativen Personalplanung eine systematische          auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen\nPersonalentwicklung durchzuführen. Er soll Personal-      des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung\nentwicklungspotentiale einschätzen und Personalent-       zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder\nwicklungs- und_ Qualifizierungsziele festlegen können.    für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nEr soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren,      wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im            handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden\nBetrieb fördern können. In diesem Rahmen können fol-       und je Situationsaufgabe und Prüfungsteilnehmer nicht\ngende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben      länger als 20 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die\ngeprüft werden:                                            Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                2929\n§6                                  (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nlage 2 auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil „Fach-\nDer Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Prü-        richtungsübergreifende Basisqualifikationen\" erzielte Note,\nfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-       die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in\nqualifikationen\", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses       den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen\nPrüfungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufga-     Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\nben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-     Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie\nnen\" von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn     Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\ner in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prü-    abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den\nfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder    Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem      ist im Zeugnis einzutragen.\nstaatlichen Prüfungsausschuß bestanden hat, die den\nAnforderungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-\ngreifende Basisqualifikationen\", einzelnen Prüfungsberei-                                     §8\nchen oder den schriftlichen Situationsaufgaben ent-                           Wiederholung der Prüfung\nspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbe-\nzogenen Fachgespräch gemäß§ 5 Abs. 6 ist nicht zuläs-            (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nsig.                                                          wiederholt werden.\n§7                                  (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nBewerten der Prüfungs-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nteile und Bestehen der Prüfung                  bereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezo-\ngenen Fachgespräch zu befreien, wenn seine Leistungen\n(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende          darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nBasisqualifikationen\" und „Handlungsspezifische Qualifi-      haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nkationen\" sind gesondert zu bewerten.                         vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prü-\nfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nBasisqualifikationen\" ist eine Note aus dem arithmeti-\nschen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in                                          §9\nden einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nÜbergangsvorschriften\n(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den\nschriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezo-          Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bis-\ngenen Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezi-         herigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zustän-\nfische Qualifikationen\" sind der Kern und die integrierten    dige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die\nQualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer-    Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung\ntung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikati-  durchführen;§ 8 Abs. 2.findet in diesem Fall keine Anwen-\nonsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu        dung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis\nbewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situati-     zum Ablauf des 18. Dezember 1998 die Anwendung der\nonsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den        bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nPunktebewertungen der Leistungen zu bilden.\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prü-\n§ 10\nfungsteilnehmer im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-\nfende Basisqualifikationen\" mindestens ausreichende Lei-                    Inkrafttreten/Außerkrafttreten\nstungen nachgewiesen hat, wobei in nur einem Prüfungs-\nbereich eine mangelhafte und in keinem Prüfungsbereich           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neine ungenügende Leistung vorliegen darf und er im Prü-       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung\nfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen\" in den       zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezo-      Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 {BGBI. 1\ngenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende            S. 2546), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nLeistungen erbracht hat.                                      6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330), außer Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","2930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am                                                                            in ......................................................................................................\nhat am ...... ...... .. .. .. ...... .. .......... .... .. .. ............ .......... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2923) bestanden.\nDatum ................................................................. .\nUnterschrift ......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997                                                                     2931\nAnlage2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin- Fachrichtung Metall\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..................................................... ,.... in ......................................................................................................\nhat am ....... .. ... .. ... ..... ... ....... ...... .. ........... .......... ... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2923) mit folgenden Ergebnissen ) bestanden:                                           1\nNote\n1.  Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen\nPrüfungsbereiche:                                                                                                 Punkte\nRechtsbewußtes Handeln\nBetriebswirtschaftliches Handeln\nAnwendung von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung\nZusammenarbeit im Betrieb\nBerücksichtigung naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten\n(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .\nin ............................................. vor .......................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich\n................................................ freigestellt.\")","2932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                                Note\n1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik\nHandlungsbereich Organisation\nHandlungsbereich Führung und Personal\n2. Situationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich ...................................................... .\n(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .\nin ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem\nHandlungsbereich ................................................ freigestellt.\")\nBerufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................... in ................................... .\nvor ............................................. erbracht.\nDatum ................................................................. .\nUnterschrift ......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n') Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen\" wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen\nder Prüfungsbereiche gebildet.\nDie Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte== Note 1== sehr gut, unter 92-81 Punkte= Note 2 == gut, unter 81--67 Punkte= Note 3\n= befriedigend, unter 67-50 Punkte= Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte= Note 5 = mangelhaft, unter 30--0 Punkte= Note 6 = ungenügend."]}