{"id":"bgbl1-1997-82-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":82,"date":"1997-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/82#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-82-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_82.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen und zur Änderung weiterer luftrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-12-10T00:00:00Z","page":2885,"pdf_page":17,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                     2885\nVerordnung\nüber Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen\nund zur Änderung weiterer luftrechtlicher Vorschriften\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftver-              der Verordnung (EWG) N~. 2408/92 des Rates vom 23. Juli\nkehrsgesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Geset-             1992 (ABI. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luft-\nzes vom 11. November 1997 (BGBI. 1 S. 2694), sowie auf                fahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des\nGrund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrs-                 innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geändert durch                                             §2\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des                                       Begriffsbestimmungen\nGesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), in Ver-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                     Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das             1. Flugplatz:\nBundesministerium für Verkehr, zu Artikel 2 im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                       jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flug-\nBundesministerium für Wirtschaft:                                        platz mit gewerblichem Luftverkehr,\n2. Luftfahrtbehörde:\ndie nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Be-\nArtikel 1                                 hörde,\nVerordnung                                3. Nutzer:\nüber Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen                        jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-\n(Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV)*)                         mäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg\nvon oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,\n§1\n4. Bodenabfertigungsdienste:\nAnwendungsbereich\ndie einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dien-\n(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der               ste nach Anlage 1,\nBodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundes-               5. Dienstleister:\nrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten:\njede natürliche oder juristische Person einschließlich\n1. Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab                  des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere\ndem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3               Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,\nAbs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste\ngeht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrs-               6. Selbstabfertigung:\naufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2                       den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst\ngenannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche                 einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste er-\nFlugplätze, die jährlich mindestens eine Million Flug-              bringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag\ngäste oder 25 000 t Fracht zu verzeichnen haben.                    über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im\n2. Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem                      Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem\n1. Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die ent-              Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem\nweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste                  anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen\noder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in              ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine\ndem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres                  Mehrheitsbeteiligung hält,\nvorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens                    7. Drittland:\nzwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu ver-               jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen\nzeichnen hatten.                                                    Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betref-\n3. Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab                     fenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.\ndem 1. Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich\nmindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t                                              §3\nFracht zu verzeichnen hat.                                                        Bodenabfertigungsdienste\n4. Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1\n(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und\nbis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die ent-\nDienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungs-\nsprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmun-\ngen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen            diensten zu ermöglichen.\nvorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste.                            (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,\n5. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Ja-              den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post-\nnuar 1998.                                                       abfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von\nFracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flug-\n(2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf            zeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit\njeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden.                   betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtig-\nMaßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II             ten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5.\nFehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder\n') Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/67 /EG des\nRates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden-    sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf\nabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.            diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbst-","2886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die                                     §5\nErbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungs-\nNutzerausschuß\ndienste zu ermöglichen.\n(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung           (1) Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines\nder in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste             Flugplatzes gebildet. Der Nutzerausschuß gibt sich eine\nwenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder       Geschäftsordnung. Die in den „Anforderungen an eine\ndurch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nut-          Geschäftsordnung\" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze\nzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz         sind hierbei zu beachten.\nregistrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch         (2) Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstitu-\neine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunterneh-     ierenden Sitzung ein. Sie kann diese Aufgabe dem Flug-\nmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits       platzunternehmer übertragen.\nvon einem der beiden beherrscht wird.\n(4) Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, ins-                                    §6\nbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und\ndem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz,                      Zentrale lnfrastruktureinrichtungen\nes erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2\n(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zen-\ngenannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen\ntralen lnfrastruktureinrichtungen zur Erbringung von\nDienstleister vorbehalten werden. Aus den in Satz 1\nBodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komple-\ngenannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung\nxität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht\nuntersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.\ngeteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden\n(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Boden-         können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit\nabfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4         zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen lnfrastruk-\nSatz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger          tureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder\nund Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt        einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.\nwerden.\n(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt\n(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei       werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die\nJahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2        Zentralen lnfrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.\nund nach Absatz 5 auf drei Jahre.\n(3) Die Nutzung der Zentralen lnfrastruktureinrichtungen\n(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können ein-         kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden wer-\nmalig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach               den. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten,\nAbsatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre        objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kri-\nverlängert werden.                                             terien festzulegen.\n(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis\n§7\nzum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.\nAuswahl\n(9) Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren\nder Dienstleister und der Selbstabfertiger\nVerlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach\nAbsatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der                   (1) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzun-\nEuropäischen Kommission. Die Zustimmung wird durch             ternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt\ndas Bundesministerium für Verkehr spätestens drei Mona-        der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die\nte vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung       Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nut-\nund in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum            zerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn\n1. Juli 2000 beantragt. Der Flugplatzunternehmer ist ver-      dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdien-\npflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr über die          ste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste\nLuftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und     erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner\nBegründungen rechtzeitig zu übermitteln.                       Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen\nanderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach\n§4                              Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunter-\nnehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunter-\nTrennung der Tätigkeitsbereiche\nnehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre\n(1) Jeder Dienstleister muß zwischen dem Tätigkeits-        Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer.\nbereich Bodenabfertigungsdienste auf einem Flugplatz           Diesem und den betroffenen Dienstleistern steht der\nund seinen übrigen Tätigkeitsbereichen eine strenge            Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für die\nbuchmäßige Trennung entsprechend den im Handels-               Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in\nverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen vor-             der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grund-\nnehmen. Jeder Flugplatzunternehmer, der afs Dienst-            sätze.\nleister tätig ist, hat darüber hinaus nachzuweisen, daß der\n(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3\nTätigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste auf dem\nAbs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen,\nFlugplatz nicht durch andere Tätigkeitsbereiche, die mit\nohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unter-\nder Erhebung von lande- und Abstellgebühren auf die-\nziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren\nsem Flugplatz verbunden sind, subventioniert wird.\neinem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabferti-\n(2) Jeder Dienstleister ist verpflichtet, der Luftfahrt-    gungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister\nbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich die Einhal-     direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienst-\ntung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzuweisen.           leister direkt oder indirekt beherrscht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                 2887\n(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbst-       sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminie-\nabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten        rend sein.\nund nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Ab-              (3) Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den\nsatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von           Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für\nSelbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungs-            den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner\ndienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der         Einrichtungen zu erheben. Die Höhe dieses Entgelts ist\nEuropäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über           nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachge-\nSatz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.                     rechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminie-\n(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für    renden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer\ndie Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.               Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung\n(5) Stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine des Flugplatzes beitragen. Bei der Festsetzung des\nBodenabfertigungsdiensttätigkeit vor Ablauf des Zeit-           Entgelts kann der Flugplatzunternehmer die ihm aus dem\nraums ein, für den er ausgewählt wurde, wird er nach dem        Übergang von Bodenabfertigungsdiensten auf Dienst-\ngleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt. Dies gilt       leister oder Selbstabfertiger, insbesondere durch die\nnicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil      Nichtübernahme von Arbeitnehmern, entstehenden not-\naufgegeben wird.                                                wendigen Aufwendungen in angemessener Höhe berück-\nsichtigen.\n§8                                                           §10\nAnforderungskriterien                              Aufsicht und Betriebsablauf; Arbeitsschutz\n(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die „An-           (1) Die Nutzer, Dienstleister und Selbstabfertiger haben\nforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungs-           ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, daß der\ndiensten\" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3         ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht\nAbs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der           beeinträchtigt wird.\nAusschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.\n(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt\n(2) Der Flugplatzunternehmer kann von einem Dienst-          werden, daß der Flugplatzunternehmer berechtigt ist, in\nleister oder Selbstabfertiger die Übernahme von Arbeit-         den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf dem Flugplatz\nnehmern entsprechend den auf diesen Dienstleister oder          durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zure-\nSelbstabfertiger übergehenden Bodenabfertigungsdien-            chenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die\nsten fordern. Die Arbeitnehmer sind nach sachgerechten          Anforderungen nach§ 8 nicht erfüllt werden, die notwen-\nKriterien, insbesondere nach der von ihnen ausgeübten           digen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen Dienstleister\nTätigkeit, auszuwählen. § 9 Abs. 3 Satz 3 findet Anwen-         oder Selbstabfertiger ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung\ndung. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt                zu geben. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Flug-\nunberührt.                                                      platzunternehmers zur fristlosen Kündigung des mit dem\n(3) Die Luftfahrtbehörde kann über die Absätze 1 und 2       Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertrags-\nhinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten             verhältnisses.\nvon der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes          (3) Maßnahmen im Rahmen der Luftaufsicht nach § 29\noder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der           Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleiben unberührt.\nNutzerausschuß ist v9r deren Festlegung anzuhören.                 (4) Pflichten, die Flugplatzunternehmer, Dienstleister\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anforde-      oder Selbstabfertiger zur Gewährleistung von Sicherheit\nrungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spe-       und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit\nzifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent          nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben\nund nichtdiskriminierend zusammengestellt und ange-             unberührt.\nwendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer\nim voraus bekannt gemacht werden.                                                            § 11\nKonsultation\n§9                                 Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im\nZugang                             Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung\ndieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf\n(1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder      dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des\nSelbstabfertiger sind verpflichtet, einen Vertrag über die      Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luft-\nNutzung des jeweils erforderlichen und verfügbaren Teils        fahrtbehörde ab.\ndes Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach\ndieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu ent-                                        §12\nrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienst-\nGegenseitigkeit\nleister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen\nabzuschließen.                                                     (1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und\n(2) Der Flugplatzunternehmer sorgt dafür, daß der            Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im\nZugang der aufgrund dieser Verordnung berechtigten              Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nDienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit      Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsäch-\ner für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nicht   lich\nungerechtfertigt behindert wird. Knüpft der Flugplatzun-        1. nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise\nternehmer den Zugang an Bedingungen, müssen diese                   oder","2888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\n2. ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbst-       3.      Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des\nabfertiger oder                                                   Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des\n3. ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus              Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das\nanderen Drittländern                                              Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit\ndenen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortier-\nbehandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr zu\nraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung\nunterrichten.\nzwischen Sortierraum und Ausgaberaum.\n(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen\nVerpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten,         4.      Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:\ndie sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom             4.1     in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie\n15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und                      während des Transits die Behandlung der Fracht,\nNutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem                die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen,\nGemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.                      die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr unterrichtet die              vereinbarten oder umständehalber erforderlichen\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über Art                    Sicherungsmaßnahmen;\nund Ausmaß der Entscheidung.                                   4.2     in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang\ndie Behandlung der Post, die Bearbeitung der\n§13                                        entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den\nUnterrichtung                                   Parteien vereinbarten oder umständehalber erfor-\nderlichen Sicherungsmaßnahmen.\n(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministe-\nrium für Verkehr die unter diese Verordnung fallenden          5.      Die Vorfelddienste umfassen:\nFlugplätze vor dem 1 . Juni jeden Jahres mit Angaben zum       5.1     das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim\njeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des ab-                      Abflug 1),\ngelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem\n1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonats-           5.2     die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und\nzeitraums.                                                             die Bereitstellung der entsprechenden Mittel 1),\n(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium       5.3     die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und\nfür Verkehr auf deSsen Anforderung hin Informationen zur               dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste\nVerfügung, die die Kommission der Europäischen                         erbringt1),\nGemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die          5.4     das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich\nAnwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.                  Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel\n(3) Der Flugplattunternehmer ist verpflichtet, der Luft-            sowie Beförderung der Besatzung und der Flug-\nfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte                gäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,\nzu erteilen und Unterlagen vorzulegen.                                 sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flug-\nzeug und Abfertigungsgebäude,\n5.5     die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke\nAnlage1                                                                und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,\n(zu§ 2 Nr. 4)\n5.6     das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei\nVerzeichnis                                    der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der\nder Bodenabfertigungsdienste                           erforderlichen Mittel,\n1.      Die administrative Abfertigung am Boden/Über-          5.7     die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nah-\nwachung urnfaßt:                                               rungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem\n1 .1    die Vertretung bei und die Verbindungen zu den                 Flugzeug.\nörtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im       6.      Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice\nAuftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die                umfassen:\nBereitstellung von Räumlichkeiten für seine Ver-\ntreter,                                                6.1     die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den\nToiletten- und Wasserservice,\n1.2    die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und\nder Telekommunikation,                                 6.2     die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseiti-\ngung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Entei-\n1.3    die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Ver-\nsen des Flugzeugs,\nwaltung der Ladungen,\n1.4    alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während        6.3     die Ausstattung der Kabine mit entsprechender\nund nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer              Bordausrüstung und deren Lagerung.\ngeforderten administrativen Dienste.                   7.      Die Betankungsdienste umfassen:\n2.      Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Flug-       7 .1    die Organisation und Durchführung des Be- und\ngastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft,                    Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und\nwährend des Transits oder bei Anschlußflügen,                  Quantitätskontrolle der Lieferungen,\ninsbesondere die Kontrolle der Flugscheine und\n7.2     das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten.\nder Reiseunterlagen sowie die Registrierung des\nGepäcks und dessen Beförderung bis zu den              ') Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer\nSortieranlagen.                                           Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                 2889\n8.     Die Stationswartungsdienste umfassen:                   2.      Verfahren\n8.1    die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug,                2.1 Festlegung der Bodenabfertigungdienste nach Art\n8.2    spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten,                   und Umfang\n8.3    das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungs-          (1) Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungs-\nmaterials und der Ersatzteile,                          dienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Boden-\nabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu\n8.4    das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer\nbestimmen. Er kann dazu auch Bündelungen von Boden-\nHalle zur Durchführung der Wartung.\nabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vor-\n9.     Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:       nehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur\neffizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig\n9.1    die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz\nist.\noder anderenorts,\n9.2                                                           (2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der ein-\ndie Hilfe während des Fluges, unter anderem bei\nzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von\neiner während des Fluges gegebenenfalls erforder-\neinzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhän-\nlichen Änderung des Flugablaufs,\ngig machen:\n9.3    die Dienste nach dem Flug,\na) Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,\n9.4    allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.\nb) Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausge-\n10.    Die Transportdienste am Boden umfassen:                       wiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,\n10.1   die Organisation und Abwicklung der Beförderung        c) Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,\nvon Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und\nPost zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäu-         d) Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienst-\nden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen             leister.\nzwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf         (3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzeraus-\ndem Gelände des gleichen Flugplatzes,                   schuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens\n10.2 alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförde-          über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Ent-\nrungsdienste.                                          scheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über\ndie Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungs-\n11.    Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:       unterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Aus-\n11.1  die Verbindungen mit den Lieferanten und der Ver-       wahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.\nwaltung,\n2.2 Teiln~hmewettbewerb\n11.2 die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und\ndes für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs,        Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten\nBodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäi-\n11.3 die Reinigung des Zubehörs,                              schen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es\n11.4 die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel        jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben.\nund Getränke sowie des entsprechenden Zube-             Die Veröffentlichung muß enthalten:\nhörs.\na) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib-\nund Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und\ngegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche\nAnlage2\nAngaben erlangt werden können,\n(zu§ 7)\nb) Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit\nAuswahl-Richtlinie                              den wesentlichen Begrenzungen,\ndes,Bundesministeriums für Verkehr\nc) Hinweis, ob Personal auf den Dienstleister oder\n1.    Grundsätze                                                     Selbstabfertiger übergehen soll (gegebenenfalls Zahl\n(1) Diese Auswaht-Richtlinie ist dann zugrundezulegen,               und Struktur des Personals),\nwenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Boden-              d) möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungs-\nabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig            tätigkeit,\nwerden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen\ne) angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätig-\ndaher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den\nkeit,\nBewerbern zu treffen ist(§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).\nSie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden,          f) gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog,\nwenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Boden-                     Pflichtenheft und technische Spezifikationen,\nabfertigung eine Auswahl unter den interessierten\ng) Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Aus-\nSelbstabfertigern zu treffen ist(§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2\nwahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätz-\nbis5).\nter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,\n(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen\nh) Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festge-\nsachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminie-\nlegt ist,\nrend durchgeführt werden.\ni) Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die\n(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen\nAuswahl sind,\nFlugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid\nzu unterrichten.                                              j)     Zuschlagskriterien,","2890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nk) sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,             mens die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentschei-\ndung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer\n1)  Tag der Absendung der Bekanntmachung,\nsowie den Bewerbern bekanntzugeben.\nm) Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt\nfür amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Ge-\nAnlage3\nmeinschaften.\n(zu§ 8)\n2.3 Auswahlverfahren\nAnforderungen für die\n(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten\nErbringung von Bodenabfertigungsdiensten\nBewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und\nfordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben     1. Anwendungsbereich\ninnerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.            Die „Anforderungen für die Erbringung von Bodenabferti-\n(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den An-             gungsdiensten\" gelten für alle Unternehmer, die als\ngaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber ent-             Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz\nhalten,                                                       Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen\nwollen.\na) wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und\nb) welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,          2. Anforderungen an die Erbringer                        von\nBodenabfertigung sd ien sten\nc) Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkom-\nmens oder -aufkommensanteils,                            A. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche\nEignung und Übernahme von Mitarbeitern\nd) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 3 möglicherweise\nverbindlich vorgegebene technische und betriebliche       (1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte\nbestellten Personen müssen zuverlässig sein.\nQualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der\nMinimum Connecting Time.                                 Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer\nund die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen\n(3) Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu\ndie Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen\nunterrichten. Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen,\nBestimmungen entsprechend geführt wird und die\ndie den Kriterien, die bereits in der Vorinformation ver-\nBeschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des\nöffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht\nUnternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt blei-\ndie erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können\nben.\noder wollen.\nDie Zuverlässigkeit ist zu verneinen\n(4) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst\nkeine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt         a) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer\nund kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt,             Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-\ndirekt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an             lich des Wirtschaftsstrafrechts;\neinem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flug-     b) bei schweren und wiederholten Verstößen gegen\nplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die              arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten,\neingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der                gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicher-\nBewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein               heit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschüt-\nVertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des              zende Vorschriften.\nBetriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der\n(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens\nÖffnung zuzulassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch         muß gewährleistet sein.\nauf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Flug-\nplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der          Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn\nvorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien.          die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des\nDer Nutzerausschuß ist anzuhören. Der Flugplatzunter-         Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind.\nnehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Aus-       Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht\nwahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem             gewährleistet, wenn\nNutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunter-\na) erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen\nnehmens bekanntzugeben.\nzur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-\n(5) In allen anderen Fällen der Vergabe von Dienst-               rischer Tätigkeit geschuldet werden;\nleistungen leitet der Flugplatzunternehmer die eingegan-      b) dem Flugplatzunternehmer gegenüber erhebliche\ngenen Bewerbungen ungeöffnet an die Luftfahrtbehörde              Rückstände an Gebüt,ren oder Entgelten, Mieten,\nweiter. Diese öffnet nach Ablauf der Bewerbungsfrist die          Pachten oder aus anderen Zahlungsverpflichtungen\neingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der               bestehen, die aus der Nutzung des Flugplatzes und\n8ewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein               seiner Einrichtungen, einschließlich des Start-/Lande-\nVertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des            bahnsystems, oder aus der vertraglichen Gestattung\nNutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates             der Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen ge-\ndes Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulas-            schuldet werden.\nsen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in\ndie Bewerbungsunterlagen. Die Luftfahrtbehörde bewer-         (3) Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte\ntet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten            bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.\nmaßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach              Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen\nAnhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunter-           Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforder-\nnehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunterneh-          lichen Kenntnisse verfügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997              2891\nEine fachliche Eignung kann entweder                         eine dafür ausreichende Beherrschung der deutschen\na) durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer            Sprache bei den betreffenden Mitarbeitern gegeben ist.\n„Geprüfter Flugzeugabfertiger\" und eine mindestens       Sie bilden ihre Mitarbeiter auch mindestens in dem\nzweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen,      Rahmen aus und fort, wie er vom jeweiligen Flugplatz-\ndas Bodenabf~rtigungsleistungen erbringt, oder           unternehmen seinen Mitarbeitern bei entsprechenden\nTätigkeiten vorgegeben wird.\nb) durch eine - den Prüfungsinhalten der Industrie- und\nHandelskammer vergleichbare - Qualifikation und eine     (4) Die Bedienung und Handhabung von Abfertigungs-\nmindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem       geräten und technischen Einrichtungen im Abfertigungs-\nUnternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen er-         bereich darf ausschließlich durch geprüfte Flugzeugabfer-\nbringt, oder                                             tiger oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen\nund Fertigkeiten erfolgen.\nc) durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in\neinem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistun-         (5) Die Einhaltung des Luftverkehrsgesetzes und der hier-\ngen erbringt,                                            zu erlassenen Verordnungen, sowie der Gewerbeordnung\nmuß sichergestellt sein. Gleiches gilt für die zwingenden\nnachgewiesen werden.                                         Bestimmungen des Arbeitsrechts und die arbeitsschutz-\n(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Flug-    rechtlichen Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und\nplatzunternehmern durch die Erteilung der Betriebsge-        die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,\nnehmigung als erfüllt anzusehen.                             das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das\n(5) Die Nachweise zu den Absätzen 1 'bis 3 sind von den       Jugendarbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverord-\nübrigen Dienstleistern und den Selbstabfertigern in geeig-   nung, die Gefahrstoffverordnung und die Unfallverhütungs-\nneter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß           vorschriften, insbesondere die VBG 78 und die GUV 5.8.\n§ 7 Abs. 1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestand-    (6) Vor Aufnahme von Abfertigungstätigkeiten ist der Ab-\nteil den Verträgen gemäß § 9 Abs. 1 beizufügen. Der Flug-     schluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen\nplatzunternehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des     a) mit ausreichendem Deckungsumfang je nach Art,\nVertrages bei personellen Änderungen oder bei begründe-            Umfang und Gefahrgeneigtheit der einzelnen Boden-\nten Zweifeln an Angaben zur Zuverlässigkeit und an Anga-           abfertigungsdienste gemäß Anlage 1 oder\nben zur fachlichen Eignung weitere geeignete Nachweise,\nbei begründeten Zweifeln an der finanziellen Leistungs-       b) mit einem Deckungsumfang wie der Flugplatzunter-\nfähigkeit eine geeignete Aktualisierung der Nachweise zu           nehmer, derzeit 750 Millionen Deutsche Mark,\nfordern.                                                      gemäß Anlage 1 als\n(6) Bei Fehlen oder Wegfall der Voraussetzungen gemäß         Anbieter von 1.1         Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nden Absätzen 1 bis 3 ist zu vermuten, daß der ordnungs-       Anbieter von 1.2         Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\ngemäße Betriebsablauf gefährdet ist. § 10 ist anzu-\nAnbieter von 1.3         Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nwenden.\nAnbieter von 1.4         Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\n(7) Dienstleister und Selbstabfertiger können vom Flug-\nAnbieter von 2           Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nplatzunternehmer aufgefordert werden, die Arbeitnehmer\ndes Flugplatzunternehmers, die im Bereich der auf den         Anbieter von 3           Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nDienstleister oder Selbstabfertiger übergehenden Boden-       Anbieter von 4           Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nabfertigungsdienste beschäftigt sind, zu übernehmen.          Anbieter von 5.1 bis 5.6 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nAnbieter von 5. 7        Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\n8. Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter\nAnbieter von 6.1\n(1) Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben       - Innenreinigung         Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nsich nach Maßgabe der Einteilung durch den Flugplatz-         - Außenreinigung         Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nunternehmer an der Erfüllung qer in Rechtsvorschriften        - Toiletten- und         Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nWasserservice\nund Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungs-\nverpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteili-  Anbieter von 6.2\ngen. Den Rahmen für diese Beteiligung setzt das Pflich-       - Kühlung und            Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nBeheizung\ntenheft. Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer\nmuß nichtdiskriminierend, objektiv und transparent vor-       - Beseitigung von        Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nSchnee und Eis\ngenommen werden.\nvom Flugzeug und\n(2) Dienstleister und Selbstabfertiger sind verpflichtet,        Enteisung des\ngeltende Umweltschutzvorschriften sowie behördliche              Flugzeugs\nRegelungen, insbesondere Genehmigungen und Planfest-          Anbieter von 6.3         Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nstellungen, zu beachten. Der Flugplatzunternehmer ist         Anbieter von 7           Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\nverpflichtet, die anderen Dienstleister und die Selbstabfer-  Anbieter von 8           Voraussetzungen gemäß Buchstabe b\ntiger auf die ihm bekannten einschlägigen Vorschriften\nAnbieter von 9           Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nund Regelungen sowie deren Änderung hinzuweisen oder\nAnbieter von 10          Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\nihnen diese gegen Erstattung der Kosten bekanntzu-\nmachen.                                                       Anbieter von 11          Voraussetzungen gemäß Buchstabe a\n(3) Dienstleister und Selbstabfertiger haben sicherzustel-    (7) In begründeten Einzelfällen kann eine Abweichung von\nlen, daß ihre Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften und     einzelnen Vorgaben des Pflichtenhefts vereinbart werden,\nbehördlichen Sicherheitsregelungen am Flugplatz kennen        sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. Nutzer-\nund befolgen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkei-    ausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens\nten notwendig ist. Sie haben auch sicherzustellen, daß        sind davon zu unterrichten.","2892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\n(8) Technische Spezifikationen zu Abfertigungsgeräten,         3.   Organisation\nzu im Flugplatzbereich genutzten Fahrzeugen und Kom-           3.1   Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom\nmunikationsmitteln oder zu Schnittstellen bei Nutzung               Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von seinem\nZentraler lnfrastruktureinrichtungen können als zusätz-             Stellvertreter geleitet.\nliche Anforderungen gestellt werden. In begründeten Ein-\nzelfällen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben          3.2   Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden\ndieser Technischen Spezifikationen vereinbart werden,               durch die Mitglieder aus ihrer Mitte für jeweils zwei\nsofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. Nutzer-          Jahre gewählt. Sie vertreten den Nutzerausschuß\nausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens                   gegenüber Dritten.\nsind davon zu unterrichten.                                          Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.\n(9) Der Flugplatzunternehmer kann von Dienstleistern und       3.3   Verantwortlicher Organisator für die Durchführung\nSelbstabfertigern angemessene Kautionen oder Sicher-                 der Sitzungen des Nutzerausschusses ist die\nheiten verlangen sowie Finanzierungs- oder Zahlungs-                 Luftfahrtbehörde oder der Flugplatzunternehmer,\nbedingungen geltend machen, ohne daß hierdurch Markt-                soweit ihm die Luftfahrtbehörde diese Aufgaben\nzugangshindernisse entstehen.                                        übertragen hat.\n3.4   Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von\nEinladung, Tagesordnung und Niederschrift der Sit-\nzungen des Nutzerausschusses sowie für die\nBereitstellung des Sitzungsraumes. Die Einladung\nAnlage4\nzu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist\n(zu§ 5)\nvon drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende hält\neine kürzere Frist für geboten. Der Termin der\nSitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzen-\nAnforderungen an eine                             den festgelegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der\nGeschäftsordnung für den Nutzerausschuß                       Sitzung zu unterzeichnen.\nDie Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines        3.5   Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom\nFlugplatzes gemäß§ 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende              Organisator mindestens einmal im Jahr einberufen.\nGrundsätze zu beachten:                                             Sie muß vom Organisator einberufen werden, wenn\n-   die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemäß\n1.1 erforderlich ist oder\n1.     Aufgaben des Nutzerausschusses\n-   dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und\n1.1    Der Nutzerausschuß nimmt die ihm übertragenen                    der Gründe von mehr als einem Viertel der Mit-\nAufgaben gemäß der Bodenabfertigungsdienst-                      glieder des Nutzerausschusses verlangt wird\nVerordnung wahr.                                                 oder\n1.2    Die Angelegenheiten werden durch Beschlußfas-                -   der Vorsitzende aus anderen Gründen die Einbe-\nsung in einer Versammlung der Nutzer geregelt.                   rufung für erforderlich hält.\n1.3    Kommt trotz ordnungsgemäßer Zuleitung einer            4.    Beschlußfassung\nBeschlußvorlage an den Nutzerausschuß kein             4.1   Beschlüsse einschließlich Wahlen können nur\nBeschluß zustande, gilt dies als Zustimmung zur              gefaßt werden, wenn die geplante Beschlußfassung\nBeschlußvorlage.                                             mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht wor-\nden ist.\n2.     Mitglieder des Nutzerausschusses                        4.2  Der Nutzerausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr\n1\nals die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung ver-\n2.1    Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer,             treten sind.\nder gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf\ndem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz be-            4.3  Ist Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vor-\nfördert.                                                     sitzende eine neue Sitzung mit dem gleichen\nGegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die\n2.2    Luftfahrtunternehmer gemäß 2.1, die ausschließlich           Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.\nLuftfahrzeuge mit unter 10 Tonnen Höchststart-\n4.4  Die Beschlußfassung zur Wahl des Vorsitzenden\ngewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger\nund seiner Stellvertreter sowie zur Geschäftsord-\nals 20 Sitzplätzen betreiben oder die weniger als            nung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mit-\n10 Starts bzw. Landungen an diesem Flugplatz                 glieder des Nutzerausschusses. Änderungen der\ninnerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplan-              Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von\nperiode aufweisen, können sich nur durch einen               zwei Dritteln der Mitglieder. Bei einer Entscheidung\ngemeinsamen Vertreter vertreten lassen. Dieser ist           über die Geschäftsordnung ist eine Vertretung mit\nMitglied des Nutzerausschusses.                              Ausnahme der Vertretung gemäß 2.2 nicht zulässig.\n2.3    Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei         4.5  Alle anderen Beschlüsse werden aufgrund von\nden Sitzungen des Ausschusses vertreten lassen               Stimmrechten, deren Gewichtung sich am Anteil\nmöchte. Mit der Vertretung betraut werden können            des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrs-\nMitglieder oder Luftfahrtorganisationen. Ein Vertre-        aufkommen der letzten abgeschlossenen Flugplan-\nter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmen            periode dieses Flugplatzes orientiert, gefaßt. Ein\nauf sich vereinigen.                                        einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemäß 2.2 darf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                 2893\ndabei nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimm-         6.     Nutzerausschüsse bei kleineren Flug-\nanteile auf sich vereinigen.                                  plätzen\nDas Nähere regelt der Nutzerausschuß.                         Die zuständigen Luftfahrtbehörden können für\n5.     Kosten                                                        Flugplätze mit weniger als 2 Millionen Fluggästen\nim Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen\n5.1    Jedes Mitglied trägt seine Kosten selbst. Die Aus-            die Rechte der Nutzer auf andere Weise sicher-\nlagen für Organisation, Vorlagen und Abwicklung               gestellt werden. Diese Regelungen müssen dem Sinn\nwerden auf die Mitglieder umgelegt.                           der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der\nDas Nähere zum Umlageverfahren regelt der                     vorstehenden Anforderungen an eine Geschäfts-\nNutzerausschuß.                                               ordnung entsprechen.\nAnlage5\n(zu § 3 Abs. 2)\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                                   2                    2\n4    Fracht- und Postabfertigung                                                        2                    2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                              2                    2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                            2                    2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                   2                    2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                       2                    2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                                 2                    2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                                 2                    2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                                   unbegrenzt\n7    Betankungsdienste                                                                         unbegrenzt\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgen-\nden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                                   2                    2\n4    Fracht- und Postabfertigung                                                        2                    2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                              2                    2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                            2                    2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                   2                    2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                       2                    2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                                 2                    2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                                 2                    2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                            4                    4\n7   Betankungsdienste                                                                   2                    2\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","2894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den\nfolgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger      Drittabfertiger\n3    Gepäckabfertigung                                                               2                    2\n4    Fracht- und Postabfertigung\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n4.1 in bezug auf Fracht ohne Zollagerbetrieb                                         2                    2\n4.2 in bezug auf Post                                                               Postabfertigung entfällt\n5.1 Lotsen                                                                           2                    2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                        2                    2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                        unbegrenzt                  6\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                   2                    2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                             2                    2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                          ' 2                     2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                        2                    4\n7   Betankungsdienste\n1\n7.1 Be- und Enttanken                                                               2                    4\n7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten                              unbegrenzt           unbegrenzt\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den\nfolgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                     Zahl                 Zahl\nSelbstabfertiger      Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                               2                    2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                     2                    2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen\n5.2 Unterstützen beim Parken\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger\n> 2                  > 2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck\n5.5 Anlassen/Triebwerke\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                        2                    3\n7    Betankungsdienste                                                              2                    8\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                 2895\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgen-\nden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger      Drittabfertiger\n3    Gepäckabfertigung                                                                2                     2\n4    Fracht- und Postabfertigung\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n4.1 in bezug auf Fracht                                                               2                     2\n4.2 in bezug auf Post                                                                 2                     2\n5.1 Lotsen                                                                            2                     2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                          2                     2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Dienstleister                                                      unbegrenzt\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                     2                     2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                               3                     2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                               2                     2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          2                     4\n7    Betankungsdienste                                                                2                     2\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                                 2                    2\n4    Fracht- und Postabfertigung\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n4.1 Fracht                                                                            2                    2\n4.2 Post                                                                              2                    2\n5.1 Lotsen                                                                            2                    2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                          2                    2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                            unbegrenzt          unbegrenzt\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck                               2                    2\nausgenommen Beförderung Besatzung                                            unbegrenzt          unbegrenzt\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                               2                    2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                               2                    2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                     unbegrenzt          unbegrenzt\n7    Betankungsdienste\n7.1 Be- und Enttanken                                                                 2                    3\n7.2 Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten                                            2                    3\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","2896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln/Bonn (CGN) bei den folgen-\nden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger    Drittabfertiger\n3    Gepäckabfertigung       .                                                         2                   2\n4    Fracht- und Postabfertigung                                                       2                   2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                             2                   2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                           2                   2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                  2                   2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                      2                   2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                                2                   2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                                2                   2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                           2                   2\n7    Betankungsdienste                                                                 2                   2\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger    Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                                 2                   2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                       2                   2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                            2                   2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                          2                   2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                 2                   2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                     2                   2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                               2                   2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                               2                   2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          2                   3\n7    Betankungsdienste                                                                2                   8\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997               2897\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                    Zahl               Zahl\nSelbstabfertiger    Drittabfertiger\n3    Gepäckabfertigung                                                                 2                   2\n4    Fracht- und Postabfertigung                                                       2                   2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                             2                   2\n5.2 Unterstützen beim Parken\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger\n}2                  }2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                      2                   2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                                2                   2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                                3                   3\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                           4                   4\n7    Betankungsdienste                                                                 3                   3\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                   Zahl                Zahl\nSelbstabfertlger   Drittabfertiger*)\n3   Gepäckabfertigung                                                                  2                   2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                        2                   2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5   Vorfelddienste                                                                     2                   2\n7   Betankungsdienste                                                                  2                   2\n*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) bei den\nfolgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                  Zahl                Zahl\nSelbstabfertiger   Drittabfertiger*)\n3   Gepäckabfertigung                                                                 2                   2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                       2                   2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Vorfelddienste                                                                    2                   2\nbis\n5.6\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          2                   3\n7   Betankungsdienste                                                                 2                   5\n*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung e1ne andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","2898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DAS) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                  Zahl                 Zahl\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger*)\n3   Gepäckabfertigung                                                                 2                    2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                       2                    2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5   Vorfelddienste                                                                    2                    2\n7   Betankungsdienste                                                                 2                    2\n*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden\nBodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                 Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger*)\n3   Gepäckabfertigung                                                                 2                    2\n4   Fracht- und Postabfertigung                                                       2                    2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                            2                    2\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                          2                    2\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                        unbegrenzt\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                     2                    2\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                               2                    2\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                               2                    2\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          3                    3\n7   Betankungsdienste                                                                 2                    3\n*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei\nden folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nDienst gemäß Anlage 1                                  Zahl                 Zahl\nSelbstabfertiger     Drittabfertiger\n3   Gepäckabfertigung                                                 \\\n2                 entfällt\n4    Fracht- und Postabfertigung                                                      2                 entfällt\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen                                                                            2                 entfällt\n5.2 Unterstützen beim Parken                                                          2                 entfällt\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger                                                 2                 entfällt\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck                     2                 entfällt\n5.5 Anlassen/Triebwerke                                                               2                 entfällt\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen                                               3                 entfällt\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          3                 entfällt\n7    Betankungsdienste                                                                3                entfällt\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997               2899\nDie Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den\nfolgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:\nZahl                  Zahl\nDienst gemäß Anlage 1\nSelbstabfertiger      Drittabfertiger*)\n3     Gepäckabfertigung                                                               2                     2\n4     Fracht- und Postabfertigung                                                     2                     2\n(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)\n5.1 Lotsen\n5.2 Unterstützen beim Parken\n5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger\n> 2                   > 2\n5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck\n5.5 Anlassen/Triebwerke\n5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen\n5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken                          2                     3\n7     Betankungsdienste                                                               2                     3\n•) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.\nDie angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,\nals nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl\nfestgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.\nArtikel 2\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 23. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 702), wird wie folgt geändert:\nAbschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 8 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,8. Genehmigung der Benutzungsordnung einschließlich der Antrags-\nstattgaben nach § 6 Abs. 1 BADV sowie der Regelung der Entgelte\noder entsprechende Änderungsgenehmigungen\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO)                                     500 bis      20 000 DM\nb) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO)                        50 bis      2 000 DM\".\n2. Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16, 17, 18, 19 und 20 angefügt:\n,,16. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.\n§ 3 Abs. 4 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach         10 000 bis 2 000 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten\nb) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach          2 500 bis     500 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten\nc) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO)                     200 bis    . 20 000 DM\n17. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.\n§ 3 Abs. 5 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach          5 000 bis 1 000 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten\nb) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach          1 000 bis    ·250 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten\nc) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO)                     100 bis      10 000 DM\n18. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.\n§ 3 Abs. 7 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO)                                    200 bis      20 000 DM\nb) für Landeplätze(§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO)                        50 bis      5 000 DM","2900                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPreis des Anlagebandes: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,55 DM.\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n19. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.\n§ 3 Abs. 8 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten\na} für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftZVO}                                                                  100 bis         10 000 DM\nb} für Landeplätze (§ 43 Abs. 1 , § 53 Abs. 1 LuftVZO}                                                   50 bis          2 500 DM\n20. Antragsstattgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 5 BADV ein-\nschließlich Auslagen für Gutachten\na} für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO}                                                                  200 bis        20 000 DM\nb} für Landeplätze (§ 43 Abs. 1 , § 53 Abs. 1 LuftVZO)                                                  100 bis          5 000 DM\".\nArtikel 3\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.Dezember1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}