{"id":"bgbl1-1997-82-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":82,"date":"1997-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/82#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-82-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_82.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (Gentechnik-Notfallverordnung - Gen TNotfV)","law_date":"1997-12-10T00:00:00Z","page":2882,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen\nund über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten\n(Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)*)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnik-                      plans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späte-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            ren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend,\n16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066), der durch Artikel 5                  wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der\n§ 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416}                      Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                       Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben\nSicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbe-\n§1                                     trieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit\nkeine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbe-\nAnwendungsbereich                               trieblichen Notfallplans erforderlich sind.\nDiese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in                      (2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Be-\ndenen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3                    hörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen\noder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes                     Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit\ndurchgeführt werden. Die§§ 3 und 4 gelten nicht für gen-                  diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunter-\ntechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der                   lagen enthalten sind.\nSicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.\n(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichen-\nfalls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.\n§2\n(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende\nBegriffsbestimmungen                             Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die\n(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vor-                  zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaa-\nkommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Ent-                  ten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-\nweichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeu-                     staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ntendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich                      schaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die\nbringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentech-              Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht\nnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann.                         seine Durchführung mit ihnen ab.\n(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser                                             §4\nVerordnung enthält Informationen und legt Organisations-\nund Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls                                      Informationen über\ndie in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten                                    außerbetriebliche Notfallpläne\nRechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgelän-                     Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren\ndes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu                  Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nschützen.                                                                 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenen-\n§3                                     falls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den\nInhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren.\nErstellung von\nBei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\naußerbetrieblichen Notfallplänen\nderselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann\n(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gen-                  zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des\ntechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der                  außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige\nGrundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im                   Behörde hat die Informationen über den außerbetriebli-\nZusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit                         chen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlich-\nbetroffenen Behörden, insbesondere mit den für die all-                   keit zugänglich zu machen.\ngemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz\nzuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfall-                                               §5\nplan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen                                       Meldepflichten\nGefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nbezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder                        (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige\nInstitutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage                       Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgen-\nbetrieben wird, führen kann. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 und                des anzugeben:\nAbs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1 des Gentechnik-                 1. die Umstände des Unfalls,\ngesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstel-                   2. die Identität und Mengen der entwichenen gentech-\nlung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten.                         nisch veränderten Organismen,\nWenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfall-\n3. alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des\n1\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richt-      Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter        bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,\nMikroorganismen in geschlossenen Systemen vom 23. April 1990 (ABI.\nEG Nr. L 117 S. 1).                                                   4. die getroffenen Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997              2883\n(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach            Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nAbsatz 1 unverzüglich dem Robert Koch-Institut und den        über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten\nanderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit          Behörden unverzüglich zu unterrichten.\nebenfalls betroffen sein kann.\n(2) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften umgehend über jeden\n§6                              Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des\nErforderliche Maßnahmen                      Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gen-\ntechnisch veränderten Organismen, die getroffenen Not-\nDie zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit           fallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben.\ndem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zustän-         Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen\ndigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall  zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung\nalle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.               ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.\n§7                                                           §9\nAnalyse des Unfalls                                           Übergangsregelung\n(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des               Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1\nUnfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur      Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nVermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur           Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gen-\nBegrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.                      technischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 inner-\nhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den\neinen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern\nin § 5 Abs. 2 genannten Behörden.\nnicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische\nArbeit beendet ist.\n§8\n§10\nUnterrichtungspflichten\nInkrafttreten\n(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswir-\nkungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung*)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 und 15 des Gen-                           cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\ntechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 angefügt:\nvom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-                               ,,5. die in die Organismen eingeführte gen-\nsion für die Biologische Sicherheit:                                                   technische Veränderung; dies soll insbe-\nsondere die Nukleotidsequenz sein.\"\nArtikel 1                                     b) Nach Teil B wird folgender Teil C angefügt:\nDie Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung                                             „TeilC\nder Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. 1                                    Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung\nS. 1657) wird wie folgt geändert:\nDie Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung\n1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Teil B\" die                       des lnverkehrbringens eines Produkts müssen\nAngabe „und Teil C\" eingefügt.                                            einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten.\nDas Etikett oder ein Begleitdokument muß die\nAngabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch\n2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nveränderte Organismen enthält oder aus solchen\na) Teil A wird wie folgt geändert:                                        besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und\" gestrichen.                      einer Vermischung gentechnisch veränderte Orga-\nnismen enthalten können, genügt ein entsprechen-\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende                           der Hinweis.\"\ndurch ein Komma ersetzt und das Wort „und\"\nangefügt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /35/EG der                            Artikel 2\nKommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie\n90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter\nOrganismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABI. EG       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. L 169 S. 72).                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K oh 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}