{"id":"bgbl1-1997-82-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":82,"date":"1997-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/82#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-82-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_82.pdf#page=16","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung","law_date":"1997-12-10T00:00:00Z","page":2884,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["2884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung*)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 und 15 des Gen-                           cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\ntechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 angefügt:\nvom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-                               ,,5. die in die Organismen eingeführte gen-\nsion für die Biologische Sicherheit:                                                   technische Veränderung; dies soll insbe-\nsondere die Nukleotidsequenz sein.\"\nArtikel 1                                     b) Nach Teil B wird folgender Teil C angefügt:\nDie Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung                                             „TeilC\nder Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. 1                                    Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung\nS. 1657) wird wie folgt geändert:\nDie Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung\n1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Teil B\" die                       des lnverkehrbringens eines Produkts müssen\nAngabe „und Teil C\" eingefügt.                                            einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten.\nDas Etikett oder ein Begleitdokument muß die\nAngabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch\n2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nveränderte Organismen enthält oder aus solchen\na) Teil A wird wie folgt geändert:                                        besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und\" gestrichen.                      einer Vermischung gentechnisch veränderte Orga-\nnismen enthalten können, genügt ein entsprechen-\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende                           der Hinweis.\"\ndurch ein Komma ersetzt und das Wort „und\"\nangefügt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /35/EG der                            Artikel 2\nKommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie\n90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter\nOrganismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABI. EG       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. L 169 S. 72).                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K oh 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}