{"id":"bgbl1-1997-82-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":82,"date":"1997-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/82#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-82-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_82.pdf#page=5","order":4,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1997-12-09T00:00:00Z","page":2873,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997             2873\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 9. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15              nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeich-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes         net sein. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               die Kennzeichnung auch nach dem Recht erfolgen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                das zur Durchführung des Titels I der Verordnung (EG)\n1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium             Nr. 820/97 des Rates zur Einführung eines Systems zur\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-            Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-           über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-\nschaft:                                                            fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) gilt. Bei\nder Kennzeichnung mit einer neuen Ohrmarkennum-\nArtikel 1                               mer nach Satz 1 oder 2 ist im Bestandsregister nach\n§ 24c der Viehverkehrsverordnung eine Verbindung zur\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-\nursprünglichen Ohrmarkennummer herzustellen.\"\nsung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBI. 1\nS. 537), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n21. Mai 1997 (BAnz. S. 6361 ), wird wie folgt geändert:                                   Artikel2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 22 wird wie folgt geändert:                                  und Forsten kann den Wortlaut der Rinder- und Schaf-\nprämien-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\nArtikel 3\n,,(2) Rinder nach Absatz 1, für die der Antrag auf Mut-\nterkuhprämie im Jahr 1998 oder in den folgenden Jah-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nren gestellt wird, müssen abweichend von Absatz 1          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","2874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember·1997\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 9. Dezember 1997\nAuf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsge-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\naa) In Satz 3 werden die Wörter „die nach Ab-\n1991 (BGBI. 1 S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des\nsatz 1 vereinbarte Veränderungsrate\" ersetzt\nGesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) geändert\ndurch die Wörter „die Veränderungsrate nach\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nAbsatz 1\".\nbb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verord-\nArtikel 1                                        nung\" die Wörter „sowie Veränderungen in\nFolge des Erlösabzugs oder der Kostenaus-\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung                                gliederung für Fallpauschalen und Sonderent-\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                          gelte\" eingefügt.\n1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S.1520), wird wie         4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „A, E,\nM, 0 und Q\" durch die Angabe „A, E, M und O\"\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:                           ersetzt.\n,,(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Lei-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nstungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel\neiner Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik                  „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3\nDeutschland einreisen, nicht durch das Budget vergü-              Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7\ntet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\"                        die entsprechenden Kosten des einzelnen Kran-\nkenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs-\nund Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Netto-\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ 1995\" ersetzt\nprinzip); anstelle der Kostenausgliederung können\ndurch die Angabe„ 1998\".\ndie Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug\nvereinbaren.\"\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) · Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      5. § 1OAbs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            „Falls bei einem Neugeboret1en eine Fallpauschale\n,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene kön-          nicht berechnet werden kann, werden die allgemeinen\nnen vereinbaren, daß eine Fehlschätzung der          Krankenhausleistungen mit den für die Versorgung\nVeränderungsrate für ein vorausgegangenes            der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten;\nKalenderjahr ganz oder teilweise bei der Ver-        dies gilt nicht für Abteilungen oder besondere Einrich-\neinbarung der Veränderungsrate berücksich-           tungen, in die das Neugeborene verlegt wird (krankes\ntigt wird.\"                                          Neugeborenes), insbesondere pädiatrische Abteilun-\ngen und neonatologische lntensiveinrichtungen.\"\nbb) Im bisherigen Satz 3 wird der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nHalbsatz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„dabei ist eine nach Satz 3 vereinbarte\nBerücksichtigung einer Fehlschätzung einzu-               ,,(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemei-\nbeziehen.\"                                               nen Krankenhausleistungen für einen Behand-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997               2875\nlungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Ent-          c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein\ngeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16                   Komma ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt:\nAbs. 2 bestimmt ist.\"\n„Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben\naußer Betracht.\"\n,,Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-\nmeinen Krankenhausleistungen für einen in den                d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nEntgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16\nAbs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Be-                      ,,(5) Ab dem Jahr 2000 wird der Budgetausgleich\nhandlungsfalles vergütet.\"                                       nach Absatz 4 für alle Abteilungen, die Fallpau-\nschalen abrechnen, nicht durchgeführt, soweit der\nc) In Absatz 4 wird das Wort „kann\" durch das Wort                 Entwicklung der Fallzahlen dieser Abteilungen ins-\n,,ist\" ersetzt; die Wörter „vereinbart werden\" wer-             gesamt eine gegenläufige Entwicklung der Zahl\nden durch die Wörter „zu vereinbaren\" ersetzt.                  der abgerechneten Fallpauschalen gegenüber-\nsteht und der Ausgleich nach Absatz 4 zu einer\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nDoppelfinanzierung oder Nichtfinanzierung von\naa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:               Fixkosten führen würde. Maßgebend für die Ent-\nwicklung im Fallpauschalenbereich sind die nach\n,,Weichen bei Fallpauschalen und Sonderent-\n§ 12 Abs. 3 endgültig ausgegliederten Fallpau-\ngelten, bei denen das Erlösabzugsverfahren               schalen. Die Vertragsparteien vereinbaren im vor-\nnach § 12 Abs. 2 angewendet wird oder in den             aus, bei welchen Entwicklungen eine Nicht- oder\nJahren 1998 und 1999 die Kosten ausgeglie-               Doppelfinanzierung von Fixkosten anzunehmen ist\ndert werden, die auf einen Pflegesatzzeitraum            sowie Näheres zur Ermittlung der Fallzahlen und\nentfallenden Erlöse von den vorauskalkulier-             zur Ermittlung der im Budgetbereich nicht auszu-\nten Erlösen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder                 gleichenden Mehr- oder Mindererlöse. Sie können\nSatz4 ab,\".                                              anstelle einer Nichtanwendung nach Satz 1 auch\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                     eine entsprechende Berichtigung des Ausgleichs\nnach Absatz 4 vereinbaren. Die Deutsche Kran-\ncc) Im bisherigen Satz 9 werden die Wörter „sol-                kenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der\nlen für die Jahre 1996 und 1997 von Satz 1\"              Krankenkassen und der Verband der privaten\ndurch die Wörter „können von den Sätzen 1                Krankenversicherung geben hierzu gemeinsam\nund 2\" ersetzt.                                          eine Empfehlung ab.\"\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\n8. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach\n§ 3 Abs. 4 aus, gelten die Sätze 1 bis 8 nicht für    a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „AIDS-\nEntgelte, die gegenüber diesen Patienten oder            Patienten,\" die Wörter „mucoviszidosekranke Pa-\nihren Versicherungen abgerechnet worden                  tienten,\" eingefügt.\nsind.\"                                                b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in An-\nlage 1\" ersetzt durch die Wörter „in den Entgelt-\nkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2\".\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         9. § 14 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1997\" durch die              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe „ 1999\" ersetzt.                                   ,,Für die Höhe einer Fallpauschale oder eines Son-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               derentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Kran-\nkenhaus maßgeblich.\"\n„Vereinbaren die Vertragsparteien nach § 15\nAbs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 neue Fallpau-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschalen und Sonderentgelte für einen Pflege-              aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsatzzeitraum nach dem 31. Dezember 1999,\nkönnen sie auch vereinbaren, daß für diese                      „Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird\nEntgelte in den ersten zwei Kalenderjahren                      der Abteilungspflegesatz um 20 vom Hundert\nihrer Anwendung der Erlösabzug nach Satz 1                      ermäßigt, höchstens jedoch für 12 Berech-\nangewendet werden kann; für die Kalender-                       nungstage; dies gilt nicht bei tagesgleichen\njahre 1998 und 1999 gelten die Sätze 1 bis 4.\"                  Pflegesätzen für lntensivmedizin, neonatolo-\ngische lntensivbehandlung und Psychiatrie.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               bb) In Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ 1998 auszuglie-                     gefaßt:\ndern\" ersetzt durch die Wörter „auszugliedern,                  „wenn die Behandlung des Nierenversagens\ndas auf den letztmaligen Erlösabzug für die                     nicht die Hauptleistung ist.\"\njeweiligen Entgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1\noder 5 folgt.\"                                            cc) In Satz 5 werden die Wörter „nach Anlage 1.1\nSpalte 8 oder 1.2 Spalte 11\" durch die Wörter\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                           ,,nach Absatz 7 Satz 1\" ersetzt.","2876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                sern. Die Krankenhäuser vereinbaren eine Auf-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               teilung der Fallpauschale untereinander. Kommt\neine Einigung der beteiligten Krankenhäuser über\n,,Sonderentgelte werden für die Leistungs-                die Aufteilung der Fallpauschale nicht zustande,\nkomplexe berechnet, die in den Sonderent-                 hat das abrechnende Krankenhaus an das weiter-\ngelt-Katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16              behandelnde Krankenhaus den Betrag nach\nAbs. 2 bestimmt sind.\"                                    Absatz 5 Satz 4 und 5 für die Anzahl von Tagen\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                     abzugeben, die sich vom Verlegungstag bis zum\naufgerundeten Mittelwert aus Grenz-Verweildauer\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                (Absatz 7) und der Verweildauer, die der Fallpau-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               schale zugrundegelegt wurde, ergibt.\"\n,,Fallpauschalen werden für die Behandlungs-         i)   Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 15 werden\nfälle berechnet, die in den Fallpauschalen-               als Absatz 12 angefügt; in Satz 1 wird vor dem\nKatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16                 Wort „Patienten\" das Wort „selbstzahlenden\" ein-\nAbs. 2 bestimmt sind.\"                                    gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n,,gesetzlich versicherte Patienten können dies ver-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                langen.\"\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zusammen-\narbeit\" die Wörter „nach Absatz 11\" eingefügt.   10. Die bisherige Überschrift „Vierter Abschnitt Pflege-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                satzverfahren\" wird nach § 14 eingefügt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       11. § 15 wird wie folgt gefaßt:\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\n„ 1. ein Sonderentgelt in den Fällen, in denen\nVereinbarung auf Bundesebene\ndies in den Entgeltkatalogen nach § 15\nAbs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen             (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nist, sowie bei der Behandlung von Blutern      der Verband der privaten Krankenversicherung\n(§ 11 Abs. 2 Satz 3),\".                         gemeinsam vereinbaren rnit der Deutschen Kranken·\nhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n1. mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die\n,,Zusätzlich zu einem Sonderentgelt darf be-\nbundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fall-\nrechnet werden:\npauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a\n1. ein weiteres Sonderentgelt in den Fällen, in           des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren\ndenen dies in den Entgeltkatalogen nach               Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungs-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen          bestimmungen und\nist, sowie bei der Behandlung von Blutern\n2. die für die Beachtung des Grundsatzes der Bei-\n(§ 11 Abs. 2 Satz 3),\ntragssatzstabilität maßgebliche Veränderungsrate\n2. Zu- und Abschläge nach Satz 1 Nr. 3                    nach§6Abs.1.\nund4.\"\nSie können nach § 11 Abs. 8 Satz 2 die Vomhun-\ng) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt              dertsätze für den Mehrerlösausgleich bei Fallpau-\ngefaßt:                                                    schalen und Sonderentgelten vereinbaren.\n„Wird eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet               (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nund übersteigt die Verweildauer des Patienten eine         die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren\nin den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und         den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die\n§ 16 Abs. 2 bestimmte Grenz-Verweildauer, wer-             Grundsätze für die Übermittlung\nden ab dem ausgewiesenen Tag die Pflegesätze\n1. der Diagnose- und der Operationsstatistik nach\nnach Absatz 2 berechnet. Für Fallpauschalen, bei\n§ 17 Abs. 4 Satz 5 und\ndenen eine zusätzliche Grenz-Verweildauer insbe-\nsondere für die lntensivmedizin ausgewiesen ist,           2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulations-\nkönnen in den Entgeltkatalogen abweichende                      aufstellung.\nRegelungen festgelegt werden.\"                             Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17\nh) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt:             Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nzes entsprechend.\n,,(11) Werden die mit einer Fallpauschale vergüte-\nten Leistungen von mehreren Krankenhäusern im                  (3) Bei der Vereinbarung der Entgeltkataloge be-\nRahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenar-              stimmen die Vertragsparteien nach Absatz 1 die mit\nbeit erbracht und der Patient verlegt, wird die Fall-      Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vergütenden\npauschale von dem Krankenhaus berechnet, das                Leistungen sowie bundeseinheitliche Bewertungs-\ndie für die Fallpauschale maßgebende Behand-                relationen. Die Fallpauschalen sind für einen Behand-\nlung erbracht hat; der Abschluß eines Vertrages ist         lungsfall nach der Art der zu erbringenden Leistungen\nnicht erforderlich. Die Grenz-Verweildauer nach            oder nach Diagnosen, die Sonderentgelte sind nach\nAbsatz 7 gilt entsprechend für die Gesamtver-               der Abgrenzung des § 11 Abs. 2 zu bestimmen. Die\nweildauer des Patienten in beiden Krankenhäu-               Entgelte sind an die Entwicklung der medizinischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                2877\nWissenschaft und Technik sowie der Kosten anzu-               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\npassen. Soweit zur Leistungsabgrenzung Diagnose-                   ,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die\noder Operationenschlüssel verwendet werden, sind                  Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2\ndie in § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-              Satz 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8\nbuch bestimmten Klassifikationen in der jeweils vom               Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3,\nBundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten               Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1\nFassung zu verwenden. Die Vertragsparteien geben                  und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3\ndie Entgeltkataloge oder deren Änderungen ein-                    und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2\nschließlich der Abrechnungsbestimmungen in ge-                    Satz 1 und Abs. 4 Satz 1.\"\neigneter Form gemeinfr~i und kostenlos bekannt.\"\n16. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                 Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den An-\n,,wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu-\nlagen 1 und 2\" ersetzt durch die Wörter „in den\nund Abschlägen im restlichen Pflegesatzzeitraum\nEntgeltkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1\".\nüber- oder unterschritten, wird der abweichende\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Betrag über das nächste Budget ausgeglichen.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n17. In§ 23Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonder-\n„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum          entgelte\" die Angaben „nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und\n15. Oktober, die Vereinbarungen nach den             § 16 Abs. 2\" eingefügt sowie die Angabe ,,(Anlage 1.2\nAbsätzen 2 und 3 sind bis zum 31 . August            und 2.2)\" gestrichen.\njeden Jahres zu schließen.\"\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Schiedsstelle\"       18. § 26 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes\" eingefügt.                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verein-\nbarung der Fallpauschalen und Sonderentgelte\nc) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Schieds-                nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2\" ersetzt durch die\nstelle\" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-                Wörter „die Entgeltkataloge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1\nkenhausfinanzierungsgesetzes\" eingefügt.                       und§ 16 Abs. 2\".\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2\n13. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbestimmt oder nach § 16 Abs. 2 vereinbart\" ersetzt\na) In Satz 2 werden die Wörter „für die Kalenderjahre             durch die Wörter „Entgeltkatalogen nach § 15\n1995 bis 1998\" gestrichen; der Punkt wird durch                Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2 bestimmt\".\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2\n„ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Aufstellung\nbestimmt oder auf Landesebene nach § 16\neinschließlich ihres Anhangs 3 nur noch für das\nAbs. 2 vereinbart\" ersetzt durch die Wörter\nBudget nach § 12 und das Erlösabzugs- und\n„Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder\nKostenausgliederungsverfahren nach § 12 Abs. 2\n§ 16 Abs. 2 bestimmt\".\nund 3 erstellt.\"\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2\nb) In Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „fünfstelligen\" ge-\nbestimmt oder auf Landesebene nach § 16\nstrichen.\nAbs. 2 vereinbart\" ersetzt durch die Wörter\nc) In Satz 5 werden der erste Strichpunkt durch einen                    „den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1\nPunkt ersetzt und die folgenden Z\\Vei Satzteile                      oder § 16 Abs. 2 bestimmt\".\ngestrichen.\nd) Folgender Absatz wird angefügt:\nd) In Satz 8 werden die Wörter „für das Kalenderjahr\n,,(5) Die Vertragsparteien können mit Zustimmung\n1998 ist der Abschnitt KB zum 31. August\" ersetzt\nder jeweils betroffenen Vertragsparteien nach § 15\ndurch die Wörter „sind die Abschnitte V2, V3 und\nAbs. 1 oder § 16 im Rahmen von Modellvorhaben\nKB zum 31. Mai des Vorjahres\".\nvon den Entgeltkatalogen abweichen mit dem Ziel,\ne) Folgender Satz wird angefügt:                                  einzelne Entgelte aus den Katalogen weiterzuent-\n„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3                  wickeln.\"\nAbs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für\ndiese Patienten nicht in der allgemeinen Lei-         19. § 28 wird wie folgt geändert:\nstungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach deren Anhang 3 ausgewiesen.\"\n,,(1) Soweit ein Anspruch nach § 28 Abs. 5, 6\nund 1Oder Bundespflegesatzverordnung in der am\n14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n31. Dezember 1997 geltenden Fassung noch nicht\nin Budgetvereinbarungen einbezogen worden ist,\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                     ist er in ein Budget für einen nachfolgenden Pflege-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-                satzzeitraum einzurechnen. Der Ermittlung des\nstelle\" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-               Verrechnungsbetrags nach § 3 des Gesetzes zur\nkenhausfinanzierungsgesetzes\" eingefügt.                      Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996","2878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nvom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist im Beitritts-                    te 3); dieser grenzt die Fallpauschalen\ngebiet zusätzlich zu dem Erhöhungssatz von 1, 106                        ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fall-\nvom Hundert für die tarifvertraglich vereinbarte                         pauschale ist auch bei „entsprechenden\"\nEinmalzahlung die für das Beitrittsgebiet insge-                         Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrach-\nsamt geltende Angleichung der Höhe der Vergü-                            te Leistung nach Art und Aufwand der Lei-\ntung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an                         stung entspricht, die der Fallpauschalende-\ndie im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe                                finition zugrunde liegt;\nzugrundezulegen, soweit diese in 1996 wirksam\nc) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeb-\ngeworden ist.\"\nlich, soweit eine nähere Definition der Fall-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           pauschalen mit den Schlüsseln nach den\nSpalten 4 und 3 nicht dargestellt werden\n,,(2) Für Krankenhäuser, die auf Grund des Absat-\nkann und somit nur aus der Textfassung\nzes 3 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden\nFassung für das Jahr 1997 über die Entgeltkatalo-                       hervorgeht.\nge nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und über die                 3. Bei den Fallpauschalen, für die in Spalte 9 eine\nModellvorhaben nach § 26 hinaus Fallpauschalen                       zusätzliche Grenz-Verweildauer für die lntensiv-\nund Sonderentgelte vereinbart haben, können                         medizin ausgewiesen ist, werden entspre-\ndiese Entgelte auch für das Jahr 1998 vereinbart                     chend der Basispflegesatz und der Abteilungs-\nwerden.\"                                                             pflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,\nc) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 3; folgender                      soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fall-\nSatz wird angefügt:                                                 pauschale überschritten wird. Soweit die\nGrenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht\n„Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 ist                     überschritten wird, wird der Basispflegesatz\ndie pauschale Kürzung nach § 17a Abs. 3 Satz 1                       nicht, der Abteilungspflegesatz für die lntensiv-\nzweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs-                       medizin in Höhe von 50 vom Hundert berech-\ngesetzes für die Jahre 1997 bis 1999 gleichblei-                    net.\n. bend in Höhe von 1 vom Hundert durchzuführen;\ndabei ist von dem Budgetbetrag auszugehen, der                  4. Arbeitet bei einer „Zusammenarbeit\" nach § 14\nohne die im Vorjahr abgezogene pauschale Kür-                       Abs. 11 BPflV eine hauptamtlich geführte Ab-\nzung in Höhe von 1 vom Hundert zu vereinbaren                       teilung eines Krankenhauses mit einer beleg-\nwäre.\"                                                              ärztlich geführten Abteilung eines anderen\nKrankenhauses zusammen, ist die Fallpau-\nd) Die Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12 werden gestri-                       schale für die Abteilung abzurechnen, die die\nchen.                                                               Hauptleistung der Fallpauschale erbracht hat.\n5. Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer\n20. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pau-\na) Auf Seite 1 des Fallpauschalen-Kataloges wird das                     schale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu\nWort „Fallpauschalen-Katalog\" durch die folgen-                     der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt\nden Wörter ersetzt:                                                 die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die\nGrenz-Verweildauer der A-Pauschale (Spalte 8)\n„Bundesweiter\nwird in diesem Fall zur Grenz-Verweildauer der\nFallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser\nB-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Bele-\n(nach § 15 Abs. 1 Nr. 1\ngungstag der Mindestverweildauer der B-Pau-\nin Verbindung mit § 14 Abs. 4\nschale ist das Kalenderdatum der Wundheilung\nder Bundespflegesatzverordnung)\nin der Rechnung anzugeben.\nAbrechnungs-Bestimmungen\n6. Die Fallpauschalen für die Transplantation von\n1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkata-                    Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember\nlog bestimmten Behandlungsfälle berechnet,                     1998 abrechenbar.\"\nwenn diese die Hauptleistung des Krankenhau-\nb) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 3\nses für den Patienten sind und der Patient am\nwird die Angabe „ICPM\" ersetzt durch die Angabe\nTag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollen-\n,,OPS-301\".\ndet hat. Eine Berechnung bei jüngeren Patien-\nten ist nur in den in Spalte 2 bezeichneten Aus-        c) Ab dem 1. Januar 1998 sind anstelle der Fallpau-\nnahmen möglich.                                            schalen Nr. 9.01 bis 9.13, 16.01 und 16.02, 17.01\nund 17.02, 17.06 und 17.07, 17.09 bis 17.11 die in\n2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten\nAnhang 1*) dieser Verordnung aufgeführten Fall-\nzu einer Fallpauschale und damit für deren\npauschalen abzurechnen.\nAbrechenbarkeit ist die im Entgeltkatalog aus-\ngewiesene Leistung in Verbindung mit der                d) Der Fallpauschalen-Katalog wird um die in An-\ngenannten Hauptdiagnose für den Kranken-                   hang 2*) dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-\nhausaufenthalt oder einer entsprechenden Dia-              schalen ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-\ngnose. Dabei gilt folgende Rangfolge der Defi-             rechnen sind.\nnitionen:\na) der Operationenschlüssel          nach   dem   *) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser\nOPS-301 (Spalte 4);                              Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-\ndesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nb) der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spal-       Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997                          2879\n21. Anlage 2 zu§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:               c) Ab dem 1. Januar'1998 sind anstelle der Sonder-\nentgelte Nr. 9.07 bis 9.10, 9.22 und 20.01 bis 21.02\na) Auf Seite 1 des Sonderentgelt-Kataloges wird das               die in Anhang 3*) dieser Verordnung aufgeführten\nWort „Sonderentgelt-Katalog\" durch die folgen-                 Sonderentgelte abzurechnen.\nden Wörter ersetzt:\nd) Der Sonderentgelt-Katalog wird um die in An-\n„Bundesweiter\nhang 4*) dieser Verordnung aufgeführten Sonder-\nSonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser\nentgelte ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-\n{nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1\nrechnen sind.\nin Verbindung mit § 14 Abs. 3\nder Bundespflegesatzverordnung)\n22. Anlage 3 zu§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nAbrechnungs-Bestimmungen\na) Die Abschnitte „L 1\" und „L3\" werden wie folgt ge-\n1. Sonderentgelte werden für die im Entgeltkata-               ändert:\nlog bestimmten Leistungskomplexe berechnet.\naa) Nach Spalte 1 wird folgende Spalte 2 einge-\n2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten                      fügt:\nzu einem Sonderentgelt und damit für die Abre-\nchenbarkeit des Entgelts ist der im Entgeltkata-                 ,,Ist-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres\".\nlog ausgewiesene Leistungskomplex. Dabei                   bb) Die bisherigen Spalten 2 bis 4 werden Spal-\ngilt folgende Rangfolge der Definitionen:                        ten 3 bis 5.\na) der Operationenschlüssel nach dem OPS-                  cc) Die laufenden Nummern 17 und 18 werden\n301 {Spalte 4);                                             durch folgende laufende Nummern ersetzt:\nb) der Diagnosenschlüssel nach der ICD {Spal-                    „ 17 davon: mit teilstat. Behandlung\nte 3), soweit ein solcher vorgegeben ist, um\nSonderentgelte voneinander abzugrenzen,                       18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11 a1\nfür die in Spalte 4 dieselbe operative Lei-                    19 Fälle mit Fallpauschalen 11 b1\nstung ausgewiesen ist;\n20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitung\".\nc) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maß-\ngeblich, soweit eine nähere Definition der         b) Abschnitt „L2\" wird von Abschnitt „L 1\" getrennt\nSonderentgelte mit den Schlüsseln nach den            und auf einem gesonderten Blatt ausgewiesen.\nSpalten 4 und 3 nicht dargestellt werden\nkann und somit nur aus der Textfassung             c) In Abschnitt „L4\" wird folgende Fußnote ange-\nhervorgeht.                                           fügt:\n3. Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu                   ,,***) Zählung von Fallzahl und Verweildauer ent-\neinem Sonderentgelt für Operationen {Kapitel 1)                    sprechend Fußnote 15 in Verbindung mit\ndarf ein weiteres Sonderentgelt nur berechnet                      Fußnote 11 , jedoch ohne vor- und nachsta-\nwerden bei                                                        tionäre Behandlung.\"\n- einer Operation an einem anderen Operati-             d) In Abschnitt „L5\" wird in der Überschrift zu Spal-\nonstermin,                                              te 1 die Angabe „ICPM-Schlüssel\" ersetzt durch\ndie Angabe „OPS-301-Schlüssel\".\n- einer Operation an demselben Operations-\ntermin, wenn der Eingriff in einem anderen           e) Abschnitt „K5\" wird wie folgt geändert:\nOperationsgebiet über einen gesonderten\nOperationszugang vorgenommen wird,                      aa) Die laufenden Nummern 3 und 15 werden wie\nfolgt gefaßt:\n- einer Rezidiv-Operation {Wiederkehren der\nursprünglichen Erkrankung; nicht bei Kom-                     ,,{aufgehoben)\".\nplikationen) während desselben Kranken-                 bb) Die bisherige Überschrift „Ausgleiche und\nhausaufenthalts,                                              Zuschläge:\" wird nach der laufenden Num-\n- Leistungen, bei denen dies aus der Lei-                        mer 13 eingefügt.\nstungsdefinition hervorgeht.                            cc) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n4. Ein Sonderentgelt für „Diagnostische Maßnah-                      ,,Ausgleich nach § 12 Abs. 4 411d 5\".\nmen\" {Kapitel II) oder für „Sonstige therapeuti.:\nsehe Maßnahmen\" {Kapitel III) darf zusätzlich              dd) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\nzu einer Fallpauschale nur berechnet werden,                    „Ausgleich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter\nwenn diese Leistung mit der Fallpauschale                       Halbsatz\".\nnicht vergütet wird.\nee) In der laufenden Nummer 20 wird die Anga-\n5. Die Sonderentgelte für die Transplantation von                    be ,,{Nr. 13 bis 19)\" ersetzt durch die Angabe\nLeber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember                    ,,{Nr. 14 bis 19)\".\n1998 abrechenbar.\"\nb) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 1   •) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-\nwird die Angabe „ICPM\" ersetzt durch die Angabe          desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\n„OPS-301 \".                                              Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","2880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nf) In Abschnitt „K6\" wird die laufende Nummer 3 wie                   ff)   Der Fußnote 32 wird folgender Satz angefügt:\nfolgt gefaßt:\n„Bei Ermittlung eines lntensivpflegesatzes\n,,(aufgehoben)\".                                                         wird der im Bereich lntensivmedizin tätige\nÄrztliche Dienst ausgewiesen.\"\ng) In Abschnitt „K7\" wird die laufende Nummer 14\nwie folgt gefaßt:                                                  gg) In Fußnote 35 Satz 2 wird der erste Halbsatz\n,,(aufgehoben)\".                                                         wie folgt gefaßt:\n,,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesät-\nh) Anhang 2 zu Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nzen für die lntensivmedizin sind in den Divisor\naa) In Fußnote 7 wird die Angabe „ 1998\" ersetzt                         zusätzlich die Tage anteilig einzubeziehen, für\ndurch die Angabe „2000\".                                            die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur Fall-\nbb) Fußnote 11 wird wie folgt gefaßt:                                    pauschale der lntensivpflegesatz anteilig\nberechnet wird;\".\n,, 11) Vollstationäre Fälle im Budgetbereich =\n(Aufnahmen + Entlassungen) : 2. Ohne                  hh) In den Fußnoten 39 und 40 wird jeweils folgen-\ninterne Verlegungen. Fälle mit nur vor-                     der Satz 1 eingefügt:\nstationärer Behandlung werden nicht\n,,Nur anzuwenden, soweit das Erlösabzugs-\neinbezogen. Folgende Leistungsverläufe\nverfahren oder die Kostenausgliederung nach\nbei der Behandlung des Patienten wer-\n§ 12 Abs. 2 und 3 angewendet wird:\".\nden nur als ein vollstationärer Fall\ngezählt:                                              ii)   In Fußnote 42 wird der bisherige Satz 8 zu\n- Unterbrechung der Behandlung durch                        Satz 7 und an den ersten Absatz angefügt; der\nBeurlaubung,                                            bisherige Satz 7 wird Satz 8.\n- Wiederaufnahme eines Patienten, bei\ni) Nach Anhang 2 wird folgender Anhang angefügt:\nder nur ein Wochenende zwischen ihr\nund der vorhergehenden Entlassung                                         „Anhang 3\nliegt,                                                                 zur Leistungs-\nund Kalkulationsaufstellung\n- Kombination von voll- und teilstatio-\nnärer Behandlung,                                              Gesonderter Ausweis für aus-\n- Kombination von vor-, voll- und nach-                         ländische Patienten nach § 3 Abs. 4\nstationärer Behandlung.                           Die Leistungen des Krankenhauses und seiner\nEine zusätzliche Zählung als teilstatio-             Abteilungen für ausländische Patienten nach § 3\nnärer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zuläs-        Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten „L 1\" und\nsig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19)          ,,L3\" auszuweisen, begrenzt auf folgende Inhalte:\nwerden nach Überschreitung der Grenz-                 -   lfd. Nr. 4    BT mit tagesgleichen Pflegesät-\nVerweildauer im Budgetbereich nicht                                     zen4),\nzusätzlich gezählt.\"\n-   lfd. Nr. 8    Belegungstage FP-Bereich9),\ncc) Nach Fußnote 11 werden folgende Fußnoten\neingefügt:                                                    -   lfd. Nr. 13   Vollstationäre Fälle mit tagesglei-\nchen Pflegesätzen 1),\n1\n,,11a) Teilstationäre Fälle im Budgetbereich:\nPatienten, die wegen derselben Erkran-              -   lfd. Nr. 18   Teilstationäre Fälle mit tagesglei-\nkung regelmäßig oder mehrfach behan-                                  chen Pflegesätzen 11 a),\ndelt werden, werden je Quartal als ein              -   lfd. Nr. 19   Fälle mit Fallpauschalen.\"\nFall gezählt, z.B. Dialyse.\n11 b) Fälle mit Fallpauschalen: Rechnet ein\nKrankenhaus zusätzlich zu einer Fall-                                   Artikel 2\npauschale für Akutbehandlung (sog.\nA-Pauschale z.B. für die Operation)                                  Änderung der\neine Fallpauschale für Weiterbehand-                 Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nlung (sog. B-Pauschale z.B. für die\nNachsorge) ab, wird insgesamt nur ein          Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-\nFall gezählt.\"                               sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1\nS. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\ndd) In Fußnote 17 wird die Angabe „ICPM\" ersetzt           vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt\ndurch das Wort „Operationenschlüssel\".                geändert:\nee) Der Fußnote 28 wird folgender Satz angefügt:\nIn Anlage 4 wird die Kontenuntergruppe 720 wie folgt\n,,Die Kostenausgliederung für die auf Fallpau-        geändert:\nschalenpatienten entfallenden Belegungstage\nist vor der Erstellung der LKA vorzunehmen\n1. Folgendes Konto wird eingefügt:\n(Nettoprinzip). Dabei sind die tatsächlichen\nMehrkosten der Ein- oder Zweibettzimmer                  „7200 Instandhaltung im Sinne des§ 17 Abs. 4b Satz 2\ngegenüber der Regelleistung abzuziehen.\"                         KHG, soweit nicht gefördert\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997               2881\n2. Die bisherigen Konten 7200 und 7201 werden die            2. Folgender Satz 3 wird angefügt:\nKonten 7201 und 7202.\n„Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundes-\npflegesatzverordnung pauschal finanziert.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Abgrenzungsverordnung\nDie Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985                                       Artikel4\n(BGBI. 1 S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 12 des                               Inkrafttreten\nGesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie\nfolgt geändert:                                                 (1) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 2) tritt\nam 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c\n§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          und d und Nr. 21 Buchstabe c und d tritt am Tage nach der\n1. Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             Verkündung in Kraft.\n„Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die               (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1998\nInstandhaltungskosten für Anlagegüter,\".                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen\nund über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten\n(Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)*)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnik-                      plans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späte-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            ren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend,\n16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066), der durch Artikel 5                  wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der\n§ 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416}                      Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                       Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben\nSicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbe-\n§1                                     trieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit\nkeine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbe-\nAnwendungsbereich                               trieblichen Notfallplans erforderlich sind.\nDiese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in                      (2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Be-\ndenen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3                    hörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen\noder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes                     Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit\ndurchgeführt werden. Die§§ 3 und 4 gelten nicht für gen-                  diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunter-\ntechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der                   lagen enthalten sind.\nSicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.\n(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichen-\nfalls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.\n§2\n(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende\nBegriffsbestimmungen                             Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die\n(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vor-                  zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaa-\nkommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Ent-                  ten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-\nweichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeu-                     staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ntendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich                      schaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die\nbringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentech-              Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht\nnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann.                         seine Durchführung mit ihnen ab.\n(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser                                             §4\nVerordnung enthält Informationen und legt Organisations-\nund Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls                                      Informationen über\ndie in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten                                    außerbetriebliche Notfallpläne\nRechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgelän-                     Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren\ndes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu                  Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nschützen.                                                                 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenen-\n§3                                     falls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den\nInhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren.\nErstellung von\nBei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\naußerbetrieblichen Notfallplänen\nderselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann\n(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gen-                  zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des\ntechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der                  außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige\nGrundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im                   Behörde hat die Informationen über den außerbetriebli-\nZusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit                         chen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlich-\nbetroffenen Behörden, insbesondere mit den für die all-                   keit zugänglich zu machen.\ngemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz\nzuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfall-                                               §5\nplan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen                                       Meldepflichten\nGefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nbezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder                        (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige\nInstitutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage                       Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgen-\nbetrieben wird, führen kann. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 und                des anzugeben:\nAbs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1 des Gentechnik-                 1. die Umstände des Unfalls,\ngesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstel-                   2. die Identität und Mengen der entwichenen gentech-\nlung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten.                         nisch veränderten Organismen,\nWenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfall-\n3. alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des\n1\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richt-      Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter        bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,\nMikroorganismen in geschlossenen Systemen vom 23. April 1990 (ABI.\nEG Nr. L 117 S. 1).                                                   4. die getroffenen Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997              2883\n(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach            Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nAbsatz 1 unverzüglich dem Robert Koch-Institut und den        über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten\nanderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit          Behörden unverzüglich zu unterrichten.\nebenfalls betroffen sein kann.\n(2) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften umgehend über jeden\n§6                              Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des\nErforderliche Maßnahmen                      Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gen-\ntechnisch veränderten Organismen, die getroffenen Not-\nDie zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit           fallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben.\ndem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zustän-         Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen\ndigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall  zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung\nalle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.               ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.\n§7                                                           §9\nAnalyse des Unfalls                                           Übergangsregelung\n(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des               Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1\nUnfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur      Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nVermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur           Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gen-\nBegrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.                      technischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 inner-\nhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den\neinen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern\nin § 5 Abs. 2 genannten Behörden.\nnicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische\nArbeit beendet ist.\n§8\n§10\nUnterrichtungspflichten\nInkrafttreten\n(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswir-\nkungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}