{"id":"bgbl1-1997-81-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":81,"date":"1997-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/81#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-81-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_81.pdf#page=2","order":6,"title":"Berichtigung der Nachweisverordnung","law_date":"1997-11-20T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nGesetz\nzur Abschaffung der\ngesetzlichen Amtspflegschaft und\nNeuordnung des Rechts der Beistandschaft\n(Beistandschaftsgesetz)\nVom 4. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind,\nsofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft\nstünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähig-\nArtikel 1                             keit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stel-\nÄnderung des                              len; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres\nBürgerlichen Gesetzbuchs                           gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige\nwerdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-               den Antrag stellen.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des                                    § 1714\nGesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie\nDie Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem\nfolgt geändert:\nJugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor\nder Geburt des Kindes gestellt wird.\n1. Dem § 1600c wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Zustimmung ist schon vor der Geburt des                                       § 1715\nKindes zulässig.\"                                                  (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller\ndies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gel-\n2. In § 1629 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen               ten entsprechend.\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:               (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der\n,,dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.\"        Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraus-\nsetzungen mehr erfüllt.\n3. Die §§ 1685, 1686, 1689 bis 1692, 1706 bis 1710 wer-\nden aufgehoben.                                                                           § 1716\nDurch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge\n4. Nach § 1711 wird folgender Titel eingefügt:                      nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten die Vorschriften\nüber die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die\n„Siebenter Titel\nAufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rech-\nBeistandschaft                         nungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791 c Abs. 3\nsind nicht anzuwenden.\n§ 1712\n(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das                              § 1717\nJugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufga-                  Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind sei-\nben:                                                            nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet,\n1. die Feststellung der Vaterschaft,                            wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nAusland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor\n2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen                  der Geburt des Kindes entsprechend.\"\neinschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des\nUnterhalts zu gewährende Abfindung sowie die\n5. Im zweiten Abschnitt des Vierten Buches werden die\nVerfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei\nbisherigen Überschriften „Siebenter Titel\" und „Achter\neinem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Bei-\nTitel\" zu den Überschriften „Achter Titel\" und „Neunter\nstand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichti-\nTitel\".\ngen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.\n(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1        6. § 1912 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nbezeichneten Aufgaben beschränkt werden.\n§ 1713                                                    Artikel 2\n(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den\nÄnderung des Gesetzes\nAufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die\nüber die Angelegenheiten\nalleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn\ndas Kind bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch                      der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nvon einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt               Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nwerden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt         Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nwerden.                                                      derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-"]}