{"id":"bgbl1-1997-81-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":81,"date":"1997-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/81#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-81-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_81.pdf#page=14","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen","law_date":"1997-12-08T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["2858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen\nVom 8. Dezember 1997\nAuf Grund                                                   3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n- des§ 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                        ,,§ 7\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                    Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen\n(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach\nAnhörung der beteiligten Kreise,                                   Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-\nlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt,\n- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 des Bundes-            hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der\nImmissionsschutzgesetzes sowie des § 2a Abs. 3 des             Ware darüber zu unterrichten, daß die Kraftstoffe\nBenzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-\n1. den Mindestanforderungen\nzes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt\nworden ist, verordnet die Bundesregierung,                          a) nach § 2 oder\nb) nach § 3 oder 4\n- des§ 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                 entsprechen oder\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-            2. nach§ 4a gleichwertig sind.\"\ntorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n4. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 2, 3 oder 4\" durch die\nAngabe ,,§§ 2 bis 4 oder 4a\" ersetzt.\nArtikel 1\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-\nzeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. De-             a) In Nummer 1 wird nach der Zahl „4\" ein Komma und\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2036) wird wie folgt geändert:                die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 4a,\"\neingefügt.\n1. Nach § 4 wird folgender neuer§ 4a eingefügt:                   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 oder 4\" durch\ndie Angabe „Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4\" ersetzt.\n,,§4a\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nGleichwertigkeitsklausel                          „4. entgegen§ 7 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den\nDen Kraftstoffen nach den§§ 2, 3 und 4 sind solche                 Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig\nKraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder               oder nicht rechtzeitig unterrichtet.\"\ntechnischen Spezifikation entsprechen, die in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                                   Artikel 2\neiner anderen Vertragspartei des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit       Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndiese Normen oder technischen Spezifikationen mit         Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über\nden europäischen Normen (DIN EN 228, DIN EN 589,          die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nDIN EN 590, Ausgabe Mai 1993) übereinstimmen und          von Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\ndie ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für      nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ndie gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.\"   kanntmachen.\n2. In§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 und 3 Satz 1 und Nr. 4                              Artikel 3\nwerden jeweils nach dem Wort „entsprechen\" die              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nWörter „oder gleichwertig nach § 4a sind\" eingefügt.      kündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}