{"id":"bgbl1-1997-81-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":81,"date":"1997-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/81#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_81.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV)","law_date":"1997-12-04T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2852           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens\nvom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung\neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags\n(Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV)\nVom 4. Dezember 1997\nAuf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes       grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Bundesgrenz-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993           schutzgesetz betraut ist.\n(BGBI. 1 S. 1361) verordnet das Bundesministerium des\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig\nInnern:                                                       für die Ausführung des Übereinkommens in bezug auf\n§1                              1. die Entscheidung über das Ersuchen eines angrenzen-\nden Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Überein-         des Asylbegehrens zu übernehmen,\nkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des             2. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag\nzuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-           eines angrenzenden Mitgliedstaats und\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten\n3. die Übermittlung personenbezogener Informationen,\nAsylantrags (BGBI. 1994 II S. 791) in bezug auf\nwenn das Ersuchen oder der Rückübernahmeantrag von\n1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen\neiner mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde\nMitgliedstaat, einen Ausländer zur Behandlung des\ndes angrenzenden Mitgliedstaats gestellt wird und diese\nAsylbegehrens zu übernehmen,\nden Ausländer im grenznahen Raum im Zusammenhang\n2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen           mit einer unerlaubten Einreise angetroffen hat.\nMitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des\n(3) Zuständig sind die unteren mit der polizeilichen Kon-\nAsylbegehrens zu übernehmen,\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten\n3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an             Behörden, in den Fällen des Absatzes 2 die für den dem\neinen anderen Mitgliedstaat,                             Aufgriffsort im Ausland gegenüberliegenden Grenzab-\n4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag            schnitt zuständige Behörde.\neines anderen Mitgliedstaats und\n§3\n5. die Übermittlung personenbezogener Informationen.\nDie Zuständigkeit geht auf das Bundesamt über, wenn\n§2                              1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 die zuständige Behörde\n(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-        dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-              den angrenzenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von\nständig für die Ausführung des Übereinkommens in bezug            48 Stunden nach dem Antreffen des Ausländers erfol-\nauf                                                               gen kann, spätestens jedoch, wenn die Überstellung\nnicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist,\n1. die Übermittlung eines Ersuchens, einen Ausländer zur\nBehandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,              2. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 die zuständige Behörde\ndem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb\n2. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags und                von 48 Stunden nach Eingang über das Übernahme-\n3. die Übermittlung personenbezogener Informationen,              ersuchen oder den Rückübernahmeantrag entschei-\nden kann, spätestens jedoch, wenn die zuständige Be-\nwenn sie einen Ausländer im grenznahen Raum in unmit-             hörde nicht innerhalb von 48 Stunden entschieden hat.\ntelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten\nEinreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat antreffen\n§4\nund in diesem eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-\ntraute Behörde für die Entscheidung über das Ersuchen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder den Rückübernahmeantrag zuständig ist. Satz 1 gilt      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asylzuständigkeitsbestim-\nnicht für die Zollverwaltung, soweit sie mit der Wahr-       mungsverordnung vom 26. November 1993 (BGBI. 1\nnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des         S. 1914) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997              2853\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n(3. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 4. Dezember 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. 1 S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:\nArtikel 1\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3971 ), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2178), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom\n21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1997, BGBI. II\nS. 2123), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995\n(BGBI. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt\nauf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.\"\n2. § 2 Abs. 4 und die Tabelle werden wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden\nÜbersicht. Das Wort „Hafenbehörde\" bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde\noder nach Landesrecht zuständige Stelle. Untersuchungskommission ist die für den Vollzug der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung zuständige Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (Zentralstelle\nSUK/SEA) bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Schiffs-\nuntersuchungskommissionen.\nRandnummer          Aufgabe                                                 Zuständige Behörde\n10 014              Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und    Untersuchungskommission\nzugelassen ist\n10 251              Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen     Zentralstelle SUK/SEA\nEinrichtung\n10280               Zulassung der Personen für Nachprüfung und              Zentralstelle SUK/SEA\nUntersuchung der\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n- besondere Ausrüstung\n10 282 (3)          Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                  Untersuchungskommission\n10 282 (7)          Einziehung des Zulassungszeugnisses                     Untersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n10 282 (8)          Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs-            Untersuchungskommission\nzeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n10283               Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses      Untersuchungskommission\nfür begrenzte Dauer einschließlich Festlegung\nzusätzlicher Bedingungen\n10308               Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten         in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                       außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10308              Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-            in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen                außerhalb von Häfen: Zentral-\nstelle SUK/SEA\n10 315 (2)          Bescheinigung für Sachkundige                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n10 315 (3)          Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-            Zentralstelle SUK/SEA\nund (5)             prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen","2854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nRandnummer         Aufgabe                                                Zuständige Behörde\n10407             Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10 409            Genehmigung zum Umladen                                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10416             Genehmigung zum Füllen und Entleeren von               in Häfen: Hafenbehörde\nBehältern (Containern), Tankfahrzeugen, Großpack-      außerhalb von Häfen: Wasser- und\nmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff        Schiffahrtsamt\n11 407            Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 408            Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 414 (7)        Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und                in Häfen: Hafenbehörde\nLöscharbeiten                                          außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 501 (2)        Zulassung der Beförderung in Verbänden oder            Wasser- und Schiffahrtsamt\ngekuppelten Fahrzeugen\n11 505            Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n41 505            Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n52407             Zulassung von Umschlagstellen                          in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52408             Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                 in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52505             Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n71 002 in         Entgegennahme einer Benachrichtigung                    Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung\nmit6002 und\nmit Rn. 2716\nADA\n71112             Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung nach           Bundesamt für Strahlenschutz\nSondervereinbarung\n71 381            Entgegennahme einer Benachrichtigung                    Bundesamt für Strahlenschutz\n71415in           Festlegung von Vorschriften zum Schutz der              in Häfen: Hafenbehörde\nVerbindung        menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder           außerhalb von Häfen: Wasser- und\nmit6002 und       undichten Versandstücken                                Schiffahrtsdirektion, Wasser- und\nmit Rn. 2716                                                              Schiffahrtsamt oder Wasserschutz-\nADA                                                                       polizei\n71 418            Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nSendung sowie Erteilung von Weisungen                   Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei oder sonstige\nnach Landesrecht zuständige Behörde\n71 429            Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit          Bundesamt für Strahlenschutz\nRn. 3752 bis 3754 ADA\n210 014           Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft        Untersuchungskommission\nund zugelassen ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997          2855\nRandnummer       Aufgabe                                                Zuständige Behörde\n210 206          Zulassung von Gasspüranlagen                           Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung\n210 251          Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen    Zentralstelle SUK/SEA\nEinrichtung\n210 280          Zulassung von Personen zur Prüfung der                 Zentralstelle SUK/SEA\n- Lade- und Löschschläuche\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n- besonderen Ausrüstung\n210 282 (3)      Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                 Untersuchungskommission\n210 282 (7)      Einziehung des Zulassungszeugnisses                    Untersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n210 282 (8)      Einziehung oder Berichtigung des normalen              Untersuchungskommission\nZulassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n210 283          Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses     Untersuchungskommission\nfür begrenzte Dauer einschließlich Festlegung\nzusätzlicher Bedingungen\n210 307          Zulassung von Entgasungsplätzen                        in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 308          Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten        in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                      außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 308          Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-          in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen               außerhalb von Häfen: Zentral-\nstelle SUK/SEA\n210 315 (2)      Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 315 (3)      Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-           Zentralstelle SUK/SEA\nund (5)          prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen\nfür Sachkundige auf Tankschiffen\n210 317 (2)      Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 317 (3)      Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-           Zentralstelle SUK/SEA\nund (5)          prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen\nfür Sachkundige auf Typ G-Schiffen\n210 318 (2)      Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 318 (3)      Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-           Zentralstelle SUK/SEA\nund (5)          prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen\nfür Sachkundige auf Typ C-Schiffen\n210 407          Genehmigung besonderer Umschlagstellen                 in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 409          Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten                in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210 415 (2)      Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen        in Häfen: Hafenbehörde\nzur Reinigung von Tankschiffen                         außerhalb von Häfen: Zentral-\nstelle SUK/SEA\nZulassung von Stellen zur Reinigung von Tank-          in Häfen: Hafenbehörde\nschiffen                                               außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffah rtso irektion\n210 424          Festlegung von Ausnahmen für das Löschen               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSch iffah rtsamt\n210 504 (2)      Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen-   in Häfen: Hafenbehörde\nbecken einen Sachkundigen an Bord zu haben             außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt","2856        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nRandnummer       Aufgabe                                               Zuständige Behörde\n210 504 (4)       Festlegung von anderen Abständen beim Stilliegen      in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n311 223 (1)       Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter              Bundesministerium für Verkehr\n311 250 (2)       Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen      Untersuchungskommission\nAnlagen\n321 212 (6)       Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen           Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n321 221 (9)       Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen              Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n321 223 (5)       Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter              Bundesministerium für Verkehr\n321 250 (2)       Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische       Untersuchungskommission\nEinrichtung\n331 212 (6)       Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen           Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n331 221 (9)       Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen              Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n331 223 (5)       Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter              Bundesministerium für Verkehr\n331 250 (2)       Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische       Untersuchungskommission\nEinrichtung\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}