{"id":"bgbl1-1997-80-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":80,"date":"1997-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/80#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_80.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-12-03T00:00:00Z","page":2786,"pdf_page":6,"num_pages":59,"content":["2786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n..                   ,             Erste Verordnung\nzur Anderung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften*)\nVom 3. Dezember 1997\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                       - des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1\nGrund                                                                         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\n- der§§ 10, 15 Abs. 1 und des § 20 Nr. 1 bis 4 des Geflü-                     schaft und für Arbeit und Sozialordnung,\ngelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 991 ), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 114 des                 - des § 26a Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436),                        ständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nsterium für Wirtschaft,\n- des§ 5 Nr. 1, 2, 4 und 6, des § 13 Abs. 4 Nr. 3, des§ 19\n- des § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 1 und 2 in Verbin-\nAbs. 1 Nr. 5, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 Buch-\ndung mit § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der\nstabe c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),                         (BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit§ 48 Abs. 1 und 2 des\nvon denen§ 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom                        Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\n19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59) und § 22d Nr. 1 durch                      S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nArtikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für\nS. 512, 2436) geändert worden sind,                                        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-\n- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbin-                       schaft,\ndung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel-                    - des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und\nund Bedarfsgegenständegesetzes •in der Fassung der                         § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1                              2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit\nS. 2296) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                         den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-                    Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nschaft,                                                                    torsicherheit:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Ent-             der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-\nscheidungen:                                                                    dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10),\n1. Richtlinie 91 /495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur             10. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen             die auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder indu-\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und                striell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen,\nFleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ),                           anzuwendenden Kriterien (ABI. EG Nr. L 174 S. 33),\n2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-       11. Entscheidung 94/837/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit           mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/               Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum\nEWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1),                                                stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77 /99/EWG des\nRates (ABI. EG Nr. L 352 S. 15),\n3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim            12. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1996 über die\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG           Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-\nNr. L 268 S. 35),                                                           betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Er-\n4. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur                   zeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln eintüh'ren\nÄnderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-             dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 17),\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem          13. Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vor-\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1),                                    schriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für\n5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die              Finnland und Schweden bestimmtem frischem Geflügelfleisch auf\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den             Salmonellen (ABI. EG Nr. L 243 S. 29),\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich   14. Entscheidung 96/658/EG der Kommission vom 13. November 1996\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A                über besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärk-\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-          ten (ABI. EG Nr. L 302 S. 22),\nerreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62      15. Entscheidung 96/712/EG der Kommission vom 28. November 1996\nS. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Geflügelfleisch von Zuchtwild           zur Festlegung der Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigung\nsowie Geflügelfleischerzeugnissen,                                          und des Genußtauglichkeitskennzeichens für die Einfuhr von\n6. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-               frischem Geflügelfleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 326 S. 67),\nlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-\ngen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI.         16. Entscheidung 97 /534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über\nEG Nr. L 368 S. 10),                                                        das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglich-\nkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien\n7. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände-               (ABI. EG Nr. L 215 S. 95),\nrung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher\nFragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch-        17. Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen\nerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ur-                Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betref-\nsprungs (ABI. EG Nr. L 332 S. 10),                                          fend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union\n8. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot            (ABI. EG Nr. L 1 S. 1) hinsichtlich der Änderung von Anhang VI Teil IV\nder Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta-            der Richtlinie 71/118/EWG.\ntischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung        Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\nund zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und          28. März 1989 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\n88/299/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 3),                                   Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt\n9. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-     geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in          und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung         tet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997               2787\nArtikel 1                              6. Geflügelhackfleisch:\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung                         fri~ches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf\n(GFIHV)                                   gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise\nfein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt\nnicht als Geflügelhackfleisch;\n§1\n7. Geflügelseparatorenfleisch:\nBegriffsbestimmungen                              ein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschi-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                   nelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von\nKnochen gewonnen wird;\n1 . Tierkörper:\n8. Erzeugerbetrieb      mit   geringer   Produktion   von\na) der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem        -      Schlachtgeflügel:\nEntbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz,                Betrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtgeflü-\nLeber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tier-              gel von 20 000 Hühnern, 15 000 Perlhühnern oder\nkörper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise-          Enten oder 10 000 Puten oder Gänsen; bei der Hal-\nund die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des                tung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insge-\nFußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt               samt aber nicht mehr als 20 000 Tiere betragen, wobei\nsein können, oder                                           die im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen\nb) der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht               für keine Tierart überschritten werden dürfen;\noder nur teilweise ausgenommenem Federwild;             9. landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion\nals Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach             von Geflügelfleisch:\nBuchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei\nselbstschlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit\nder Kropf entfernt sein muß und das Entbluten ent-\neiner Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich\nfallen kann;\nweniger als 1 0 000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne\n2. Nebenprodukte der Schlachtung:                                   des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes, 250 Stück Straußenvögeln oder 10 000\nHerz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn,\nStück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des\nmit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygiene-\nBuchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum\ngesetzes aus eigener Haltung; bei der Haltung meh-\nTierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Neben-\nrerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht\nprodukte der Schlachtung, wenn sie nach der Unter-\nmehr als 1O000 Stück Schlachtgeflügel betragen;\nsuchung vom Tierkörper abgetrennt sind;\n10. Betrieb mit geringer Kapazität:\n3. Eingeweide:\na) Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht\ndie in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der                  mehr als 150 000 Stück Geflügel geschlachtet\nSchlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und                  werden,\nMuskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf,\nb) Geflügelfleischzerlegungsqetrieb, aus dem wö-\nLungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane\nchentlich nicht mehr als 3 t zerlegtes frisches\neinschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls Gal-\nGeflügelfleisch oder die dieser Menge entspre-\nlenblase;\nchende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen\n4. Geflügelfleischerzeugnis:                                            abgegeben werden und der nicht an einen zuge-\nlassenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen\na) ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von                 ist,\nGeflügelfleisch so zubereitet worden ist, daß im\nKern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch            c) Verarbeitungsbetrieb, in dem wöchentlich nicht\nmehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei             mehr als 7 ,5 t Erzeugnisse aus Geflügelfleisch\ndem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch                    oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. t Nr. 4 des\nlediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen                Fleischhygienegesetzes, bezogen auf die Endpro-\nZerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht                 dukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb,\nals Geflügelfleischerzeugnis;                                    hergestellt werden;\n11 . Umpackbetrieb:\nb) andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeug-\nnisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fett-              ein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusam-\ngewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene                  menstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen\nFette;                                                      der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zertei-\nlen, umhüllt oder verpackt.\n5. Geflügelfleischzubereitung:\nein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflü-                                      §2\ngelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze,\nNachweise im Erzeugerbetrieb\nGewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte),\nZusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden               (1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach\nsind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung          Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang\nunterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4             nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständi-\noder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im         gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die\nSinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygienegeset-       Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespei-\nzes ist;                                                   chert sind, auszudrucken.","2788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben                              (6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe\nabgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das\n1. Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von\nFederwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen,\nSchlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach An-\nStörungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach\nlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,\nAnlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.\n2. landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion\nvon Geflügelfleisch die Nachweise                                                          §4\na) nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und                        Schlachtgeflügeluntersuchung\nb) über Art und Menge des abgegebenen oder gelie-            (1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist\nferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der\n1. im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4\nSchlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie\ndurchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstan-\nüber den Wochenmarkt, auf dem das Geflügel-\ndungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt,\nfleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Ein-          ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4\nzelhandelsgeschäft                                         Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizu-\nzu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                      fügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stun-\nden gültig;\n§3                            2. im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III\nNr. 1.1 und Nr. 2 und 4 durchzuführen.\nAnmeldung zur Schlacht-\ngeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung                 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügel-\nuntersuchung\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das     1 . bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit gerin-\nzur Schlachtung abgegeben werden soll und der                      ger Produktion von Schlachtgeflügel nach Anlage 1\nSchlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unter-            Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,\nliegt, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt\nbei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügel-      2. bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach An-\nschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflü-              lage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4\ngeluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl          nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.\nder zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und\nAnschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem                                       §5\ndie Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen,\nanzugeben.                                                                    Schlachtverbot und Sicherungs-\nmaßnahmen bei Sonderschlachtungen\n(2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldever-\npflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In         (1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geflü-\ndiesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlacht-      gelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei der\ngeflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.            Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbe-\ntrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II\n(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe         Nr. 5 ergibt. In diesem Fall ist das Schlachtgeflügel\nmit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für       unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, daß\nden Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur            eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen\nSchlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall          Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt\nhat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlacht-         kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung\ngeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine           des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluß\nvon ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen,         der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen\ndaß seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht         getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die\nüberschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei     Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt\nderen Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach An-           und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich\nlage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt werden   beschlagnahmt und beseitigt werden.\nsoll.\n(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich\n(4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das         bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügel-\nInland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl    schlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1\nund der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetriebes      Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch,\nsowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung bei          sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,\nder für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde        die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.\nanzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesund-\n(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor     heitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheini-\nder weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für         gung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlach-\nden Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen          tung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine vor-\nBehörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden.           geschriebene Gesundl'leitsbescheinigung nicht vorgelegt\nDie Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das         wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung aus-\nFederwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur      nahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfü-\nJagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In          gungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach\ndiesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder     Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Bean-\nPersonen.                                                     standung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der","Bunde$gesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                  2789\namtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach                                       ' §7\nAbsatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung                           Beurteilung, Kennzeichnung\nund ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen\nnach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für          (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6\nden Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes           sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-\nvorgelegt wird, daß zwar ein Beanstandungsgrund nach          tung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit\nAnlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche      Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung\nBedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht ent-          oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI\ngegenstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus            Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeig-\nErzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amt-        net zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur\nliche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 aus-      Beseitigung zu beschlagnahmen.\nnahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, daß die feh-          (2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes\nlende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig        Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeich-\nnachgereicht wird.                                             nen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,\n(4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungs-       wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie\nberechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das       kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben,\nwenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3. 7\nSchlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechts-\nund 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.\nvorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall\nverpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Aus-         (3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleisch-\nkunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.    untersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1\nKommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des         Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die\namtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer     Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Be-\nangemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es          hörde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mit-\nnach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberech-        zuteilen.\ntigten zu töten und zu beseitigen.                               (4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungs-\n(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb   betrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügel-\nzuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1          fleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder\noder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzu-           unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen\nteilen.                                                       Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.\n(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur                                       §8\nSchlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaß-\nBesondere\nnahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der\nAnforderungen an das Inverkehrbringen\nSchlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügel-\nfleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter              (1} Geflügelfleisch darf aus nach § 11 Abs. 1 zugelasse-\nAnordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den               nen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nanderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür         1. es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des\nbestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen               Betriebes versehenen Handelsdokument oder\nder Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.\n2. im Fall des Satzes 2 oder 3 von einer Genußtauglich-\nkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4\n§6                                   Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder\nGeflügelfleischuntersuchung                   3. im Fall des Satzes 4 von einem Handelsdokument\noder einer Genußtauglichkeitsbescheinigung mit den\n(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist\nAngaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buch-\nnach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzu-\nstabe e\nführen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern\n(entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersu-         begleitet ist. Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die         Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von\nUntersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungs-          Schlachtgeflügel nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel-\nberechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf     fleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitun-\nseine Kosten einverstanden ist.                               gen auszustellen. Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung\nnach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn\n(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügel-   eine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat\nfleis<;:huntersuchung einen Verstoß gegen die hygieni-        oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nschen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln             den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll\nfest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um     oder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungs-\ndie Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im Rah-     betrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen\nmen dieser Maßnahmen kann er auch die Produktions-            Beschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder\ngeschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis zur       die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß bei frischem\nBeseitigung der Mängel aussetzen.                             Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von\n(3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind\nWachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie\naußerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1\nwie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach\nKapitel V durchzuführen.\nAnlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein,\n(4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1       sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden\nKapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen.      soll.","2790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeug-   3. Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der\nnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen              Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9,\n1. der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit                 Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3\nFleisch im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-          Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,\nnegesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt,               4. Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der\n2. die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1              entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, ausge-\nerfolgt ist und                                                 nommen Kapitel 1, 111, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und\nKapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7\n3. im Genußtauglichkeitskennzeichen die Veterinärkon-\nbehandelt oder zubereitet\ntrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die\nvorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich         werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte V -\n(,,8-\") ergänzt wird.                                       arbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer\n(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrie-     Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale\nben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne            von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen.\nSchlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in           Geflügelhackfleisch muß zubereitet werden. Geflügel-\nVerbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4         fleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur\nAbs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2,    als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Ver-\n2 oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6          arbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als tauglich\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne           nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem\nKennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher             Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.\nim Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-               (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügel-\nständegesetzes nur abgegeben werden, wenn                       fleischerzeugnisse in zugelassenen Verarbeitungsbetrie-\n1. es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist,           ben mit geringer Kapazität nur unter Einhaltung der ent-\n2. keine Merkmale festgestellt werden, nach· denen das          sprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt\nGeflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für Men-     oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch\nschen zu beanstanden wäre, und                              hergestellt werden, das aus zugelassenen Betrieben\nstammt.\n3. die Abgabe\n(3) In zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im\na) unmittelbar im Betrieb oder                              Sinne des§ 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder\nb) über höchstens 50 km vom Betrieb entfernte               zubereitet werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr\nWochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte in             erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung\nderselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder in      im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verord-\neiner benachbarten Ortschaft                            nung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach\nerfolgt.                                                    Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach An-\nlage 2 Kapitel 11, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach\n(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach       Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden;\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes        Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden\noder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern,\nGeflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlacht-\ndie wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland\ngeflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare\noder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforde-\nNebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur\nrungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügel-\nHerstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügel-\nfleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der An-            fleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das\nlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.                     Herstellen dieser Lebensmittel.\n§9                                                               § 10\nGewinnen,                                                        Gewinnen,\nBehandeln oder Zubereiten von                                  Behandeln oder Zubereiten von\nGeflügelfleisch in zugelassenen Betrieben                       Geflügelfleisch in registrierten Betrieben\n(1) In zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so       (1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so\ngewonnen, behandelt oder zubereitet werden, daß es bei          gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, daß es bei\nBeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner        Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner\nnachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der          nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der\nLebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu            Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu\ndarf                                                           darf Geflügelfleisch in\n1. frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter      1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Ein-\nEinhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausge-               haltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der\nnommen Kapitel 1, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI       Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,\nund VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewon-   2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die An-\nnen oder behandelt,                                            forderungen der Anlage 2 Kapitel 1, II, III Nr. 1, Kapitel V\n2. frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhal-         Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4\ntung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII      sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der\nund IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen          Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15,\noder behandelt,                                                 Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                  2791\ntel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und    c) die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch-\n5 bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet                        und Fleischerzeugnissen 7,5 t, bezogen auf die\nEndprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem\nwerden.\nBetrieb, nicht überschreitet,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch\n4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen,\nin landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des\ngewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderun-\nAnhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates\ngen d.er Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die\nvom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschrif-\nWasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit\nten für die Herstellung und das Inverkehrbringen von\ndem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertempe-\nHackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\nratur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der\n(ABI. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden Fas-\nArbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist\nsung eingehalten werden,\nunmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur\nvon höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder          5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen\nLieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Tempera-            mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist, daß\ntur zu halten.\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-\n(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügel-                  den,\nfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten\nb) zusätzlich ein ausreichend großer\nBetrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Ver-\nordnung unberührt.                                                     1. gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügel-\nfleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,\n§ 11                                     2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der\nZulassung von Betrieben                                 Geflügelfleischzubereitungen und\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen\n(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\nGeflügelfleischzubereitungen\nunter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen\nvorhanden ist,\n1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbe-\ntriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder           6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn ge-\nGefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, daß die Anfor-          währleistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1\nderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG               der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992\ndes Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund-            zur Regelung der gesundheitlichen und tietseuchen-\nheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-             rechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der\nkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.          Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268\nL 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG        S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG, in\ndes Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10),        der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,\nin der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,        7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß die          a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich\njeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A,                 neu zusammenstellen, wenn gewährleistet ist, daß\nB und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom                     die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1\n21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher                    der Richtlinie 77/99/EWG,\nFragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen\nvon Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeug-            b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Auf-\nnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG 1977 Nr. L 26                 schneiden.oder Zerteilen umhüllen oder verpacken,\nS. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG                 wenn gewährleistet ist, daß die entsprechenden\ndes Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 332                 Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1\nS. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten               Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c\nwerden,                                                            und j der Richtlinie 77/99/EWG\n3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn              eingehalten werden,\ngewährleistet ist, daß                                      8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährlei-\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-             stet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete Verkaufs-\nden,                                                       kühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vor-\nhanden sind und die Anforderungen des Anhangs 1\nb) zusätzlich ein ausreichend großer                           Kapitel I und 111, wobei die Anforderungen des An-\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-            hangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buch-\narbeitenden Geflügelfleisches,                        stabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-\nsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der\nerfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der\nGeflügelfleischerzeugnisse,\nRichtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III\ncc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,          Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrier-\nnicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügel-          räume vorhanden sind, eingehalten werden,\nfleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeug-\n9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewähr-\nnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behan-\nleistet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete Verkaufs-\ndelt werden,\nkühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vor-\nvorhanden ist und                                          handen sind und die Anforderungen des Anhangs A","2792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nKapitel 1, wobei die Anforderungen der Nummern 1,           auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung\n3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zu-          einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügel-\ngelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden kön-         fleisch nur im Inland in den Verkehr bringen und nicht die\nnen, und die entsprechenden Anforderungen des An-           Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.\nhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,\n(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch\nsoweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderun-          Betriebe, die nach § 11 a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-\ngen an die Zulassung geregelt werden.                           Verordnung registriert sind.\n(2) Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten\nauch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8                                   §13\nBuchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch-\nhygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl-                     Überwachung und Probenahme\nund Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel-\n(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amt-\nschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach\nlichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt\nAbsatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie\nbereits nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verord-        1 . in zugelassenen\nnung zugelassen sind.\na) Geflügelschlachtbetrieben mindestens während\n(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die                der gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und\nRücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-                      Geflügelfleischuntersuchung,\ndesministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses\ngibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll-         b) Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der\nnummer und die Aufhebung der Zulassung im Bundes-                       Zerlegung mindestens einmal täglich,\nanzeiger bekannt.\nc) Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei-\n(4) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,                   tungen während der Produktion mindestens einmal\nwenn                                                                    täglich,\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine             •   d) Kühl- und Gefrierhäusern        mindestens    einmal\nRücknahme vorliegen oder                                            wöchentlich,\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt     e) Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für\noder Fristen nicht eingehalten werden                               Geflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der\nund Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,                 von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung\ndaß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beho-                 der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb\nben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und                    durchgeführten Eigenkontrollen abhängt,\nWiderruf bleiben unberührt.                                         f) Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während\nder gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von\n§12                                         Federwild;\nRegistrierung von Betrieben                     2. in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der\nZahl und dem Zeitpunkt der. Schlachtungen, dem\n(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetrie-\nUmfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie\nbe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus\ndem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-\n1. nach§ 11 zugelassenen Betrieben,                                 geführter Eigenkontrollen abhängt;\n2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder          3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produk-\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den                  tion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich;\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von                   wird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur\nIsland und Liechtenstein oder                                   vorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor\n3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern                 Beginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußen-\nhaltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt\naufteilen, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland            regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.\nin den Verkehr bringen, werden von der zuständigen\nBehörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernum-            (2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung\nmer registriert.                                                auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produk-\ntionsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbrin-\n(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches            gen des Geflügelfleisches entnehmen.\nGeflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht\nverderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in             (3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-\nden Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2             untersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Ver-\nKapitel I und II zu beachten.                                   langen amtlich verschlossene Proben gleicher Art aus-\nzuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken,\n(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden                        nach dessen Ablauf der Verschluß der Probe als aufge-\n1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und            hoben gilt.\nVerarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirt-\n(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und\nschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflü-\nnicht benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluß\ngelfleisch,\naufgehoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu be-\n2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen        handeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                2793\n§14                              1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den\nAbsätzen 1 und 2,\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise\n2. die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der\n(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-\nLieferanten,\nben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene\nKontrollen                                                    3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art\nund Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfän-\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen                     gers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-\na) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,            gen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwen-\ndung im eigenen Haushalt handelt,\nb) erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,\n4. die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeug-\nc) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-\nnissen oder Geflügelfleischzubereitungen,\nmission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund\nder Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unter-   5. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur\nabsatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2        in Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschriebe-\nvierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG             nen Innentemperatur des Geflügelfleisches und\nsowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt- 6. die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der\nlinie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesmini-               Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-\nsterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-              sorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche\nkanntgemacht worden sind,                                 Gefahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben\nzu überwachen,                                                hatte.\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-            (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-\nmaßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühlver-          net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-\nfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12 zu überwachen,   zubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen\n3. zu überprüfen, ob\nDatenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.\na) dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zuge-           (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrol-\nlassene Stoffe verabreicht worden sind,               len müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eige-\nb) bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zuge-          nes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem\nlassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die         anerkannten Labor durchführen lassen. Nach§ 11 Abs. 1\nfestgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind    Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe haben im Rahmen\nund                                                   der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der\nhygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten\nc) das Geflügelfleisch Rückstände verbotener oder\nRäumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsa-\nnicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rück-\nmen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständi-\nstände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festge-\ngen Behörde zu benennen.\nsetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder\nWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen         (6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten\nErkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.       Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat\n(2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-          1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1\nfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zuberei-           Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden,\ntet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrol-        und\nlen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfaßt        2. Nachweise zu führen über\n1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-           a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels\nlungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen                 und den Tag der Schlachtung,\nPunkte,\nb) die Menge des im Betrieb zerlegten Geflügel-\n2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-                  fleisches,\nund Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen\nPunkte,                                                       c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügel-\nfleischerzeugnisse und\n3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,\nd) Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten\n4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleisch-                 Kontrollen.\nerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen\nzubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Ver-  Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 2 und 3 sowie die Absätze 4\nbindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen,      und 5 gelten entsprechend.\n5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitun-\n§15\ngen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die\nmikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II                      Schlachtgeflügel und Geflügel-\nNr. 1.3 eingehalten werden.                                           fleisch aus anderen Mitgliedstaaten\nund anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeug-\nnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder          (1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder\nbehandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise zu             anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nführen über                                                   Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island","2794            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nund Liechtenstein darf zur Schlachtung nur in das Inland       1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die\nverbracht werden, wenn die Sendung von einer Gesund-               in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich be-\nheitsbescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster        denklich sein können,\nder Anlage 4 Nr. 4.1 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist    2. frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse\nbei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach           oder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden\n§ 1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3              oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind\nAbs. 3 Satz 2 ausreichend.                                         oder\n(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder        3. Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                     Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island               eingehalten worden sind.\nund Liechtenstein darf im Inland nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn jede Sendung von einem Han-                 (6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt,\ndelsdokument nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den         daß das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser\nFällen des Absatzes 3 oder 4, von einer Genußtauglich-        Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem\nkeitsbescheinigung begleitet ist.                             Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten\ngestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-\n(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach      bringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes       genstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Besei-\nund Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitglied-         tigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens             sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu tref-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme             fen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Geflügel-\nvon Island und Liechtenstein dürfen im Inland nur in den       fleisches verhindern.\nVerkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einer\nGenußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach\n§16\nAnlage 4 Nr. 3 Satz 2 ausgestellt sein muß und inhaltlich\njeweils dem folgenden Muster entspricht:                                        Einfuhr von Geflügelfleisch\n1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach         (1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies rechtzei-\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienege-       tig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur\nsetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2,                  Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\nsowie der Warenuntersuchung anzumelden. Die Vor-\n2. bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach\nschriften der Einfuhruntersuchungs-Verordnung bleiben\nAnlage 4 Nr. 4.3.\nunberührt, soweit nach dieser Verordnung keine weiter-\n(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat      gehenden Regelungen getroffen worden sind.\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n(2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn\nden Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in\ndas Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlacht-        1. es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der Euro-\nbetriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitglied-             päischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1 bis 5\nstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-              vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesund-                 anzeiger bekanntgemacht sind,\nheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen,         2. es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist\nmuß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4-             und\nNr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem\nfolgenden Muster entsprechen:                                  3. die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des\nGeflügelfleischhygienegesetzes       bekanntgemachten\n1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach          Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die von\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienege-           einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausge-\nsetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4,                      stellt wurde.\n2. bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster          (3) Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzu-\nnach Anlage 4 Nr. 4.5,                                    bereitungen dürfen nur eingeführt werden, wenn die\n3. bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von           Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 2 von fol-\nGeflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflü-     gender, von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in\ngelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach         dem die Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleisch-\nAnlage 4 Nr. 4.6.                                         zubereitungen zubereitet worden sind, ausgestellten Be-\nscheinigung begleitet oder mit ihr versehen ist:\n(5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung\nstichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument           „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial\nnach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genußtauglich-         im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,\nkeitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher    noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch\nAusfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben ent-        enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von\nspricht. Die Sendungen können stichprobenweise darauf         Rindern, Schafen oder Ziegen.\"\nüberprüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften     Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflü-\ndieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht        gelfleischzubereitungen aus\nauf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach An-\nlage 5 durchzuführen. Ein begründeter Verdacht liegt          1. anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten\ninsbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde                des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nTatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen           raum oder\nlassen, daß                                                   2. Drittländern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                 2795\ndie vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-            chend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen          und 2\nanzeiger bekanntgemacht worden sind.                           genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bun-\ndesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-\n(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durchzu-\nkanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des\nführen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.\nVersandlarides bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium für\n§17                               Gesundheit als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen\nBetriebe für die Einfuhr                     erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nvon Geflügelfleisch und Federwild                     (3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von fri-\n(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbe-      schem Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bun-\ntriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrier-    1 desministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-\nhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von        kanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buch-\nSchlachtgeflügel nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügel-       stabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der\nfleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium            Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-\nfür Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht,               gliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von\nwenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a         Federwild zulassen können, und diese Liste nicht im\nder Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe auf-      Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntge-\ngenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein-          macht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis\nfuhr von frischem Geflügelflei~ch zulassen können, und         zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten\ndiese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-        Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministe-\nschaften bekanntgemacht worden ist. Satz 1 gilt für die        rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht,\nAufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem         wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes\nVerfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom             bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1\n22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung         Nr. 6 oder vom Bundesministerium für Gesundheit als\nvorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die       gleichwertig anerkannte Voraussetzung~n erfüllen. Ab-\nMitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische-       satz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nreierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,            (4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-\nfür eine Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 17) entspre-      fleischerzeugnissen werden vom Bundesministerium für\nchend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1        Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn\nund 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministe-           sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedanken-\nrium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht,          strich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c\nwenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes            der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-\nbestätigt hat, daß sie                                         linie 96/90/EG (ABI. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der\n1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom         Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-\nBundesministerium für Gesundheit als gleichwertig          gliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen\nanerkannte Voraussetzungen erfüllen,                       zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden\n2. für den Versand von Geflügelfleisch in die Bundesrepu-      ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung\nblik Deutschland zugelassen worden sind und                der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Be-\n3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauf-           triebe nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit\ntragte Tierärzte überprüft werden dürfen.                  im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste\nVeterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß\n(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungs-        sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3\nbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Ge-         oder vom Bundesministerium für Gesundheit als gleich-\nfrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von   wertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1\nSchlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel-      Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nfleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium\nfür Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht,                  (5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-\nwenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium für\ndung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn\n92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die sie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richt-\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- linie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen\ngen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr\nin der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- von Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und\nschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nGemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der . schatten bekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2\nRichtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre-       gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1\nger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG und ·2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom\nNr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG    Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\ndes Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24), in der jeweils geltenden   bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des\nFassung in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden          Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen\nsind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von fri-       nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministe-\nschem Geflügelfleisch zulassen können, und diese Liste         rium für Gesundheit als gleichwertig anerkannte Voraus-\nnicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt ent-\nbekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-       sprechend.","2796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n§18                                    gen, andere Veränderungen oder eine Kontamination\naufweisen;\nVerbote und Beschränkungen\n10. Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild)\n(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland\noder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV\nzu verbringen\nNr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind;\n1. Geflügelhackfleisch;\n11 . Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzube-\n2. Geflügelfleischzubereitungen         aus    Geflügelhack-        reitungen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse\nfleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät;              oder Geflügelfleischzubereitungen nach § 16 Abs. 3\n3. andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleisch-                 Satz 2, die unter Verwendung von Fleisch nach § 17\nzubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht               Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 oder 20 der Fleischhygiene-Ver-\nim Ursprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und              ordnung, dessen Einfuhr oder sonstiges Verbringen\ndurchgehend bei einer Temperatur von mindestens                verboten ist, zubereitet worden sind.\n-18 °C gehalten worden sind;                                  (2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den An-\n4. Geflügelseparatorenfleisch                                 hang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen\nwird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genann-\na) aus Drittländern,                                      ten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der\nb) aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-          Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäi-          maßgeblich.\nschen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\nund Liechtenstein, sofern es nicht zuvor in dem                                    §19\nBetrieb, aus dem das Geflügelfleisch stammt, oder\nAusnahmen\neinem anderen von der zuständigen Behörde des\nHerkunftslandes bestimmten zugelassenen Ver-             (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-\narbeitungsbetrieb nach der Richtlinie 77/99/EWG       fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\nhitzebehandelt worden ist;                            tragsstaaten des Abkomr:nens über den Europäischen\n5. Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder            Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-\nihren Umwandlungsprodukten,                               stein sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tier-\nseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf\na) deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe        Geflügelfleisch, das\nmit pharmakologischer Wirkung vom 3. August\n1977 (BGBI. 1S. 1479) in der jeweils geltenden Fas-   1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\nsung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das         führt wird, soweit es sich um eine Menge von höch-\nVorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren            stens 1 kg je Person oder um geringe Mengen unzer-\nZeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt war•          teilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es den\nden ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel         Umständen nach ausgeschlossen erscheint, daß das\nnicht nach arzneimittel- oder futtermittelrecht-          Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;\nlichen Vorschriften zugelassen ist;                   2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz\nb) die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr.                  im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht\n2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-            und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Emp-\nfung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-          fängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge\nsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-            von höchstens 1 kg handelt;\nrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur-          3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in\nsprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind,         Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Ver-\nc) die gesundheitsschädlich sind oder die den Ver-            kehr mitgeführt wird;\nzehr des Geflügelfleisches für die menschliche        4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organi-\nGesundheit gefährlich oder schädlich machen               sationen oder ausländischer Streitkräfte in der Bun-\nkönnen, sofern diese Rückstände die zulässigen            desrepublik Deutschland bestimmt ist.\nHöchstmengen oder Beurteilungswerte oder,\nwenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen         Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchge-\nüberschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-        führt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen\nkenntnissen unbedenklich sind;                        Verbringen festgestellt wird, daß diese zum Schutz des\nVerbrauchers erforderlict;l ist.\n6. frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt\nworden ist, die unmittelbar zur Förderung der Was-           (2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung\nserrückhaltung dienen; das Verbot umfaßt die ge-          mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde\nsamte Sendung, in der so behandeltes Geflügelfleisch      für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen\nfestgestellt worden ist;                                  zulassen für Geflügelfleisch, das für\n7. Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeich-        1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-\nnung der Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstof-            gen,\nfen gekennzeichnet wurde;                                 2. wissenschaftliche Versuchszwecke\n8. Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultraviolet-\nbestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher-\nten Strahlen behandelt worden ist;\ngestellt wird, daß das Geflügelfleisch mit Ausnahme der\n9. Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der              Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen\nSchlachtung, soweit diese Verletzungen, Mißbildun-       zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                           2797\nLebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Fall                     2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2,\nder Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem                             auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, einen Nachweis\nInland verbracht oder beseitigt wird.                                         nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig ausdruckt,\n§20\n3. entgegen§ 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nStraftaten                                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nNach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes                    4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflü-\nwird bestraft, wer                                                            gelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den\nVerkehr bringt,\n1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder\nabgibt oder                                                          5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 1O Abs. 1 Satz 1\nGeflügelfleisch gewinnt, zubereitet oder behandelt,\n2. entgegen § 18 Abs. 1 Geflügelfleisch einführt oder\nsonst verbringt.                                                     6. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparato-\nrenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer\nHitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren\n§ 21                                          nicht oder nicht richtig unterzieht,\nOrdnungswidrigkeiten                                 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes\nErzeugnis zubereitet oder behandelt,\n(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleisch-                     8. entgegen § 14 Abs. 1, Nr. 3 auch in Verbindung mit\nhygienegesetzes ordnungswidrig.                                               Abs. 6 Satz 2, oder Abs. 2 eine Überwachung oder\nÜberprüfung durch betriebseigene Kontrollen nicht\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 des                       durchführt,\nGeflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                           9. \\entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel ver-\nbringt,\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3, Nr. 2\noder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2,              10. entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr\noder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht                    bringt oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-         11. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Geflügelfleisch\nbenen Weise führt,                                                      einführt.\nAnlage 1\n(zu den§§ 2, 4 bis 8 und 16)\nKapitel 1\nNachweise im Erzeugerbetrieb\nDie Halter von Schlachtgeflügel haben Nachweise zu führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:\n1.          Allgemeine Daten:\n1 .1        Anzahl der eingestallten Tiere;\n1.2         Tierart und Alter der Tiere;\n1.3         Herkunft der eingestallten Tiere;\n1.4         Tag der Einstallung der Tiere;\n1.5         Tag(e)*) der Abgabe zum Schlachten, Anzahl der in einer Sendung abgegebenen Tiere und Name des Geflü-\ngelschlachtbetriebes, an den die Tiere abgegeben werden;\n2.          Mortalität im Verlauf der Haltung;\n3.          Fütterungsdaten je Mastperiode:\n3.1         Futtermittelverbrauch;\n3.2         Herkunft und Art der Futtermittel;\n3.3         Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe;\n3.4         Art und Herkunft des Tränkwassers (Trink- oder Oberflächenwasser, aufbereitet oder nicht, kommunales\nTrinkwassernetz oder eigener Brunnen);\n4.          Leistungsdaten:\n4.1         bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit, durchschnittliches Mastendgewicht;\n•) Bei Abgabe an verschiedenen Tagen und/oder in mehreren Sendungen getrennt aufführen!","2798       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n4.2  bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser;\n4.3  bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung;\n5.   Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen:\n5.1  Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes;\n5.2  Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und gegebenenfalls Labor-\nergebnissen;\n5.3  Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln, mit denen der Bestand behandelt worden ist, in\nVerbindung mit Aufzeichnungen oder Belegen wie tierärztlichen Verschreibungen, tierärztliche Arzneimittel-\nAbgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nach-\nweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 26)\nin der jeweils geltenden Fassung;\n5.4  Art, Tag und Zeitraum von Impfungen;\n6.   Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen 12 Monate bei Geflügel und Geflügelfleisch\naus diesem Erzeugerbetrieb;\n7.   in Erzeugerbetrieben mit mehreren Einzelställen oder Betriebsabteilungen: ein Betriebsschema, aus dem die\nLage und Nutzung der Betriebsteile erkennbar wird. Die Ställe und Abteilungen sind von außen sichtbar im\nEingangsbereich deutlich mit Nummern zu kennzeichnen, und die Nachweise sind so zu führen, daß sie den\nStällen und Abteilungen zugeordnet werden können.\nKapitel II\nSchlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb\n1.   Die Untersuchung im Erzeugerbetrieb umfaßt:\n1.1  die Überprüfung der Nachweise des Schlachtgeflügelhalters,\n1.2  gegebenenfalls die Prüfung und Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen\ngemäß den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBI. 1 S. 770) in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n1.3  die Untersuchung des Schlachtgeflügels.\n2.   Für die Schlachtgeflügeluntersuchung muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung\ndarf Farben nicht verändern.\n3.   Mit der Untersuchung nach Nummer 1.3 soll festgestellt werden, ob\n3.1  das Geflügel von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder\ndas Allgemeinbefinden des Geflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,\n3.2  das Geflügel eine Störung des Allgemeinbefindens oder andere Anzeichen einer Krankheit aufweist, durch die\ndas Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in\nden Verkehr gebracht werden darf,\n3.3  Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, daß dem Geflügel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverabreicht worden sind oder daß es solche oder andere Stoffe aufgenommen hat, durch die das Geflügel-\nfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann.\n4.   Ergeben sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des\nVerhaltens des Geflügels oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Geflügels oder an\nder Verzehrstauglichkeit des von diesem Geflügel stammenden Fleisches, sind weitergehende Prüfungen und\ngegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der\nweitergehenden Untersuchungen.\n5.   Eine Gesundheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn\n5.1  Geflügelpest,\n5.2   Newcastle-Krankheit,\n5.3   klinische Ornithose oder\n5.4   klinische Salmonellose\nfestgestellt worden ist.\n6.    Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ist ferner zu versagen, wenn\n6.1   in oder auf dem Schlachtgeflügel Rückstände oder andere Stoffe festgestellt werden, die in das Geflügel-\nfleisch übergehen und geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder das Geflügelfleisch\nsonst gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser\nStoffe besteht, insbesondere aufgrund von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirk-\nsamen Stoffen hinweisen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997             2799\n6.2     festgestellt wird oder der begründete Verdacht besteht, daß das untersuchte Schlachtgeflügel mit pharmako-\nlogisch wirksamen Stoffen behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet\nwerden soll,\n6.3     Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Geflügel Stoffe, deren Anwendung\nbei diesen Tieren nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, verabreicht\nworden sind, oder wenn der begründete Verdacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein sol-\ncher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung\nnicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, oder wenn in dem Schlacht-\ngeflügel Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte festgestellt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EWG)\nNr. 2377/90 aufgeführt sind, oder\n6.4     sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch nicht als taug-\nlich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden wird, oder sonstige tierseuchenrechtliche Gründe\nentgegenstehen.\nDer amtliche Tierarzt kann jedoch anstelle der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus\nder der Grund der Beanstandung hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung\nnach§ 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.\nKapitel III\nSchlachtgeflügeluntersuchung im Schlachtbetrieb\n1.      Die Untersuchung im Schlachtbetrieb umfaßt\n1.1     bei Schlachtgeflügel, das nach Kapitel II im Erzeugerbetrieb untersucht worden ist, insbesondere\n1.1.1   die Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung,\n1.1.2   die Überprüfung der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels,\n1.1.3   die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel transportbedingte Schäden oder Mängel wie Atemnot, Überhitzung,\nErfrierungen oder Verletzungen aufweist;\n1.2     bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II\nNr. 1 befreit sind,\n1.2.1   die Überprüfung der Bescheinigung nach§ 3 Abs. 3 Satz 2,\n1.2.2   die Überprüfungen nach den Nummern 1.1 .2 und 1.1 .3,\n1.2.3   die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel\n1.2.3.1 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder\n1.2.3.2 allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch\nuntauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr\ngebracht werden darf;\n1.3     bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel die Überprüfungen und Feststellungen nach den Nummern 1.2.2\nund 1.2.3.\n2.      Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist Käfig für Käfig durchzuführen, wenn bei der Überprüfung nach\nNummer 1.1 festgestellt wird, daß\n2.1     die ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nicht gültig ist oder\n2.2     begründete Zweifel an der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels bestehen.\n3.      Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.1.3 Beanstandungen, hat der amtliche Tierarzt geeig-\nnete Maßnahmen anzuordnen.\n4.      Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2.3 oder 2 Zweifel an der Gesundheit des Schlacht-\ngeflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des Geflügelfleisches, sind weitergehende Untersuchungen durch-\nzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.\n5.      Die Schlachtung ·ist zu verbieten, wenn sich bei der Untersuchung nach Nummer 1.1.3, 1.2.3 oder 2 Bean-\nstandungsgründe nach Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergeben. Der amtliche Tierarzt kann jedoch in den Fällen des\nKapitels II Nr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht\nentgegenstehen. Er kann die Verschiebung der Schlachtung anordnen, wenn ein Beanstandungsgrund nach\nKapitel II Nr. 6.2 vorliegt.\nKapitel IV\nGeflügelfleischuntersuchung\n1.      Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung und dem Ausnehmen bei ausreichender Beleuchtung zu\nuntersuchen. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.","2800       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n2.   Von jedem geschlachteten Tier sind die Tierkörperoberfläche, die Körperhöhle, die Eingeweide und, soweit\nsie zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, Kopf und Beine zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durch-\ntasten und anzuschneiden; dabei ist auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs\nsowie größere Abweichungen als Folge des Schlachtvorgangs zu achten. Im Verdachtsfall können weitere\nSchnitte und Untersuchungen vorgenommen werden, soweit sie für eine abschließende Beurteilung erforder-\nlich sind.\n3.   Darüber hinaus sind zu untersuchen\n3.1  Stichproben der betriebsseitig ausgesonderten und der bei der Geflügelfleischuntersuchung als untauglich\nbeurteilten Tierkörper und\n3.2  Eingeweide und Körperhöhlen von bis zu 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren, mindestens aber\nvon 300 Tieren je Schlachttag. Für Geflügelschlachtbetriebe mit geringer Kapazität kann die zuständige\nBehörde in Abhängigkeit von der täglichen Schlachtleistung geringere Stichprobenzahlen festlegen.\nDie Untersuchungen nach Satz 1 sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.\n4.   Soll geschlachtetes Geflügel nur teilweise ausgenommen werden (entdarmtes Geflügel, ,,poulet effile\"), hat der\namtliche Tierarzt abweichend von Nummer 2 bei mindestens 5% der geschlachteten Tiere jeder Sendung\nnach dem vollständigen Ausnehmen die Eingeweide und die Körperhöhle zu untersuchen. Werden bei dieser\nUntersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung\nnach Nummer 2 zu untersuchen.\n5.   Sofern Wachteln und Tauben, die wie Haustiere gehalten werden, innerhalb einer Sendung hinsichtlich\nihrer Art, ihres Gewichts und ihrer Herkunft gleichartig sind, kann die-Untersuchung abweichend von Num-\nmer 2 an einer Stichprobe von mindestens 5% der Tiere erfolgen. Werden bei dieser Untersuchung Abwei-\nchungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu\nuntersuchen.\n6.   Reichen die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 5 für eine Beurteilung nicht aus, führt\nder amtliche Tierarzt weitergehende, insbesondere mikrobiologische, Untersuchungen durch. Hierfür sind\nerforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.\n7.   Wird Geflügelfleisch auf das Vorkommen von Krankheitserregern untersucht, kann diese Untersuchung bei\nSchlachtgeflügel, das unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten\nwurde, oder bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, auf eine für die Beurteilung ausreichende\nZahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.\n8.   Federwild ist darauf zu untersuchen, ob es\n8.1  erlegt worden ist,\n8.2  von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder\n8.3  mit anderen Krankheiten oder Mängeln behaftet ist, die das Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen können.\nFederwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgenommen worden ist, ist zu besichtigen und nach\nNummer 2 zu untersuchen. Bei Tieren derselben Sendung sind mindestens 5% der Tiere zu untersuchen. Stellt\nder amtliche Tierarzt an mehreren Tierkörpern Mängel fest, hat er die gesamte Sendung weitergehend zu\nuntersuchen. Soll Federwild ausgenommen und gerupft in den Verkehr gebracht werden, ist es wie geschlach-\ntetes Geflügel Stück für Stück nach Nummer 2 zu untersuchen.\nKapitel V\nRückstandsuntersuchung\n1.   Bei der Untersuchung geeigneter Proben von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sind die Vor-\ngaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG jähr-\nlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den\nLändern erstellt wird. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben zu\nnehmen.\n2.   Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Probenumfang für Schlachtgeflügel aus Erzeu-\ngerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden anerkannten\nEigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.\n3.    Unbeschadet der Untersuchung nach Nummer 1 hat die zuständige Behörde im Fall eines begründeten Ver-\ndachts weitere Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und\nHaltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die\nBeurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.\n4.    Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des\nVerfügung~berechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                        2801\n5.      Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden\nsind, gelten folgende Beurteilungswerte:\n5.1     Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze                              Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)\n1. Tetramisol                                                                        10\n2. Kanamycin                                                                       200\n3. Apramycin                                                                       200\n4. Kitasamycin                                                                       20\n5. Polymyxin B                                                                     100\n6. Lincomycin                                                                        40\n7. Tiamulin                                                                        100\n8. Acepromazin, Propionylpromazin                                                    20 2)\n') Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Leber (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschrei-\ntung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich unbedenk-\nlich.\n2\n) In Leitgewebe Leber; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich\nunbedenklich.\n5.2     Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten\nRichtwertes '97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nnicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt\nSatz 1 entsprechend.\nKapitel VI\nBeurteilung des Geflügelfleisches\n1.      Als tauglich sind unbeschadet der Nummer 7 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beur-\nteilen, wenn sie keinerlei Veränderungen oder nur kurz vor der Schlachtung oder kurz vor dem Erlegen ent-\nstandene Verletzungen oder örtlich begrenzte Mißbildungen oder sonstige Veränderungen aufgewiesen\nhaben, soweit diese die Verzehrstauglichkeit des übrigen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigen.\n2.      Sofern durch amtliche Untersuchungen bei mehreren geschlachteten Tieren einer Sendung Erreger einer auf\nden Menschen übertragbaren Krankheit nachgewiesen und krankhafte Veränderungen nicht festgestellt wor-\nden sind, sind alle zu dieser Sendung gehörigen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung als tauglich\nnach Brauchbarmachung zu beurteilen. Die Brauchbarmachung erfolgt gemäß Anlage. 6 nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde.\n3.      Als untauglich sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn festgestellt\nworden sind\n3.1     Geflügelpest, Newcastle-Krankheit, Ornithose oder Salmonellose,\n3.2     andere auf den Menschen übertragbare Krankheiten,\n3.3     septikämische Veränderungen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 3.1 oder 3.2 genannt sind,\n3.4     Rückstände:\n3.4.1   bei der Untersuchung auf Hemmstoffe\n3.4.1.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur,\n3.4.1.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in\nder Leber,\n3.4.2   Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß in dem Geflügel Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der\nVerordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte\nvorhanden sind, oder der begründete Verdacht auf eine verbotene Anwendung; gleiches gilt, wenn das Vor-\nhandensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die\nVerabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n3.4.3   das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n3.4.3.1 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt oder sonst nicht bei Tieren, die der Lebensmittel-\ngewinnung dienen, zugelassen sind,\n3.4.3.2 festgesetzte Höchstmengen oder die in Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten oder\n3.4.3.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\n3.5     Veränderungen, die durch Giftstoffe hervorgerufen sein können,\n3.6     örtliche Veränderungen, die darauf schließen lassen, daß sie durch Toxine verursacht worden sind,","2802     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n3.7  ausgebreiteter Pilzbefall (Mykose),\n3.8  ausgebreiteter Parasitenbefall im Geflügelfleisch,\n3.9  Bauchwassersucht,\n3.10 Gelbsucht,\n3.11 bösartige oder multiple Geschwülste,\n3.12 multiple Abszesse oder Entzündungsherde, ausgedehnte entzündliche Infiltrationen,\n3.13 hochgradige Abmagerung oder erhebliche Wachstumsstörungen (Kümmerwachstum),\n3.14 natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie oder mangelhaftes Ausbluten,\n3.15 umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkungen,\n3.16 erhebliche Farb-, Geruchs- oder Geschmacksabweichungen,\n3.17 erhebliche Abweichungen in der Konsistenz, insbesondere Wäßrigkeit,\n3.18 Zersetzungsvorgänge,\n3.19 ausgedehnte Verunreinigung oder Kontamination.\n4.   Wird bei einer Sendung ein in Nummer 3.4 oder 3.5 genannter Mangel festgestellt, sind alle geschlachteten\noder erlegten Tiere der Sendung, bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Haltung oder den\nsonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel aufweisen, als untauglich zu beurteilen.\n5.   Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der Ver-\nfügungsberechtigte mit der Beseitigung einverstanden ist.\n6.   Wird bei einer Sendung eine in Nummer 3.2 genannte Krankheit festgestellt, können die geschlachteten oder\nerlegten Tiere der Sendung, die keine krankhaften Veränderungen aufweisen, nach Nummer 2 beurteilt wer-\nden, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.\n7.   Als untauglich sind nur die veränderten Teile des Tierkörpers oder die veränderten Nebenprodukte der\nSchlachtung zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderungen festgestellt werden, die die Beschaffenheit\nder übrigen Teile nicht beeinträchtigen.\n8.   Als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen sind zu erklären und nach Abschluß der Geflügelfleischunter-\nsuchung bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach den Nummern 3 bis 7 als untauglich zu\nbeurteilen sind,\n8.1  Luftröhre,\n8.2  vom Tierkörper getrennte Lunge,\n8.3  Speiseröhre,\n8.4  Kropf,\n8.5  Darm und Drüsenmagen,\n8.6  Gallenblase,\n8.7  Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel, Dotterkugeln und unvollständig ausgebildeter Eier,\n8.8  vor der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennte Köpfe und Füße.\nKapitel VII\nKennzeichnung\n1.   Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis aller Unter-\nsuchungen vorliegt.\n2.   Abweichend von Nummer 1 darf im Fall einer stichprobenmäßi,gen Rückstandsuntersuchung die Kennzeich-\nnung auch dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht vorliegt.\n3.   In zugelassenen Betrieben ist die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel VI Nr. 1 als\ntauglich beurteilt worden ist, wie folgt durchzuführen:\n3.1  bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempel-\naufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette an jedem Tierkörper; das Kenn-\nzeichen muß im oberen Teil den Großbuchstaben „D\", in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelasse-\nnen Betriebes, die das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, enthalten kann, und im\nunteren Teil die Abkürzung „EWG\" enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch und\nleicht lesbar sein; das Kennzeichen muß aus hygienisch einwandfreiem Material bestehen;\n3.2  bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder\nbei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine dauerhafte Kennzeichnung nach Num-\nmer 3.1 auf oder deutlich sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeich-\nnungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material; ist das Kennzeichen unmittelbar auf der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997           2803\nSchutzhülle oder Verpackung angebracht, ist diese so zu versiegeln, daß sie nicht wiederverwendet werden\nkann oder das Kennzeichen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört wird;\n3.3     bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 durch eine Kennzeichnung\nnach Nummer 3.4 auf der Sammelpackung. Die Kennzeichen sind so anzubringen, daß beim Öffnen der Sam-\nmelpackung die Verpackung oder die Kennzeichen zerstört werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von\nstapelbaren Transportbehältnissen (Eurokästen).\n3.4     Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung muß in Form und Inhalt den nachstehend abgedruck-\nten Mustern entsprechen. Darin müssen die Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm\nhoch sein. Die Kennzeichnung kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.\nMuster\n3.4.1                                                         3.4.3\nD                                                       D\nE                                                        E\nESG                                    u\nl{)\n-:i                  EZG                                  u\nl{)\n-:i\nEWG\n6,5cm                                                    6,5cm\n3.4.2\nE\nu\nEW-                                  l{)\n-.:t\"\nEWG\n6,5cm\n3.5     Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt\n3.5.1   bei Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachtgeflügel entsprechend Nummer 3.4.1,\n3.5.2   bei Federwild entsprechend Nummer 3.4.2,\n3.5.3   bei Teilstücken, die in Zerlegungsbetrieben gewonnen worden sind, entsprechend Nummer 3.4.3.\n3.6     Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen\nmit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn\n3.6.1   befördert werden\n3.6.1.1 Tierkörper von einem zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzer-\nlegungsbetrieb,\n3.6.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur\nZubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzuberei-\ntungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,\n3.6.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von zuge-\nlassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur\nGemeinschaftsverpflegung,\n3.6.2   außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers\nangebracht sind,\n3.6.3   der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie\nüber den Empfänger führt und","2804         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n3.6.4   die Empfangsbetriebe fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches\nsowie über seine Herkunft führen.\n3.7     Die Angaben nach Nummer 3.6.2 sind nach folgendem Muster anzubringen:\nMuster\nVorgesehene Verwendung: Zerlegung/Hitzebehandlung zur Abgabe an den Verbraucher/Herstellung\nvon Geflügelfleischerzeugnissen/Geflügelfleischzubereitungen 1)\nAnschrift des Empfängers:\n') Nichtzutreffendes streichen.\nDer Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in dem das frische Geflügelfleisch gewonnen worden ist, die\nAnschrift des Empfängers ist von dem Betrieb, der das frische Geflügelfleisch an den Empfänger ausliefert, vor\nder Verladung einzutragen.\n4.      Bei Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet\nund behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:\n4.1     Geflügelfleischerzeugnisse\n4.1.1   Bei Geflügelfleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.1, bei\nGeflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kenn-\nzeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb\nan einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.\n4.1 .2  Die Kennzeichen können auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem\nEtikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichen müssen beim Öffnen der Schutzhülle oder Ver-\npackung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Schutzhülle oder Verpackung beim Öffnen zerstört wird.\n4.1 .3  Bei Geflügelfleischerzeugnissen in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung nur auf der Verpackung ange-\nbracht werden. Werden mit Kennzeichen versehene Geflügelfleischerzeugnisse verpackt, sind die Kenn-\nzeichen auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht\nmehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen\nErfordernissen entspricht.\n4.1.4   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht\nbei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstel-\nlungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn\n4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, nach Nummer 4.1.1 gekenn-\nzeichnet und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und\n4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-\nweise führt.\n4.1 .5  Abweichend von den Nummern 4.1 .1 bis 4.1 .3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht\nbei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die nicht_ in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-\ngeschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern\n4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekenn-\nzeichnet ist und\n4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-\nweise führt.\n4.1.6   Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb ledig-\nlich neu zusammengestellt worden sind, muß die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 des Ver-\narbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden\nGeflügelfleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt,\nist die äußere Verpackung nach Nummer 4.3.3 zu kennzeichnen. Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die, gege-\nbenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufteilen oder Zerteilen, in einem Umpackbetrieb\numhüllt oder verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 4.3.3 entsprechend den Nummern 4.1.2\nund 4.1.3 anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997              2805\n4.2   Geflügelfleischzubereitungen\nBei Geflügelfleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befe-\nstigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem\nKennzeichen nach\n4.2.1 Nummer 3.4.1, das die Veterinärkontrollnummer des.zugelassenen Geflügelschlachtbetriebes,\n4.2.2 Numme.r 3.4.3, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelfleischzerlegungsbetriebes,\n4.2.3 Nummer 4.3.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder\n4.2.4 Nummer 3.4.2, das die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes\nenthält. Bei Geflügelfleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung\nmit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.4. Für die Art der Kennzeichnung gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3\nentsprechend.\n4.3   Muster für die Kennzeichnung von Geflügelfleischzubereitungen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungs-\nbetrieben oder eigenständigen Produktionseinheiten zubereitet worden sind, und von Geflügelfleischerzeug-\nnissen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zubereitet oder nach Nummer 4.1.6 Satz 2 oder 3 in\nUmpackbetrieben behandelt worden sind:\nMuster\n4.3.1                                                     4.3.3\nD                                                           D\nEV                                                           EUZ\nEWG\n4.3.2                                                     4.3.4\nD                                                           D\n8-                                                           EHK\nEWG\n5.    Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem\nZweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Geflügelfleisches bestimmten Stempel, die er\nerst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwen-\ndung der für die Kennzeichnung verwendeten Plaketten und Kennzeichnungseinlagen sowie des Umhüllungs-\nund Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen versehen ist, wird durch\nden amtlichen Tierarzt überwacht.\n6.    Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 1O Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als\ntauglich beurteilt worden ist, muß die Kennzeichnung wie folgt durchgeführt werden:\n6.1   bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempel-\naufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette oder Plombe nach Nummer 6.6 an\njedem Tierkörper;\n6.2   bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder\nbei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf\noder sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen aus\ngeeignetem, hygienisch einwandfreiem Material;\n6.3   bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 durch eine Kennzeichnung\nnach Nummer 6.6 auf der Sammelpackung.","2806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n6.4       Die Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen\nmit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn\n6.4.1     befördert werden\n6.4.1.1   Tierkörper von einem Schlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,\n6.4.1.2   frisches Geflügelfleisch von einem Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung\nvon Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in\neinem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,\n6.4.1.3   Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von Geflü-\ngelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nverpflegung,\n6.4.2     außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers\nangebracht sind,\n6.4.3     der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie\nüber den Empfänger führt und\n6.4.4     der Empfangsbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches\nsowie über seine Herkunft führt.\n6.5       Die Angaben nach Nummer 6.4.2 sind nach dem Muster der Nummer 3. 7 anzubringen.\n6.6       Das verwendete Kennzeichen muß deutlich erkennbar sein und dem folgenden Muster in Form und Inhalt ent-\nsprechen; es kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.\nMuster\nzuständige\nBehörde\n7.        Kennzeichnung von eingeführtem ßeflügelfleisch\n7.1       Für die Kennzeichnung von Geflügelfleisch aus Drittländern gelten die Anforderungen der Nummer 3, aus-\ngenommen die Nummern 3.6 und 3. 7, und der Nummer 4, ausgenommen die Nummern 4.1.4 bis 4.1.6, ent-\nsprechend. Abweichend von den Nummern 3.4 und 4.3 müssen die Kennzeichen anstelle der Angabe des\nMitgliedstaates im oberen Teil den ISO-Code des Herkunftslandes enthalten; die Abkürzung „EWG\" im\nunteren Teil entfällt.\n7.2       Frisches Geflügelfleisch von Federwild ist mit einem fünfeckigen Kennzeichen zu versehen, dessen Form von\ndem Muster der Nummer 3.4.2 abweichen darf.\nAnlage2\n(zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs.1)\nKapitel 1\nBeschaffenheit und Ausstattung der Räume,\nin denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.         In Räumen, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, müssen\n1.1        Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizie-\nrendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muß\nzu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in Ver-\npackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch aus-\nschließlich befördert wird;\n1.2       Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, in Kühl- und Lagerungsräumen\nmindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwa~chfesten Belag oder Anstrich versehen sein;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                2807\n1.3   Decken hell und glatt sein; sofern Decken fehlen, muß die Innenseite der Bedachung diesen Bedingungen ent-\nsprechen;\n1.4   Türen und Fensterrahmen\n1.4.1 aus Kunststoff oder Metall glatt, hell, verschleißtest, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein,\n1.4.2 aus Holz mit einem glatten, hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;\n1.5   Isolierungen aus verschleißfestem, geruchlosem Material bestehen;\n1.6   ausreichende Beleuchtungen vorhanden sein, die Farben nicht verändern und Abweichungen am Geflügel-\nfleisch erkennen lassen;\n1.7   ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhan-\nden sein, so daß die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich verhin-\ndert wird;\n1.8   in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-\ninfektion\n1.8.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygieni-\nschen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen\nsein dürfen,\n1.8.2 der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum mit Wasser von mindestens + 82 °C\nvorhanden sein.\n2.    Nummer 1 gilt nicht für Räucherräume und Räume, in denen haltbare Geflügelfleischerzeugnisse reifen oder\nlagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Geflügelfleisch, Gewürze, andere Zutaten, Umhüllungs- oder\nVerpackungsmaterial lagern; in anderen Räumen, in denen bei der Zubereitung von Geflügelfleisch kein\nWasser vorhanden sein darf, müssen abweichend von Nummer 1.1 keine Abflüsse und abweichend von Num-\nmer 1.8 keine Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein; in diesen Räumen dürfen Reini-\ngungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird. Diese Räume\nmüssen stabil, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\n3.    Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Tische, Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder\nund Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\nbestehen, das die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt; die Verwendung von Holz ist nur\nzulässig\n3.1   in Räucher-, Pökel- und Reiferäumen sowie in Lagerräumen und in Versandräumen für Geflügelfleischerzeug-\nnisse, sofern dies technisch unvermeidbar und die Gefahr der Kontamination dieser Erzeugnisse ausgeschlos-\nsen ist;\n3.2   bei Hackklötzen und bei Paletten zum Transport von verpacktem Geflügelfleisch.\nIm übrigen können Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus verzinktem Metall beim Trocknen von\nWürsten und anderen Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden, sofern das Metall nicht korrodiert ist\nund nicht mit den Erzeugnissen in Berührung kommt.\n4.    Außerdem müssen vorhanden sein\n4.1   geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer;\n4.2   Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, daß das Geflügelfleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder\nden Wänden in Berührung kommt;\n4.3   für die Aufnahme von zum Verzehr für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Geflügelfleisch sowie\nvon zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teilen von geschlachtetem Geflügel oder Federwild\n4.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaf-\nfen sind, daß eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,\n4.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Geflügelfleisch nicht\nam Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß Geflügelfleisch, das\nzum Verzehr für Menschen bestimmt ist, hierdurch, insbesondere durch Gerüche, nicht nachteilig beeinflußt\nwerden kann;\n4.4   Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Innentemperatur des Geflü-\ngelfleisches eingehalten wird, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das Wasser\nauf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;\n4.5   eine Anlage, die in ausreichender Menge\n4.5.1 Wasser unter Druck und\n4.5.2 heißes Wasser\nliefert; für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden; zur Erzeugung von Dampf, zur Brand-\nbekämpfung, zur Kühlung von Kühlmaschinen und für das Abschwemmen von Federn und anderen Abfällen in\ngeschlossenen Anlagen darf jedoch ausnahmsweise Wasser verwendet werden, das keine Trinkwassereigen-","2808      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nschatten besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulas-\nsen und eine Kontamination des Geflügelfleisches ausgeschlossen ist; diese Leitungen müssen sich von\nTrinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;\n4.6  eine Anlage zur hygienischen Ableitung von Abwasser;\n4. 7 mindestens eine Waschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den\nArbeitsräumen haben; die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletten befinden; sie muß mit fließen-\ndem kaltem und warmem oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtem Wasser und mit hygieni-\nschen Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie zum Händetrocknen ausgestattet sein, wobei\ndie Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen;\n4.8  ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen der Reinigungsgeräte und der Mittel zur Wartung, Reinigung\nund Desinfektion.\nKapitel II\nAllgemeine Hygieneanforderungen für Personal,\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,\nin denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.   Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung kommen oder in Berührung kommen können, haben sich und\nihre Arbeitskleidung ständig sauber zu halten. Personen, die Geflügelfleisch gewinnen oder zubereiten oder\nunverpacktes Geflügelfleisch behandeln oder die in Räumen oder Bereichen arbeiten, in denen dieses Geflü-\ngelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, haben eine leicht waschbare, saubere, helle Arbeitsklei-\nduhg sowie saubere und leicht zu reinigende Schuhe und Kopfbedeckungen zu tragen; Arbeitskleidung darf\nnur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben\nZutritt zu den Bereichen haben, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder in den Verkehr gebracht\nwird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausge-\nschlossen werden kann. Personen, die Tiere schlachten oder sonst mit Geflügelfleisch in Berührung kommen,\nhaben mehrmals im Laute eines Arbeitstages während der Arbeit sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit\nihre Hände zu reinigen und zu desinfizieren sowie .erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln. Perso-\nnen, die mit kranken Tieren oder infektiösem oder kontaminiertem Geflügelfleisch in Berührung gekommen\nsind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu reinigen und dann zu desinfizie-\nren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.\n2.   Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand\ngehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich,\nsowie am Ende jedes Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren; Kühleinrichtungen sind zumin-\ndest nach jeder vollständigen Räumung zu desinfizieren; Gefriereinrichtungen sind eisfrei zu halten, bei Bedarf\nabzutauen und anschließend gründlich mit warmem Wasser zu reinigen und zu desinfizieren; Pökel-, Reife-\nund Räucherräume sowie Lagerräume für Geflügelfleischerzeugnisse sind bei Bedarf zu reinigen und zu des-\ninfizieren. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten\nund Behandeln von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beför-\nderung von Geflügelfleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförde-\nrung von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor\nder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch und das\nBehandeln von unverpacktem frischem Geflügelfleisch dürfen nicht gleichzeitig mit dem Behandeln von\nFederwild im Federkleid, von erlegtem Haarwild, von Gehegewild in der Decke oder von Hauskaninchen im\nFell oder mit dem Zubereiten von Fleisch und Geflügelfleisch in demselben Raum stattfinden. Werden die\nArbeiten nacheinander in demselben Raum durchgeführt, ist eine zwischenzeitliche Reinigung und Desinfek-\ntion erforderlich. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in den Räumen verwendeten Beförderungsmittel, soweit\nsie ausschließlich für verpacktes Fleisch und Geflügelfleisch verwendet werden.\n3.   In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch beför-\ndert wird, dürfen weder Speisen oder Getränke eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit\nSpeisen oder Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume gebracht werden.\n4.   Tiere, mit Ausnahme der zur Schlachtung bestimmten Tiere im Geflügelschlachtbetrieb, sind von den\nBetriebsräumen fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.\n5.   Die Käfige für die Anlieferung des Schlachtgeflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und\nzu desinfizierendem Material bestehen; sie sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n6.   Geflügelfleisch und Zutaten für die Herstellung von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen sowie die\nGeflügelfleisch oder Zutaten enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in\nBerührung kommen.\n7.   Räume oder Behälter für untaugliches oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch, ins-\nbesondere Abfälle, sowie für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Teile sind nach Bedarf zu entleeren\nund unmittelbar nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren. Nicht in Behältern gesammelte Abfälle\nsind unverzüglich aus den Arbeitsräumen, Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus dem Schlachtraum\nzu entfernen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997              2809\n8.    Reinigungs-, Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Einrich-\ntungsgegenständ~ und Arbeitsgeräte noch auf Geflügelfleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Ver-\nwendung müssen sie gründlich abgespült werden.\n9.    Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Fußboden von Räumen aufgetragen werden, in denen\nGeflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.\n10.   Geflügelfleisch darf in Räumen nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der\nim Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden kann, ins-\nbesondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witte-\nrungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder\nLösungsmittel.\nKapitel III\nBesondere Hygieneanforderungen\nfür Geflügelschlachtbetriebe und das Schlachten\n1.    Für Betriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird, gilt über die Hygienevorschriften nach den Kapiteln I und II\nhinaus folgendes:\n1.1   Sie müssen mindestens verfügen über\n1.1.1 einen ausreichend großen, für einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung\ngeeigneten Schlachtraum, in dem das Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen und gegebenenfalls das\nBrühen andererseits in gesonderten Arbeitsbereichen durchgeführt werden können;\n1.1.2 einen ausreichend großen Raum für das Ausnehmen, Zurichten, Sortieren und Verpacken des geschlachteten\nGeflügels, in dem das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, der zur Verhinderung\neiner Verunreinigung weit genug von den anderen Arbeitsplätzen entfernt oder durch eine Trennwand von\ndiesen abgesondert ist;\n1.1.3 einen ausreichend großen Kühlraum für die Aufnahme des geschlachteten Geflügels;\n1.1.4 einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch, dessen\nUntersuchung noch nicht abgeschlossen oder das erst nach Brauchbarmachung als tauglich zu beurteilen ist;\nwenn die anfallende Menge dies zuläßt, genügt eine geeignete, verschließbare Abtrennung in dem in Num-\nmer 1.1.3 genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vorhanden sind, die eine Übertragung von Krankheits-\nerregern verhüten.\n2.    Schlachtgeflügel, das in den Schlachtraum verbracht wird, muß sofort geschlachtet werden. Krankes und\nkrankheitsverdächtiges Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach dem in Kapitel IV\nfestgelegten Verfahren geschlachtet werden.\n3.    Das Schlachtgeflügel muß vollständig entbluten; hierbei ist darauf zu achten, daß das Blut keine Bereiche\naußerhalb des Schlachtplatzes verunreinigt.\n4.    Das geschlachtete Geflügel muß unverzüglich vollständig gerupft werden.\n5.    Das Ausnehmen muß unverzüglich durchgeführt werden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden, daß die Lei-\nbeshöhle und die Eingeweide untersucht werden können; zu diesem Zweck sind Verdauungsapparat, Leber\nund Milz so aus dem Tierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht verunreinigt wird; hierbei können die zu\nuntersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder bis zur Geflügelfleischunter-\nsuchung mit ihm natürlich verbunden bleiben; werden sie abgetrennt, müssen sie in natürlichem Zusammen-\nhang miteinander bleiben, und es muß feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Abweichend\nvon Satz 2 kann das Ausnehmen nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auf das Entfernen des\nDarmes beschränkt werden. Eine gleichzeitige Schlachtung mit Tieren, die vollständig ausgenommen werden,\nist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Ausnehmen räumlich getrennt erfolgt.\n6.    Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die herausgenommenen Eingeweide unverzüglich vom Tier-\nkörper getrennt und die zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teile unverzüglich beseitigt werden. Im\nTierkörper verbliebene Eingeweide oder Teile von Eingeweiden - mit Ausnahme der Nieren - sind anschlie-\nßend unter hygienischen Bedingungen möglichst vollständig zu entfernen.\n7.    Geflügelfleisch darf nicht mit Tüchern gereinigt werden; Flüssigkeit darf nicht in Geflügelfleisch eingespritzt\nwerden; Tierkörper dürfen, mit Ausnahme einer Füllung aus genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung\nund Hälsen von Geflügel, das im selben Betrieb geschlachtet wurde, nicht gefüllt werden.\n8.    Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, als tauglich nach Brauchbarmachung oder als untauglich beurteil-\ntes oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch sowie Teile, die nicht zum Verzehr für\nMenschen geeignet sind, insbesondere Federn und Abfälle, sind unverzüglich in die dafür vorgesehenen\nRäume, Einrichtungen oder Behältnisse zu bringen und so zu behandeln, daß eine Keimverschleppung ver-\nmieden wird.\n9.    Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch sofort hygienisch einwandfrei zu reinigen\nund zu kühlen. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile oder\nNebenprodukte der Schlachtung in einem gemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausgenommen","2810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n9.1     Tierkörper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer wasserdichten Hülle zum\nSchutz vor unmittelbarer Berührung mit dem Wasser umgeben sind, oder\n9.2     Tierkörper, die nach Nummer 10 gereinigt und nach Nummer 11 gekühlt und unmittelbar nach der Kühlung\ngefroren oder tiefgefroren werden.\n10.     Tierkörper müssen im Fall der Nummer 9.2 unmittelbar nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich\ninnen und außen gewaschen und unverzüglich in das Wasserbad eingetaucht werden. Bei Tierkörpern, deren\nGewicht\n10.1    2,5 kg nicht überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 1,5 Liter Wasser,\n10.2    zwischen 2,5 und 5 kg liegt, sind je Tierkörper mindestens 2,5 Liter Wasser,\n10.3    5 kg überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 3,5 Liter Wasser\nfür das Abbrausen zu verwenden.\n11.     Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen Wasserbad muß folgende hygienischen Anforderungen erfüllen:\n11 .1   Die Tierkörper müssen einen oder mehrere Behälter mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durch-\nlaufen. Zulässig ist nur ein System, bei dem die Tierkörper ständig mittels mechanischen Antriebs das Wasser\nbei Gegenströmung durchlaufen.\n11.2    Die Wassertemperatur in dem Behälter oder den Behältern, die beim Eintritt und Austritt der Tierkörper gemes-\nsen wird, darf beim Eintritt+ 16 °C und beim Austritt+ 4 °C nicht überschreiten.\n11.3    Die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Temperatur muß unverzüglich erreicht werden.\n11.4    Der Wasserdurchsatz für die gesamte Tauchkühlung muß bei Tierkörpern, deren Gewicht\n11.4.1  2,5 kg nicht überschreitet, mindestens 2,5 Liter,\n11.4.2  zwischen 2,5 und 5 kg liegt, mindestens 4 Liter,\n11 .4.3 5 kg überschreitet, mindestens 6 Liter\nje Tierkörper betragen.\n11 .5   Werden die Tierkörper in mehreren Behältern gekühlt, müssen die Zufuhr frischen Wassers und die Ableitung\ndes verwendeten Wassers so eingestellt sein, daß die zugeführte und die abgeleitete Menge des Wassers in\nder Durchlaufrichtung der Tierkörper von Behälter zu Behälter abnimmt, wobei sich das frische Wasser so auf\ndie Behälter verteilt, daß der Wasserfluß durch den letzten Behälter bei Tierkörpern, deren Gewicht\n11.5.1  2,5 kg nicht überschreitet, nicht weniger als 1 Liter,\n11.5.2  zwischen 2,5 und 5 kg liegt, nicht weniger als 1,5 Liter,\n11.5.3  5 kg überschreitet, nicht weniger als 2 Liter\nje Tierkörper beträgt.\n11 .6   Das für die Erstfüllung der Behälter verwendete Wasser darf bei der Berechnung der in Nummer 11.4 vorge-\nschriebenen Mengen nicht berücksichtigt werden.\n11.7    Die Tierkörper dürfen im ersten Teil des Kühlwasserbehälters oder im ersten Kühlwasserbehälter nicht länger\nals eine halbe Stunde und in den anderen Behältern nicht länger als erforderlich verbleiben. Es müssen die\nerforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer Unterbrechung der Arbeit die in Satz 1 vorge-\nsehene Durchlaufzeit eingehalten wird.\n11.8    Für die in Kapitel II Nr. 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion sind die Kühlwasserbehälter jedesmal,\nwenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal täglich, vollständig zu entleeren.\n11.9     Die Einhaltung der Vorschriften über das Abbrausen der Tierkörper nach Nummer 10 und über die Tauch-\nkühlung nach Nummer 11 ist fortlaufend durch geeichte Kontrollgeräte zu überprüfen, und die Ergebnisse sind\naufzuzeichnen. Dies betrifft\n11.9.1   den Wasserverbrauch für das Abbrausen vor dem Eintauchen,\n11.9.2   die Temperatur des Wassers in dem Behälter oder in den Behältern am Eintritt und Austritt für die Tierkörper,\nund\n11.9.3   den Wasserverbrauch für die Tauchkühlung und die Zahl der Tierkörper, geordnet nach den in den Num-\nmern 10 und 11 genannten Gewichtsgruppen.\n12.     Der hygienische Ablauf des Abbrausens und der Tauchkühlung nach den Nummern 10 und 11 ist vor der\nersten Inbetriebnahme der Tauchkühlung und bei jeder Änderung der Kühlbedingungen durch mikrobiologi-\nsche Kontrollen zu überprüfen. Dazu sind in zeitlichem Zusammenhang jeweils fünf Tierkörper vor dem Eintritt\nin das Kühlwasser und unmittelbar nach Abschluß der Kühlung zu entnehmen. Die entnommenen Tierkörper\nsind nach wissenschaftlich anerkannten und praktisch erprobten Verfahren auf den aeroben Gesamtkeim-\ngehalt(+ 30 °C) und den Gehalt an Enterobakterien zu untersuchen. Durch Vergleich der Untersuchungsergeb-\nnisse vor und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob die Tauchkühlanl~ge hygienisch einwandfrei arbeitet. Im\nFall von Beanstandungen ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gründliche Reinigung und\nDesinfektion, eine hygienisch einwandfreie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der Arbeitszeit des ersten Tages\nnach Wiederinbetriebnahme ist stets eine Probenahme und Untersuchung durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                2811\n13.       Vor dem Abschluß der Geflügelfleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt und Teile der\ngeschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt oder zubereitet werden. Dies gilt nicht für das Entfer-\nnen von Köpfen, Füßen, Blut und Federn. Im übrigen kann der amtliche Tierarzt eine von Satz 1 abweichende\nBehandlung fordern oder zulassen, wenn dies nach Lage des Falles geboten ist.\n14.       Nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit bereits untersuchtem\nfrischen Geflügelfleisch in Berührung kommen.\n15.       Hauskaninchen, die in Geflügelschlachtbetrieben geschlachtet werden sollen, dürfen in denselben Räumen\nwie Schlachtgeflügel zeitlich getrennt geschlachtet werden. Das von ihnen stammende Fleisch darf nicht\nzusammen mit frischem Geflügelfleisch in denselben Räumen behandelt oder zubereitet werden.\nKapitel IV\nVerfahren bei Schlachtverboten und Sonderschlachtungen\n1.        Wird Schlachtgeflügel, für das ein Schlachtverbot besteht, im Geflügelschlachtbetrieb getötet und steht für die\nTötung kein besonderer Raum zur Verfügung. darf diese in dem in Kapitel III Nr. 1.1.1 genannten Schlachtraum\nerfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung darf erst\nbeginnen, wenn das aus Schlachtungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlachtraum und dem Raum\nfür das Ausnehmen, Zurichten und Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel, Käfige und Räume, in denen\nsich das zur Tötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammenden Teile befunden haben, sowie\ndie in diesen Räumen vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sofort nach der Tötung\nnach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.        Dieselben Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn bei Schlachtungen nach§ 5 Abs. 6 die Gefahr einer\nVerbreitung von Krankheitserregern besteht.\nKapitel V\nBesondere Hygieneanforderungen für das Zerlegen von Geflügelfleisch\nFür das Zerlegen von Geflügelfleisch gilt über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus folgendes:\n1.        Betriebe, in denen Geflügelfleisch zerlegt wird, müssen mindestens verfügen über\n1.1       einen oder mehrere ausreichend große Kühlräume und erforderlichenfalls auch Gefrierräume,\n1.2       einen Raum oder einen geeigneten Platz, an dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt\nwerden kann.\n2.        Im Schlachtraum darf Geflügelfleisch nicht zerlegt werden.\n3.        Geflügelfleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von Verunreinigungen befreit sein. Der dafür\nvorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Geflügel-\nfleischabschnitte, einer Waschgelegenheit nach Kapitel I Nr. 1.8 und ausreichender Beleuchtung ausgestattet\nsein.\n4.        Frisches Geflügelfleisch darf in Zerlegungsräume mengenmäßig nur entsprechend den Arbeitserfordernissen\ngebracht werden.\n5.        Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Geflügel-\nfleisches vermieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.\n6.        Geflügelfleisch darf nur zerlegt werden, wenn es auf höchstens + 4 °C abgekühlt ist. Beim Zerlegen darf die\nInnentemperatur des Geflügelfleisches+ 4 °c nicht überschreiten.\n7.        Abweichend von Nummer 6 darf frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Schlachtung zerlegt werden,\nwenn\n7.1       Schlachtbereich und Zerlegungsraum in demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, daß das\nfrische Geflügelfleisch ohne Unterbrechung des Transportes von dem in Kapitel III Nr. 1.1.2 genannten Raum\nin den Zerlegungsraum befördert wird, und\n7.2       die Zerlegung unverzüglich erfolgt.\n8.        Das frische Geflügelfleisch muß nach dem Zerlegen und gegebenenfalls nach dem Umhüllen und Verpacken\nunverzüglich in einen geeigneten Kühlraum gebracht werden.\n9.        Soll frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Zerlegung zu Geflügelfleischerzeugnissen verarbeitet\nwerden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Anforderung nach Nummer 8 zulassen.\nKapitel VI\nBesondere Hygieneanforderungen für das Zubereiten von Geflügelfleisch\nFür das Zubereiten von Geflügelfleisch und das Behandeln von Geflügelfleischzubereitungan und -erzeugnissen gilt\nüber die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II i1inaus folgendes:\n1.        Betriebe, in denen Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfleischzubereitungen oder Lebensmittel mit einem\nZusatz von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch hergestellt werden, müssen mindestens verfügen über","2812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n1.1      einen ausreichend großen Raum, in dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zubereitet\nwerden kann, und\n1.2      ausreichenden Kühlraum.\n2.       In Räumen nach Kapitel III Nr. 1.1.1 und 1.1.2 darf Geflügelfleisch nicht zubereitet werden.\n3.       Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, daß Tierkörpern oder Teilen davon in einem speziellen, deutlich\nabgetrennten Bereich im Schlacht- oder Zerlegungsraum Würzstoffe zugesetzt werden.\n4.       Frisches Geflügelfleisch darf nicht mit fertigen Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnissen\nin Berührung kommen.\n5.       Es müssen, sofern eine entsprechende Zubereitung oder Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete\nRaumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen\n5.1      zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Geflügelfleischerzeugnissen,\n5.2      zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung,\n5.3      zum Würzen,\n5.4      zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeug-\nnissen verwendet werden,\n5.5      für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten,\n5.6      für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen,\n5. 7     für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung\nund Trocknung dieser gefüllten Behältnisse und\n5.8      für das Verpacken und den Versand\nvorhanden sein.\n6.       Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Geflügelfleisch sind in hygienischer Weise zum Arbeits-\nraum zu befördern. Sie sind unmittelbar vor dem Füllen und, soweit erforderlich, auch nach dem Verschließen\noder Erhitzen zu reinigen.\nKapitel VII\nBesondere Hygieneanforderungen für Federwild\nÜber die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus gilt für Federwild folgendes:\n1.       Federwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, daß es gründlich auskühlen kann. Es muß als-\nbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist\nes dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen.\n2.       Beim Erlegen und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum\nVerzehr für Menschen erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:\n2.1      abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;\n2.2      fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n2.3      Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder der Muskulatur vor-\nkommen;\n2.4      erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n2.5      sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige Reifung und\nFäulnis;\n2.6      Geschwülsten und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern;\n2. 7     verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen\nund sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer;\n2.8      Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darms, des Drüsen- und Muskel-\nmager-is;\n2.9       Schwellungen der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien.\n3.        Für Betriebe, die Federwild be- oder verarbeiten, gelten die Kapitel V und VI entsprechend. Im übrigen müssen\nsie verfügen über\n3.1       einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, für das Rupfen\nund Ausnehmen; wird Federwild in demselben Raum gerupft und ausgenommen, hat dies jeweils an geson-\nderten Arbeitsplätzen zu geschehen, die weit genug voneinander entfernt sind;\n3.2       einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt;\n3.3       einen Raum für das Verpacken, soweit dies im Betrieb erfolgt, und für den Versand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997               2813\nDie Nummern 3.1 und 3.3 gelten nicht für Betriebe, die einzelne Tierkörper von Federwild behandeln oder\nzubereiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.\n4.  Räume zum Sammeln von Federwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über eine geeignete Kühlein-\nrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Federwildes nicht erreicht werden\nkann.\n5.  In den Betriebsräumen und Wildkammern gilt für das Behandeln von Federwild folgendes:\n5.1 Untersuchungspflichtiges Federwild ist so rechtzeitig zur Untersuchung vorzustellen, daß Veränderungen\ndurch den amtlichen Tierarzt erkannt und beurteilt werden können.\n5.2 Federwild ist auf Ersuchen des amtlichen Tierarztes zur Untersuchung so herzurichten, daß die nach der fach-\nlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.\n5.3 Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.\n5.4 Ungerupftes Federwild ist so zu behandeln, daß es mit gerupftem Geflügel oder Geflügelfleisch nicht in\nBerührung kommt.\nKapitel Vill\nBesondere Anforderungen an das\nUmhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch\n1.  Das Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch muß jeweils in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem\nbesonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muß insbesondere sichergestellt sein, daß bei\nder Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht\nnachteilig beeinflußt werden kann.\n2.  Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und\nUngeziefer geschützt sein.\n3.  Verpackungs- und Umhüllungsmaterial für Geflügelfleisch muß hygienisch einwandfrei und ausreichend fest\nsein, um das Geflügelfleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu schützen. Schutz-\nhüllen müssen durchsichtig und farblos oder - bei Verwendung einer farbigen durchsichtigen Umhüllung - so\nbeschaffen sein, daß das umhüllte Geflügelfleisch teilweise sichtbar bleibt. Bieten sie jedoch den von der Ver-\npackung verlangten vollen Schutz, müssen sie weder durchsichtig noch farblos sein. Sie dürfen nur einmal für\ndie Umhüllung von Geflügelfleisch verwendet werden.\n4.  Verpackungsmaterialien für Geflügelfleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsbestän-\ndig, leicht zu reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.\n5.  Umhülltes Geflügelfleisch muß verpackt werden. In den Fällen der Nummer 3 Satz 3 ist jedoch keine weitere\nVerpackung erforderlich. Für umhülltes Geflügelfleisch dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder\nähnliche Behältnisse verwendet werden.\n6.  Das Geflügelfleisch mlJß unmittelbar nach dem Umhüllen und Verpacken in die für verpacktes Geflügelfleisch\nvorgesehenen Kühllagerräume gebracht werden.\nKapitel IX\nHygieneanforderungen an das\nKühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch\n1.  Nach der Schlachtung ist Geflügelfleisch unverzüglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C herab-\nzukühlen. Während der weiteren Behandlung darf die Innentemperatur von frischem Geflügelfleisch bis zur\nAbgabe an den Einzelhandel oder bis zum Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzu-\nbereitungen den in Satz 1 genannten Wert nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für die Zerlegung nach Kapitel V\nNr. 7 und die Behandlung nach Kapitel V Nr. 9.\n2.  Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse sind nach dem Zubereiten bei der vom Hersteller angegebenen\nTemperatur zu lagern.\n3.  Gefli.igelfleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C\nbefördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Geflügelfleischerzeugnisse ist die Temperatur nach\nNummer 2 einzuhalten; die Transportbehältnisse müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innen-\ntemperatur des Geflügelfleisches eingehalten werden kann.\n4.  Lagerräume für Geflügelfleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen\nmüssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen\nsein, daß sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muß so beschaffen sein,\ndaß Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.\n5.  In Kühl- oder Gefrierräumen darf Geflügelfleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden,\nwenn durch Verpackung sichergestellt wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des Geflügelfleisches ausge-·\nschlossen ist. Verpacktes Geflügelfleisch sowie ungerupftes Federwild dürfen nicht im selben Raum wie nicht\nverpacktes und nicht umhülltes Geflügelfleisch gelagert werden.","2814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n6.       Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere oder geschlachteter oder unverpackter erlegter Tiere\nim Fell oder Federkleid benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Geflügelfleisch verwendet werden;\ndies gilt nicht für den gemeinsamen Transport von Hauskaninchen im Fell und Federwild mit verpacktem\nGeflügelfleisch.                                    ·\n7.      Geflügelfleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in\nentsprechenden Behältnissen befördert werden. Zerlegtes Geflügelfleisch und Nebenprodukte der Schlach-\ntung müssen bei der Beförderung von einer fest verschlossenen Schutzhülle umgeben sein. Dies gilt nicht für\ndie Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das Geflügelfleisch sonst ausreichend geschützt ist.\n8.       Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Geflügelfleisch\ndienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß das G~flügelfleisch nicht nachteilig beeinflußt\nwerden kann. Sie sind regelmäßig gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.\nAnlage3\n(zu den§§ 9, 10 und 14)\nHygienische Anforderungen\nan das Gewinnen, Zubereiten und\nBehandeln von Geflügelfleisch und\nan das Personal in zugelassenen Betrieben\nBetriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben\nKapitel 1\nHygienische Anforderungen an das Gewinnen,\nZubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal\n1.       In zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben ist beim Schlachten von Geflügel über Anlage 2 Kapitel III hinaus\nzu beachten, daß die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III und die Annahme des Geflügels zur Schlachtung\nin einem eigens hierfür bestimmten ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum\noder an einem entsprechenden überdachten Platz durchgeführt werden muß.\n2.       In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus folgendes zu\nbeachten:\n2.1      Das Zerlegen und Entbeinen von Tierkörpern von Schlachtgeflügel ist nur in Geflügelfleischzerlegungsbetrie-\nben zulässig.\n2.2      Das Zerlegen und Entbeinen von Federwild ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig; in Geflügelfleisch-\nzerlegungsbetrieben ist dies nur dann zulässig, wenn diese Betriebe über je einen zusätzlichen Raum für das\nRupfen und das Ausnehmen des Federwildes verfügen.\n3.       In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI\nhinaus folgendes zu beachten:\n3.1      Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von\nFleischerzeugnissen oder Geflügelfleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebens-\nmittel verwendet werden.\n3.2      In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-\nfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein;\nerforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Pökelräumen ist, mit Ausnahme von hand-\nwerklich strukturierten Betrieben, eine Raumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige\nBehörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Zubereitung der Geflü-\ngelfleischerzeugnisse zuläßt.\n3.3      Geflügelfleisch, das zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden soll, muß\n3.3.1    aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Anforderungen der Nummer 7 in den\nVerarbeitungsbetrieb befördert und\n3.3.2     nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert\nworden sein.\n3.4      Geflügelfleischzubereitungen, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen,\nsoweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,\n3.4.1    aus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2\naus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb\nstammen, nach Nummer 7 befördert und\n3.4.2    im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Nummer 7 gelagert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997             2815\n3.5      Beim Zubereiten und Behandeln von Erzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar\ngemacht werden, ist folgendes zu beachten:\n3.5.1   Behältnisse müssen\n3.5.1.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,\n3.5.1.2 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,\n3.5.1.3 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser gewa-\nschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann.\n3.5.2   Die Behältnisse sind nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser, das mit Chlor behandelt worden ist,\nin geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; sie müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch\nso heiß sein, daß die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht\nangefaßt werden.\n3.5.3   Die Behältnisse sind\n3.5.3.1 stichprobenweise zu inkubieren und\n3.5.3.2 durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen.\n3.5.4   Bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen.\n3.6     Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.\n3.7     Beim Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt\nund anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:            ·\n3.7.1   Geflügelfleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses oder Geflügelfleisch-\nerzeugnisses sind, müssen unmittelbar nach dem ~rhitzen\n3.7.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; sofern sie anschließend nicht nochmals erhitzt\nwerden, ist die Zeit, während der die Temperatur des Geflügelfleisches zwischen+ 10 °C und+ 60 °C liegt, auf\nein Minimum zu verkürzen; oder\n3.7.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.\n3.7.2   Geflügelfleischerzeugnisse sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des\nErhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller\nfestgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Verzehrstauglichkeit des Endprodukts gewährleistet\nist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere\nAbkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.\n3.7.3   Geflügelfleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tief-\ngefroren werden.\n3.8     Bei der Herstellung von Fetten und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen\nGeweben ist folgendes zu beachten:\n3.8.1   Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben gewonnen werden, die aus zugelassenen\noder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen\nFetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe sind unter\nhygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °c zu befördern und bei dieser\nTemperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe ungekühlt gelagert und\nbefördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage des Gewinnens ausgelassen\nwerden.\n3.8.2   Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden;\ndiese sind zu entfernen.\n3.8.3   Fettgewebe sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren\nauszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren,\nFiltrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Dabei dürfen Lösungsmittel nicht verwendet\nwerden.\n3.9     Bei der Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von\n3.9.1   Fleisch, sofern dieses den Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1138),\n3.9.2   Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994\n(BGBI. 1S. 737),\n3.9.3   Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI.           1\ns. 2288),\n3.9.4   Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April\n1995 (BGBI. 1 S. 544)\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.","2816          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n3.10    Bei Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buch-\nstabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Geflügelfleisch-\nerzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten läßt.\n4.      In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Geflügel-\nfleisch über Anlage 2 Kapitel VI und die Nummern 3 bis 3.4 hinaus folgendes zu beachten:\n4.1     Für das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen darf nur frisches Geflügelfleisch verwendet werden, das,\nwenn es tiefgefroren ist, durchgehend bei mindestens -18 °C und\n4.1.1   im Fall von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nicht länger als 12 Monate oder\n4.1.2   im Fall von frischem Geflügelfleisch von Federwild nicht länger als 6 Monate\nseit der Schlachtung oder Tötung nach jagdrechtlichen Vorschriften gelagert worden ist.\n4.2     Geflügelfleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturen hergestellt werden; sie müssen\nverpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C oder höchstens\n-18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen befördert und gelagert werden.\n4.3     Tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut tiefgefroren\nwerden und müssen innerhalb von 18 Monaten in den Verkehr gebracht werden.\n4.4     Über die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 hinaus haben Beschäftigte beim\nZerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten der Geflügelfleischzubereitungen, soweit dieses nicht in einem\ngeschlossenen System erfolgt, Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-\nHandschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, zu tragen.\n5.      In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Federwild über Anlage 2\nKapitel VII und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:\nFederwild ist auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür\nnicht aus, ist das Federwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen, in\neinen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.\n6.      In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über Anlage 2 Kapitel VIII hinaus\nfolgendes zu beachten:\n6.1     Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn\n6.1 .1  die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle\ngeschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;\ndas Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden;\n6.1.2   die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen\nihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen könnten,\ndarf keine Luftverbindung bestehen;\n6.1.3   das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in\nden Zerlegungsraum gebracht wird;\n6.1 .4  das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich\nverwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Geflügelfleisch nicht\nzerlegen oder entbeinen;\n6.1.5   das Geflügelfleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume\ngebracht wird. Das gilt auch bei Geflügelfleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.\nDas Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen oder ähn-\nliche Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert\nworden sind.\n6.2     Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Geflügelfleisch gelagert\nwerden.\n7.       In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapi-\ntel IX hinaus folgendes zu beachten:\n7 .1     Frisches Geflügelfleisch darf nur in Gefrierräumen\n7.1.1    des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen,\n7 .1 .2  des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,\n7.1.3    des Herstellungsbetriebes für Geflügelfleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind,\n7 .1 .4  eines zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses\nmittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.\n7.2      Tierkörper, die gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1\nvorgeschriebenen Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Geflügelfleisch, das gefroren werden soll, muß\nunmittelbar im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997             2817\n7 .3   Bei gefrorenem Geflügelfleisch muß eine Innentemperatur von mindestens -12 °c erreicht werden, die bei der\nanschließenden Lagerung gehalten werden.\n7.4    Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines zugelassenen\nVerarbeitungsbetriebes oder eines nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrecht-\nlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare\nGeflügelfleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert wer-\nden, die aus stabilem sowie leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.\nWenn frisches Geflügelfleisch eingeführt oder gemäß § 15 Abs. 4 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes\nbefördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein, daß\ndie in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht über-\nschritten werden.\n7 .5   Die zur Beförderung von Geflügelfleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n7.5.1  Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Geflügelfleisch in Berührung kommen können, müssen aus\nkorrosionsfestem Material sein und dürfen weder die sensorischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchti-\ngen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu\nreinigen und zu desinfizieren sein;\n7 .5.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Geflügelfleisches vor Staub und\nInsekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.\n7 .6   Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine ein-\nwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen\ngetroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpack-  '\ntem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß\ndas unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.\nKapitel II\nBetriebseigene Kontrollen\n1.     Mikrobiologische Untersuchungen von Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben\n1.1    Bei den von den Betrieben vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Geflügelfleischzubereitungen den\nKriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach§ 14 Abs. 5 zu unter-\nsuchen.\n1.2    Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die\nTagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Zubereitungen aus nicht\nzerkleinertem Geflügelfleisch nach Denaturierung der Fleischoberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Musku-\nlatur.\n1.3    Mikrobiologische Kriterien für Geflügelfleischzubereitungen\nKeimart/Keimgruppe                          n      c        m               M\nKolibakterien                               5      2        5 X 10 /g\n2               3\n5 X 10 /Q\nKoagulasepositive Staphylokokken            5               5 X 102/9       5 X 1Q3/g\nSalmonellen                                 5      0        nicht feststellbar in 1 g\nLegende\nn     =    Zahl der Proben einer Partie\nc     =    Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen\nm    = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind\n;. Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüber-\nschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m\n- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache\nüberschritten wird.\nM     = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als\nnicht zufriedenstellend.\nM = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);\nfür die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische\nToleranz eingeräumt:\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).","2818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n1.4     Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:\n1.4.1   Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C) sowie der Gehalt an Kolibakterien und koagulasepositiven Staphylokokken\nwerden nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit\n- einer Klasse bis zum Richtwert m,\n- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und\n- einer Klasse über dem Grenzwert M.\nDie Qualität der Partie gilt als\n1.4.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet,\n1.4.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Probenzwischenmund M liegt und der Grenz-\nwert M von keiner Probe überschritten wird,\n1.4.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn\n- der Grenzwert Moder\n- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben\nüberschritten wird,\n1.4.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten wird.\nDer Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g über-\nschreiten.\n1 .4.2  Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:\n- ,,nicht feststellbar in\": das Ergebnis gilt als zufriedenstellend,\n- ,,vorhanden in\": das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.\n2.      Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen VerarbeitLJngsbetrieben\nEs ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Kapitels I Nr. 3.5 stichprobenweise überwacht werden und bei\nder Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und\nbei Raumtemperatur haltbar sind,\n2.1     eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen\nabgetötet oder inaktiviert werden,\n2.2     die Geflügelfleischerzeugnisse stichprobenweise\n2.2.1   einem siebentägigen lnkubationstest bei + 37 °C oder einem zehntägigen lnkubationstest bei + 35 °C oder\neinem lnkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-\nTemperatur-Kombination und\n2.2.2    mikrobiologischen Untersuchungen\nin einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden,\n2.3      überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Kapitel I Nr. 3.5.2 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt auf-\nweist.\n3.       Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht\nwerden soll\n3.1      Frisches Geflügelfleisch der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes genannten Tierarten\nist vom Herkunftsbetrieb des Geflügelfleisches nach den Nummern 3.2 bis 3.4 auf Salmonellen zu unter-\nsuchen. Salmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14\nAbs. 5 durchzuführen.\n3.2      Probenahmeverfahren\nJede Sendung ist stichprobenweise zu untersuchen. Dabei sind die Stichproben gleichmäßig über die\nSendung verteilt zu entnehmen.\n3.2.1    Schlachtkörper mit noch anhängendem Hals:\nDie Proben bestehen aus jeweils 10 g Halshaut, die unter keimfreien Bedingungen mit sterilen Instrumenten\n(Skalpell, Pinzette, Schere) vom Schlachtkörper abgetrennt und separat in Probenbehälter überführt werden.\nBis zur Untersuchung sind sie bei + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 90 ml\ngepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicherung).\nDie weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teil-\nmengen von bis zu 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt)\nwerden.\nJede Probe ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.\n3.2.2     Schlachtkörper ohne anhängenden Hals, Schlachtkörperteile und Schlachtnebenprodukte:\nDie Proben bestehen aus Gewebestücken von jeweils 25 g, die unter keimfreien Bedingungen mit einem steri-\nlen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe mit einem sterilen Messer von der Fleischober-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997              2819\nfläche entnommen und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei höch-\nstens + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 225 ml gepuffertes Peptonwasser\ngegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicherurig). Die weitere Untersuchung ist nach der\nin Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von höchstens 10 vorangerei-\ncherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden. Jede Probe ist so zu\nkennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.\n3.3      Stichprobenumfang\nDie Anzahl der Packstücke in einer Sendung, aus der Stichproben entnommen werden, wird wie folgt fest-\ngesetzt:\nSendung (Anzahl der Packstücke)                Stichprobenumfang\n---------------- - - - - - - -\n1- 29                                       Zahl der Packstücke, jedoch höchstens 20\n30- 39                                       25\n40- 49                                       30\n50- 59                                       35\n60- 89                                       40\n90-199                                       50\n200-499                                        55\n500 oder mehr                                  60\nSofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann der\nStichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung weniger\nals 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.\n3.4      Die mikrobiologische Untersuchung auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der Internationalen\nNormenorganisation - ISO 6579 : 1993. Andere Verfahren dürfen nur angewandt werden, wenn sie vom Rat\nder Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind.\nAnlage4\n(zu den §§ 4, 8 und 15)\nGesundheits- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen\n1.  Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anschluß an die Schlachtgeflügelunter-\nsuchung im Erzeugerbetrieb auszustellen. Beim Verbringen des Schlachtgeflügels in einen anderen Mitgliedstaat\noder. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\nund Liechtenstein muß die Gesundheitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in der Amtssprache\ndes Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefaßt sein und dem Muster der Gesundheitsbescheini-\ngung in Anhang IV der Richtlinie 71/118/EWG in der geltenden Fassung entsprechen.\n2.  Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat\noder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland und Liechtenstein darf nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Geflügelfleisch unter Einhaltung der für\nden Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder für den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richt-\nlinie 71/118/EWG, Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und IV der Richtlinie 94/65/EG,\nAnhang I der Richtlinie 91/495/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen)\ngewonnen, zubereitet und behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3\nständig eingehalten worden sind.\n3.  Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen zum\nZeitpunkt des Versandes des Geflügelfleisches auszustellen. Beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und\nLiechtenstein muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in einer Amts-\nsprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen in\n3.1 Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG,\n3.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,\n3.3 Anhang V der Richtlinie 94/65/EG,\n3.4 Anhang IV der Richtlinie 91/495/EWG oder\n3.5 Anhang II der,Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\n4.  Muster für Gesundheits- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4:","2820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\n4.1                                                                                            Muster\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür Schlachtgeflügel, das vom Ursprungsbetrieb 2) zum Schlachtbetrieb befördert wird\nZuständige Stelle: .............................................................................................................. Nr .3): ................................................. .\n1.   Identifizierung der Schlachttiere\nTierart: .......................................................................................................................................................................................\nZahl der Tiere: ...........................................................................................................................................................................\nIdentitätskennzeichen: ..............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft der Schlachttiere\nAnschrift des Ursprungsbetriebs: .............................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Schlachttiere\nDie Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel: ........................................................................................................\nzu folgendem Schlachtbetrieb: ..... ...... ..... ......... ... ....... ......... ......... ...... ................... ...... ............................... ............ befördert.\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bestätigt, daß die oben bezeichneten Tiere am\num .................................................. Uhr einer Untersuchung vor der Schlachtung in dem oben genannten Ursprungsbetrieb\nunterzogen und für gesund befunden worden sind.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Gültigkeitsdauer der Gesundheitsbescheinigung: 72 Stunden.\n2) Erzeugerbetrieb im Sinne der Geflügelfleischhygiene-Verordnung.\n3) Angabe steht frei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                                                                             2821\n4.2                                                                                              Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von Zuchtwild 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GFIHV)\nNr. 2):  ................................................................................. .\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nRef. 2):  ..............................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4 ):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandart)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3):                    ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................","2822            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen, 4)\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind; 4)\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)\nb) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach\n- der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr-mit frischem Geflü-\ngelfleisch, 4)\n- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-\nbringen von frischem Fleisch 4)\nals tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in .... ... ... .. ... .. ... ... ... .... .. ... ... ... .... .. ... .... .. ... .... .. .... ... . am ................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit ein-\nwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Fakultativ.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                                                                             2823\n4.3                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen 1) (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GFIHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: .................................................................... :..............................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereltungen\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse: ..................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses(häuser):\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmitte1 4):                  ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••","2824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n\\\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\n5) Gegebenenfalls.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                                                                            2825\n4.4                                                                                           Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Geflügelfleisch 1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 GFIHV)\nNr. 2):  ................................................................................. .\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2):   ••••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••.••.•••••••••.•.•••••.•..•••..•..........•.•....••..•••••••••••••....•.......•.••....•......•..........••.•••.••••••••••••••.••••.•.•....•....•\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n{Bestimmungsland und -ort)\nmit folgenden Transportmitteln 3): ............................................................................................................................................ .\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................","2826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na} Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom\n26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflü-\ngelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern und ferner, wenn es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mit-\ngliedstaats bestimmt ist, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, den Anforderungen des Artikels 3\nAbschnitt A Nummer 1 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie.\nb) - Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch,\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Geflügelfleisch von Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist.\nc} Das Geflügelfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom\n15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und\n91 /495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als zum Genuß für Menschen\ngeeignet befunden worden.\nd) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 71 /118/EWG genannten hygienischen\nAnforderungen.\ne) Wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist: 4)\ni) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 wurde durchgeführt. 4)\nii) Das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist. 4)\nAusgefertigt in .. ...... ...... ...... ......... ... ...... ... ... ...... ... ...... .... ...... ... . am ................................................................................................\n(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Geflügelfleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten\nTeile von Haustieren folgender Gattungen: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühner, die als\nHaustiere gehalten werden. Diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein. Als frisch gilt\njedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.\n2) Angabe steht frei.\n3) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                                                                             2827\n4.5                                                                                             Muster\nGesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung\nfür Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch\nein Drittland für einen Mitgliedstaat bestimmt ist(§ 15 Abs. 4 Nr. 2 GFIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 2):         •••••••••.•••••.••••••••..•••••••••••.•.•••.•••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••.•.••••••••\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nZuständige Dienststelle: ..................................................................................................................................................................\nRef. 2): ..............................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nWildfleisch von: .........................................................................................................................................................................\n(Tierart)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen ZerJegungsbetriebe(s) 4):\nIII. Bestimmung des Wildfleischs\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach:·············································································•·'••········································································································\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 3):                      .••.••.••.••.•••••.•••••••••••.••••••••..••.•.•...••••..•.•.•••.•.••..••.•••.•.••..••...•.••..•.•••••.••.•.••.•.....•....•.....••••.•.•.\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................","2828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nIV. Genußtauglichkeitsbescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) Das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebtet, das\ntierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung\ngemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden.5)\nb) Die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-\nnischen Anforderungen.\nc) Die ganzen Wildtierkörper sind/Das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat\nbestimmt.\nAusgefertigt in ................... ... ........ .. ....... ... ... ... .... .... ..... .. ... .. .. .. . am ................................................................................................\n·········································································································································································································\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.\n2)   Fakultativ.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)   Nichtzutreffendes streichen.\nS) Einschließlich Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 3 Abs. 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                                                                                               2829\n4.6                                                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 GFIHV)\nNr. 2):  ................................................................................. .\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr. 2): •••••••••• , ..................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse 3): ...............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..............................._. ..................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung3): ........................................................ ,................................................................ .\nDauer der Haltbarkeit 4):               ............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 5): ............................................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................","2830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse\na) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77 /99/EWG vorgesehenen besonderen Bedin-\ngungen hergestellt worden sind; 6)\nb) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77 /99/EWG genannten Tiergattungen her-\ngestellt worden sind; 6)\nc) für die Griechische Republik bestimmt sind.6)\nV. Falls erforderlich:\nIm Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung\na) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer): ........................................................................................................\nb) des Transportmittels 5):                ........................................................................................................................................................\n·········································· . ··················································································•t,••·····························································\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n()\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77 /99/EWG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes anzugeben.\n6) Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                  2831\nAnlage5\n(zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4)\nUntersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch\n1.    Für die Untersuchung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr sind Proben möglichst über die gesamte Sendung\nverteilt zu entnehmen.\n2.    Untersuchung von frischem Geflügelfleisch\n2.1   Das Geflügelfleisch ist darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des§ 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens+ 4 °C bei gekühltem, mindestens -12 °C\nbei gefrorenem oder -18 °C bei tiefgefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist.\n2.2   Stichproben sind bei jeder Sendung wie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu     4 000 kg                     2 Packstücke,\nbei über       4 000 kg bis zu 15 000 kg    4 Packstücke,\nbei über      15 000 kg bis zu 50 000 kg    8 Packstücke,\nbei über      50 000 kg bis zu 100 000 kg 10 Packstücke.\nBei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 kg sind für alle weiteren angefangenen 50 000 kg zusätz-\nlich jeweils 4 Packstücke zu entnehmen. Wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Pack-\nstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 kg.\n2.3   Die Packstücke sind zu öffnen, und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen. Von je\n2 Packstücken, die zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 g zu besich-\ntigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des\nGeruchs zu prüfen. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzutauen; dabei dürfen für eine Unter-\nsuchung nach Nummer 2.6 Satz 3 nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Unter-\nsuchungsvorschriften festgelegt sind. Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu\nrupfen.\n2.4   Im Fall eines begründeten Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke weiter-\ngehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch, zu\nuntersuchen.\n2.5   Frisches Geflügelfleisch ist ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf\nseine Tierartzugehörigkeit sowie auf Rückstände zu untersuchen.\n2.5.1 Für die Rückstandsuntersuchung ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als\n50 000 kg Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung\ngestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\n2.5.2 Unbeschadet der Nummer 2.5.1 sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände von jeder Sendung Proben\nwie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu     1 000 kg                    2 Proben,\nbei über       1 000 kg bis zu 15 000 kg   4 Proben,\nbei über      15 000 kg                    8 Proben.\n2.6   Wird eine weitergehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Nummer 2.4 durch-\ngeführt, hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen und anzuordnen, daß die\nBeurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weitergehende Untersuchung abgeschlossen\nist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der Sendung, gilt Satz 1 nur für diesen Teil. Die Beurteilung ist\nauch zurückzustellen bei Sendungen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI der Verordnung (EWG)\nNr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143\nS. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 205/96 vom 2. Februar 1996 (ABI. EG Nr. L 27 S. 6), auf\nihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.\n2.7   Beanstandung und Beschlagnahme\n2.7.1 Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 2.3 wegen Vorliegens eines in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3,\nausgenommen Nr. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, genannten Mangels zu beanstanden oder liegt ein begründeter Ver-\ndacht auf das Vorliegen eines solchen Mangels vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je\n2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten\nUmfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, ist die Sendung zu beschlagnahmen.\n2.7.2 Werden in frischem Geflügelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche\nErreger festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststellung je 2 Packstücke einer Sendung, ist\neine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen. Wird\ndabei erneut diese Feststellung getroffen, ist die Sendung zu beschlagnahmen. Packstücke, in denen Salmo-","2832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nnellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt worden sind, oder\nfrisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügelfleisch unmittelbar in Berührung gekommen ist, sind in\njedem Fall zu beschlagnahmen.\n2.8       Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch\n2.8.1     Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind und deren Inhalt nicht zu beanstanden ist, sind mit\ndem Stempelabdruck „Untersucht\" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines lden-\ntifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen.\n2.8.2     Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" nach Nummer 7.2 sind alle Packstücke der Sendung zu\nkennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das frische Geflügelfleisch nicht den\nVorschriften dieser Verordnung entspricht, das Zurückverbringen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuläs-\nsig ist und im einzelnen auch nur bei einem Geflügelfleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:\n2.8.2.1   eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n2.8.2.2   nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 2.5\n2.8.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,\n2.8.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu\neinem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Geflü-\ngel nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n2.8.2.2.3 verbotene Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder sonstige Rück-\nstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen, die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten\nWerte oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, überschrei-\nten,\n2.8.2.3   andere Abweichungen als die in den Nummern 2.8.2.1 und 2.8.2.2 genannten, die eine unschädliche Beseiti-\ngung des Geflügelfleisches erfordern.\n2.8.3     Unbeschadet der Vorschriften der Nummer 2.8.2 sind alle Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck\n,,Zurückzuweisen\" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird,\ndaß das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht und im einzelnen folgende\nFeststellungen getroffen werden:\n2.8.3.1   eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur, wenn der Verfügungsberechtigte nicht die Innen-\ntemperatur bei jedem Packstück messen lassen will,\n2.8.3.2   geringgradige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, mikrobieller Verderb\noder ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit\ndiese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche\nBeseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.\n3.        Untersuchung von Geflügelfleischzubereitungen\n3.1       Die Vorschriften der Nummer 2 gelten mit Ausnahme der Nummer 2.1 für Geflügelfleischzubereitungen ent-\nsprechend.\n3.2       Geflügelfleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob\n3.2.1     sie vorschriftsgemäß tiefgefroren sind, insbesondere die Geflügelfleischtemperatur von mindestens -18 °C\neingehalten ist, und\n3.2.2     Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.\n4.        Untersuchung von Geflügelfleischerzeugnissen\n4.1       Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen Behältnissen durch\nErhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 150 g wie folgt zu\nentnehmen:\nbei bis zu     1 000 Behältnissen                    2 Behältnisse,\nbei über       1 000 bis zu 10 000 Behältnissen      4 Behältnisse,\nbei über      10 000 bis zu 100 000 Behältnissen     8 Behältnisse,\nbei über     100 000 bis zu 200 000 Behältnissen    10 Behältnisse;\nbei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse\nzusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen.\n4.2        Bei Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, ist je angefan-\ngene 100 kg einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entnehmen.\n4.3        Bei Sendungen von anderen als in Nummer 4.1 oder 4.2 genannten Geflügelfleischerzeugnissen ist von jeder\nSendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entnehmen.\n4.4        Bei begründetem Verdacht ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.1 , 4.2 und 4.3\ngenannten Proben zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997               2833\n4.5       Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.5.1     im Fall der Nummer 4.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch\nund erforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.5.2     im Fall der Nummern 4.2 und 4.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombina-\ntion dieser Verfahren zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich\nchemisch, bei zubereitetem Geflügelfleischpulver zusätzlich bakteriologisch.\n4.6       Im Fall der Nummer 4.4 sind die Proben weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch,\nserologisch oder chemisch, zu untersuchen. Nummer 2.6 Satz 1 gilt entsprechend.\n4. 7      Geflügelfleischerzeugnisse sind ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise\nauf Rückstände zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen min-\ndestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden weniger als\n50 000 kg Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung\ngestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\n4.8       Bei begründetem Verdacht auf Rückstände sind von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu     1 000 kg                     3 Proben,\nbei über       1 000 kg bis zu 5 000 kg     5 Proben,\nbei über       5 000 kg bis zu 10 000 kg    8 Proben,\nbei über     10 000 kg                     11 Proben.\n5.        Die in den Nummern 2 und 4 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Europäischen Kom-\nmission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nGemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine gerin-\ngere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung vom Bundesministerium für Gesundheit im Bun-\ndesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht\nauf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die\nProbenahme in dem in den Nummern 2 und 4 genannten Umfang durchführen.\n6.        Beurteilung und Kennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen\n6.1       Die Geflügelfleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stem-\npelabdruck „Untersucht\" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines ldentifizierungs-\nzeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen, wenn die Einfuhrunter-\nsuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.\n6.2       Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" nach Nummer 7.2 sind alle Teile der Sendung zu kenn-\nzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß die Geflügelfleischerzeugnisse nicht den\nVorschriften entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen aus dem Geltungsbereich\ndieser Verordnung nicht zulässig ist und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.2.1     eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n6.2.2     nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4. 7\n6.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen,\n6.2.2.2   Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe bei\ndem betreffenden Geflügel zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht\nnach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n6.2.2.3   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte oder\n6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,\n6.2.3     andere Abweichungen als die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine unschädliche Besei-\ntigung des Geflügelfleisches erfordern,\n6.2.4     Verarbeitung von Teilen, die als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen anzusehen sind,\n6.2.5     eine unzulässige Behandlung des Geflügelfleisches,\n6.2.6     die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Geflügel-\nfleisch, sofern die Beschaffenheit des Geflügelfleisches sich so verändert hat, daß es nicht mehr verzehrstaug-\nlich ist,\n6.2.7     daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem oder bei vollständig haltbar gemachtem Geflügelfleisch nicht\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Halt-\nbarmachung nicht durchgeführt werden kann oder daß der Verfügungsberechtigte im Fall einer entsprechen-","2834         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nden Möglichkeit weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das Geflügelfleisch\nzurückverbringen will.\n6.3     Unbeschadet der Nummer 6.2 sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen\" nach\nNummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung ergeben hat oder bei der Ein-\nfuhruntersuchung festgestellt wird, daß die Sendung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, die\nKennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen\" nicht vorgeichrieben ist und der Verfügungsberechtigte von\neiner unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen will. Diese Kennzeichnung ist insbesondere vorzu-\nnehmen, wenn im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.3.1   geringgradige substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe\noder Konsistenz,\n6.3.2   mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\n6.3.3   Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten,\n6.3.4   Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht\ndurch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist,\n6.3.5   bei zubereitetem Fett außerdem\n6.3.5.1 Gehalt an Wasser über 0,3 %,\n6.3.5.2 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,\n6.3.5.3  Peroxydzahl über 4.\n6.4     Abweichend von Nummer 6.3 ist bei zubereitetem Fett nur das einzelne betroffene Packstück der Sendung mit\ndem Stempelabdruck „Zurückzuweisen\" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, sofern auf Antrag des Ver-\nfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und lediglich ein äußerlicher Befall\nmit Mikroorganismen oder eine äußerliche Verunreinigung einzelner Packstücke festgestellt worden ist.\n7.      Muster für Stempel, die bei der Einfuhruntersuchung zu verwenden sind:\n7.1      Untersucht\n..   2,5cm\n•\n7.2      Unschädlich zu beseitigen\n7.3     Zurückzuweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                  2835\n8.           Die zuständige Landesbet:,örde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle möglichst umgehend unter\nAngabe der Gründe dem Bundesministerium für GesUndheit mit, wenn\n8.1          bei der Untersuchung einer Sendung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß die vor-\ngeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung\n8.1.1        nicht in Urschrift vorliegt,\n8.1 .2       unrichtige Angaben enthält,\n8.1.3        widerrechtlich ausgestellt worden ist,\n8.1.4        gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt, oder\n8.2          bei der Untersuchung einer Sendung Geflügelfleisch\n8.2.1        eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n8.2.2        eine andere die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder\n8.2.3        ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung im Sinne der Nummer 2.8.2.2 oder 6.2.2\nfestgestellt wird.\nAnlage&\n(zu § 9 Abs. 1 Satz 6)\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Geflügelfleisch\n1.     Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das Geflügelfleisch tauglich gemacht werden darf, sind Verfahren\nunter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:\n1.1    Im Kern des Geflügelfleisches ist eine Temperatur von mindestens+ 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu\nhalten;\n1.2 das Geflügelfleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die\nGeflügelfleischstücke nicht dicker als 1Ocm sein dürfen;\n1.3 Geflügelfleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhit-\nzen, daß der F0 -Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines lnku-\nbationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei +37 °C oder während eines Zeitraums von 10 Tagen bei\n+ 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;\n1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß dieses eine Temperatur von mindestens+ 100 °C erreicht haben.\n2.     Bei Erhitzen nach Nummer 1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungs-\ndauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren.\n3.     Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren.\nDavon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß der bakteriologischen Untersuchung senso-\nrisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.3 erfüllt werden\nund die sensorische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und\nBeschaffenheit handelt, die Behältnisse gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen unter\ngleichen Bedingungen durchgeführt werden.\nArtikel 2                               c) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt, und es wird folgende Nummer 14 angefügt:\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\n,,14. Schädel:\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1138),                              Oberschädel ohne Unte~kiefer und Zungen-\ngeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Novem-                           bein.\"\nber 1997 (BGBI. 1S. 2665), wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     „Sie kann in den Fällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 5a\na) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort,,, Gefrier-            versagt werden.\"\ntrocknung\" gestrichen.\nb) In Nummer 11 werden die Worte „oder nach Auf-             3. Dem § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\nschneiden oder Zerteilen\" durch die Worte „oder,           fügt:\ngegebenenfalls nach Aufschneiden oder Zertei-                ,,(3) Köpfe der in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 .1\nlen,\" ersetzt.                                             und 10.1 .2 genannten Tiere dürfen unmittelbar aus","2836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\ndem Schlachtbetrieb unter amtlicher Überwachung in                  und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a\neinen von der zuständigen Behörde hierfür bestimm-                  Nr. 9 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nten Zerlegungsbetrieb gebracht werden; nach dem\nc) In Absatz 7 werden\nEntbeinen sind dort die Schädel, gegebenenfalls ein-\nschließlich Augen und Gehirn, nach Anlage 1 Kapi-                   aa) das Wort „handwerklichen\" durch das Wort\ntel V Nr. 3b zu kennzeichnen und bis zur Beseitigung                      „kleinen\" ersetzt und\nnach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-\nbb) nach dem Wort „Verarbeitungsbetrieben\" die\ngesetzes zu beschlagnahmen.\"\nAngabe „nach§ 11 Abs. 1 Nr. 3\" eingefügt.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n6. In § 1Ob Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Anfor-\na) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                              derungen\" die Worte „der Anlage 2 Kapitel IV sowie\"\n,,(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf            eingefügt.\nFleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelas-\nsen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert sind, zube-      7. § 11 wird wie folgt geändert:\nreitet oder behandelt und in den Verkehr gebracht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden, sofern die Abgabe des Fleisches aus-\nschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den                aa) In Nummer 2 werden die Worte „des Anhangs\nVerbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 1Ob                      zur\" durch das Wort „der\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.\"\nbb) In den Nummern 3 und 5 Buchstabe b werden\nb) In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                       jeweils die Worte „handwerklich strukturierte\"\ngefügt:                                                               durch das Wort „kleine\" ersetzt.\n,,Unmittelbar an Verbraucher dürfen einzelne Tier-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nkörper unter entsprechender Beachtung der Anla-\n,,(1a) Als nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 8 Buch-\nge 2 Kapitel I und II unzerteilt abgegeben werden.\"\nstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b zugelassen\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                                  gelten auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\n,,(9) Separatorenfleisch darf nicht aus oder unter            bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleisch-\nVerwendung von Wirbelsäulen von Rindern, ein-                   hygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt\nschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schafen                   für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zuge-\nund Ziegen hergestellt werden. Separatorenfleisch               lassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach\nnach Satz 1 darf nicht in den Verkehr gebracht                  Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit\nwerden. Separatorenfleisch darf nur im Inland und               sie bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügel-\nan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelas-                fleischhygiene-Verordnung zugelassen sind.\"\nsene oder an nach § 11 a Abs. 3 registrierte Ver-\narbeitungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben         8. § 11 a wird wie folgt geändert:\nwerden. Abweichend von Satz 3 darf Separatoren-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln\nund Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und                  aa) Das Wort „aufteilen\" wird durch die Worte\nEinhufern, die als Haustiere gehalten werden, in                       „gegebenenfalls auch nach Entfernung der\nandere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaa-                       Umhüllung aufteilen und erneut umhüllen oder\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                         verpacken\" ersetzt.\nschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelas-\nbb) Die Worte „lagern oder\" werden durch die\nsene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden.\"                         Worte „oder lagern und im Inland\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Kapitel 1\n5. § 10a wird wie folgt geändert:\nund II\" durch die Angabe „Anlage 2 Kapitel 1, II\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 und IV\" ersetzt.\n,,(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur         c) In Absatz 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein\nunter Einhaltung der entsprechenden Anforderun-                 Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4\ngen der Anlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen                 angefügt:·\nKapitel III Nr. 9 bis 12, der Geflügelfleischhygiene-\n„4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und\nVerordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1\nFleischzubereitungen, soweit sie nicht die\nS. 2786, 2787) und der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8\nZulassungsvoraussetzungen erfüllen.\"\ngewonnen und behandelt werden.\"\nd) In Absatz 4 werden die Worte „registrierten Betrie-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nbes\" durch die Worte „Betriebes zur unmittelbaren\n,,(4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hack-               Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandels-\nfleisch dürfen nur aus frischem Fleisch von Rin-                geschäfte\" ersetzt.\ndern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die als\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nHaustiere gehalten werden, hergestellt werden.\nSatz 1 gilt nicht für frische Würste und Wurstbrät.               ,,(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gel-\nErzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Einhal-               ten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3\ntung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und              der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert\nder Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden                sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                  2837\n9. § 11 c wird wie folgt geändert:                                                  mens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum mit Ausnahme von Island\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Liechtenstein, soweit es nicht aus\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „regel-                           oder unter Verwendung von Wirbelsäu-\nmäßige\" gestrichen.                                                     len von Rindern einschließlich Wasser-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Normen\" durch                                 büffeln und Bisons, Schafen oder Ziegen\ndas Wort „Kriterien\" ersetzt.                                           hergestellt worden ist;\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                       2a. Fleisch, das aus oder unter Verwendung\nvon Separatorenfleisch, das aus oder\n,,Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflich-\nunter Verwendung von Wirbelsäulen von\ntet ist, hat zu überprüfen, ob\nRindern einschließlich Wasserbüffeln und\na) dem Schlachttier verbotene oder nicht zu-                            Bisons, Schafen oder Ziegen hergestellt\ngelassene Stoffe verabreicht worden sind,                         worden ist, zubereitet oder behandelt\nb) bei dem Schlachttier nach Anwendung                                  worden ist;\".\nzugelassener pharmakologisch wirksamer              bb) Nach Nummer 18 werden der Punkt durch ein\nStoffe die festgesetzten Wartefristen ein-                Semikolon ersetzt, und es werden folgende\ngehalten worden sind und                                  Nummern 19 und 20 angefügt:\nc) das Fleisch Rückstände verbotener oder                       ,, 19. Schädel, einschließlich Gehirn und Au-\nnicht zugelassener Stoffe oder sonstige                           gen, Mandeln und Rückenmark von\nRückstände oder Gehalte von Stoffen ent-\na) über 12 Monate alten Rindern,\nhält, die festgesetzte Höchstmengen oder\nBeurteilungswerte oder Werte überschrei-                          b) Schafen oder Ziegen, die über\nten, die nach wissenschaftlichen Erkennt-                            12 Monate alt sind oder bei denen ein\nnissen gesundheitlich unbedenklich sind.\"                            permanenter      Schneidezahn     das\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „regelmäßige\"                                   Zahnfleisch durchbrochen hat,\ngestrichen.                                                                  oder hieraus zubereitetes oder behan-\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                               deltes Fleisch;\n,,(7) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und die                        20. Milz von Schafen oder Ziegen oder\nAbsätze 4 und 5 gelten für Betriebe nach § 10                                hieraus zubereitetes oder behandeltes\nAbs. 6 und§ 11a Abs. 1 entsprechend.\"                                        Fleisch.\"\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 der Punkt durch\n10. Dem § 11 d Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz                  ein Komma ersetzt, und es wird folgende Num-\nangefügt:                                                          mer 4 angefügt:\n,,Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflichtet ist,                „4. das in Absatz 1 Nr. 19 oder 20 genannte\nhat zu überprüfen, ob                                                    Fleisch aus\na) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelas-                        a) anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\nsene Stoffe verabreicht worden sind,                                      tragsstaaten des Abkommens über den\nb) bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelasse-                             Europäischen Wirtschaftsraum oder\nner pharmakologisch wirksamer Stoffe die festge-                     b) Drittländern,\nsetzten Wartefristen eingehalten worden sind und\ndie vom Bundesministerium für Gesundheit im\nc) das Fleisch Rückstände verbotener oder nicht                          Bundesanzeiger bekanntgemacht worden\nzugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände                         sind, eingeführt oder sonst verbracht werden.\"\noder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte\nHöchstmengen oder Beurteilungswerte oder\n13. In § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort „finden\" die\nWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen\nWorte ,,, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen\nErkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.\"\nVorschriften,\" eingefügt.\n11. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 2\" durch\n14. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Anlage 3 Nr. 4\" ersetzt.\na) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                       ,,8. § 10 Abs. 9 Satz 1 Separatorenfleisch her-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     stellt,\".\naa) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern               b) In Nummer 9 werden die Worte „Abs. 5 Satz 1 oder\nersetzt:                                                  Abs. 10 Fleisch\" durch die Worte „Abs. 5 Satz 1,\nAbs. 9 Satz 2 oder Abs. 10 Fleisch oder Separato-\n,,2.    Separatorenfleisch, ausgenommen Se-\nrenfleisch\" und die Angabe „Abs. 9\" durch die\nparatorenfleisch von Rindern einschließ-\nAngabe „Abs. 9 Satz 3\" ersetzt.\nlich Wasserbüffeln und Bisons, von\nSchweinen, Schafen, Ziegen oder Ein-          c) In Nummer 9c werden die Angabe „oder 2\" durch\nhufern, die als Haustiere gehalten wer-           die Angabe „oder 3\" ersetzt und nach dem Wort\nden, aus anderen Mitgliedstaaten oder             „Hackfleisch\" die Worte „oder Zubereitungen aus\nanderen Vertragsstaaten des Abkom-                Hackfleisch\" eingefügt.","2838            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nd) In Nummer 9g werden nach dem Wort „Kontrollen\"                 dd) In Nummer 6.1.5 wird das Wort „behandeltes\"\ndie Worte „oder eine Überprüfung\" eingefügt.                         durch die Worte „brauchbar zu machendes\"\nersetzt.\ne) In Nummer 9h wird jeweils nach der Angabe „Abs. 6\nSatz 2\" die Angabe „oder Abs. 7\" eingefügt.                    ee) Nach Nummer 6.1.6 wird folgendes Muster\nf) In Nummer 91 werden nach der Angabe „Satz 1\"                         einer Stempelform angefügt:\ndie Angabe „oder 2\" und nach dem Wort „Kontrol-                      „6.1 .7 Stempel für taugliches Fleisch aus\nlen\" die Worte „oder eine Überprüfung\" eingefügt.                             Hausschlachtungen im Sinne des § 3\ndes Fleischhygienegesetzes\n15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Kapitel III Nr. 2.6.1 werden die Nummern 2, 3, 5,\n8 und 10 gestrichen.\nb) Kapitel IV wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3.3 werden die Worte „zuständi-                                           zuständige\nBehörde\ngen Behörden zugelassenen\" durch die Worte\n,,für den Schlachtbetrieb zuständigen Behör-\nden hierfür bestimmten\" ersetzt.\nbb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naaa) Vor Nummer 10.2 wird folgende Num-\nmer 10.1 eingefügt:\n...          4cm\n.\n„ 10.1     Schädel, einschließlich Gehirn\nund Augen, Mandeln und          16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nRückenmark von\na) In Kapitel I Nr. 3.7 wird das Wort „Wegwerf-\n10.1.1 über 12 Monate alten Rindern,           Handtüchern\" durch die Worte „mit hygienischen\n10.1.2 Schafen oder Ziegen, die über           Mitteln zum Händetrocknen\" ersetzt.\n12 Monate alt sind oder bei         b) In Kapitel III Nr. 2.7 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\ndenen ein permanenter Schnei-\ndezahn das Zahnfleisch durch-          „Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen\nbrochen hat;\".                         von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt\nsind oder bei denen ein permanenter Schneide-\nbbb) Nach Nummer 10.2 wird folgende Num-\nzahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, Rindern,\nmer 10.3 eingefügt:\nSchweinen und Einhufern längs zu spalten; die\n,, 10.3 die Milz von Schafen oder Zie-            Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Span-\ngen;\".                                   ferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht) und bei Käl-\ncc) Nummer 11.1 wird wie folgt gefaßt:                         bern sowie, außer bei Wiederkäuern, in den Fällen,\nin denen die Längsspaltung der beabsichtigten\n,, 11.1 Geschlechtsorgane, außer Gebärmut-\nVerwendung entgegensteht und der Untersucher\ntern, die aus dem Inland verbracht wer-\nfestgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken\nden sollen, und außer Hoden; Föten\nnicht entgegenstehen.\"\nund Eihäute,\".\nc) In Kapitel III Nummer 3.2 wird Satz 1 wie folgt ge-\nc) Kapitel V wird wie folgt geändert:\nfaßt:\naa) Nach Nummer 3.9.3 werden folgende Num-\nmern 3a und 3b eingefügt:                                 „Nach per Tötung ist Gehegewild mit Ausnahme\nvon einzelnen Tierkörpern nach § 10 Abs. 8 Satz 2\n„3a. Frisches Fleisch, das gemäß Kapitel IV               unverzüglich in einen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 zuge-\nNr. 7 bis 10 als untauglich beurteilt wor-        lassenen oder nach § 11 a Abs. 3 registrierten\nden ist, ist entsprechend Nummer 6.1.3            Schlachtbetrieb hängend zu befördern und inner-\nzu kennzeichnen.                                  halb von 3 Stunden nach der Tötung auszuwei-\n3b. Nach Kapitel IV Nr. 10.1 oder 10.3 be-             den.\"\nurteiltes Fleisch ist mit dem Farbstoff\nd) Kapitel VII Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBrillantblau FCF einzufärben.\"\nbb) Nach Nummer 4.1.6 wird folgende Num-                      ,, 1.   Für Abgabestellen von Isolierschlachtbetrie-\nmer 4.1 .7 angefügt:                                              ben gilt über die Hygienevorschriften der\nKapitel I und II hinaus folgendes:\n„4.1. 7 Enthält ein Fleischerzeugnis andere\nLebensmittel tierischer Herkunft wie              1.1 In Abgabestellen muß an der Vorderfront der\nFischereierzeugnisse, Erzeugnisse auf                  deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Son-\nMilchbasis oder Eiprodukte, ist auf                   derschlachtungen\" und im Abgaberaum an\ndiesem Erzeugnis lediglich ein Genuß-                  einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche\ntauglichkeitskennzeichen      anzubrin-                Hinweis angebracht sein.\ngen.\"                                            1.2 Abgabestellen, in denen Fleisch zerlegt wird,\ncc) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 ist nach                     müssen über einen besonderen Zerlegungs-\nder Angabe „3.2 bis 3.4\" die Angabe „oder 3b\"                    raum verfügen, der die Anforderungen der\neinzufügen.                                                      Nummer 3 erfüllt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                 2839\ne) In Kapitel IX Nr. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:       2. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen\"\nist, darf nur bei den dort angegebenen Höchsttem-             die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1a\" einge-\nperaturen befördert werden; bei der Beförderung               fügt.\nleicht verderblicher Fleischerzeugnisse ist die           b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzeug-\nTemperatur nach Nummer 2 einzuhalten.\"                        nisse\" die Worte,,, soweit sie nicht verpackt sind,\"\neingefügt.\n17. In Anlage 2a wird die Nummer 4.14 wie folgt gefaßt:           c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„4.14     Bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen              ,,(1 a) Erzeugnisse nach § 1 in verschlossenen\nist die Verwendung zulässig von                        Packungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-\n4.14.1 Geflügelfleisch, sofern dieses den Anforde-              hygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-\nrungen der Geflügelfleischhygiene-Verord-              Verordnung hergestellt, gelagert und befördert wor-\nnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1                     den sind, dürfen nur bei den in§ 10a Abs. 4 Satz 3 in\nS. 2786, 2787),                                        Verbindung mit Anlage 2a Nr. 3.4 oder§ 10a Abs. 5\nin Verbindung mit Anlage 2a Nr. 5.2 der Fleisch-\n4.14.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den                  hygiene-Verordnung oder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 in\nAnforderungen der Fischhygiene-Verord-                 Verbindung mit Anlage 3 Kapitel I Nr. 4.2 der Ge-\nnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737),               flügelfleischhygiene-Verordnung vorgeschriebenen\n4.14.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderun-                Temperaturen gelagert und befördert werden.\"\ngen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2288),                  3. § 5 wird wie folgt geändert:\n4.14.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis,               a) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:\nsofern diese den Anforderungen der Milch-                ,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach § 1,\nverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1                 die nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Ver-\ns. 544)                                                ordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verord-\nin der jeweils geltenden Fassung entspre-              nung hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und\nchen und nicht nur im Inland in den Verkehr            mit einem Verbrauchsdatum entsprechend§ 7a der\ngebracht werden dürfen.\"                               Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verse-\nhen worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 aus\ngeöffneten Packungen dürfen nach dem Öffnen der\n18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nPackung nur innerhalb der in Absatz 1 festgelegten\na) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4;                     Fristen unter Beachtung des Verbrauchsdatums\nin der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13.                 nach Satz 1 in den Verkehr gebracht werden. Beim\nAbs. 3\" durch die Angabe,,§ 13 Abs. 4\" ersetzt.               Öffnen der Verpackung sind der Tag der Öffnung\nb) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue                    und das Verbrauchsdatum in den Nachweisen nach\n§ 11 c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 6 Nr. 2\nNummer 5 eingefügt:\nSatz 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder im Lie-\n„5. Die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6                ferschein zu vermerken.\"\nund Satz 2 Nr. 1 und 4 vorgeschriebenen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2\"\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen müssen,\ndurch die Angabe „Absätzen 1, 1a und 2\" ersetzt.\nausgenommen bei Fleisch aus Drittländern im\nFall des § 17 Abs. 2 Nr. 4, von folgender, von\nder zuständigen Behörde des Drittlandes, in       4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndem das Fleisch gewonnen oder zubereitet             a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" ersetzt\nwurde, ausgestellten Bescheinigung begleitet             durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 oder 1a\".\noder mit ihr versehen sein:                          b) In Nummer 4 wird die Angabe „oder Abs. 2 Satz 2\"\n„Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes              durch die Angabe ,,, Abs. 1a Satz 2 oder Abs. 2\nRisikomaterial im Sinne der Entscheidung                 Satz 2\" ersetzt.\n97/534/EG der Kommission, noch ist es aus\nsolchem Material hergestellt worden, noch\nenthält es Separatorenfleisch aus der Wirbel-                                Artikel 4\nsäule von Rindern, Schafen oder Ziegen.\" \"                               Änderung der\nEinfuhruntersuchungs-Verordnung\nArtikel 3                              Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814),\nÄnderung der Hackfleisch-Verordnung                    geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Novem-\nDie Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1        ber 1997 (BGBI. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert:\nS. 1186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geändert:               1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 6c der Geflügel-\n1. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort „Fleischhygiene-                fleischuntersuchungs-Verordnung\" durch die An-\nVerordnung\" die Worte „und der Geflügelfleisch-                    gabe,,§ 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\"\nhygiene-Verordnung\" eingefügt.                                     ersetzt.","2840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der Geflügelfleisch-        Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\nuntersuchungs-Verordnung und\" gestrichen.               kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 Nr. 1 oder 2\ngenannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.\n2. In § 4a Abs. 1 und § 4b Abs. 1 wird jeweils die Angabe\n(2) Bei dem Verbringen von Lebensmitteln tierischer\n,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1\"\nHerkunft in das Inland (Einfuhr), die\nersetzt.\n1 . aus einem in Anlage 1 genannten Drittland eingeführt\n3. In § 6 Abs. 3 werden                                               werden und\na) die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\" durch die An-        2. von einer Bescheinigung begleitet sein müssen, die\ngabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt und                         aufgrund einer der in Anlage 2 aufgeführten Verord-\nb) die Worte „oder fleischhygienerechtlichen\" gestri-             nungen vorgeschrieben ist,\nchen.                                                   ist der zuständigen Behörde von dem Einführer eine von\nder zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeug-\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             nisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung mit\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3        folgendem Wortlaut vorzulegen:\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vor-\n„Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial\nsätzlich oder fahrlässig\nim Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,\n1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2           noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,   enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von\n2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit       Rindern, Schafen oder Ziegen.\"\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach     Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 3 genannten Lebens-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 verbringt,                             mittel.\n3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\n(3) Bei kosmetischen Mitteln einschließlich Zwi-\nNr. 2 wieder ausführt oder\nschenprodukten und Rohstoffen für die Herstellung kos-\n4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im         metischer Mittel, die aus einem der in der Anlage 4\nHinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine    genannten Drittländer in die Europäische Union eingeführt\nMitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche der Behör-\nmacht.\"                                                 de, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Sitz hat, für\ndie Durchführung der amtlichen Überwachung eine von\nArtikel 5                          der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeug-\nnisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung bereit-\nVerordnung                            zuhalten, die folgenden Wortlaut hat:\nüber das Verbot der Verwendung\nvon Erzeugnissen von Rindern, Scha-                  „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial\nim Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,\nfen oder Ziegen bei der Herstellung von\nnoch ist es aus solchem Material hergestellt worden.\"\nLebensmitteln oder kosmetischen Mitteln\n(4) Das Verwendungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für\n§1                              bestimmtes Risikomaterial im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nVerwendungsverbote und Nachweispflichten                  aus Drittländern, sofern diese von der Verpflichtung zur\nVorlage oder Bereithaltung der Erklärung nach Absatz 2\n(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln             oder 3 ausgenommen sind.\nvon Lebensmitteln dürfen nicht verwendet werden\n1. Stoffe oder Stoffgemische, die von geschlachteten                                          §2\nRindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritan-\nnien und Nordirland oder aus der Schweiz gewonnen                                    Straftaten\nworden sind oder die solche Stoffe oder Stoffmischun-\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-\ngen enthalten,\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n2. folgendes bestimmtes Risikomaterial im Sinne der Ent-         vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1\nscheidung der Kommission 97/534/EG vom 30. Juli              einen Stoff, ein Stoffgemisch oder spezifiziertes Risiko-\n1997 über das Verbot der Verwendung von Material             material verwendet.\nangesichts der Möglichkeit der Übertragung trans·-\nmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. EG                (2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nNr. L 216 S. 95):                                            mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2\na) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber            ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.\nohne Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln sowie\nRückenmark\n§3\naa) von über 12 Monate alten Rindern,\nbb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate                          Ordnungswidrigkeiten\nalt sind oder bei denen ein permanenter               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nSchneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen          Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nhat;                                               wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1\nb) Milz von Schafen oder Ziegen.                             eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997                     2841\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des                                      Artikel 6\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 eine                                 Zweite Änderung\nErklärung nicht bereithält.                                                        der AMG-BSE-Verordnung\nDie AMG-BSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.\nS. 3817), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nAnlage 1\n19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1027), wird wie folgt geändert:\n(zu § 1 Abs. 2)\nDrittländer                           1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nAlle Drittländer                           ändert:\na) In der Langbezei9hnung wird die Angabe „BSE\"\ndurch die Worte „transmissible spongiforme Enze-\nAnlage 2\nphalopathien\" ersetzt.\n(zu § 1 Abs. 2)\nb) Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigungen\n,,(AMG-TSE-Verordnung)\".\nBescheinigungen nach folgenden Vorschriften:\n1. § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Milchverordnung vom 24. April          2. § 1 wird wie folgt geändert:\n1995 (BGBI. 1 S. 544), die zuletzt durch Artikel 2 der\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nVerordnung vom 6. November 1997 (BGBI. 1\nS. 2665) geändert worden ist,                                         ,,(1 a) Ferner ist es verboten, bei der Herstellung\nvon Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 und\n2. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 2. Halbsatz und Buch-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes\nstabe c und Nr. 2 Buchstabe b und c der Fischhygiene-\nVerordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737), die                  1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Novem-                      ohne Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln\nber 1997 (BGBI. 1S. 2665) geändert worden ist,                            sowie Rückenmark\n3. § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung vom                            a) von über 12 Monate alten Rindern,\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2288), die zuletzt durch\nb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Mo-\nArtikel 3 der Verordnung vom 6. November 1997\nnate alt sind oder bei denen ein permanen-\n(BGBI. 1S. 2665) geändert worden ist,\nter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbro-\n4. § 3 Abs. 2 der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in                              chen hat, sowie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997\n2. Milz von Schafen oder Ziegen\n(BGBI. 1 S. 814), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nnung vom 6. November 1997 (BGBI. 1 S. 2665) geän-                  zu verwenden.\"\ndert worden ist.                                               b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1\" die\nWorte „oder die in Absatz 1a genannten Körperteile\nAnlage3            und Körperbestandteile\" eingefügt.\n(zu § 1 Abs. 2)\n3. Nach § 1 wird folgender§ 2 eingefügt:\nListe der Lebensmittel, denen keine\nErklärung bei der Einfuhr beizufügen ist                                                 ,,§2\n1. Fischereierzeugnisse im Sinne des§ 2 Nr. 2, 3 oder 4                        Erklärung für die Einfuhr aus Drittstaaten\nder Fischhygiene-Verordnung, soweit die tiefgefrore-               Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2\nnen Fischereierzeugnisse ausschließlich aus frischen           Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes oder für Wirkstoffe\noder bearbeiteten Fischereierzeugnissen hergestellt            für solche Arzneimittel, die aus Ländern eingeführt\nwurden,                                                        werden sollen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäi-\n2. lebende Muscheln im Sinne des § 2 Nr. 6 der Fisch-              schen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkom-\nhygiene-Verordnung,                                            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,\nhat der für die Einfuhr Verantwortliche eine von der\n3. die in§ 1 Abs. 2 der Fischhygiene-Verordnung genann-            zuständigen Behörde des Landes, in dem das Arznei-\nten Tiere,                                                     mittel, der Wirkstoff oder ein Ausgangsstoff für das\n4. Milch im Sinne des§ 2 Nr. 1 bis 6 der Milchverordnung,          Arzneimittel oder den Wirkstoff hergestellt wurde,\nunterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut auf\n5. Eiprodukte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der\nVerlangen vorzulegen:\nEiprodukte-Verordnung,\n,,Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risiko-\n6. zum menschlichen Verzehr bestimmte unverarbeitete\nmaterial im Sinne der Entscheidung 97/534/EG, noch\nSchnecken und Froschschenkel.\nist es aus solchem Material hergestellt worden.\" \"\nAnlage4    4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:\n(zu § 1 Abs. 3)\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDrittländer\n,,(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird\nAlle Drittländer                                bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder 1a einen","2842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nStoff, eine Zubereitung, einen Gegenstand oder         „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial\neinen dort genannten Körperteil oder Körperbe-         im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,\nstandteil verwendet.\"                                  noch ist es aus solchem Material hergestellt worden.\"\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2\nArtikel 8\nNr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Erklärung                  Änderung der Milchverordnung\nnicht auf Verlangen vorlegt.\"\nDie Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n6. November 1997 (BGBI. 1 S. 2665), wird wie folgt ge-\nArtikel 7,                         ändert:\nVerordnung\nüber Grundlegende Anforderungen                    1. § 17 wird wie folgt geändert:\nbei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE\nIn Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wer-\n(MPG-TSE-Verordnung)\nden jeweils die Worte „Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1, Nr. 2.2,\nNr. 3.1 und Nr. 3.2\" gestrichen.\n§1\n(1) Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizin-      2. Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:\nproduktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,\n,,(4) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\nGewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern\ndarf nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die\naus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nunter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im\nirland stammen oder bestimmtes Risikomaterial im Sinne\nSinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist.\"\ndes Absatzes 2 enthalten und nach ihrer Zweckbestim-\nmung mit dem menschlichen Körper in Berührung kom-\nmen oder in den menschlichen Körper gelangen, erfüllen         3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnicht die Grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1\na) Nach dem Wort „Rohmilch\" werden die Worte „an\nder Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990\nOrt und Stelle\" und\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABI.            b) nach dem Wort „hinsichtlich\" werden die Worte „im\nEG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie               Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch,U\n93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr.\neingefügt.\nL 220 S. 1), und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom\n14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169\nS.1).                                                           4. In § 26 Abs. 1 wird\n(2) Bestimmtes Risikomaterial sind                              a) in Nummer 6 das Wort „oder\" durch ein Komma\nersetzt,\n1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber ohne\nUnterkiefer und Zungenbein, Mandeln sowie Rücken-              b) in Nummer 7 der Punkt am Ende des Satzes durch\nmark                                                                das Wort „oder\" ersetzt und\na) von über 12 Monate alten Rindern,                           c) nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:\nb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt                  „8. entgegen § 18 Abs. 4 Milch als Lebensmittel in\nsind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn                     Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\ndas Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie                              abgibt.\"\n2. Milz von Schafen oder Ziegen.\n5. In § 29 wird Absatz 5 gestrichen.\n§2\n6. In dem Klammerzusatz zu Anlage 6 wird nach der\nDer Einführer von Mpdizinprodukten im Sinne des § 3\nAngabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4,\" die Angabe ,,§ 18\nNr. 1 des Medizinproduktegesetzes, deren Ausgangs-\nAbs. 4,\" und nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 3\" die\nmaterialien oder Zwischenprodukte tierisches Material\nAngabe „und Abs. 2\" eingefügt.\nenthalten oder hieraus hergestellt sind und der Zweck-\nbestimmung nach mit dem menschlichen Körper in\nBerührung oder in den menschlichen Körper gelangen,\nhat bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland aus                                  Artikel 9\neinem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäi-\nNeubekanntmachungserlaubnis\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für                Das Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils\ndie zuständige Behörde eine Erklärung, die von der              den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung, der Hack-\nzuständigen Behörde des Staates, in dem das Medizin-            fleisch-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Ver-\nprodukt oder die Ausgangsmaterialien oder Zwischen-             ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nprodukte hergestellt wurden, unterzeichnet wurde, mit           geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nfolgendem Inhalt auf Verlangen vorzulegen:                      chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997              2843\nArtikel 10                              (BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 15. November 1996 (BGBI. 1S. 1768),\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.        3. die Geflügelfleischausnahmeverordnung vom 19. Juli\nGleichzeitig treten außer Kraft:                                1976 (BGBI. 1S. 1857),\n1. die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung        4. die Verordnung über das Verbot der Verwendung von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Novem-              Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von\nber 1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch Arti-      Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln vom 28. März\nkel 84 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,      1996 (BAnz. S. 3817), geändert durch Artikel 3 der Ver-\n2436),                                                       ordnung vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1027),\n2. die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der        5. die MPG-BSE-Verordnung vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976              s. 1027).                     .\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2844                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentliche, Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie l:!estellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei       Bundesanzeiger Yer1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n13. 11.97            Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrslandeplatz Dortmund)                                           14121       (222        27.11. 97)                 4.12.97\n96-1-2-132\n12. 11.97            Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf\nder Seeschiffahrtsstraße Kieler Förde                               14161       (223        28. 11. 97)                1. 1. 98\nneu: 9511-1-42\n26. 11.97            Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr\nund das Inverkehrbringen vom Tier gewonnener Lebensmittel\naus Bangladesh, Indien, Madagaskar und Malaysia und zur\nAufhebung der Verordnung über das Inverkehrbringen be-\nstimmter Fischereierzeugnisse aus Indien                            14193       (224        29. 11. 97)               30.11.97\n2125-40-69"]}