{"id":"bgbl1-1997-8-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":8,"date":"1997-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/8#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_8.pdf#page=16","order":6,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV)","law_date":"1997-02-04T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["-  --    - - - ----- - - - - - - - - - - - - ~\n172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV)\nVom 4. Februar 1997\nAuf Grund des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-           2. bei der Auslegung der Straßenbaupläne im Planfest-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-               stellungsverfahren, bei Bekanntgabe der Plangeneh-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die            migung oder der Auslegung des Entwurfs der Bau-\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:              leitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung noch nicht\ngenehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen\n§1                                  Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden\ndurfte.\nAnwendungsbereich\n§3\nDie Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz\nUmfang der Schallschutzmaßnahmen\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-\ngeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für                   (1) Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist\nschutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,              so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des\nsoweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung             Raumes das nach der Gleichung (1) oder (2) der Anlage\nöffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der               zu dieser Verordnung bestimmte erforderliche bewertete\nEisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrs-         Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesse-\nlärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S.1036)        rung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen\nfestgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.        Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen.\n(2) Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße\n§2                              der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den\nArt der Schallschutz-                      Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu DIN 4109,\nmaßnahmen, Begriffsbestimmungen                    Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen sie\nnicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der\n(1) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verord-           Norm DIN 52 21 OTeil 5, Ausgabe Juli 1985, ermittelt.\nnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbau-\n(3) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß\nteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch\neines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach\nVerkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen\nGleichung {3) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.\ngehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in\nRäumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden,              (4) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß\nund in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffver-             der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach\nbrauchender Energiequelle.                                     Gleichung {4) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.\n(2) Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der\n§4\nAnlage zu dieser Verordnung genannten Aufenthalts-\nräume.                                                                       Zugänglichkeit der Normblätter\n(3) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürf-        DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung ver-\ntige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen,           wiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und\ninsbesondere Fenster, Türen, Rotladenkästen, Wände,            Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in\nDächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dach-              München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nräumen.\n§5\n(4) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verord-\nnung sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage                               Inkrafttreten\n1. zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bauordnungs-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nrechtlich gefordert wird;                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","----------                   --- - ·- ----- -·\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                        173\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 , 3 und 4)\nBerechnung\nder erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße\nDas erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesam-                  Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche Rw,res\nten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB} wird nach                    mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten\nfolgenden Gleichungen berechnet:                                        Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.\n1. für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:                                                   Tabelle 1\nGleichung (1 ):                                                                  Korrektursummand D in dB\nSg                                             zur Berücksichtigung der Raumnutzung\nR'w,res = Lr,N + 10•IgA - D + E\n2. für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:                                   Raumnutzung                  DindB\n1                      . 2\nGleichung (2):             .\nSg                                       1  Räume, die überwiegend                    27\nR'w,res = Lr,T+ 10•1gA - D+ E\nzum Schlafen benutzt werden\nEs bedeuten:\n2  Wohnräume                                 37\nR'w,res erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der\ngesamten Außenfläche des Raumes in dB                          3  Behandlungs- und Unter-                   37\nBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den                suchungsräume in Arztpraxen,\nAnlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung                        Operationsräume, wissen-\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-                     schaftliche Arbeitsräume,\ngesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1036)                       Leseräume in Bibliotheken,\nBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den                  Unterrichtsräume\nAnlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-                  4  Konferenz- und Vortrags-                  42\ngesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036)                      räume, Büroräume,\nallgemeine Laborräume\nvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche\nin m 2 (Summe aller Teilflächen)                               5  Großraumbüros, Schalter-                  47\nA          äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m2                    räume, Druckerräume von\n(A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)                                     DV-Anlagen, soweit dort\nständige Arbeitsplätze\nD          Korrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Be-\nvorhanden sind\nrücksichtigung der Raumnutzung)\nE          Korrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich                6  Sonstige Räume, die zum          entsprechend der\naus dem Spektrum des Außengeräusches und                          nicht nur vorübergehenden        Schutzbedürftigkeit\nder Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße                      Aufenthalt von Menschen          der jeweiligen Nut-\nvon Fenstern ergibt)                                              bestimmt sind                    zung festzusetzen\nDas erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines\neinzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet                                               Tabelle2\nnach folgender Gleichung (3):                                                          Korrektursummand E in dB\nRw x = -10 • lg [ j_ (Sg • 1Q-0,1 R'w,res-S 1 •   1Q-0,1 Rw,1 - ...                   für bestimmte Verkehrswege\n,                 Sx\n_Sn• 1Q-0, 1 Aw,n)]                                                                   Verkehrswege                   Ein dB\n1                           2\nRw,x               erforderliches bewertetes Schalldämm-\nMaß des zu verbessernden Umfassungs-                    1  Straßen im Außerortsbereich               3\nbauteils (Teilfläche SJ in dB\nRw, 1 bis Rw,n vorhandene bewertete Schalldämm-Maße                       2   Innerstädtische Straßen                   6\nder übrigen Umfassungsbauteile in dB\n3  Schienenwege von Eisen-                   0\nvom Raum aus gesehene gesamte Außen-                       bahnen allgemein\nfläche in m 2 (Summe aller Teilflächen)\nSx                 Größe der betrachteten Teilfläche in m2                4   Schienenwege von Eisen-                   2\nbahnen,beidenenim\nS 1 bis Sn         Größen der übrigen Teilflächen in m 2\nBeurteilungszeitraum mehr\nDas bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außen-                              als 60 % der Züge klotz-\nfläche S9 , die sich aus den Teilflächen S 1, S2 , ... , Sn mit den           gebremste Güterzüge sind\nbewerteten Schalldämm-Maßen Rw, 1, Rw, 2 , ... , Rw,n zu-\nsammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):                 5   Schienenwege von Eisen-                   4\nbahnen, auf denen in erheb-\nRw,res = -10• lg ( ~ (S 1 • 1Q-0,1    Rw,1 + S2 • 1Q-0,1 Rw,2 + ...\ng                                                    lichem Umfang Güterzüge\n+Sn• 1Q-0, 1 Rw,n)]                                                           gebildet oder zerlegt werden\nDie bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungs-                            6   Schienenwege von Straßen-                 3\nbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden,\nbahnen nach § 4 PBefG\ndaß das nach Gleichung (4) berechnete bewertete","174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 30. Januar 1997\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von              6. ,,4. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse\"\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt              vom 17. bis 20. August 1997 in Friedrichshafen\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentllthten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des      7. ,,EUROBIKE 1997 - Internationale Fahrradmesse\"\nvom 28. bis 31. August 1997 in Friedrichshafen\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des\n§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom                8. ,,EMO Hannover '97 - Welt der Metallbearbeitung\"\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird             vom 10. bis 17. September 1997 in Hannover\nbekanntgemacht:\n9. ,,36. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für\nstellung\"\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:                               vom 20. bis 28. September 1997 in Friedrichshafen\n1. ,,CeBIT '97 -World Business Center- Office, Informa-\ntion, Telecommunications\"                                10. ,,QUALIFIKATION HANNOVER '97 - Internationale\nvom 13. bis 19. März 1997 in Hannover                         Fachmesse für Management und berufliche Qualifi-\nzierung\"\n2. ,,HANNOVER MESSE '97\"                                          vom 7. bis 10. Oktober 1997 in Hannover\nvom 14. bis 19. April 1997 in Hannover\n11. ,,BIOTECHNICA •97 - Internationale Fachmesse für\n3. ,,LIGNA HANNOVER '97 - Weltmesse für Maschinen                 Biotechnologie\"\nund Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft\"                 vom 21. bis 23. Oktober 1997 in Hannover\nvom 5. bis 10. Mai 1997 in Hannover\n4. ,,interHOLZ •97 - Internationale Holzmesse\"                12. ,,NORD BACK '97 - Fachmesse für das Bäcker- und\nvom 5. bis 10. Mai 1997in Hannover                            Konditorenhandwerk\"\nvom 25. bis 28. Oktober 1997 in Hannover\n5. ,,lnterhospital '97 - Hospital-Congress - Internationa-\nle Leitmesse für Krankenhaus und ambulante Versor-        13. ,,AGRITECHNICA '97 - Internationale DLG-Fachaus-\ngung\"                                                         stellung für Landtechnik\"\nvom 3. bis 6. Juni 1997 in Hannover                           vom 9. bis 15. November 1997 in Hannover\nBonn, den 30. Januar 1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997             175\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze zum 500. Geburtstag des Reformators Philipp Melanchthon)\nVom 4. Februar 1997\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung           Die Bildseite zeigt den Reformator und Humanisten\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,       Philipp Melanchthon, wie ihn Albrecht Dürer 1526 in\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten         Nürnberg gesehen hat. Die Umschrift lautet:\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 500.\n„PHILIPP MELANCHTHON\nGeburtstag des Reformators Philipp Melanchthon eine\nBundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut-                                * 1497   t 1560\".\nschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze              Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1997,\nbeträgt maximal 4,0 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt      das Münzzeichen „J\" der Hamburgischen Münze und die\nin der Hamburgischen Münze.                                   Umschrift:\nDie Münze wird ab 13. Februar 1997 in den Verkehr                     „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\ngebracht.\n10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat         Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht        Inschrift:\nvon 15,5 Gramm.                                                            ,,ZUM GESPRAECH GEBOREN\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird           Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.              Würzburg.\nBonn, den 4. Februar 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","176                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die va dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • EntgeH bezahH\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gem~inschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                         - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                  vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n16. 1. 97            Verordnung (EG) Nr. 59/97 der Kommission über eine Beihilfe für die Ver-\narbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftli-\nchem R u m in den französischen überseeischen Departements sowie\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93                                           L 14/25                   17. 1. 97\n16. 1. 97            Verordnung (EG) Nr. 60/97 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe\nzum Zweck der Feststellung der Einkommen in den I an d wir t s c h a f t -\n1i c h e n Betrieben                                                                    L 14/28                   17. 1. 97\n16. 1. 97            Verordnung (EG) Nr. 68/97 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im\nWeinsektor                                                                              L 14/51                   17. 1. 97\n16. 1. 97           Verordnung (EG) Nr. 69/97 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1685/95 über die Ausfuhrlizenzen für Wein                                 L 14/54                   17. 1. 97\n17. 1. 97           Verordnung (EG) Nr. 75/97 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für\ndie Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sc h w e i -\nn e f I e i s c h sektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse                L 16/72                   18. 1.97\nAndere Vorschriften\n18. 11. 96          Verordnung (EG) Nr. 2208/96 der Kommission zur Einführung eines vor-\nläufigen Antidumpingzolls auf die Ein~µhren roher Baumwollgewebe mit\nUrsprung in der Volksrepublik China, Agypten, Indien, Indonesien, Paki-\nstan und der Türkei                                                                     L 295/3                   20. 11.96\n23. 12. 96          Verordnung (EG) Nr. 2513/96 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 im Rahmen der in den\nEuropa-Abkommen vorgesehenen gemeinschaftlichen Zollkontingente\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates verfügbaren Mengen                      L 345/30                  31. 12.96\n23. 12. 96          Verordnung (EG) Nr. 2514/96 der Kommission mit Durchführungs-\nbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum\nSchlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit\nUrsprung in bestimmten Drittländern                                                     L 345/39                  31. 12. 96"]}