{"id":"bgbl1-1997-8-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":8,"date":"1997-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_8.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin","law_date":"1997-02-03T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                       161\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin*)\nVom 3. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                        1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                1.2 Berufsbildung,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56             1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                       1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                        sicherheit,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschäft und                    1.5 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                        Materialverwendung;\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                       2.   Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit\nund Produktion,\n§1                                    2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           schaffen und Auswerten von Informationen,\nDer Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich                 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeits-\nanerkannt.                                                                   abläufen und Produktion,\n2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Ge-\n§2                                         räten und Betriebseinrichtungen,\nAusbildungsdauer                               2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwicklen von Ge-\nschäftsvorgängen;\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\n3.   Traubenerzeugung,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                          nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  3.2 qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflan-\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                       zen, Pflegen und Nutzen von Reben;\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n4.   Kellerwirtschaft,\n§3                                    4.1 oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und um-\nweltschonendes Bereiten von Wein,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                         4.2 Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse\naus Trauben und Wein;\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               5.   Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 5.1 Ausstatten und Verpacken,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              5.2 Beraten und Verkaufen.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n§5\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                                 Ausbildungsrahmenplan\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese                der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9                und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung\nnachzuweisen.                                                           zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\n§4                                    Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nAusbildungsberufsbild\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n1.    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge\nund Beziehungen,                                                                               §6\n1  Diese Verordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                        Ausbildungsplan\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nveröffentlicht.                                                      Ausbildungsplan zu erstellen.","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\n§7                                                          §9\nBerichtsheft                                              Abschlußprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndurchzusehen.                                                    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse\nwird die Abschlußprüfung in Form einer praktischen und\n§8                             einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.\nZwischenprüfung                            (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    anwenaen und übertragen kann. In insgesamt höchstens\nsieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Traubenproduktion, der Kellerwirtschaft und der Vermark-\nAnlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und     tung betrieblicher Erzeugnisse bearbeiten und jeweils in\nin Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2          einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Arbeits-\nBuchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite    schutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse      rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend           Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit         Produktion einzubeziehen. Für die Aufgaben kommen ins-\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   besondere in Betracht:\n(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich      1. in der Traubenproduktion:\ndurchzuführen.                                          ·         a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens,\n(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-     b) qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflan-\nsamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen                zen, Pflegen und Nutzen von Reben;\nund jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür\n2. in der Kellerwirtschaft:\nkommen insbesondere in Betracht:\na) Durchführen oenologischer Verfahren,\n1. Untersuchen und Beurteilen von Most,\nb) Behandeln und Ausbauen von Wein,\n2. Behandeln von Most,                                            c) Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssiche-\n3. Durchführen von Arbeiten am Rebstock,                             rung,\n4. Einsatz, Verwendungszweck und Pflege von Werkzeu-              d) Abfüllen von Wein;\ngen und Werkstoffen,                                      3. in der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse:\n5. Einsatz, Pflege und Instandhalten von Maschinen,               a) Ausstatten und Verpacken,\nGeräten und Betriebseinrichtungen,                            b) sensorisches Bewerten von Wein,\n6. Entnehmen von Bodenproben,                                     c) Beraten von Kunden und verkaufsförderndes Prä-\nsentieren von Waren.\n7. Erläutern eines Bodenprofils und des Bodenaufbaus,\n(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern\n8. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen.                Traubenproduktion, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts-\nDabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-        und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fra-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialver-        gen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nwendung sowie die Techniken und Organisation der be-          beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\ntrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen.              Betracht:\n(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens         1. im Prüfungsfach Traubenproduktion:\n90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle            Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Pflegen und\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten              Nutzen von Reben, Ermitteln und Bewerten von Lei-\nzu bearbeiten:                                                    stungen und Kosten unter Einbeziehung von Natur-\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nverwendung sowie von Techniken und Organisation\n2. Berufsbildung,                                                 der betrieblichen Arbeit und Produktion;\n3. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und           2. im Prüfungsfach Kellerwirtschaft:\nMaterialverwendung,\noenologische Verfahren, qualitätsorientiertes und\n4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer             umweltschonendes Bereiten von Wein, Grundlagen\nnachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,                             des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben\nund Wein, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und\n5. qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen,\nKosten unter Einbeziehung von rationeller Energie-\nPflegen und Nutzen von Reben,\nund Materialverwendung sowie von Techniken und\n6. qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten           Organisation der betrieblichen Arbeit und Produk-\nvon Wein.                                                    tion;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                163\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              - Bereich Kellerwirtschaft nach Ab-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-         satz?                                  35 vom Hundert,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  - Bereich Vermarktung betriebli-\ncher Erzeugnisse nach Absatz 3        20 vom Hundert,\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                               - Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde nach Absatz 4             10 vom Hundert.\n1. im Prüfungsfach Traubenproduktion           120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Kellerwirtschaft            120 Minuten,      (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-\nergebnis und in den drei Bereichen Traubenproduktion,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                           Kellerwirtschaft und Vermarktung betrieblicher Erzeug-\nSozialkunde                                 90 Minuten.   nisse mindestens ausreichende Leistungen erbracht wor-\nden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach\nPrüfungsaufgaben In der praktischen Prüfung oder eines\nWirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen\nder Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit unge-\nmit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des\nnügend bewertet worden ist.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung                                     §10\nden Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat                           Übergangsregelung\ngegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-\nwicht.                                                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(7) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungs-        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Be-        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nreich Traubenproduktion und den Bereich Kellerwirtschaft     dieser Verordnung.\nzu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die\npraktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistun-                                 § 11\ngen jeweils das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die        Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nPrüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n- Bereich Traubenproduktion nach                             dung zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 2056)\nAbsatz 7                                35 vom Hundert,   außer Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","164          . Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nAnlage 1\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin\n- sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter .Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermittefn sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1       Aufbau und Organisation des Ausbil-       a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndungsbetriebes                               erläutern\n(§ 4 Nr. 1.1)                             b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und\nAbsatzwege und -formen beschreiben\np) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Ge-\nwerkschaften und Verwaltungen nennen\n1.2       Berufsbildung                             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Nr. 1.2)                                schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen         a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Nr. 1.3)                                kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen\nbetrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Koopera-\ntionsbeziehungen mitwirken\nc) Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwal-\ntung beschreiben\nd) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisatio-\nnen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken\ne) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen\nf) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher\nVeranstaltungen begründen\n1.4      Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                     b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1.4)                                geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der AufsJchtsbehörden\nnennen\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz\nfeststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen\nf) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen\nh) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                  165\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.5       Natur- und Umweltschutz; rationelle      a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung              erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.5)                            b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau be-\nschreiben\nc) Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft auf-\nzeigen\nd) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und\nMaterialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen\nVerwendung aufzeigen\nf) wirtschaftlichen    und umweltschonenden            Umgang    mit\nEnergieträgern beschreiben\n2.       Techniken und Organisation derbe-\ntrieblichen Arbeit und Produktion\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1      Wahrnehmen und Beurteilen von             a) Witterungsverlauf beobachten und dokumentieren\nVorgängen; Beschaffen und Aus-\nb) Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und tech-\nwerten von Informationen                     nischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen\n(§ 4 Nr. 2.1)                               und Schlußfolgerungen ziehen\nc) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen\nund Fachliteratur, auswählen und sammeln\nd) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten\n2.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nvon Arbeitsabläufen und Produktion           wählen\n(§ 4 Nr. 2.2)\nb) Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwand-\nmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von\nFlächen schätzen und ermitteln\nc) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollieren\nd) Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen\n2.3      Handhaben und Instandhalten von Ma-       a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nschinen, Geräten und Betriebseinrich-        auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten\ntungen                                    b) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und\n(§ 4 Nr. 2.3)\nbei ihrer Instandhaltung mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer\nFunktion pflegen und instandhalten\ne) beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrich-\ntungen Arbeitssicherheit beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anla-\ngen erklären\ng) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten\n2.4      Erstellen von Kalkulationen und Ab-      a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nwickeln von Geschäftsvorgängen\nb) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Nr. 2.4)\nc) Preisangebote vergleichen\nd) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen","166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsb~rufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       Traubenerzeugung\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1       Bearbeiten und Pflegen des Bodens;       a) Standortfaktoren beschreiben\nErhaltung einer nachhaltigen Boden-       b) Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Boden-\nfruchtbarkeit                                zustand und -fruchtbarkeit erläutern\n(§ 4 Nr. 3.1)\nc) Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern\nd) Bodenproben entnehmen\ne) bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken\n3.2       qualitätsorientiertes und umweltscho-    a) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei\nnendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen          ihrer Ausbringung mitwirken\nvon Reben                                b) Arbeiten am Rebstock durchführen\n(§ 4 Nr. 3.2)\nc) Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf\nbeobachten\nd) Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutz-\nmaßnahmen mitwirken\ne) bei der Traubenlese mitwirken\nf) Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeu-\ngung durchführen\ng) Grundlagen      einer  umweltschonenden         Traubenerzeugung\nnennen\n4.        Kellerwirtschaft\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1       oenologische Verfahren; qualitätsori-    a) bei der Traubenannahme und -verarbeitung mitwirken\nentiertes und umweltschonendes Be-       b) Mostgewicht und Säuregehalt ermitteln\nreiten von Wein\n(§ 4 Nr. 4.1)                            c) beim Weinausbau mitwirken\n5.       Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1      Ausstatten und Verpacken                 bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirken\n(§ 4 Nr. 5.1)\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1       die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten  die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten\nTeile des Ausbildungsberufsbildes        und Kenntnisse","-------      -------- -------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                        167\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.2      Natur- und Umweltschutz; rationelle             a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbeson-\nEnergie- und Materialverwendung                    dere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\n(§ 4 Nr. 1.5)                                      Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie\ndes Sortenschutzrechts, anwenden\nb) Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieb-\nlicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und\nentsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen\nc) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\nd) mit Energiearten umweltschonend und kostensparend um-\ngehen\n2.       Techniken und Organisation derbe-\ntrieblichen Arbeit und Produktion\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1      Wahrnehmen und Beurteilen von                  a) Wetter und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen,\nVorgängen; Beschaffen und Aus-                     Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit\nwerten von Informationen                           berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 2.1)                                  b) Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Verände-\nrungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen\nc) Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen\nfeststellen und Maßnahmen ergreifen\nd) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n2.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren          a) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen\nvon Arbeitsabläufen und Produktion\nb) Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Be-\n(§ 4 Nr. 2.2)\ndingungen anpassen\nc) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produk-\ntionsschwerpunkten aufstellen\nd) Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten\n2.3      Handhaben und Instandhalten von Ma-            a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nschinen, Geräten und Betriebseinrich-              nen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen,\ntungen                                             diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvor-\n(§ 4 Nr. 2.3)                                      schriften einsetzen\nb) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und\nnach Plan durchführen\nc) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\nd) Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und bau-\nlichen Anlagen durchführen\n2.4      Erstellen von Kalkulationen und Ab-            a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nwickeln von Geschäftsvorgängen                     bewerten\n(§ 4 Nr. 2.4)\nb) Marktentwicklungen beobachten und bewerten\nc) Kalkulationen anhand von Beispielen erstellen\nd) beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung\ngelieferter Waren mitwirken\ne) Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander ver-\ngleichen\nf) schriftlichen Geschäftsverkehr führen\ng) bei Einkaufsgesprächen mitwirken","168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       Traubenerzeugung\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1      Bearbeiten und Pflegen des Bodens;        a) Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und\nErhaltung einer nachhaltigen Boden-           Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehen\nfruchtbarkeit                             b) boden- -und reber1!;pezifische Pflegemaßnahmen umwelt-\n(§ 4 Nr. 3.1)                                 schonend durchführen\nc) Bodenschäden feststellen und beheben\n3.2      qualitätsorientiertes und umweltscho-     a) Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den\nnendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen           Rebenanbau ziehen\nvon Reben                                 b) Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngen\n(§ 4 Nr. 3.2)\nc) Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und\nPflanzenschutzmaßnahmen durchführen\nd) bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirken\ne) Pflanzgut prüfen und Reben pflanzen\nf) Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durch-\nführen\ng) Rebsorten erkennen und beurteilen\nh) Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebens-\nbedingungen beschreiben\ni) Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge scho-\nnen\nk) Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend\ndurchführen und beurteilen\n1) Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorien-\ntiert durchführen\n4.        Kellerwirtschaft\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1       oenologische Verfahren; qualitätsori-    a) Trauben annehmen, beurteilen und verarbeiten\nentiertes und umweltschonendes Be-       b) Moste nach Qualitätsstufen einordnen\nreiten von Wein\n(§ 4 Nr. 4.1)                            c) Maische behandeln\nd) Most behandeln\ne) oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anrei-\nchern, entsäuern, schwefeln und schönen\nf) Süßreserve bereiten und einlagern\ng) Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und\n-hemmende Maßnahmen durchführen\nh) Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-,\nKlärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführen\ni)  Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und\n-krankheiten vermeiden, erkennen und behandeln\nk) Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchfüh-\nren, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabi-\nlität und Oxidationsschutz sicherstellen\nO Trennverfahren durchführen\nm) Wein füllfertig machen\nn) Wein abfüllen\no) Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie um-\nweltgerecht verwerten und entsorgen\np) weinrechtliche Bestimmungen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                  169\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n4.2      Grundlagen des Herstellens sonstiger      a) Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereiten\nErzeugnisse aus Trauben und Wein          b) Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und\n(§ 4 Nr. 4.2)\ndie dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen\n5.       Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1      Ausstatten und Verpacken                  a) Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennen\n(§ 4 Nr. 5.1)\nb) Flaschen ausstatten\nc) Auszeichnungen erläutern\nd) betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanfor-\nderungen verpacken\n5.2      Beraten und Verkaufen                     a) Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informieren\n(§ 4 Nr. 5.2)\nb) Wein nach Prüfmerkmalen ansprechen\nc) Wein verkaufsfördernd präsentieren\nd) Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen","170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nAnlage II\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und ·Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung,\nlfd. Nr. 4   Kellerwirtschaft\nzu vermitteln.\n2)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,\nlfd. Nr. 2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen\nzu vermitteln.\n3)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Kellerwirtschaft\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,\nlfd. Nr. 2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,\nlfd. Nr. 5.1 Ausstatten und Verpacken\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2  Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion\nfortzuführen.\n2)   In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4  Kellerwirtschaft\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1  der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2  Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997    171\n3)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5  Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung,\nlfd. Nr. 4   Kellerwirtschaft\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der ~erufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Kellerwirtschaft\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,\nlfd. Nr. 3   Traubenerzeugung,\nlfd. Nr. 4   Kellerwirtschaft\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen."]}