{"id":"bgbl1-1997-8-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":8,"date":"1997-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_8.pdf#page=2","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes","law_date":"1997-02-03T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Heimgesetzes\nVom 3. Februar 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig.\nSie bedarf der schriftlichen Form und ist zu\nbegründen.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Heimgesetzes                       5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                                             ,,§6\nvom 23. April 1990 (BGBI. I S. 763, 1069), zuletzt geändert                              Voraussetzungen\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1                Der Betrieb eines Heims erfordert, daß\nS. 1088), wird wie folgt geändert:\n1. der Heimträger die notwendige Zuverlässigkeit,\n1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-                 insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähig-\nkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,\ngefügt:\n2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der\n,,(1a) Auf Heime oder Teile von Heimen, die der vor-\nBewohner, insbesondere die ärztliche oder ge-\nübergehenden Pflege Volljähriger dienen (Kurzzeit-\nsundheitliche Betreuung, gesichert ist,\npflegeheime), finden die §§ 4a, 4c, 5 und 14 Abs. 2\nNr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Ats               3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie\nvorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeit-               pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in\nraum von bis zu vier Wochen anzusehen.\"                            angemessener anderer Weise gewährleistet ist,\ninsbesondere die Zahl der Beschäftigten und ihre\n2. In § 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze ange-                persönliche und fachliche Eignung für die von\nfügt:                                                               ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht,\n„Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1a                4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach\nsind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln.               den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverord-\nDie §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetz-                nungen gewährleistet ist,\nbuch bleiben unberührt.\"                                        5. zwischen den gebotenen Leistungen und dem\ngeforderten Entgelt kein Mißverhältnis besteht und\n3. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        6. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen\n,,(5) Wird der Bewohner nur vorübergehend auf-                   Vorschriften gewährleistet ist.\"\ngenommen, so umfaßt die Leistungspflicht des\nTrägers alle Betreuungsmaßnahmen, die in der Zeit            6. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Unterbringung erforderlich sind.\"                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 4b wird wie folgt geändert:                                         ,,(1) Wer, den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat\ndies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                Inbetriebnahme der zuständigen Stelle anzu-\n,,(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit              zeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift\ngeschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine be-               des Trägers sowie Art, Standort und Zahl der\nfristete Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist               Heimplätze anzugeben. Der Anzeige sind ein Ver-\noder eine Kurzzeitpflege nach § 1 Abs. 1a ver-                 sorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches\neinbart wird.\"                                                 Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein sol-\ncher Versorgungsvertrag angestrebt wird, Unterla-\nb) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                               gen zur Finanzierung der Investitionskosten sowie\n,,(9) Soweit der Heimbewohner nur vorüber-                   je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung\ngehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag                  des Trägers und der Heimordnung beizufügen. In\nvon beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem                  der Anzeige sind weiterhin die Ausbildung und\nGrund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind              der berufliche Werdegang des Leiters mitzuteilen.\nmit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3                Steht der Leiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997                159\nnicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des               (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der\nHeimbetriebs und zum frühestmöglichen Zeit-               Träger des Heims\npunkt nachzuholen.\"\n1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollstän-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 dige Angaben gemacht hat,\n\"(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die           2. Anordnungen nach § 12 nicht innerhalb der\nÄnderung der Art des Heims sowie der Art und der               gesetzten Frist befolgt,\nZahl der Heimplätze, die Verwendung neuer\n3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen\nRäume und die Verlegung des Heims. Das Aus-\nVerbot beschäftigt,\nscheiden und die Neueinstellung des Leiters sowie\nder vertretungsberechtigten Personen des Trä-              4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach\ngers, die Änderung, Beendigung oder der Neu-                   § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.\nabschluß eines Versorgungsvertrags sowie Ände-                (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Unter-\nrungen hinsichtlich der Finanzierung der Investiti-        sagung nur zulässig, wenn neben einem Unter-\nonskosten, die für die Kostenbelastung der Heim-           sagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die\nbewohner oder die wirtschaftliche Leistungsfähig-          Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann\nkeit des Heims von Bedeutung sind, müssen                  der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine\nunverzüglich angezeigt werden.\"                            vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zuläs-\nsig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine\n7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-          vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende\ngefügt:                                                        Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der\n„Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 7           schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde\nvor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festge-               unwirksam, daß die Voraussetzungen für die Unter-\nstellt werden.\"                                                sagung entfallen sind.\"\n8. § 12 wird wie folgt gefaßt:                               11. § 17 wird wie folgt geändert:\nn§ 12                                a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnordnungen                                  ,, 1. den Anforderungen des § 7 Abs. 1 zuwider-\nhandelt,\".\n(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so\nkönnen gegenüber den Trägern von Heimen Anord-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer                  aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2\"\neingetretenen oder Abwendung einer drohenden                             durch die Angabe,,§ 5 Abs. 3\" ersetzt.\nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der\nBewohner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnis-                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nses zwischen dem Entgelt und der Leistung des                            „2. den Anforderungen des§ 7 Abs. 2 und 3\nHeims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn Män-                         zuwiderhandelt,\".\ngel nach einer Anzeige gemäß § 7 vor Aufnahme des\nHeimbetriebs festgestellt werden.                                  cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Auflage\noder'' gestrichen.\n(2) Anordnungen sind soweit wie möglich in Über-\neinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93\n12. Die §§ 20, 23 und 24 werden aufgehoben.\nbis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten.\nWenn sich die Anordnung auf Entgelte oder Vergütun-\ngen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfe-\ngesetzes auswirkt, ist über sie nach Anhörung des                                      Artikel2\nTrägers der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Ver-                      Neufassung des Heimgesetzes\neinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen\nund Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der\nPflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nBuch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetz-\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nten Vergütungen zur Folge haben können, ist Ein-\nvernehmen mit dem betroffenen Landesverband der\nPflegekassen anzustreben. Beanstandungen der Heim-\nArtikel3\naufsicht sind in den nächstmöglichen Vergütungs-\nverhandlungen zu berücksichtigen.\"                                            Übergangsvorschriften\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im\n9. § 15 wird aufgehoben.\nSinne des § 1 Abs. 1 a des Heimgesetzes ohne Anzeige\nbetreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach\n10. § 16 wird wie folgt gefaßt:                               Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde\n,,§ 16                          anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das\ngleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des\nUntersagung\n§ 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei\n(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn    Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenom-\ndie Anforderungen des§ 6 nicht erfüllt sind.              men wird.","160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997\n(2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor       21. November 1996 (BGBI. 1S. 1781) geändert worden ist,\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden          wird wie folgt gefaßt:\nsind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem           ,,5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgeset-\nneuen Recht.                                                       zes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen\nwird.\"\nArtikel4\nArtikel 5\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nInkrafttreten\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 183), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. Februar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}