{"id":"bgbl1-1997-79-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":79,"date":"1997-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/79#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-79-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_79.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse","law_date":"1997-11-27T00:00:00Z","page":2768,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\nVerordnung\nüber Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse\nVom 27. November 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskom-\nund Forsten verordnet jeweils im Einvernehmen mit dem         missionen gebildet werden:\nBundesministerium für Wirtschaft auf Grund\n1. für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Bre-\n- des § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Milch- und         men, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-\nFettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein,\nderungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten          2. für das Gebiet der Länder Hessen, Nordrhein-Westfa-\nFassung, § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 13          len, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen und\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),\nnach Bekanntgabe an den Bundestag,                          3. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg,\nBayern und Sachsen.\n- des § 15 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des\nGesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in             (2) Eine Notierungskommission kommt zustande, wenn\nder Fassung der Bekanntmachung ·vom 26. Oktober             sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschriebenen\n1995 (BGBI. 1S. 1490) sowie                                 Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notierungskom-\nmission beteiligen, daß mindestens 75 Prozent der in dem\n- des § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des          Gebiet hergestellten Menge des zu notierenden Erzeug-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-            nisses erfaßt werden, und die beteiligten Länder den Sitz\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung            der Kommission vereinbaren,\nvom 20. Septe,:nber 1995 (BGBI. 1 S. 1146):\n(3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landes-\n§1                              recht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die\nBegriffsbestimmungen                        Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Be-\nhörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zu-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                         ständigen Behörden der Länder herbei, die an der Verein-\n1. Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,        barung nach Absatz 2 teilnehmen (beteiligte Behörden).\n(4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im\n2. Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,\nRahmen der Vereinbarung nach Absatz 2.\n3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne\nder Milcherzeugnisverordnung.\n§3\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner\nZusammensetzung der Notierungskommissionen\n1. Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere\nMilcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzen-          (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vor-\ntralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,       sitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mit-\ngliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler\n2. Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Her-        (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen\nstellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse         (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde\ndirekt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter     bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden\noder Verpacker liefern,                                    die Zahl der Mitglieder.\n3. Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere            (2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem\nMilcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder            Fachhandel.tätig sein. Sie werden von der zuständigen\nFilialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Ver-        Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens\npacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher         dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestellung sollen die\nliefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.     in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käu-\nfer und Verkäufer gehört werden.\n§2                                 (3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit\nBildung von Notierungskommissionen                 der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht\njedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mit-\n(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes     gliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens\n(Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem            dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 ~r. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997               2769\n,\nvon der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stimmengleich-         (3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notie-\nheit ist die Wahl zu wiederholen.                             rende Milcherzeugnis fest\n(4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind minde-     1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,\nstens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen. Die\n2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten\nAbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nGeschäfte,\n(5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft\n3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen\nin der Notierungskommission ist ehrenamtlich. Bei Beginn\nzugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindest-\nder Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissen-\nmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten\nhaften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu             Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den\nverpflichten. Die den§§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfah-\nhöchsten und niedrigsten Preisen gekappt,\nrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-\nschriften sind anzuwenden.                                    4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der\ngemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätz-\n§4                                  lich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten\nmuß, und\nSitzungen, Beschlüsse und Niederschriften\n5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei\n(1) Jede Notierungskommission notiert am Mittwoch              die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungs-\njeder Woche die Preise der vorhergehenden Kalender-               sitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt wer-\nwoche nach einer Aussprache, die mündlich oder durch              den.\ngeeignete Telekommunikationsmittel erfolgen kann. In der\n(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn minde-\nGeschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß die\nstens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von min-\nNotierung für Käse nur jede zweite Woche erfolgt. Ein\ndestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.\nNotierungstermin entfällt, wenn der Mittwoch auf einen\ngesetzlichen Feiertag fällt oder die Kommission dies\nbeschließt.                                                                                  §6\n(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht                 Preisermittlung für das Bundesgebiet\nöffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte          Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft          ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den\nund Forsten, des Bundesministeriums für Wirtschaft und        Notierungskommissionen mitgeteilten Angaben die Preise\nder fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten       für das gesamte Bundesgebiet. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 gilt\nLänder oder der von diesen bestimmten Behörden können         entsprechend.\njederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten\nist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die                                      §7\nNotierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu\nRepräsentative\ngeben.\nPreisermittlung durch die ZMP\n(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsit-\n(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für\nzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der\nGruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die       Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nBeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit               GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutsch-\ngefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.                  land hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung\nvor, kann sie diese als „Repräsentative Preisermittlung der\n(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende      ZMP für ... \"veröffentlichen, wenn sie\ndurch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.\n1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Ver-\n(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen,     käufern im gesamten Bundesgebiet durchführt,\ndie mindestens die Namen der anwesenden Personen und\ndie Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhält-         2. nach einer vom Bundesrninisterium für Ernährung,\nnis enthält.                                                      Landwirtschaft und Forsten genehmigten, Satzung\ntätig wird.\n§5                                 (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nInhalt und Veröffentlichung der Notierung\n§8\n(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage\nvon freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer                           Verschwiegenheit\ndie Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der                 Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung\nAbsätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als „Amt-          mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und\nliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in      Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit\n... \" zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Land-      kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich\nwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.                         der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und\n(2) Zu notieren sind die Nettopreise frei Händler der in   Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht\nAnlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milch-       Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz\nerzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage 1        vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469,547) auf die gewissen-\ngenannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie             hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei\nweiterer Milcherzeugnisse, ausgenommen die in Anlage II       Mitarbeitern der ZMP erfolgt die Verpflichtung durch das\ngenannten, kann in der Geschäftsordnung festgelegt            Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nwerden.                                                       Forsten.","2770        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\n',\n§9                                                             § 10\nAufzeichnungs- und                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAufbewahrungspflichten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMeldende Unternehmen haben die für die Meldungen         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung M Nr. 1/52 über\nnach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu          Preise für Butter und Käse in der im Bundesgesetzblatt\nmachen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Auf-         Teil III, Gliederungsnummer 7852-1, veröffentlichten\nbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben        bereinigten Fassung außer Kraft.\nunberührt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. November 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2771\nAnlagel\n(zu§ 5 Abs. 2 Satz 1)\nListe für\namtliche Preisnotierungen\nregionaler Notierungskommissionen\n1. Markenbutter\n-  geformt in Alu-Folie, 250 g\n-  in 25 kg-Blocks\n2. Käse\n-  Gouda (zwei Monate alt) 45 % Fett i. Tr.\n-  Edamer40 % Fett i. Tr.\n-  Emmentaler 45 % Fett i. Tr.\nAnlage II\n(zu§ 5 Abs. 2 Satz 2 und§ 7 Abs. 1)\nListe für\nrepräsentative Preisermittlung der ZMP\n1. Magermilchpulver, sowohl Futtermittel- als auch Lebensmittelqualität\n2. Molkenpulver, sowohl Futtermittel- als auch Lebensmittelqualität\n3. Vollmilchpulver"]}