{"id":"bgbl1-1997-79-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":79,"date":"1997-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/79#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-79-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_79.pdf#page=8","order":5,"title":"Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung","law_date":"1997-11-27T00:00:00Z","page":2764,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nVom 27. November 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverord-\nnung vom 17. November 1997 (BGBI. 1S. 2713) wird nachstehend der Wortlaut\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der seit 25. November 1997\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035),\n2. den teils mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und teils am 1. September 1994 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2186),\n3. den teils am 1. Oktober 1994 und ~eils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\nArtikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229, 2440),\n4. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Geset-\nzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942),\n5. den am 11. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnurg vom\n5. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1847),\n6. den mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes\nvom 27. März 1997 (BGBI. 1S. 590),\n7. den am 25. November 19.97 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 5. wurde erlassen auf Grund des § 73 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996\n(BGBI. 1S. 262), die Rechtsvorschrift zu 7. wurde erlassen auf Grund des§ 73 des\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai\n1997 (BGBI. 1S. 1065, 2032).\nBonn, den 27. November 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997                2765\nZweite Verordnung\nüber besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)\n§1                                   (4) Als Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nbis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwen-\nAnwendungsbereich\ndung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\nFür Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem              gesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt\nInkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3       nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokrati-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)      schen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1\nverwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbe-          Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o\nsoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung            und z. Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz} erlassenen besonderen\nRechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser                                       §3\nVerordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in\nBemessung der sonstigen\nden Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri-\nBezüge für erstmalig Ernannte\ngen Bundesgebiet.\n§2                                   (1) Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-\ndungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit\nBemessung der Dienst-                        Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben\nbezüge für erstmalig Ernannte                    der Absätze 2 bis 5.\n(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-      (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.\nmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wer-\n(3) Der Grundbetrag nach§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über\nden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesol-\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der\ndungsgesetz) 84 vom Hundert, ab 1. September 1997\nFassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai\n85 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-\n1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15\ntenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Einstufungen\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218},\nnach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine\nwird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-\nfrühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge\ndungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden\nbegründet hat.\nBezüge gewährt. Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters          Bemessung des Grundbetrages im Kalenderjahr 1995\nsind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2       82 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet im\nSatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer               Dezember geltenden Dienstbezüge zugrunde zu legen.\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das\n(4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des\nAmt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen.\nGesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beam-\nDies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit\nte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der\nzurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer\nFassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai\nTätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemali-\n1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20\ngen Deutschen Demokratischen Republik.\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), beträgt\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig- 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte\nkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe          6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht\nzum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen             anzuwenden.\nRepublik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-\n(5) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes\nzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der\nin der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom\nBeamte oder Soldat\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117}, zuletzt geändert\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-       durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1\nliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in        S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark.\nder Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nFreien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien                                          §4\nDeutschen Jugend oder einer vergleichbar systemun-\nterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder              Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen             Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-\nStaatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines      dung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten\nBezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises         Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zustän-\noder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichba-    digen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis\nren Funktion tätig war oder                                zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezü-\ngen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige\n3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen         Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn\nder staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder       sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Aus-\ngesellschaftlichen Organisation war oder                   land erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt\n4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer       werden und für die Gewinnung ein dringendes dienst-\nvergleichbaren Bildungseinrichtung war.                    liches Bedürfnis besteht.","2766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\n§5                                                             §7\nZulage für die Wahrnehmung einer                                       Besoldungsordnungen\nhöherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet                Für Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder\ngilt ergänzend die Anlage, soweit die dort erfaßten Ämter\n(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen         noch nicht landesrechtlich eingestuft sind.\nBundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet\nfür mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach\n§8\nden Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und\nder Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen                                   (weggefallen)\nverliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahr-\nnehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies                                       §9\ngilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen                            Bewertungsrahmen\nwird.\nFür die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu\n(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds-       den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des\nbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und              gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile\ndem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem           an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse\nder wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt ent-              in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen\nspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei       Bundesgebiet zu berücksichtigen.\nBesoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3\noder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Zula-                                         §10\nge ist für den Grundbetrag nach§ 6 Abs. 1 des Gesetzes\nDlenstordnungsmäßig Angestellte\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nzu berücksichtigen.                                               (1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Ver-\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)\nbezügen\nsind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.\na) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung,             (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die\nwenn sich das verliehene Amt und die wahrgenomme-         Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nne Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei-          lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\nden,                                                      und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für den\nb) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung,          Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister für\nwenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungs-            Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngruppen unterscheiden.\nminister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren\nDie Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter-           Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen\nschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den      obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen\nRuhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Num-            fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-\nmer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A               sichtigen.\nund B des Bundesbesoldungsgesetzes.\n§ 11\n(weggefallen)\n§6\n§12\nZuschuß bei vorübergehender\nVerwendung im bisherigen Bundesgebiet                                      Übergangsregelung\n§ 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung\n(1 ) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt-  ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem\nfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-          Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.\nschen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von\n90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-                                        §13\ntenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht\ngewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an                   Ermächtigung zur Bekanntmachung\nseinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich\ndies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in         nach§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anla-\nAusnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungs-          gen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes\nrecht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß          jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im\nfestsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer heraus-        Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\ngehobenen Funktion geboten erscheint.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-                                  §14\nund Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2           (1) und (2) (Inkrafttreten)\nund demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich             (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.                1999 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997                            2767\nAnlage 1 (weggefallen)\nAnlage\nÄmter\nin Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 3                                             Besoldungsgruppe B 8\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                            Staatssekretär 1)     2\n)\n- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig -                 - bei einer obersten Landesbehörde -\n/\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-           2) Die Fußnote 2 zu B ~ gilt entsprechend.\nführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen -                                 Besoldungsgruppe B 9\nStaatssekretär 1)     2\n)\nBesoldungsgruppe B 4\n- bei einer obersten Landesbehörde -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-           2) An Stelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär\" kann auch die Amts-\nführung der Landesversicherungsanstalt Sachsen -                 bezeichnung „Ministerialdirektor\" verliehen werden.\nBesoldungsgruppe B 7                                            Besoldungsgruppe B 10\n1 2                                                              1 2\nStaatssekretär       ) )                                         Staatssekretär         ) )\n- bei einer obersten Landesbehörde -                             - bei einer obersten Landesbehörde -\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10.         1) Soweit nicht in den Be~oldungsgruppen B 7, B 8, B 9.\n2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.                       2) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.\nAnlage 3 (weggefallen)\n•"]}