{"id":"bgbl1-1997-79-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":79,"date":"1997-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-79-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_79.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung)","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":2758,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordnung)\nVom 25. November 1997\nAuf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des                  bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3                     Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in V~rbindung mit den                         worden sind sowie die nicht geimpften und die\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und                mit Impfstoffen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,\nden §§ 23 und 27 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes                     über neun Monate alten Tiere regelmäßig im\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember                        Abstand von längstens zwölf Monaten blut-\n1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das Bundesministerium                    oder milchserologisch mit negativem Ergebnis\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                                auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des\nBHV1 untersucht worden sind, und\ncc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,\nAbschnitt 1                                      14 Tage vor einem eventuellen Verbringen\nBegriffsbestimmungen                                   serologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-\nkörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1\n§1                                          untersucht worden ist oder\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegt eine Infektion mit         c) aus einem Rinderbestand stammt und in diesem\ndem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) vor, wenn diese                  oder im aufnehmenden Bestand eine mindestens\nInfektion                                                             vierwöchige Absonderung durchlaufen hat, in der bei\neiner frühestens 21 Tage nach Beginn der Abson-\n1. durch virologische Untersuchung oder                               derung stattfindenden Untersuchung aller Rinder\n2. durch klinische und serologische Untersuchung                      in der Absonderung alle Rinder mit negativem\nErgebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nfestgestellt worden ist.\ndes BHV1 untersucht worden sind.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rindern, die mit Impfstoffen\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und bei denen\nkeine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1                                   Abschnitt 2\nnachgewiesen worden sind.\nSchutzmaßregeln\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                                        gegen die BHV1 -Infektion\n1. BHV1 -freier Rinderbestand:\nUnterabschnitt 1\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,\nder                                                                 Allgemeine Schutzmaßregeln\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder\n§2\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der                   Impfungen, Untersuchungen\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des              (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1 -Infektion nur mit\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates         Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-\n1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion\nrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\ndes Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen\nMarker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern\n(ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden\nim geimpften Rind führen, oder\nFassung erlassen und vom Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-       2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine\nanzeiger bekanntgemacht worden ist, als BHV1 -frei         Deletion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen\ngilt;                                                      die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlach-\ntung abgegeben werden.\n2. BHV1 -freies Rind:\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nein Zucht- oder Nutzrind, das                              Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-\na) aus einem BHV1 -freien Rinderbestand stammt             bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine\noder                                                   Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.\nb) aus einem Rinderbestand stammt, in dem                    (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der\naa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be-           Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes\nstandes mindestens dreimal geimpft worden         gegen die BHV1-lnfektion anordnen, wenn dies aus\nsind (Grundimmunisierung und eine weitere         Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie\nImpfung im Abstand von sechs Monaten)             kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus\noder die Reagenten mindestens dreimal ge-         dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer\nimpft worden sind (Grundimmunisierung und         Genehmigung abhängig machen.\neine weitere Impfung im Abstand von sechs           (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\nMonaten) und                                      Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997            2759\nUntersuchung der Rinder eines Bestandes oder eines               b) aus dem Bestand, und zwar\nbestimmten Gebietes einschließlich der Entnahme von                  aa) zur unmittelbaren Schlachtung oder,\nBlutproben anordnen.\nbb) nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach\n§3                                            § 2 Abs. 1 , zum Zwecke der Ausmästung oder\nVerbringen von Rindern                                   zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1 -\nfreien Bestand\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien         verbracht werden dürfen;\nRinderbestand nur eingestellt werden, wenn sie von einer\namtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der         3. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nAnlage 2 oder der Anlage 3 begleitet sind. Abweichend            und nur\nvon Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen,               a) von Bullen gedeckt werden, die frei von einer\ndaß Mastrinder auch in einen BHV1 -freien Rinderbestand              BHV1 -Infektion sind, oder\neingestellt werden, wenn sie im Herkunftsbestand oder im         b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus\naufnehmenden Bestand eine mindestens vierwöchige                     einer Besamungsstation stammt, die frei von einer\nAbsonderung durchlaufen haben, in der sie entsprechend               BHV1 -Infektion ist;\nden Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft\nworden sind, und die Mastrinder räumlich getrennt von        4. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\nden anderen Rindern gehalten werden.                             Gegenstände, die mit infizierten Rindern oder ihren\nAbgängen in Berührung gekommen sind, sowie die\n(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von                Stallgänge und Plätze vor den Ein- und Ausgängen der\nBHV1-lnfektionen für das gesamte Inland oder einen Teil          Ställe, zu reinigen und zu desinfizieren sind;\ndes Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen\nGemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG\n5. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nRinder befinden, nur von dem Besitzer der Rinder,\nin der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\ntung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von\nForsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt-\nTierärzten, Besamungstechnikern oder beauftragten\ngemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen\nZuchtwarten oder von Personen im amtlichen Auftrag\nGebietes nur Rinder verbracht werden, die den Be-\nund nur in Schutzkleidung betreten werden dürfen;\nstimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem\nFall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine          6. Personen nach Nummer 5 beim Verlassen der Ställe\ndurch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung           oder Standorte Schuhwerk, Schutzkleidung und\nergänzt sein.                                                    Hände zu reinigen und zu desinfizieren haben.\n(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands                                   §5\ndurch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\nnach Artikel 1O der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils            Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\ngeltenden Fassung als frei von einer BHV1 -Infektion und       Sind aus einem BHV1 -infizierten Rinderbestand inner-\nhat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft      halb der letzten 40 Tage vor amtlicher Feststellung der\nund Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger             Infektion Rinder in einen anderen Bestand verbracht\nbekanntgemacht, dürfen in die Rinderbestände des             worden oder haben Rinder eines anderen Bestandes ,\nbetroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die        sonst Berührung mit an BHV1 -infizierten Rindern gehabt,\nden Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In             so kann die zuständige Behörde für diesen Bestand die\ndiesem Fall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch        Impfung oder eine amtliche Beobachtung und Untersu-\neine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-          chung anordnen.\nerklärung ergänzt sein.\n§6\n(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom\nBesitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt                        Schutzmaßregeln auf Rinder-\nwerden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.                       ausstellungen und auf dem Transport\n(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen          Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten\ninnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von         oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Trans-\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen-        port befinden, die BHV1 -Infektion amtlich festgestellt,\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                             gelten die§§ 4 und 5 entsprechend.\nUnterabschnitt 2                                                     Abschnitt 3\nBesondere Schutzmaßregeln                                       Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§7\n§4\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nSchutzmaßregeln für den Bestand\nwenn die BHV1 -Infektion erloschen ist.\nIst die BHV1 -Infektion amtlich festgestellt, so kann       (2) Die BHV1 -Infektion gilt als erloschen, wenn\ndie zuständige Behörde für den betroffenen Bestand\nanordnen, daß                                                1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\noder entfernt worden sind und die Desinfektion und\n1. alle Rinder unverzüglich entsprechend den Empfeh-             Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung des\nlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden;              beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist oder\n2. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde        2. die infizierten Rinder verendet sind oder entfernt\na) in den Bestand oder                                       worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes","2760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\nkeine auf die BHV1 -Infektion hinweisende klinischen      1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1\nErscheinungen zeigen und frühestens 40 Tage nach              oder Abs. 4, § 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 6,\nEntfernen des letzten infizierten Rindes zwei im              oder\nAbstand von mindestens vier Wochen bei allen über\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2\nneun Monate alten Rindern entnommene Blutproben\nverbundenen vollziehbaren Auflage\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-\nGlykoprotein des BHV1 untersucht worden sind oder         zuwiderhandelt.\n3. die infizierten Rinder verendet sind oder entfernt           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nworden sind oder keine auf die BHV1 -Infektion hin-       des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nweisende klinische Erscheinungen mehr zeigen und          fahrlässig\nalle Rinder des Bestandes gegen eine BHV1 -Infektion\ngeimpft sind und innerhalb von 40 Tagen nach der          1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\nImpfung keine auf eine BHV1 -Infektion hinweisende        2. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind\nklinische Erscheinungen zeigen.                               einstellt oder\n3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht auf-\nAbschnitt4                                bewahrt.\nOrdnungswidrigkeiten\n§9\n§8\nInkrafttreten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvorsätzlich oder fahrlässig                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997                                 2761\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-lnfektion gilt\nAbschnitt        1                              Bestände, die frei von einer BHV1-lnfektion sind,\nVon einer BHV1 -Infektion freier                                dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1 -Infektion\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                   sind, eingestellt werden. Zur künstlichen Besamung\ndarf nur Samen von Bullen verwendet werden, die\n1. Im Rinderbestand müssen                                                  serologisch mit negativem Ergebnis auf das gE-\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen                   Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind.\nErscheinungen, die auf eine BHV1 -Infektion hin-              4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser\ndeuten, und                                                       Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die\nb) bei einer zweimaligen blutserologischen Unter-                      BHV1-lnfektion als unverdächtig anerkannt worden\nsuchung1) aller über 9 Monate alten weiblichen                    sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3\nRinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht                  als erfüllt.\nvorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von\nfünf bis sieben Monaten bei diesen Tieren keine                                          Abschnitt II\nAntikörper gegen das Glykoprotein-E-Gen (gE-\nAufrechterhaltung\nGlykoprotein) des BHV1 festgestellt worden sein\nder BHV1-Freiheit eines Rinder-\noder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus\nbestandes (Kontrolluntersuchungen)\nBeständen, die frei von einer BHV1 -Infektion sind,\naufgebaut worden sein _und                                    Die BHV1 -Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,\nc) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der               wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\nAusbruch der BHV1 -Infektion nicht zur amtlichen              1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum                      Erscheinungen, die auf eine BHV1 -Infektion hindeuten.\nnur BHV1 -freie Rinder in den Bestand eingestellt\n2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation\nworden sein.\nmüssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-\nDie serologische Untersuchung nach Buchstabe b muß                     serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem\nin einem Untersuchungsgang durchgeführt werden.                         Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\n2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu                        des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten\nRindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von                    durchgeführt worden sein2).\neiner BHV1 -Infektion sind, haben. Dies gilt auch für               3. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach Num-\ndie Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten,                      mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für                    bis durch eine frühestens 40 Tage nach Entfernung\nderen Transport und die Beschickung von Gemein-                         der Reagenten durchgeführte blutserologische Unter-\nschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.                   suchung aller über neun Monate alten Rinder die\n3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die                      Anforderungen von Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b\nfrei von einer BHV1 -Infektion sind, gedeckt werden                     wiederhergestellt sind. Die blutserologische Unter-\noder mit Samen von Bullen besamt werden, der                            suchung bei Kühen kann durch eine Einzelmilchprobe\naus einer BHV1 -freien Besamungsstation stammt. In                     ersetzt werden.\n4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,\n1)\ndie frei von einer BHV1 -Infektion sind.\nDie zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit\nnicht geimpften Kühen ersetzt werden durch                           5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.\n- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von\nfünf bis sieben Monaten; die Einzelmilchproben können von bis zu\nfünf Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden; oder\n2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht\n- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,      geimpften Kühen ersetzt'werden durch\nsofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von\ndenen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige      - eine Einzelmilchprobe; die Einzelmilchproben können von bis zu fünf\nblutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weib-       Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden; oder\nlichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der    - zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nzur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe       ten, sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von\nist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt;         denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist\ngrößere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt       auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere\nwerden.                                                                Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.","2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997\nAnlage2\n(zu§ 3 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1 -Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)\ndes .................................................................................................... .\nin ................................................ Kreis ............................................ .\nLand .................................................................................................. .\nist (sind) nach\nD     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 1),\nD     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 1 ) (Untersuchung mit negativem Ergebnis\nam .............................. ) oder\nD     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 1)\nder BHV1 -Verordnung vom 25. November 1997 (BGBI. 1 S. 2758) in der jeweils\ngeltenden Fassung frei von einer BHV1 -Infektion.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der\nAusstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn\ndie genannten Rinder mit nicht BHV1 -freien Rindern in Berührung gekommen\nsind.\nStempel der\nzuständigen Behörde                                            (Unterschrift)\n1) Zutreffendes bitte ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997                          2763\nAnlage3\n(zu§ 3 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand\ndes .................................................................................................... .\nin ................................................ Kreis ............................................ .\nLand .................................................................................................. .\nist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1 -Verordnung vom 25. November 1997 (BGBI. 1\nS. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1 -Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) .................... .\nstammt (stammen) aus diesem Bestand.\nDie letzte serologische Untersuchung erfolgte am ...................................... .\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der\nAusstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn\nRinder des Bestandes mit nicht BHV1 -freien Rindern in Berührung gekommen\nsind.\nStempel der\nzuständigen Behörde                                            (Unterschrift)"]}