{"id":"bgbl1-1997-78-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":78,"date":"1997-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/78#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-78-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_78.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":2749,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997                         2749\nVerordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung*)\nVom 25. November 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit§ 23,\ndes Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) sowie\n- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038):\nArtikel 1\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBI. 1 S. 2714) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In§ 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:\n2\n„7. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen              ,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus protein-\naus Säugetiergewebe bestehen, mit Ausnahme von                     haltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe,\na) Milch und Milcherzeugnissen,                                    die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden\ndürfen.'\"'\nb) Gelatine,\nc) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten,\nwobei das Ausgangsmaterial zunächst einem\npH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert\nvon mehr als 11 ausgesetzt und anschließend\nmindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur\nvon mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar\nerhitzt worden ist,\nd) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\ne) Bluterzeugnissen\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,\nwenn sie für Heimtiere und andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\"\n3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 6a folgende Nummer eingefügt:\n„6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für\nandere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige\nErzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.\",\".\n4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. November 1997 geltenden Fassung\ngekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 1. März 1998 in den Verkehr gebracht werden.\"\n5. In Anlage 2b Teil 1 wird Nummer 12 gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 12 bis 15.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien\n77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (ABI. EG Nr. L 211 S. 45).","---------- - - · - - - - - - - - - - - - -\n2750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nArtikel2\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1 S. 1092, 1248),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1S. 528), wird wie folgt geändert:\n1. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-\nfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für:\n1 . Milch und Milcherzeugnisse,\n2. Gelatine,\n3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von\n1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei\neiner Temperatur von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,\n4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\n5. Bluterzeugnisse\nsowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-\ngewebe nicht enthalten.\"\n2. § 25 Abs. 2 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt:\n,, 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert,\".\nArtikel3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Viehverkehrsverordnung gilt vom 29. Mai 1998 an wieder in ihrer am 28. November 1997 maßgebenden\nFassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn,den25.November1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}