{"id":"bgbl1-1997-78-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":78,"date":"1997-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/78#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_78.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":2748,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des\nVerbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels\nVom 25. November 1997\nAuf Grund des§ 15 Satz 1 und der§§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3\nSatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förde-\nrung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels vom\n8. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1686) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den25.November1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997                         2749\nVerordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung*)\nVom 25. November 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit§ 23,\ndes Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) sowie\n- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038):\nArtikel 1\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBI. 1 S. 2714) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In§ 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:\n2\n„7. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen              ,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus protein-\naus Säugetiergewebe bestehen, mit Ausnahme von                     haltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe,\na) Milch und Milcherzeugnissen,                                    die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden\ndürfen.'\"'\nb) Gelatine,\nc) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten,\nwobei das Ausgangsmaterial zunächst einem\npH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert\nvon mehr als 11 ausgesetzt und anschließend\nmindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur\nvon mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar\nerhitzt worden ist,\nd) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\ne) Bluterzeugnissen\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,\nwenn sie für Heimtiere und andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\"\n3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 6a folgende Nummer eingefügt:\n„6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für\nandere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige\nErzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.\",\".\n4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. November 1997 geltenden Fassung\ngekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 1. März 1998 in den Verkehr gebracht werden.\"\n5. In Anlage 2b Teil 1 wird Nummer 12 gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 12 bis 15.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien\n77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (ABI. EG Nr. L 211 S. 45).","---------- - - · - - - - - - - - - - - - -\n2750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nArtikel2\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1 S. 1092, 1248),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1S. 528), wird wie folgt geändert:\n1. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-\nfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für:\n1 . Milch und Milcherzeugnisse,\n2. Gelatine,\n3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von\n1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei\neiner Temperatur von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,\n4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\n5. Bluterzeugnisse\nsowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-\ngewebe nicht enthalten.\"\n2. § 25 Abs. 2 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt:\n,, 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert,\".\nArtikel3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Viehverkehrsverordnung gilt vom 29. Mai 1998 an wieder in ihrer am 28. November 1997 maßgebenden\nFassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn,den25.November1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997             2751\nVerordnung\nzur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen\nsowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme\n(Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung - TKSiV)\nVom 26. November 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Tele-                                Abschnitt 1\nkommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378), das durch Artikel 5\nAllgemeines\ndes Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726, 731)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                                  §1\nPost und Telekommunikation:                                                    Zweck der Verordnung\nDiese Verordnung soll die Versorgung mit Telekommuni-\n1nha lts übers ic ht                    kationsdienstleistungen sicherstellen und die Vergabe von\nVorrechten bei deren Inanspruchnahme regeln mit dem\nAbschnitt 1\nZiel der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungs-\ngewalt, der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und\nAllgemeines\nVerwaltung sowie der Unterstützung der Streitkräfte\n§ 1 Zweck der Verordnung                                      1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Tele-\nkommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei\nAbschnitt2                           einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders\nSicherstellung von                       schweren Unglücksfall,\nTelekommunikationsdienstleistungen\n2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-\n§ 2 Mindestangebot                                                bewältigung,\n3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten\nAbschnitt3                            Nationen,\nEinräumung von Vorrechten\n4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,\nUnterabschnitt 1                     5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall.\nVorrechte und bevor-\nrechtigte Aufgabenträger\n§ 3 Vorrechte                                                                        Abschnitt 2\n§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger                                                Sicherstellung von\nTelekommunikationsdienstleistungen\nUnterabschnitt 2\nVerfahren zur Vorbe-                                               §2\nreitung der Bevorrechtigungen\nMindestangebot\n§ 5 Zuständigkeiten\n§ 6 Verfahren                                                   Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf\nGrund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über\n§ 7 Auskunftspflicht\nFernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Tele-\nUnterabschnitt 3\nkommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage\nbetreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die\nUmsetzung bei Gefahr im Verzug               Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5\n§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug                            aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommuni-\nkationsdienstleistungen sicherzustellen:\nAbschnitt4\n1. Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich\nSonstiges                             Funktelefondienst,\n§ 9 Ordnungswidrigkeiten                                      2. Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen\n§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             Telekommunikationsnetz (ISDN),","2752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\n3. Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich          dieses Gebiet gerichtet sind, können die Zugangs-\nFunktelefonanschlüssen,                                   möglichkeiten für solche Benutzer, die nicht bevorrechtigt\n4. Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,                  sind, bereits im Ursprungsgebiet eingeschränkt werden.\n5. Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s,\n§4\n2Mbit/s),\n6. Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung                        Bevorrechtigte Aufgabenträger\nvon Ton- und Fernsehsignalen und                             (1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den\n7. Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten         Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 auf-\nTelekommunikationsdienstleistungen.                       geführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vor-\nDie Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht           rechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten\nTelekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 auf-\nwerden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung\ngeführten Fällen für den deutschen oder auch für den\nnach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicher-\ninternationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen,\nstellungsgesetzes angeboten wurden.\nsoweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben\nzu erfüllen haben:\nAbschnitt 3                           1. Bundesbehörden,\nEinräumung von Vorrechten                       2. Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,\n3. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,\nUnterabschnitt 1                            4. Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,\nVorrechte und bevor-                           5. Hilfs- und Rettungsdiensten,\nrechtigte Aufgabenträger\n6. Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten\nStreitkräfte,\n§3\n7. Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,\nVorrechte\n8. Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,\n(1) Jedes Unternehmen, das in§ 2 genannte Telekom-\nmunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbie-       9. Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit\ntet, ist verpflichtet, in den Fällen des§ 1 bevorrechtigten         dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2\nAufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser Tele-                und 3 erforderlich ist, und\nkommunikationsdienstleistungen Vorrechte einzuräumen,          10. Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen,\nwenn deren Versorgung gefährdet oder anders nicht zu                soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach\nsichern ist.                                                        den §§ 2 und 3 erforderlich ist.\n(2) Auf Verlangen müssen die in Absatz 1 genannten\n(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgaben-\nUnternehmen für bevorrechtigte Aufgabenträger An-\nträger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefon-\nschlüsse an das Telekommunikationsnetz, Wählver-\nstellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.\nbindungen oder Entstörungen von Anschlüssen bevor-\nrechtigt vor allen anderen Anschluß-, Verbindungs- oder\nEntstörungswünschen herstellen oder durchführen. Die                              Unterabschnitt 2\nDauer von anderen Wählverbindungen kann generell\nbegrenzt werden.                                                               Verfahren zur Vorbe-\nreitung der Bevorrechtigungen\n(3) Internationale Wählverbindungen, die an deutschen\nNetzübergängen ankommen und denen von dem je-\nweiligen Land auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen                                         §5\nvon Bündnisverpflichtungen mit der Bundesrepublik                                    Zuständigkeiten\nDeutschland Vorrechte eingeräumt wurden, sind von\nden in Absatz 1 genannten Unternehmen wie inner-                 (1) Die Behörden von Bund und Ländern können\ndeutsche bevorrechtigte Wählverbindungen zu be-                zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Auf-\nhandeln, sofern von den internationalen Standardisie-          gabenträger benennen, denen auf Grund besonderer\nrungsgremien Schnittstellenbedingungen vorgegeben             Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanun-\nsind.                                                          gen Vorrechte einzuräumen sind.\n(4) Die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur           (2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt\nEinräumung von Vorrechten sind so auszugestalten und          auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der\nzu bemessen, daß die Einräumung von der jeweiligen             Nordatlantikvertragsorganisation (NATO).\nLage angemessenen Vorrechten jederzeit ermöglicht               (3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nwird.                                                          (Bundesamt) ist zuständig für die Registrierung, Koordi-\n(5) Wählanschlüsse in Festnetzen in einem betroffenen       nierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.\nGebiet müssen auch dann erreichbar sein, wenn dort in\neiner konkreten Gefahrenlage Vorrechte in Anspruch                                           §6\ngenommen werden, soweit freie Leitungen und tech-\nVerfahren\nnische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sofern Über-\nlastungen der technischen Einrichtungen durch Wähl-              (1) Der Bevorrechtigte beauftragt mit Formblatt nach\nverbindungen verursacht werden, die von außerhalb in          Anlage 1 das Telekommunikationsunternehmen mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997                  2753\nAusführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräu-                               Unterabschnitt 3\nmung von Vorrechten.\nUmsetzung bei Gefahr im Verzug\n(2) Der Auftrag wird über das Bundesamt an das\nTelekommunikationsunternehmen gesandt. Das Bun-                                             §8\ndesamt entscheidet über die Erteilung der Registrie-\nUmsetzung bei Gefahr im Verzug\nrungsnummer, die jeweils für ein Telekommunikations-\nunternehmen gilt, und leitet den Auftrag an das ent-            Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann\nsprechende Telekommunikationsunternehmen weiter.             bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikations-\nDas Bundesamt teilt dem Bevorrechtigten die Regi-            einrichtungen durch besondere Beanspruchung in den\nstrierungsnummer mit. Er kann danach unter dieser            Fällen des§ 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation\nRegistrierungsnummer auch unmittelbar bei dem ent-           angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet\nsprechenden Telekommunikationsunternehmen Auf-               ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von\nträge erteilen.                                              Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unter-\nnehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in\n(3) Bevorrechtigte, die von einer Behörde des Bundes\nAuftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und\noder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt\ndem Bundesamt zu benennen. Ein Beauftragter des\nwurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach\nUnternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vor-\nAnlage 2 (Bevorrechtigungsbescheinigung) bei.\nbereiteten ·Maßnahmen das Bundesministerium für Post\n(4) Das Telekommunikationsunternehmen setzt \"die          und Telekommunikation und in geeigneter Weise die\nAufträge zur Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen           Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverord-\nzur Einräumung von Vorrechten um. Es teilt dem Bun-          nung nach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikations-\ndesamt unverzüglich unter Angabe der Registrierungs-         sicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.\nnummer die Erledigung des Auftrags mit.\n(5) Nach Aufforderung durch das Bundesamt legt das\nTelekommunikationsunternehmen die höchstmögliche An-                                  Abschnitt 4\nzahl der Bevorrechtigungen für die jeweilige Telekommu-\nnikationsdienstleistung fest und teilt diese dem Bundes-\nSonstiges\namt mit einer entsprechenden Begründung mit; dabei sind\ndie für die technische Gestaltung der Telekommunika-                                        §9\ntionsanlage erforderlichen Bedingungen in den örtlichen\nOrdnungswidrigkeiten\nBereichen zu berücksichtigen.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(6) Bei Überschreitung der höchstmöglichen Anzahl der\nstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\nAufträge auf Bevorrechtigungen legt das Bundesamt im\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBenehmen mit den zuständigen Behörden des Bundes _\nund der Länder den Kreis der Bevorrechtigten oder die        1 . entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht,\nbevorrechtigte T elekommunikationsdienstleistung nach            nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder\nder Dringlichkeit und der Bedeutung der Aufgabenträger 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nfest. Dabei kann es auch bereits erteilte Registrierungs-        Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine\nnummern entziehen.                                               Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(7) Das Bundesamt überprüft spätestens alle fünf              nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.\nJahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der\nBevorrechtigung noch gegeben sind. Bei Wegfall der                                         § 10\nVoraussetzungen wird die Registrierungsnummer ent-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzogen. Das Telekommunikationsunternehmen wird dar-\nüber informiert. Es hebt die Vorbereitungsmaßnahmen             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauf.                                                         in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\n§7                               Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen\nInteresse liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen,\nAuskunftspflicht\nin Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richt-\nDie nach § 3 verpflichteten Telekommunikationsunter-      linie F 215 - des Bundesministeriums für Post und\nnehmen haben dem Bundesamt die nach dieser Verord-           Telekommunikation außer Kraft. Die nach dieser Richt-\nnung für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte         linie festgelegten Bevorrechtigungen bleiben bis zum\nzu erteilen.                                                 31 . Dezember 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den26.November1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2754               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAuftraggeber:\nName, Vorname, Firma\nStraße, Hausnr., PLZ, Ort\nTelefon-, Telefaxnummer\n1       über die zuständige Behörde 1)\n7\nRegistrierungs-\nnummer erteilt\nL                                                              _J\nan das Telekommunikationsunternehmen\nFirma\nStraße, Hausnr., PLZ, Ort\nVorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten\nHiermit beauftrage/n ich/wir Sie, im Rahmen meines/unseres Kundenverhältnisses für die nachfolgend genannte/n\nTelekommunikationsdienstleistung/en vorbereitende Maßnahmen gemäß § 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-\nVerordnung (TKSiV) durchzuführen.\nDie Bevorrechtigung soll gelten für 2):\n• den deutschen Telekommunikationsverkehr                                D\n• den deutschen und internationalen Telekommunikationsverkehr            D\nIch/wir gehöre/n dem Bereich der bevorrechtigten Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... 3) TKSiV an.\nArt der Telekommunikationsdienstleistung gemäß§ 2 Abs. 1 TKSiV ):      2\n• Neueinrichtung von Anschlüssen des Sprachtelefondienstes\n•\n• Neueinrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s)\n• Neueinrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen\n•D\n• Wählverbindungen im Sprachtelefondienst (analog, ISDN, Funktelefondienst)4)                   D\nRufnummer oder entsprechendes Kennzeichnungsmerkmal:\n1.\n2.\n3.\n4.\nDatum, Unterschrift des Auftraggebers\n1\n)  Zuständige Behörde gemäß Amtsblattveröffentlichung.\n2\n)  Zutreffendes ankreuzen.\n3\n)  Eintrag der entsprechenden Nummer aus§ 4 Abs. 1 TKSiV.\n4\n) Ggf. gesonderte Aufstellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2755\nAnlage2\n(zu § 6 Abs. 3)\nBevorrechtigungsbescheinigung\ngemäß§ 6 Abs. 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)\nHiermit wird bescheinigt, daß\nName, Vorname, Firma\nStraße, Hausnr., PLZ, Ort\n1\nbevorrechtigter Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... ) TKSiV ist.\nBehördenbezeichnung, Anschrift\nOrt, Datum, Unterschrift\n1\n) Entsprechende Nummer nach§ 4 Abs. 1 TKSiV eintragen."]}