{"id":"bgbl1-1997-78-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":78,"date":"1997-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/78#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_78.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-11-19T00:00:00Z","page":2745,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997               2745\nVerordnung\nzur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. November 1997.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                  Artikel3\nund Forsten verordnet\nVerordnung\n- auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch-                              über das Aufheben\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der                        marktrechtlicher Vorschriften\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September\n1995 (BGBI. 1 S. 1146),\n§1\n- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, des § 13 Abs. 1\nSatz 1, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3      Es werden aufgehoben:\nund Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2,        1. die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-\njeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des          nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2327), zuletzt\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-               geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. August\norganisationen, jeweils auch in Verbindung mit Arti-           1994 (BGBI. 1 S. 2018),\nkel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\n2. die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni\nS. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien\n1988 (BGBI. 1 S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 59\nder Finanzen und für Wirtschaft:\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),\n3. die Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992\nArtikel 1                              (BGBI. 1 S. 532), geändert durch Verordnung vom\n30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1476).\nÄnderung der KRS-Behörde-Verordnung\n§ 2 Satz 2 der KRS-Behörde-Verordnung vom 23. Mai                                       §2\n1997 (BGBI. 1 S. 1223) wird aufgehoben.\nAuf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 ent-\nstanden sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen\nArtikel 2                          weiter anzuwenden.\nÄnderung der Verordnung über\nProduktionserstattungen für Olivenöl\nArtikel 4\n§ 8 der Verordnung über Produktionserstattungen für\nInkrafttreten\nOlivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 265), die durch\n§ 8 Nr. 10 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS. 2092) geändert worden ist, wird gestrichen.               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den19.November1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","2746         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nVerordnung\nüber die Umlegung der Kosten des\nBundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997\nVom 21. November 1997\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandels-                                     §5\ngesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) in Verbindung\nZeitraum der Erstattungspflicht\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nErlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-          (1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem\namt für den Wertpapierhandel vom 16. März 1995 (BGBI. 1     der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nS. 390) und unter Berücksichtigung des Artikels 2 Nr. 27    des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518)         Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-        § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nhandel:                                                     zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder\nWertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1\n§1\nSatz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer\nAnwendungsbereich                         inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit des-\nsen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden\nDie Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-\nwaren (Erstattungsjahr).\npapierhandel (Bundesaufsichtsamt} für den Zeitraum vom\n1 . August 1994 bis 31 . Dezember 1997 werden nach Maß-        (2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungs-\ngabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach     pflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der     des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1 . August\nFassung vom 26. Juli 1994 umgelegt.                         1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.\n(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die\n§2                             Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des\nKosten                           ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des\nganzen Zeitraumes vorlagen.\nDie Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts-\nausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor-\n§6\ngungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der\nplanmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie                              Abschlagszahlungen\nwerden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht\ndurch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere         Auf die Erstattungsbeträge für das laufende Jahr sind\nEinnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden            Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Erstat-\nBuß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt.                 tungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.\n§3                                                          §7\nUmlagebetrag                                         Durchführung der Erstattung\nDer Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten,    Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und\nden eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-       Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwal-\ngesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu      tungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesauf-\nentrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht   sichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für\nbeigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der        den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs-\nUmlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen         schuldners zuständige Hauptzollamt.\nUmlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete\nErstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des                                    §8\nvorhergehenden Jahres sind abzusetzen.\nErstattungspflichtige\nnach§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n§4                                       und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nErstattungsbetrag\n(1} Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-\nDas Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungs-     tungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des\npflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlage-       Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des\nbetrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens       Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten\n30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den          des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Um-\nErstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesauf-           fang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller\nsichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten.                  Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997             2747\n(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer                                   §9\nGeschäfte in Wertpapieren und Derivaten\nErstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1\n1. in dem Zeitraum vom 1 . August 1994 bis 31 . Dezember             Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\n1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum\n(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-\n31 . Dezember 1997,\ntungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-\n2. im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998                         papierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsen-\nnachweisen. Das Nähere über die Art und Weise des             umsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandels-\nNachweises nach Satz 1 bestimmt das Bundesaufsichts-          gesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag\namt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß geführt, setzt     der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser\ndas Bundesaufsichtsamt die Erstattungsbeträge für den         Gruppe.\nZeitraum nach Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der im Jahr              (2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungs-\n1996, für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe         jahr.\nder im Jahr 1997 nach § 9 des Wertpapierhandelsgeset-\nzes gemeldeten Geschäfte fest.\n§ 10\n(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne\nInkrafttreten\nder Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstat-\ntungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Ge-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschäfte.                                                      in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 21. November 1997\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\nG. Wittich"]}