{"id":"bgbl1-1997-78-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":78,"date":"1997-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_78.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig","law_date":"1997-11-21T00:00:00Z","page":2742,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nGesetz\nzur Verlagerung des Sitzes\ndes Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig\nVom 21. November 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n§ 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 18. August 1997 (BGBI. 1S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§2\nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungs-\ngerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungs-\ngericht mit Sitz in Leipzig.\"\nArtikel 2\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\n§ 73 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665), die zuletzt durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\nArtikel 3\nÜbergangsbestimmungen\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Zeitpunkt der\nVerlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig\nund der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig durch Rechtsverordnung\nzu bestimmen sowie die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate\naufzuheben.\nArtikel4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997              2743\nGesetz\nzur Senkung des Solidaritätszuschlags\nVom 21. November 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach\ndem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzah-\nInhaltsübersicht                                    lungszeitraum gezahlt wird,\nArtikel 1    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes                     b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-\nArtikel 2    Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes                       ber 1997 zufließen;\nArtikel 3    Inkrafttreten                                            4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-\nzuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2a des\nEinkommensteuergesetzes sich ergebenden\nArtikel 1\nJahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes                      5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993                   erheben ist außer in den Fällen des § 44d des\n(BGBI. 1S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des                 Einkommensteuergesetzes:\nGesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird                     nach der ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden Kapi-\nwie folgt geändert:                                                        talertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt\nzu erhebenden Zinsabschlag;\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                                      6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkom-\nmensteuergesetzes zu erheben ist:\n,,(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbe-\nhaltlich der Absätze 3 bis 5,                                      nach dem ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden\nSteuerabzugsbetrag.\"\n1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer\noder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommen-                 ,,(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-\nsteuergesetzes berechneten Einkommensteuer               steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die\noder der festgesetzten Körperschaftsteuer für            Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nVeranlagungszeiträume ab 1998, vermindert                1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-\num die anzurechnende oder vergütete Körper-                   kommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,\nschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag ver-\nbleibt;                                                  2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark\n2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer                 übersteigt.\"\noder Körperschaftsteuer zu leisten sind:              c) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl\nnach den Vorauszahlungen auf die Steuer für              „222\" durch die Zahl „306\", die Zahl „ 111\" durch die\nVeranlagungszeiträume ab 1998;                           Zahl „ 153\", in Nummer 2 die Zahl „51 ,80\" durch die\nZahl „71,40\", die Zahl „25,90\" durch die Zahl\n3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:                          „35, 70\", in Nummer 3 die Zahl „ 7,40\" durch die Zahl\nnach der nach § 51 a Abs. 2a des Einkommen-              ,,10,20\" und die Zahl „3,70\" durch die Zahl „5,10\"\nsteuergesetzes berechneten Lohnsteuer für                ersetzt.","2744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997\nd) In Absatz 5 werden die Zahl „2 664\" durch die Zahl                               Artikel 2\n,,3 672\" und die Zahl „ 1 332\" durch die Zahl „ 1 836\"\nNeufassur,g des Solidaritätszuschlaggesetzes\nersetzt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\n2. In§ 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz „7,5\" durch den       laut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom· 1nkraft-\nVomhundertsatz „5,5\" ersetzt.                              treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n3. Dem§ 6 wird folgender Absatz angefügt:                                              Artikel 3\n,,(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\nInkrafttreten\n21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 43) ist erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\"                    Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kra1 •.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}