{"id":"bgbl1-1997-77-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":77,"date":"1997-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/77#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_77.pdf#page=6","order":5,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"1997-11-19T00:00:00Z","page":2714,"pdf_page":6,"num_pages":22,"content":["2714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 19. November 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechzehnten Verordnung        zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3\nzur Änderung der Futtermittelverordnung vom 23. Juli                 und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 1 ,\n1997 (BGBI. 1 S. 1894) wird nachstehend der Wortlaut                 Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 um„ 2\nder Futtermittelverordnung in der seit dem 29. Juli 1997             in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 8\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                     Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli\nberücksichtigt:                                                      1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen § 4 Abs. 2 zuletzt\n1 . die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                    gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar\nvom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),                         1993 (BGBI. 1 S. 278), § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 sowie § 6\n2. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nAbs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom 12. Januar 1987\nVerordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 711, 1126),\n(BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind,\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 77\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529,    zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3\n2436),                                                           bis 5 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 in\nVerbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n4. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nin Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2\nVerordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1 S. 398),\nNr. 2 und des § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes\n5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1             vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen§ 4\nder Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1                    Abs. 1 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch\ns. 3548),                                                        Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41              Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082;              26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 5 Abs. 5\n19951 s. 156),                                                   gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar\n7. den am 17. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 1              1993 geändert worden sind,\nder Verordnung vom 11. Januar 1996 (BAnz. S. 397),        zu 7. des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2\n8. den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der          Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5\nVerordnung vom 28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 62),                  Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des\n9. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der            Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung vom 23. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1894).                  machung vom 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund           zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1\nNr. 3, 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1,\nzu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3\ndes § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 und\nbis 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit\nSatz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und\nAbs. 2 Nr. 1 und 3, jeweils in Verbindung mit\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2\n§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der\nNr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli\nBekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1\n1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 5\nund 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom\ns. 990),\n12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138), § 4 Abs. 2 zuletzt    zu 9. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und\ngemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar              7a in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 in\n1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5         Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Futtermittel-\ngemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1993 geändert worden sind,                                    2. August 1995 (BGBI. 1S. 990).\nBonn, den 19. November 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997                           2715\nFuttermittelverordnung*)\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den\nNahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens\n14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;\n4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-\ngesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet\nan Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert\nzu werden;\n6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs\nbenötigt;\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind\nund seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-\nverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\n9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen\nTiere, die der Pelzgewinnung dienen;\n10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;\n11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§2\nArt der Kennzeichnung\n(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf\nGrund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie\n1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,\nund zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest\nverbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n•) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","2716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr\ngebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,\n3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\nzu machen.\n(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der\nRechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn\n1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und\n2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicher-\ngestellt ist.\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nFolgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden\nzugelassen:\n1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;\n2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.\n§4\nAnforderungen\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.\nIst für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert.\nAbweichend hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Lein-\nextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese\nEinzelfuttermittel nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.\n(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die\nTrockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt,\nso gilt statt dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3\ngekennzeichnet sind.\n(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.\nDies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach§ 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.\n§5\nVerpackung\nDie in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder\nverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den\nTierhalter abgegeben werden.\n§6\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel\",\n2. die Bezeichnung·nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,\n3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Misch-\nfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5,\nbezogen auf die Originalsubstanz,\n4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,\ndie stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes\nnach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-\nwortlichen.\n(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997                 2717\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei\ngepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung\nanzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und fetten - außer Tierfetten, die von\nwarmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und\nRaffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben,\naus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder\nfette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen\" der Wortbestandteil ,,-expeller\" verwendet werden.\nBei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.\n(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach\nSpalte 2 zu kennzeichnen.\nEinzelfuttermittel                                                anzugeben\n2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                          a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten\nEinzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfuttermittels\n2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktions-          a) Botanische Reinheit in v.H.\nschrot, aufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1        b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\nSatz3\n3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3                   a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die\nTrockensubstanz\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\n4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2                   a) Gehalt an Wasser\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt\"\nc) ,,Alsbald verarbeiten\"\n5. Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit            „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an\nPansenfunktion                                             Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert in der täglichen Ration\nnicht überschreiten.\"\n6. Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas                a) ,,Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an\ngezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath)            dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v.H., bei Lachsen\nStamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans                    (Süßwasser) 19 v.H. und bei Lachsen (Meerwasser)\nStamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm                      33 v.H. in der täglichen Ration nicht überschreiten.\"\nNCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm                      b) ,,Nicht einatmen\"\nNCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg\nbis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens\n80 kg Lebendgewicht und Lachse\n(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,\n2. die Bezugsnummer der Partie,\n3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,\n4. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n5. der Preis,\n6. die Fütterungsanweisung,\n7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an\nInhaltsstoffen nach Spalte 6, bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend\ngekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,\n8. der Hinweis „Normtyp\" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nAbs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,\n9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art\nhergestellt worden ist,\n10. der Hinweis „salzarm\" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als\nzwei vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,\n11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.","2718           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n§7\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte\nschließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle\nbedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,\n,,r\": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                   angegebener Gehalt           unterschreitend         überschreitend\nv.H.                     v.H.                   v.H.\n2                                    3\na                      b\nRohprotein                                               unter 10                   1    a\n10 bis20                   10     r\nüber20                    2    a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                       unter 5                    0,Sa\nSaccharose, Laktose und Glukose                          5 bis20                  10 r\n(Dextrose)                                                über20                    2 a\nStärke und Inulin                                        unter 10                   1    a\n10 bis 30                 10     r\nüber30                    3    a\nRohfett                                                  unter 5                    0,6a\n5 bis 15                 12 r\nüber15                    1,8a\nRohfaser                                                 unter 6                                           0,9a\n6 bis 14                                         15 r\nüber14                                           2,1 a\nRohasche                                                 unter 5                                           0,5a\n5 bis 10                                         10 r\nüber10                                           1 a\nWasser                                                   unter 5                                           0,5a\n5 bis 10                                        10 r\nüber 10 bis 20                                            1 a\nüber 20 bis 40                                            5 r\nüber40                                           2 a\nCalcium, Phosphor, Magnesium                             unter 2                    0,2a\n2 bis 15                10 r\nüber15                    1,5a\nCalciumcarbonat, Natrium                                 unter 2                                           0,2a\n2 bis 15                                        10 r\nüber15                                           1,5a\nChloride, berechnet als Natriumchlorid,                      bis3                                         0,3a\nsalzsäureunlösliche Asche                                  über3                                         10 r\nCarotin, Vitamin A, Xanthophyll                                                  30     r\nLysin, Methionin                                                                 20     r\nflüchtige Stickstoffbasen                                                                                20    r\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen                    unter 2                                         0,2a\n2 bis 15                                        10 r\nüber15                                           1,Sa\nSäurezahl                                               unter 2 Einheiten                                 0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                              10 r\nüber 15 Einheiten                                1,5 Einheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997          2719\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse\nenthalten, 7 vom Hundert,\n2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 'Kilogramm müssen mindestens\n30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\nMischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\", ,,Aminosäuren\nund ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse\" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)\" nur\nenthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.\n§9a\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.\n§ 10\nAusnahme von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen\nan Tierhalter\nabgegeben werden. Ferner dürfen\n1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepreßte Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.","2720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1.    die Bezeichnung nach Maßgabe des§ 12,\n2.    die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der§§ 13 und 14,\n3.    das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas\nanderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4.    das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen\nMischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer\nvom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindest-\nhaltbarkeitsdatums maßgebend,\n5.    die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,\n6.    der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen, ferner\na) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis,\ndaß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;\nb) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen\n(NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen,\nausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht\nüberschritten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;\nc) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforde-\nrungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp\" gekennzeichnet sind;\nd) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer\nnach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen\nAngaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene\nZusammensetzung der Tagesration,\n6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit\nentsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,\n7.    der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-\nwortlichen.                                                     ·\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen\nAngaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer\nStelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem\nhervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1\nNr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel\nerkennen läßt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)\",\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)\".\n§12\nBezeichnung\n(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,\nMineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel\nbestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus\nzwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder\nTierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für\nHeimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel\" oder „Ergänzungsfuttermittel\"\ndurch die Bezeichnung „Mischfuttermittel\" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung\nvon Alleinfuttermitteln entsprechend.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu\nbezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel\", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der\nAngabe der Wortteil ,,-mittel\" entfallen.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt\nsind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-\" voranzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997             2721\n§13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n(1) Bei den in Spalte 1' der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel\naus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien\ndie Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert\nanzugeben:\nMischfuttermittel                     Tierart oder Tierkategorie                    Inhaltsstoffe\n2                                      3\nAl lei nfutterm ittel                      alle, ausgenommen andere Heimtiere      Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                    Rohasche\nSchweine außerdem                       Lysin\nGeflügel außerdem                       Methionin\nMineralfuttermittel                       alle                                    Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem      Magnesium\nMelassefuttermittel                       alle                                    Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker (berechnet als\nSaccharose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem      Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v.H. und mehr\nandere Ergänzungsfuttermittel              alle, ausgenommen andere Heimtiere      Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                    Rohasche\nalle, ausgenommen Heimtiere,            Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.\naußerdem                                und mehr, Phosphor bei einem Gehalt\nvon 2 v.H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem      Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v.H. und mehr\nSchweine außerdem                       Lysin\nGeflügel außerdem                       Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die\n1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an\nRohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,\n2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure\nanzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1\nSatz 2 gekennzeichnet sind, sind\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender\nReihenfolge ihrer Gewichtsanteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der ab-\nsteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\nBei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach\nAnlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.\n(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist\n1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur\nFestlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung\nvon Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den\nVerkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, die Bezeichnung\nnach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs Teil Ader genannten\nRichtlinie,","2722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach§ 6 Abs. 2 oder 3\nzu verwenden.\n(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:\n1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,\n2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1\nvorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,\n3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale\nnach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.\n(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b\nangegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine\nder genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.\n(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie\nvorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare\nEnergie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n§14\nZusätzliche Angaben\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich\nist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. die Bezugsnummer der Partie,\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe ,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindest-\nhaltbarkeitsdatum hergestellt\" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindest-\nhaltbarkeitsdatum angegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-\nunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der\nHinweis „Normtyp\",\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten\nTierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-\ngehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.\nMischfuttermittel                    Tierart oder Tierkategorie               Inhaltsstoffe, Energie\n2                                     3\nAlleinfuttermittel                         alle                                  Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamt-\nzucker plus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem           Lysin\nandere als Geflügel außerdem           Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und         Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                        Rohasche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine     Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997             2723\nMischfuttermittel                    Tierart oder Tierkategorie               Inhaltsstoffe, Energie\n2                                     3\nMineralfuttermittel                      alle                                  Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nRohasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Rinder, Schafe und Ziegen  Magnesium\naußerdem\nMelassefuttermittel                      alle                                  Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere Ergänzungsfuttermittel            alle                                  Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamt-\nzucker plus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem          Lysin\nandere als Geflügel außerdem          Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine    Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                       Rohasche\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, dürfen\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,\nRohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher\nAsche,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und\nMelassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-\ngleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule\nje Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-\nsetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das\nVorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn\ndiese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des\nhervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese\nEinzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder\n§ 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und\ndeutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder§ 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über\ndie Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.","2724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n§15\nToleranzen\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte\nschließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle\nbedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,\n,,r\": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt          unterschreitend         überschreitend\nv.H.                     v.H.                    v.H.\n2                                     3\na                       b\nRohprotein                                             unter 10                    1      a                2     a\n10 bis 20                   10      r               20     r\nüber20                      2      a                4     a\nRohfett                                                unter 8                     0,8 a                   1,6 a\n8 bis 15                   10      r               20     r\nüber15                     1,5 a                   3     a\nStärke, Gesamtzucker plus Stärke                       unter 10                    1      a                2     a\n10 bis25                    10      r               20     r\nüber25                     2,5 a                   5     a\nGesamtzucker                                           unter 10                    1      a                2     a\n10 bis20                    10      r               20     r\nüber20                     2     ·a                4     a\nKalium, Magnesium, Natrium                             unter 0,7                   0,1 a                   0,3 a\n0,7 bis 5                    15      r               45     r\n5 bis 7,5                   0,75a                   2,25a\n7,5 bis 15                   10      r               30     r\nüber 15                    1,5 a                   4,5 a\nCalcium, Phosphor                                      unter 1                     0,15 a                  0,45a\n1 bis 6                    15      r               45     r\n6 bis 12                    0,9 a                   2,7 a\n12 bis 16                    7,5 r                  22,5 r\nüber16                     1,2 a                   3,6 a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                        15      r\nCystin, Tryptophan                                                                20      r\nWasser                                                 unter 5                                             0,5 a\n5 bis 10                                           10     r\nüber10                                             1     a\nRohfaser                                               unter 6                     2,7 a                   0,9 a\n6 bis 12                   45      r               15     r\nüber12                     5,4 a                   1,8 a\nRohasche                                              unter 5                     1,5 a                   0,5 a\n5 bis 10                   30      r               10     r\nüber10                     3      a                1     a\nsalzsäureunlösliche Asche                             unter 4                                             0,4 a\n4 bis 10                                           10     r\nüber10                                             1     a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle\nfestgesetzten Werte abweichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997                     2725\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                       angegebener Gehalt             unterschreitend         überschreitend\nv.H.                         v.H.                   v.H.\n2                                        3\na                      b\nRohprotein                                                unter 12,5                      2 a                    4 a\n12,5 bis 20                       16 r                    32 r\nüber20                        3,2a                    6,4a\nRohfett                                                                                  2,5a                    2,5a\nWasser                                                    unter 20                                               1,5a\n20 bis40                                                7,5 r\nüber40                                                3 a\nRohfaser                                                                                 3     a                 1    a\nRohasche                                                                                 4,5a                    1,5a\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen\nGehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten\nabweichen.\nVierter Abschnitt\nZulassung und\nVerwendung von Zusatzstoffen\n§16\nZulassung von Zusatzstoffen\nund Verwendungsbeschränkungen\n(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der\nSpalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe\nin Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung\nin anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur\nverwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten\nWirkungen besteht.\n(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der\nHistomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als\nLeistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in\neinem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.\n(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig\nbeschrieben sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt\nwerden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Fall von Vormischungen, die als\nZusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht\nunterschreiten.\n§17\nGehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln\n(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte\nan Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen\nStoffen einzubeziehen.\n(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen\nüberschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit\nanderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder\n1 . in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder\n2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nund an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,\nb) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D\nbis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je\nKilogramm,\nc) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an\nLeistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,\nd) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung\nder Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nbetragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere\nhinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern\ndie festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch\nVerwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n§18\nKennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2\nund gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.\nZusatzstoff                                               zusätzliche Angaben\n2\nAntioxidantien                                                  bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Antioxidans\"\nBentonit-Montmorillonit, Citronensäure\nEnyzme, Mikroorganismen                                         Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nGehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan\nfärbende Stoffe einschließlich Pigmente                         bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Farbstoff\" oder „gefärbt mit\"\nKonservierungsstoffe                                            bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff\" oder „konser-\nviert mit\"\nKupfer                                                          Gehalt an Kupfer\nLeistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der               Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nHistomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D              Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum\nan\nVitamin E                                                       Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-\npherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\n(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens\n10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt\nworden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff\" oder „EWG-Zusatzstoffe\" angefügt\nist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.\n(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der\nGarantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des\nfrühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997              2727\n(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten\nfestgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.\nBei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die\nAngabe der längsten Wartezeit.\n(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine\nGebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder unter Buchstabe d Angaben zu besonderen\nherstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit\ndiesen Angaben gekennzeichnet sind.\n(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-\nfuttermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchs-\nanweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses\nErgänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an . . . (Bezeichnung\nder/des Zusatzstoffels) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier\nund Tag verfüttert werden\". Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag\" ist die Angabe\n„bis zu ... v.H. der Tagesration\" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so\nbemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in\nAnlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf\nvorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente\",\nsofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.\n(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine\nals Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin\nder Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-\nNummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.\n(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel\nanzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an\nMikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen\nEinheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin 8 12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\n§19\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen\nhöchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H.,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H.,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.\nFünfter Abschnitt\nAbgabe und Kennzeichnung\nvon Zusatzstoffen und Vormischungen\n§20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende\nAnstalten dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen\nherstellen, und\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,\nabgegeben werden.","2728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem\nDrittland hergestellt und in einen Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur\nverwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates\n1. im Fall der Herstellung in einem anderen Vertragsstaat der Hersteller,\n2. im Fall der Herstellung in einem Drittland der in dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers\ndie Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-\nstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt\nworden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem ande-\nren Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden\nsind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.\n§ 21\nKennzeichnung von Zusatzstoffen\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,\n2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder\nMilliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der\nGehalt an dem Element und bei Vitamin Eder Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,\n3. der Hinweis:\na) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel\" bei Carotinoiden und Xanthophyllen,\nLeistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und\nVitaminen,\nb) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei anderen Zusatzstoffen,\n4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,\n5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an,\n8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose ferner:\na) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8\nBuchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,\nb) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,\nc) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\nd) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,\nangegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,\n4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n§22\nKennzeichnung von Vormischungen\n(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung „Vormischung\",\n2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,\n3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder\nje Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spuren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997             2729\nelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äqivalenten von\nAlpha-Tocopherolacetat,\n4. der Hinweis:\na) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\" bei Vormischungen mit Carotinoiden und\nXanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,\nSpurenelementen und Vitaminen,\nb) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,\n5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,\n6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8\nBuchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,\n7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,\n10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatz-\nstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name\noder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des\nGehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten\nEndtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten\nfestgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht\nwerden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der\nlängsten Wartezeit.\n(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10\nvorgeschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.\nSechster Abschnitt\nFuttermittel mit unerwünschten Stoffen\nVerbotene Stoffe\n§23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort\nverfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten\nStoffen enthalten.\n(~) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten\nan unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,(§§ 30, 31)\nund an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für\n1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und\n2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil\nPhosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt,\njeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.\n(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet\nwerden.","2730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n§24\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,\n2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\".\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind,\ndürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem\nHinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt,\nbei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschritten werden.\n§25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht\nwerden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§26\nFütterungsbeschränkungen\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-\nfuttermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen\nmit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten\nwerden.\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel\nvon den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden;\n(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration\nfür entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für\nEinzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte\nfestgesetzt sind.\n§27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für\ndas Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden\nAnstalten.\nAchter Abschnitt\nAnforderungen an Betriebe\n§28\nAnforderungen an Räume und Anlagen\n(1) Betriebe, in denen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidio-\nse, Spurenelemente oder Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder\n3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen\nhergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen\nsind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie\neine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die\nRäume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken\nund gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der\nZusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997              2731\n(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur\nHerstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete\nMaßnahmen\n1 . während der Herstellung\na) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und\nb) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten\nausgeschlossen,\n2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und\n3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt\nwerden kann.\n(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen\n1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und\n2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000\nhaben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine\nVerunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung,\nweitestgehend ausgeschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.\n(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen\n1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,\n2. zum Aufbereiten der Futtermittel und\n3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen\nsowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :1 O 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges\neingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so\nbeschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.\nDie Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine\nVerschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.\n§29\n(weggefallen)\n§30\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n(1) Es dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente und Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen nach Nummer 2 oder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nnur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.\n(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von\nBetrieben eingeführt und behandelt werden, die\n1 . als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind,\n2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des\nHerstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.\n§31\nVoraussetzungen für die Anerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,\nwenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben\nmit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder\nVormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Fall des § 30 Abs. 1 der\nfür die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.","2732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht\n1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem\nHochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und\nden Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,\n2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch\na) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fach-\nhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten\nPrüfung und\nb) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-\ntechnik und der Tierernährung.\nDie zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als\nNachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand\nder Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für <i1ie Herstellung von Leistungsförderern und von\nZusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit\ndiesen Zusatzstoffen.\n(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und\nunter Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt\nwerden können.\n§32\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben\nwar oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist\noder\n2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2\ndieser Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.\n§33\nBekanntmachung der Anerkennungen\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die Anerkennung von Betrieben nach§ 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit.\nDer Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesan_zeiger bekannt.\n(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten\ndas Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-\nlinie 70/524/EWG erfüllen.\n§34\nBuchführungspflicht\n(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-\nsetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen\nhervorgehen.\n(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:\n1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 1)\na) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,\nb) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe\ngeliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;\n2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 2)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden\nsind,\nb) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,\nc) Datum der Herstellung,\nd) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen\ngeliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997               2733\n3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden\nsind,\nb) Art und Menge der Vormischungen,\nc) Verwendung der Vormischungen.\n(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1\nNr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.\n(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für\nanerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.\n(5) -Oie Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen drei Jahre aufzubewahren.\nVorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\nNeunter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n§35\nAnzeigepflicht\n(1) Wer\n1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,\n2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine\naus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für\nden Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.\n(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt werden, ist die\nAnzeige nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.\n§36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1.    entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,\n2.    entgegen§ 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,\n3.    entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,\n3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder\n4.    einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1.    entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,\n2.    entgegen§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 12 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 2, 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4\noder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1,\n§ 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n2a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,\n3.    entgegen § 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht\nanerkannten Betrieb herstellt,\n4.    einer vollziehbaren Auflage nach§ 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,\n5.    entgegen§ 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen§ 34 Abs. 4\nnicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen\nnicht drei Jahre aufbewahrt oder\n6.    entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.","2734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder\n2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.\n§37\nInkrafttreten, Übergangsregelungen\n(1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)\n(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Januar 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 1. August 1997 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.\n(3) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten, dürfen noch bis zum\n1. Februar 1998 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997\ngeltenden Fassung entsprechen. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997 geltenden\nFassung entsprechen und ausweislich ihrer Kennzeichnung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten\nhaben, dürfen noch bis zum 1. August 1998 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(3a) Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten und dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997\ngeltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 12. August 1997 verfüttert werden.\n(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,\nZusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit\ndiesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung\nerlischt\n1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997                                                                               2735\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n10. 10. 97    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Westerland/Sylt)                                                               13 417         (207             6. 11. 97)                    4. 12.97\n96-1-2-174\n15. 10. 97    Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-\nderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                                                           13 417         (207             6. 11. 97)                    4. 12.97\n96-1-2-134\n20. 10. 97    Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Saarbrücken)                                                                        13 418         (207             6. 11. 97)                     s. Art. 2\n96-1-2-159\n28. 10. 97    Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-\nkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Kenia,\nUganda und Tansania                                                                           13 465         (208             7. 11. 97)                    8. 11.97\n2125-40-65\n20. 10. 97    Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ot-dnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Hahn)                                                                                   13 593         (211           12.11.97)                       4. 12.97\n96-1-2-145\n30. 10. 97    Zehnte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts\nzur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen\nfür Heißluft-Luftschiffe) (10. DV LuftBauO - LFHLLS)                                          13 594         (211           12.11. 97)                     13. 11.97\nneu: 96-1-16-10\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 44, ausgegeben am 18. November 1997\nTag                                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n11. 11. 97     Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich Ober den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch-\nbeförderung von Hlftllngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1814\nGESTA: XB009\n29. 8. 97       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1818\n1. 10. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbrlngung gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1822\n1. 10. 97     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags Ober den Zusammen-\nschluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen\nStaatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1822\n1. 10. 97     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über den Bau einer\nGrenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1823"]}