{"id":"bgbl1-1997-77-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":77,"date":"1997-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_77.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (Fernsehsignalübertragungs-Gesetz - FÜG)","law_date":"1997-11-14T00:00:00Z","page":2710,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\nGesetz\nüber die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen\n{Fernsehsignalübertragungs-Gesetz - FÜG)\nVom 14. November 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. für hochauflösende Fernsehdienste, die nicht voll digi-\ntal sind, das HD-MAC-Übertragungssystem verwen-\n§1                                   den und\nAnwendungsbereich                         3. für voll digitale Fernsehdienste ein Übertragungs-\nsystem verwenden, das von einer anerkannten euro-\nDieses Gesetz dient der Förderung und der Entwicklung            päischen Normungsorganisation genormt worden ist.\nfortgeschrittener Fernsehdienste sowie dem chancen-\ngleichen Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie.       Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nEs dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG        legt durch Rechtsverordnung fest, welche Normen die\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-          Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 3 erfüllen. Es über-\ntober 1995 über die Anwendung von Normen für die Über-         nimmt dabei die von einer anerkannten europäischen\ntragung von Fernsehsignalen (ABI. EG Nr. L 281 S. 51).         Normenorganisation geschaffenen Normen.\n(2) Anbieter von Fernsehdiensten und Betreiber von\n§2                              Fernseh-Verteilsystemen müssen bei der Benutzung voll\ndigitaler Übertragungssysteme, die für die Verteilung von\nBegriffsbestimmungen\nFernsehdiensten für die Öffentlichkeit zur Verfügung ste-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                hen, Systeme verwenden, die für die Verteilung von Dien-\nsten im Breitbildschirmformat 16:9 geeignet sind.\n1. fortgeschrittener Fernsehdienst\na) ein mit PAL oder SECAM kompatibler nicht voll digi-                                   §4\ntaler Fernsehdienst im Breitbildschirmformat,\nVerteilung von\nb) ein nicht voll digitaler Fernsehdienst im Breitbild-                  Breitbildschirm-Fernsehdiensten\nschirmformat mit 625 Zeilen (D2-MAC) oder hoch-\nauflösend mit 1 250 Zeilen (HD-MAC) und                   Betreiber von Kabelfernsehsystemen müssen Breitbild-\nschirm-Fernsehdienste im Format 16:9, die zur Weiterver-\nc) ein voll digitaler Fernsehdienst;                      teilung empfangen werden, zumindest im Breitbildschirm-\n2. Breitbildschirmformat ein Fernsehformat mit Bild-           format 16:9 weiterverteilen.\nschirmseitenverhältnis 16:9 (Bildbreite zu Bildhöhe);\n§5\n3. ein Übertragungssystem ein System zur Übertragung\nvon Fernsehbild-, Fernsehton- und Fernsehdaten-                            Fernsehgeräte, Fernsehemp-\nsignalen zwischen Signalquellen und -senken. Ein digi-                  fänger und Geräte, die verwürfelte\ntales Übertragungssystem umfaßt folgende Bestand-                      digitale Signale dekodieren können\nteile: Erzeugung von Programmsignalen (Quellen-               (1) Alle zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Fern-\nkodierung der Audio- und der Video-Signale, Multi-         sehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sicht-\nplexen der Signale) sowie Anpassung an die Übertra-        bare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen\ngungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gege-          mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen\nbenenfalls Verteilung der Energie);                        Normungsorganisation genormten Anschlußbuchse für\n4. ein Zugangsberechtigungssystem ein System zur Ver-          offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen\nschlüsselung von Fernsehsignalen und zur Realisie-         Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere von\nrung des Zugangs zu diesen Signalen;                       zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermög-\nlicht.\n5. Programmverteiler jeder, der auf vertraglicher Grund-\nlage den Zugang zu Fernsehprogrammen für Fernseh-             (2) Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen\nzuschauer anbietet.                                        Dekoder müssen den Einbau von mindestens einer von\neiner anerkannten europäischen Normungsorganisation\n§3                               genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von\nZugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen\nÜbertragungssysteme von Fernsehdiensten                 eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder\n(1) Anbieter von fortgeschrittenen Fernsehdiensten, die     ermöglichen.\nzu Fernsehzuschauern übertragen werden, müssen                    (3) Alle Geräte der Unterhaltungselektronik, die verkauft,\n1. für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625         vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt\nZeilen, die nicht voll digital sind, das 16:9-D2-MAC-     werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale deko-\nÜbertragungssystem oder ein 16:9-Übertragungs-            dieren können, müssen in der Lage sein,\nsystem, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist,       1. solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-\nverwenden,                                                     Algorithmus zu dekodieren, der innerhalb des gemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997                2711\nsamen europäischen Marktes allgemein verwendbar          nahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu veröffentlichen, in\nist und dem Stand der Technik entspricht, und            der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereit-\n2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind,      gestellt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundes-\nwiederzugeben. Bei vermieteten Geräten muß dies nur      anzeiger. Vor Abschluß des Vertrages über den Empfang\ngegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält.   von Fernsehprogrammen gegen Entgelt ist dem Fernseh-\nzuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen.\nDie Anforderungen nach Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn\ndas Gerät einen Verwürfelungs-Algorithmus enthält, der\nvon einer anerkannten europäischen Normenorganisation                                      §9\nverwaltet wird.                                                             Vergabe von Lizenzen für die\n§6                                         Technologie der Zugangsberechtigung\nZugangsberechtigungs-                          (1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten\nsysteme für digitale Fernsehdienste               an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten\nLizenzen an Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu\n(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberech-             chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminie-\ntigungssystemen müssen diese unabhängig vom Übertra-         renden Bedingungen geschehen.\ngungsweg so ausgestalten, daß die Systeme die erforder-\nlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige        (2) Bei der Vergabe von Lizenzen dürfen technische und\nÜbergabe der Kontrollfunktionen an den Kopfstellen der       kommerzielle Faktoren berücksichtigt werden.\nKabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern             (3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe nicht an Bedin-\nauf lokaler und regionaler Ebene eine vollständige Kontrol-  gungen knüpfen, mit denen der Einbau\nle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberech-\n1. einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß\ntigungssysteme verwenden.\nauch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,\n(2) Die Ausübung der Kontrollfunktion nach Absatz 1           oder\ndarf keine Unterbrechung von Programmen für berechtig-       2. von anderen Elementen, die einem anderen Zugangs-\nte Kunden nach sich ziehen. Sie berechtigt nicht zur Erhe-       system eigen sind,\nbung oder Verarbeitung personenbezogener Daten der\nKunden des Kabelfernsehbetreibers.                           in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden\nsoll. Der Lizenznehmer muß angemessene Bedingungen\ndes Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der\n§7\nTransaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungs-\nAnbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung            systemen sichergestellt wird, hinnehmen.\n(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti-\ngungssystemen, die, unabhängig vom Übertragungsweg,                                       § 10\nZugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen                              Schadensersatz\nund vermarkten, müssen\n(1) Anbieter von Waren, Rechten oder Dienstleistungen,\n1. allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen,           die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen\nangemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingun-        dieses Gesetzes verstoßen, sind ihren Vertragspartnern\ngen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß   zum Schadensersatz verpflichtet, sofern diese Bestim-\nderen digitale Fernsehdienste von zugangsberechtig-      mungen den Schutz des Vertragspartners bezwecken.\nten Fernsehzuschauern mit Hilfe von Dekodern, die\nvon den Anbietern von Diensten verwaltet werden,            (2) Der Schadensersatzanspruch umfaßt pauschal\nempfangen werden können,                                 15 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Entgeltes.\nDie Geltendmachung eines höheren Schadens und ein\n2. in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Anspruch auf eine den gesetzlichen Bestimmungen ent-\nZugangsberechtigung eine getrennte Rechnungs- · sprechende Leistung bleiben unberührt.\nführung haben.\n(2) Die Verpflichtung der Anbieter zur Einhaltung des                                  § 11\nnationalen und europäischen Wettbewerbsrechtes sowie\nSchlichtungsverfahren\nder landesrechtlichen Rundfunkregelungen bleiben hier-\nvon unberührt.                                                  (1) Jeder, der durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 9\n(3) Anbieter von digitalen · Fernsehdiensten können       berechtigt oder verpflichtet wird, kann zur Beilegung\nAnsprüche gegen Anbieter von Diensten mit Zugangsbe-         ungelöster Streitfragen in bezug auf die Anwendung die-\nrechtigung, gestützt auf Absatz 1 oder § 6, gegen die        ser Vorschriften die Schlichtungsstelle anrufen. Die Anru-\nAnbieter und Verwender von Zugangsberechtigungs-             fung erfolgt schriftlich.\nsystemen nur dann geltend machen, wenn die von ihnen            (2) Die Schlichtungsstelle wird beim Bundesministerium\nangebotenen Dienste mit diesem Gesetz und mit den für        für Post und Telekommunikation oder einer seiner nach-\ndiese Anbieter unmittelbar geltenden europäischen            geordneten Behörden errichtet. Sie besteht aus einem\nRechtsvorschriften übereinstimmen.                           Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium\nfür Post und Telekommunikation regelt die Errichtung und\n§8                               Besetzung der Schlichtungsstelle und erläßt eine Verfah-\nrensordnung. Die Errichtungsanordnung, die Besetzungs-\nTarifliste\nanordnung und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt\nJeder für das Abrechnungssystem mit den Abonnenten        des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nVerantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich nach Auf-     zu veröffentlichen.","2712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997\n(3) Die Schlichtungsstelle hat die am Streitfalle Beteilig-                              §12\nten zu hören. Sie bestimmt das Verfahren im Rahmen der                              Bußgeldvorschrift\nVerfahrensordnung nach billigem Ermessen. Das Verfah-\nren ist transparent, zügig und kostengünstig zu gestalten.        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(4) Die Schlichtungsstelle kann im Rahmen des Erfor-\nderlichen Sachverständige und Zeugen hören. Sie kann           1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbin-\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf-                dung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 ein\nfordern, eine Stellungnahme bezüglich der Anwendung                Übertragungssystem nicht oder nicht richtig verwen-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                det,\nschaft abzugeben. Sie kann diese Maßnahmen von der             2. entgegen § 4 einen Breitbildschirm-Fernsehdienst\nZahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen.                 nicht oder nicht richtig weiterverteilt oder\n(5) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schritt- . 3. entgegen § 8 Satz 1 eine Tarifliste nicht, nicht richtig,\nlieh festzuhalten. Sofern dies zur Vermeidung eines                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.\ngerichtlichen Rechtsstreites geeignet erscheint, kann die         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nSchlichtungsstelle den Beteiligten einen Einigungsvor-         zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nschlag unterbreiten. Erklären sich alle Beteiligten schrift-\nlich mit dem Schlichtungsspruch einverstanden, so hat             (3) Verwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndieser die Wirkung eines Güteverglelches im Sinne des          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ist das Bundes-\n§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Die §§ 795 und ministerium für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3\n797a Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung finden auf den        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-\nSchlichtungsspruch entsprechende Anwendung.                    chend.\n(6) Für das Schlichtungsverfahren werden Kosten                                           §13\n(Gebühren und Ausgaben) von dem oder den Anrufenden\nÜbergangsvorschriften\nerhoben. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren\nbeträgt 0, 1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, min-         (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits an-\ndestens jedoch 300 Deutsche Mark. Auf die Bestimmun-           gebotenen fortgeschrittenen Fernsehdienste müssen die\ngen des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der       Anforderungen des § 3 spätestens neun Monate nach\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Über die           Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.\nPflicht zur Erstattung von Auslagen der Beteiligten ent-\n(2) Erstmals in den Verkehr gebrachte Fernsehgeräte,\nscheidet die Schlichtungsstelle unter Berücksichtigung\nFernsehempfänger und sonstige Geräte der Unterhal-\ndes Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die\ntungselektronik im Sinne des § 5 müssen die dort genann-\nEntscheidung nach Satz 3 ist in den Schlichtungsvor-\nten Anforderungen spätestens achtzehn Monate nach\nschlag nach Absatz 5 Satz .2 aufzunehmen. Im übrigen\nInkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.\nfinden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes\nAnwendung.\n§14\n(7) Das Schlichtungsverfahren schließt die Geltend-\nInkrafttreten\nmachung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg nicht aus.\nDie Befugnis des Absatzes 4 Satz 2 steht auch den                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGerichten zu.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. November 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997             2713\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n(Vierte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 4. BesÜVÄndV)\nVom 17. November 1997\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in         3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997\n,,§ 7\n(BGBI. 1 S. 1065, 2032) verordnet die Bundesregierung:\nBesoldungsordnungen\nArtikel 1                                 Für Besoldungsordnungen des Bundes und der\nLänder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort\nÄnderung der\nerfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nsind.\"\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1\n4. § 8 wird aufgehoben.\nS. 778, 1035), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590), wird wie\nfolgt geändert:                                               5. § 11 wird aufgehoben.\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n.,§4\n,,§ 12\nZuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge\nBeamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf                                Übergangsregelung\nBesoldung nach § 2 können mit Zustimmung der                     § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden\nobersten Dienstbehörde und des für das Besoldungs-            Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis\nrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehalt-              zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzu-\nfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschieds-                wenden.\"\nbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei\ngleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet gel-\ntenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der      7. Die Anlage 3 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 2\nIm bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erwor-             wird die einzige Anlage.\nbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden\nund für die Gewinnung ein dringendes dienstliches\n11\nBedürfnis besteht.\nArtikel 2\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                  Neubekanntmachung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\naa) In Satz 1 wird die Angabe „85 vom Hundert\"         der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der\ndurch die Angabe „90 vom Hundert\" ersetzt.        vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n„Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der\nBeamte, Richter oder Soldat täglich an seinen\nWohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder                                 Artikel 3\nihm dies zuzumuten ist.\"\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Ministers\" durch das                              Inkrafttreten\nWort „Ministeriums\" ersetzt.                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. November 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}