{"id":"bgbl1-1997-76-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":76,"date":"1997-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen","law_date":"1997-11-12T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1997\nGesetz\nüber Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen\nVom 11. November 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   (3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrs-\ndichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf\neinem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer,\nArtikel 1                              · die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Boden-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-              abfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt              Absatz 2 hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der\ngeändert gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 21. Sep-             in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl derer; die\ntember 1997 (BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert:           berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten\nBodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                    auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.\"\nIm zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird\n3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „ 19b\" durch die Angabe „ 19c\" ersetzt.\nNach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:\n2. Nach § 19b wird folgender§ 19c eingefügt:                      „4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der\n,,§ 19c                                     Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach\n§ 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen\n(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit ge-                      und Verwaltungsentscheidungen,\".\nwerblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen\nsowie sonstigen Anbietern die Erbringung von\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\nBodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Boden-\nabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die ad-               In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 3a\nministrative Abfertigung am Boden und deren Über-              eingefügt:\nwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäck-                  „3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen\nabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die\n(§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungs-\nVorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flug-                  diensten kann von der Erfüllung fachlicher, tech-\nzeugservice, die Betankungsdienste, die Stations-                     nischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie\nwartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungs-                   von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig\ndienste, die Transportdienste am Boden sowie die                      gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann\nBordverpflegungsdienste.                                             darüber hinaus Regelungen über die Bildung\n(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,              von Interessenvertretungen der Luftfahrtunter-\nden Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post-                    nehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer,\nabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung                    die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen,\nvon Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug                   über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs\nbei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft,              Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätig-\nwird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese                     keitsbereichen sowie über die Untersagung von\nBodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen, durch                 Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbe-\nRechtsverordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die                 reichen treffen. Des weiteren kann die Rechts-\nAnzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabferti-                verordnung Regelungen über die Erhebung von\ngungsdienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der                  Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie\nnach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf                     über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen\njedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist              vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung,\nbei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabferti-                    die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die\ngungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997                   im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der\n(BGBI. 1 S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der                 dort genannten Bodenabfertigungsdienste für\nnach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei,                sich oder andere berechtigt sind, beziehen, be-\nist diese Anzahl maßgeblich.                                         dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\""]}