{"id":"bgbl1-1997-75-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":75,"date":"1997-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_75.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1997-10-30T00:00:00Z","page":2678,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\nBekanntmachung\nd~n Neufassung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird nachstehend der\nWortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der seit dem 18. Dezember\n1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1405),\n2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),\n3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),\n4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) und\n5. den am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851).\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997             2679\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1996)\n§1                                    einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines\nPrämienberechtigte                           eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet\nwerden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungs-\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im             unternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezem-\nSinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit         ber 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,            anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die\ndie das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen           Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.\nsind, können für Aufwendunger\\ zur Förderung des\n(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1\nWohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,\nbezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor\ndaß\nAblauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun-          die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch\ngen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-        geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder\nSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil-            Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder\ndungsgesetzes besteht, und                                beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig-             Verfügung, wenn\nten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten       1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche\nhat.                                                         aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer\ndie empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\n§2                                    bar zum Wohnungsbau verwendet oder\nPrämienbegünstigte Aufwendungen\n2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum-\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-               me oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\nbaus im Sinne des § 1 gelten                                      Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-\nbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-\nSinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder\ndarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei-\nsteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens       3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\n100 Deutsche Mark betragen. Voraussetzung ist, daß           getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß\ndie Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung       gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und        oder\nihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der      4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos\nEuropäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind           geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\nKreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerich-       Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\ntet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus             punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder\nden angesammelten Beträgen den Bausparern nach\neinem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten        5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates\nVerfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche            ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\nMaßnahmen zu gewähren;                                       Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern\nabgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europä-\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an            ischen Gemeinschaft ist, die Bausparsumme oder die\nBau- und Wohnungsgenossenschaften;                           Zwischenfinanzierung nach dem Gesetz über eine\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die             Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rück-\nDauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-         kehrende Ausländer- vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Spar-        S. 280) unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-\nraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,         bau im Heimatland verwendet und innerhalb von vier\nwenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien           Jahren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung\nzum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-        der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,\nheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb            den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer ver-\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-             lassen hat.\ndet werden;\nAls Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs-        auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisie-\nund Siedlungsunternehmen nach der Art von Spar-            rung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den ersten\nverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von     Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-\ndrei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapital-          schaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb\nansammlung abgeschlossen werden, wenn die ein-             von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn-\ngezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder           raum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrich-\nErwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder         tungen oder -anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter","2680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\nvoraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum                 abweichende Erklärung des Prämienberechtigten oder\nWohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern              seines Ehegatten unbeachtlich.\nnichts anderes bestimmt ist.                                     (4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht\nbis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend\n§2a                               gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in\nEinkommensgrenze                          dem der Prämienberechtigte die Prämie verwendet hat\n(§ 5).\nDie Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche\nMark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche Mark.          (5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren\nMaßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2              bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4        das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustimmung\nAbs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen      der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich\nmaßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung             zugelassen ist.\nnach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat\noder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,                             §4a\nergeben würde.                                                       Prämienverfahren im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1\n§2b                                  (1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat\n(weggefallen)                         die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob\nund in welcher Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe\ndieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Geset-\n§3\nzes erlassenen Rechtsverordnung besteht. Dabei hat sie\nHöhe der Prämie                          alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem\n(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4        Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Bauspar-\nAbs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.         kasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis\nSie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.                  spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.\n(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je           (2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermit-\nKalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Deut-        telten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden Kalender-\nsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu           monat in einem Betrag zur Auszahlung anzumelden. Sind\n2 000 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchst-            die Aufwendungen auf Grund eines nach dem 31. Dezem-\nbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu           ber 1991 geschlossenen Vertrags geleistet worden, darf\n(Höchstbetragsgemeinschaft).                                  die Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats ange-\nmeldet werden, in dem\n(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,\nwelche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zu-             a) der Bausparvertrag zugeteilt,\nsammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung          b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten\nzur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Vor-             oder\naussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nc) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt\nsteuergesetzes erfüllen.\nworden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-\n§4                               benem Vordruck (Wohnungsbauprämien-Anmeldung) bei\ndem für die Besteuerung der Bausparkasse nach dem\nPrämienverfahren allgemein\nEinkommen zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgaben-\n(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf            ordnung) abzugeben. Hierbei hat die Bausparkasse zu\ndes Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die      bestätigen, daß die· Voraussetzungen für die Auszahlung\nprämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden             des angemeldeten Prämienbetrags vorliegen. Die Woh-\nsind.                                                         nungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung\n(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem           im Sinne der Abgabenordnung. Das Finanzamt veranlaßt\nVordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das        die Auszahlung an die Bausparkasse zugunsten der\nauf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unternehmen zu     Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse.\nbeantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendun-         Die Bausparkasse hat die erhaltenen Prämien unverzüg-\ngen geleistet worden sind. Der Antragsteller hat zu           lich dem Prämienberechtigten gutzuschreiben oder aus-\nzuzahlen.\nerklären, für welche Aufwendungen er die Prämie bean-\nsprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der               (3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung des\nAufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschrei-        Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb von vier\ntet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu         Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4\nerklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unter-      Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nnehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse            durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen\nmitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des      maschinell verwertbaren Datenträgern an die Zentralstelle\nPrämienanspruchs führen.                                      der Länder zu übermitteln. Besteht der Prämienanspruch\n(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt     nicht oder in anderer Höhe, so teilt die Zentralstelle dies\nermittelten oder festgesetzten Prämien die für das Spar-      der Bausparkasse durch einen Datensatz mit.\njahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die Summe der         (4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt,\nPrämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist die Prämie vor-       daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht\nrangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem jeweils          besteht oder weggefallen ist, so hat sie das bisherige\nälteren Vertragsdatum zu belassen. Insoweit ist eine          Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu ändern; zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997                2681\nUnrecht gutgeschriebene. oder ausgezahlte Prämien hat         Prämienfestsetzung aufzuheben oder zu ändern und die\nsie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.       Prämie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-\nBei fortbestehendem Vertragsverhältnis kann sie das           zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegün-\nKonto belasten. Die Bausparkasse hat geleistete Rückfor-      stigten Aufwendungen durch das Unternehmen noch\nderungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung            nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenom-\ndes nachfolgenden Monats abzusetzen. Kann die                 men werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurück-\nBausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder aus-             gezahlt sind.\ngezahlte Prämien nicht belasten oder kommt der Prämien-\nempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat                                     §5\nsie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach                           Verwendung der Prämie\ndem Einkommen des Prämienberechtigten zuständige\nFinanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach § 19 der Abgaben-              (1) (weggefallen)\nordnung) zu unterricht~n. In diesen Fällen erläßt das            (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nWohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.               bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2\n(5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf beson-     Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten\nderen Antrag des Prämienberechtigten. Der Antrag ist          Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-\nschriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden         wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in\ndes Ermittlungsergebnisses der Bausparkasse vom               den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mittei-\nAntragsteller unter Angabe seines Wohnsitzfinanzamts an       lung zu machen.\ndie Bausparkasse zu richten. Die Bausparkasse leitet den         (3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1\nAntrag diesem Finanzamt zur Entscheidung zu. Dem              Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte\nAntrag hat sie eine Stellungnahme und die zur Entschei-       verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausschei-\ndung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Finanz-        den des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft\namt teilt seine Entscheidung auch der Bausparkasse mit.       ausgezahlt wird.\n(6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner\nneben dem Prämienempfänger für die Prämie, die wegen                                        §6\nihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbe-                 Steuerliche Behandlung der Prämie\nhalten oder nicht zurückgefordert wird. Die Bausparkasse\nhaftet nicht, wenn sie ohne Verschulden darüber irrte, daß       Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne\ndie Prämie zu zahlen war. Für die Inanspruchnahme der         des Einkommensteuergesetzes.\nBausparkasse ist das in Absatz 2 Satz 3 bestimmte\nFinanzamt zuständig. Für die Inanspruchnahme des Prä-                                       §7\nmienempfängers ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.                               Aufbringung der Mittel\n(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat         Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern\nauf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die Anwen-         in voller Höhe gesondert zur Verfügung.\ndung dieses Gesetzes zu geben.\n(8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt                                        §8\nkann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflichten                     Anwendung der Abgaben-\nnach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses                    ordnung und der Finanzgerichtsordnung\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat. Die\n§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.              (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuer-\nDie Unterlagen über das Prämienverfahren sind im              vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzu-          entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 108 Abs. 3\nbewahren.                                                     der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten\nFristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgaben-\n(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Län-         ordnung.\ndern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienverfahren\nentstehenden Kosten.                                             (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-\nvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\nAbs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der\n§4b\n§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der\nPrämienverfahren                         Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4           wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung\neiner Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\n(1) Bei Aufwendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\n§§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer\nhat das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanz-\nOrdnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der\namt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.\nAbgabenordnung entsprechend.\n(2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanz-\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\namt die Auszahlung der Prämie an das Unternehmen\nzugunsten des Prämienberechtigten durch die zuständige        Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nBundeskasse. Einen Bescheid über die Festsetzung der\nPrämie erteilt das Finanzamt nur auf besonderen Antrag           (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des\ndes Prämienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt,      nach § 2a maßgebenden Einkommens, die der Veran-\ndaß die Voraussetzungen für die Prämie nicht vorliegen        lagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,\noder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise       können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf\nzu Unrecht gezahlt worden ist, so hat das Finanzamt die       gegen die Prämie angegriffen werden.","2682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\n§9                                6. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszah-\nlung und Rückforderung der Prämie. Hierzu gehören\nErmächtigungen\ninsbesondere Vorschriften über Aufzeichnungs-, Auf-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-          bewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-               des Unternehmens, bei dem die prämienbegünstigten\nten zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über              Aufwendungen angelegt worden sind.\n1. (weggefallen)                                                  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den             tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2             und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in\nAbs. 1 Nr. 2);                                             der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\n3. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar-        kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nverträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die      lauts zu beseitigen.\nFolgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen\nund die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vor-         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nschriften sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommen-      tigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nsteuer-Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen            der Länder\nVorschriften mit der Maßgabe anzupassen, daß eine          a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3\nFrist bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien         vorgeschriebenen Vordruck und\nzusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-\nb) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze und\ngen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nDatenträger\nsind;\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge    zu bestimmen.\nund die Verwendung der auf Grund solcher Verträge\nangesammelten Beträge; dabei kann der vertrags-                                        §10\nmäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen                                Schlußvorschriften\noder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und          (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab\neine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt             1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im Sinne\nwerden, innerhalb der die Prämien zusammen mit den        des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996\nprämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-         nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom\nmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien-              15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1783) festzusetzen.\nbegünstigung kann auf Verträge über Gebäude                  (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für die\nbeschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949         in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatzförderung\nfertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs     nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung der\nkann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag\nBekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405) in\nund die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen-    Anspruch genommen worden ist, müssen ausdrücklich\nden Kaufpreises verwendet werden dürfen;\nzur Verwendung für den Wohnungsbau in dem in Artikel 3\n5. die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung oder Rück-          des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein.\nzahlung der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen            Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber\nfür die Berechnung des nach § 2a maßgebenden               dem besonderen vertraglichen Zweck, ist hinsichtlich\nEinkommens, die der Veranlagung zur Einkommen-            der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages\nsteuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder        schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien-\nwenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame               und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend\nLeistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen            ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf\nzurückgezahlt oder nachträglich festgesetzt oder aus-      Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen\ngezahlt werden;                                            eignen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997              2683\nVerordnung\nüber Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in         Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994             nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet\n(BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium der       oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu\nJustiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der        zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen\nFinanzen:                                                   Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im\nGrundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.\n§1\nZulassung des Euro und\nausländischer Währungen für Grundpfandrechte\n§3\nGeldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und                                    Reallasten\nRentenschulden können auch in der Währung\n1. Euro,                                                      Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten ent-\nsprechend anzuwenden.\n2. eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\n3. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n4. der Vereinigter, Staaten von Amerika                                                §4\nangegeben werden.                                                                 Inkrafttreten\n§2                                Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von§ 1 Nr. 1 am\nTage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem\nAufhebung der Zulassung\nTage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an\nausländischer Währungen für Grundpfandrechte\nder dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j\nVon dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte         des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-\nnicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}