{"id":"bgbl1-1997-75-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":75,"date":"1997-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/75#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_75.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1997-11-05T00:00:00Z","page":2690,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["2690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\nVerordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 5. November 1997\nAuf Grund des§ 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der                                         §3\nWehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-                          Auswärtige Truppendienstkammern\nmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665)\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung:                   Es werden folgende auswärtige Truppendienstkam-\nmern gebildet:\n1. bei dem Truppendienstgericht Nord\n§1\na} die 3. und 11. Kammer in Hannover,\nErrichtung von Truppendienstgerichten\nb} die 4. und 5. Kammer in Potsdam,\nEs werden errichtet:\nc} die 6. Kammer in Kassel,\n1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,                 d} die 7. Kammer in Neumünster,\n2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.                  e} die 8. Kammer in Oldenburg,\nf) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;\n§2                                      2. bei dem Truppendienstgericht Süd\nZuständigkeit der Truppendienstgerichte                        a} die 1. Kammer in Kassel,\n(1} Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für                 b} die 2. und 3. Kammer in Koblenz,\n1. den Deutschen Anteil des 1. Deutsch-Niederländischen               c} die 4. Kammer in Würzburg,\nKorps,                                                             d} die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,\n2. das IV. Korps,                                                     e} die 7. Kammer in Regensburg,\n3. das Luftwaffenkommando Nord,                                       f) die 8. Kammer in Ulm.\n4. das Flottenkommando\n§4\nsowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren                             Überleitungsvorschrift\nStandort in den Wehrbereichen 1, 11, III und VII sowie in den\nNiederlanden haben und für die nach Absatz 2 keine an-               Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen\ndere Zuständigkeit begründet ist.                                 Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bis-\nherigen Zuständigkeit.\n(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für\n1. das II. Korps,                                                                                §5\n2. den Deutschen Anteil des Eurokorps,                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. das Luftwaffenkommando Süd                                        (1} Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in\nsowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren           Kraft.\nStandort in den Wehrbereichen IV, V, VI und im Ausland               (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung\nhaben, die sich im Ausland befinden und für die nach              von Truppendienstgerichten vom 20. August 1992 (BGBI. 1\nAbsatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist.                S. 1579) außer Kraft.\nBonn, den 5. November 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert"]}