{"id":"bgbl1-1997-75-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":75,"date":"1997-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/75#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_75.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro","law_date":"1997-10-30T00:00:00Z","page":2683,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997              2683\nVerordnung\nüber Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in         Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994             nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet\n(BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium der       oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu\nJustiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der        zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen\nFinanzen:                                                   Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im\nGrundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.\n§1\nZulassung des Euro und\nausländischer Währungen für Grundpfandrechte\n§3\nGeldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und                                    Reallasten\nRentenschulden können auch in der Währung\n1. Euro,                                                      Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten ent-\nsprechend anzuwenden.\n2. eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\n3. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n4. der Vereinigter, Staaten von Amerika                                                §4\nangegeben werden.                                                                 Inkrafttreten\n§2                                Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von§ 1 Nr. 1 am\nTage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem\nAufhebung der Zulassung\nTage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an\nausländischer Währungen für Grundpfandrechte\nder dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j\nVon dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte         des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-\nnicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 30. Oktober 1997\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nin der seit dem 18. Dezember 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446),\n2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) und\n3. den am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1851).\nBonn, den 30. Oktober 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997             2685\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n(WoPDV 1996)\n1. Beiträge an Bausparkassen                                                §1b\nzur Erlangung von Baudarlehen                                   Übertragung von Bauspar-\nverträgen auf eine andere Bausparkasse\n§1\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-\n(weggefallen)\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag\n§1a                               abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht\nals Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der\n(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen\nübertragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\nüber\nmende Bausparkasse überwiesen werden.\n1. den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie\ndes Abtretenden und des Abtretungsempfängers der\nAnsprüche aus einem Bausparvertrag,                                                   §2\n2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des                            Wegfall des Prämienanspruchs\nBausparvertrags,                                                       und Rückzahlung der Prämien\n3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,             (1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bauspar-\n4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,       verträgen\n5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,                        1. prämienschädlich verfügt wird oder\n6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des§ 4a Abs. 2       2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des\nSatz 2 des Gesetzes,                                          Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt\n7. den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten          werden.\nPrämienanspruch,                                          Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse\n8. das Finanzamt, das im Fall des § 4a Abs. 5 des Geset-      oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. Bei\nzes festgesetzt hat.                                      einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer\n(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeich-        bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten\nnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des               sollen. Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil\nBausparvertrags und die zweckentsprechende Verwen-            ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme teilweise\ndung oder eine unschädliche Verfügung über die Bau-           schädlich verwendet wird oder Ansprüche aus dem\nsparsumme ergeben.                                            Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n(3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonsti-          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich\ngen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende         nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden\ndes Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die              ist. Beabsichtigt im Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nBausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder        Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der\nandere Speichermedien ersetzen.                               Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine\nunverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Woh-\n(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten       nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige\nbleiben unberührt.                                            (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Ab-\n(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforde-         tretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits\nrung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für    ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende\ndie Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen          eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die\nauszuhändigen.                                                Verwendungsabsicht beibringt.","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften                      (2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung um\njeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer\nGesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann\n§3\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Unter-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des             nehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über die\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften,          Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach\nderen Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die        dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.\nVerwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf\ndie wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.              (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden\ngleichgestellt\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-\n3. Wohnbau-Sparverträge                            derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in\nAbsatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie\n§4                              2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame\nAllgemeine Sparverträge                           Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem\nFünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1              trags.\nNr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit\n1. einem Kreditinstitut oder\n§7\n2. einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig an-\nerkannten Wohnungsunternehmen oder einem am                                     Rückzahlungsfrist\n31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Woh-                 bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nnungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese\nDie auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nUnternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten,\nraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem\nauf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kredit-\nTag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines\nwesen anzuwenden sind,\nJahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag,\nin denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die ein-   zurückgezahlt werden.\ngezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzule-\ngen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien\nzu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten                                          §8\nZweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten\ndritter Personen abgeschlossen werden.                                                 Unterbrechung\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr\noder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der                (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden\nFestlegung von sechs Jahren kann zwischen dem                  sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer\nPrämienberechtigten und dem Unternehmen vereinbart             Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist vor         Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden\nAblauf der Festlegungsfrist zu treffen.                        Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-\nlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\n§5                               letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist\neine Nachholung ausgeschlossen.\nRückzahlungsfrist\nbei allgemeinen Sparverträgen                      (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn\neine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der tn Absatz 1\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der verein-\nbezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder\nbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die\nwenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche\nFestlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag\ngilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,\nvor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem\nes sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger\n30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen\n(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-\nworden ist.\nnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unter-\nbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-\n§6\nbarten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht\nSparverträge mit festgelegten Sparraten              innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt\nworden ist.\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne\ndes§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem          (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen\nder in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen, in denen          (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr\nsich der Prämienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs  prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung\nJahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe    (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in\nnach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die            Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der\neingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu dem in         ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu ver-      den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-\nwenden. Die Verträge können zugunsten dritter Personen        lichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr..1 erbracht\nabgeschlossen werden.                                         werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997                2687\n§9                                                          §12\nVorzeitige Rückzahlung                                           Übertragung und\nUmwandlung von Sparverträgen\nSoweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten\nFristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im           (1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus-\nSinne des§ 4 oder des§ 6 zurückgezahlt werden, werden         gezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\nPrämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien         1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit\nsind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht,             festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit\nwenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag be-               unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und\nzeichnete andere Person stirbt oder nach Vertrags-                der Prämien auf ein anderes Unternehmen übertragen\nabschluß völlig erwerbsunfähig wird.                              werden und sich dieses gegenüber dem Prämien-\nberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der\n§ 10                                Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die\nRechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,\nVerwendung der Sparbeiträge\n2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4)         Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlun-\noder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6)          gen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und\neingezahlten Beträge sind von dem Prämienberechtigten             Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember\noder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person               1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-\nzusammen mit den Prämien innerhalb eines Jahres nach              politik im Sinne des§ 13 umgewandelt werden.\nder Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber inner-\n(2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die\nhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ein-\n§§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen\ngezahlten Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden\nEinzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit\ndürfen, zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-\ndem Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen\nneten Zweck zu verwenden.§ 9 Satz 2 findet Anwendung.\nworden ist, behandelt werden. In Fällen der Umwandlung\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des         (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe,\nGesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die ein-        daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf\ngezahlten Beträge verwendet werden                            Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Siedlungs-\nunternehmen oder mit dem am 31. Dezember 1989 aner-\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\nkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik behandelt\neiner Eigentumswohnung für den Prämienberech-\nwerden.\ntigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nAngehörigen dieser Personen,\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,                          4. Verträge mit Wohnungs-\neiner Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-                         und Siedlungsunternehmen und\nlichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-                   Organen der staatlichen Wohnungspolitik\ntigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person                      (Baufinanzierungsverträge)\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nAngehörigen dieser Personen.                                                           §13\nInhalt der Verträge\n§ 11\n(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\nAnzeigepflicht                        sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunter-\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen haben,          nehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 aner-\naußer im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder          kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2\nder in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem           Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der\nfür ihre Veranlagung oder dem für die Veranlagung des         Prämienberechtigte verpflichtet,\nPrämienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüg-           1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-\nlich die Fälle mitzuteilen, in denen                              sammeln, daß er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch\n1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-         mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-\nneten Fristen zurückgezahlt werden,                           bende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungs-\nunternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-\n2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb            kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik ein-\nder Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck           zahlt, und\nverwendet werden,\n2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in\n3. Sparverträge auf ein anderes Unternehmen übertragen            § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu\noder in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-            verwenden(§ 16),\nnehmen oder mit am 31 . Dezember 1989 anerkannten\nund in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-\nOrganen der staatlichen Wohnungspolitik umgewan-\nnehmen oder das am 31. Dezember 1989 anerkannte\ndelt werden (§ 12 Abs. 1).\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines             nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbrin-\nUnternehmens an das Finanzamt gerichtet werden, in            gen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können\ndessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.                zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.","2688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden        chen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-\ngleichgestellt                                                barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-       innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt\nworden ist.\nderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in\nAbsatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie                    (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame            (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr\nLeistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem          prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung\nFünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-           (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in\ntrags.                                                    Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der\nununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-\nden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-\n§14\nlichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                  werden können.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des                (4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen des\n§ 13 sind                                                     § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausge-\nzahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt\n1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte\nzurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberech-\nWohnungsunternehmen,\ntigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                        oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.\n3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstät-\ntengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen                                    §16\nwaren,                                                            Verwendung der angesammelten Beträge\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn               (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den\nsie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:               Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im         dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist,\nGenossenschaftsregister eingetragen sein;             von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag\nbezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nb) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15\noder weit überwiegend auf den Bau und die Ver-\nAbs.' 4 Satz 2 findet Anwendung.\nwaltung oder Übereignung von Wohnungen oder\ndie wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet          (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nsein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem       Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der\nentsprechen;                                          angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden\nc) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und        1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\naußerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaft-          einer Eigentumswohnung für den Prämienberech-\nl!chen Lage und seines Geschäftsgebarens, ins-            tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\nbesondere der Verwendung der gesparten Beträge,           oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\ndurch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu          Angehörigen dieser Person durch das Wohnungs- und\ndessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prü-             Siedlungsunternehmen oder das am 31 . Dezember\nfung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unter-         1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspoli-\nnehmen oder seine Gesellschafter an anderen               tik oder\nUnternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,\ndie Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.\neiner Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-\nlichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-\n§15                                tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\nUnterbrechung und                            oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nRückzahlung der Einzahlungen                       Angehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um\neinen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs-\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden          unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-\nsind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer             kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und\nFälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden           um Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen\nKalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden                handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet\nKalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-            worden sind.\nlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist        (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2\neine Nachholung ausgeschlossen.                               dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur\nLeistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn    verwendet werden.\neine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 1\nbezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder                                      §17\nwenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche\nAnzeigepflicht\ngilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,\nes sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger         Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das\n(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-        am 31. Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen\nnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unterbro-       Wohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997            2689\nPrämienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-         2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im\nneten anderen Person, dem für seine Veranlagung oder            Sinne des§ 6 umgewandelt werden.\ndem für die Veranlagung des Prämienberechtigten                (2) § 12 Abs. 2 ist en.tsprechend anzuwenden.\nzuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen,\nin denen\n5. Änderung der Voraussetzungen für\n1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15),\nden Prämienanspruch in besonderen Fällen\n2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht\ninnerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4                               § 19\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden,\nÄnderung des zu versteuernden Einkommens\n3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-\n(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nunternehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989\nüber die Höhe des zu versteuernden Einkommens\nanerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik\nnachträglich in der Weise geändert, daß dadurch\nübertragen oder in Sparverträge mit festgelegten\nSparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18      1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-\nAbs.1).                                                     schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die\nPrämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines               Änderung erstmalig oder erneut beantragen;\nWohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am\n31. Dezember 1989 anerkannten Organs der staatlichen         2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die\nWohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in           Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahl-\ndessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.                  te Prämien sind zurückzufordern.\n(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die vermö-\ngenswirksame Leistungen darstellen,\n§18\n1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und lie-\nÜbertragung und Umwandlung von Verträgen                  gen dennoch die Voraussetzungen für den Prämienan-\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen                   spruch vor, so kann der Prämienberechtigte die Prämie\nund Organen der staatlichen Wohnungspolitik               innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Be-\nscheids über die Arbeitnehmer-Sparzulage erstmalig\n(1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus-          oder erneut beantragen;\ngezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\nVerträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen              2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-\noder am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der               zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist\nstaatlichen Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit       die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-\nunter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der           gezahlte Prämien sind zurückzufordern.\nPrämien\n1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-                            6. Anwendungszeitraum\nnehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989\nanerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik                                    §20\nübertragen werden und sich dieses gegenüber dem\nAnwendungsvorschrift\nPrämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in     Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\ndie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,    mals für das Sparjahr 1996 anzuwenden."]}