{"id":"bgbl1-1997-74-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":74,"date":"1997-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/74#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-74-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_74.pdf#page=37","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen","law_date":"1997-11-06T00:00:00Z","page":2665,"pdf_page":37,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                          2665\nVerordnung\nzur Änderung lebensmittel- und\nfleischhygienerechtlicher Verordnungen*)\nVom 6. November 1997\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                        - des § 5 Nr. 1, 3 und 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1\nGrund                                                                           Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),\n\") Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                     von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des\n1. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die              Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2170)\nBedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-\nbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische             geändert worden ist,\nErzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-\nführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243        - des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des§ 10 Abs. 1\nS. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97 /34/EG des Rates         Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4\nvom 17.12.1996 (ABI. EG Nr. L 13 S. 33),                                Buchstabe a, b und e und des § 19a Nr. 2 Buchstabe a\n2. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur\nÄnderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung           des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nvon Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung           der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nvon Fischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 332 S. 40),                    1997 (BGBI. 1 S. 2296) im Einvernehmen mit den\n3. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur\nAufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischerei-\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nerzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen         Forsten und für Wirtschaft,\n(ABI. EG Nr. L 122 S. 21),\n4. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996            - des§ 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nmit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleich-       gegenständegesetzes,\nwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für\nlebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-             - des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und\nschnecken erfüllen (ABI. EG Nr. L 6 S. 46),                             Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit\n5. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur\nFestlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachel-\ndem Bundesministerium der Finanzen:\nhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die\nbisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind\n(ABI. EG Nr. L 127 S. 33),                                                                       Artikel 1\n6. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über\ndie Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus                Änderung der Fischhygiene-Verordnung\nDrittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärme-\nbehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch-             Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994\nerzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungs-\nstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb    (BGBI. 1 S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung\nbestimmt sind (ABI. EG Nr. L 200 S. 52),                             vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1779), wird wie folgt\n7. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur           geändert:\nFestlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-\nstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richt-\nlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44),         1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n8. Entscheidung 97 /38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996\nmit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr            ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese\nbestimmter Eiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61),\nVerordnung mit Ausnahme des§ 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6\n9. Entscheidung 97 /29/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996\nzur Festlegung der Hygienevorschriften und der Genußtauglich-             und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwen-\nkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem            dung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem\nund Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 12 S. 33),\nörtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzel-\n10. Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur\nÄnderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates               handel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des\nüber die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-            § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der           gesetzes abgegeben werden.\"\nGemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie\ndiesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen\nnach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug\nauf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(ABI. EG Nr. L 129 S. 35),                                                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995\nüber TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischerei-                    „Für Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern\nerzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABI. EG\nNr. L 97 S. 84),                                                               gilt Satz 1 entsprechend.\"\n12. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur                b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Küstenfischerei\"\nErstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen               durch die Worte „Küsten- und Binnenfischerei\"\nauf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung                    ersetzt.\n94/70/EG (ABI. EG Nr. L 200 S. 38),\n13. Entscheidung 97 /588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur               c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nÄnderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Vete-\nrinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus                ,,(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeug-\nDrittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen           nisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG\nwurde (ABI. EG Nr. L 238 S. 46).\nder Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der                     Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fische-\nNormen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt               reierzeugnissen und die anzuwendenden Analyse-\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-\nmethoden (ABI. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils\ntet worden.                                                                         geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen","2666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\neine Überschreitung der in vorstehender Entschei-        7. § 20 wird wie folgt geändert:\ndung aufgeführten lVB-N Grenzwerte (flüchtige               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBasenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als\nLebensmittel nicht in den Verkehr gebracht                  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nwerden. Eine Überschreitung der lVB-N Grenz-                      ,,(2) Die zuständige Behörde teilt die registrierten\nwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen.\"                 Umpackzentren dem Bundesministerium für\nGesundheit mit. Dieses gibt die registrierten\n3. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                  Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt.\"\n„b) Kapitel 4 Nr. 1.3 und 2, Kapitel 5 Nr. 1, 4 und 6\nund Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,\".                          8. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§22\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                                       Einfuhr aus Drittländern\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 (1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden\n,,(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben             1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern,\n1. das Versandland, entweder ausgeschrieben                      a) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG\noder bei Mitgliedstaaten der Europäischen                      der Kommission vom 22. April 1997 (ABI. EG\nUnion in Form folgender Großbuchstaben: B -                    Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der\nDK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L -                            Drittländer in der jeweils geltenden Fassung\nNL - AT - P - FI - SE - UK,                                    aufgeführt sind oder\n2. die Veterinärkontrollnummer des Betriebes                     b) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2\noder des Fabrikschiffes, die Kenn-Nummer                       und Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung\ndes Fischereifahrzeuges, die Veterinärkontroll-                97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung\nnummer der Versteigerungshalle, des Groß-                      zugelassen wird;\nhandelsmarktes oder die Registriernummer              2. lebende Muscheln oder die in§ 1 Abs. 2 genann-\ndes Umpackzentrums,                                        ten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte\nErzeugnisse, die in dem in der Entscheidung\n3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitglied-\n97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember\nstaaten der Europäischen Union: CE - EC -\n·1995 (ABI. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Ver-\nEG - EK - EF - EY.\nzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden\nDiese Angaben sind kombiniert an der Außenseite                  Fassung aufgeführt sind.\nauf der Verpackung so anzubringen, daß die\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Ent-\nVerpackung nicht geöffnet werden muß. Im Falle\nscheidung 97/20/EG unberührt.\nunverpackter Fischereierzeugnisse sind die An-\ngaben auf den Begleitdokumenten anzubringen,\"                  (2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder\ndie in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nDrittländern nach Absatz 1 in das Inland nur ein-\n,,(1 a) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt Absatz 1           geführt werden, wenn\nNr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den          1. die Fischereierzeugnisse\nbis zum 11 . November 1997 geltenden Vorschrif-\nten gekennzeichnet worden sind.\"                                 a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelasse-\nnen Fabrikschiffen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder\naus zugelassenen Versteigerungshallen oder\n5. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2\n,,2. Fische der Familien Scombridae (Makrelen-                           stammen, die im Amtsblatt der Europäischen\nfische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae                     Gemeinschaften oder vom Bundesministerium\n(Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische)                    für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-\nund Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von                         gemacht worden sind, und sie von einer für das\nüber 200 mg/kg Histamin, Fischereierzeugnisse                       betroffene Drittland nach einer gemäß Arti-\naus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen),                    kel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchsta-\ndie ausschließlich in Kochsalzlake einem enzy-                      be a und Artikel 15 der Richtiinie 91 /493/EWG\nmatischen Reifungsprozeß unterzogen worden                          erlassenen Entscheidung der Kommission der\nsind, mit einem Gehalt von über 400 mg/kg                           Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebe-\nnen Gesundheitsbescheinigung, die im Amts-\nHistamin,\".\nblatt der Europäischen Gemeinschaften be-\nkanntgemacht ist, in der jeweils geltenden\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                             Fassung, begleitet sind,\na) Nach den Worten „Vorschriften der Anlage 3\"                       b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen,\nwerden die Worte „Kapitel 1 und 2\" angefügt.                          die auf Grund einer Entscheidung der Kommis-\nsion der Europäischen G~meinschaften nach\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15\n,,Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basen-                      der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils gel-\nstickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der                     tenden Fassung genehmigt worden sind, die im\nAnlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.\"                                     Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                2667\noder vom Bundesministerium für Gesundheit             geführt werden, sofern die Sendung von einer\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht worden               Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c\nsind, oder,                                           begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4\nNr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt wor-\nc) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a\nden ist.\noder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung\nbegleitet sind, die inhaltlich dem Muster der              (5) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-\nAnlage 5 entspricht,                                  Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils\nd) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem\ngeltenden Fassung bleiben unberührt.\"\nFischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das\nunter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefan-\ngen und direkt angelandet wurden und die           9. § 23 wird wie folgt gefaßt:\nFischereierzeugnisse der Untersuchung nach\n,,§23\nNummer 3 unterzogen worden sind, ·\nFür die Einfuhr zugelassene Einrichtungen\n2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2\ngenannten Tiere                                               (1) Die in Entscheidungen der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-\na) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-\nden Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit\nsand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2\nAbsatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie\nstammen, die im Amtsblatt der Europäischen\n91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG\nGemeinschaften oder vom Bundesministerium\ndes Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen\nfür Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-\nfür die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-\ngemacht worden sind,\nbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte\nb) von einer für das betreffende Drittland nach          tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder\neiner gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in            lebende Muscheln einführen dürfen, während einer ·\nVerbindung mit Artikel 12 der Richtlinie              Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern\n91 /492/EWG erlassenen Entscheidung der\n1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,\nKommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten vorgeschriebenen Gesundheitsbeschei-              2. zugelassenen Versteigerungshallen und Groß-\nnigung, die im Amtsblatt der Europäischen                   handelsmärkte\nGemeinschaften bekanntgemacht ist, in der             gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen.\njeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder,       Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht\nc) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b           im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nnicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster      bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-\ngemäß der Entscheidung 96/333/EG der                  ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\nKommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung             bekanntgemacht.\nder Veterinärbescheinigungen für Muscheln,                 (2) Die in Entscheidungen der Kommission der\nStachelhäuter, Manteltiere und Meeres-                Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-\nschnecken aus Drittländern, die bisher nicht          den Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in\nGegenstand einer spezifischen Entscheidung            Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG\nsind (ABI. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils         oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Dritt-\ngeltenden Fassung entsprechenden Beschei-             ländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-\nnigung begleitet sind,                                oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr\n3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen             zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die\nworden sind.                                             nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nbekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse,      ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-\nlebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten\nkanntgemacht.\nTiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt\nwerden, der die Warenuntersuchung entsprechend                    (3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-\nden Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt              machungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten\nhat.                                                         Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1\nund 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die\n(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter         Liste anderweitig geändert wurde.\"\nHalbsatz und Buchstabe d ist nicht erforderlich für\nFische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natür-\nlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das       10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 4\nunter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen           Abs. 1 Satz 1\" folgende Worte eingefügt:\nwerden.                                                      ,, , auch in Verbindung mit Satz 6, Satz\".\n(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b\nkönnen lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2\n11. In § 25 Abs. 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1\"\ngenannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2,\ndurch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nfür die noch keine Entscheidung der Kommission der\nSatz 1\" ersetzt.\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3\nin Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie\n91 /492/EWG getroffen worden ist, in das Inland ein-     12. § 26 wird gestrichen.","2668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\n13. Anlage 1 Kapitel 5 wird wie folgt geändert:                                                                    Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe\na) In Nummer 1.3 wird das Semikolon nach dem                                                                   (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Ver-\ndritten Halbsatz durch ein Komma ersetzt und                                                               bindung mit Anhang 2 und 3 der Entscheidung\nfolgender Satzteil angefügt:                                                                              95/149/EG der Kommission zu erfolgen.\"\n,,und sie sind durch eine angemessene Ver-\npackung vor Verunreinigungen zu schützen;\".                                                  15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4.3.4 werden die Worte „um sicherzu-                                                         a) Der Klammerzusatz unter der Angabe „Anlage 4\"\nstellen, daß die Behältnisse wirksam verschlossen                                                          wird wie folgt gefaßt:\nsind\" durch folgenden Halbsatz ersetzt:\n,,(zu§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)\".\n,,um sich der Wirksamkeit des jeweils verwen-\ndeten hermetischen Verschlußsystems zu ver-                                                          b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ngewissern;\".                                                                                               „3. Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3\nwird die Untersuchung in der Häufigkeit\n14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                                                                      durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-\nscheidung 94/360/EG der Kommission vom\na) In Kapitel 1 wird Satz 3 gestrichen.\n20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der\nb) Nach Kapitel 2 wird folgendes Kapitel 3 angefügt:                                                                   Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-\n„Kapitel 3                                                                       sendungen aus Drittländern gemäß der Richt-\nlinie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158\nUntersuchung auf                                                                        S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die\nflüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)                                                                     dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.\nDie Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe                                                               Das Bundesministerium für Gesundheit gibt\n(TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durch-                                                                    die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils\ngeführt werden, wenn die zuvor erfolgte senso-                                                                    geltenden Fassung, die betroffenen Drittlän-\nrische Untersuchung der Fischereierzeugnisse                                                                      der und Lebensmittel tierischer Herkunft im\neinen abweichenden Befund erbracht hat.                                                                           Bundesanzeiger bekannt.\"\n16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Muster der Veterinärbescheinigung\nfür Fischereierzeugnisse, die für die Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind\nVersandland: ......................................................................................................................................................................................\nZuständige Behörde1):            ••••.•••••.•••.••.•••.•....•••••.••.•••.•..•.•••••••.•.•••.•..•......•.••••••.•...•••..•.•••.••.••.....•..•••••.••.••........•••••..••.....••••••.••.•••.•......••••.•.•\nKontrollstelle 1):    ..•..••••.•••.••••..•....•••.•••••••••••••••......•••.••••••••.....•..•..••.•••.•.•••..••••.••.•••.••.••••.•••.••••••.•.•••.•••.•..•••••.•••••.••••.•..••.••..•...••••...••••••.•..\nBezugsnummer der Bescheinigung: ...................................................................................................................................................\n1.    Angaben zur Identifizierung der Fischereierzeugnisse\nBeschreibung des Erzeugnisses:\n- Tierart (wissenschaftlicher Name): ...........................................................................................................................................\n- Angebotszustand 2) oder Art der Behandlung: ..........................................................................................................................\nArt der Verpackung: .....................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ...................................................................................................................................................................\nEigengewicht: ..............................................................................................................................................................................\nVorgeschlagene Lager- und Transporttemperatur: ......................................................................................................................\nII.   Herkunft der Fischereierzeugnisse\nAnschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des(der) von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde\nzugelassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebs(e):\nIII. Bestimmung der Fischereierzeugnisse\nDie Fischereierzeugnisse werden versandt\nvon ...............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .............................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................................\n1)  Name und Anschrift.\n2) Lebend, zum Direktkonsum bestimmt: zubereitet, verarbeitet usw.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, au~gegeben zu Bonn am 11. November 1997                                                                                    2669\nName und Anschrift des Versenders: ...........................................................................................................................................\nName des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ........................................................................................................\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnf3te amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes:\n1. Die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse wurden unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verarbeitet,\ngekennzeichnet, gelagert und befördert, die den Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991\nzur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen zumindest\ngleichwertig sind.\n2. Gefrorene oder verarbeitete Muscheln werden in Erzeugungsgebieten geerntet, die Bedingungen unterliegen, die den\nBedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die\nErzeugung und Vermarktung lebender Muscheln zumindest gleichwertig sind.\nAusgestellt in: ................................................................................... am: ......................................................................................... .\n(Ort)                                                                                         (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)\n(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung\ndes Unterzeichneten)\".\nArtikel2                                                                    tenden Fassung nach Artikel 23 Abs. 3 der Richt-\nÄnderung der Milchverordnung\nlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit\nHygienevorschriften für die Herstellung und Ver-\nDie Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1                                                           marktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch\nS. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung                                                    und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268\nvom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 144), wird wie folgt                                                        S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der\ngeändert:                                                                                                   Europäischen Gemeinschaften nach der Entschei-\ndung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über\n1. § 22 wird wie folgt geändert:                                                                            die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger\nListen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mit-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 94fi0/EG der\ngliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,\nKommission vom 31. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 36\nFischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-\nS. 5)\" durch die Angabe „Nr. 95/340/EG der Kom-\nführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI.\nmission vom 27. Juli 1995 (ABI. EG Nr. L 200 S. 38)\"\nEG Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbei-\nersetzt.\ntungsbetriebe in Drittländern gelten als für die Ein-\nb) In Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt                                                      fuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe\ngefaßt:                                                                                              nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäi-\n,, 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be-                                                      schen Gemeinschaften bekanntgemacht worden\ntrieben stammen, die im Amtsblatt der Euro-                                                   sind, werden vom Bundesministerium für Gesund-\npäischen Gemeinschaften oder vom Bundes-                                                     heit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"\nministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nbekanntgemacht sind,\n2. die Sendung von einer Gesundheitsbeschei-                                                        ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2\nnigung begleitet ist, die dem Muster der Ent-                                                sowie deren Aufhebung werden vom Bundesmini-\nscheidung 95/343/EG der Kommission vom                                                       sterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-\n27. Juli 1995 über die Muster der Veterinär-                                                  kanntgemacht.\nbescheinigungen für die Einfuhr der aus Dritt-                                                   (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nländern stammenden und zum Verzehr                                                           richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt\nbestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeug-                                                   veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus der in\nnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse,                                                Absatz 1 genannten Liste gestrichen wurden oder\ndie für eine Sammelstelle, eine Standardi-                                                    die Liste anderweitig geändert wurde.\"\nsierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder\n3. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\neinen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind\n(ABI. EG Nr. L 200 S. 52) in der jeweils gelten-                                          ,,(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und\nden Fassung entspricht,\".                                                                 Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Dritt-\nländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\nRatsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                                  sionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum\n,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der                                               31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt\nEuropäischen Gemeinschaften in der jeweils gel-                                                 werden.\"","2670               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I f':Jr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\n4. Anlage 11 wird gestrichen.                                        2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. Anlage 12 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der\na) In der Überschrift wird die Fußnote gestrichen.                        Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gel-\nb) In Nummer 3.1 wird der zweite Halbsatz gestrichen                     tenden Fassung\nund das Komma hinter dem Wort „unterziehen\"                           1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/\ndurch einen Punkt ersetzt.                                                 EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung\nc) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein-                               hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei\ngefügt:                                                                    der Herstellung und Vermarktung von Eipro-\n„3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2                                dukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87),\nwird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit                  2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter\ndurchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-                      Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des\nscheidung 94/360/EG der Kommission vom                             Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier-\n20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der                       seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-\nKontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-                      dingungen für den Handel mit Erzeugnissen\nsendungen aus Drittländern gemäß der Richt-                        tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie\nlinie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158                     für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie\nS. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die                    diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-\ndort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.                     schaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der\nDas Bundesministerium für Gesundheit gibt                         Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf\ndie Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils                       Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung, die betroffenen Dritt-                         unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), geändert\nländer und Lebensmittel tierischer Herkunft                       durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABI. EG\nim Bundesanzeiger bekannt.\"                                       Nr. L 13 S. 24), oder\nd) Die bisherige Nummer 3.3 wird die Nummer 3.4.                         3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates\nvom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die\nArtikel3                                            Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbe-\ntriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte\nÄnderung der Eiprodukte-Verordnung                                     tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder\nDie Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993                                lebende Muscheln einführen dürfen, während\n(BGBI. 1S. 2288) wird wie folgt geändert:                                         einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16)\naufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                             für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften bekanntgemacht\n,,(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern                    worden sind, werden vom Bundesministerium für\nin das Inland eingeführt werden, die in dem in der                    Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"\nEntscheidung 94/278/EG der Kommission vom\n18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichne-                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils gelten-                  ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2\nden Fassung aufgeführt sind.\"                                         und deren Aufhebung werden vom Bundes-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                      ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht.\"\n,,(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach\nAbsatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden,              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nwenn                                                                    ,,(4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\n1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be-                          richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt\ntrieben stammen, die im Amtsblatt der Euro-                      der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\npäischen Gemeinschaften oder vom Bundes-                         Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten\nministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger                      Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig\nbekanntgemacht sind,                                             geändert wurde.\"\n2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet\n3. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1\"\nist, die inhaltlich dem Muster der Entschei-\ndurch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1\" ersetzt.\ndung 97/38/EG der Kommission vom 18. De-\nzember 1996 mit spezifischen Hygienevorschrif-\n4. Anlage 2 wird gestrichen.\nten für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter\nEiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils       5. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\ngeltenden Fassung entspricht, und\n3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3                   „Anlage3\nunterzogen worden sind.                                      (zu§ 12 Abs. 1 Nr. 3)\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen                       Einfuhruntersuchung von Eiprodukten\nanderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die                  1.       Warenuntersuchung\nEinfuhruntersuchung nach dieser Verordnung                        1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anfor-\ngleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.\"                             derungen an die Beförderung und an die Beför-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die                                   derungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere\nAbsätze 3 und 4.                                                           festzustellen, ob","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                  2671\n1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte           4.      Abweichungen\neingehalten worden sind, sofern solche vor-                     Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die\ngeschrieben sind,                                               Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchge-\n1.1 .2 die Eiprodukte während der Beförderung nach-                    führt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung\nteilig beeinflußt worden sind.                                  94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994\nbetreffend die Verringerung der Kontrollhäufig-\n1.2    Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben                  keit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus\nauf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder                    Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG\nsonstigen vergleichbaren Dokumenten ent-                        des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils\nsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen,                 geltenden Fassung für die dort aufgeführten\nob                                                              Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministe-\n1.2.1 unter Berücksichtigung des festzustellenden                      rium für Gesundheit gibt die Entscheidung\nGewichts eines Packstückes oder einer                           94/360/EG, die betroffenen Drittländer und\nPackung die in der Bescheinigung angegebene                     Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-\nPackstückzahl dem Gewicht der Sendung ent-                      anzeiger bekannt.  11\nspricht,\nArtikel 4\n1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Um-\nhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Pack-                              Änderung der\nmaterials, des Zustandes der Verpackung,                         Einfuhruntersuchungs-Verordnung\nUmschließung oder Umhüllung der Kennzeich-            Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung\nnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.     der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814)\n1.3    Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen        wird wie folgt geändert:\nder Verpackung, Umschließung oder Umhüllung\n1. In§ 2 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.\neiner sensorischen Prüfung zu unterziehen.\nDiese Untersuchung umfaßt mindestens die            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nFeststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs-\nund gegebenenfalls Geschmacksabweichun-                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngen. Erforderlichenfalls ist eine Temperatur-              „Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter\nmessung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese                  Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das\nUntersuchungen betreffen grundsätzlich ein                 Inland eingeführt werden, sofern die Kommission\nProzent der Packstücke/Packungen, jedoch                   darüber eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2\nmindestens zwei und höchstens zehn Pack-                   Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG getroffen\nstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder                und diese im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nBeschaffenheit der Eiprodukte erforderlich                 schaften bekanntgemacht hat.     11\nmachen, kann von der Höchstzahl der zu unter-          b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nsuchenden Packstücke/Packungen nach oben                   eingefügt:\nabgewichen werden.\n,,(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse\n2.     Laboruntersuchungen                                        daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt\nVon jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind             sind, dürfen aus Drittländern ferner in das Inland nur\nzwei Stichproben nach Maßgabe der Bestim-                  eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Be-\nmungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu ent-              scheinigung mit dem Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist.\nnehmen und zu untersuchen.                                     (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgen-\nden Muster entsprechen:\n2.1    Beurteilung\na) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem\nliegen die Werte für aerobe mesophile Keime                     Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nund Enterobacteriaceae zwischen m und M,                        nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt I Unter-\nsind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei                    abschnitt c Nr. 2,\nNachproben sind zusammen mit den beiden\nb) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus\nersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II\ndem Muster einer Genußtauglichkeitsbescheini-\nNr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort ge-\ngung nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II\nnannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von\nUnterabschnitt c Nr. 2\nder Einfuhr zurückzuweisen.\nder Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom\nLiegt einer der Werte für aerobe mesophile                 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der\nKeime und für Enterobacteriaceae über M oder               Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tier-\nin bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus                seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin-\naureus über m, ist die Partie von der Einfuhr              gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen\nzurückzuweisen.                                            Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein-\n3.     Unbeschadet der Untersuchungen nach den                    fuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nNummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf                 nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen\nSchadstoffe, Rückstände pharmakologisch                    nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG\nwirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung              und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richt-\nder sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-           linie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 129\nten nach näherer Anweisung der zuständigen                 S. 35) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\"\nBehörde zu untersuchen.                                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.","2672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\n3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                      2. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n„2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte                                      ,,§ 14\nLebensmittel einführt,\".                                              Betriebe für die Einfuhr von Fleisch\n(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-\n4. In Anlage 3 Nr. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch den            halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die\nfolgenden Satz ersetzt:                                         Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten\nTiere werden vom Bundesministerium im Bundesan-\n„Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die\nzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der\nEntscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden\nRichtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember\nFassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel\n1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesund-\ntierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.\"\nheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und\nSchweinen und von frischem Fleisch oder von Fleisch-\nerzeugnissen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28)\nArtikels                              in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nFleisch zulassen können und diese Liste nicht im\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der                 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-\nBekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1138) wird              gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der\nwie folgt geändert:                                                dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß\nder Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni\n1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vor-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,\n,,Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Ver-            Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung                   führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG\nNr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der\nvom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils\nListen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG wer-\ngeltenden Fassung bleiben unberührt, soweit in\nden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im\ndieser Verordnung keine weitergehenden Regelun-\nBundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste\ngen getroffen sind.\"\nVeterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              daß sie\n,,(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-          1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1\nbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-                 oder vom Bundesministerium als gleichwertig\ngen und Einhufern, die als Haustiere gehalten                    anerkannte Voraussetzungen erfüllen,\nwerden, darf nur aus Drittländern in das Inland             2. für den Versand von Flei$ch in den Geltungsbereich\neingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der                      dieser Verordnung zugelassen worden sind und\nEntscheidung 79/542/EWG der Kommission vom                  3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tier-\n21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von                ärzte überprüft werden dürfen.\nDrittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Ein-\n(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Ein-\nfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen\nfuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1\nund Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleisch-\ngenannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem\nerzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich\nHaarwild, werden vom Bundesministerium im Bundes-\nder Rückstandssituation zugelassen ist (ABI. EG\nanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 10\nNr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung\nAbs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Ver-\naufgeführt sind.\"                                           bindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der\nc) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.              Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-\nlinie 96/90/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24) in eine\nd) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „darf\"\nListe der Betriebe aufgenommen worden sind, aus\ndas Wort „ferner\" eingefügt und die Angabe\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem\n,,Absatz 3\" durch die Angabe „Absatz 4\" ersetzt.\nFleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:                  können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach Form und\nist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vor-\nInhalt\" durch das Wort „inhaltlich\" ersetzt.\nläufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG\nbb) In Satz 2 werden nach Nummer 3 ein Komma               entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2\nund folgende Nummer 4 angefügt:                      genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von\n,,4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Num-         Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in\nmer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG       Satz 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und\nZerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von\ndes Rates vom 14. Dezember 1994 zur\nHauskaninchen vom Bundesministerium im Bundes-\nFestlegung von Vorschriften für die Her-\nanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-\nstellung und das Inverkehrbringen von\nbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die\nHackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-\nVoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom\nbereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10)\".\nBundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-\nf)  Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Kapitel II\"             aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt\ngestrichen.                                                entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                2673\n(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem         genommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die\nHaarwild werden vom Bundesministerium im Bundes-               Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen\nanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16              zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt\nAbs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in           der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht\neine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus           worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem             Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-\nHaarwild zulassen können und diese Liste nicht im              tungen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-             bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde\ngemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.         des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraus-\nBis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten              setzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundes-\nListen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes-                 ministerium als gleichwertig anerkannte Voraus-\nministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht,                  setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt\nwenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes            entsprechend.\nbestätigt hat, daß sie                                            (6) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-\n1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7                  machungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen\noder vom Bundesministerium als gleichwertig                Gemeinschaften veröffentlichen Betriebe, wenn sie\nanerkannte Voraussetzungen und                             aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen\ngestrichen wurden oder die Listen anderweitig geän-\n2. die Anforderungen nach Anlage 5\ndert wurden.\"\nerfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-  3. In § 17 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Fleisch-\nerzeugnissen werden vom Bundesministerium im Bun-              zubereitungen\" die Worte „aus Hackfleisch\" gestrichen\ndesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie                           und nach dem Wort „Drittländern\" die Worte ,, , die\nnicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind\"\n1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem\neingefügt.\nFleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere\nnach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder\n4. In § 18a Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2\"\n2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem               durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.\nFleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten\nTiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter\n5. Anlage 4 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt:\nGedankenstrich in Verbindung mit Anhang II\nKapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG,           „4a. Abweichend von den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2\nzuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des                   wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit\nRates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24)                                   durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-\nscheidung 94/360/EG der Kommission vom\nin eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus\n20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch-\nKontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-\nerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im\nsendungen aus Drittländern gemäß der Richt-\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-\nlinie 90/675/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 158\ngemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nS. 41) in der jeweils geltenden Fassung für\nBis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten\ndas dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das\nListen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes-\nBundesministerium für Gesundheit gibt die\nministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht,\nEntscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils gelten-\nwenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes\nden Fassung die betroffenen Drittländer und\nbestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11\nLebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als\nanzeiger bekannt.\"\ngleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen.\nAbsatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder                                     Artikel6\nFleischzubereitungen werden vom Bundesministerium\nInkrafttreten\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach\nArtikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe auf-    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den6.November1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}