{"id":"bgbl1-1997-74-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":74,"date":"1997-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/74#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-74-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_74.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung des Marktstrukturgesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz","law_date":"1997-11-05T00:00:00Z","page":2642,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997\nVerordnung\nzur Änderung des Marktstrukturgesetzes sowie zur Änderung\nund Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz\nVom 5. November 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3\nKN-Code          Erzeugnisse\nund des § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der                 ex 0204          Schafe, geschlachtet, in ganzen Tier-\nBekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1                                      körpern\nS. 2134), auch in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), verordnet das                 ex 0103          Schlachtschweine, lebend\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                ex 0103           Ferkel\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nex 0103          Zuchtschweine\nfür Wirtschaft:\nex 0203          Schweine, geschlachtet, in ganzen\nTierkörpern oder in Hälften\nArtikel 1\nIm Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zucht-\nDie Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung             schweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte\nder Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1                 Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Iden-\nS. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung          tität gesichert ist.\"\nvom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 543), wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Der Position „ex 1207 Senfsamen\" werden die Worte\n,,und Hanfsamen\" angefügt.                                     a) In Nummer 1 wird in Buchstabe f nach dem Wort\n,,Weitermast\" ein Komma und folgende Buchsta-\n2. Nach der Position „ex 5301 Flachs, roh oder bearbei-                 ben g, h und i angefügt:\ntet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon\" wird die               ,,g) 2 500 Zuchtrinder,\nPosition „ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder\nh) 2 500 Zuchtschweine,\nbearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon\"\neingefügt.                                                            i) 1 000 Zuchtschafe;\".\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                                     „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-                         verwandter Erzeugnisse\nturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969                       a) aus Schlachttieren auf jährlich 4 000\n(BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1                      Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), wird                          einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind\nwie folgt geändert:                                                             oder drei Schlachtkälber oder vier Schlacht-\nschweine oder zehn Schlachtschafe. Wer-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                       den in eine Gruppe verwandter Erzeug-\nnisse aus Schlachttieren Ferkel, Kälber\n,,Erste Durchführungsverord-\nzur Weitermast, Zuchttiere oder eine Kom-\nnung zum Marktstrukturgesetz:\nbination dieser Erzeugnisse einbezogen,\nSchlachtvieh, Ferkel, Kälber\nso erhöht sich die Mindesterzeugungs-\nzur Weitermast und Zuchtvieh\".\nmenge nach Satz 1 jeweils um die in Ab-\nsatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i genannten\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                   Mengen;\n,,§ 1                                          b) aus Zuchttieren auf jährlich 2 500 Zucht-\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3                              vieheinheiten. Dabei entsprechen einer\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine                        Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können                          Zuchtschweine oder fünf Zuchtschafe;\nmehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt                        c) aus Tieren einer Art auf die für Schlachttiere\nwerden:                                                                     in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ge-\nnannten Mengen.\"\nKN-Code        Erzeugnisse\nex 0102        Schlachtrinder, lebend                      4. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nex 0102        Kälber zur Weitermast                           „Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1\nex 0102        Zuchtrinder                                     Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag\nüber Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jähr-\nex 0201        Rinder, geschlachtet, in ganzen oder            lich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten\nhalben Tierkörpern sowie in Vierteln            Mengen festgesetzt.\"\nex 0104        Schlachtschafe, lebend\nex 0104        Zuchtschafe                                 5. § 4 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997                  2643\nArtikel 3\n„KN-Code           Erzeugnisse\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-\nstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-               3. ex 0603 und Schnittblumen und Schnittgrün,\nbohnen und Sonnenblumenkerne in der Fassung der                            ex 0604       frisch\nBekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1459) wird                 4. ex 0602        Baumschulerzeugnisse mit        Aus-\nwie folgt geändert:                                                                      nahme von Forstpflanzen\n•\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                              5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den\nNummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen\".\n,,Sechste Durchführungsver-\nordnung zum Marktstrukturgesetz:\n3. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt und\nGetreide, Öl- und Hülsenfrüchte\".\nfolgende Nummer 3 angefügt:\n2. In § 1 Abs. 1 werden in der Tabelle die Positionen                  „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe\n,,ex 1204 Leinsamen\" und „ex 1205 Rapssamen\"                           verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich\nangefügt.                                                               2 500 000 Deutsche Mark Erzeugungswert;\n3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                             verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich\na) In Absatz 1 wird in Nummer 7 der Punkt durch                         5 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert.\"\nein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8\nund 9 angefügt:\nArtlkel5\n,,8. 1 000 Tonnen Raps,\nDer Tabelle in § 1 der zweiundzwanzigsten Durch-\n9. 300 Tonnen Leinsamen.\"\nführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanz-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  liche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder\n„Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am          Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBI. 1 S. 724),\n- 15. März bei Sommerraps,                              zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), werden folgende\n- 15. August bei Winterraps.\"\nPositionen angefügt:\n4. In § 3a Nr. 1 werden in Buchstabe f nach dem Wort               „ex 5301     Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht\n„Senfsamen\" ein Komma und folgender Buchstabe g                             versponnen; Abfälle davon\neingefügt:                                                       ex 5302    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet,\n,,g) Hanfsamen\".                                                            jedoch nicht versponnen; Abfälle davon\".\nArtikel4\nArtikel6\nDie Achte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nturgesetz: Blumen und Zierpflanzen vom 26. November                   Die Neunte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\n1970 (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2          turgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1979 (BGBI. 1 S. 189),\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1              zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes\nS. 1159), wird wie folgt geändert:                                vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), die Vierzehnte Durch-\nführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         raps vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1566), zuletzt geändert\n,,Achte Durchführungsverord-                   durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 26. Juni\nnung zum Marktstrukturgesetz:                   1992, die fünfzehnte Durchführungsverordnung zum\nBlumen, Zierpflanzen                     Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse vom 6. März\nund Baumschulerzeugnisse\".                     1975 (BGBI. 1 S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2\nAbs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992, und die\n2. Die Tabelle in§ 1 wird wie folgt gefaßt:                       Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nturgesetz: Flachs und Leinsamen vom 4. Februar 1991\n„KN-Code              Erzeugnisse                             (BGBI. 1S. 222), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des\n. Gesetzes vom 26. Juni 1992, werden aufgehoben.\n1. ex 0601          Blumenzwiebeln, -bulben, -knallen,\nWurzelknollen und Wurzelstöcke,\nruhend                                                              Artikel7\n2. ex 0601 und Topf-, Beet- und Balkonpflanzen                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nex 0602                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. November 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}